BVwG I401 2107786-1

I401 2107786-1Bundesverwaltungsgericht12.02.2016

Regest

Arbeitskraft, Pensionsversicherung, Pflege,<br/>Sachverständigengutachten, Selbstversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I401 2107786-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2107786.1.00

Spruch

I401 2107786-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 05.03.2015, Aktenzeichen: HVBA-1465 290372, betreffend "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) stellte mit dem am 06.05.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), eingelangten Anbringen vom 16.01.2014 unter Verwendung eines formularmäßigen Vordrucks einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 18a ASVG für die Zeit vom 17.10.2011 bis 19.05.2012.

Sie merkte an, dass sie "vor und nach diesem Zeitraum durch die Geschwisterkinder pensionsversichert" gewesen sei. Ab dem Zeitpunkt der Beantragung sei sie nicht erwerbstätig gewesen. Die Frage "4.6", ob sie in der "gesetzlichen Pensionsversicherung weiter-(selbst)versichert" ist, bejahte sie, wie auch die Frage, ob das Kind mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt. Hingegen verneinte sie die Frage("5.2"), ob ihre bzw. die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des Kindes zur Gänze beansprucht wird.

Die auf dem "Beiblatt zum Antrag auf Selbstversicherung" gestellte Frage "Bedarf das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege" beantwortet sie mit "nein". Zur Frage "Welche Tätigkeiten hinsichtlich der Pflege des Kindes werden von Ihnen täglich erbracht und wie hoch ist der tägliche Zeitaufwand hierfür" gab die Beschwerdeführerin an, sie müsse im Vergleich zu einem gesunden Kind bei ihrem Sohn vermehrt Tätigkeiten erbringen, weil er spezielles Essen brauche und Zutaten aus Reformhäusern benötige. Er könne auch im Hort oder ähnlichen Einrichtungen mittags nicht versorgt werden. Sie beziehe für ihren Sohn die erhöhte Familienbeihilfe, jedoch kein Pflegegeld. Ihr Sohn sei gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes nicht wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit.

Bei ihrem Sohn bestehe eine medizinisch nachgewiesene Glutenunverträglichkeit (Zöliakie), er sei aber weder bettlägrig, noch hochgradig seh- oder hörbehindert, noch blind oder taub. Er leide auch nicht an einer Stoffwechselstörung, einer Erbkrankheit oder an einem genetischen Defekt.

1.2. Im "Chefärztlichen Teilakt" der belangten Behörde findet sich ein auf der Grundlage einer am 22.12.2014 erfolgten persönlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin erstelltes ärztliches Sachverständigengutachten der Dr. E.-T, einer Fachärztin für Innere Medizin, vom 12.01.2015.

Die ärztliche Sachverständige hielt in diesem Gutachten in der Anamnese unter anderem fest, dass im Jahr 2008 die Diagnose Zöliakie mit hochpositiven Antikörpernachweis, keine Endoskopie bzw. Biopsie gestellt worden sei. Eine Prämedikation und Allergien lägen keine vor. XXXX sei völlig beschwerdefrei. Vor Diagnoseerstellung habe er

Diarrhoen, Hautprobleme ... gehabt. Seit Einhalten einer

glutenfreien Diät bestehe eine völlige Beschwerdefreiheit. XXXX besucht die 2. Klasse eines Gymnasiums. Die Beschwerdeführerin koche zu Hause doppelt. XXXX kenne sich gut bei der Diät aus, zu Hause funktioniere alles gut, spontane Einladungen seien aber schwierig, da die Eltern der anderen Kinder über die Erkrankung nicht Bescheid wüssten. XXXX habe bis jetzt ein Mal von der Schule aus einen Aufenthalt in Kufstein gehabt, da sei die Beschwerdeführerin hin und her gefahren und habe das Essen gebracht. Auch die Jause und sonst alles werde von ihr vorbereitet. Die letzte Kontrolle sei im Dezember 2013 gewesen und habe negative Antikörper ergeben.

Als Hauptursache für die Behinderung hielt die ärztliche Sachverständige "Zöliakie, ICD-10: K90.0" fest.

In der ärztlichen Beurteilung führte sie zur "genauen Beschreibung der Behinderung" aus, dass XXXX an einer Zöliakie leide; diese sei mittels Antikörper im Jänner 2008 festgestellt worden. Seit dem Einhalten einer glutenfreien Diät sei er XXXX beschwerdefrei.

Er besuche die zweite Klasse eines Gymnasiums und nehme am Sportunterricht und an allen Gegenständen teil.

Das Besorgen der glutenfreien Nahrungsmittel und das Herrichten einer glutenfreien Mahlzeit sei sicherlich ein gewisser Mehraufwand, eine "Arbeitsunfähigkeit der Mutter" resultiere daraus aber nicht.

