BVwG W124 1437086-2

W124 1437086-2Bundesverwaltungsgericht11.02.2016

Regest

Bescheidnachholung, Bindungswirkung, Entscheidungsfrist,<br/>Entscheidungspflicht, Säumnis, Säumnisbeschwerde, Zeitablauf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W124 1437086-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W124.1437086.2.00

Spruch

W124 1437085-2/2E

W124 1437086-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX, StA. Afghanistan und

2. XXXX, StA. Afghanistan wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Anträgen vom XXXX,

XXXX, beschlossen:

A)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) ist Staatsbürger von Afghanistan, und reiste am 17.01.2013 gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer, seinem minderjährigen Sohn (im Folgenden BF 2), schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag für beide einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung am 18.01.2013 durch die Polizei gab er an, er sei Tadschike und Sunnit, komme aus Kabul, sei aber vor 15 Jahren in den Iran geflüchtet. Er sei verheiratet, habe drei Söhne und eine Tochter. Ein Sohn, der BF2, sei mit ihm geflüchtet. Weiters habe er noch 3 Brüder.

Zu seiner Flucht befragt gab er an vor drei Monaten gemeinsam mit seinem Sohn mit Hilfe eines Schleppers über Teheran nach Istanbul gebracht worden zu sein, danach die türkisch-griechische Grenze überquert zu haben, sodann 10 Tage in Athen aufhältig gewesen zu sein und vor ca. 10 bis 12 Tagen gemeinsam mit seinem Sohn und zwei weiteren Personen in einem Pkw weiter geschleppt worden zu sein. Gestern sei er an einem ihm unbekannten Ort abgesetzt worden und sei er nach einiger Zeit von der Polizei aufgegriffen worden. (Festgestellt wurde ein EURODAC-Treffer am 19.12.2012 in Mytilini in Griechenland.)

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er wörtlich an:

"In Afghanistan war ich in Lebensgefahr. Bevor ich ausgereist bin war ich Soldat und musste im Krieg mitkämpfen. Durch diese Kämpfe bekam ich Feinde, die bis jetzt noch in der afghanischen Regierung ihre Hand haben. Ich wurde angegriffen und mein Bein wurde durch ein Messer verletzt. Im Krieg brach meine linke Hand. Ich habe noch immer eine Platinschiene in meiner Hand. Mein linker Daumen, mein linker Zeigefinger und mein linker Mittelfinger mussten amputiert werden. An meinem Kopf wurde ich durch Bombensplitter verletzt. Meine Feinde hätten mich wegen meiner Verletzungen leichter töten können. Die Feinde erkannten mich alle auf Grund meiner amputierten Finger. Deswegen flüchtete ich aus der Heimat, andere Fluchtgründe habe ich nicht."

Zu seiner Bildung befragt gab er an, er spreche Dari, könne aber nicht lesen und schreiben. Er habe die Schule besucht, wisse jedoch nicht mehr, wie lange. Im Iran habe er als Gärtner und Kellner gearbeitet, auch seine Frau würde im Iran als Gärtnerin arbeiten.

3. Am 08.05.20113 wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und auch als Vertreter seines Kindes einer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt (BAA) unterzogen. Auf die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, gab er an, er habe seit drei oder vier Jahren Probleme. Deshalb sei er auch im Iran in Behandlung gewesen und sei er auch bei einem Orthopäden und wegen Kopfschmerzen bei einem Arzt in Behandlung gewesen. In Österreich sei er in Behandlung gewesen. Derzeit nehme er keine Medikamente und mache auch keine Therapie. Sein Sohn sei gesund.

Befragt zu seinen Verwandten gab er an, er habe drei Brüder in Afghanistan und alle drei würden in XXXX leben. Sie würden von der Landwirtschaft leben. Jeder habe sein eigenes Haus. Die Eltern seiner Frau würden in XXXX leben, seien selbständig und hätten ein Geschäft. Seine Frau hätte sechs Schwestern und zwei Brüder, die alle in XXXX wohnen würden. Seine Frau wohne mit drei Kindern in Teheran, genauer gesagt, in Lawasan, in einem Garten im Haus des Besitzers leben und seine Frau als Hausmeisterin arbeiten. Seine Frau wäre Friseurin, würde halbtags arbeiten und die Kinder würden zur Schule gehen. Er habe keinen Kontakt mit den Verwandten im Heimatland, habe jedoch Kontakt zu seiner Frau.

Auf die Frage, wann er sich entschlossen habe seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei 1996 aus Afghanistan ausgereist und hätte seit vier Jahren aus dem Iran weggehen wollen. Befragt, wovon er die Schlepperkosten bestritten habe, gab er an, seine Frau habe ein Grundstück in XXXX verpfändet und damit die Schlepper bezahlt. Dokumente habe er keine.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an:

"Ich war Soldat im Jahre 1363 (1984) für ein Jahr. Ich wurde im Krieg verletzt und kämpfte für Najibullah gegen die Partei Gulbuddin. Dann habe ich bis 1371 (1992) für Najibullah beim Geheimdienst gearbeitet. Ich war zuständig, dass jugendliche Mitglieder in die Volkspartei kamen. Ich bin zu den Jugendlichen gegangen und habe sie eingeladen ins Parteilokal zu gehen. Das machte ich im Bezirk Khairkhana. Ich kannte die Leute in meinem Bezirk und lud die Jugendliche in die Partei ein. Sonst habe ich nichts mehr gemacht für den Geheimdienst. Die Jungen sollten zum Geheimdienst gehen. Das war meine Aufgabe bis die Taliban an die Macht kamen, bis 1371 (1992). Nachdem die Taliban an die Macht kamen, habe ich auf der Straße Kräuter verkauft. Dann bin ich in den Iran gegangen. Die Taliban hatten mich auf der Straße gefragt, warum ich Handschuhe an hätte, warum ich verletzt sei und schlugen mich. Ich kannte die Leute nicht. Es waren Taliban."

Dazu aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf zu schildern, gab er Folgendes an:

"Ich bin in XXXX geboren, nein, ich bin in XXXX, im DorfXXXX geboren und im Elternhaus aufgewachsen. Mit sieben oder acht Jahren kam ich zu meinem Onkel nachXXXX. Nein, ich zog mit meiner Mutter nach XXXX, wo sie arbeitete und wir wohnen konnten. Dort waren wir drei Jahre. Dann zogen wir zum Onkel in sein Haus. Dort ging ich drei Jahre lang in die Schule. Ich begann mit neun oder zehn die Schule. Danach arbeitete ich in einem Geschäft für ca. ein Jahr. Danach arbeitete ich ca. ein Jahr als Reinigungsmann. Dann habe ich bei der Volkspartei gearbeitet, auch ca. ein Jahr. Dann bin ich zum Militär, danach arbeitete ich weiter bei der Volkspartei. Danach war ich ein halbes Jahr Straßenverkäufer bis ich in den Iran ging. Meine Frau lernte ich über Verwandte kennen, sie ist meine Cousine. Vor ca. zwanzig Jahren heirateten wir. Einige Monate nach unserer Hochzeit zogen wir in den Iran. Unser erstes Kind kam im Iran zur Welt. Wir heirateten nur traditionell."

