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W119 1433478-2•BVwG W119 1433478-2
W119 1433478-2Bundesverwaltungsgericht11.02.2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Konversion, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
W119 1433478-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA:
Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA, Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. 5. 2015, Zl 13-821280110/2114398 (1212801-BAI), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. 1. 2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf (12) Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 17. 9. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Am 7. 3. 2013 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. 7. 2014, Zl W123 1433478-1/10E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I).
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 2. 9. 2014 zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung Parteiengehör eingeräumt.
Mit Schreiben vom 3. 10. 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, dass er sich seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich aufhalte. Er stamme ursprünglich aus der Provinz Bamyan, wobei er bereits im Alter zwischen fünf und sechs Jahren in den Iran geflüchtet sei. Seine Rückkehrbefürchtungen begründe er mit der Sicherheitslage in Afghanistan, die sich zusehends verschlechtere.
In Bezug auf seine Situation in Österreich führte er aus, dass er bei der Stadt XXXX , insbesondere im Pfarramt XXXX in XXXX , gemeinnützige Tätigkeiten verrichte. Er legte auch eine Liste seines Freundes- und Bekanntenkreises vor. Insgesamt sei er aus seiner Sicht in Österreich mittlerweile mehr verwurzelt als in seinem Heimatland Afghanistan, weshalb er ersuche, dass die dauernde Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen werde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. 5. 2015, Zl 13-821280110/2114398 (1212801-BAI), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesamt im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden könne. Es sei ihm als gesunden jungen Mann zumutbar, einer Erwerbstätigkeit oder zumindest Gelegenheitsarbeiten nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, zu seinen zwei Brüdern und drei Schwestern in Kontakt zu stehen. Hinsichtlich der Sicherheitslage in der Provinz Kabul, in der die meisten Familienmitglieder des Beschwerdeführers wohnen würden, sei auszuführen, dass es sich bei der Stadt Kabul um einen der wenigen Orte Afghanistans handle, in der die Sicherheitssituation relativ gut und stabil sei. Gleiches gelte für die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Bamyan. Bei dieser handle es sich um eine friedliche Provinz, wo Aufständische in keinem ihrer Bezirke operieren würden. Weiters sei auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses geprüft und verneint worden, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 - 4 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Der Beschwerdeführer besitze auch keine weiteren Anknüpfungspunkte in Österreich und er sei auch nicht im Besitz einer Arbeitsbewilligung.
Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16. 6. 2015 Beschwerde und führte darin aus, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufgehalten und er zu seinen in Kabul lebenden Angehörigen keinen Kontakt mehr habe. Zudem wolle der Beschwerdeführer katholischer Christ werden und nehme eifrig am Religionsunterricht teil.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25. 1. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer legte zu Beginn zahlreiche Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung, wonach er bei Lebenshilfe XXXX einmal wöchentlich tätig sei, eine Bestätigung der Pfarre XXXX , wonach der Beschwerdeführer seit Mai 2014 Hausmeisterarbeiten durchführe, Fotos seiner Taufzeremonie, seinen Taufschein, eine Bestätigung des Flüchtlingsheimes XXXX , wonach der Beschwerdeführer dort seit drei Jahren gemeinnützig tätig sei, eine Bestätigung über das A-2 Sprachzertifikat sowie eine Ambulanzkarte bezüglich einer beim Beschwerdeführer vorliegenden Anpassungsstörung samt psychologischer Betreuung.
Befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, sich seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufgehalten zu haben. Er habe einen im Iran lebenden Bruder, zu seinen in Afghanistan lebenden Halbbrüdern und Halbschwestern habe er keinen Kontakt. Er wisse lediglich, dass diese ebenfalls nach Europa kommen wollten. Ansonsten habe er keine Verwandten in Afghanistan. Seine Ehefrau würde sich seit zwei Wochen in Österreich befinden. Zu seinem Glaubenswechsel befragt, gab er an, in der Pfarre zu arbeiten, den Gottesdienst besuche er immer samstagabends.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Im Alter von fünf Jahren verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie Afghanistan und zog nach Teheran. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein siebenjähriger Sohn leben nunmehr auch in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt zu seinen in Afghanistan lebenden Halbgeschwistern über keinen Kontakt. Er hält sich seit beinahe dreieinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf. Die Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer ist im XXXX zum Christentum konvertiert. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor in der kirchlichen Gemeinschaft engagiert. Er verrichtet aushilfsweise bzw ehrenamtlich Tätigkeiten in der Pfarre und in einem Flüchtlingsheim. Er beherrscht Deutsch auf Niveaustufe A2 des Europarates.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vorgelegten Unterlagen.
Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat. Angesichts der Aussagekraft der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer ist zudem bemüht, sich zu integrieren, indem er aushilfsweise und ehrenamtlich Tätigkeiten in der Kirche und einem Flüchtlingsheim verrichtet. Seine erworbenen Deutschkenntnisse belegte der Beschwerdeführer durch die Vorlage des A-2 Sprachzertifikates.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 52 Abs. 2. Z 2 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).
Je kürzer der Aufenthalt, desto wichtiger wird das Vorliegen sonstiger integrativer Anknüpfungspunkte, wie Erwerbsfähigkeit und sonstige integrative Bindungen im Bundesgebiet; Verwandte und Freunde im Inland; Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum, Teilnahme am sozialen Leben, allenfalls Schulbesuch und schulischer Erfolg; daneben sind noch bestehende Beziehungen zum Herkunftsstaat und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat (Frage der Zumutbarkeit einer "Reintegration") ins Kalkül zu ziehen (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 857ff.).
Für den Beschwerdeführer bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist seit September 2012, somit seit beinahe dreieinhalb Jahren, in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und er musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Doch tritt dieser Aspekt angesichts der verhältnismäßig langen Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren, die nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, in den Hintergrund.
Der Beschwerdeführer hat diese dreieinhalb Jahre erfolgreich genutzt, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er hat sich relativ gute Deutschkenntnisse (Niveaustufe A2 des Europarates) angeeignet. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im XXXX zum christlichen Glauben konvertiert ist. Die Konversion bewirkt im Ergebnis die Distanzierung zum islamisch geprägten Afghanistan, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung (allenfalls) noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Dass beim Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Engagement für die Kirche besteht, ist auch durch seine freiwillige Tätigkeit für die Pfarre zu erkennen. Der Beschwerdeführer verrichtet auch ehrenamtlich Arbeiten in einem Flüchtlingsheim, die seine Bemühungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit in besonderer Weise hervorheben.
Die Freunde des Beschwerdeführers setzen sich mit mehreren Unterstützungsschreiben für seinen Weiterverbleib in Österreich ein.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG), wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).
Die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat, sind aufgrund des Umstandes, dass er sich seit seinem fünften Lebensjahr dort nicht mehr aufhält, in keinster Weise als ausgeprägt zu erachten. Zudem sind auch die Halbgeschwister des Beschwerdeführers - seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung folgend - nicht mehr in Afghanistan aufhältig.
Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also nach Afghanistan, in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er das gegenständliche Asylverfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des beinahe dreieinhaljährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Beschwerdeführers dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.
Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis des ÖIF auf dem Niveau A2 und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 NAG.
Es ist dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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