Behinderungsbedingt sei eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege beim An-und Auskleiden, bei der Körperreinigung, beim Körperhaltungswechsel, beim Waschen der kleinen Wäsche, bei der Aufnahme von Mahlzeiten, bei der Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit, bei der Verrichtung der Notdurft, der Beheizung des Wohnraumes, bei der Wohnungsreinigung, beim Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und sonstigen Bedarfsgütern des täglichen Lebens nicht erforderlich.

Weitere zeitaufwändige Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen bei der Lernhilfe, Schulwegbegleitung, Begleitung zu notwendigen Therapien, Hilfestellung bei regelmäßig erforderlichen Einnahme von Medikamenten, Hilfestellung bei Krisenmanagement (z.B. Asthmaanfall) und der Überwachung notwendiger diätischer Einschränkungen seien behinderungsbedingte nicht erforderlich.

Die zeitaufwendige Manipulation im häuslichen Bereich wurde von der Gutachterin mit "Ja" beantwortet.

Häufige ärztliche Kontrollen seien nicht erforderlich. Behinderungsbedingt sei mit gehäuften Erkrankungen des Kindes und dadurch bedingten Verhinderungen der Betreuungsperson nicht zu rechnen.

Die Behinderung bestehe seit der Geburt, die Diagnosestellung sei aber erst 2008 erfolgt.

Mit einer Besserung im Sinne einer zunehmenden Selbstständigkeit sei in 24 Monaten zu rechnen.

1.3. In der "Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches" vom 13.01.2015 wurde ausgeführt, dass auf Grund des festgestellten Leidenszustandes (ICD-10: K90.0 eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei.

1.4. Weder zu dem erstellten Gutachten der ärztlichen Sachverständigen noch zur "chefärztlichen" Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt.

1.5. Mit Bescheid vom 05.03.2015, Aktenzeichen: HVBA - 1465 290372, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.05.2014 auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX gemäß § 18a ASVG abgewiesen.

Nach Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes XXXX nicht gänzlich beansprucht werde. Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes "Zöliakie" sei eine Selbstversicherung nach § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.

Da die Beschwerdeführerin ihre drei Kinder laut der von ihr abgegebenen Erklärung überwiegend erziehe bzw. erzogen habe, erwerbe sie ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten (im Fall einer Mehrlingsgeburt 60 Kalendermonate) Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.

Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FlAG) vor.

1.6. Die gegen diesen Bescheid zulässig erhobene Beschwerde vom 02.04.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 10.04.2015) begründete die Beschwerdeführerin damit, dass den an die belangte Behörde bereits übermittelten Unterlagen der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe (zu ergänzen: für XXXX) entnommen werden könne.

1.7. Mit Bezug auf die Beschwerde teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.04.2015 der Beschwerdeführerin mit, dass sich der Umstand, keine erhöhte Familienbeihilfe (für XXXX) bezogen zu haben, auf den Zeitraum vor dem 01.05.2008 bezogen habe.

Auf Grund der fachärztlichen Begutachtung sei festgestellt worden, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht gänzlich beansprucht worden sei bzw. werde. Daher sei der Antrag auf Selbstversicherung - unabhängig vom Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab Mai 2008 - abgelehnt worden.

1.8. In Reaktion auf diese Stellungnahme übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.05.2015 einen Auszug aus dem Heft "Zöliakie aktuell, Nr. 2/2013". Im "Editorial" werde im ersten Absatz explizit darauf hingewiesen, dass gemäß § 18a ASVG rückwirkend bis zu zehn Jahren zwischen Jänner 1988 und Dezember 2012 kostenlose Versicherungszeiten beantragt werden könnten. Von diesem Recht mache sie Gebrauch.

1.9. Mit dem am 01.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Anbringen legte die belangte Behörde die Beschwerde und den erstinstanzlichen Akt (samt "Chefärztlichen Teilakt") vor.

1.10. Durch den Nachweis, die Beschwerde gegen den am 09.03.2015 zugestellten Bescheid am 03.04.2015 zur postalischen Behandlung gegeben zu haben, konnte die Beschwerdeführerin den Bedenken zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde entgegen treten.

1.11. Auf das mitgesandte Gutachten der ärztlichen Sachverständigen vom 12.01.2015 und das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2015, wonach es für die Beurteilung, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege des Kindes XXXX gänzlich beansprucht wurde, von Interesse ist, in welchen Belangen XXXX in dem beantragten Zeitraum vom 17.10.2011 bis 19.05.2012 ihrer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" bedurft hat, ob und in welchem Ausmaß die bei ihrem Sohn festgestellte Zöliakie einen zusätzlichen ständigen Betreuungsaufwand erfordert hat und ob er gänzlich außerstande war, seinen Tagesablauf zu bewältigen, übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29.09.2015 wieder den (bereits erwähnten) Auszug aus dem Heft "Zöliakie Aktuell 2/2013".