Auf die Frage, bei welcher Partei er gewesen wäre, führte er an, er habe für die Volkspartei gearbeitet und das gemacht, was er vorher angegeben habe. Er habe außer mit den Leuten von Gulbuddin, die seine Feinde gewesen wären, keine Probleme. Auf die Frage, warum die anderen Familienmitglieder unbehelligt in Afghanistan bleiben hätten können, gab er an, er habe damals eine Person verraten, die bei der Jaimiat-Partei gewesen sei. Diese Person habe mit ihrem Vater in XXXX einen Bombenanschlag gemacht, er habe dies der Polizei verraten und diese sei festgenommen worden. Dieser Mann würde jetzt für Karsai arbeiten. Er wisse nicht mehr genau, was damals passierte. Gefragt, wo er die letzten drei Jahre bis zu seiner Ausreise gelebt habe, gab er an, bei einem Onkel in XXXX und danach in einem kleinen gemieteten Haus. Seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Arbeit bestritten. In seinem Heimatstaat würden noch ca. zwanzig Familienangehörige leben, diese hätten noch Grundstücke. Im Falle seiner Rückkehr würde er getötet werden. Die Regierung würde mit den Taliban zusammenarbeiten und gäbe es keine Sicherheit. Man könne in XXXX nicht leben, er könne dort nicht leben, er habe dort keine Sicherheit.

4. In der Folge recherchierte das BAA beim Hausarzt des BF1. Dieser gab an, dass der BF1 einen MRT-Termin und einen Termin beim Psychologen habe. Befunde würden noch keine vorliegen. Derzeit bekomme er Medikamente um besser zu schlafen.

5. Am 17.06.2013 reichte der BF einen Nachweis nach, dass er einen Deutschkurs für Anfänger besuche sowie Therapiebestätigungen und Radiologie- und Psychiatriebefunde. Der Bestätigung der Psychotherapeutin ist zu entnehmen, dass sich der BF wöchentlich zu therapeutischen Sitzungen einfinde und derzeit in psychotherapeutischer Behandlung sei. Dem Patientenblatt ist zu entnehmen, dass der BF einen anamnestischen Splitter einer Bombe im Körper habe und fragliche posttraumatische Belastungsstörungen. Auf Grund eines Armbruches habe er auch eine Metallplatte im Unterarm.

Dem psychiatrischen Gutachten ist folgender Status zu entnehmen:

"Er ist sehr freundlich, sehr korrekt, gut affizierbar, gutes affektives Mitschwingen, der Gedankengang kohärent, keine Hinweise auf suizidale Einengung. Durch das Trauma besteht eine Amnesie. Zeitlich nur eingeschränkt orientiert z.B. aktuelles Jahr. Örtlich weitgehend orientiert. Das Kurzzeitgedächtnis beeinträchtigt.

Dreiwörtermerktest: 0 von 3. Andererseits gute Erinnerung an den gestrigen Tag. Akalkulie Konzentrationsstörung (ein Wort rückwärts korrekt zu buchstabieren), Wahn oder Halluzinationen nicht fassbar, keine Hinweise auf flashbacks oder vegetatives Arousal (Traumaamnesie). Befund: vom klinischen Eindruck keine Hinweise auf eine Depression. Die kognitiven und amnestischen Störungen möglicherweise im Zusammenhang mit dem zurückliegenden Schädel-Hirn-Trauma, allerdings ohne fokal-neurologischer Symptomatik. Bewegungsunruhe in den Beinen, differenzialdiagnostisch eventuell auch ein RLS und damit verlängerte Einschlaflatenz. Behandlungsversuch mit Restex, wo sich nach einigen Tagen ein Behandlungserfolg zeigen sollte. Trittico zum Schlafen weiter. Man könnte auch Mirtazapedin als Alternative überlegen, wodurch andererseits das RLS wieder verstärkt wird. Psychiatrische Verlaufskontrolle in zwei Monaten empfohlen. Eventuell ergänzend auch ein CCT."

6. Am 06.06.2013 wurde ein neurologisches psychiatrisches Gutachten erstellt. Die Begutachtung erfolgte durch Dr. R., allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Oberarzt im AKH L., Abteilung für Neurologie und Psychiatrie, und dem Facharzt Dr. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, gerichtlich beeideter Sachverständiger. Die Untersuchung wurde im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt, den er einwandfrei verstanden habe. Bei der Untersuchung wurde er zu seinen Familienverhältnissen befragt und bestätigte dabei im Wesentlichen die bei seinen früheren Einvernahmen gemachten Angaben. Befragt, ob er tatsächlich in seiner Heimat Afghanistan noch Feinde hätte, gab er an, dass er einige dieser Leute der ehemaligen Regierung verraten habe, diese nunmehr in der jetzigen Regierung sitzen würden und deshalb habe er vor siebzehn Jahren das Land verlassen.

Befragt, woher die fremden Leute, vor denen er Angst habe, wissen sollten, dass er nun nach siebzehn Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, meinte er ausweichend, er müsse nach XXXX und dort seien seine Feinde. Auch in anderen Landesteilen würde es Krieg geben. Die Ausreise sei schlepperunterstützt erfolgt und habe er 6.000,- Euro bezahlt. Die Frau hätte ein Grundstück vererbt bekommen, dieses wäre für ein Jahr verpfändet worden und die Verwandten hätten das Geld überwiesen. Im Falle einer Aufenthaltsgenehmigung in Österreich würde er als Gärtner weiter arbeiten wollen und seine Familienangehörigen nachholen.

Befragt nach derzeitigen Beschwerden gab der Betroffene an, er hätte Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremitäten. Er habe eine Kopfverletzung im Sinne einer Rissquetschwunde, welche genäht worden sei. Die Verletzungen im Bereich des linken Unterarmes habe er sich vor ca. 25 Jahren zugezogen. Letztlich hätte er Schmerzen im Bereich der rechten unteren Extremitäten, diese Beschwerden bestünden seit ca. 3 Jahren. Bezüglich psychischer Beschwerden meinte er, dass er vergesslich wäre, er meinte, dass er bereits seit dem 35. Lebensjahr bemerke, dass er vermehrt vergesslich werde. Er müsse beispielsweise überlegen, wenn er eine Aufgabe fertigstellen möchte. Er hätte Schlafstörungen und könne nur wenig schlafen, daher müsse er Schlaftabletten einnehmen. Er habe Albträume, könne aber die Träume nicht wiedergeben. Es würde sich um Kriegsereignisse handeln. Er sei Soldat gewesen als die Kommunisten im Land geherrscht hätten. Er sei traurig weil seine Frau und seine Kinder nicht nach Österreich kommen könnten. Er habe aber keine Selbstmordgedanken. Sein Sohn sei in Österreich. Dieser sei mit ihm ausgereist.

