BVwG W141 2115591-1

W141 2115591-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2115591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2115591.1.00

Spruch

W141 2115591-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.08.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 04.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Kopie des Reisepasses

? Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.07.2015

? Laborbefund, Med. diagn. Laboratorium im XXXX vom 24.03.2014

? Unfallchirurgisches Sachverständigengutachten, Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie vom 06.10.2003 und 03.11.2003

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.07.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

2001 Hüftpfannenbruch links und Querfortsatzbrüche an der Lendenwirbelsäule, bezieht diesbezüglich von der AUVA eine Rente von 20%.

Arthroskopie rechtes Knie vor ca. 2 Jahren, Diabetes Mellitus ist seit 2014 bekannt.

Derzeitige Beschwerden:

Ich bin wetterfühlig. Ich habe Schmerzen am Becken, an der Wirbelsäule und an den Kniegelenken. Ich kann nicht knien. Ich kann nicht richtig Stiegen steigen. Ich kann nicht schwer heben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Metformin, Laufende Therapie: derzeit keine,

Hilfsmittel: keine.

Sozialanamnese:

XXXX.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Blutbefund v. 26.05.2015 - HbAlc 6,6%, BZ 165.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend

Ernährungszustand: mäßig adipös

Größe: 175,00 cm Gewicht: 93,00 kg Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig, Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen:

klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, kleiner Nabelbruch.

Obere Extremitäten: Altersentsprechend unauffällig.

Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird auffällig rechts hinkend ausgeführt. Zehenballengang, Fersengang und Einbeinstand sind problemlos möglich. Die tiefe Hocke wird zu 1/3 ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Am linken Unterschenkel mäßig Varizen innenseitig, keine trophischen Hautveränderungen. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechtes Knie:

unauffällige Narben nach Arthroskopie, kein intraartikulärer Erguss. Zohlen Test deutlich positiv. Gering vermehrte innere Aufklappbarkeit im Streck- und 30° Beugestellung. Lachmann Test negativ. Druckschmerz am inneren Gelenksspalt. Die Hüftbeugung rechts ist im Kreuz schmerzhaft. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 10-0-25 beidseits, Knie S 0- 0-120 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule: Zarte Rotationsskoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein auffälliger Hartspann, Druck- und Klopfschmerz entlang der Lendenwirbelsäule. ISG druckschmerzhaft.

Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 40, Seitwärtsneigen und Rotation ist je zu 1/3 eingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus:

Wach, Sprache unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk-Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig. Unterer Rahmensatz dieser Position, da beginnende Kniegelenksarthrose beidseits ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung

02.05. 19

20 vH

02

Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Therapie das Auslangen gefunden wird.

09.02. 01

20 vH

03

Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig. Unterer Rahmensatz dieser Position, da bei Zustand nach Hüftpfannenbruch links und beginnende Hüftgelenksarthrose rechts nur geringe Beweglichkeitseinschränkung besteht.

02.05. 08

20 vH

04

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades. Oberer Rahmensatz dieser Position, da degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Zustand nach Querfortsatzbrüchen an der Lendenwirbelsäule, aber ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung.

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Begründung für

den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

1.2. Mit Parteiengehör vom 10.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

1.3. Der Beschwerdeführer gab am 25.07.2015 eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass er von der Hüfte abwärts Schmerzen habe und auch das Stiegen steigen sei sehr schmerzhaft.

1.4. Um die Einwendungen des Beschwerdeführers zu überprüfen, wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme von Dr. XXXX eingeholt. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Nachgereicht wird ein orthopädischer Befundbericht, der einen Zustand nach Arthroskopie im rechten Knie 2012 beschreibt und höhergradige Knorpelschäden.

Der Umstand der Arthroskopie ist bekannt und im GA angeführt, das Leiden ist als Leiden 3 berücksichtigt.

Insgesamt bestand bei der Untersuchung an den Gelenken der unteren Extremitäten keine höhergradige Funktionsbehinderung. Die Einschätzungen im GA wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt getroffen. Der nachgereichte Befund bringt keine neuen Erkenntnisse.

