BVwG W141 2113564-1

W141 2113564-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2113564-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2113564.1.00

Spruch

W141 2113564-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.08.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 22.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Ärztlicher Entlassungsbericht - XXXX vom 08.10.2014

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.02.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese: Keine neuen Befunde, Pat. meint Gesichtsfeldausfälle sind gleich geblieben, Pat. kommt ohne Begleitung, bewegt sich sicher durch den Raum, er gibt an immer Doppelbilder zu haben, sowohl einäugig als auch beidäugig. Befund XXXX vorliegend: 08.11.2014 unauffälliger Befund, unauffälliges Gesichtsfeld, unauff. MRT, ERG, TMS der HH. Bef Dr. XXXX 14.10.2013: Gf Einschränkung auf 10-15 Grad 14.10.2013 und 17.02.2010 mit etlichen falsch negativen Angaben, Strab div od, Pat. gibt an er wäre vor ca. 1/2 Jahr das letzte Mal beim behandelnden AFA gewesen, nach tel. Auskunft in Ordination Dr. XXXX war der letzte Besuch am 14.10.2013

Befund:

Visus Rechts -1,25s = + 0,5c 90°/1,0

Links -1,25s = +0,5c 90°/1,0

Vorderer Abschnitt

Hornhaut und Linse axial klar.

Fundi

Sehnervenscheibe und Netzhautmitte unauffällig.

Gesichtsfeld (Humphrey):

Bds wird konzentrische Gesichtsfeldeinengung auf ca. 20 Grad angegeben mit 25% falsch

negative Angaben.

Stellung und Motilität:

Strab. Divergens od.

Anm: die angegeben Gesichtsfeldausfälle mit etlichen Fangfragen Fehlern sind mit dem objektivierbaren Befund nicht in Einklang zu bringen.

Diagnose: Myopie und Astigmatismus mit bds gut erhaltenem Sehvermögen

GDB: 11.02.01 Tabelle/Kolonne 1/Zeile 1=0%

Keine Änderung zum Vorgutachten vom 21.11.2013."

1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.03.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese: Anamnestisch Rehab Aufenthalt in XXXX von September bis Oktober 2014, Befund liegt leider nicht vor, arbeitet zurzeit als XXXX. Sein Chef habe kein Verständnis für seine Erkrankung.

Derzeitige Beschwerden: Gefühlsausfälle in Händen und Füßen, Gleichgewichtsstörungen, Sehstörungen. Diese wechseln im Tagesverlauf. Permanente Hautschmerzen die brennen wie Feuer, Verspannungen im ges Oberkörper, er sei nie schmerzfrei, Durchschlafstörungen, keine Schlafmedikation, da er sonst nicht arbeiten könnte.

Derzeitige Behandlung/en/ Medikamente: Ixel 50 mg 1-1-0.

Vorgutachten Abl. 20 wurde 2010 aufgrund von Abl. 10 und 12 von Facharzt für Ophthalmologie eine Depression mit 50% eingeschätzt, die Einschätzung wurde 2014 vom Allgemeinfacharzt auf 30% herabgesetzt u.a. wegen der EVO. Dagegen beschwert sich der Beschwerdeführer vor dem BVG und der Akt wird zurückverwiesen.

Hilfsbefunde: Abl. 30 ein Reha-Aufenthalt in XXXX wegen Somatisierungsstörung. Letzter Besuch bei der Fachärztin vor einem Monat, letzter Befund datiert von 06.02.2014 Abl. 47 Somatisierungsstörung.

PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Beschwerdeführer ist überwiegend kooperativ, teilweise krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt bezeichnet sich selbst als "ungehalten", da abgegebene Unterlagen nicht im Akt sind, die Stimmungslage dysphor, gespannt, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Körperliche Untersuchung wird als schmerzhaft empfunden, Stöhnen beim Bücken, Gehen schwankend mit Festhalten an Kästen.

NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.

VdA und FNV o.B UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg. KVH o.B., Z+F ausreichend kräftig. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben.

Technische Hilfsmittel/ orthopädische Behelfe: keine.