Zusammenfassend kommt das Gutachten zu folgender Beurteilung: Der Untersuchte leide an einer Anpassungsstörung mit leichtgradigen depressiven Reaktionen. Diese psychische Störung ist situationsbedingt auf die derzeitigen Lebensumstände, die psychosoziale Situation über den unklaren Ausgang des Asylverfahrens und insbesondere auf die Trennungssituation von Familienangehörigen zurückzuführen. Psychiatrische Vorerkrankungen sind nicht bekannt. Der Betroffene war in seiner Heimat nicht in medizinischer Behandlung. Die Frage, ob der Asylwerber an einer psychischen Erkrankung, psychischen Störung oder sonstigen psychischen Beeinträchtigung leide, wird dahingehend beantwortet, dass der Untersuchte an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion leide. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei bei diesem Krankheitsbild nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung des Betroffenen in sein Heimatland oder in ein europäisches Drittland sei eine kurz- bis mittelfristigen Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Fall der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller auf Grund einer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könne. Ob der Betroffene in seinem Heimatland tatsächlich einem Bedrohungspotential ausgesetzt sei, könne der medizinische Gutachter nicht beurteilen. Der Untersuchte sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass er in der Lage sei, sich an die Ereignisse in Afghanistan erinnern zu können und diesbezüglich auch konsistente Angaben zu machen.

7. Mit Bescheid vom XXXX, wies das BAA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz ab, ebenso den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und wies den BF1 aus dem Bundesgebiet aus.

In den Feststellungen wurde zu der gesundheitlichen Situation angeführt, er leide an einer leichtgradig depressiven Reaktion, die psychische Störung sei situationsbedingt wegen seiner derzeitigen Lebensumstände, eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit bestehe nicht. Eine Abschiebung ohne weitere Therapie sei möglich. Er sei wegen Beinproblemen in Behandlung, leide aber unter keiner lebensbedrohenden Krankheit. Es habe aber nicht festgestellt werden können, dass er von Feinden in Afghanistan bedroht würde. Im Falle seiner Rückkehr seien die afghanischen Behörden willens und fähig die Bevölkerung zu schützen. Es habe keine Gefahr festgestellt werden können, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Ebenso wenig bestünde eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Er habe im Heimatland seine Geschwister, weiters seine Schwiegereltern sowie ca. 20 weitere Verwandte. In Österreich lebe er mit seinem Sohn zusammen. Die Länderfeststellungen enthielten insbesondere Feststellungen zur allgemeinen Lage in XXXX.

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass eine Behandlung seiner psychischen sowie sonstigen gesundheitlicher Probleme, die nicht schwer und lebensbedrohlich wären, auch in Afghanistan möglich wäre. Der Krieg an dem er teilgenommen habe, sei nicht mehr asylrelevant. Eine Tätigkeit Jugendliche ins Vereinslokal zu laden, sei kaum als Geheimdienstarbeit zu qualifizieren und sei 1992 beendet worden. Auch dies sei in zeitlicher Hinsicht nicht mehr asylrelevant. Dass er wegen seiner Handschuhe von Taliban geschlagen worden sei, sei der einzige Grund, warum er das Land verlassen habe. Weiters, dass er mit den Leuten von Gulbuddin Probleme hätte. Diese wären seine Feinde. Aus diesen allgemeinen Worthülsen sei erkennbar, dass sein Vorbringen nicht glaubwürdig sei, zumal er ansonsten nicht in der Heimat in Ruhe geheiratet, sondern versucht hätte, schon vorher auszureisen. Erst nach der Hochzeit habe er auf Grund wirtschaftlich besserer Rahmenbedingungen seine Heimat Richtung Iran verlassen. Im Iran habe er eine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Er sei wegen wirtschaftlicher und ökonomischer Überlegungen nach Europa weitergezogen. Dies würde sich auch darin zeigen, dass er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, weil es dort keine Unterstützung und keine Arbeit gebe. Seine Angaben seien vage und wenig detailreich gewesen und hätten sich deshalb als unglaubwürdig erwiesen. Von einem gestandenen Mann, der diese Umstände tatsächlich erlebt habe, sei zu erwarten, dass er auch ohne Nachfragen eine Vielzahl von Details zu Protokoll geben würde. Da er in XXXX aufgewachsen sei, verfüge er dort über ein soziales Netz. Zu seinen Angaben zu den Länderfeststellungen, dass es in XXXX keine Sicherheit gäbe, sei anzuführen, dass es gerade dort relativ sicher sei. Auch auf Grund des Einsatzes der ausländischen Kräfte und dass auch seine Verwandten dort leben könnten. Schließlich wurde ausgeführt, dass die vom BF behaupteten Fluchtgründe als gänzlich unwahr angesehen worden seien und deshalb nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden hatte können. Sie seien nicht geeignet eine wohlbegründete Flucht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Da in seinem Fall auch den Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sei, sei auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht gekommen.

Zum Spruchpunkt II wurden die Judikaturrichtlinien des EGMR zur Abschiebung kranker, insbesonders psychisch kranker Personen, dargestellt und das BAA kam zum Ergebnis, dass Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand ein Abschiebungshindernis darstellen würden. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt für den BF als Zivilperson würde ebenfalls nicht bestehen. Er habe bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt und habe auch jetzt zahlreiche Verwandte dort. Er besitze in Afghanistan auch einige Grundstücke. Es sei daher nicht von einer Existenz gefährdenden Lebenssituation auszugehen und er könne davon ausgehen, dass er von seinen Verwandten unterstützt werden würde.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III wurde umfassend wiederum die Rechtslage erläutert, insbesondere zum Familienbegriff, und sodann angeführt, dass er mit seinem Sohn zusammen lebe und gemäß Artikel 8 kein schützenswertes Familienleben vorliegen würde, da dieser ebenfalls von der Ausweisung betroffen sei. Bei einer Gesamtabwägung der Interessen ergebe sich, dass die Ausweisung durch Artikel 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt sei.

8. Mit Schreiben vom 29.07.2013, eingelangt am 06.08.2013, brachte der BF Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein und beantragte die Zuerkennung von Asyl in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in eventu die Ausweisung aufzuheben, sowie eine mündliche Verhandlung zur Darstellung seiner Fluchtgründe und Darlegung seiner Glaubwürdigkeit. Als Begründung führte er aus, dass er wahrheitsgemäß und glaubwürdig vorgebracht habe, dass ihm im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe, er betone, dass sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit in Gefahr seien. Im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan würde er einer nichtstaatlichen Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt sein, vor der ihn der Staat Afghanistan nicht tatsächlich und effektiv schützen könne. Das BAA habe es unterlassen zu wichtigen Teilen seines dezitiert vorgebrachten relevanten Sachverhaltes Ermittlungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen. Die Verfolgung sei aktuell und asylrelevant. Er könne an keinem Ort in Afghanistan in Sicherheit leben, es gäbe keine innerstaatliche Fluchtalternative, er würde getötet werden. Angeführt wurden diverse VwGH-Erkenntnisse sowie umfangreiche Länderberichte zur Sicherheitslage etc. Inhaltlich wurde eine in Dari abgefasste wie folgt übersetzte Stellungnahme des BF abgegeben:

