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W225 2117617-1•BVwG W225 2117617-1
W225 2117617-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2016
Antragslegimitation, Antragsrecht, Beschwerdelegimitation,<br/>Beschwerderecht, Bindungswirkung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren,<br/>Genehmigungsverfahren, Nachbarrechte, Parteistellung, rechtliches<br/>Interesse, Rechtsmittelbefugnis, Rechtsschutzinteresse, Revision<br/>teilweise zulässig, Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>UVP-Pflicht, Vorabentscheidungsersuchen, Wiedereinsetzung,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, Zustellung
W225 2117617-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerden von
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und dem XXXX", alle vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der XXXX, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, beschlossen:
A)
I.
Die Beschwerden von XXXX werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
I.
Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.
II.
Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte die XXXX bei der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Antrag auf Feststellung, ob das gegenständliche Projekt ("XXXX") im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu genehmigen sei oder nicht.
2. Mit angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der XXXX, des XXXX, nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX. Unter einem stellte der Verein "XXXX"
XXXX einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte hierzu aus, dass gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 einer Umweltorganisation ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen zukomme, worin die Behörde feststelle, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der XXXX sei eine mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: BMLFUW) vom XXXX, XXXX, anerkannte Umweltorganisation mit einem Tätigkeitsbereich in Österreich. Der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, sei am XXXX - sohin zu einem Zeitpunkt, in dem dem XXXXnoch keine Beschwerdelegitimation zugekommen sei - erlassen worden. Die Rechtsmittelfrist habe für den XXXXaufgrund nicht vorhandener Zustellung niemals zu laufen begonnen. Seit XXXX komme der Beschwerdeführerin Beschwerdelegitimation zu, weshalb sie gegen den Bescheid vom XXXX innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist das Rechtsmittel der Beschwerde hätte einbringen können. Jedoch habe der XXXXerst am XXXX Kenntnis von dem gegenständlichen Bescheid erlangt.
In der Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, dass sie Eigentümer von Liegenschaften seien, die teilweise nicht weiter als 200 m vom gegenständlichen Vorhaben entfernt liegen würden. Bei direkter Anwendung des Europarechtes komme den Beschwerdeführern im Feststellungsverfahren Parteistellung zu, weshalb ihnen der gegenständlich angefochtene Bescheid zugestellt werden hätte müssen. Da den Beschwerdeführern der angefochtene Bescheid nie rechtswirksam zugestellt wurde, entfalte er ihnen gegenüber auch keinerlei rechtliche Wirkung. Die Beschwerdeführer seien daher als "übergangene" Partei anzusehen, weshalb sie nunmehr von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen.
§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 enthalte einen Kumulationstatbestand, der vorsehe, dass bei der Beurteilung, ob Schwellenwerte überschritten seien, mehrere Vorhaben des gleichen Typs, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen würden, zusammenzurechnen seien. Die Behörde habe im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Die belangte Behörde schließe jedoch eine Kumulierung mit anderen Betrieben aus, ohne dies konkret zu begründen. Die Beschwerdeführer seien der Ansicht, dass das Genehmigungsverfahren für das gegenständliche Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungen zu Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen. In Anbetracht der enormen Komplexität der Auswirkungen sowie der daraus resultierenden Dauerhaftigkeit und Irreversibilität der Auswirkungen bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens, sei dieses jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß der UVP-RL könnten Bürgerinnen und Bürger die gerichtliche Überprüfung einer unter die Richtlinie fallenden Entscheidung beantragen. Da die Republik Österreich die UVP-RL nicht entsprechend umgesetzt habe, bestehe ein Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Normen gegenüber den entgegenstehenden innerstaatlichen Regelungen. Bei unionskonformer Anwendung der UVP-RL ergebe sich die Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Feststellungsverfahren, zumal der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.04.2015 festgestellt habe, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, denen in Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukomme, der UVP-RL widerspreche. Den Beschwerdeführern komme daher im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 Parteistellung zu.
4. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde den Verfahrensakt an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Antragstellerin stellt XXXX her. Die Antragstellerin plant die Errichtung eines XXXX. In diesem Werk sollen XXXX pro Jahr erzeugt werden. Die Maximal theoretisch mögliche Kapazität liegt bei ca. 3 Millionen Stück.
Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Antragstellerin nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Diese Entscheidung wurde am XXXX im Internet kundgemacht.
Die Beschwerdeführer XXXX sind Anrainer des beabsichtigten Vorhabens "XXXX" und wurden dem von der Oberösterreichischen Landesregierung geführten Feststellungsverfahren betreffend das gegenständliche Vorhaben "XXXX" in zutreffender Weise nicht als Parteien beigezogen, weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweist.
Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX. Unter einem stellte der beschwerdeführende XXXX einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das mit Bescheid vom XXXX abgeschlossene Verfahren. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde seitens der Oberösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom XXXX, keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Bei dem XXXX handelt es sich um eine mit Bescheid des BMLFUW vom XXXX, anerkannte Umweltorganisation. Dem beschwerdeführenden XXXX kommt keine Beschwerdelegitimation gegen den angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX zu, weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweist.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu A)
I.:
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 18 VwGVG, Anm 4).
Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Antragstellerin nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde führten die Beschwerdeführer aus, dass ihnen der Bescheid zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt worden sei und sie daher als übergangene Parteien zu qualifizieren seien. Da ihnen bei direkter Anwendung des Europarechts im Feststellungsverfahren Parteistellung zukomme, hätte ihnen jedoch der gegenständlich angefochtene Bescheid zugestellt werden müssen.
Um eine übergangene Partei handelt es sich im Verwaltungsverfahren, wenn einer Partei, die rechtliche Interessen bzw. einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und keine Bescheiderlassung an sie erfolgte (VwGH 02.06.2005, 2002/07/0013, unter Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 432). Der übergangenen Partei stehen drei Möglichkeiten offen, um ihre subjektiven Rechte zu wahren; sie kann die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel bekämpfen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 8 Rz 21 unter Hinweis auf VwGH 03.09.1999, 99/05/0043; VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100). Die übergangene Partei kann ebenso die Feststellung beantragen, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme (VwGH 30.09.1986, 85/05/0005). Schließlich kann sie jedoch auch einen direkten Weg wählen und sich unmittelbar mit dem Rechtsmittel, das gegen den Bescheid in Betracht kommt, zur Wehr setzen (Hengstschläger/Leeb, § 8 Rz 21 unter Verweis auf VwGH 26.06.2013, 2010/05/0210).
Entscheidend für die Frage, ob den Beschwerdeführern die Stellung als übergangene Partei zukommt und das Verfahren ihnen gegenüber daher nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist, dass sie dem Feststellungsverfahren nicht beigezogen wurden, obwohl ihnen Parteistellung in diesem Verfahren zugekommen wäre (vgl. VwGH 21.03.2013, 2011/06/0118). Hierfür ist eine nähere Betrachtung des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) und § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 notwendig.
Art. 11 UVP-RL lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.
§ 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 lauten auszugsweise:
"[...] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...] Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. [...]"
"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. [...]"
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes der genannten Bestimmungen der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.
Nachbarn bzw. Privatpersonen haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH 28.6.2005, 2004/05/0032; VwGH 27.9.2007, 2006/07/0066; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019; VfGH 23.11.2003, B 1212/02; US 30.07.2010, 7B/2010/4-28 Hofstätten/Raab; BVwG 17.06.2014, W113 2006688-1).
In der Beschwerde wird nunmehr darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.10.2013, 2012/04/0040, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art 267 AEUV diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Hierüber habe dieser mit Urteil vom 16.04.2015, Rs C-570/13, entschieden und festgestellt, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, die in den diesbezüglichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung genießen, klar der UVP-RL widerspreche. Aus diesem Grund komme den Beschwerdeführern bei direkter Anwendung von Europarecht im Feststellungsverfahren direkt Parteistellung zu.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, hat dieser - wie in der Beschwerde in zutreffender Weise ausgeführt wurde - dem Europäischen Gerichtshof die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen.