Zudem führte sie aus, dass bei einem Kind mit Zöliakie, wie bei ihrem Sohn, eine ständige Hilfe und Pflege erforderlich sei. Essen zähle zu den Grundbedürfnissen. XXXX sei im beantragten Zeitraum acht Jahre alt gewesen. Einem Kind in einem solchen Alter sei es nicht zumutbar, selbst zu entscheiden, was es auf Grund seiner Krankheit auswärts essen dürfe und was nicht, zumal bei einer Glutenunverträglichkeit eine beträchtliche Einschränkung vorhanden sei und die Thematik - im Gegensatz zur heutigen Zeit - noch nicht sehr bekannt gewesen sei.

1.12. In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die als Zeugin einvernommene ärztliche Sachverständige zu dem von ihr im erstinstanzlichen Verfahren erstellten ärztlichen Gutachten vom 12.01.2015 vor, dass sie bei der am 22.12.2014 erfolgten persönlichen Untersuchung von XXXX den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 berücksichtigt habe.

Aus der Anamnese und aus ärztlicher Sicht habe es sich für sie ergeben, dass XXXX nicht an psychischen Beeinträchtigungen leide oder psychisch instabil gewesen sei, weil er die Volksschule und im Anschluss daran das Gymnasium besucht habe. Eine psychische Unterstützung habe er nicht gebraucht. Er sei über seine Krankheit Zöliakie informiert und aufgeklärt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihr erklärt, dass er sich gut mit seiner Krankheit auskenne. Er habe mit dieser Krankheit "umgehen" können bzw. er sei in der Lage gewesen zu erkennen, dass er nur glutenfreie Lebensmittel bzw. Mahlzeiten zu sich nehmen dürfe. Nach ihrer Ansicht habe er, wenn er sich bei Freunden oder Verwandten aufgehalten habe, allein gelassen werden können.

Auf die Frage, ob XXXX eine intensive persönliche Betreuung, ohne die das Kind gänzlich außer Stande gewesen wäre, den Tagesablauf zu bewältigen, gebraucht habe, gab die Sachverständige an, aus ihrer Sicht nicht. Bis auf die Krankheit Zöliakie habe er sich nicht von einem gesunden "normalen" Kind unterschieden.

Aus ihrer Sicht habe sich die Beschwerdeführerin nicht ausschließlich und allein der Pflege des Kindes widmen müssen, weil sie (= die ärztliche Sachverständige) ebenfalls Mutter eines schwer behinderten Kindes mit einer Erkrankung im Verdauungssystem sei. Daher könne sie sich in die Lage der Beschwerdeführerin hineinfühlen.

Im Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 habe beim Herbeischaffen von glutenfreien Lebensmitteln zweifellos ein erhöhter zeitlicher Mehraufwand bestanden. Man habe sehr informiert sein müssen, welche Lebensmittel glutenfrei seien. Auch beim Zubereiten der Mahlzeiten habe ein zusätzlicher zeitlicher Mehraufwand bestanden. Alle Mahlzeiten seien davon betroffen, beispielsweise bei Fisch- und Fleischgerichten, bei Salaten aufgrund der Verwendung von bestimmten Saucen und insbesondere bei den Beilagen bzw. den "Kohlehydraten" (keine Produkte aus Weizen, Gerste, Roggen, Hafer etc.) und Mehlspeisen.

Es gebe keine Mahlzeit, bei der kein zeitlicher Mehraufwand notwendig gewesen sei; denn insbesondere bei den "Hauptmahlzeiten" gebe es auch Beilagen ("Kohlenhydrate"), die einer gesonderten Zubereitung bedurft hätten. Aus ärztlicher Sicht sei es auch empfohlen, abwechslungsreiche Mahlzeiten zuzubereiten.

Zum zeitlichen Mehraufwand beim Zubereiten der Mahlzeiten und dazu befragt, ob die Familie auch die glutenfreien Mahlzeiten zu sich nehmen könne, äußerte die ärztliche Sachverständige, die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe "doppelt" kochen müssen, sei richtig, wenn die gesamte Familie etwas anderes esse. In der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Zöliakie sei festgehalten worden, dass auch die Familie eines Kindes, das an Zöliakie leide, die entsprechenden Mahlzeiten mit glutenfreien Lebensmitteln zu sich nehmen könne.

Die Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, dass XXXX seit Einhaltung der Diät beschwerdefrei sei und in der Zeit von Oktober 2011 bis Mai 2012 nicht an Bauchschmerzen und/oder Verstopfung gelitten habe. Verdauungsstörungen seien keine angegeben worden.