"Ich leide unter Vergesslichkeit, beispielsweise vergesse ich manchmal alltägliche Sachen. Der Arzt hat das ebenfalls bestätigt. Ich muss außerdem täglich Medikamente einnehmen. Eine Sorte ist für die Beruhigung. Bei den anderen Medikamenten handelt es sich um Schlafmittel. Für die Beinschmerzen benutze ich einen speziellen Strumpf, ohne diesen schwillt mein Fuß an. In meiner Jugend, also vor ca. 34 Jahren, wurde mir durch einen Mann der Mitglied der Demokratischen Volkspartei KHALQ war, diese Partei vorgestellt. Ich wurde in der Jugendpartei beschäftigt. Damals sammelte ich Berichte und Zeitungen und lud Jugendliche zur Mitgliedschaft in diese Partei ein. Ich habe es damals geschafft einige Menschen, die Minen legten, der Partei vorzustellen und sie den Verantwortlichen der Partei vorzuführen. Nach einer Explosion in der Stadt XXXX wurden diese (9 Personen) festgenommen und inhaftiert. Eine dieser Personen flüchtete und ging nach Saudi Arabien. Einige Tage danach wurde ich von einem der Mitglieder dieser Bande mit einem Messer angegriffen und am Bein verletzt. Die Narbe ist sichtbar. Derzeit sind diese 9 Personen aus der Haft entlassen und arbeiten in der Regierung oder beim afghanischen Militär. Sie beabsichtigen mich und Mitglieder meiner Familie zu töten. Sieben Jahre nach jenem Vorfall ging ich zur Armee. Infolge einer Explosion in einem der Kriege wurde ich am Körper, nämlich am Kopf, am Bein und am Arm, verletzt. Trotz dessen arbeitete ich ein Jahr lang. Ich setzte meine politische Arbeit fort, bis die Taliban die Macht in Afghanistan ergriffen. Eines Tages sahen mich Talibankämpfer auf der Straße und verlangten von mir eine Erklärung für das Fehlen meines Fingers. Sie sagten, du bist vom Militär, du trägst den Handschuh des Militärs. Sie nahmen mich mit. Einer dieser Talibankämpfer sagte mir, dass sie vorhätten mich zu töten. Ich musste fliehen. Ich ging nach Hause und blieb 6 Monate dort, bis ich einen Weg für meine Flucht finden konnte. Ich flüchtete dann mit meiner Familie in den Iran. In Teheran fand ich einen Wohnsitz. Im Iran war ich ebenfalls nicht in Sicherheit, da ich bedroht wurde, dass sie mich in den Iran verfolgen würden. Sie würden mich töten. Wir konnten auch dort kein ruhiges Leben führen, da ich der Glaubensgemeinschaft der Sunniten angehöre. Das Regime, das im Iran an der Macht ist, behandelt religiöse Minderheiten und Afghanen sehr schlecht. Für uns herrschte dort weder Sicherheit noch Ruhe. Es war möglich auf Grund seines Glaubens getötet zu werden. Daher war ich gezwungen mit meinem Sohn aus dem Iran zu flüchten und nach Österreich zu kommen."

Der Beschwerde war eine Urkunde des Sohnes beigelegt, der bei Schulmeisterschaften den ersten Platz gewonnen hatte (28.06.2013), weiters eine Bestätigung für einen Deutschkurs für Anfänger des BF1, sowie eine Schulbesuchsbestätigung für den BF2, Schuljahr 2012/2013 (alle Fächer nicht beurteilt).

9. Am 25.09.2013 langten weitere Arztbriefe und Arztbefunde ein. Bei näherer Durchsicht stellt sich heraus, dass diese Befunde alle älteren Datums sind (März 2013, Februar 2013, psychiatrisches Gutachten vom 11.06.2013, oben bereits zitiert wurde).

10. Am 18.10.2013 wurde ein weiterer Arztbrief vorgelegt, mit der Diagnose Lymphödem rechtes Bein, posttraumatische Lymphabflussstörung, psychosyndromnestische Störung, polytope Schmerzen, Bombenverletzung, Polytrauma, Therapieempfehlung:

weiteres Tragen der Stützstrümpfe, wenn möglich Beine hoch lagern. Von internistischer Seite keine weitere Abklärung erforderlich. Bezüglich der Schmerzen wird um Therapieoptimierung beim Hausarzt gebeten.

11. Am 06.05.2014 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der darauf hingewiesen wird, dass der BF wegen seiner gesundheitlicher Probleme sich in ärztlicher und therapeutischer Behandlung befände und zahlreiche Medikamente einnehmen müsse. Beigelegt war auch wieder ein Arztbrief. Er habe sich am 02.04.2014 im AKH einer chirurgischen Operation zwecks Entfernung der Metallplatte im Arm unterziehen müssen. Er habe bereits mehrere Male die ärztlich verordnete Physiotherapie in Anspruch genommen und befinde sich bereits seit 07.05.2013 in psychotherapeutischer Behandlung. Dem Arztbrief ist als Diagnose zu entnehmen: polytope Schmerzen, posttraumatische Somatisierungsstörung, hirnorganisches psychosyndromnestische Störung, Polytrauma mit SHT (Bombenverletzung), Isomnie. Dem psychiatrischen Status angepasst, klagsam, der Fokus nur auf den körperlichen Beschwerden, im positiven affizierbar aufhellbar, wechselhafte Stimmungslage, beeinträchtigte Befindlichkeit. Von psychiatrischer Seite vor allem eine starke Somatisierung, eindeutige Kriterien für eine Majordepression finden sich nicht.

Vom 10.03.2014 bis 19.03.2014 sei er wegen seines angeschlagenen psychischen Zustandes in der Abteilung für Psychiatrie 2 in der Landesnervenklinik stationär aufgenommen gewesen. Bei seiner Entlassung sei folgende Diagnose festgestellt worden, akute Verwirrtheit bei organischem Psychosyndrom, Polytrauma mit Schädelhirntrauma vor Jahren, Stichverletzung Oberschenkel rechts vor Jahren, Platon links Lymphödem rechts. Er verweise auf den Kurzarztbrief der Psychiatrie vom 19.03.2014 in der Beilage. Diesen Empfehlungen würde er entsprechen indem er regelmäßig die Kontrolltermine bei der Psychotherapeutin wahrnehme.

Dem Arztbrief sei folgende Diagnose bei Entlassung zu entnehmen, akute Verwirrtheit bei organischem Psychosyndrom, Diskusprolaps L4/L5 (Anmerkung ist Bandscheibenvorfall), Polytrauma mit Schädelhirntrauma vor Jahren, Stichverletzung Oberschenkel rechts vor Jahren, Verplattung Lymphodem rechts. Empfohlene Medikamente Zyprexa Sertralin, Seractil, Dominal und Olivenölsalbe. Es würden regelmäßige Kontrollen empfohlen. Dies beweise, dass seine psychische Erkrankung nicht situationsbedingt wegen der derzeitigen Lebensumstände sei und eine dauerhafte Behandlungsmöglichkeit weiterführender Therapie notwendig sei. Er beantrage die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch einen fachkompetenten Facharzt. Er verweise auf die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Afghanistan in einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2014 GZ. W199 1427403-2/9E worin es heiße, die medizinische Versorgung sei unzureichend weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildeten Hilfspersonal mangle. Die Behandlung psychischer Erkrankungen sei nach wie vor ein großes Problem die wenigen Kliniken die es in den größeren Städten gäbe, seien klein und überfüllt. Aus weiteren beigelegten Feststellungen sei zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan nicht sichergestellt werden könne und er die dringenden notwendigen Medikamente nicht rechtzeitig erhalten würde. Vor diesem Hintergrund bestünde ein reales Risiko, dass er in eine ausweglose existenzbedrohende Lage geraten würde. Dies sei eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Aus diesem Grund sollte ihm und seinem Sohn der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt werden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass in einem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2013 festgehalten werde, dass der bestehende psychische Zustand des Beschwerdeführers dazu führen könne, dass er Fragen über besonders einschneidende Erlebnisse nicht oder nur unzureichend beantwortet oder deren Beantwortung in Folge unbewusster Erinnerungsstörung meide, was einerseits in der persönlichkeitsbedingten Vulnerabilität des BF begründet liege, andererseits auch durch traumatisierende Erlebnisse bedingt sei.

