BVwG L518 2118639-1

L518 2118639-1Bundesverwaltungsgericht12.02.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L518 2118639-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L518.2118639.1.00

Spruch

L518 2118639-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 05.11.2015, Zl. XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht (mehr) vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (folglich "BF" bzw. "bP" bezeichnet) beantragte - aufgrund eines Polytraumas nach einem am 21.12.2012 erfolgten Verkehrsunfall - mit Schreiben vom 23.7.2013, am 29.7.2013 beim Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich eingelangt, die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit dem Antrag brachte der BF neben einer Meldebestätigung, der Verleihungsurkunde des akademischen Grades und einen bis 4.7.2015 befristeten Parkausweis für Behinderte der BH Vöcklabruck, ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage.

Mit am 14.8.2013 durch Dr. XXXX erfolgter Begutachtung wurde wegen eines Polytraumas mit Fraktur beider unteren Extremitäten und der linken oberen Extremität (Pos. Nr. 02.02.03) ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Da sich die Gesundheits- bzw. Funktionseinschränkung als besserungsfähig erweist, wurde eine Nachuntersuchung in 2 Jahren festgelegt.

Mit Schreiben vom 25.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass übermittelt.

Mit Schreiben vom 22.6.2015, am 24.6.2015 bei der belangten Behörde eingelangt, beantragte der BF die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses.

Ebenso beantragte die bP mit selben Datum die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).

Seinen Anträgen legte die beschwerdeführende Partei neben dem bereits im ersten Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, wiederum ein Konvolut von aktuellen ärztlichen Schreiben sowie die zusammengefasste Krankengeschichte bei.

Die am 14.10.2015 durch Dr. XXXX (praktischer Arzt) erfolgte Begutachtung erbrachte wegen (1) höhergradiger Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenkes, Begründung: Pos. 02.05.22 mit 40% angenommen aufgrund der Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenkes, entsprechend des Bewegungsumfanges; (2) Funktionsbehinderung des linken Hüftgelenkes, Begründung: Position 02.05.09 mit 30% angenommen aufgrund der mittelgradigen Funktionsbehinderung der linken Hüfte, Beugung-, Streckung und Rotation betroffen; (3) Funktionsbehinderung der Sprunggelenke beidseits; Begründung: Position 02.05.33 mit 30% angenommen aufgrund der mittelgradigen Funktionsbehinderung beider Sprunggelenke; (4)

Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes, Begründung: Position 02.06.22 mit 20% angenommen aufgrund der mittelgradigen Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk, Gegenarm und (5)

Funktionsbehinderung des linken Kniegelenkes, Begründung: Position 02.05.18 mit 10% angenommen aufgrund der leichtgradigen Funktionsbehinderung des linken Kniegelenkes, einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.

Die führende Gesundheitsschädigung des rechten Kniegelenkes wird aufgrund der Funktionsbehinderung der linken Hüfte und beider Sprunggelenke jeweils um eine Stufe gesteigert. Zudem betrage die zurücklegbare Wegstrecke weniger als 300 - 400 Meter und sei das Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft erheblich erschwert, eine körperliche Belastbarkeit sei hingegen nicht höhergradig eingeschränkt.

Folglich wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4.11.2015 der Behindertenpass sowie mit Schreiben vom 5.11.2015 antragsgemäß der Ausweis gem. § 29b Straßenverkehrsordnung) übermittelt.

Mit E-Mail vom 11.11.2015 führte der Beschwerdeführer an, mit dem Gutachten von Dr. XXXX insofern nicht einverstanden zu sein, da dieser nur ein praktischer Arzt sei und die Gebrechen keinesfalls richtig beurteilen könne. Zur Untermauerung seines als Beschwerde zu sehendes Schreiben verwies die bP auf das Gutachten des Dr. XXXX , gerichtlich beeideter Sachverständiger und Chirurg, welcher einen Invaliditätsgrad von 73,5% errechnete und sohin mit dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten im ggst.