Auf den Vorhalt, dass sie in Ihrem Gutachten einerseits festgehalten habe, dass das Besorgen der glutenfreien Nahrungsmittel und das Herrichten einer glutenfreien Mahlzeit sicherlich mit einem gewissen Mehraufwand verbunden sei, eine "Arbeitsunfähigkeit" der Mutter daraus aber nicht resultiere, andererseits sie die Frage im Gutachten über die "zeitaufwendige Manipulation im häuslichen Bereich" mit ja beantwortet habe, äußerte die Sachverständige, dass es sich bei dem von ihr verwendeten Begriff "Arbeitsunfähigkeit der Mutter" um eine sehr unglückliche Formulierung handle. Gemeint habe sie, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für die Pflege und Betreuung ihres Kindes nicht vorgelegen sei. Daher habe sie auch die Frage "Zeitaufwendige Manipulation im häuslichen Bereich" mit ja beantwortet.

Die in der mündlichen Verhandlung befragte Beschwerdeführerin gab auf die Frage, ob sie den zeitlichen Mehraufwand für die ("doppelte") Zubereitung der glutenfreien Mahlzeiten angeben könne, an, dass es für sie schwer sei, den zeitlichen Mehraufwand im konkreten Ausmaß festzulegen. Es sei von den zuzubereitenden Mahlzeiten abhängig. Insbesondere wolle sie erwähnen, dass ihre Tochter an einem Gendefekt verstorben sei und sie sie auch sehr betreuen habe müssen. Daher wäre es für sie nicht möglich gewesen, eine regelmäßige Arbeit aufzunehmen. Ansonsten habe ihr Sohn keine psychischen oder physischen Beeinträchtigungen gehabt.

Auf den Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 16.01.2014 angekreuzt habe, dass ihre Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes nicht zur Gänze beansprucht werde, antwortete sie, das sei zwar richtig, jedoch habe sie Kinder vor Augen gehabt, die schwerstbehindert seien. Bei ihrem Sohn habe es Phasen gegeben, bei denen es geringere Probleme mit seiner Krankheit gegeben habe, jedoch wieder Zeiten, die sehr betreuungsintensiv gewesen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX gemäß §18a ASVG umfasst den Zeitraum vom 17.10.2011 bis 19.05.2012.

1.2. Der am 13.06.2003 geborene Sohn der Beschwerdeführerin, der im relevanten Zeitraum mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX, gelebt hat, leidet seit seiner Geburt an Zöliakie (ICD-10: K90.0). Diese Krankheit wurde erst im Jahr 2008 diagnostiziert. Bei XXXX bestanden bzw. bestehen keine anderen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen.

1.3. Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn XXXX seit Mai 2008 (bis März 2017) die erhöhte Familienbeihilfe.

1.4. XXXX war wegen Schulunfähigkeit nicht von der Schulpflicht befreit, er ging in die Volksschule; nunmehr besucht er ein Gymnasium.

1.5. Die Beschwerdeführerin war infolge des Erwerbes von Zeiten der Kindererziehung vom November 2007 bis Oktober 2011 (48 Kalendermonate) und vom Juni 2012 bis Oktober 2014 (29 Kalendermonate) in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG teilversichert.

Sie ging im entscheidungswesentlichen Zeitraum einer der Pensionsversicherungspflicht unterliegenden (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit nicht nach. Sie war auch nicht selbst- oder weiterversichert nach dem ASVG oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung.

1.6. XXXX brauchte keine Hilfe beim Einnehmen der Mahlzeiten (Zerkleinern, Aufschneiden, ...), An- und Auskleiden, Aufstehen aus dem Bett und Benützen der Toilette sowie bei der Körperpflege (Waschen des Gesichts, Zähneputzen, Kämmen der Haare ...) und bei den Schulaufgaben.

1.7. Beim Herbeischaffen von glutenfreien Lebensmitteln und der Zubereitung solcher Mahlzeiten bestand (und besteht) für die Beschwerdeführerin ein zeitlicher Mehraufwand. Durch das Einhalten einer glutenfreien Diät war die Entwicklung ihres Sohnes XXXX nicht verzögert oder problematisch. Sie musste darauf achten, dass ihr Sohn seine Krankheit "akzeptiert", er mit ihr "vertraut" wird und er die unbedingt erforderliche (strenge) Diät, auch außer Haus, einhält.

1.8. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin in häuslicher Umgebung als Folge der Pflege und Betreuung ihres Sohnes XXXX konnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der am 17.12.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.

2.2.1. Die Feststellung, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres an Zöliakie leidenden Sohnes XXXX im Zeitraum vom 17.10.2011 bis 19.05.2012 nicht überwiegend beansprucht wurde, ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren nach einer persönlichen Untersuchung des Sohnes erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten. Die ärztliche Sachverständige nimmt auf die Krankheit des Sohnes der Beschwerdeführerin Bezug und stellte - mit Ausnahme des für das Herbeischaffen von glutenfreien Lebensmitteln und Zubereiten glutenfreier Mahlzeiten erforderlichen erhöhten ("doppelten") zeitlichen Mehraufwandes - fest, dass mit der Behinderung des Sohnes eine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege bei den den persönlichen Lebensbereich betreffenden Verrichtungen des täglichen Lebens durch die Beschwerdeführerin nicht notwendig waren.

Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich das vorliegende Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweist; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Im vorliegenden Verfahren wird das erstellte Gutachten der ärztlichen Sachverständigen als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen beurteilt. Die ärztliche Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass die durch die Beschwerdeführerin in der häuslichen Umgebung erbrachte Pflege, Betreuung und Obsorge ihres Sohnes nicht ein Ausmaß erreicht hat, dass "von einer überwiegenden Beanspruchung ihrer Arbeitskraft" ausgegangen werden kann.

Die Beschwerdeführerin tritt im gesamten (Beschwerde) Verfahren dem erstellten Gutachten nicht mit einem konkreten Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten hielt sie für nicht zweckmäßig, weil "vieles im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar ist und [sie] auch keine Stundenlisten geführt habe, wann [sie] für XXXX im Einsatz war." Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder weitere psychische oder physische Beeinträchtigungen, Leiden oder Erkrankungen bei ihrem Sohn wurden nicht vorgebracht.

Es ist zu konzedieren, dass vor und eine gewisse Zeit nach der Diagnoseerstellung Zöliakie bei ihrem Sohn XXXX (im Alter von ca. fünf Jahren) im Jahr 2008 der persönliche Betreuungsaufwand und die Fürsorge der Beschwerdeführerin - im Vergleich zum relevanten Zeitraum vom 17.10.2011 bis 19.05.2012 - größer war, insbesondere durch das sich Vertrautmachen mit der Krankheit, die Notwendigkeit vermehrter Arztbesuche, das Herbeischaffen der entsprechenden Lebensmittel und Zubereiten glutenfreier Mahlzeiten, die Unmöglichkeit eines regelmäßigen Besuches des Kindergartens etc. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass ein Kind mit zunehmenden Alter, auch im Volksschulalter in der Lage ist, mit seiner Krankheit "umzugehen" und eine glutenfreie Diät, auch außer Haus, in der Regel einzuhalten und nicht mehr der besonderen Motivation zur Einhaltung der Diätvorgaben bzw. intensiven Betreuung und Überwachung durch die Beschwerdeführerin bedarf. Sie brachte bei der am 22.12.2014 durch die ärztliche Sachverständige erfolgten Untersuchung selbst vor, dass die letzte Kontrolle im Dezember 2013 negative Antikörper ergeben habe und seit Einhalten einer glutenfreien Diät völlige Beschwerdefreiheit bei ihrem Sohn gegeben sei, XXXX sich bei der Diät gut auskenne und zu Hause alles gut funktioniere, nur spontane Einladungen bei anderen Familien schwierig seien, weil die Eltern der anderen Kinder über die Erkrankung nicht Bescheid wüssten.

Es bestand bzw. besteht zwar beim Herbeischaffen von glutenfreien Lebensmitteln und von glutenfreien Mahlzeiten und bei der mit der Krankheit verbundenen Obsorge des Sohnes ein zeitlicher Mehraufwand, welcher über das altersgemäß - bei gesunden Kindern - erforderliche Ausmaß hinausgeht, er erreichte jedoch - zumal die Erfahrungen im Umgang mit der Krankheit durch den Sohn und die Beschwerdeführerin zunahmen - nicht ein Ausmaß, dass im relevanten Zeitraum von einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im häuslichen Bereich auszugehen wäre.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin legte einen Auszug aus der Zeitschrift "Zöliakie Aktuell -2/2013" mit der Überschrift "Pensionsjahre für Pflege von Zöliakie-Kindern: Rückwirkend bis 10 Jahre!" vor. In diesem Artikel wird nach einem Hinweis, dass die "Voraussetzungen und Ausschlussgründe dieser Selbstversicherung" im Zöliakie-Handbuch (Abschnitt Finanzielles Seite 6 und 7) nachgelesen werden können, unter anderem ausgeführt:

"Für Eltern von behinderten Kindern gibt es die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. Diese Zeiten sollen bis zu zehn Jahre rückwirkend anerkennt werden, sofern die Voraussetzungen gegeben waren."

Auch im "Editorial" findet sich die Mitteilung, dass "ab sofort kostenlose Versicherungszeiten gemäß § 18a ASVG rückwirkend bis zu zehn Jahren zwischen Jänner 1988 und Dezember 2012" beantragt werden können, wenn für ein Zöliakie-Kind die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde und weitere Voraussetzungen erfüllt wurden.

Es genügt darauf hinzuweisen, dass es für eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG entscheidend darauf ankommt, dass - insofern blieb der Artikel unvollständig - "die Voraussetzungen gegeben waren" bzw. "und weitere Voraussetzungen erfüllt waren".

2.2.3. Das erstellte, von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht beanstandete ärztliche Gutachten ist daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

Zu Spruchpunkt A):

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

3.2.1. § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015 lautet:

"(1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. (aufgehoben)

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."