Nunmehr liegen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 16.04.2015, Rs C-570/13) und des Verwaltungsgerichtshofs im Anlassfall (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18) vor. Der Europäische Gerichtshof zählt Nachbarn iSd Gewerbeordnung zur betroffenen Öffentlichkeit im UVP-rechtlichen Sinne. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen UVP-Feststellungsbescheide auf bestimmte Parteien beschränkt, nimmt es insbesondere auch den Nachbarn dieses Recht. Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränkt die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL und ist daher nicht mit der UVP-RL vereinbar. Folglich darf ein UVP-Feststellungsbescheid etwa einen Nachbarn nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten (vgl. EuGH 16.04.2015, Rs C-570/13Rn 42ff).
Der Europäische Gerichtshof führt in Rn 51 der Entscheidung vom 16.04.2015, Rs C-570/13, aus: "[...] Nach alledem sind die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat.
[...]"
Auch bisher wurde von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung vertreten, dass eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung auch dadurch vermieden werden kann, dass die (Materien)Behörden ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der UVP-Feststellung (nach dem UVP-G) das von ihnen zu beurteilende Projekt anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, beurteilen (vgl. VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019; 27.09.2007, 2006/07/0066; US 28.02.2013, 1A/2013/2-5 Mitterdorf/Mürztal; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 89; Wolfgang Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer (Hrsg), Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008) 106; aA Ennöckl in:
Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar³ (2013) § 3 Rz 48 ff).
Da die Beschwerdeführer, wie im zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.04.2015, Rs C-570/13, in Rn 44 gefordert, eine Möglichkeit haben müssen, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf anzufechten, ist ihnen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren vor der (Materien)Behörde Parteistellung zu gewähren und kann dort auch die Frage der UVP-Pflicht selbst behandelt werden (vgl. auch EuGH 11.08.1995, C-431/92). Diese Möglichkeit muss umso mehr bestehen, als einem Nachbarn nach dem UVP-G 2000 auch keine Beschwerdelegitimation gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ähnlich dem § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 eingeräumt ist (vgl. VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105). Diese Ansicht ergibt sich nun auch ausdrücklich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wonach der Partei im dortigen gewerberechtlichen Verfahren Parteistellung einzuräumen ist und ihr die Bindungswirkung des negativen UVP-Feststellungsbescheides nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Berger, Keine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden, RdU 2015/84).
Somit ergibt sich weder aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht eine Beschwerdelegitimation von Privatpersonen oder Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.06.2015 nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht (vgl jüngst VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, wonach für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens auf Antrag von Nachbarn aus diesem Grund kein Raum bleibt). Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.
Da den Beschwerdeführern in dem von der Oberösterreichischen Landesregierung geführten und mit Bescheid vom XXXX abgeschlossenen Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung zugekommen ist, wurden sie dem Verfahren in rechtmäßiger Weise nicht beigezogen und ihnen der Bescheid ebenso zutreffend nicht zugestellt. Die Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt jedoch einerseits die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt zu sein, voraus und verlangt andererseits, dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 703). Mangels Parteistellung waren die Beschwerdeführer dem Feststellungsverfahren nicht beizuziehen, weshalb sie nicht als übergangene Partei anzusehen sind. Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid weder in ihren subjektiven Rechten verletzt, noch ist eine solche Verletzung 0überhaupt möglich.
Im Ergebnis kommt den Beschwerdeführern daher keine Legitimation zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Zu II.:
§ 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 lauten auszugsweise:
Abs. 7: Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...] Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. [...]
Abs. 7a: Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. [...]
§ 19. UVP-G 2000 lautet auszugsweise
Abs. 1: Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
Abs. 6: Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
Abs. 7: (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
Abs. 8: Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
Abs. 9: Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.
