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W228 2117000-1•BVwG W228 2117000-1
W228 2117000-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W228 2117000-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des Herrn XXXX, 3364 Neuhofen an der Ybbs, gegen den Bescheid des AMS Amstetten vom 18.08.2015, VSNR XXXX, wegen Widerruf bzw. Berichtigung der Notstandshilfebemessung und Rückzahlung in der Höhe von € 3.990,76 täglich gem. § 38 in Verbindung mit § 24 Abs.2 AlVG und gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs.1 AlVG in jeweils geltender Fassung, beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) vom 18.08.2015, VSNR XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 05.05.2014 - 5.12.2014, 9.12.2014 - 18.2.2015, 21.2.2015 - 27.02.2015 gem. § 38 AlVG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und es wurde eine Rückforderung gem. § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG in der Höhe von € 3.990,76 ausgesprochen. Durch die Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin Frau XXXX war der Anspruch auf Notstandshilfe zu vermindern. Aufgerechnet wurden bereits EUR 908,92, offen sind noch EUR 3.081,84.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 02.09.2015 fristgerecht Beschwerde und bestritt den Bescheid vollinhaltlich.
Seitens des AMS langte die Aktenvorlage, datierend auf 11.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung für 11.02.2016 an.
Mit 25.01.2016 erfolgten eine Zeugenbekanntgabe und die Bekanntgabe der Auflösung der Vollmacht seitens des Rechtsvertreters.
Seitens des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde mit Schreiben datierend auf 09.02.2016, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Amstetten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).
Da die Erklärung durch den Beschwerdeführer abgegeben wurde, ist der Parteiwille des Beschwerdeführers eindeutig.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
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