3.2.2. Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

3.2.3. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des ASVG BGBl. I Nr. 2/2015 (321 BlgNR XXV. GP, S 3) "[soll] [d]ie Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG [...] an die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger nach § 18b ASVG angeglichen werden, und zwar im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege und die Höhe der relevanten Beitragsgrundlage für diese Versicherung. ...

Für die Betroffenen werden durch diese Maßnahme Verbesserungen in zweifacher Hinsicht erreicht:

Zum einen wird die Möglichkeit einer die Selbstversicherung nicht ausschließenden Erwerbstätigkeit neben der Pflege eröffnet, zum anderen wird die Beitragsgrundlage auf das Niveau der § 18b-Selbstversicherung angehoben. ...

Künftig gilt für die Selbstversicherung auf Grund der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG, dass lediglich eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Pflegeperson vorliegen muss. Aus diesem Grund sind die detaillierten Regelungen über die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft nach § 18a Abs. 3 ASVG entsprechend zu adaptieren.

Die Erhöhung der Beitragsgrundlage wird sich in einer künftig höheren Pensionsleistung für die betroffenen Pflegepersonen

niederschlagen. ... ."

4.1. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem (auf die ständige Rechtsprechung Bezug nehmenden) Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0061, Folgendes aus:

"Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 3 des neuen § 18a ASVG gilt die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall gänzlich in Anspruch genommen ist. Die Aufzählung ist taxativ, sodass es daneben keine Fälle gibt, die zur Stellung eines Antrages auf eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG berechtigen. Sinn dieser Regelung ist es, den Antragsteller davon zu befreien, im Einzelfall nachweisen zu müssen, dass seine Arbeitskraft durch die Pflege des behinderten Kindes zur Gänze beansprucht wird. Dies könnte vor allem dann auf Schwierigkeiten stoßen, wenn eine Pflegeperson neben der Betreuung eines behinderten Kindes noch weitere Kinder versorgt und betreut bzw. den Haushalt führt. Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG sind dies die Pflegefälle, in denen das behinderte Kind das sechste Lebensjahr noch nicht erreicht hat (Z. 1), wenn es älter ist während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht (9 Schuljahre nach Beginn der allgemeinen Schulpflicht), sofern das Kind wegen Schulunfähigkeit von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf (Z. 2) bzw. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 27. Lebensjahres [nunmehr: 40 Jahre], wenn das Kind dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf (Z. 3). Die zuletzt genannten Kriterien decken sich im Wesentlichen mit den Voraussetzungen, die nach den einzelnen Sozialhilfe- und Behindertengesetzen der Länder für den Anspruch auf die höchste Stufe des Pflegegeldes erforderlich sind (vgl. 324 BlgNR 17. GP, Seite 24 f).

Vor diesem Hintergrund hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 89/08/0353, über den Fall eines zufolge einer Hörbehinderung in seiner Kommunikationsfähigkeit gestörten Kindes zu entscheiden, das - vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt - ab Montag 7.30 Uhr bis freitagmittags, außer in den gesetzlichen Schulferien und im Krankheitsfall, internatsmäßig untergebracht war. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Fall folgende Auffassung:

"Unabhängig von der Frage, ob das Kind in diesem Zeitraum gemäß § 18a Abs. 1 ASVG im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebte, kann im Hinblick auf den in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck kommenden Zweck der Regelung nicht davon gesprochen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Fall ausschließlich und allein der Pflege ihres Kindes widmete, womit ihre Arbeitskraft gänzlich beansprucht wurde. Dass das behinderte Kind in den Ferien bzw. im Krankheitsfalle unter Umständen ihrer Hilfe bedurfte, führte nicht zu einem Ausschluss jeglicher Erwerbstätigkeit."

Dabei stellte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auf die Behinderung des Kindes (hochgradige irreparable sensoneurale Hörschädigung) ab und hob den bekämpften Bescheid betreffend Zeiten, in denen das Kind tagsüber eine Sonderschule besuchte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil insbesondere nicht im Wege eines Sachverständigengutachten geklärt gewesen war, ob unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich war und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt und gefährdet wäre, worauf es nach diesem Erkenntnis somit entscheidend ankommt.

In seinem Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 99/08/0053, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Gesetzgeber - freilich in typisierender Weise - davon ausgehe, dass der Bedarf eines behinderten Kindes nach persönlicher Betreuung durch einen Elternteil im Verhältnis zur Betreuungstätigkeit durch Dritte variabel sei und vom Alter des Kindes in Kombination mit der Schwere der Behinderung abhänge. Dabei sei auch eine angemessene Zeit der Erholung und Regeneration von der Pflegeleistung in Rechnung zu stellen, worauf jedoch schon der Gesetzgeber, wie sich aus der typisierenden Gesetzestechnik ergibt, in abschließender Weise Bedacht genommen habe, ohne dass der Erholungsbedarf der betreuenden Person im Einzelfall gesondert (d.h. neben den Voraussetzungen des § 18a Abs. 3 ASVG) zu prüfen wäre, solange das behinderte Kind tatsächlich mit der Pflegeperson im gemeinsamen Haushalt lebt.

Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 97/08/0651, den Schluss gezogen, dass es der Gesetzgeber offenbar bewusst bei der die Kriterien der Inanspruchnahme der Arbeitskraft sehr formalisiert umschreibenden Regelung in § 18a Abs. 3 ASVG habe bewenden lassen. Der Gesetzgeber habe damit zwar einerseits entsprechende Unschärfen in den Anspruchsvoraussetzungen in Kauf genommen, andererseits aber auch die Möglichkeit einer begünstigten Selbstversicherung mit dem 30. Lebensjahr des Kindes begrenzt. Eine solche Regelungstechnik - die freilich den Vorteil der leichteren Handhabbarkeit für sich habe - bringe es zwangsläufig mit sich, dass die im Einzelfall trotz der Pflege allenfalls für die Pflegeperson gegebene Möglichkeit, eine die Pensionsversicherungspflicht begründende Teilzeitbeschäftigung einzugehen, ebenso unberücksichtigt bleiben müsse wie das ausnahmsweise, die Aufnahme einer Beschäftigung hindernde Fortbestehen eines an die bisherige Pflegeperson gebundenen Pflegebedarfs über das 30. Lebensjahr des Kindes hinaus. Der Gesetzgeber habe - wie auch die Materialien zeigten - eine (weil unter Außerachtlassung der emotionalen Seite stattfindende und daher für die Pflegeperson mitunter auch entwürdigende) Untersuchung der Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Beschäftigung vor dem Hintergrund der rein zeitlichen Dimension der Inanspruchnahme bewusst vermeiden wollen. Stattdessen habe er an der Schwere der Behinderung allein und typisierend angeknüpft und das Ausmaß der (psychischen und physischen) Belastung der Pflegeperson als eine Reflexwirkung der Schwere der Behinderung verstanden wissen wollen. Diesen Zusammenhang sehe das Gesetz nur in dem Fall als aufgelöst an, in dem von einem gemeinsamen Haushalt nicht mehr gesprochen werden könne und somit - wenn auch hier wieder in typisierender Weise - feststehe, dass Pflegeleistungen tatsächlich nur in einem untergeordneten Ausmaß persönlich erbracht würden.

Ohne dass die konkrete zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege daher einer gesonderten Untersuchung bedürfte, lägen die Voraussetzungen des § 18a ASVG lediglich dann nicht vor, wenn das - in einem dem Gesetz entsprechenden Ausmaß behinderte - Kind in einem solchen zeitlichen Ausmaß in einer Einrichtung untergebracht sei, dass von einem gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil, der sich in der verbleibenden Zeit seiner Pflege widmet, nicht mehr gesprochen werden könne.

Das schon erwähnte Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 97/08/0651, betraf den Fall eines Kindes mit einer so schweren Behinderung, die eine Betreuung "rund um die Uhr" erforderte, welches ferner von Montag früh bis Freitag Nachmittag internatsmäßig untergebracht war, aber an den Wochenenden, während der über das gesetzliche Maß hinaus gehenden Ferien sowie im jederzeit unvorhersehbaren Krankheitsfall von der Mutter zu Hause betreut wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin die Frage, ob die Arbeitskraft der Mutter durch ein den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 ASVG entsprechendes Betreuungserfordernis zur Gänze in Anspruch genommen worden ist, bejaht.

Die hier anzuwendende Fassung des § 18a Abs. 3 ASVG unterscheidet sich von der in der bisherigen Rechtsprechung jeweils maßgebenden darin, dass durch Z. 6 der 59. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 1/2002, mit 1. Jänner 2002 in § 18a Abs. 3 Z. 1 bis 3 ASVG der Begriff der "Wartung" jeweils durch den der "besonderen Pflege" ersetzt wurde; dies wurde in den Gesetzesmaterialien (RV 834 Blg. NR 21. GP) damit begründet, dass "der unzeitgemäße Ausdruck 'Wartung' durch den Begriff '(besondere) Pflege' - ein Fachausdruck, dessen sich auch das Krankenanstaltenrecht bedient - ersetzt werden" solle. Eine inhaltliche Änderung war mit dieser Novelle offenkundig nicht beabsichtigt.

Der Ausdruck "Wartung und Hilfe" war entgegen der Auslegung, die die gleich lautende Wendung des seinerzeitigen § 105 a ASVG durch die Rechtsprechung des OLG Wien erfahren hat, als ein einheitlicher Begriff, ein einziges Tatbestandsmerkmal zu verstehen; eine Trennung dieses Wortpaares hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung als nicht zulässig angesehen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 89/08/0353, auf § 18a Abs. 3 ASVG unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. November 1985, Slg.Nr. 11952/A, übertragen.