Seine psychische Beeinträchtigung sei im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung keineswegs berücksichtigt worden, sonst wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass sein Fluchtvorbringen glaubwürdig und schlüssig und plausibel sei. Die Feststellungen der Erstbehörde hätten seine Aussagen aus dem Kontext gerissen und wären reine Spekulation gewesen. Beispiel: Dass er in Afghanistan nicht geheiratet hätte, hätte er wirklich Probleme mit Privatpersonen gehabt. Ebenso wenig, dass er im Iran diskriminiert worden sei jedoch festgestellt worden sei, dass er wegen wirtschaftlicher und ökonomischer Überlegung dort weggegangen sei. Es sei auch keine Aufgabe der Behörde zu prüfen warum er aus Griechenland oder dem Iran weggegangen sei.

Die Behörde hätte vielmehr auf sein Kernvorbringen hinreichend eingehen sollen, hier sei aber keine individuelle, nachvollziehbare und schlüssige Würdigung seines Kernvorbringens erfolgt. Er habe vorgebracht, dass er aufgrund seiner politischen Gesinnung durch die Tätigkeit als Soldat gegen die Partei Gulbuddin, wegen seiner Tätigkeit für den Geheimdienst von Natschibullah sowie durch die von ihm ausgeübte Werbetätigkeit für die jungen Mitglieder der Volkspartei verfolgt werde. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit der Verfolgung von ehemaligen Soldaten gegen die Partei Gulbuddin und Mitgliedern des Geheimdienstes für Natschibullah und politischen Aktivisten für die Voklspartei durch die Taliban und Hizb-e-Islami (Gulbuddin-Anhänger) und dem Vorhanden sein von Schutzmöglichkeiten gegen diese terroristischen Gruppierungen im hinreichenden Ausmaß auseinanderzusetzten.

Es werde außerdem darauf hingewiesen, dass sein minderjähriger Sohn kindesspezifischer Verfolgung ausgesetzt sei. Mit dieser Thematik habe sich das BAA überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Bescheid seines Sohnes befänden sich keinerlei Länderberichte zu diesem Thema. Es mangelt an jeglichen Feststellungen. In diesem Zusammenhang wäre auf die Feststellungen zum Thema "Gefährdungsprofile Kinder" auf Seite 15 und 16 im Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan Update die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.09.2013 verwiesen. Weiters werde auf die UNHCR Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand 06.08.2013, hingewiesen. Insbesondere zur Gefahr für Kinder, Opfer von Zwangsrekrutierung, Kinderarbeit, geschlechtsspezifische Gewalt, systematische Verweigerung des Zugangs zur Bildung zu werden. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, ebenso wenig wie darauf, dass er sich seit 17 Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe und sein Sohn überhaupt nie in Afghanistan gewesen sei. Er besitze keine Grundstücke in Afghanistan. Die Grundstücke seiner Frau seien bereits verkauft worden und mit dem Erlös die Flucht finanziert. Bei seinen Angehörigen in Afghanistan könne er keinen Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung finden. Diese könnten ihn auch nicht unterstützen, weil diese selber Schwierigkeiten hätten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Eine Grundversorgung durch humanitäre Organisationen könne ebenfalls nicht sichergestellt werden. In Folge seines fortgeschrittenen Alters, seines angeschlagenen gesundheitlichen Zustandes, der Tatsache, dass er bereits 17 Jahre außerhalb von Afghanistan sei und vor dem Hintergrund der hohen Arbeitslosigkeit in Afghanistan sei es für ihn faktisch unmöglich eine Arbeit zu finden, die ihm das existenzielle und notwendige Überleben sichere. Er wäre auch nicht in der Lage die Ausgaben für die Medikamente zu decken. Vor diesem Hintergrund würden er und sein Sohn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer ausweglosen, existenzbedrohenden Situation ausgesetzt sein.

Beigelegt seien die angeführten Arztbriefe von ärztlichen Unterlagen, eine weitere Deutschkursbestätigung und eine Urkunde über eine weitere Teilnahme seines Sohnes an einem Cross Country Lauf 2013.

11. Am 04.07.2014 wurden weitere Dokumente vorgelegt. Der Befund der Leiterin der Landesnervenklinik, Abteilung für Psychiatrie vom 30.04.2014 und ein Befund der Fachärztin für Psychiatrie vom 14.05.2014. Es werde mitgeteilt, dass die festgelegte chirurgische Operation zwecks Entfernung der Verplattung bis zum heutigen Tag nicht stattgefunden habe. Arztbrief vom 14.05.2014, psychiatrischer Status: Wahnhaftes und halluzinatorisches Erleben, nicht explorierbar, Somatisierung Ängstlichkeit, Besorgtheit, verminderte Schlafdauer. Insgesamt wirke er besser wie bei den Letztkontakten. Es bestehe schon die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms. Neben den kognitiven Defiziten sei vor allem die posttraumatische Somatisierungsstörung jetzt von psychiatrischer Relevanz. Sympthomfreiheit bestehe nicht. Er kann sich gegenüber zu früher aber offensichtlich etwas besser distanzieren. Das Medikament Olanzapin habe sich bezüglich Appetit, Gewichtszunahme positiv ausgewirkt. Kontrolle nach Bedarf. Im Arztbrief der Landesnervenklinik ist als Aufnahmegrund akute Verwirrtheit als Diagnose zu entnehmen. Bei der Entlassung akute Verwirrtheit bei organischem Psychosyndrom Discus Prolaps L4/L5,Polytrauma mit Schädelhirntrauma vor Jahren, Stichverletzungen Oberschenkel rechts vor Jahren, Verplattung, Lymphodem, empfohlene Medikation Zyprexa (Olanzapin), Sertralin, Seractil, Dominal und Olivenölsalbe. Regelmäßige Kontrollen empfohlen. Dem Arztbrief ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der BF mit Überweisung vom Hausarzt wegen einer Exazerbation psychotischer Symptome seit 6 Wochen in Begleitung der Psychologin der Caritas und seines Sohnes in die Aufnahme gekommen sei. Die restliche Familie lebe in Afghanistan. Laut der Psychologin bestand eine akute Verwirrtheit. Der Patient sei sehr vergesslich. Es komme auch zu dissoziativen Zuständen, er schlafe schlecht, habe am Aufnahmetag nicht mehr nach Hause gefunden und sei mit Alltagstätigkeiten überfordert. Vor 4 bis 5 Wochen habe er einen fieberhaften Infekt gehabt. Die zuständige Fachärztin habe am 25.02.2014 einen Minimentaltest durchgeführt, welcher 13 von 30 Punkten ergeben sowie einen Uhrentest welcher 0 von 9 Punkten ergeben habe. Noch vor 2 Wochen sei er an der Schule seines Sohnes gewesen und habe im Unterricht über sein Leben im Iran erzählt. In der Aufnahmesituation sei der Patient nur teilorientiert gewesen, psychomotorisch unruhig und habe immer wieder an den Fragen vorbei geantwortet. Aufmerksamkeit und Konzentration seien reduziert gewesen. Die Anamnese sei nur auf Englisch möglich gewesen, da er desorientiert gewesen sei und vermutlich auch fluchtgefährdet sei. Er sei bei fehlender Paktfähigkeit und möglicher Selbstgefährdung zunächst untergebracht worden. Im aktuellen MMSE habe der Patient 8 von 23 Punkten erreicht. Der Uhrentest sei nicht durchführbar gewesen. Das zu Beginn durchgeführte Schädel-CT bei akuter Verwirrtheit durch OPS habe einen altersentsprechenden unauffälligen Befund ergeben. Wegen der akuten Verwirrtheit und möglichen Absenzen oder dissoziativen Anfällen wurde ein EEG abgeleitet was einen Befund in den Grenzen der Norm ergäben habe. Bei Verdacht auf eine mögliche demenzielle Entwicklung sei eine FDG-PET des Zerebrums erfolgt, wo sich aber keine pathologischen Veränderungen des Stoffwechsels gezeigt hätten. Die Routinelaboruntersuchungen während des Aufenthalts hätten keine wesentlichen Auffälligkeiten ergeben. Nach einigen Tagen sei der BF in deutlich besserem Zustand gewesen, habe sich bereits gut zu Recht gefunden, gut schlafen können und habe bei den ADLS keine Hilfe mehr gebraucht. An der Medikation sei nichts verändert worden, er habe lediglich als Bedarfsmedikation Seractil bei Schmerzen und Dominal zum Schlafen erhalten.