Eine Änderung des Gutachtens ist auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH festgestellt worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 21.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass das Stiegen steigen wieder nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er Schmerzen ab der Hüfte habe. Da sich seine Bewegungsfähigkeit seit dem Arbeitsunfall im Jahr 2011 verschlechtert habe und er nicht schmerzfrei sei, lege er neuerliche Röntgenbefunde zur besseren Begutachtung vor.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Untersuchungsbefunde, Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie vom 07.09.2015 und 11.09.2015

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wird basierend auf der Aktenlage am 17.11.2015 zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Kniegelenksarthrose beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Position, da beginnende Kniegelenksarthrose beidseits ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung

02.05. 19

20 vH

02

Diabetes mellitus. Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Therapie das Auslangen gefunden wird.

09.02. 01

20 vH

03

Beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits. Unterer Rahmensatz dieser Position, da bei Zustand nach Hüftpfannenbruch links und beginnende Hüftgelenksarthrose rechts nur geringe Beweglichkeitseinschränkung besteht.

02.05. 08

20 vH

04

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Oberer Rahmensatz dieser Position, da degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Zustand nach Querfortsatzbrüchen an der Lendenwirbelsäule, aber ohne relevanter Beweglichkeitseinschränkung.

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit Zwanzig von Hundert (20 v. H.), weil das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.

Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Ausführliche Stellungnahme zu den fachspezifischen Einwendungen (Abl. 52) und medizinischen Beweismitteln (Abl. 47-50):

Es wird eingewendet, dass das Stiegen steigen nicht berücksichtigt wäre, wo der BF Schmerzen hätte.

Angegebene Schmerzen beim Stiegen steigen sind glaubhaft. Es ist anzunehmen, dass diese in den Hüften auftreten, angegeben wurde dies in den Einwendungen aber nicht. Vorgelegt wurden Röntgenbefunde der Wirbelsäule vom 11.09.2015.

Beschrieben sind mäßige degenerative Veränderungen in allen Abschnitten, die nicht wesentlich über altersübliche Veränderungen hinausgehen. Der Befund ist in Leiden 4 ausreichend mitberücksichtigt.

Röntgenbefund beider Kniegelenke vom 07.09.2015: Beschrieben sind mäßige degenerative Veränderungen, innenseitig betont.

Der Befund passt zum klinischen Befund. Bei praktisch freier Beweglichkeit an den Kniegelenken, ist dieser Befund in Leiden 1 ausreichend mitberücksichtigt.

Der Röntgenbefund vom Becken beschreibt eine geringe Hüftgelenksarthrose mit geringer Gelenkspaltverschmälerung.

Der Befund passt zum klinischen Befund. Bei praktisch freier Beweglichkeit an den Hüftgelenken, ist dieser Befund in Leiden 3 ausreichend mitberücksichtigt.

Keine abweichende Beurteilung zum Sachverständigengutachten erster Instanz.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.12.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 04.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 26.01.2016 und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 26.01.2016.

Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene, medizinische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes ist das im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf der Aktenlage basierende medizinische Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage und den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So findet sich darin eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen.

Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Es wird durch den Facharzt für Unfallchirurgie Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund zum klinischen Befund passt. Bei praktisch freier Beweglichkeit an den Kniegelenken ist dieser Befund laut Sachverständigengutachter in Leiden 1 ausreichend mitberücksichtigt. Dr. XXXX führt in seinem Gutachten weiters an, dass der Röntgenbefund vom Becken eine geringe Hüftgelenksarthrose mit geringer Gelenkspaltverschmälerung beschreibt. Auch dieser Befund passt zum klinischen Befund und bei praktisch freier Beweglichkeit an den Hüftgelenken ist dieser Befund in Leiden 3 ausreichend mitberücksichtigt. Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Schmerzen beim Stiegen steigen führt der Sachverständigengutachter an, dass die angegebenen Schmerzen glaubhaft sind. Es ist anzunehmen, dass diese in den Hüften auftreten, angegeben wurde dies in den Einwendungen aber nicht.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 04.05.2015 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 20 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.

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