BVwG W105 1304992-3

W105 1304992-3Bundesverwaltungsgericht11.02.2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, politische Auseinandersetzung, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W105 1304992-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W105.1304992.3.00

Spruch

W105 1304992-3/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008, Zl. 0417.897/3-BAE, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 09.04.2004 die Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der Antragstellung bezog sich der Antragsteller schriftlicherseits darauf, dass es in Nigeria eine Gruppe MASSOB gebe und sei diese eine Bewegung für die Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo. Die Regierung negiere diese Region jedoch und würden Mitglieder und Unterstützer dieser Gruppe ständig misshandelt und inhaftiert sowie extralegal getötet. Im Rahmen einer "Flaggenhissung" im Februar des letzten Jahres (gemeint im Jahr 2003) seien mehrere hundert Unterstützter getötet und inhaftiert worden. Er selbst und andere Unterstützer hätten sich versteckt gehalten, da die Sicherheitsbehörden angewiesen waren, jeden zu erschießen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme seiner Person vor dem Bundesasylamt vom 09.09.2004 führte der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen aus wie folgt:

"F: Nennen Sie uns bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben!

A: Ich bin Mitglied des MASSOB, des Movement of the Actulaization of Sovereign State of XXXX. Ich bin im Jahr 2000 dem MASSOB beigetreten und war in meinem lokalen Bereich in XXXX Sekretär. Wenn wir uns wo aufgehalten waren, wo es nicht erlaubt war, ist die Polizei gekommen, hat auf uns geschossen und versucht uns zu verhaften. Egal wo sie uns gesehen haben, haben sie einfach auf uns geschossen. Wenn jemand festgenommen wurde, blieb er einfach im Gefängnis, er kam nie zu einem Gerichtsverfahren und die Bedingungen im Gefängnis sind auch sehr schlecht. Am 21. Mai 2000 gab es viele Treffen der MASSOB Mitglieder und ich habe am Treffen in XXXX, teilgenommen. Die Polizei ist gekommen, hat geschossen und Tränengas verwendet. Manche Leute wurden festgenommen. Jeder, der an dem Treffen teilgenommen hat, musste seinen Namen auf eine Liste schreiben und die Polizei hat diese Listen dann mitgenommen. Auf diesen Listen stehen die Namen und Adressen der anwesenden Mitglieder. Mein Name und meine Adresse waren auch auf der Liste. Seither sucht die Polizei die Leute, die auf der Liste stehen. Wir haben uns dann weiterhin, bis Mai 2002, ca. 10 Mal heimlich getroffen. Im Mai 2002 feierten wir das 35. Jahr der Gründung der XXXX Bewegung. Wir wollten eine große Versammlung in XXXX abhalten. Die Polizei ist gekommen, hat auf uns geschossen und einige wurden wieder festgenommen. Ich konnte wieder flüchten und mich in XXXX verstecken. Ich habe mich dann immer wieder an verschiedenen Orten versteckt. Am 26.08.2004 haben in den Bundesstaaten, in den Staaten, XXXX alle Ibo Leute die Arbeit niedergelegt. Nach diesem Streik kam die Polizei mehrmals zu mir nach Hause und hat nach mir gesucht, um mich zu verhaften. Sie haben aber meinen Vater festgenommen um damit mich zu ködern. Seither hielt ich mich an verschieden Orten in XXXX versteckt. Mein Problem ist, dass die Polizei den Befehl hat, sofort auf mich zu schießen wenn ich gesehen werde. Deshalb habe ich Nigeria dann verlassen. Ich werde in ganz Nigeria von der Polizei gesucht.

F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

A: Nein.

F: Wann hat die Polizei Ihren Vater festgenommen?

A: Am 27. August 2004.

F: Wie haben Sie davon erfahren, dass Ihr Vater festgenommen wurde und Sie von der Polizei gesucht werden?

A: Das haben mir andere Leute erzählt. Jedes Mal, wenn es etwas Neues gab, wurde ein MASSOB Anhänger, zu mir geschickt um mich darüber zu informieren.

F: Liegt gegen Sie ein Haftbefehl in Nigeria vor?

A: Das weiß ich nicht. Ich nehme es aber an, sonst würde ich nicht gesucht werden.

F: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich würde sterben. Die Polizei würde mich töten, weil es den Befehl gibt, sofort auf mich zu schießen und mich gar nicht erst festzunehmen.

F: Woher wissen Sie das?

A: Weil sie einige der MASSOB Mitglieder getötet haben nehme ich das an.

F: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland, z.B. nach XXXX zu ziehen um Ihren Problemen zu entgehen?

A: Nein, die Polizei würde mich überall finden.

F: Welche Stellung hatten Sie innerhalb des MASSOB?

A: Ich war als Sekretär für meinen lokalen Bereich, für XXXX zuständig.

F: Warum sollten dann gerade Sie von der Polizei in ganz Nigeria gesucht und sogar gleich erschossen werden?

A: Sie suchen nicht nur nach mir, sondern nach allen.

F: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?

A: Ja."

Der Antragsteller legte in weiterer Folge Kopien von Nachweisen zu seiner Ausbildung vor und wurde er am 13.10.2005 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Hiebei führte der Antragsteller aus wie folgt:

"AUSREISEGRUND

F: Seit wann sind Sie Mitglied von Massob?

A: Seit dem Jahre 2000, vielleicht seit Jänner.

F: Wofür steht Massob?

A: XXXX.

F: Hatten Sie eine Funktion innerhalb von Massob?

A: Auf lokaler Ebene in XXXX, war ich Sekretär. Die Aufgabe war es die Leute zu informieren, was Massob möchte. Die Regierung erlaubte es nämlich nicht das Radio und Fernsehen zu benützen. Wir gingen von Haus zu Haus um die Leute zu informieren.

F: Werden Sie von der Polizei gesucht? Wenn ja, weswegen?

A: Ja, weil ich Mitglied von Massob bin. Alle Mitglieder von Massob werden gesucht. Viele wurden schon festgenommen.

F: Kennen Sie die Namen von festgenommen Personen?

A: XXXX. Hiebei handelt es sich um Vornamen, die Familiennamen dieser Personen weiß ich nicht.

F: Seit wann werden Sie gesucht?

A: Seit dem Jahre 2000. Wir besuchten damals eine Versammlung in XXXX. Die Polizei kam dorthin und schoss wahllos hinein bzw verwendete Tränengas. Jeder versuchte zu flüchten. Wir hatten eine Liste, wo die Teilnehmer vermerkt waren mit Namen und Adresse. Wir flüchteten und die Liste blieb zurück. Die Polizei hob die Liste auf und seit damals unternehmen sie alles um die Leute, die auf der Liste angeführt sind, zu verhaften.

F: Wann war die Versammlung?

A: Am 21.05.2000.

F: Warum verließen Sie dann erst im Jahre 2004 das Land?

A: Seit dem damaligen Zeitpunkt wurde versucht die Leute zu verhaften. Die Mitglieder versteckten sich und wurden die Treffen im geheimen abgehalten. Am 26.08.2004 rief Massob alle Mitglieder auf, dass alle ibo-sprechenden die Arbeit niederlegen und nicht zur Arbeit gehen sollen, um damit die Unterstützung für Massob zu demonstrieren. Wir unternahmen die Mühe herumzugehen, um die Leute dafür zu mobilisieren bzw. den Massob-Befehl auszuführen. Es wurde niemand gezwungen, sondern konnten sich die Leute freiwillig dem Massob-Befehl anschließen. Es war sehr erfolgreich, niemand ging zur Arbeit. Kein Markt war geöffnet. Die Regierung war daher sehr aggressiv. Der Haftbefehl der Regierung wurde umgeändert, dass jedes Mitglied von Massob nicht festgenommen, sondern gleich erschossen werden soll. Die Polizei kam öfters zu meinem Elternhaus. Ich war nicht zu Hause. Am 27.08.2004 nahmen sie meinen Vater mit, damit ich mich stelle. Dies erzählte mir mein Bruder. Ich wusste somit, dass ernste Gefahr für mich bestand. Ein Mitglied von Massob wurde auch ins Bein geschossen und war dies glaublich am 28.08.2004, als die Polizei versuchte, diese Person zu verhaften. Es wurde mir klar, dass die Polizei bereit ist zu schießen.

F: Wo wohnten Sie ab dem Jahre 2000?

A: Im Haus meines Vaters, jedoch weilte ich dort.

F: Wo schliefen Sie dann?

A: Manchmal bei Freunden und manchmal im Elternhaus, wenn ich hörte, dass es kein Problem gäbe.

F: Gibt es sonst noch Gründe für Ihr Verlassen von Nigeria?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Waren Sie Mitglied einer Partei?

A: Ich war nur Mitglied von Massob.

F: Wurden Sie auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?

A: Nein, nur wegen Massob.

F: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

A: Nein.

F: Hatten Sie sonst Probleme mit Behörden oder der Polizei?

A: Nein.

F: Wie heißt der Führer von Massob?

A: XXXX.

F: Wie sieht die Fahne von Massob aus?

A: Rot-schwarz-grün. In der Mitte befindet sich eine weiße Sonne. (Anmerkung: Skizze liegt dem Akt bei.)

F: Hat Massob eine Hymne? Wenn ja, wie lautet diese?

A: Sie hat eine Hymne. Ich kann nur zwei, drei Zeilen niederschreiben. Land of the rising sun. We love and cherish Homeland of our brave Heros.

F: Wann wurde Massob gegründet?

A: Im Jahre 2000 wurde Massob offiziell ins Leben gerufen. Im Jahre 1998, 1999 begann sich Massob zu formieren.

F: Welche Bundesstaaten gehören zu XXXX?

A: XXXX sowie Teile von River State und Cross River State.

F: Welche Ziele verfolgt Massob?

A: Das Hauptziel ist friedliche Mittel anzuwenden um einen souveränen Staat XXXX zu erreichen, in welchem die Menschen nicht länger betrogen und getötet werden, ihrer Recht beraubt und herabgesetzt werden.

F: Wie alt ist XXXX?

A: 41 Jahre, ich bin mir aber nicht sicher.

F: Welche Persönlichkeiten gibt es noch bei Massob außer XXXX?

A: Informationssekretär ist XXXX. Für den Vornamen verwendet er Abkürzungen. Welche weiß ich nicht.

F: Kennen Sie weitere Persönlichkeiten?

A: XXXX, er ist Berater von XXXX.

V: Gemäß dem Bericht des UK Home Office vom Oktober 2004 liefen die Veranstaltungen der Massob Bewegung am 26.08.2004 relativ friedlich ab. Es kam zu keinen nennenswerten Verhaftungen.

A: Die Regierung wurde nachher böse, weil dies am 26.08.2004 erfolgreich war. Sie beschloss daher jeden zu verhaften. Bis heute wird jedes Mitglied von Massob verhaftet. Auch XXXX versteckt sich derzeit und wird gesucht.

F: Hat Massob ein Gelöbnis?

A: Nein.

