BVwG W208 2118897-1

W208 2118897-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2016

Regest

freier Dienstnehmer, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>Massenbeförderungsmittel, Selbstständiger, Zuerkennung Reisekosten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2118897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2118897.1.00

Spruch

W208 2118897-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der Revisorin des OBERLANDESGERICHTES XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des BEZIRKSGERICHTES XXXX vom 23.10.2015, Zl. XXXX, betreffend Zeugengebühren beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Ladung des Bezirksgerichts XXXX (BG) vom 24.08.2015, Zl. XXXX, wurde der mitbeteiligte Zeuge XXXX (im Folgenden: B.) zur Hauptverhandlung in einer Strafsache am 08.10.2015 geladen. In dieser Ladung erging unter anderem der Hinweis, dass grundsätzlich Reisekosten nur für die Anreise von dem Ort ersetzt werden würden, der in der Ladung als Anschrift des Geladenen angeführt sei. Sollten dem Geladenen Mehrkosten durch die Anreise aus einem anderen, weiter entfernten Ort entstehen, so könnten diese nur ersetzt werden, wenn der Geladene das vorher unverzüglich nach Erhalt der Ladung dem Gericht mitgeteilt habe oder - falls er das Gericht nicht im Vorhinein entsprechend informiert habe - das Gericht bestätige, dass die unmittelbare Vernehmung des Geladenen zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen sei.

Auf dem Formular zur Gebührenbestimmung ist unter der Überschrift "BESTÄTIGUNG FÜR DIE BESTIMMUNG DER GEBÜHREN" angekreuzt und offenbar vom Entscheidungsorgan unterschrieben, dass "Für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten als dem Ladungsort: Die unmittelbare Vernehmung erforderlich war (§ 4 Abs. 2 GebAG)."

Weiters hat der Zeuge eine Bestätigung der in DEUTSCHLAND ansässigen Firma XXXX Fluggesellschaft mbH, XXXX (im Folgenden: H.), datiert mit 02.10.2015 vorgelegt. In der Bestätigung wird ausgeführt, dass B. im Unternehmen als Pilot beschäftigt sei und durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 08.10.2015 in der gesamten Kalenderwoche 41 nicht einsetzbar sei. B. werde mit einem Tagsatz von € 500,- entlohnt. Sein Verdienstentgang betrage daher € 2.500,-.

Mit einem am 08.10.2015 beim BG eingelangten Schreiben, beantragte der Zeuge den oa. Verdienstentgang für eine Woche (2.500,- netto) zuzüglich Fahrtkosten für die 1380 km Fahrtstrecke (0,42 Kilometergeld) iHv € 579,60. Eine Reise mit der Bahn sei nicht möglich gewesen, weil er als Pilot Equipment mitzuführen habe und mitten im HARZ (Norddeutschland) im Wald arbeite. Er benötige das KFZ auch vor Ort um seine Aufgaben mit dem Hubschrauber erfüllen zu können. Er bleibe in der Regel vier Wochen im Einsatzgebiet und habe nun umdisponieren müssen, weil er durch die Ladung die ganze Woche nicht arbeiten könne. Er sei selbstständiger Hubschrauberpilot und habe das dem Gericht schon im Vorhinein mitgeteilt.

Im Akt findet sich ein von der zuständigen Richterin unterfertigtes Schriftstück an den B. vom 17.09.2015, wo diesem mitgeteilt wurde, dass er in der oa. Strafsache als Zeuge nicht entbehrlich und verpflichtet sei, den Verhandlungstermin am 08.10.2015, 13:50 Uhr wahrzunehmen.

2. Mit dem nunmehr von der Revisorin angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid der Vorsteherin des BG (belangte Behörde), zugestellt an den B. durch Hinterlegung am 18.11.2015, wurden die Zeugengebühren des B. wie folgt bestimmt und der Mehrbetrag abgewiesen.