Verwaltungsverfahren in nicht in Einklang zu bringenden Widerspruch stehe.

Mit Beschwerdeergänzung vom 13.11.2015, am 16.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangt, führte der BF neuerlich ins Treffen, über die Schlampigkeit des erstellten Gutachtens von Hr. Dr. XXXX verärgert und sehr verwundert zu sein, dass ein Allgemeinmediziner ein fachchirurgisches Gutachten verfassen darf. Der Beschwerdeführer verwies neuerlich auf zwei fachspezifische chirurgische Gutachten sowie mehreren Cd-s mit zahlreichen Röntgenaufnahmen und 2 MRT¿s.

Der Beschwerde legte der BF ein Unfallchirurgisches Gutachten des Dr. XXXX , vom 4.3.2015, sowie ein unfallchirurgisches Ergänzungsgutachten des Dr. XXXX , vom 15.7.2015 vor.

Eine am 2.12.2015 durch Dr. Schardmüller (Fa für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers erbrachte nachstehendes Ergebnis:

Derzeitige Beschwerden:

Der Antragsteller berichtet, er habe vor allem morgens Beschwerden, brauche ein paar Minuten, bis er gehen könne. Er habe Beschwerden in beiden Kniegelenken. Vor allem das re. Kniegelenk sei das Schlimme. Wenn er den ganzen Tag auf den Beinen sei, dann habe er am Abend erhebliche Probleme beim Gehen. Er könne nicht richtig Stiegen steigen, benötige dazu einen Handlauf und müsse sich hinauf und hinunter ziehen. Er könne auch nichts schweres Heben, dann bekomme er Schmerzen in den Kniegelenken und in der li. Hand. Er habe seit einem Jahr Probleme mit dem re. Kniegelenk, bekomme zeitweise für eine Woche ca. derart starke Schmerzen, dass er nicht mehr trainieren könne. Er gehe nämlich trainieren in ein Sportstudio zu einem Sportwissenschaften. Seit über einem Monat könne er überhaupt nicht mehr trainieren, wegen der Knieschmerzen rechts. Durch diese Schonung sei es etwas besser geworden. Er könne nicht lange gehen, er könne lt. eigenen Angaben nur mehr 10 Minuten gehen. Bevor er diese Knieschmerzen rechts bekomme habe, also vor ca. 1 Monat, habe er eine halbe Stunde gehen können. Er überlege derzeit, ob er sich nächstes Jahr ein künstliches Kniegelenk rechts implantieren lasse. Weiters habe er Probleme mit der li. Hüfte, dies sei bedingt durch eine Beinverkürzung rechts und eine O- Beinstellung rechts. Er habe an der li. Hüfte auch eine Luxation gehabt. Er könne vor allem nicht mehr richtig auf der li. Seite liegen, wache dbzgl. wegen der Schmerzen nachts auf. Er leide unter einem Taubheitsgefühl bzw. einem verminderten Hautgefühl im Bereich des li. Unterarms, dort wo die Narben lokalisiert sind. Durch das lange Liegen nach den Operationen habe er eine Knochenentkalkung bekommen und Schmerzen im Bereich der Großzehengrundgelenke bds. Diese Beschwerden hätten sich gebessert, seien aber teilweise noch immer vorhanden. Weiters leide er unter Beschwerden im Bereich des Fußrists rechts. Dies seien seine Hauptbeschwerden. Die anamnestischen Angaben wurden vor dem Antragsteller in das Diktafon diktiert.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

derzeit keine Therapie / Diclobene bei Bedarf, Voltaren bei Bedarf, Magenschutz (kann nicht angeben, wieviel Stück Schmerzmittel pro Monat durchschnittlich). In den letzten 4 Wochen habe er täglich 2-3 Tabletten genommen.