F: Wie gelangten Sie in Besitz des Schreibens von Massob?

A: Es wurde zu jemandem geschickt und dieser übergab es mir.

F: An wen wurde es geschickt?

A: Es wurde an meine Wohnadresse per Boten geschickt und nicht per Post.

F: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr passieren?

A: Anmerkung: AW lächelt. Es wäre eine schreckliche Sache. Es würde für mich den Tod bedeuten, es sei denn, dass die Probleme in Nigeria gelöst werden.

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im Asylverfahren beauftragt bzw. haben Sie jemandem eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Nein.

F: Haben Sie alle Gründe für die Asylantragstellung vorgebracht?

A: Ja."

Bei der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, XXXX, am 08.05.2006 gab der ASt., im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Englisch, vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes Folgendes an:

"F: Entsprechen Ihre Angaben vom 13.10.2005 der Wahrheit?

A: Ja.

F: Haben Sie diesen Ausführungen etwas hinzuzufügen?

A: Nein.

F: Sie gaben an im Dorf XXXX gewohnt zu haben. In welcher Straße wohnten Sie dort?

A: Im Dorf XXXX gibt es keine Straßenbezeichnungen.

F: Wie viele Einwohner hat XXXX?

A: Etwa 3000.

V: Ihnen wird nun das Ermittlungsergebnis der Österreichischen Botschaft in Abuja vom 21.02.2006 von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt. Was sagen Sie dazu?

A: Ich nehme dies zur Kenntnis. Owazuruike hielt sich einige Zeit versteckt und befindet sich jetzt in Haft. Alle Mitglieder von Massob, die die Sicherheitskräfte festnehmen konnten, sind jetzt in Haft. Es fehlt mir daher schwer zu glauben, dass es keinen Haftbefehl gegen Massob-Mitglieder gibt. Es gibt strikte Anweisungen alle Massob-Mitglieder zu verhaften. Aus diesem Grund ist es schwer, Massob-Veranstaltungen öffentlich abzuhalten. Betreffend XXXX, dessen Mitgliedschaft nicht bestätigt werden konnte, gebe ich an, dass dieser XXXX von Massob ist und am 07.12.2005 verhaftet wurde. Es ist daher für mich unverständlich, dass dieser XXXX, der Informationsveranstaltungen organisierte kein Mitglied von Massob sein soll. XXXX wurde im Oktober 2005 verhaftet. Von Oktober 2005 bis Dezember 2005 wurden mehrere Massob-Mitglieder von der Polizei verhaftet, weil sie gegen die Festnahme von XXXX protestierten. Dabei wurden auch einige Mitglieder umgebracht. Nach Ansicht von Massob gab es nämlich keinen Grund für die Festnahme von XXXX. Man kann nicht frei in Nigeria reden, denn warum sollten dann XXXX und andere Mitglieder von Massob festgenommen und wegen Verrat vom Präsidenten angeklagt worden sein. Bezüglich des Briefes, den ich damals vorlegte, ist es so, dass es sich um ein Massob-Büro handelt, jedoch derzeit aufgrund der Festnahmen nicht verwendet wird. Dieses Büro in dieser Straße gibt es, jedoch ist es derzeit aus Sicherheitsgründen geschlossen. XXXX unterzeichnete meine Massob-Mitgliedskarte. Er unterzeichnet jede Mitgliedskarte und ist meine echt. Alle Mitglieder von Massob, die wichtig sind und für Massob etwas bewegen, sind den Sicherheitskräften bekannt und werden von denselben gesucht. Ich halte meine Angaben vom 13.10.2005 aufrecht.

Ich wurde in Österreich von einer internationalen XXXX - Bewegung angesprochen um derselben beizutreten. Wir hatten am 07.12.2005 eine Demonstration in XXXX und wurde der österr. Außenministerin ein Protestbrief übergeben wegen der Inhaftierung von XXXX und der anderen Massob-Mitglieder. Ich bin für XXXX und Massob.

F: Hat die internationale XXXX-Bewegung einen Namen?

A: XXXX und trat ich dieser im November 2005 bei.

F: Woher wissen Sie von der Festnahme von XXXX und den anderen Massob-Mitgliedern?

A: Von der internationalen XXXX-Bewegung.

F: Wie heißt der Präsident dieser Bewegung?

A: XXXX.

F: Haben Sie auch eine Funktion innerhalb dieser Bewegung?

A: Nein. Ich übe derzeit keine Funktion innerhalb dieser Bewegung aus. Ich habe aber die Absicht dies in der Zukunft zu tun.

F: Möchten Sie noch etwas angaben?

A: Alle meine Angaben entsprechen der Wahrheit."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.10.2005 legte der Antragsteller nunmehr ein - seiner Meinung nach ein Original darstellendes - Exemplar eines Mitgliedsausweises der Bewegung MASSOB vor, weiters die Kopie eines an ihn am 05.12.2004 gerichteten Brief des Sekretariats der MASSOB.

Der Sachverhalt wurde sodann an die österreichische Berufsvertretungsbehörde vor Ort mit der Bitte um Verifizierung herangetragen mit nachstehender Fragestellung:

  1. Wohnte der im Betreff Genannte tatsächlich an der von ihm angegebenen Adresse? Der Name seiner Eltern lautet: XXXX und XXXX. Seine Brüder heißen XXXX bzw. lauten die Namen seiner Schwestern

XXXX.

  1. Ist XXXX tatsächlich Mitglied von Massob bzw. ist dieser beigelegte Mitgliedsausweis, den er vorlegte, echt?

  2. Hat ein Massob-Mitgliedsausweis tatsächlich dieses Aussehen? Falls nein, wie sieht ein Mitgliedsausweis aus?

  3. Fand am 21.05.2000 eine Versammlung der Massob-Mitglieder in XXXX, statt, bei der die Polizei einschritt und wahllos in die Menge schoss? Die Polizei hätte auch Tränengas eingesetzt.

  4. Wird tatsächlich nach XXXX wegen seiner Mitgliedschaft zu Massob gesucht?

  5. Besteht ein genereller Haftbefehl gegen Massob-Mitglieder seitens der Regierung?

  6. Ordnete die Regierung nach dem Streik am 26.08.2004 an, dass die Massob-Mitglieder nicht festgenommen sondern gleich erschossen werden sollen?

  7. Gibt es einen XXXX innerhalb von Massob? Hiebei soll es sich um einen Informationssekretär handeln.

  8. Ist XXXX Berater von XXXX, dem Führer von Massob?

  9. Ist das beiliegende Schreiben der Massob-Organisation, welches

XXXX nach Österreich geschickt wurde, echt?

Mit Note der österreichischen Botschaft Abuja/Nigeria vom 21.02.2006 wurde eine Stellungnahme - eingeholt durch eine Vertrauensperson der Botschaft vor Ort - mit nachstehendem Inhalt vorgelegt:

1. Es kann nicht verifiziert werden, ob die oben genannte Person an der Anschrift XXXX, gewohnt hat. Die Adresse ist nicht genau formuliert, es gibt keine Hausnummer, keinen Straßennamen und keine anderen Detilas, welche die Verifizierung erleichtern würden.

2. Es kann nicht bestätigt werden, ob XXXX ein Mitglied der MASSOB ist. Die Mitgliedschaft bei der MASSOB wird nicht veröffentlicht. Die beigelegte Mitgliedskarte kann nicht als echt verifiziert werden.

3. Es gibt verschiedene andere Mitgliedskarten. Um jedoch die Originalkarte zu bekommen, ist die gesetzliche, vertragliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft erforderlich und das Registrierungsverfahren ist langwierig und kann Zeit in Anspruch nehmen.

4. Die Ereignisse, wo die nigerianische Polizei friedliche Versammlungen mit Gewehren und Trängengas in XXXX aufgelöst hat, können nicht verifiziert werden.

5. Es kann nicht verifiziert werden, daß XXXX von der nigerianischen Polizei wegen seiner Mitgliedschaft bei der MASSOB gesucht wird. Die MASSOB ist aber keine kriminelle Organisation. Die Mitglieder werden nicht als Kriminelle verfolgt, weil sie der MASSOB angehören. Jede von einer Einzelperson begangene strafbare Handlung wird als strafbare Handlung verfolgt und nicht wegen der Mitgliedschaft bei einer Organisation wie der MASSOB. Der Einzelne und nicht die Organisation wird wegen einer strafbaren Handlung verfolgt.

6. Es gibt keinen "undemokratischen" Haftbefehl seitens der nigerianischen Regierung gegen Personen, die ihr legitimes Recht auf Vereinigung und Beteiligungen (so wie in der Verfassung der Bundesrepublik vergesehen) ausgeübt haben oder ausüben. Folglich kann die Behaußtung, daß es ganz generell Haftbefehle gegen MASSOB Mitglieder gibt, nicht verifiziert werden.

7. Es kann auch nicht nachgewiesen werden, dass irgendeine Regierung auf Bundes-, Staats- oder lokaler Ebene Haftbefehle oder Erschießungsbefehle für irgendwelche MASSOB Mitglieder erlassen hat. Daher kann auch die Behauptung, daß der Befehl NICHT ZU VERHAFTEN SONDERN ZU SCHIESSEN, der gegen ALLE MASSOB Mitglieder ergangen ist, nicht als wahr verifiziert werden. (Nigeria gestattet es allen Nationen, ethnischen Gruppen und Einzelpersonen, die Redefreiheit und andere Freiheiten laut Gesetz auszuüben. Über derartige Befehle wie "schießen" bei Wahrnehmung wäre in den Medien ausführlich berichtet worden. Dies hätte auch zu (ethnischen, militä-rischen oder zivilen) Aufständen geführt.

8. Der Name XXXX und seine/ihre Verbindungen mit MASSOB als XXXX oder als ordentliches Mitglied der MASSOB kann bis jetzt nicht verifiziert werden.