Reisekosten:

Deutschland XXXX - WALKENRIED Gebiet HARZ mit PKW und zurück - 46 km/€ 0,42 19,32

Bahn WALKENRIED - SALZBURG Hbf und zurück 222,-

Bus SALZBURG Hbf - XXXX [im Folgenden T.] und zurück 9,20

Verpflegung:

1 Frühstück 4,-

2 Mittagessen 17,-

1 Abendessen 8,50

Verdienstentgang:

Lt. Bescheinigung Fa. H. gesamte Kalederwoche 41, Tagsatz 500,-

2. 500,-

Summe gerundet gem. § 20 Abs. 3 GebAG € 2.780,10

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der B. mit Schreiben vom 12.09.2015 [Anmerkung BVwG: Dieses Schreiben findet sich nicht im Kostenakt!] mitgeteilt habe, dass er selbstständiger Berufspilot sei und er aus Norddeutschland zur Aussage anreisen müsse. Der Einkommensentgang würde pro Tag € 500,- betragen. Der B. sei mit Note vom 17.09.2015 auf seine Erscheinungspflicht hingewiesen worden. Er habe seinen Antrag auf Zeugengebühr fristgerecht bei Gericht überreicht und eine Bestätigung der Firma H. hinsichtlich des konkreten Verdienstentganges von € 2.500,-

vorgelegt. Die Reisekosten hätten nur im Umfang der öffentlichen Verkehrsmittel zugesprochen werden können, da der Mehraufwand an Zeitversäumnis durch den Verdienstentgang im Ausmaß von fünf Tagen gedeckt sei. Die Mehrkosten für die Fahrt mit dem eigenen PKW in der Höhe von € 329,08 seien daher abzuweisen gewesen. Die Aufenthaltskosten würden sich mit dem tatsächlichen Aufwand decken. Die Zeugengebühren hätten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des GebAG und den darin enthaltenen Beträgen bestimmt werden können [Anmerkung BVwG: Die angewendeten Normen des GebAG sind im Bescheid, mit Ausnahme des § 20 Abs. 3 GebAG, nicht angeführt!].

3. Mit am 10.11.2015 beim BG eingelangten Schreiben erhob die Revisorin des zuständigen OLG fristgerecht Beschwerde, wegen rechtswidriger Anwendung der §§ 18, 19 sowie 20 GebAG und beantragte die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung. Inhaltlich brachte sie im Wesentlichen vor, dass vom Zeugen nur eine Bescheinigung der Fa. H. vorgelegt worden sei, aus der nicht hervorgehe, ob der Zeuge unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sei. Für den Fall der Unselbstständigkeit wäre zu prüfen gewesen, ob tatsächlich ein Lohn- oder Gehaltsentgang eingetreten ist. Für den Fall der Selbstständigkeit, ob es sich hierbei um den Netto- oder Bruttoverdienstausfall gehandelt habe. Weiters wäre für diesen Fall zu erheben gewesen, ob dem Zeugen überhaupt bzw. inwieweit dem Zeugen Einkommen entgangen sei. Aus dem Schreiben der H. gehe zwar hervor, dass umdisponiert wurde, aber nicht ob der Verdienst unwiederbringlich verloren gegangen sei. Dies wäre vom Zeugen ebenso zu bescheinigen gewesen, wie was nach Abzug aller Auslagen verdient worden wäre.

4. Mit Schreiben vom 21.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Akt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 28.12.2015 einlangte.

5. In Reaktion auf die gem. § 10 VwGVG am 05.01.2015 erfolgte Beschwerdemitteilung des BVwG - die die belangte Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde unterlassen hatte - brachte der B. mit undatiertem Schriftsatz (eingelangt am 15.01.2015), unter Ergänzung seiner bereits im Antrag gemachten Angaben, zusammengefasst das Folgende vor:

Er sei selbstständig verantwortlicher Berufspilot unter anderem bei der Firma H. Die angeführten Einnahmen seien ihm unwiederbringlich entgangen. Er habe mit dem Hubschrauber die sogenannte Waldkalkung, die im Nordharz in SACHSEN-ANHALT termingerecht abgeschlossen habe werden müssen, betreut. Das bedeute, dass die restliche Tonnage in diesem Gebiet von seinem Vertreter habe ausgebracht werden müssen und ihm ein Einkommen von 2.500,- Euro Netto plus Spesen etc. entgangen seien. Die Arbeit sei auch im Nachhinein von ihm nicht mehr auszuführen gewesen, da auf seinen Auftraggeber die Firma H. hohe Geldstrafen bei Verzug gekommen wären. Deswegen sei auch eine teure Vertretung in dieser Woche für ihn bestellt worden. Das tatsächlich entgangene Einkommen betrage 2.500,- Euro plus 96,- Euro Spesen zuzüglich seiner Reisekosten, die ihm auch nicht genehmigt worden seien. Darüber beschwere er sich.