12. Der BF 2 gab bei seiner Erstbefragung am 18.01.2013 ergänzend zu seinem Vater an, er sei am 19.01.1998 in Teheran im Iran geboren. Dort befänden sich seine Mutter und seine zwei Brüder und seine Schwester. Zum Fluchtgrund gab er an: "Mein Vater hat Feinde in Afghanistan, weswegen er in den Iran flüchtete. Im Iran haben die Afghanen überhaupt keinen Wert und keine Rechte. Die Iraner belästigen uns immer. Da wir Sunniten sind, wurden wir auch aufgrund unserer Religion belästigt und bedrängt, denn im Iran sind fast alle Schiiten. Aus Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden, flüchtete ich gemeinsam mit meinem Vater aus dem Iran. Weiter Fluchtgründe habe ich nicht. Ich habe Angst um mein Leben falls ich in die Heimat zurückkehren müsste".

13. Vom BAA wurde der BF 2 keiner Befragung unterzogen.

14. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF 2 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ebenso jener auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Ausweisung verfügt. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der BF Sunnit ist, im Iran geboren wurde und auch zuletzt im Iran gelebt habe. Seine Identität nicht feststehe und er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Er sei der Volksgruppe der Tadschiken zuzuordnen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt wäre, ebenso wenig, dass ihm im Falle einer Rückkehr reale Gefahr im Sinne des Art. 2 Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 7 der Konvention drohe. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestehen welche einer Ausweisung aus der Republik Österreich nach Afghanistan entgegenstünden. Der Grund für die Asylantragstellung des BF liege im Umstand dass der Zusammenhalt der Familie gewahrt bleiben solle. Dem Vater sei kein Asyl und auch kein subsidiärer Schutz gewährt worden.

Die beiliegenden Länderfeststellungen sind ident mit jenen seines Vaters und enthalten, wie auch in der Beschwerde ausgeführt wurde, keinerlei Hinweise auf die besondere Bedrohungssituation für Kinder bzw. Minderjährige. Ebenso wenig ging die Beweiswürdigung auf die Situation des BF ein.

In der rechtlichen Beurteilung wird die Rechtslage zum § 34 AsylG Familienverfahren ausgeführt. Festgestellt werde, dass ein Familienverfahren vorliege. Weiters wird § 19 Abs. 2 AsylG zitiert und die Erläuterungen wiedergegeben aus denen hervorgehe, dass bei Einvernahme eines Asylwerbers in jenen Fällen abgesehen werden könne, in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden könne, weil er aufgrund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und aufgrund seines Alters dazu nicht in der Lage sei. Zu Spruchpunkt I wurde ausgeführt, der gesetzliche Vertreter habe für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan sei der gesetzlichen Vertretung die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Es werde festgestellt, dass der Grund der Asylantragstellung nicht in einer behaupteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten sondern im Bestreben gelegen wäre, den familiären Zusammenhalt zu gewähren, weshalb die Gewährung von Asyl aus diesem Grund ausscheide. Weiters werde auf dem bereits geschilderten Verfahrensausgang hinsichtlich seines Vaters hingewiesen und festgestellt, dass auch hieraus kein Rechtstitel ableitbar wäre.

Zu Spruchpunkt II wurde nach Ausführung diverser EGMR Entscheidungen und VwGH Entscheidungen sowie Gesetzeszitierungen angeführt, dass weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen des BF sich ergebe das eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung des Recht auf Leben oder einer Verletzung in das Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung und erniedrigende Strafe der Behandlung darstellen würde. Auch seine Minderjährigkeit stehe den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Gegenwärtig würde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nichts darauf hindeuten, dass es in Hinkunft aufgrund asyl- oder fremdenrechtlicher Maßnahmen zu einer Trennung der Familie komme. Er befinde sich daher im gesamten Verfahren in der Obsorge der pflege- und unterhaltspflichtigen Familienmitglieder, weshalb das begründete Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgeschlossen werden könne. Es deute nichts darauf hin, dass er im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt III wurde angeführt, dass von der aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei. Er sei mit seinem Vater zusammen, der von den aufenthaltsbeendeten Maßnahmen ebenso betroffen sei, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstellen würde.

13. Die beim BVwG eingebrachten Beschwerdeergänzungen sind ident mit jenen des BF1.

14. Mit Beschluss vom 06.08.2014 wurden die angefochtenen Bescheide der BF1 und BF2 des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß § 28 Abs. 3 2 Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde dem BF1 genauere und gezieltere Fragen in Bezug auf die konkreten Bedrohungssituationen und Ereignisse stellen hätte müssen und den BF 2 zu den maßgeblichen Umständen zumindest vernehmen hätte müssen, da zumindest nicht von vornherein auszuschließen sei, dass der Vater seinem Sohn Details seiner Fluchtgründe berichtet habe. Es sei bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF bzw. der BF gekommen und seien mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen sei, ungeklärt geblieben.

Ebenso sei die belangte Behörde auch in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage zum subsidiären Schutz nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen und sei die Sachlage nicht ausreichend erhoben worden bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Der VwGH verlange in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlange (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Auf Grund des mangelnden Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht an Hand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt habe.

