projekte
W141 2117486-1•BVwG W141 2117486-1
W141 2117486-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2117486-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 07.10.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat, eingelangt am 02.06.2015, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht:
? Kopie der Heiratsurkunde
? Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweis
Weitere Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in weiterer Folge in Vorlage gebracht:
? Röntgenbefund, Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie vom 04.02.2010
? Befund MRT des linken Handgelenks, XXXX vom 25.02.2010
? Röntgenbefund, Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie vom 27.05.2015
? Arztbrief, Patientenbrief und Honorarnote, XXXX vom 23.09.2015
? Zuweisung MRT Hand/ HG links, Zuweisung MRT Ellbogen rechts und Zuweisung Röntgen Unterarm ap/seitlich links vom 23.09.2015
Im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung wurde folgendes medizinisches Beweismittel vorgelegt:
? Befund MRT des linken Handgelenks, XXXX vom 30.07.2014
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.08.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
13.12. 2010 XXXX: Ulnaverkürzungsoperation li.
25.03. 2015 XXXX: Discusoperation li. Handgelenk.
Derzeitige Beschwerden: Schmerzen re. Ellbogengelenk bei jeder Gelegenheit, besonders beim Heben von Gegenständen im Rahmen ihrer Arbeit.
06.07. 2015: ESWT re. Ellenbogen, bisher keine Beschwerdebesserung.
Eine Wiederholung der Therapie sei geplant. Li. Handgelenk: beim Heben von Gegenständen Schmerzen, Berührungsschmerz ulnar, Kraftlosigkeit, eine Orthese wird getragen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Novalgin, Seractil bei Bedarf. Orthese li. Handgelenk.
Sozialanamnese: XXXX.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT li. Handgelenk 30.07.2014: Zustand nach Verplattung li. Ulna.
Rö. re. Ellenbogengelenk 27.05.2015: Fibroostosen am Epicondylus ulnaris humeri.
MRT li. Handgelenk 25.02.2010: überholt Rö. Hand bds. 04.02.2010:
unauffällig.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 158,00 cm Gewicht: 64,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich FBA: 0 cm
Obere Extremitäten: Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 140° möglich, Ellenbogengelenk: endlagig eingeschränkt, Druckdolenz am Epicondylus radialis mehr als am Epicondylus ulnaris humeri,
Handgelenk: frei, Finger: o.B. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: endlagig eingeschränkt, Finger: o.B. Kraft- und Faustschluss: bds. Frei
Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich, re. aber endlagig eingeschränkt. Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0- 160, F 60-0-50, R 50-0-40,
Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei, Links:
Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei, Varizen: keine, Füße: bds. o.B.
Zehen- und Fersenstand: bds. möglich,
Gangbild: frei/ Gehbehelf: keiner.
Gesamtmobilität - Gangbild: geht frei, kein Gehbehelf.
Status Psychicus: unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Tennisellbogen rechts.
20 vH
02
Zustand nach Ellenverkürzungsoperation und Discusoperation li. Handgelenk.
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da dieses keine wesentliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
1.2. Mit Parteiengehör vom 05.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihr die Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
1.3. In der Stellungnahme vom 24.08.2015 wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Behandlung (ESTW am rechten Ellenbogen) vom 06.07.2015 habe keinen Erfolg gebracht, da sie weiterhin immense Schmerzen vom rechten Ellenbogen bis hin zur Schulter verspüre. Beim Kontrolltermin bei OA. XXXX am 24.08.2015 habe dieser der Beschwerdeführerin nicht weiterhelfen können und er habe keinen anderen ärztlichen Rat gewusst, als sie zur weiteren Behandlung beider Arme zu einem Handspezialisten zu überweisen. Ein Termin zur Erstkontrolle bei OA. XXXX (zertifizierter Handchirurg) sei für den 23.09.2015 festgelegt worden.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass sich ihre Schmerzen sowohl im linken Handgelenk bis hin zum linken Ellenbogen, als auch im rechten Ellenbogen bis hin zur Schulter fortwährend verschlechtern und sie in ihrem Leben enorm einschränken würden. Aus diesem Grund bitte die Beschwerdeführerin um erneute Prüfung ihres Antrags.
1.4. Mit Schreiben vom 10.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, einen Befund der Untersuchung am 23.09.2015 innerhalb von vier Wochen nachzureichen.
1.5. Am 24.09.2015 informierte die Beschwerdeführerin mittels Schreiben die belangte Behörde, dass sie weitere Befunde nach der weiteren Kontrolluntersuchung bei XXXX zusenden werde.