Der Sohn der Mitbeteiligten ist nicht als schulunfähig von der allgemeinen Schulpflicht befreit. Für die Lösung des vorliegenden Falls ist somit unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18a Abs. 3 ASVG wesentlich, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung erforderlich war und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt und gefährdet wäre (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 89/08/0353)."

4.2. Rechtliche Beurteilung des konkreten Falles:

4.2.1. Ausschließungsgründe für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG lagen keine vor, weil die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn im relevanten Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt im Inland gelebt und sie für ihn die erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FlAG 1967 ab Mai 2008 bezogen hat. Der zu pflegende Sohn XXXX, der an Zöliakie leidet, besuchte im endscheidungswesentlichen Zeitraum die Volksschule und besucht derzeit ein Gymnasium. Auf Grund seines Alters war er als schulpflichtig im Sinne der §§ 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 im von der Beschwerdeführerin beantragten Zeitraum anzusehen. Eine Schulunfähigkeit oder Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht lag nicht vor.

4.2.2. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 2/2015 hat § 18a Abs. 1 und Abs. 3 ASVG insofern eine Änderung erfahren, als nicht mehr die "gänzliche" Beanspruchung der Arbeitskraft der sich der Pflege des behinderten Kindes widmenden Person voraussetzt, sondern (ab 01.01.2015) die "überwiegende" Beanspruchung "genügt". Hingegen erfuhren - mit Ausnahme des Umstandes, dass bei Vorliegen einer der im Abs. 3 leg. cit. normierten Voraussetzungen die "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft "jedenfalls" anzunehmen ist - die Z 1 bis 3 des §18a Abs. 3 ASVG inhaltlich keine Änderung (s. auch Pkt. II. 3.2.3.: die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. I Nr. 2/2015).

4.2.3. Im konkreten Fall ist für das Bestehen der Selbstversicherung im Sinne des § 18a ASVG daher nur mehr strittig, ob der Sohn der Beschwerdeführerin, wie im § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG normiert, der "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" durch die Beschwerdeführerin bedurft hat.

4.2.3.1. Vom Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege kann dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0053).

4.2.3.2. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2005 (s. Pkt. II. 4.1.) kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Sohnes der Beschwerdeführerin dessen ständige Betreuung (auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches) erforderlich war und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung ihres Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist.

4.2.3.3. Aus dem vorliegenden, von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht beanstandeten Gutachten der ärztlichen Sachverständigen (wie auch aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der belangten Behörde) und aufgrund der Tatsache, dass weder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Sohnes der Beschwerdeführerin noch eine weitere psychische oder physische Behinderung geltend gemacht wurden, ist bei XXXX davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei ihm eine ständige persönliche Hilfe oder besondere Pflege durch die Beschwerdeführerin, welche ihre Arbeitskraft in häuslicher Umgebung überwiegend beansprucht hätte, nicht erforderlich war (und ist). Im gegenständlichen Fall bedurfte es "nur" der Hilfestellung der Mutter mit Bezug auf die glutenfreie Ernährung (Herbeischaffung von Lebensmitteln, Zubereitung der Mahlzeiten und Betreuung und Motivation des Sohnes zur Einhaltung der strengen Diät). Eine ständige intensive persönliche Betreuung ihres Sohnes musste sie nicht erbringen.

Da sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutsachten ergibt, dass XXXX mit Ausnahme des Herbeischaffens und der Zubereitung von glutenfreien Lebensmitteln und Mahlzeiten bei keinen Verrichtungen des täglichen Lebens im Zeitraum vom 17.10.2011 bis 19.05.2012 der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurft hat und er bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zukam, in seiner Entwicklung nicht benachteiligt und gefährdet war, ist nicht von einer "überwiegenden" Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG auszugehen.

4.2.3.4. Die Beantwortung der im gestellten Antrag vom 16.01.2014 enthaltenen Frage, ob die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des nahen Angehörigen erheblich beansprucht wird, durch die Beschwerdeführerin mit "nein", und dem Umstand, dass sie diese Verneinung in der mündlichen Verhandlung damit begründet hat, dass sie Kinder vor Augen gehabt habe, die schwerstbehindert seien, und es bei ihrem Sohn Phasen mit geringeren Problemen und wieder Zeiten gegeben habe, die sehr betreuungsintensiv gewesen seien, zeigt zwar, dass auch sie nicht von einer überwiegenden Beanspruchung ihrer Arbeitskraft ausgegangen ist, jedoch ist diesem Umstand keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist, auch wenn § 18a Abs. 1 und Abs. 3 ASVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 2/2015 eine Änderung erfahren hat, dass die "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person gefordert wird, nicht zulässig, weil sich die Voraussetzungen für ihre Beurteilung nicht geändert haben (§ 18a Abs. 3 Z 1. bis 3. ASVG) und damit die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich völlig gleichlautendenden Bestimmungen in der anzuwendenden Fassung unverändert übertragbar.

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