15. Am 11.09.2014 brachte der die BF vertretene Verein eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen ein und führte im Wesentlichen aus, dass die Situation der BF seit langem auf Grund mangelhafter Ermittlungsverfahren unterschätzt werde. Die Sicherheitslage würde sich, vor allem seit der Ankündigung des Abzuges der internationalen Truppen, verschlechtern. Experten würden sogar davon ausgehen, dass es einen langjährigen Krieg zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung geben werde. Die Lage würde öfters unterschätzt werden, als einige behaupten würden, dass die Hauptstadt Afghanistans sehr sicher sein würde und nur die Sicherheitslage in den isolierten Provinzen problematisch wäre. In der Folge wurden verschiedene Berichte zu der Sicherheitslage bzw. den Vorfällen in Afghanistan auszugsweise angeführt. Gleichzeitig wurde eine Auflistung von Entscheidungen des BVwG angeführt, wonach aus Sicht des Vertreters in den mit den BF vergleichbaren Fällen entsprechender subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

16. Die BF erhoben mit am XXXX beim BFA eingelangten Schriftsatz vom

XXXX Säumnisbeschwerde.

Die BF beantragten gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG über die Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden und allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem BVwG vorzulegen. Gleichzeitig wurde ein Schreiben der Fachärztin für Psychatrie an den Hausarzt des BF 1 vorgelegt. Daneben wurde noch mehrere Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen und eine Liste von Unterschriften von Personen, welche sich für den Verbleib von BF 1 und BF 2 aussprechen dem BFA vorgelegt.

17. Am 29.07.2015 wurde der BF 1 vom BFA einvernommen und führte hinsichtlich seiner Verwandten aus, dass er noch drei Brüder im Gebiet von XXXX haben würde. Seit er im Jahr 1996 aus Afghanistan ausgereist sei, würde zu diesen kein Kontakt mehr bestehen. Schon damals habe er kein gutes Verhältnis zu seinen Brüdern gehabt. Bevor er Afghanistan verlassen habe, habe er immer in XXXX gelebt.

Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten die Probleme für ihn im Jahr 1991/1992 begonnen. Er sei damals bei einer Jugendorganisation für Najibulla gewesen und während seines Wehrdienstes im Jahr 1985/1986 verletzt worden. Im Rahmen der Jugendorganisation habe er Mitglieder zu dieser gebracht, damit diese ebenso Mitglieder werden würden. Zwei bis drei Jahre habe er dies gemacht. Nach seinem Wehrdienst habe er diese Tätigkeit noch zwei bis drei jahre ausgeübt.

Vor ungefähr 20 Jahren, als die Taliban an die Macht gekommen seien, sei er von den Taliban festgenommen und nach Waffen gefragt worden. Der Grund für die Festnahme habe darin bestanden, weil er während der Najib Zeit den Militärdienst abgeleistet habe. Drei bis vier Tage habe man ihn angehalten, bevor er geflüchtet sei. Er wisse nicht, wie lange er dabei auf der Flucht gewesen sei. Nach Afghanistan könne er nicht mehr zurück, weil er dort 20 Jahre nicht mehr gewesen sei und dort niemanden mehr haben würde.

Er würde dort Feinde haben, weil er Leute kennen würde, die einen Anschlag verübt hätten. Er habe diese Information damals an die Partei weiter gegeben. Seine Mutter sei immer in XXXX auf Besuch gewesen. Diese habe ihm erzählt, dass diese erfahren habe, dass der vom BF genannte Täter bei diesem Anschlag beteiligt gewesen sei. Die Familie des Täters würde heute mit der Regierung zusammenarbeiten.

18. Am 24.06.2015 teilte das AMS O.Ö. dem BFA mit, dass der BF 2 über eine Beschäftigungsbewilligung vom 01.08.2015 bis 31.10.2019 verfügt. Gleichzeitig wurde ein Lehrvertrag einer Bäckerei mit dem BF 2 vorgelegt.

29. Das BFA legte mit Schreiben vom 28.09.2015 den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG vor. Dieses Schreiben langte am 30.09.2015 beim BVwG ein. Das BFA informiere über das gegenständliche Verfahren. Bezüglich der Verfahrensdauer wurde ausgeführt, dass sich durch die Umstrukturierung des BFA, besonderer Prioritäten und extrem gestiegener Anträge sowie einer insgesamt nicht ausreichenden Personalressource wesentliche Verzögerungen ergeben hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt (oben I.)

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und sind unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Verletzung der Entscheidungspflicht

2.4. Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

2.5. Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Abs 1). In die Frist werden nicht eingerechnet

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Abs 2).

2.6. Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen (Abs 1). Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Abs 2).

2.7. Zum gegenständlichen Verfahren

2.7.1. Das BFA hat gemäß § 3 Abs 2 BFA-VG (unter anderem) die Pflicht, über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, und es obliegt dem BFA, in weiterer Folge das Asylverfahren unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 17ff AsylG zu führen und über den Antrag zu entscheiden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Bestimmung des § 18 AsylG zur Pflicht des BFA, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sowie jener des § 19 AsylG, wonach ein Asylwerber grundsätzlich persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ einzuvernehmen ist, zu. Nach Abschluss der für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen ist demnach bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen.

2.7.2. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs 1 AVG.

2.7.3. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittener Weise davon auszugehen, dass das BFA nach der am 16.06.2015 eingebrachten Säumnisbeschwerde keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und die Beschwerde am 30.09.2015 dem BVwG vorgelegt hat.

2.7.4. In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).

2.7.5. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich des BFA liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar, wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Kommt es auf Grund eines langwierigen Ermittlungsverfahrens zu einer überlangen Verfahrensdauer, ist eine eingehende Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes in zeitlicher Abfolge und eine Begründung durch das Bundesasylamt erforderlich, in der nachvollziehbar, über allgemeine Behauptungen hinausgehend, dargelegt wird, welche Ursachen die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte sachlich rechtfertigen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 131).

2.7.6. Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).

2.7.7. Im gegenständlichen Fall hat das BFA seit dem Beschluss des BVwG vom XXXX hinsichtlich der Vernehmung des BF 2 keinerlei weitere Ermittlungsschritte gesetzt. Das BFA hat sich insofern trotz des Beschlusses des BVwG ZahlXXXX über dessen Ausführungen hinweggesetzt, als dieses bereits in seiner Begründung ausführlich dargelegt hat, dass auch der BF 2 zu den maßgeblichen Umständen hinsichtlich der konkreten Bedrohungssituation bzw. Ereignisse des BF 1 einvernommen werden muss, da zumindest nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Vater seinem Sohn Details seiner Fluchtgründe berichtet hat. Damit ist es nach wie vor zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF bzw. der BF gekommen und sind mehrere Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie es zu konkreten Gefährdungsmomenten gekommen sein soll, ungeklärt geblieben. Hinsichtlich bestehender Ungereimtheiten des Vorbringens der BF ist es daher Aufgabe des BFA, gegebenenfalls auch unter Heranziehung entsprechender geeigneter Recherchen (z.B. Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen) taugliche Sachverhaltsgrundlagen einzuholen, um abschließend beurteilen zu können, inwiefern relevante Verfolgungshandlungen vorliegen und gleichzeitig zu prüfen, ob die staatliche Ordnungsmacht nicht willens oder in der Lage ist eine Verfolgung (soweit sie von Asylrelevanz ist) zu unterbinden.