Er habe nicht mit dem Zug fahren können, da er in seinem eigenen Firmen LKW (Servicefahrzeug für den Hubschrauber) aufgrund der Umstände nach T. fahren habe müssen. Es handle sich hierbei um ein Gefahrengutfahrzeug, dass er nicht unbeaufsichtigt auf öffentlichen Parkplätzen stehen lassen dürfe. Die Anmietung eines gesicherten Parkplatzes hätte ihn nochmals hunderte Euro gekostet.

Seine Reisekosten hätten sich von und zum Einsatzgebiet auf 1.392 km x 0,42/km = 584,64 Euro belaufen, plus 2.500,- Euro reiner Verdienstentgang. Er fordere daher seine tatsächlichen Kosten iHv 3.084,- Euro zurück. Er habe schon Wochen vor der Aussage schriftlich das Gericht darauf hingewiesen, dass durch die Aussage beträchtliche Kosten entstanden würden und gebeten ihn als Zeugen zu entlasten.

6. Vom Beschuldigten im Grundverfahren langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Im Wesentlichen hat sich die belangte Behörde ausschließlich auf das vorgelegte Schreiben der H. gestützt, ohne dieses einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

Hubschrauberflüge der vom Zeugen beschriebenen Art sind sehr wetterabhängig, es ist gerade im Herbst immer wieder mit auch längeren Schlechtwetterperioden zu rechnen die eine Umdisponierung von Flügen erforderlich machen. Die vom Zeugen angeführte Unmöglichkeit der Verschiebung seiner Flüge ist - vor dem Hintergrund, dass die Ladung bereits im August erfolgt ist - daher ebensowenig ausreichend bescheinigt, wie die tatsächliche Dauer (eine ganzes Kalenderwoche) und Höhe des Verdienstausfalles.

Unklar ist weiters, ob der Zeuge als Pilot samt Hubschrauber engagiert wurde, dafür würde die Notwendigkeit eines Service-Fahrzeuges (inkl. Gefahrengut, von dem in seinem Antrag noch nicht die Rede war) sprechen oder nur als Pilot.

Dazu hätte es konkreter Feststellungen insb. der Vorlage der konkreten Verträge des Zeugen mit der H., der Honorarabrechnung sowie weiterer Bestätigungen der H. bedurft.

Fraglich ist auch, warum - angesichts der langen Strecke von 2 x 1380 km (lt. Antrag, 1.392 km lt. Stellungnahme, im Bescheid ist von ca. 1900 km die Rede) keine Anreise mittels Flugzeug erfolgt ist bzw. ob dies nicht billiger gewesen wäre, weil hier jedenfalls nicht von einer Abwesenheit vom Einsatzort von gleich 5 Tagen auszugehen wäre. Da das Schreiben vom 12.09.2015 nicht im Akt einliegt, kann vom BVwG auch nicht nachvollzogen werden, ob der Zeuge auf die Zeitversäumnis von gleich 5 Tagen und die damit einhergehenden konkreten Kosten hingewiesen hat.

Es wäre weiters festzustellen gewesen, warum der Zeuge seinen offenbar längeren Einsatz nicht so disponiert hat, dass er am Verhandlungstag dem 08.10.2015 (einem Donnerstag) nicht ohnehin in T. sein konnte. Der Standort des BG und sein Wohnsitz liegen in T. Er hat selbst angegeben "in der Regel" vier Wochen im Einsatzraum zu verbleiben, sodass aufgrund der Ladung bereits im August nicht nachvollziehbar ist, warum er nicht dementsprechend vorausschauend geplant hat. Nähere Ermittlungen zum konkreten Vertragsinhalt und den letztlich mit der H. abgerechneten Dienstleistungen sind dazu ebenso erforderlich, wie Bestätigungen der H., dass tatsächlich eine "teure Vertretung" für ihn engagiert werden musste weil ansonsten Geldstrafen gedroht hätten (auch davon war im ursprünglichen Antrag nicht die Rede!).

