BVwG W117 1428515-1

W117 1428515-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2016

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Aussetzung, Gesetzprüfungsantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 1428515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.1428515.1.00

Spruch

W117 1428515-1/17Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012, Zl. 11 09.104-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 beschlossen:

I. Das Verfahren zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das mit Beschluss vom 03.07.2015 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren, Zl. U 32/2014-12 ausgesetzt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2012, Zl. 11 09.104-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die dagegen vollumfänglich erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zahl W117 1428515-1, gemäß § 3 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ist das Beschwerdeverfahren noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Aussetzung des Verfahrens):

§ 38 AVG lautet:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.07.2015, Zahl U32/2014-12, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idgF BGBl I Nr. 122/2009 von Amts wegen eingeleitet.

Da im gegenständlichen Verfahren betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Norm des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 anzuwenden ist, zumal der Beschwerdeführer in Österreich wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, war das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.

Rechtslogischerweise ist von der Aussetzung auch Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides betroffen, da einer Ausweisungs-/Rückkehrentscheidung immer zwingend die Entscheidung über das Bestehen subsidiären Schutzes voranzugehen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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