9. Es kann nicht bestätigt werden, ob XXXX ein Berater des MASSOB Führers XXXX ist.

10. Es kann nicht verifiziert werden, ob beigefügter Brief an den Antragsteller geschickt wurde. Er hätte von jedem geschrieben werden können. Er habe jedoch versucht, die Adresse am Briefkopf zu lokalisieren, um die Echtheit zu bestätigen. Die Adresse war aber nicht korrekt wiedergegeben (d. h. XXXX existierte nicht. Ein korrekter Straßenname in XXXX lautet XXXX...) Besagter Brief kann daher nicht als echt bestätigt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2006, Zl: 04 17.897-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nach Nigeria zulässig sei und wurde der Antragsteller gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Im genannten Bescheid wurden nachstehende Fakten zum Themenkreis der Freiheitsbewegung MASSOB festgestellt:

"Zur MASSOB Bewegung wird nachfolgend festgestellt:

Die MASSOB Bewegung (Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra) hat aufgrund ihrer Aktivitäten Anfang 2000 medialen Niederschlag gefunden, weil von dieser die Republik Biafra wieder ausgerufen werden soll und dies in Form von Demonstrationen kundgetan wurde. Nach einer tumultartigen Demonstration sind über vierzig Pro-Biafra-Aktivisten verhaftet worden (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 19.04.2000, L6465). Dies erinnert fatal an das Jahr 1966, als der Exodus der Ibo dem blutigen Sezessionsversuch ihrer Republik Biafra voranging. Seither fühlen sich die Ibo an den Rand der nigerianischen Gesellschaft gedrängt. In ihrer Sicht sind sie die Verlierer der Demokratisierung, weil sie Präsident Obasanjo massiv unterstützten, aber kaum irgendwelche Gegenleistungen, wie beispielsweise Berufungen in wichtige Ämter, erhielten (Neue Zürcher Zeitung vom 01.03.2000). Die christlichen Ibo im Südosten Nigerias haben ihrerseits die Hoffnung auf einen eigenen Staat Biafra auch dreißig Jahre nach dem verlorenen Unabhängigkeitskrieg nicht aufgegeben. Die neben den Haussa-Fulani und Yoruba zu den drei zahlenmäßig großen nigerianischen Völkern zählenden Ibo wollen am 27.05.2000 ihre neue Biafra-Flagge hissen, gerade zwei Tage vor dem Jahrestag der Amtseinsetzung Obasanjos. Die fünf Gouverneure der Gliedstaaten im Ibo-Land sprechen offen von Abspaltung (Neue Zürcher Zeitung vom 26.05.2000). Ein Massenaufgebot der Polizei in Lagos riegelt das Haus von Ralph Uwazuruike, dem Führer der "Bewegung für die Aktualisierung des Souveränen Staates Biafra" (MASSOB), ab, um zu verhindern, dass dieser erneut die Republik Biafra ausrufen kann. Versammlungen der Ibo-Jugend werden gewaltsam ausgelöst (TAZ vom 29.05.2000). Der Anführer des Movement of the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB), Chief Ralph Uwazuruike, und zehn weitere Mitglieder der Organisation wurden am 08.02.2001 in der Stadt Okigwe, Bundesstaat Imo, von der Polizei verhaftet. Die MASSOB soll gewalttätig gegen ihre Gegner vorgehen und die Einwohner terrorisieren. Ihr werden Erpressung, Diebstahl, Inbrandsetzung von Polizeistationen, illegale Festnahmen und andere Delikte vorgeworfen. Unmittelbarer Auslöser für den Schlag gegen die MASSOB war laut Polizeiangabe eine von Chief Ofomata Onyekaba an den Gouverneur und den Generalpolizeiinspekteur gerichtete Petition, in der er um Schutz vor den ständigen Schikanen von Uwazuruike und seinen Leuten bat. Bei den Festnahmen kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und MASSOB-Aktivisten. Zehn Aktivisten sollen hierbei von der Polizei getötet worden sein (Daily Times vom 09.02.2001; The Guardian vom 15.02.2001). Der Senat untersucht die Tötung von MASSOB-Aktivisten. Der Senat beauftragte am 20.02.2001 die zuständigen Ausschüsse, den Einfall der Polizei in Okigwe, Bundesstaat Imo, bei dem zehn MASSOB-Aktivisten zu Tode gekommen sein sollen, zu untersuchen. Nach Presseberichten habe die Polizei in den frühen Morgenstunden des 07.02.01 begonnen, ein Haus in Okigwe, in dem Uwazuruike, der Führer der MASSOB, und etwa 3.000 Aktivisten schliefen, zu beschießen. Während des Angriffs seien zehn MASSOB-Aktivisten zu Tode gekommen. Uwazuruike und zehn weitere verhaftete Personen wurden unverzüglich einem Gericht wegen des Vorwurfes der illegalen Verhaftung und Inhaftierung unschuldiger Bürger vorgeführt. Der frühere Senatspräsident, Dr. Chuba Okadigbo, sagte nach der Besichtigung des Tatortes: "what the Police did was simply horrendous lawiessness."

(was die Polizei tat, war einfach eine erschreckende Gesetzlosigkeit). Die Polizei bestreitet die Tötungsvorwürfe und forderte die Organisation auf, die angeblichen Leichname vorzuzeigen (The Punch vom 21.02.2001). Eine öffentliche Entschuldigung kam vom Polizeipräsidenten der staatlichen Polizei von Imo, Ahmed Abubakar, an Ralph Uwazuruike dem Anführer der Bewegung zur Wiederherstellung des souveränen Staates Biafra (MASSOB) für die am 07.02.2001 an ihn und seine Anhänger verübte Festnahme durch die Polizei. Abubakar, der abstritt, dass die Razzia in dem Hauptquartier der MASSOB-Bewegung in Okigwe vom Polizeigeneralinspektor Musiliu Smith angeordnet worden war, sagte den Mitgliedern des Oberhauses (State House of Assembly), dass er jegliche Folter an den Mitgliedern dieser Gruppe bedauert. Die Polizei stürmte das Hauptquartier der MASSOB und nahm Uwazuruike und neun andere Mitglieder der Gruppe am 07.02.2001 fest. Während der Festhaltung hat die Polizei Uwazuruike und seine Mitglieder gefoltert und einige der MASSOB-Mitglieder wurden erschossen (vergleiche dazu Internet: www.igbodefense.org/watch.html). Am 29.09.2001 eröffnete der MASSOB Führer Ralph Uwazuruike gemeinsam mit seiner Exzellenz Chukwuemeka Odumegwu Ojukwu, früheres Staatsoberhaupt des Biafra-Staates, und dessen Gattin das Biafra House in Washington DC. Am 29.09.2001 war Ralph Uwazuruike Ehrengast bei der Gala Night zur Eröffnung des Biafra House in Washington DC gewesen (Quelle: www.biafraland.com/biafrahouseopens.htm). Am 29.03.2003 sind mindestens sieben Mitglieder einer Gruppe, die sich für das unabhängige Biafra einsetzt, im Südosten Nigerias während einer Konfrontation mit der Polizei umgebracht worden. Über 5.000 Mitglieder der MASSOB-Bewegung reisten in einem Konvoi, bestehend aus etwa 130 Autos und Bussen, zu einer Veranstaltung, als sie beim Dorf Umololo Village, im Imo State, von schwer bewaffneter Polizei angehalten wurden. "Es gab eine Diskussion, dann einen Streit und danach hat die Polizei sieben Personen erschossen", sagte Ray Oneyeukwu, ein Zeuge des Vorfalls (Quelle: www.ecoi.net - Nigeria). Bei einem anderen Vorfall im Juni des Jahres 2003 sollen laut MASSOB bei einer Erstürmung eines ihrer Gebäude in Nkpor, 17 MASSOB-Anhänger von der Polizei getötet worden sein (Accord, Länderbericht - Nigeria, August 2004).

Die MASSOB Bewegung selbst ist heute nur noch eine unwesentliche Randgruppierung, die nicht einmal unter dem Ibo Volk selbst mehr Einfluss hat. Die überwiegende Zahl der Ibo-Bevölkerungsschicht ist nicht mehr an einem eigenen Staat interessiert. Zu tief sitzen auch die Narben des Biafra Krieges. Es gibt sogar kriminelle Übergriffe gegen Ibos selbst, wodurch die Unterstützung auch in den eigenen Reihen abnimmt. Die MASSOB drängt sich damit selbst an den Rand und wird eher als kriminelle Gruppierung einzustufen sein. Die Regierung Obasanjo sieht die MASSOB nicht als Bedrohung an. Die Regierung wird nicht aus politischen Gründen gegen "kleine" Politiker vorgehen, da von diesen keine Gefahr ausgeht. Hier zum Beispiel der innerstaatlichen Fluchtalternative: Ganiyu Adams, Anführer des radikalen OPC - Flügels, wurde tatsächlich lange Zeit per Haftbefehl gesucht, tauchte aber in Nigeria unter, wobei er regelmäßig in der Öffentlichkeit auftrat und ungestört Versammlungen abhielt (Quelle: Nigeria Workshop in Wien, März 2004).

In einem Zeitungsartikel der "Daily Sun" (Nigeria) vom 18.08.2004 wird berichtet, dass die MASSOB Bewegung die mehr als 30 Millionen Menschen der fünf Igbo-sprechenden Bundesstaaten (Abia, Anambra, Ebonyi, Enugu und Imo) dazu aufgerufen hat, am 26.08.2004 zu streiken, um internationale Aufmerksamkeit betreffend ihrer Angelegenheit auf sich zu ziehen. Nach einem Bericht der Tageszeitung "Vanguard" (Nigeria) vom 27.08.2004 haben Igbo Händler am 26.08.2004 im Land (im Südosten und in anderen Teilen des Landes) Geschäfte und Märkte geschlossen, aus Gehorsam zur Anordnung der MASSOB. Die Polizei patrouillierte einige Gebiete, jedoch gab es keine Berichte über Gewalt (Quelle: Bericht des UK Home Office, Nigeria Country Report, Oktober 2004, MASSOB, 6.61).

MASSOB hat immer wieder seine Gewaltfreiheit betont. Die Regierung hat jedoch die Bewegung 2001 verboten, weil sie beschuldigt werden den Frieden und die Sicherheit im Land zu gefährden. Trotz des Verbotes hat MASSOB ihre Bewegung und Kampagne weiter fortgesetzt. MASSOB hat jedoch nicht die Unterstützung, um eine ernsthafte, politische Gefahr für die Regierung zu sein. Ralph Uwazuruke, der Führer von MASSOB, wurde mehrere Male verhaftet und wieder frei gelassen. Dies betrifft auch einige Mitglieder MASSOBs, welche öffentlich für die Anliegen der Bewegung in Erscheinung getreten sind.

Normale, anonyme Mitglieder von MASSOB, die "low level"-Aktivitäten ausüben, ziehen die Aufmerksamkeit der Behörden jedoch nicht auf sich und sind keinerlei Repressionen seitens der Regierung ausgesetzt.

(U.K. Home Office, Operational Guidance Note, 02.Decenber 2005; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 8. März 2006; EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005)

Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias, auch eine Person, die MASSOB Mitglied ist, kann sich in allen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten. Eine interne Relokation ist jedoch für Mitglieder in höchstrangigsten Positionen von MASSOB nicht möglich.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 08.03.2006; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, October 2005; EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005)."

Beweiswürdigend wurde dem Tenor nach festgehalten wie folgt:

"Der ASt. gab an, Nigeria im September 2004 verlassen zu haben, weil er seit dem Jahre 2000 Mitglied von Massob wäre und deshalb von der Polizei gesucht worden wäre. Im Mai 2000 hätte er in XXXX eine Versammlung von Massob besucht und hätten sich die Teilnehmer in einer Liste eingetragen. Die Polizei hätte die Versammlung aufgelöst und wäre in Besitz dieser Liste gekommen. Im August hätten Massob-Mitglieder dazu aufgerufen, dass alle Ibo-Sprechenden die Arbeit niederlegen sollen um damit die Unterstützung von Massob zu demonstrieren. Die Regierung hätte anschließend den generellen Haftbefehl gegen alle Massob-Mitglieder dahingehend abgeändert, dass diese nicht festgenommen sondern gleich erschossen werden sollen. Von seinem Bruder hätte der ASt. erfahren, dass sein Vater am 27.08.2004 festgenommen worden wäre, damit sich er der Polizei stelle.

Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des ASt. die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. -Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. -Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. -Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

4. -Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Diesen Anforderungen vermochte der ASt. mit seinem Vorbringen nicht gerecht zu werden. Daran ändert auch nichts die Vorlage dieses Schreiben von Massob bzw. dieses angeblichen Mitgliedsausweises. Das Bundesasylamt ist vielmehr der Ansicht, dass der ASt. mit Hilfe einer konstruierten Fluchtgeschichte - behauptete persönliche Verfolgungsgefahr aufgrund der Mitgliedschaft bei der MASSOB-Bewegung - eine Asylgewährung, aber zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich, quasi zu erzwingen, ohne auch nur im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen zu sein.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht unter anderem, dass der ASt. nicht richtig schreiben konnte wofür die Abkürzung Massob steht. Seine Schreibweise ist der richtigen nur ähnlich. Es ergaben sich Schreibfehler bei den Wörtern Actualisation und Sovereign. Der ASt. schrieb nämlich Actualization und Soveireing. Hinzu kommt weiters, dass er die Fahne von Massob auch teilweise falsch beschrieb. Die Farbe der Sonne in der Mitte ist nämlich nicht weiß. Den Vornamen des Führers von Massob gab der ASt. mit XXXX auch falsch an, zumal dieser XXXX heißt. Als er gefragt wurde, wie die Hymne von Massob lautet, gab er an lediglich die ersten zwei oder drei Zeilen schreiben zu können. Bemerkt wird, dass er auch in den von ihm niedergeschriebenen Zeilen ein Wort ausließ. Aus diesen Gründen hegt das Bundesasylamt Zweifel, dass der ASt. tatsächlich Mitglied von Massob ist und sich vielmehr gewisse Kenntnisse über Massob aneignete bzw. aneignen wollte. Aufgrund seiner höheren schulischen Ausbildung und angeblich hätte er auch eine höhere Funktion innerhalb von Massob gehabt - laut seinen Angaben wäre er Sekretär in XXXX, gewesen und hätte die Leute über Massob informiert - wäre es ihm zuzumuten, diese Fragen richtig beantworten zu können.

Die Echtheit des vom ASt. vorgelegten Schreibens der Massob-Bewegung muss ebenfalls bezweifelt werden, zumal im Zuge einer Botschaftsanfrage ermittelt wurde, dass es die auf diesem Schreiben angeführte Adresse in XXXX nicht gibt. Es gibt eine Straße mit einem ähnlichen Namen. Dieses Schreiben kann auch von irgendjemanden geschrieben worden sein bzw. auch vom ASt. selbst. Die vom ASt. vorgelegte Mitgliedskarte von Massob konnte auch nicht als echt verifiziert werden.

Die Behauptung des ASt., dass der generelle Haftbefehl seitens der Regierung alle Massob-Mitglieder gleich zu erschießen anstatt zu verhaften konnte ebenso nicht als wahr verifiziert werden.

Gegen die Glaubwürdigkeit des ASt. spricht weiters, dass der ASt. zudem nicht die vollständigen Namen der festgenommenen Personen angeben konnte, sondern stellte er nur Vornamen in den Raum. Hätte er einen Bezug zu denselben gehabt, so hätte er auch deren Familiennamen angeben können. Im Falle einer begründeten Furcht vor Verfolgung - laut den Angaben des ASt. würde er bereits seit dem Jahre 2000 von der Polizei gesucht werden -, hätte er schon weit früher das Land verlassen und sich nicht noch mehrere Jahre im Zugriffsbereich der Sicherheitskräfte aufgehalten. Hätten die Polizisten außerdem tatsächlich ein Interesse an seiner Festnahme gehabt, so wären dieser seiner Person auch habhaft geworden, zumal sich aus dem Vorbringen vom 09.09.2004 ergibt, dass er von 1998 bis 2004 auf seiner eigenen großen Farm gearbeitet hätte. Die Polizei hätte zudem nur das Elternhaus des ASt. observieren müssen, um den ASt. festnehmen zu können.

Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ist das Bundesasylamt der Ansicht, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht und der ASt. eine Fluchtgeschichte konstruierte. Selbst wenn der ASt. am 08.05.2006 richtig angab, dass der Führer von Massob im Oktober 2005 festgenommen wurde, ändert dies nichts daran, dass das Bundesasylamt Zweifel an der Mitgliedschaft des ASt. bei Massob hegt bzw. dass dieser von der Polizei wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft bei Massob gesucht wird. Die Festnahme von XXXX ist nämlich auch im Internet nachzulesen, weshalb die erkennende Behörde davon ausgeht, dass der ASt. auch im Internet für seine Asylgründe recherchierte.

Abgerundet - besser gesagt untermauert - wird das Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit des ASt. auch aufgrund dessen Ausführungen zum Reiseweg. Abgesehen davon, dass er sich auch dabei nur auf äußerst oberflächliche und unsubstantiierte Angaben bzw. Ausführungen - Flug, Zugfahrt, Reise über unbekannte Städte/Länder führend; keine persönliche Kontrolle; Hilfe durch wildfremde Personen - beschränkte, spricht allein schon der Umstand, dass er - entgegen aller Lebenserfahrung - behauptet, nichts für seine Verbringung nach Österreich bezahlt zu haben, zweifelsfrei gegen die Glaubwürdigkeit des ASt. Aufgrund seiner höheren Ausbildung ist es ihm zudem zuzumuten, genau angeben zu können, in welchem Land das Flugzeug landete - zumal auf internationalen Flughäfen auch Englisch gesprochen wird - bzw. durch welche Städte er anschließend mit dem Zug fuhr. Er reiste nach dem Verlassen des Flughafens alleine und musste sich somit auf den Reiseweg konzentrieren. Sofern er vorbrachte, dass er ab einem italienischen Flughafen aus mit einem Zug über XXXX nach XXXX gefahren wäre, wird diesen Ausführungen kein Glauben geschenkt, da dies aufgrund der Entfernung innerhalb der vom ASt. angegebenen Zeit, fünf bis sechs Stunden, nicht möglich ist.

Zusammenfassend war somit bezüglich des Vorbringens zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass der ASt. in Nigeria unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen beziehungsweise im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht festgestellt werden konnten."

Gegen den Bescheid wurde mit Schritsatz vom 01.08.2006 fristgerecht berufen, auf die behördliche Ermittlungspflicht sowie die erfolgte Verletzung derselben verwiesen und ausgeführt, dass der Antragsteller im Fall seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtiungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2006 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.2006 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2006, Zl. 0417.897/1-BAE gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 07.09.2006 wurde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben sowie wurde mit Schriftsatz vom 15.12.2005 eine rechtsfreundliche Vertretung angezeigt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.10.2006 - als vormals zuständige Berufungsinstanz nach dem AsylG 1997 wurde der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung gem. § 71 Abs. 6 AVG zuerkannt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.01.2007 wurde der Berufung vom 07.09.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2006, Zahl 0417.897/1-BAE stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Der Antragsteller wurde sodann vor dem Bundesasylamt am 28.03.2007 neuerlich neuerlich niederschriftlich einvernommen und auf eine ihn treffende Bekanntgabe einer Melde- bzw. Zustelladresse hingewiesen.

Mit Schriftsatz des gewillkürten Vertreters vom 16.02.2007 bezog sich der Antragsteller nun darauf, dass es nicht zutreffe, dass der Asylgrund der Homosexualität von der Rechtskraft des ersten Umfahrens umfasst werde; vielmehr sei die Homosexualität zwar in Nigeria schon vorhanden gewesen, jedoch nur latent. Erst nach Abschluss des ersten Verfahrens in Östererich, habe sich der Antragsteller offen zu seiner Homosexualität bekannt und diese gelebt. Es handle sich somit um Nachfluchtgründe, deren Wurzeln aber bereits im Heimatland gegeben gewesen seien, ohne bereits Asylrelevanz zu entfalten. Es liege sohin keine Identität der Sache vor. Im Weiteren wurden ausgeführt, dass sich die Behörde unzureichend mit der Gefahr einer Doppelbestrafung gem. Dekret 33 des nigerianischen Strafgesetzbuches befasst habe. Der Antragsteller sei in seinem Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet, wegen desselben Deliktes wie in Österreich in ein Gefängnis zu kommen. In Anbetracht der menschenunwürdigen und lebensbedrohlichen Zustände in den nigerianischen Gefängnissen, würde bei einer Abschiebung der Antragsteller in seinen Rechten aus Artikel 3 EMRK verletzt werden. Eine diesbezügliche vom Verfassungsgerichtshof geforderte konkrete Gefährdungsprognose habe es in seinem Fall nicht gegeben. Es werde nur allgemein behauptet, dass der nigerianische Staat keine Kenntnis von einer Verurteilung habe. Dagegen sei einzuwenden, dass eine Drogenstraftat sowohl im Sirene-System wie bei der Interpol fixiert sei. Zudem sei er unter Nigerianern in Österreich ein bekannter Fußballspieler. Seine Verurteilung habe damals ein gewisses Aufsehen erregt und habe die Botschaft von ihr Kenntnis erlangt.