Letztlich ist auch nicht erklärbar, wieso die Entlohnung des B. von € 500,- lt. Tagessatz durch die H. seinem Nettoverdienst entsprechen sollte, ist er doch steuerpflichtig und wäre ihm daher entsprechend weniger verblieben. Hinsichtlich der erst in der Stellungnahme angeführten Spesen, fehlt generell eine Aufgliederung und Bescheinigung.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme des B. und ist hinsichtlich der rechtserheblichen Tatsachen unvollständig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier nicht der Fall.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.2. Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg gemäß § 20 Abs. 1 GebAG vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Fallbezogen war sohin die Vorsteherin des BG zuständig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung der Zeugengebühren zu entscheiden.

Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann u.a. die Revisorin gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 1 GebAG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde am 18.11.2015 dem Zeugen durch Hinterlegung zugestellt. Die Revisorin erhob am 05.11.2015 Beschwerde, welche lt. handschriftlichem Vermerk am 10.11.2015 beim BG einlangte. Sohin war - trotz Fehlens eines Zustellnachweises im Akt - die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig.

Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde

Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles nicht möglich ist:

3.3. Zu den Reisekosten

Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind:

"Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.

(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.

Andere als Massenbeförderungsmittel

§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Flugzeug

§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass

1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels,

2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder

3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist."

Im vorliegenden Fall wurden dem B. die Reisekosten für das öffentliche Verkehrsmittel Bahn zuerkannt, ohne zu überprüfen, ob nicht die Voraussetzungen für eine Anreise per Flugzeug vorliegen. § 7 Abs. 2 GebAG statuiert, dass wenn verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel führen, die Vergütung für jenes gebührt, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert. Gerade im vorliegenden Fall, wäre bei Benützung des Massenbeförderungsmittels Flugzeug wohl davon auszugehen gewesen, dass der Zeitaufwand geringer ist und die Benützung eines anderen Beförderungsmittels als einem Flugzeuges aufgrund der Länge des Reiseweges (verstanden als Reisedauer vom Verlassen des Einsatzortes bis zum Gericht) möglicherweise unzumutbar war. Wozu allerdings Feststellungen zu treffen gewesen wären.

Dass ein Massenbeförderungsmittel vom Einsatzort des B. (mitten im Wald oder in der von ihm angegebenen Ortschaft) nicht zur Verfügung stand oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte, ist nicht festgestellt worden bzw. fehlen Ermittlungen hierzu. Der Ort den der B. angegeben hat ist jedenfalls mit Bussen der Harzer Verkehrsbetriebe an das Verkehrsnetz angebunden (gem. im Akt einliegendem Wikipedia-Eintrag), sodass die Zuerkennung von km-Geld für die Strecke bis zum Bahnhof WALKENRIED nicht rechtskonform wäre.

Jedenfalls fehlen Feststellungen der belangten Behörde, dass nach der Lage der Verhältnisse die Benützung des Massenbeförderungsmittels Bus nicht möglich gewesen wäre. Das Vorhandensein eines Gefahrengutfahrzeuges (davon war im Antrag noch nicht die Rede, hier ist lediglich Pilotenequipment angeführt) als Servicefahrzeug, zur Sicherstellung des Hubschrauberbetriebes - das zudem bei Abwesenheit des B. bewacht werden müsste - hat der B. erst in der Stellungnahme an das BVwG dargetan. Dennoch hätte die Behörde, schon aufgrund der Angaben im Antrag zur Notwendigkeit der Benutzung des eigenen KFZ, Feststellungen zu treffen gehabt, da von vornherein nicht nachvollziehbar erscheint, warum der B. seine Reise zum Sitz des BG mit seinem eigenen Fahrzeug durchführen musste und nicht am Einsatzort (dort wo auch der Hubschrauber stand) zurücklassen konnte bzw. sein Pilotenequipment (Welches?) nicht in seiner Unterkunft oder bei der Firma H. versperren konnte. Diese Frage und die nunmehr in der Stellungnahme angeführte Notwendigkeit der Bewachung kann erst beurteilt werden, wenn diesbezügliche Bescheinigungsmittel vorgelegt werden. Die Behörde geht hingegen - ohne nachvollziehbare Begründung - davon aus, dass vom Einsatzort nach WALKENRIED kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand und danach, dass der B. mit der Bahn hätte fahren können. Die Begründung dafür, dass der Mehraufwand an Zeitversäumnis durch den Verdienstentgang im Ausmaß von fünf Tagen abgedeckt sei, ist verfehlt, weil die Reisekosten nach den §§ 6 - 10 GebAG zu prüfen sind und die Zeitversäumnis davon unabhängig nach den §§ 17 und 18 GebAG. Eine gegenseitige Aufrechnung ist nicht zulässig.