Des weiteres bleiben die sozioökonomischen Verhältnisse im Hinblick einer Rückkehr der BF nach Afghanistan offen, als der BF 1 zwar ausführt mehrere Verwandte in Afghanistan zu haben, doch mit diesen bereits seit dem Jahr XXXX nicht mehr in Kontakt zu stehen, sodass auch das für die Beurteilung einer Rückkehr nach Afghanistan zu berücksichtigende sozioökonomische Verhältnis der Verwandten für eine etwaige Unterstützung bzw. Unterbringung der BF völlig offen bleibt. Ebenso ist das Faktum, dass der BF 1 seit dem Jahr 1996 nicht mehr mit seine Verwandten in Kontakt steht, wie bereits im Beschluss des BVwG vom XXXX ausgeführt, für den im Iran geborenen BF 2 relevant, als dieser bei den Ermittlungen vor dem BFA auch darüber nicht gefragt worden ist. So wurden zur individuellen Situation des BF 2, mit Ausnahme, dass dieser an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leidet, keine Feststellungen zu dessen individueller Situation getroffen. So geht aus dem Bescheid beispielweise nicht hervor, ob der BF 2 überhaupt über eine entsprechende Berufs-, bzw. Schulausbildung verfügt. Das bloße Abstellen auf die Obsorge- und Unterhaltspflichten des Vaters stellen jedenfalls keine taugliche Begründung für die Verweigerung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten für den BF 2 dar.

Ebenso wird das BFA hinsichtlich der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des BF 1 im Hinblick des diesbezüglichen Facharztbriefes an den Hausarzt vom XXXX nicht hinwegkommen ein aktuelles Gutachten einzuholen, als auf Grund des mittlerweile länger zurückliegenden Zeitraums des vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen neurologischen Gutachtens vom XXXX nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom gleichbleibenden Krankheitsbild des BF 1 ausgegangen werden kann.

Insofern hat das BFA die für eine zügige Verfahrensführung nötigen, weiteren Verfahrensschritte unterlassen und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Untätigkeit etwa durch unüberwindliche Hindernisse im Sinne der vorangegangenen Ausführungen verursacht wurde und wurde dies vom BFA auch nicht behauptet.

Im Übrigen blieben die vom Beschwerdeführer zur Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA vorgebrachten Umstände von diesem unbestritten. Im gegenständlichen Fall ist somit unbestrittener Weise davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG vorliegt.

2.7.8. Ebenso wird festgehalten, dass eine festgestellte Säumnis gemäß § 73 Abs 1 AVG nichts über eine (subjektive) Säumnis eines einzelnen Organwalters, etwa wegen der Anzahl der zugeteilten Fälle in quantitativer Hinsicht aussagt, oder die Feststellung einer Säumnis gemäß § 73 AVG die Feststellung einer solchen subjektiven Säumnis darstellt. Viel mehr bedeutet Säumnis im Sinne des § 73 Abs 1 AVG objektive Säumnis der belangten Behörde, losgelöst vom einzelnen Organwalter.

2.8. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher spruchgemäß stattzugegeben.

Auftrag an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.

2.9. Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

2.10. Zum gegenständlichen Verfahren

2.10.1. Da das BFA gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG (unter anderem) die Pflicht hat, über Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, obliegt es ihm, in weiterer Folge das Asylverfahren unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 17ff AsylG zu führen und über den Antrag zu entscheiden. Besondere Bedeutung kommt dabei der Bestimmung des § 18 AsylG zur Pflicht des BFA, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sowie jener des § 19 AsylG, wonach ein Asylwerber grundsätzlich persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ einzuvernehmen ist, zu. Nach Abschluss der für eine Entscheidung notwendigen Ermittlungen ist demnach bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen.

2.10.2. In der vorliegenden Rechtssache macht das Bundesverwaltungsgericht daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, das inhaltliche Asylverfahren zu führen, über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu entscheiden und den versäumten Bescheid unter der hier festgelegten Rechtsanschauung innerhalb einer Frist von acht Wochen nachzuholen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

2.10.3. Zur Frage, ob den BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist:

2.10.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

2.10.3.2. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2.10.3.3. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

2.10.3.4. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

2.10.3.5. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

2.10.3.6. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

2.10.3.7. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

2.10.3.8. Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

2.10.3.9. Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

2.10.3.10. Ergibt sich unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unter Heranziehung der angeführten rechtlich maßgeblichen Bestimmungen, dass den BF der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist, so führt dies zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen.

2.10.4. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der BF:

2.10.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.10.4.2. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

2.10.4.3. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

2.10.4.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2.10.4.5. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

2.10.4.6. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

2.10.4.7. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

2.10.4.8. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

2.10.4.9. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

2.10.4.10. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

2.10.4.11. Vorerst ist somit die Frage des Vorliegens einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) zu prüfen und ob vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe anzunehmen ist.

2.10.4.12. Ebenso ist es von Relevanz, ob eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrscht und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

2.10.4.13. Zur individuellen Versorgungssituation ist zu prüfen, ob die BF im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Maßgebliche Faktoren werden das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschafts-verhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, die Existenz eines sozialen Auffangsystems, Rückkehrprogramme, oder Rückkehrhilfe sein.

2.10.4.14. Im Rahmen einer Gesamtschau wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob die BF vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein.

2.10.4.15. Wenn das BFA zum Schluss kommt, dass den BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist, führt dies zur Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen.

2.10.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels oder Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

2.10.5.1. Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

2.10.5.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

2.10.5.3. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

2.10.5.4. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

2.10.5.5. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

5. und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

2.10.5.6. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob diese einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

2.10.5.7. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454;

18.12. 1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94;

20.01. 2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

2.10.5.8. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

  • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

  • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

  • die Bindungen zum Heimatstaat,

  • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

  • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

2.10.5.9. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567;

21.10. 1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99;

23.06. 2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

2.10.5.10. In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

2.10.5.11. Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

2.10.5.12. Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

2.10.5.13. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).

2.10.5.14. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

2.10.5.15. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u. a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

2.10.5.16. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

2.10.5.17. Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjähriger Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

2.10.5.18. Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - die Integration während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer bzw die Beschwerdeführerin geprägt war, erfolgte.

2.10.5.19. Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer im Detail auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

2.10.5.20. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur nicht auf § 9 BFA-VG übertragbar wäre, zumal sich die Beurteilungskriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG betreffend das Vorliegen eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben mit denjenigen des § 10 Abs 2 AsylG 2005 aF decken.

2.10.5.21. Ebenso vom BFA zu prüfen sein wird, ob den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen ist.

2.11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit spruchgemäß verpflichtet, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen.

Zu B)

Revision

2.12. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.12.1. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.12.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

2.12.3. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs 7 VwGVG ist auszuführen, dass diese konzeptionell jener des § 42 Abs 4 VwGG aF folgt (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 21), hinsichtlich derer ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, sodass auch hier nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen ist.

2.13. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.14. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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