Sozialanamnese:

Der Antragsteller ist Pensionist, ist verheiratet, keine Kinder, wohnt derzeit in München, hat vor in ein Einfamilienhaus nach Attnang-Puchheim umzuziehen.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Alle im Akt befindlichen medizinischen Dokumente werden zur Kenntnis genommen und gewürdigt.Die vom Antragsteller mitgebrachten CD's mit den radiologischen Bildern wurden eingesehen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal

Größe: 178 cm Gewicht: 79 kg Blutdruck: normal lt. Pat.

Klinischer Status - Fachstatus:

re. Kniegelenk:

Varusfehlstellung, die Oberschenkelmuskulatur re. etwas verschmächtigt gegenüber links. Die Beweglichkeit des re. Kniegelenks beträgt (mit Winkelmesser gemessen): 0/15/90, dann deutliche Schmerzauslösung Erguss: 0

Stabilität: stabil in allen Ebenen vordere Schublade: negativ hintere Schublade: negativ Lachmann: negativ mediale

Meniskuszeichen: negativ laterale Meniskuszeichen: negativ

Druckschmerz: leichter diffuser Druckschmerz über dem re. Kniegelenk

Poplitea: frei

Muskulatur: mäßige Atrophie der Oberschenkelmuskulatur re.

Zohlenzeichen: negativ

li. Kniegelenk:

die Beinachse ist gerade

Erguss: 0

Extension/Flexion: 0/0/120, dann Schmerzauslösung im Bereich der Patella

Stabilität: stabil in allen Ebenen

vordere Schublade: negativ

hintere Schublade: negativ

Lachmann: negativ

mediale Meniskuszeichen: negativ

laterale Meniskuszeichen: negativ

Druckschmerz: über der medialen und lateralen Patellafacette

Poplitea: frei

Muskulatur: keine augenfälligen Muskelatrophien Zohlenzeichen:

negativ

li. Unterarm:

Die Beweglichkeit im li. Ellenbogengelenk ist normal, Pro- und Supination des li. Unterarms sind endlagig eingeschränkt, das li. Handgelenk zeigt eine endlagig eingeschränkte Beweglichkeit in allen Ebenen. Es bestehen keine objektivierbaren Reizzeichen im Bereich des li. Ellenbogengelenks und Handgelenks.

li. Hüftgelenk:

Extension/Flexion: 0/0/110 Adduktion/Abduktion: 20/0/20 Innen/Außenrotation: 10/0/20 Flexionsschmerz: 0

Innenrotationsschmerz: 0

Muskulatur: keine augenfälligen Muskelatrophien im Bereich der Hüftmuskulatur li. Trendelenburgzeichen: negativ

beide Füße:

Die Großzehengrundgelenke bds. gut beweglich und ohne objektivierbare Reizzeichen. Geringer Druckschmerz über dem Fußrist rechts. Beide Sprunggelenke zeigen eine Beweglichkeit von Dorsalextension/Plantarflexion: 10/0/40.

Es finden sich zahlreiche OP-Narben, insbesondere der li. Hüfte, über beiden Kniegelenken, am li. Unterarm.

Das re. Bein ist ca. 2 cm verkürzt gegenüber links.

Alle Wirbelsäulenabschnitte gut beweglich und ohne relevante Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.

Re. Hüft-, beide Schultergelenke, re. Ellenbogen- und re. Handgelenk normal beweglich und ohne Schmerzauslösung im Untersuchungsgang.

Gesamtmobilität - Gangbild:

rechtshinkendes Gangbild, raumgreifende Schritte, flott

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionseinschränkung schweren Grades des re. Kniegelenks - Es besteht eine posttraumatische Arthrose des re. Kniegelenks mit O-Beinfehlstellung und Beinverkürzung re. und mit deutlichen belastungsabhängigen Schmerzen, Fixsatz

02.05. 22

40

2

geringgradige Funktionseinschränkung des li. Kniegelenks - Es besteht eine endlagige Beugeeinschränkung des li. Kniegelenks bei Zust.n. Kniescheibenbruch, der Reizzustand ist minimal, daher unterer Rahmensatz