BEURTEILUNG:

1. Neurotische Störung 03.05.01 30%

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz da mit leichter affektiver Symptomatik.

Zum Vorgutachten: Abl. 55 Position 1 Änderung der Diagnose nach fachärztlicher Untersuchung bei unverändertem Grad der Behinderung."

1.3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage am 14.04.2015, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese und Sozialanamnese: aktenmäßig, insbesondere aufgrund:

-hierortiges neurologisch/psychiatrisches Fachgutachten mit der relevanten Diagnose: Neurotische Störung

  • hierortiges HNO Fachgutachten vom 12.02.2015

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Neurotische Störung. Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit leichter affektiver Symptomatik.

03.05. 01

30 vH

02

Schwerhörigkeit beidseits. Unterer Rahmensatz, da rechts bis 1000 Hz unter 40 dB.

12.02. 01 Tabelle Kolonne3 Zeile 4

30 vH

03

Tinnitus beidseits. Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen.

12.02. 02

10 vH

04

Aterieller Bluthochdruck bei geringgradiger Mitralklappeninsuffizienz.

g.z. 05.01.01

10 vH

05

Myopie und Astigmatismus mit beidseits gut erhaltenem Sehvermögen.

11.02. 01 Tablle Kolonne 1 Zeile 1

0 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 um 1 Stufe gerechtfertigt. Leiden 3-5 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten. Es wird lediglich die Diagnose von Position 1 - nach fachärztlicher Untersuchung - geändert.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

1.4. In einer nervenärztlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 21.05.2015 wird Folgendes festgehalten:

"Es wurde ein neurologischer Befund Zentrum XXXX vom 08.10.2014 nachgereicht, welcher im Vorgutachten noch nicht berücksichtigt wurde.

Diagnostisch fand sich eine rezidivierende depressive Störung ggw eine mittelgradige Episode und eine Akzentuierung der Persönlichkeitszüge. Der Befund wird zur Kenntnis genommen und die darin beschriebene Symptomatik ist in der eigenen Leidenseinstufung enthalten, daher keine Änderung zum eigenen Gutachten."

1.4. Mit Parteiengehör vom 24.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

1.5. Der Beschwerdeführer gab am 01.07.2015, eingelangt am 03.07.2015, eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen Folgendes vorbringt:

1; Neurotische Störung:

Laut Gutachten habe der Beschwerdeführer eine "neurotische Störung". Abgesehen davon, dass diese Benennung seines Leidens (dissoziative, chronische sowie rezessive Depression, einhergehend mit psychosomatischen Störungen auch Somatisierungsstörungen genannt) erstens ungenau und veraltet sei, zeige es die Wertschätzung ihm gegenüber und er empfinde es als zu tiefst beleidigend und abwertend.

Weiters weise er laut Gutachten nur eine "leichte affektive Symptomatik" auf.

Panikattacken (in leichter Form), Schlafstörungen (min. 5xige Schlafunterbrechungen pro Nacht), äußerst schmerzhaftes "Hautbrennen", Alpträume, Magenkoliken, psych. bedingte Muskelverkürzungen (Verkrampfungen) und dadurch schmerzhaftes Bewegen, häufige Gefühllosigkeit in Armen und Beinen, Zittern sowie "Kribbeln" in Händen und Füßen seien an der Tagesordnung. Auch seien ihm Selbstverletzungstendenzen (man beachte dabei bitte meinen linken Unterarm) und Entleibungsgedanken nicht fremd. All diese Symptome seien dem Amt zur Kenntnis gebracht worden, aber scheinbar nicht vermerkt oder einfach nicht zur Kenntnis genommen worden. Hier von einer "leichten affektiven Symptomatik" zu sprechen, finde er schon sehr perfide und menschenverachtend. Würden seine Angaben nicht stimmen, hätte ihn die PVA sowie die KfA (die mich ihrerseits untersuchten), dankenswerterweise, nicht so massiv in seinen Rehabilitationsbemühungen unterstützt, leider nicht mit dem erwarteten Erfolg.