Der Bezug habende Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers wurde mit "XXXX" unterfertigt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2007 wurde der Asylantrag vom 05.09.2004 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, neuerlich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria für zulässig erklärt sowie wurde der Antragsteller neuerlich aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Der Bescheid gründet sich auf nachstehende Feststellungen zur Bewegung MASSOB:

"Zur MASSOB Bewegung wird nachfolgend festgestellt:

Die MASSOB Bewegung (Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra) hat aufgrund ihrer Aktivitäten Anfang 2000 medialen Niederschlag gefunden, weil von dieser die Republik Biafra wieder ausgerufen werden soll und dies in Form von Demonstrationen kundgetan wurde. Nach einer tumultartigen Demonstration sind über vierzig Pro-Biafra-Aktivisten verhaftet worden (UN-Office for the Coordination of Humanitarian Affairs vom 19.04.2000, L6465). Dies erinnert fatal an das Jahr 1966, als der Exodus der Ibo dem blutigen Sezessionsversuch ihrer Republik Biafra voranging. Seither fühlen sich die Ibo an den Rand der nigerianischen Gesellschaft gedrängt. In ihrer Sicht sind sie die Verlierer der Demokratisierung, weil sie Präsident Obasanjo massiv unterstützten, aber kaum irgendwelche Gegenleistungen, wie beispielsweise Berufungen in wichtige Ämter, erhielten (Neue Zürcher Zeitung vom 01.03.2000). Die christlichen Ibo im Südosten Nigerias haben ihrerseits die Hoffnung auf einen eigenen Staat Biafra auch dreißig Jahre nach dem verlorenen Unabhängigkeitskrieg nicht aufgegeben. Die neben den Haussa-Fulani und Yoruba zu den drei zahlenmäßig großen nigerianischen Völkern zählenden Ibo wollen am 27.05.2000 ihre neue Biafra-Flagge hissen, gerade zwei Tage vor dem Jahrestag der Amtseinsetzung Obasanjos. Die fünf Gouverneure der Gliedstaaten im Ibo-Land sprechen offen von Abspaltung (Neue Zürcher Zeitung vom 26.05.2000). Ein Massenaufgebot der Polizei in Lagos riegelt das Haus von Ralph Uwazuruike, dem Führer der "Bewegung für die Aktualisierung des Souveränen Staates Biafra" (MASSOB), ab, um zu verhindern, dass dieser erneut die Republik Biafra ausrufen kann. Versammlungen der Ibo-Jugend werden gewaltsam ausgelöst (TAZ vom 29.05.2000). Der Anführer des Movement of the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB), Chief Ralph Uwazuruike, und zehn weitere Mitglieder der Organisation wurden am 08.02.2001 in der Stadt Okigwe, Bundesstaat Imo, von der Polizei verhaftet. Die MASSOB soll gewalttätig gegen ihre Gegner vorgehen und die Einwohner terrorisieren. Ihr werden Erpressung, Diebstahl, Inbrandsetzung von Polizeistationen, illegale Festnahmen und andere Delikte vorgeworfen. Unmittelbarer Auslöser für den Schlag gegen die MASSOB war laut Polizeiangabe eine von Chief Ofomata Onyekaba an den Gouverneur und den Generalpolizeiinspekteur gerichtete Petition, in der er um Schutz vor den ständigen Schikanen von Uwazuruike und seinen Leuten bat. Bei den Festnahmen kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und MASSOB-Aktivisten. Zehn Aktivisten sollen hierbei von der Polizei getötet worden sein (Daily Times vom 09.02.2001; The Guardian vom 15.02.2001). Der Senat untersucht die Tötung von MASSOB-Aktivisten. Der Senat beauftragte am 20.02.2001 die zuständigen Ausschüsse, den Einfall der Polizei in Okigwe, Bundesstaat Imo, bei dem zehn MASSOB-Aktivisten zu Tode gekommen sein sollen, zu untersuchen. Nach Presseberichten habe die Polizei in den frühen Morgenstunden des 07.02.01 begonnen, ein Haus in Okigwe, in dem Uwazuruike, der Führer der MASSOB, und etwa 3.000 Aktivisten schliefen, zu beschießen. Während des Angriffs seien zehn MASSOB-Aktivisten zu Tode gekommen. Uwazuruike und zehn weitere verhaftete Personen wurden unverzüglich einem Gericht wegen des Vorwurfes der illegalen Verhaftung und Inhaftierung unschuldiger Bürger vorgeführt. Der frühere Senatspräsident, Dr. Chuba Okadigbo, sagte nach der Besichtigung des Tatortes: "what the Police did was simply horrendous lawiessness."

(was die Polizei tat, war einfach eine erschreckende Gesetzlosigkeit). Die Polizei bestreitet die Tötungsvorwürfe und forderte die Organisation auf, die angeblichen Leichname vorzuzeigen (The Punch vom 21.02.2001). Eine öffentliche Entschuldigung kam vom Polizeipräsidenten der staatlichen Polizei von Imo, Ahmed Abubakar, an Ralph Uwazuruike dem Anführer der Bewegung zur Wiederherstellung des souveränen Staates Biafra (MASSOB) für die am 07.02.2001 an ihn und seine Anhänger verübte Festnahme durch die Polizei. Abubakar, der abstritt, dass die Razzia in dem Hauptquartier der MASSOB-Bewegung in Okigwe vom Polizeigeneralinspektor Musiliu Smith angeordnet worden war, sagte den Mitgliedern des Oberhauses (State House of Assembly), dass er jegliche Folter an den Mitgliedern dieser Gruppe bedauert. Die Polizei stürmte das Hauptquartier der MASSOB und nahm Uwazuruike und neun andere Mitglieder der Gruppe am 07.02.2001 fest. Während der Festhaltung hat die Polizei Uwazuruike und seine Mitglieder gefoltert und einige der MASSOB-Mitglieder wurden erschossen (vergleiche dazu Internet: www.igbodefense.org/watch.html). Am 29.09.2001 eröffnete der MASSOB Führer Ralph Uwazuruike gemeinsam mit seiner Exzellenz Chukwuemeka Odumegwu Ojukwu, früheres Staatsoberhaupt des Biafra-Staates, und dessen Gattin das Biafra House in Washington DC. Am 29.09.2001 war Ralph Uwazuruike Ehrengast bei der Gala Night zur Eröffnung des Biafra House in Washington DC gewesen (Quelle: www.biafraland.com/biafrahouseopens.htm). Am 29.03.2003 sind mindestens sieben Mitglieder einer Gruppe, die sich für das unabhängige Biafra einsetzt, im Südosten Nigerias während einer Konfrontation mit der Polizei umgebracht worden. Über 5.000 Mitglieder der MASSOB-Bewegung reisten in einem Konvoi, bestehend aus etwa 130 Autos und Bussen, zu einer Veranstaltung, als sie beim Dorf Umololo Village, im Imo State, von schwer bewaffneter Polizei angehalten wurden. "Es gab eine Diskussion, dann einen Streit und danach hat die Polizei sieben Personen erschossen", sagte Ray Oneyeukwu, ein Zeuge des Vorfalls (Quelle: www.ecoi.net - Nigeria). Bei einem anderen Vorfall im Juni des Jahres 2003 sollen laut MASSOB bei einer Erstürmung eines ihrer Gebäude in Nkpor, 17 MASSOB-Anhänger von der Polizei getötet worden sein (Accord, Länderbericht - Nigeria, August 2004).

Die MASSOB Bewegung selbst ist heute nur noch eine unwesentliche Randgruppierung, die nicht einmal unter dem Ibo Volk selbst mehr Einfluss hat. Die überwiegende Zahl der Ibo-Bevölkerungsschicht ist nicht mehr an einem eigenen Staat interessiert. Zu tief sitzen auch die Narben des Biafra Krieges. Es gibt sogar kriminelle Übergriffe gegen Ibos selbst, wodurch die Unterstützung auch in den eigenen Reihen abnimmt. Die MASSOB drängt sich damit selbst an den Rand und wird eher als kriminelle Gruppierung einzustufen sein. Die Regierung Obasanjo sieht die MASSOB nicht als Bedrohung an. Die Regierung wird nicht aus politischen Gründen gegen "kleine" Politiker vorgehen, da von diesen keine Gefahr ausgeht. Hier zum Beispiel der innerstaatlichen Fluchtalternative: Ganiyu Adams, Anführer des radikalen OPC - Flügels, wurde tatsächlich lange Zeit per Haftbefehl gesucht, tauchte aber in Nigeria unter, wobei er regelmäßig in der Öffentlichkeit auftrat und ungestört Versammlungen abhielt (Quelle: Nigeria Workshop in Wien, März 2004).

In einem Zeitungsartikel der "Daily Sun" (Nigeria) vom 18.08.2004 wird berichtet, dass die MASSOB Bewegung die mehr als 30 Millionen Menschen der fünf Igbo-sprechenden Bundesstaaten (Abia, Anambra, Ebonyi, Enugu und Imo) dazu aufgerufen hat, am 26.08.2004 zu streiken, um internationale Aufmerksamkeit betreffend ihrer Angelegenheit auf sich zu ziehen. Nach einem Bericht der Tageszeitung "Vanguard" (Nigeria) vom 27.08.2004 haben Igbo Händler am 26.08.2004 im Land (im Südosten und in anderen Teilen des Landes) Geschäfte und Märkte geschlossen, aus Gehorsam zur Anordnung der MASSOB. Die Polizei patrouillierte einige Gebiete, jedoch gab es keine Berichte über Gewalt (Quelle: Bericht des UK Home Office, Nigeria Country Report, Oktober 2004, MASSOB, 6.61).

MASSOB hat immer wieder seine Gewaltfreiheit betont. Die Regierung hat jedoch die Bewegung 2001 verboten, weil sie beschuldigt werden den Frieden und die Sicherheit im Land zu gefährden. Trotz des Verbotes hat MASSOB ihre Bewegung und Kampagne weiter fortgesetzt. MASSOB hat jedoch nicht die Unterstützung, um eine ernsthafte, politische Gefahr für die Regierung zu sein. Ralph Uwazuruke, der Führer von MASSOB, wurde mehrere Male verhaftet und wieder frei gelassen. Dies betrifft auch einige Mitglieder MASSOBs, welche öffentlich für die Anliegen der Bewegung in Erscheinung getreten sind.

Normale, anonyme Mitglieder von MASSOB, die "low level"-Aktivitäten ausüben, ziehen die Aufmerksamkeit der Behörden jedoch nicht auf sich und sind keinerlei Repressionen seitens der Regierung ausgesetzt.

(U.K. Home Office, Operational Guidance Note, 02.Decenber 2005; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, 8. März 2006; EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005)

Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias, auch eine Person, die MASSOB Mitglied ist, kann sich in allen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten. Eine interne Relokation ist jedoch für Mitglieder in höchstrangigsten Positionen von MASSOB nicht möglich.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 08.03.2006; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, October 2005; EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005)

Zur MASSOB wird weiters festgestellt:

2005 verstärkte das MASSOB (Movement for the Actualisation of the Sovereign State Of Biafra) seine Aktivitäten weiter. Die Mitglieder dieser von Chief Ralf Uwazuruike geführten Gruppe, die größere Selbständigkeit für den Südosten Nigerias reklamiert, gehören überwiegend der Generation an, die den Biafra-Krieg 1967-70 nicht bewusst miterlebt hat.

MASSOB propagiert keinen bewaffneten Kampf, es gab 2004 allerdings Zeitungsberichte, die von Waffenfunden bei Razzien der Sicherheitskräfte gegen die MASSOB sprachen. Solche Berichte wurden von MASSOB-Mitgliedern heftig dementiert. 2005 konzentrierten sich die Aktionen vor allem auf gesellschaftliche (Sportturniere, Konzerte) und regional-wirtschaftliche Veranstaltungen (Biafra-Wirtschaftsmessen). MASSOB war insbesondere nach einem landesweit unerwartet umfassend befolgten Sit-at-home-Aufruf im August 2004 in das Blickfeld von SSS und Polizei geraten. In der Presse ist in regelmäßigen Abständen über Razzien der Sicherheitskräfte gegen MASSOB-Treffen mit Massenverhaftungen zu lesen. 2004 gab es Vorwürfe von Menschenrechtsorganisationen bezüglich der Tötung von MASSOB-Mitgliedern durch Sicherheitskräfte. Es fiel allerdings auf, dass solche Vorwürfe nicht von führenden MASSOB-Mitgliedern erhoben wurden.