02.05. 18

10

3

mittelgradige Funktionseinschränkung des li. Handgelenks - Es besteht eine endlagige Bewegungseinschränkung des li. Handgelenks sowie eine mittelgradige Minderbelastbarkeit bei Zust.n. Unterarmbruch li., Fixsatz

02.06. 22

20

4

geringgradige Funktionseinschränkung des li. Hüftgelenks - Es besteht eine nur geringe Bewegungseinschränkung des und Minderbelastbarkeit des li. Hüftgelenks, es bestehen radiologisch geringe degenerative Veränderungen des li. Hüftgelenks, der Reizzustand ist gering

02.05. 07

20

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden ist das Knieleiden rechts. Weiters besteht eine geringe Funktionseinschränkung des ü. Hüftgelenks und des li. Kniegelenks, diese geringen Einschränkungen bewirken keine weitere Steigerung. Auch das Handgelenksleiden links ist gering ausgeprägt und bewirkt keine weitere Steigerung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung:

Fußristbeschwerden rechts, Beschwerden der Großzehengrundgelenke bds. - dbzgl. bestand im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 2.12.2015 keine GdB auslösende Behinderung und kein relevanter Reizzustand.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten war heute die Beweglichkeit und die Reizsituation des li. Hüftgelenks besser als im Rahmen der Begutachtung vom 14.10.2015. Weiters war heute keine relevante Funktionseinschränkung der Sprunggelenke bds. feststellbar, es bestand auch kein relevanter Reizzustand an den Sprunggelenken, diese Einschätzung entfällt daher.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Es wurde heute nicht aus allgemeinmedizinischer Sicht sondern aus orthopädischer fachärztlicher Sicht eingestuft. Da die Funktionsbehinderung der Sprunggelenke bds. entfallen ist und die Funktionseinschränkung des li. Hüftgelenks nur gering ist, entfällt daher eine Steigerung der führenden Position.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und

Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Weiche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Das Zurückiegen kurzer Wegstrecken von 300-400 m zu Fuß ist dem Antragsteller aus orthopädischer Sicht zumutbar. Es besteht ausreichend Kraft, das Gangbild ist flott, wenn auch rechtshinkend. Es konnte am re. Kniegelenke kein höhergradiger Reizzustand mit objektivierbaren Reizzeichen wie Ergussbildung, Schwellung,

Rötung, Überwärmung festgestellt werden. Auch am li. Kniegelenk, sowie im Bereich der Großzehengrundgelenke und des Fußrists rechts bestehen keine höhergradigen Reizzustände. Niveauunterschiede von 20-30 cm können überwunden werden, auch hierfür besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den unteren Extremitäten, weiters können auch Haltegriffe benützt werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich, es besteht ausreichend Standsicherheit, es können auch dbzgl. Haltegriffe benützt werden. Beim Ein- und Aussteigen kann das linke Bein vorgestellt werden und das rechte Bein nachgestellt werden. Orthopädische Hilfsmittel werden nicht verwendet und sind aus orthopädischer Sicht auch nicht notwendig.

Weiche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

siehe oben

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäka- tionsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

orthopädisch nicht relevant

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Weiche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

orthopädisch nicht relevant

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

orthopädisch nicht relevant

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

orthopädisch nicht relevant

Mit Schreiben vom 22.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer oben stehendes Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG übermittelt und bezog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2015, am 4.1.2016 ho einlangend, wie folgt Stellung:

Betreffend des Inhaltes des Gutachtens sei er aus mehrerer Hinsicht enttäuscht. So liegen - wie bereits in der Beschwerde ausgeführt - zwei Fachgutachten vor und standen diese auch dem Gutachter Dr. XXXX zur Verfügung. Zwar sei dies laut Gutachter zur Kenntnis und einer Würdigung unterzogen worden, jedoch ergebe sich die Frage, wie es sein kann, dass vor allem das fast 40 Seiten umfassende Gutachten von Hr. Dr. XXXX , erstellt in einer zweistündigen Anamnese, eigentlich nicht zur Kenntnis genommen wurde und die darin zuerkannte Behinderung von 73,5% außer Acht gelassen wurde. Der Gutachter hingegen stellte in einer ca. 32 minütigen Anamnese eine Behinderung von 40% fest, obwohl sich nichts an der Behinderung geändert habe.