2; 3; (Schwerhörigkeit Tinnitus) Der Beschwerdeführer betont, dass es nicht leicht sei, an Gesprächsrunden teilzunehmen, wenn man bei "normaler Gesprächsführung" kein Wort mehr versteht, weil alles in einem "Rauschen untergeht", was teilweise etwas mit Punkt 1 zu tun habe. ln einem 4-Augengespräch mit geringer Geräuschkulisse sei das sprachliche Verstehen oft kein Problem; in einer Gruppe (siehe Gutachten) sehr wohl- da hier mehrere neg. Faktoren gleichzeitig auftreten würden. Dass dies weder für seine Gesprächspartner noch für ihn erquicklich sei, sollte seiner Ansicht nach nachvollziehbar sein, wie auch die daraus resultierenden interpersonellen Spannungen verständlich sein sollten, dass dies wiederum seiner Depressionsrehabilitation bzw. Stabilisierung abträglich sei, sollte darum selbsterklärend sein. Selbstverständlich werde dadurch die nervliche Anspannung größer und somit auch sein Tinnitus verstärkt. Dass er einerseits durch seine psychosomatischen Störungen und seinem Tinnitus mehrfach in seinem Schlaf gestört werde, mit all den negativen und verstärkenden Folgen, habe der Beschwerdeführer schon erläutert.

Auch hier finde der Beschwerdeführer die Bemerkung "...ohne nennenswerte psychoaktive Begleiterscheinung" unpassend, bzw. sogar von Sach- und Fachunkundigkeit geprägt.

4; Arterieller Bluthochdruck bei geringgradiger Mitralklappeninsuffienz:

Daran gäbe es nichts zu mäkeln.

5; (Myopie und Astigmatismus)

Dass der Beschwerdeführer eine Sehhilfe für weiter entfernte Objekte benötige, stehe außer Streit, aber wie schon einmal dargelegt, habe er KEINE Hornhautverkrümmung. Gutachten darüber seien bereits vorgelegt worden. Durch seine Doppelsichtigkeit komme es, entgegen der Meinung der belangten Behörde, sehr wohl zu einer Beeinträchtigung, da es ihm durch die Doppelsichtigkeit nahezu unmöglich sei, Zeitung beziehungsweise Dienstpost zu lesen. Dienstpost zu lesen sei ihm erst möglich, nachdem er diese in eine größere Schriftart sowie zu einem größeren Zeilenabstand umformatiert habe. Da sich die Buchstaben sonst, durch seine Doppelsichtigkeit, zu einem Wirrwarr zusammenschieben würden.

Ad Gesichtsfeld: Der Beschwerdeführer führt aus, dass bei dieser Untersuchung große Unruhe geherrscht habe und der Untersuchungsraum taghell gewesen sei. Des Weiteren sei der Untersuchungszeitraum auf nicht einmal die Hälfte der üblichen Zeit verkürzt worden. Er habe die untersuchende Ärztin darauf angesprochen, diese habe aber nur gemeint: "..das passt schon und er solle sich da nicht so viel antun und außerdem habe sie heute nicht so viel Zeit..." Dass der Beschwerdeführer unter solchen Bedingungen kein befriedigendes (zu seinem eingebrachtem Gutachten) Vergleichsergebnis erbringen konnte, sei ihm vollkommen klar, wie dies auch jedem anderen Menschen klar sein sollte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 und § 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 11.08.2015, eingelangt am 19.08.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer in Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

1; Wie schon in seinem Schreiben vom 01.07.2015 bemängelt, sei auch hier wieder keine Rücksicht auf seine Anmerkung/Beschwerde zu seiner "Gesichtsfelduntersuchung" genommen worden. Weder habe es eine Zweituntersuchung gegeben noch habe es eine Aufforderung gegeben, eine neue Befundung seinerseits zu erbringen. Seiner Beschwerde sei sichtlich in keinster Weise nachgegangen worden.