Mit Schreiben vom 28.09.2015 reichte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Beweismittel nach:
? Zuweisung MRT Hand/ HG links, Zuweisung MRT Ellbogen rechts und Zuweisung Röntgen Unterarm ap/seitlich links vom 23.09.2015
? Arztbrief, Patientenbrief und Honorarnote, XXXX vom 23.09.2015
1.6. In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 29.09.2015, von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Es seien von der Beschwerdeführerin keine neuen Befunde vorgelegt worden, sondern es werde von ihr lediglich in Aussicht gestellt neue Befunde vorzulegen, sollten solche zukünftig erstellt werden. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, die lediglich ihre Schmerzen beschreiben würden und keine neuen Erkenntnisse bringen würden, werde in der Einschätzung mit einem entsprechend der funktionellen Einschränkung und der anamnestischen Angaben festgelegten GdB Rechnung getragen.
Aus orthopädischer Sicht komme es zu keiner Änderung der Einschätzung, da eine Verschlechterung des Zustandsbildes nicht glaubhaft gemacht werden könne."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH festgestellt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 09.11.2015, eingelangt am 12.11.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass im Patientenbrief durch XXXX vom 23.09.2015, der der belangten Behörde übermittelt worden sei, folgende Zuweisungen zur weiteren Untersuchung erstellt worden seien: Röntgen linkes Handgelenk und MRT linkes Handgelenk und rechter Ellbogen, Termin für Röntgen linkes Handgelenk per 15.10.2015, Termin für MRT linkes Handgelenk und rechter Ellbogen per 17.11.2015.
Die Beschwerdeführerin betont, dass es allseits bekannt sei, dass solche Termine mit längeren Wartezeiten verbunden seien. Mit diesen Befunden habe die Beschwerdeführerin am 25.11.2015 bei XXXX weitere Besprechungen. Das Röntgen, MRT und Kontrollbefund von XXXX und weitere Entscheidungen werde die Beschwerdeführerin dem Gericht sofort zukommen lassen.
3.1. Mit Schreiben vom 03.12.2015, eingelangt am 10.12.2015, wurden von der belangten Behörde nachgereichte Unterlagen der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.11.2015 (Auflistung der ausstehenden mit diesem Schreiben nachgereichten Befunde)
? Information der Vormerkung zur Operation, XXXX vom 25.11.2015
? Befund Unterarm rechts ap/ seitlich, Dr. XXXX vom 15.10.2015
? Befund MRT des rechten Ellbogengelenks, XXXX vom 17.11.2015
3.1. Mit Schreiben vom 05.01.2016, eingelangt am 07.01.2016, wurden von der belangten Behörde erneut nachgereichte Unterlagen der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.12.2015 (Information zu voraussichtlichem Operationstermin ab der Woche 16.05.2016)
? Information zur Operativen Vorbereitung, XXXX vom 15.12.2015
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 02.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 29.01.2016 und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 29.01.2016.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, durch die belangte Behörde in Auftrag gegebene, medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Auch die ergänzende aktenmäßige Stellungnahme durch Dr. XXXX erfüllt die oben genannten Kriterien.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage und den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 1.1 sowie 1.6.).
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil sie mangels neuer Begründungen oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert gewesen sind.
Aus dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 05.08.2015 geht hervor, dass folgende Gesundheitsschädigungen bei der persönlichen Untersuchung berücksichtigt wurden: Tennisellbogen rechts (Lfd. Nr. 1) und Zustand nach Ellenverkürzungsoperation und Discusoperation li. Handgelenk (Lfd. Nr. 2). Die Gesundheitsschädigung unter der laufenden Nummer 1 (Tennisellbogen rechts) wird von den Gesundheitsschädigungen unter laufender Nummer 2 (Zustand nach Ellenverkürzungsoperation und Discusoperation li. Handgelenk) nicht erhöht, da dieses keine wesentliche funktionelle Zusatzrelevanz aufweist.
In der Stellungnahme von Dr. XXXX vom 29.09.2015 wird ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin keine neuen Befunde vorgelegt worden sind, sondern es wird von ihr lediglich in Aussicht gestellt neue Befunde vorzulegen, sollten solche zukünftig erstellt werden. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, die lediglich ihre Schmerzen beschreiben und keine neuen Erkenntnisse bringen, wird in der Einschätzung mit einem entsprechend der funktionellen Einschränkung und der anamnestischen Angaben festgelegten GdB Rechnung getragen.
Aus orthopädischer Sicht kommt es nach Ansicht Dr. XXXX zu keiner Änderung der Einschätzung, da eine Verschlechterung des Zustandsbildes nicht glaubhaft gemacht werden kann.
Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin hat zwar neue Beweismittel vorgelegt, welche am 10.12.2015 und am 07.01.2016 am Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind, diese unterliegen allerdings dem Neuerungsverbot gem. § 19 Abs. 1 BEinstG und können daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr berücksichtigt werden.
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß
§ 14 Abs. 2 BEinstG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr vorgebracht werden (gem. § 19 Abs. 1 BEinstG).
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 02.06.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichische Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Gemäß § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015, beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 20 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.