Zum Beweis seines Vorbringens legte der BF eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 9.6.2015 vor und verwies auf ein Gutachten des Dr. XXXX , in welchem jedenfalls noch eine 56% Behinderung zuerkannt wurde.

Zudem sei das Gangbild nicht flott, sei eine Überwindung von bis zu 30cm unmöglich, könne er Stiegen steigen nur mit Handlauf im Wechselschritt und mit starken Schmerzen, sei längeres Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wegen der Schmerzen unmöglich und bestünde keine ausreichende Standfestigkeit und sei das Aus- und einsteigen aus dem Auto wegen der eingeschränkten Kniebeugung und Streckung des rechten Knies (0/15/90) auf einem normalen Parkplatz unmöglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpass vorliegen.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 8.12.2015 des Dr. XXXX , (FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Insoweit der Beschwerdführer in der Beschwerdeschrift die Divergenz der prozentuellen Einstufung betreffend der Gesundheitsschädigung aufzeigt, war festzustellen, dass diese Beurteilungen unterschiedlichen Kriterien bzw. Voraussetzungen zu Grunde liegen, wie etwa auf Seite 2 des Gutachtens von Dr. XXXX , vom 4.3.2015 - die Fragestellung des Gutachtens - bzw. wie die Einstufung der Invalidität entsprechend der Bestimmungen des AUVB (Seite 38 des Gutachtens) vorgenommen, aufzeigt. Das unfallchirurgische Ergänzungsgutachten des Dr. XXXX vom 15.7.2015 dient der Beurteilung weiterer Therapien und weiteren Heilungsverlauf, dem gegenwärtigen Befund, Dauerfolgen und mögliche Spätfolgen, sowie Festlegung der Schmerzperioden (Seite 19ff des Gutachtens).

Das der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Gutachten hingegen befasst sich im konkreten Fall mit der eigenständigen Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung und deren Folgen bzw. der Funktionsbeeinträchtigung ausschließlich im Hinblick der Erteilung eines Behindertenpasses gemäß den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes iVm der Einschätzungsverordnung.

Insoweit sowohl im Gutachten des Dr. XXXX vom 2.12.2015, als auch in den unfallchirurgischen Gutachten des Dr. XXXX vom 4.3.2015 übereinstimmende Gesundheits- und Funktionsbeeinträchtigungen, wie etwa Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, Gangbild deutlich rechts hinkend, Einschränkung des Bewegungsumfanges der linken Hüfte, festgehalten wurden, war - wie bereits oben ausgeführt - festzustellen, dass das zuerst bezeichnete Gutachten nicht im Widerspruch zu den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel steht. Gegenteiliges vermochte auch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Ebenso bejahen beide Gutachten eine dauernde Gesundheits- und Funktionsbeeinträchtigung. Auch das der Stellungnahme vom 30.12.2015, am 4.1.2016 einlangend, beigebrachte Bescheinigungsmittel vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zielt doch auch diese gutachterliche Stellungnahme auf versicherungsrelevante Fragen ab und nimmt diese keinen Bezug auf das Bundesbehindertengesetz. Die in dieser Stellungnahme festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen stehen außer Zweifel und fanden auch bei der Beurteilung des Gutachtens vom 8.12.2015 des Dr. XXXX Berücksichtigung.

Insoweit der Beschwerdeführer kategorisch dem zuletzt bezeichneten Untersuchungsbefund widersprach, war festzuhalten, dass dies nicht hinreicht, der nach klinischer Untersuchung des BF - insbesondere Beweglichkeit der Gelenke - objektiv erfolgter Einschätzung des Gutachters zu widersprechen, zumal sich auch aus den in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel kein Widerspruch zum der Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten ergibt. Auch das Vorbringen, ein Gegengutachten des Dr. XXXX ergebe jedenfalls eine Behinderung vom 56%, erweist sich als nicht zielführend, wurde doch auf diesem offensichtlich die Einschätzung nach dem AUVB zu Grunde gelegt und kann dies nicht auf die Einschätzung nach BBG umgelegt werden. So sehen die AUVB etwa bei der Berechnung des Invaliditätsgrades auszugsweise folgendes vor:

"...