2; Er habe eine neuerliche Befundung seines Gesichtsfeldes und eine Augenuntersuchung durchführen lassen, welche er auch an die belangte Behörde gesendet habe. (Einschreiben mit Rückschein vom 29.07.2015). Jedoch seien diese Unterlagen anscheinend verloren gegangen oder nicht beachtet worden, da nun ein negativer Bescheid, datiert mit 05.08.2015, vorliege.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, wird basierend auf der Aktenlage am 01.10.2015 zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Nach Vorlage des Befundes von Dr. XXXX vom 27.07.2015 bezieht die gefertigte Sachverständige wie folgt Stellung:

Im Befund wird eine Gesichtsfeldeinengung auf etwa 10-15 Grad angegeben. Falsch negative Angaben liegen beidseits bei 14%. Die Sehschärfe wird an beiden Augen unverändert gut mit 1,0 (100%) angegeben.

Aus augenärztlich gutachterlicher Sicht liegt den angegebenen Gesichtsfeldausfällen keine erkennbare ophthalmologische Ursache zugrunde. Die Gesichtsfelduntersuchung ist eine subjektive Untersuchungsmethode, deren Ergebnis sehr von der Mitarbeit des Patienten abhängig ist.

Die gefertigte Sachverständige regt eine neuerliche Untersuchung an der Univ. Klinik für Augenheilkunde, Abteilung für Neuroophthalmologie - Leiter XXXX (Tel XXXX) an.

Zum Ausschluss der Simulation ist die Untersuchung von visuell evozierten Potentialen (VEP) und einer Lasergestützten Untersuchung des Sehnerven (OCT, GDX oder HRT) erforderlich.

Eine höhere Einschätzung des GDB ist nur nach Vorlage dieser Untersuchungsergebnisse möglich."

4.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der Aktenlage am 20.10.2015 zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde insbesondere wegen der Einstufung des Augenleidens Einspruch erhoben und einen Befund der augenärztlichen Gruppenpraxis Dr. XXXX und Dr. XXXX vorgelegt. (Abl. 102-103)

Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt.

Aufgrund der Vorgutachten und vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung des augenärztlichen Ergänzungsgutachtens, Dr. XXXX vom 12.12.2015, gemeint ist hier wohl 01.10.2015, ergibt sich folgende gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Neurotische Störung. Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit leichter affektiver Symptomatik.

03.05. 01

30 vH

02

Schwerhörigkeit beidseits. Unterer Rahmensatz, da rechts bis 1000 Hz unter 40 dB.

12.02. 01 Tabelle Kolonne3 Zeile 4

30 vH

03

Tinnitus beidseits. Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen.

12.02. 02

10 vH

04

Aterieller Bluthochdruck bei geringgradiger Mitralklappeninsuffizienz.

g.Z. 05.01.01

10 vH

05

Myopie und Astigmatismus mit beidseits gut erhaltenem Sehvermögen.

11.02. 01 Tablle Kolonne 1 Zeile 1

0 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung: da die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 um 1 Stufe gerechtfertigt ist. Leiden 3-5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Der Gesamt Grad der Behinderung ist ab 11.02.2014 anzunehmen (Vorgutachten Abl. 48 ff)

Stellungnahme:

Aufgrund des augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 12.02.2015 (hier kann nur das Gutachten vom 1.10.2015 gemeint sein) liegt den angegebenen Gesichtsfeldausfällen keine erkennbare ophtalmologische Ursache zugrunde beziehungsweise wird zur Objektivierbarkeit die neuerliche Untersuchung an der Univ. Klinik für Augenheilkunde, Abteilung für Neuroophtalmologie angeregt.

Es kommt aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse somit zu keiner abweichenden Beurteilung zum erstinstanzlichen Gutachten (Abl. 76-80) beziehungsweise Abl. 14-17. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.11.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

5.1. Mit Schreiben vom 29.11.2015, eingelangt am 18.12.2015, wurde vom Beschwerdeführer folgende Stellungnahme abgegeben.

Der Beschwerdeführer begrüße den Vorschlag der Sachverständigengutachterin, da dadurch endlich festgestellt werden könne, ob die Sehfeldeinschränkung einen organischen oder einen psychischen Hintergrund habe. Seiner bescheidenen Meinung nach liege eher das Zweitere vor.