3.4. Zu den Aufenthaltskosten

Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind:

"Aufenthaltskosten

§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen

1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und

2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.

Verpflegung

§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten

1. für das Frühstück 4,00 €

2. für das Mittagessen 8,50 €

3. für das Abendessen 8,50 €

(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.

[...]"

Da der B. im selben Ort wohnhaft ist, wo sich auch das BG befindet fehlen Feststellungen, die die Zuerkennung von Verpflegungskosten bei einer Ladungszeit von 13.50 bis 16.00 Uhr (die tatsächliche Dauer der Einvernahme wurde nicht festgestellt) tragen würden. Es wurde insbesondere nicht festgestellt, wann der B. tatsächlich angereist und wieder abgereist ist. Nur für den Fall der unmittelbaren Anreise aus DEUTSCHLAND und Abreise nach der Vernehmung wären ihm die Verpflegungskosten gem. § 14 GebAG abzugelten. Dies dann aber für die gesamte (auch fiktive) Reisezeit bei Benutzung eines Massenbeföderungsmittels.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dazu:

"Der Zweck des § 3 Abs 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).

§ 15 Abs. 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs. 1 GebAG (argumentum: "DIE Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur DIESBEZÜGLICH stellt das Gesetz eine Fiktion auf (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321)."

3.5. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis

Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind:

"Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a. beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b. beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c. anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d. die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Das GebAG sieht eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur für den Fall vor, dass dem Zeugen durch das Versäumnis Einkommen oder Gehalt entgeht. Der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch wird durch den privatrechtlichen Anspruch gegen den Dienstgeber auf Fortzahlung des Entgelts ausgeschlossen. Der Dienstnehmer hätte somit keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG.

Nach § 616 BGB behält der Dienstnehmer (als Arbeitnehmer und freier Mitarbeiter) seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt (vgl. die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ (2001) § 18 GebAG E 12 dargestellten Entscheidungen).

Ob hinsichtlich des B. eine solche Fortzahlungsanspruch in DEUTSCHLAND besteht, wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob der B. als freier Dienstnehmer oder als echter Selbstständiger von der H. beschäftigt wurde.

Auch für den Fall, dass der B. als selbstständiger Auftragnehmer agiert hat, darf sich die Behörde keineswegs bei ihrer rechtlichen Beurteilung lediglich auf ein Bestätigungsschreiben des Zeugen verlassen, wenn dieses seinem Inhalt nach nicht plausibel erscheint und wie hier eine Entschädigung für einen derart langen Zeitraum (und damit verbunden ein hoher Einkommensverlust) geltend gemacht wird, obwohl der B. seinen Hauptwohnsitz am Gerichtsstandort hat sowie davon auszugehen ist, dass er zumindest monatlich nach Hause kam und die Einvernahme Monate vorher bekannt war (vgl. dazu die Ausführungen vorne bei den Feststellungen).

3.6. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von umfangreichen ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Der B. ist am Sitz des BG wohnhaft, offensichtlich auch immer wieder im Ausland tätig und ist es daher jedenfalls zweckmäßiger und rascher wenn die belangte Behörde ihn vorlädt, niederschriftlich befragt und ihn beauftragt die notwendigen Bescheinigungen im Original vorzulegen bzw. von seinem Auftraggeber in DEUTSCHLAND zu besorgen. Danach wird im Rahmen des Parteiengehörs eine nochmalige Befassung des B. (und den anderen Parteien) erforderlich sein, bevor letztlich eine Entscheidung über die Höhe der Zeugengebühr gefällt werden kann.

Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen hat, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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