1. 2 Wie wird die Invaliditätsleistung berechnet?

Die Höhe der Invaliditätsleistung errechnet sich aus der

vereinbarten Versicherungssumme mal dem festgestellten

Invaliditätsgrad (in %), ausgehend vom Gesamtkörperwert.

1. 3 Wie wird der Invaliditätsgrad bemessen?

1.3. 1 Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit

der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane

gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:

eines Armes 70%

eines Daumens 20%

eines Zeigefingers 10%

eines anderen Fingers 5%

eines Beines 70%

einer großen Zehe 5%

einer anderen Zehe 2%

der Sehkraft beider Augen 100%

der Sehkraft eines Auges 50%

des Gehörs beider Ohren 60%

des Gehörs eines Ohres 30%

des Geruchsinnes 10%

des Geschmacksinnes 10%

der Milz 10%

einer Niere 20%

Wenn die zweite Niere bereits vor dem Unfall beeinträchtigt war oder beide Nieren durch den Unfall beeinträchtigt wurden, ist Art. 7 Pkt. 1.3.3, Dauernde Invalidität, anzuwenden.

1.3. 2 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.

1.3. 3 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. (Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes, siehe Art. 19 Pkt. 2). Bei Mitwirkung von Krankheiten, Gebrechen oder nicht altersbedingten Abnützungserscheinungen an den Unfallfolgen finden die Bestimmungen des Art. 19 Pkt. 3 Anwendung.

1.3. 4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Der Invaliditätsgrad aus einem Unfall ist jedoch mit 100% begrenzt.

..."

Insoweit die Invaliditätsgrade nach AUVB zusammengerechnet werden, während nach BBG - wie unten näher dargelegt - die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung nicht durch einfaches addieren der Prozentsätze erfolgt (§ 3 Einschätzungsverordnung), ergibt sich bereits daraus in logischer Konsequenz, dass die Prozentsätze, welche zudem unterschiedliche Ziele verfolgen, divergieren.

Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242). Im Gutachten wurde im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken zu Fuß dem Beschwerdeführer zumutbar ist, Niveauunterschiede von 20-30cm überwunden werden können und hierfür ausreichend Kraft und Beweglichkeit der unteren Extremitäten gegeben ist, Haltegriffe benützt werden können und auch ausreichend Standsicherheit besteht. Zudem kann beim Ein- und Aussteigen - so das Gutachten - das linke Bein vorgestellt und das rechte Bein nachgestellt werden. Ebenso werden vom BF keine Orthopädischen Hilfsmittel verwendet und sind diese auch aus orthopädischer Sicht nicht notwendig.

In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu

enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die

Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),

BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben

Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der

Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,

bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der

Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der

Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der

Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der

Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur

Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene

Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,

aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids

entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der

Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im

Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der

Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem

festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

verfügen;

verfügen;

Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger

Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des

Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der

Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.

bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder

landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen

Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher

Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht

zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,

wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Funktionen oder

oder d vorliegen.

Gemäß Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gemäß Abs 4 leg cit sind die im Abs 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Gemäß Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Gemäß Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Auch Alterspensionisten können Behinderte iSd BBG 1990 sein; ein Nachweis iSd § 41 Abs 1 leg cit verliert daher seine Bedeutung nicht, wenn aus Gründen des Bezugs einer Alterspension die Nichtzugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen iSd § 2 und § 14 Abs 2 BEinstG festgestellt worden ist. (VwGH vom 23.03.1994, GZ 93/09/0377)

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7)

Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate (Dauerzustand) gegeben sein wird.

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson

v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtlicheabs ... Fragen

betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich.

3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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