Sachverständigengutachten von Dr. XXXX:

Ad 1; bei einer F32.1 inkl. einer F33 Diagnose von einer leichten Störung zu sprechen, sei nicht nur Dr. XXXX, seiner Psychologin, ein Rätsel.

Nicht nur, dass er massive Ein- wie auch Durschlafstörungen habe, leide er unter mittl. Konzentrationsproblemen, verstärkten Tinnitus bei Stress, wie auch einer verstärkten Sehfeldeinschränkung.

Ein starkes Zittern der Beine, wie auch der Arme und innerkörperlich sowie ein "Brennen" der Haut sowie eine leichte, nervlich bedingte Schuppenflechte teilweise so stark, dass Kollegen von ihm abrücken oder den Kontakt meiden, würden das Leben auch nicht gerade leichter machen. Magenkrämpfe seien an der Tagesordnung. Eine Selbstverletzungstendenz um sich zu "spüren", sei stark ausgeprägt, und Suizidgedanken seien mindestens 2-3mal pro Woche vorhanden, ein "Nichtausführen" sei nur seinen Kindern und seinem Partner gegenüber empfundenes Pflichtgefühl zu verdanken.

Von seinen Panikattacken möchte er eigentlich gar nicht sprechen, die ihm ein soziales Leben fast unmöglich machen würden; trotzdem gehe er mit größeren Unterbrechungen seinem Beruf nach, dies sei ein nicht leichtes Unterfangen.

Körperliche Hygiene sowie Kleidungswechsel sei ihm nur unter "Auftrag" möglich, in den meisten Fällen durch seine Partnerin, aber auch durch seinen Gesprächstherapeuten, nat. auch durch Bemerkungen seiner Arbeitskollegen. Er müsse seine Aufzählung hier unterbrechen, denn wenn er hier weiter aufzähle, beginne eine negative Abwärtsspirale, die er die nächsten Wochen nicht loswerden würde.

Ad 2+3; Da beide Punkte direkt mit obigen Punkt zusammenhängen sei die Einschätzung von Dr. XXXX einfach nur falsch. Sein Ohrgeräusch sei von Haus aus schon sehr laut, aber durch Stress, Panikattacken oder auch einer schweren Depressiophase werde es so schlimm, dass an eine Kommunikation per Sprache nicht mehr zu denken sei.

Ad 4; Keine Meinung darüber, die Fehlleistung sei schon des Öfteren festgestellt worden.

Ad 5; Dr. XXXX sehe ihn hier als Simulant, er habe sich dazu schon weiter Oben geäußert.

Ad Gesamtgrad der Behinderung, Punkt 3; Selbst Dr. XXXX komme zu dem Schluss, dass er zu Tätigkeiten auf einem GESCHÜTZTEM Arbeitsplatz geeignet sei, was ja impliziere, dass doch eine dementsprechende Einstufung würdig wäre, alles andere wäre sehr widersprüchlich. Was in den weiteren Zeilen des sechsten Punktes klar und deutlich zu Tage tritt, sei ein Wiederspruch in sich selbst.

Von der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 22.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Stichtag 03.02.2016 und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 03.02.2016.

Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes, sind die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf der Aktenlage basierenden medizinischen Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, und

Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage und den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So findet sich darin eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die vorgelegten Befunde eingegangen.

Es wird durch die Fachärztin für Optometrie und Augenheilkunde, Dr. XXXX, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aus gutachterlicher Sicht den angegebenen Gesichtsfeldausfällen keine erkennbare ophthalmologische Ursache zugrunde liegt. Die Gesichtsfelduntersuchung ist eine subjektive Untersuchungsmethode, deren Ergebnis sehr von der Mitarbeit des Patienten abhängig ist.

Darüber hinaus wird von Dr. XXXX ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt, da die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 (Neurotische Störung) aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2 (Schwerhörigkeit beidseits) um 1 Stufe gerechtfertigt ist. Leiden 3-5 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Somit kommt es aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zu keiner abweichenden Beurteilung zum erstinstanzlichen Gutachten.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 22.10.2014 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits unter Punkt II. ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.

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