Abs. 10: Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Abs. 11: Eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat kann die Rechte gemäß Abs. 10 wahrnehmen, wenn eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt und sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung und am Genehmigungsverfahren beteiligen könnte, wenn das Vorhaben in diesem Staat verwirklicht würde.
Durch die UVP-G Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012, in Kraft getreten mit 03.08.2012, wurde anerkannten Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Überprüfung gegen einen Feststellungsbescheid, mit dem die UVP-Pflicht eines Vorhabens verneint wird, zu stellen.
In den Erläuterungen wird hierzu - auszugsweise - folgendes ausgeführt:
Zur Abwendung einer Klage der Kommission an den Gerichtshof der Europäischen Union und aus Gründen der wirksamen Umweltvorsorge erscheint es sinnvoll, bei Großprojekten den nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der Entscheidungen der UVP-Behörde, mit denen die UVP-Pflicht für ein Vorhaben verneint wird (= negative Feststellungsentscheidung), einzuräumen. Die Kommission stützt ihre Rechtsauffassung auf ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Mellor, C-75/08 vom 30.4.2009 und leitet aus diesem Urteil ab, dass eine Überprüfbarkeit von negativen Feststellungsentscheidungen für Umweltorganisationen gegeben sein müsse. Mit dem vorgesehenen Antragsrecht auf Überprüfung bei negativen Feststellungsbescheiden wird dem Rechnung getragen, da Umweltorganisationen erst durch eine negative Feststellungsentscheidung in ihren Rechten verletzt sein können (ErläutRV 1809 BlgNR 24. GP).
Umweltorganisationen können daher gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht geltend machen. Darunter fallen sowohl die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides, als auch die Verletzung wesentlicher Verfahrensmängel, etwa ein mangelndes Ermittlungsverfahren oder Begründungsmängel. Beschränkt wird die Anfechtungsmöglichkeit der Umweltorganisationen dadurch, dass diese lediglich die Feststellung, dass keine UVP besteht, bekämpfen kann. Voraussetzung für die Anfechtung eines negativen Feststellungsbescheides ist, dass die Umweltorganisation zum Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbehelf eingelegt wird, rechtskräftig vom BMLFUW anerkannt wurde (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler § 3 Rz 58f). Der BMLFUW hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 auf einen entsprechenden Antrag eines Vereins bzw. einer Stiftung mit konstitutivem Rechtsgestaltungsbescheid bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszusprechen, dass der Verein oder die Stiftung als Umweltorganisation anerkannt wird (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler § 19 Rz 114).
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der XXXX, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. XXXX, wurde mit Bescheid des BMLFUW vom XXXX, als Umweltorganisation anerkannt.
Wie gezeigt setzt die Anfechtung eines negativen Feststellungsbescheides durch eine Umweltorganisation voraus, dass diese zum Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbehelf eingelegt wird, rechtskräftig vom BMLFUW anerkannt wurde (Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler § 3 Rz 58f). Dies geht aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 als auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 3 Abs. 7a UVP-G ("[...] den nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen ein Rechtsmittel zur Überprüfung der Entscheidungen der UVP-Behörde, mit denen die UVP-Pflicht für ein Vorhaben verneint wird [...] einzuräumen") eindeutig hervor. Da XXXX im gegenständlichen Fall erst durch Bescheid des BMLFUW vom XXXX als Umweltorganisation anerkannt wurde, fehlte es ihr jedoch an der Anfechtungsbefugnis des von der Oberösterreichischen Landesregierung mit XXXX erlassenen und mit XXXX im Internet kundgemachten Bescheides.
Der Verein "XXXX" erfüllte mangels Anerkennung als Umweltorganisation somit nicht die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, Beschwerde gegen die Entscheidung der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX erheben zu können. Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.
Zu B)
Zu I.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.
Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019; VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.
Auch aus der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wo nur die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides besprochen wurde; 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht, noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.
Zu II.:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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