2005 wurden Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen sezessionistischer und landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt. In vielen Fällen wurden die Angeklagten während der Verfahren gegen Kaution oder aufgrund einer persönlichen Ehrenerklärung eines höheren Beamten freigelassen. In den Medien wurde von Verfahren berichtet, die mit dem Freispruch der Angeklagten endeten. Die Urteilsbegründungen verwiesen auf die Vorlage unzureichender Beweise durch die Staatsanwaltschaft bzw. darauf, dass das den Angeklagten zur Last gelegte Verhalten (Veranstaltung von Sportveranstaltungen unter dem Namen Biafra) nicht den Tatbestand des Hochverrats erfülle. Berichte über Verurteilungen liegen nicht vor.

Der MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike, wurde Ende Oktober 2005 vom SSS festgenommen und befindet sich seither in Haft. Am 8.11.2005 wurde ein Strafverfahren gegen ihn wegen Hochverrats eingeleitet. Seitdem kam es zu zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen, auf denen MASSOB-Anhänger seine Freilassung forderten. Hierbei kam es vor allem in Enugu und Onitsha immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und MASSOB-Anhängern mit einzelnen Todesopfern.

Wie bei anderen ethnischen Gruppen auch bedienen sich auch zahlreiche (Klein)Kriminelle des Labels MASSOB, um ihren Aktivitäten den Anschein einer politischen Rechtfertigung zu geben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2006)

Der MASSOB-Gründer Chief Ralph Uwazuruike wurde im November 2005 zusammen mit weiteren MASSOB-Mitgliedern wegen versuchtem Regierungsumsturz, Zugehörigkeit zu einer militanten Organisation sowie Störung von Sicherheit und Ordnung angeklagt. Auch 2006 wird MASSOB für Angriffe auf Polizeistationen verantwortlich gemacht.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria, 18.12.2006)

MASSOB hat immer wieder seine Gewaltfreiheit betont. Die Regierung hat jedoch die Bewegung 2001 verboten, weil sie beschuldigt werden den Frieden und die Sicherheit im Land zu gefährden. Trotz des Verbotes hat MASSOB ihre Bewegung und Kampagne weiter fortgesetzt. MASSOB hat jedoch nicht die Unterstützung, um eine ernsthafte, politische Gefahr für die Regierung zu sein. Ralph Uwazuruke, der Führer von MASSOB, wurde mehrmals verhaftet und wieder frei gelassen. Dies betrifft auch einige Mitglieder MASSOBs, welche öffentlich für die Anliegen der Bewegung in Erscheinung getreten sind.

Normale, anonyme Mitglieder von MASSOB, die "low level" Aktivitäten ausüben, ziehen die Aufmerksamkeit der Behörden jedoch nicht auf sich und sind keinerlei Repressionen seitens der Regierung ausgesetzt.

(U.K. Home Office, Operational Guidance Note, 18.01.2007)

Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias - auch eine Person die MASSOB Mitglied ist - kann sich in allen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten. Eine interne Relokation ist jedoch für Mitglieder in höchstrangigen Positionen von MASSOB nicht möglich.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 08.03.2006; EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005, U.K. Home Office, Country Report Nigeria, October 2006)

Beweiswürdigung:

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurden die mit dem ASt. beim Bundesasylamt, XXXX und XXXX, aufgenommenen Niederschriften vom 09.09.2004, 13.10.2005, 08.05.2006 und 28.03.2007 herangezogen.

Feststellung zur Identität und Nationalität des ASt. konnten keine getroffen werden, da dieser keine amtlichen Lichtbildausweise in Vorlage brachte.

Die Feststellung zum Wohnsitz beruht auf dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des ASt. vor der ha. Außenstelle am 28.03.2007.

Der ASt. gab an, Nigeria im September 2004 verlassen zu haben, weil er seit dem Jahre 2000 Mitglied von Massob wäre und deshalb von der Polizei gesucht worden wäre. Im Mai 2000 hätte er in XXXX eine Versammlung von Massob besucht und hätten sich die Teilnehmer in einer Liste eingetragen. Die Polizei hätte die Versammlung aufgelöst und wäre in Besitz dieser Liste gekommen. Im August hätten Massob-Mitglieder dazu aufgerufen, dass alle Ibo-Sprechenden die Arbeit niederlegen sollen um damit die Unterstützung von Massob zu demonstrieren. Die Regierung hätte anschließend den generellen Haftbefehl gegen alle Massob-Mitglieder dahingehend abgeändert, dass diese nicht festgenommen sondern gleich erschossen werden sollen. Von seinem Bruder hätte der ASt. erfahren, dass sein Vater am 27.08.2004 festgenommen worden wäre, damit sich er der Polizei stelle.

Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des ASt. die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. -Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. -Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. -Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

4. -Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Diesen Anforderungen vermochte der ASt. mit seinem Vorbringen nicht gerecht zu werden. Daran ändert auch nichts die Vorlage dieses Schreiben von Massob bzw. dieses angeblichen Mitgliedsausweises. Das Bundesasylamt ist vielmehr der Ansicht, dass der ASt. mit Hilfe einer konstruierten Fluchtgeschichte - behauptete persönliche Verfolgungsgefahr aufgrund der Mitgliedschaft bei der MASSOB-Bewegung - eine Asylgewährung, aber zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich, quasi zu erzwingen, ohne auch nur im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen zu sein.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht unter anderem, dass der ASt. nicht richtig schreiben konnte wofür die Abkürzung Massob steht. Seine Schreibweise ist der richtigen nur ähnlich. Es ergaben sich Schreibfehler bei den Wörtern Actualisation und Sovereign. Der ASt. schrieb nämlich Actualization und Soveireing. Hinzu kommt weiters, dass er die Fahne von Massob auch teilweise falsch beschrieb. Die Farbe der Sonne in der Mitte ist nämlich nicht weiß. Den Vornamen des Führers von Massob gab der ASt. mit XXXX auch falsch an, zumal dieser XXXX heißt. Als er gefragt wurde, wie die Hymne von Massob lautet, gab er an lediglich die ersten zwei oder drei Zeilen schreiben zu können. Bemerkt wird, dass er auch in den von ihm niedergeschriebenen Zeilen ein Wort ausließ. Aus diesen Gründen hegt das Bundesasylamt Zweifel, dass der ASt. tatsächlich Mitglied von Massob ist und sich vielmehr gewisse Kenntnisse über Massob aneignete bzw. aneignen wollte. Aufgrund seiner höheren schulischen Ausbildung und angeblich hätte er auch eine höhere Funktion innerhalb von Massob gehabt - laut seinen Angaben wäre er Sekretär in XXXX, gewesen und hätte die Leute über Massob informiert - wäre es ihm zuzumuten, diese Fragen richtig beantworten zu können.

Die Echtheit des vom ASt. vorgelegten Schreibens der Massob-Bewegung muss ebenfalls bezweifelt werden, zumal im Zuge einer Botschaftsanfrage ermittelt wurde, dass es die auf diesem Schreiben angeführte Adresse in XXXX nicht gibt. Es gibt eine Straße mit einem ähnlichen Namen. Dieses Schreiben kann auch von irgendjemanden geschrieben worden sein bzw. auch vom ASt. selbst. Die vom ASt. vorgelegte Mitgliedskarte von Massob konnte auch nicht als echt verifiziert werden.

Die Behauptung des ASt., dass der generelle Haftbefehl seitens der Regierung alle Massob-Mitglieder gleich zu erschießen anstatt zu verhaften konnte ebenso nicht als wahr verifiziert werden.

Gegen die Glaubwürdigkeit des ASt. spricht weiters, dass der ASt. zudem nicht die vollständigen Namen der festgenommenen Personen angeben konnte, sondern stellte er nur Vornamen in den Raum. Hätte er einen Bezug zu denselben gehabt, so hätte er auch deren Familiennamen angeben können. Im Falle einer begründeten Furcht vor Verfolgung - laut den Angaben des ASt. würde er bereits seit dem Jahre 2000 von der Polizei gesucht werden -, hätte er schon weit früher das Land verlassen und sich nicht noch mehrere Jahre im Zugriffsbereich der Sicherheitskräfte aufgehalten. Hätten die Polizisten außerdem tatsächlich ein Interesse an seiner Festnahme gehabt, so wären dieser seiner Person auch habhaft geworden, zumal sich aus dem Vorbringen vom 09.09.2004 ergibt, dass er von 1998 bis 2004 auf seiner eigenen großen Farm gearbeitet hätte. Die Polizei hätte zudem nur das Elternhaus des ASt. observieren müssen, um den ASt. festnehmen zu können.

Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ist das Bundesasylamt der Ansicht, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht und der ASt. eine Fluchtgeschichte konstruierte. Selbst wenn der ASt. am 08.05.2006 richtig angab, dass der Führer von Massob im Oktober 2005 festgenommen wurde, ändert dies nichts daran, dass das Bundesasylamt Zweifel an der Mitgliedschaft des ASt. bei Massob hegt bzw. dass dieser von der Polizei wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft bei Massob gesucht wird. Daran ändert auch die vorgelegten Artikel, mit welchen der ASt. sein Vorbringen am 28.03.2007 nochmals zu untermauern versuchte, nichts. Die Festnahme von XXXX ist nämlich auch im Internet nachzulesen, weshalb die erkennende Behörde davon ausgeht, dass der ASt. auch im Internet für seine Asylgründe recherchierte.

Abgerundet - besser gesagt untermauert - wird das Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit des ASt. auch aufgrund dessen Ausführungen zum Reiseweg. Abgesehen davon, dass er sich auch dabei nur auf äußerst oberflächliche und unsubstantiierte Angaben bzw. Ausführungen - Flug, Zugfahrt, Reise über unbekannte Städte/Länder führend; keine persönliche Kontrolle; Hilfe durch wildfremde Personen - beschränkte, spricht allein schon der Umstand, dass er - entgegen aller Lebenserfahrung - behauptet, nichts für seine Verbringung nach Österreich bezahlt zu haben, zweifelsfrei gegen die Glaubwürdigkeit des ASt. Aufgrund seiner höheren Ausbildung ist es ihm zudem zuzumuten, genau angeben zu können, in welchem Land das Flugzeug landete - zumal auf internationalen Flughäfen auch Englisch gesprochen wird - bzw. durch welche Städte er anschließend mit dem Zug fuhr. Er reiste nach dem Verlassen des Flughafens alleine und musste sich somit auf den Reiseweg konzentrieren. Sofern er vorbrachte, dass er ab einem italienischen Flughafen aus mit einem Zug über XXXX nach XXXX gefahren wäre, wird diesen Ausführungen kein Glauben geschenkt, da dies aufgrund der Entfernung innerhalb der vom ASt. angegebenen Zeit, fünf bis sechs Stunden, nicht möglich ist.

Zusammenfassend war somit bezüglich des Vorbringens zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass der ASt. in Nigeria unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen beziehungsweise im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht festgestellt werden konnten.

Zum Schriftsatz vom 16.02.2007, ha. eingelangt am 28.03.2007, ist festzuhalten, dass das Thema Homosexualität im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielt bzw. vom ASt. in dessen Einvernahmen bzw. Befragungen auch nicht thematisiert wurde. Ebenso ist der ASt. in Österreich unbescholten, woraus sich ein näheres eingehen auf das vorgebrachte Doppelbestrafungsverbot erübrigt."

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und zentral begründend ausgeführt wie folgt:

"Das Ermittlungsverfahren der Erstbehörde war mangelhaft, innerhalb des Bescheids sind zahlreiche Erkenntnisfehler und Widersprüche zu finden. Die Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit fusst im wesentlichen auf nachvollziehbaren Rechtschreibfehler des Berufungswerbers.

I. Zur Frage der Echtheit des Mitgliedsausweises, sowie das vorgelegte Schreiben von MASSOB führt die Behörde aus, dass es die Adresse in XXXX nicht gibt, sowie dass die Mitgliedskarte nicht als echt verifiziert werden kann. MASSOB ist eine politische in Nigeria verfolgte Geheimorganisation, es ist nicht möglich die Adresse über eine Botschaftsanfrage zu überprüfen. Bezüglich der Mitgliedskarte und des Ausweises wurden darüber hinaus keine Anstrengungen unternommen die Echtheit zu überprüfen, Daher wird beantragt ein Gutachten über die Echtheit des Schreibens der Karte zu erstellen.

II. Trotz der sehr ausführlichen und detaillierten Schilderungen des Berufungswerbers wird vom Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da ihm zwei Rechtschreibfehler bei dem vollen Namen der Organisation Massob unterlaufen sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Muttersprache des Berufungswerbers nicht Englisch ist und da sich um vernachlässigbare Fehler handelt, die auch bei genauer Kenntnis einer Organisation auftreten können.

III. Der Berufungswerber weiß genau, dass die Farbe der Sonne gelb ist wie auch in der Fahne von Massob. Ein solcher offensichtlicher nicht durch Unkenntnis bedingter Fehler, dass die Sonne gelb ist, kann nur durch Nervosität und die Sondersituation der Einvernahme erklärt werden. Auch das er in der Hymne ein Wort ausließ, ist nur ein Beweis dafür, dass die Hymne selten gesungen wurden ist und eine untergeordnete Rolle gespielt hat.

IV. Von besonderer Fehlerhaftigkeit in der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers zeigt auch, dass die Erstbehörden den Namen XXXX nicht als Rechtschreibfehler, sondern als Unkenntnis des Vornamens des Präsidenten von Massob eingestuft hat. Den Vornamen XXXX gibt weder in Nigeria noch in der englischen Sprache. Auch die Fehlschreibung dieses Namens zeugt von einer Schreibschwäche des Berufungswerbers.

V. Das der Berufungswerber von einigen untergeordneten Mitgliedern nur die Vornamen kannte, ist folge der Geheimhaltung innerhalb der Organisation. Den Berufungswerber kennt den vollen Namen der höherrangigen Mitglieder der Organisation, die in der Öffentlichkeit stehen..

VI. Der Berufungswerber hat das Land nicht bereits im Jahr 2000 verlassen, weil der Staat zwar einen Haftbefehl gegen ihn erstellt hatte wie dies gegen viele Mitglieder von MASSOB der Fall war, aber die Haftbefehle nicht durchgeführt worden sind.

Auf notwendige Nachfrage der Ersten Instanz hätte der Berufungswerber ausgeführt, dass im Jahr 2000 bis 2004 die Regierung s MASSOB nicht als gefährlich eingestuft hat um die Haftbefehle mit notwendigem Nachdruck durchzusetzen. Hierbei ist berücksichtigen ist, dass Nigeria kein Rechtsaat im unserem Sinne ist, sondern ein Land mit Milizen und schwacher Exekutive. Im Jahr 2004 waren einige große Demonstration im Gebiet von Massob, sowie Arbeitsniederlegungen. Der Berufungswerber hat zu den Aktivisten gehört, die diese Proteste mitorganisiert haben.

Daher sollte der bereits gegebene Haftbefehl umgesetzt werden und der Berufungswerber sollte neben anderen Massobaktivisten ebenfalls verhaftet werden. Die Polizei kam zu diesem Zweck mehrfach zum Haus seiner Eltern.

VII. Der Berufungswerber ist in XXXX in die Nachfolgeorganisation XXXX-Bewegung eingetreten. Er nahm an einer Demonstration am 7.12.2005 und übergab der Außenministerin einen Protestbrief betreffend der Verhaftung von XXXX und anderen Massobmitglieder. Zum Beweis der Nachfluchtgründe wird ein Schreiben von XXXX beigelegt. Es ist persönlich von XXXX, dem unterschrieben worden und dokumentiert, dass der BW ein aktives Mitglied von XXXX ist.

Zum Beweis der politischen Aktivitäten werden Bilder von den Demonstrationen in XXXX beigelegt, auf denen der Berufungswerber sichtbar ist. Die Auslandsorganisation der Unabhängigkeitsbewegung wird von der Nigerianischen Botschaft beobachtet und dies führt bei den Rückkehrern in die Heimatländer zur Verfolgung."

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2007 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2007, Zl. 0417.897/2-BAE aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zentral wurde hierin auf eine Demonstrationsteilnahme des Antragstellers - glaubhaft gemacht durch vorgelegte Fotos einer Demonstration vor der nigerianischen Botschaft in XXXX am 19.04.2007 (?!) verwiesen sowie auf eine weitere zeugenschaftliche Einvernahme des Vorsitzenden der XXXX-Organisation Österreich. Begründend wurde zentral hierzu ausgeführt wie folgt:

"2.3. Im gegenständlichen Fall hat sich die Erstbehörde nicht erkennbar mit der Frage von Nachfluchtgründen seitens des BW auseinandergesetzt. Die Erstbehörde hätte die Angaben des BW bei seiner Einvernahme am 08.05.2006 (AS 163, 165) zu seinen politischen Aktivitäten innerhalb der XXXX-Bewegung in XXXX nicht stillschweigend übergehen dürfen, sondern vielmehr zum Anlass nehmen müssen, Ermittlungen in Richtung eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu tätigen. Infolge eines gänzlichen Fehlens dahingehender Ermittlungen stellt sich der dem Unabhängigen Bundesasylsenat als Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt als dermaßen mangelhaft dar, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw. Einvernahme unvermeidlich erscheint.

Im zweiten Rechtsgang wird die Erstbehörde im Rahmen der Sanierung dieses wesentlichen Ermittlungsmangels daher ua. auf die Berufungsbegründungen vom 23.10.2006 und 13.04.2007 samt den beigelegten Beweismitteln (Fotos, Schreiben der "XXXX") und dem eingebrachten Beweisantrag Bedacht zu nehmen haben. Sollte die Erstbehörde - ungeachtet des Ermittlungsergebnisses in Hinblick auf das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes - ihre neuerliche Entscheidung wie bisher auf die Unglaubwürdig des Sachvortrages des BW zu stützen versuchen, so möchte der Unabhängige Bundesasylsenat zur Vermeidung fortgesetzter Verfahrensmängel darauf hinweisen, dass dies falls die Berufungsausführungen, in denen der BW - respektive sein Vertreter - der Beweiswürdigung der Erstbehörde substantiiert entgegengetreten ist, in die neuerlichen beweiswürdigenden Überlegungen einzufließen haben werden."

Der Antragsteller wurde sodann vor dem Bundesasylamt am 30.01.2008 ergänzend zum Sachverhalt einvernommen.

"AUSREISEGRUND:

Erneut aufgefordert die Wahrheit zu sagen und nach dem Grund, der mich bewogen hat, mein Heimatland zu verlassen, befragt, gebe ich

Folgendes an:

A: Wie ich schon zuvor angegeben habe, wurde ich Mitglied von Massob im Jänner 2002. Ich war in meinem Gebiet, nämlich XXXX, Sekretär. Als Mitglied von Massob und diese Bewegung will die Unabhängigkeit des Staates XXXX, widmete ich und arbeitete für Massob mit dem Ziel, diese Unabhängigkeit auf friedliche Art und Weise zu erreichen, da wir nicht bewaffnet waren. Als aktives Mitglied war klar, dass Sicherheitsagenten der Regierung, und hier meine ich der nigerianischen Regierung, uns ständig verfolgt, festgenommen oder umgebracht haben. Am 21.05.2000 fand in XXXX eine Versammlung statt, um den neuen Staat XXXX auszurufen. Als offizieller Teilnehmer unterschrieb ich mit meinem Namen auf einer Liste und gab auch meine Adresse an, nicht wissend, dass die Polizei auf dem Weg war. Die Polizei ist mit einem großen Aufgebot gekommen, es wurde geschossen und sie versuchten alle Menschen festzunehmen, die sie ergreifen konnten. Jeder der konnte, versuchte zu fliehen. In diesem Durcheinander nahm die Polizei die vorher erwähnte Liste mit den Unterschriften und Adressen an sich. Und von dem Tag an, waren sie hinter den Personen, die auf dieser Liste standen, her. Sie wollten fassen, erschießen. Ich hielt mich in meinem Gebiet versteckt, um einer Verhaftung zu entgehen bzw. um nicht umgebracht zu werden. Ich hielt mich versteckt, weil ich und nicht nur sondern auch andere Mitglieder wussten, dass die Polizei, jeden der auf der Liste stand, umbringen könnte. Sie hatte schon davor Mitglieder umgebracht. In dem Zeitraum vom Jahr 2000 bis 2002 haben wir uns gelegentlich getroffen, diese Treffen waren aber geheim. Im Mai des Jahres 2002 gab es die Notwendigkeit, dass 35-jährige Bestehen von XXXX zu feiern und unsere Hauptaufgabe während dieser Zeit lag darin, von Haus zu Haus zu gehen, und die Leute über unser Vorhaben zu informieren. Es war nicht möglich, die Medien einzuschalten, damit meine ich, wir konnten weder Radio, Fernsehen oder Zeitungen in Anspruch nehmen, sondern mussten unser Anliegen persönlich weitergeben. Wir bereiteten also die Feier für die Stadt XXXX vor, es gab natürlich auch in anderen Orten Feiern, aber es war für uns zu riskant diese zu besuchen, außerdem war XXXX näher. Und während dieser Feier kam erneut die Polizei. Und wieder schoss die Polizei und versuchte, Leute festzunehmen. Zum Glück konnte ich fliehen und wurde nicht gefasst. Als Ergebnis war mir klar, dass sie nach mir suchen. Es war von da an für mich sehr schwierig, aus XXXX rauszukommen und mich mit anderen Mitgliedern der Massob in anderen Staaten zu treffen. Während dieser Zeit trafen wir uns geheim, wann immer es möglich war. Ich verhielt mich ganz ruhig und unauffällig. An einigen Gelegenheiten verreiste ich schon, aber das war geheim. Das ging so weiter bis ins Jahr 2004. In dieser Zeit kam die Polizei einige Male zu meinem Haus und suchte nach mir. Es war schwierig, da ich wusste, dass die Polizei umbringen könnte. Im Jahr 2004 wurde es erforderlich, zumindest wurde dies von dem Massob-Führer entschieden, dass es notwendig war, der ganzen Welt zu zeigen, dass die Massob eine populäre und starke Gruppe in ihrem Gebiet ist. Denn damals versuchte die nigerianische Regierung der internationalen Gemeinschaft klar zu machen, dass die Massob bedeutungslos sei, aus ein paar wegen Leuten besteht, die viel Lärm um nichts machen und man sollte einfach nicht auf sie hören. Die Massob rief dann die Leute dazu auf, an einem bestimmten Tag in ihren Häusern zu bleiben, um auf diese Weise, die Sache zu unterstützen. Aufgrund dieses Vorschlages am 26.08.2004 zu Hause zu bleiben, wurde es wieder erforderlich, dass wir von Haus zu Haus gehen und die Leute darüber informieren. Während dieser Operation gab es geheime Agenten der Regierung, unter anderem auch Leute aus unserem eigenem Gebiet, die bescheid wussten. Sie wussten, was wir waren und wo durchführen. Wir verrichteten also diese Basisarbeit und informierten die Menschen, dass sie am 26.08.2004 ihr Geschäft zugesperrt lassen sollen. Es ging hier um private Geschäfte, um Banken und um öffentliche Einrichtungen. Aufgrund dieser sehr guten Arbeit die wir geleistet hatten, und ich möchte betonen, dass wir niemand zu irgendetwas gezwungen haben, wir haben die Leute lediglich über unser Vorhaben informiert bzw. sie gefragt, ob sie daran teilnehmen wollen. An diesem Tag, am 26.08.2004, blieben sämtliche Geschäfte, Schulen, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrseinrichtungen geschlossen. Die Regierung und auch die Sicherheitsagenten waren sehr unglücklich bzw. sauer über diese Aktion, da an diesem Tag, an dem alles geschlossen blieb, auch die internationalen Medien (Fernsehen, Radio) Vorort waren. Einige mussten informiert worden sein, dass ich gemeinsam mit anderen Mitgliedern ein Teil dieser Mobilisierungsgruppe war, aufgrund derer diese Aktion zu Stande gekommen ist. Es wurde der Befehl ausgegeben, dass diese Leute tot oder lebendig zu fassen sein sollten. Die Sicherheitsleute kamen zu meinem Haus, d.h. zum Haus meines Vaters, und suchten nach mir. Sie sind mehrmals gekommen, konnten mich dort aber nie auffinden. Sie haben anstatt dessen meinen Vater verhaftet, um mich dazu zu bringen, mich zu stellen. Ich hielt mich damals versteckt. Es war sehr schwierig. Ich musste die Sicherheitsagenten vermeiden. Es war für mich ein großes Problem, ich wusste nicht, wohin ich gehen sollte, wo ich mich versteckt halten sollte, ob ich mich im Busch versteckt halten sollte oder nicht. In dieser Situation war es klar, dass jemand umgebracht werden könnte. Obwohl einige Priester und Pastoren unserer Umgebung unsere Arbeit tatsächlich unterstützten, taten sie das nie öffentlich, sie bekannten sich nie zu unserer Sache. Ich habe mit einigen von ihnen im geheimen gesprochen und als sie erkannten, welcher Gefahr ich mich gegenüber sah, haben sie zugestimmt, einen Weg zu finden, um mich dort herauszubringen, da die Namen, die sich auf der schon zuvor erwähnten Liste befanden, an die Sicherheitskräfte im ganzen Land übermittelt wurden. Das war der Grund warum die Priester in meiner Umgebung beschlossen haben, mir zu helfen. Das war der Grund warum ich weg bin.

F: Haben Sie den Dolmetsch bisher einwandfrei verstehen können und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?

Wenn dies der Fall ist, dann bestätigen Sie dies mit Ihrer Unterschrift!

Anmerkung:

Übersetzung des Fluchtgrundes im Asylantrag vom 05.09.2004:

"In Nigeria besteht eine Gruppe, welche bekannt ist unter dem Namen "XXXX" (Massob) und welche sich stark dafür einsetzt, dass die ethnische Gruppe der Igbo ihren eigenen Staat oder ihr eigenes Land bekommt. Das ist das Ergebnis einer kompletten Verwahrlosung dieser Region durch die Zentralregierung. Mitglieder und Anhänger dieser Gruppe leben in ständiger Bedrohung, verhaftet, festgenommen oder sogar umgebracht zu werden. Dies alles außergerichtlich durch Agenten der Zentralregierung (die Polizei und das Militär). Der Massobanführer XXXX wurde mehrmals festgenommen, gemeinsam mit seinen Anhängern und einige dieser Anhänger wurden durch Agenten der Regierung wahllos erschossen. Das Hissen der Flagge im Februar vorigen Jahres [2003] führte dazu, dass hunderte Anhänger umgebracht wurden und andere festgenommen wurden oder gesucht werden. Andere Anhänger und ich selber hielten uns versteckt, da die Sicherheitsleute Order erhielten, jeden von uns bei Sichtung umzubringen."

F: Sie haben angegeben im Jahre 2002 der Massob beigetreten zu sein, aber der erste Vorfall war bereits im Jahre 2000?

A: Wann habe ich angegeben, dass ich im Jahre 2002 der Massob beigetreten bin?

F: Am Anfang Ihrer Erzählung zu der Fluchtgeschichte.

A: Wenn ich überhaupt das Jahre 2002 erwähnt habe, dann war das ein Versprecher.

F: Sie gaben an, vier Jahre lang auf der Flucht gewesen zu sein, vom Jahr 2000 bis zum Jahr 2004. Wo haben Sie sich aufgehalten und wovon haben Sie gelebt?

A: Ich hielt mich hier und dort versteckt. Ich war in meiner Umgebung und auch in den umliegenden Gebieten. Ich konnte nichts machen, ich konnte nicht in die Stadt, ich konnte offen keine Geschäfte machen, wenn überhaupt geschah alles nur im Geheimen.

F: Können Sie das "hier und dort" näher beschreiben und wovon haben Sie gelebt?

A: Manchmal war ich im Haus meines Vaters, manchmal eben. Dann in den umliegenden Dörfern meines Heimatortes.

F: Und wovon haben Sie gelebt?

A: Es war tatsächlich sehr schwierig. Wie ich schon in meiner vorigen Einvernahme angegeben hatte, war in der Landwirtschaft tätig. Ich hatte eine große Farm, aber aufgrund der Probleme und der Tatsache, dass ich mich nicht persönlich darum konnte, erwirtschaftete die Farm immer weniger. Ich hatte noch drei Personen, die für mich dort arbeiteten und ich erhielt mich mit den Erträgen dieser Farm und außerdem wurde ich von meiner Familie und auch von den Kirchen der Umgebung unterstützen.

F: Wie groß war die Farm?

A: Ich hatte eine Schweinezucht mit rund 200 Schweinen. Das war zu dem Zeitpunkt, als die Geschäfte wirklich gut liefen. Als das Problem begann, konnte ich mich meinen Geschäften nicht mehr so widmen wie erforderlich und somit hatte ich zum Schluss nur noch 30 bis 40 Schweine.

F: Wie groß war Ihr Landbesitz?

A: Mein Landbesitz waren ungefähr 4 Plots.

Anmerkung:

Dem AW wird aufgetragen vier Plots näher zu beschreiben. Der AW zeigt aus dem Fenster blickend eine entsprechende Fläche von ca. 8.000 m2 (100 lang 80 m breit). Dabei handelt es sich um das Gelände ohne das Farmhaus.

F: D.h. Sie haben die Futtermittel nicht selber angebaut, sondern Sie haben sie angekauft?

A: Ja.

F: Die Geschäfte wurden während Ihrer Flucht durch Ihre Mitarbeiter fortgeführt, d.h. Einkaufen der Futtermitteln, Verkauf der Schweine?

A: Das war ein Teil des Problems. Bei der Vermarktung von Produkten ist es wichtig rauszugehen und Interessenten zu suchen bzw. zu finden. Es war auch sehr schwierig Futtermittel zu besorgen, da diese nicht in der Nähe waren, sondern in einem anderen Bundesstaat.

F: In den gesamten vier Jahren Ihrer Flucht wollte die Regierung und die Geheimagenten Ihrer zwar habhaft werden bzw. sogar töten, aber Ihre Farm ließen Sie unberührt?

A: Lassen Sie mich antworten. Die Farm ist nicht registriert, angemeldet. Daher war es schwierig, für die Regierung es herauszufinden. Hätten Sie gewusst, dass ich der Besitzer dieser Farm bin, dann hätten sie Agenten oder Militär hingeschickt oder die Schweine mitgenommen.

F: Aber die Regierung hat nicht davor zurückgeschreckt, Ihren Vater mitzunehmen?

A: Ja, sie haben meinen Vater mitgenommen.

F: Sie gaben an, einen Generalstreik mit organisiert zu haben. Ist das nicht ein großes Problem für Farmbesitzer?

A: Ja. Ich war mit dessen bewusst, aber unser Anliegen war wichtiger als die Farm. Weil wir für uns selber und für die kommende Generation gekämpft haben.

F: Warum haben Sie in Ihrem schriftlichen Asylantrag vom 05.09.2004 nichts von den Vorfällen im August 2004 oder im Mai 2002 angegeben, dafür ein "Fahne-Hissen-Vorfall" aus dem Jahr 2003 angegeben, wovon Sie wiederum heute nichts erzählt haben?

A: Am ersten Tag als ich meinen Asylantrag stellte, war der Platz zum Ausfühlen zu kurz. Sie haben ja gesehen, dass ich bis zum unteren Rand geschrieben habe. Man erklärte mir damals, dass ich nur kurz die Hauptgründe beschreiben sollen, in ein oder zwei Sätzen und dass man mir später Fragen stellen würde, wo ich mein Vorbringen detailliert angeben kann. In dieser Einvernahme, welche drei Tage später stattfand, habe ich sehr wohl alle Gründe angegeben. Darf ich noch etwas angeben. Während der Einvernahme wurde mir gesagt, dass ich nur Angaben über mich selber machen soll, über Dinge an denen ich teilgenommen habe und dass "Flaggen-Hissen" gehört nicht dazu, da war ich nicht persönlich anwesend, und hatte es daher nicht erwähnt.

F: Für mich ist es nicht glaubwürdig, dass Sie trotz Hinweisen in englischer Sprache die Gründe für Ihren Asylantrag samt Zeitangaben, Örtlichkeiten und Personen, möglichst genau zu machen, bloß einen lapidaren Vorfall aus dem Jahr 2003 niedergeschrieben haben und die beiden zentralen Fluchtgründe nicht angegeben haben. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass Ihnen jemand in dem Zeitraum Ihres schriftlichen Asylantrages bis zur Einvernahme erklärt hat, dass Ihr erster Grund keinen Asylgrund darstellen würde. Was sagen Sie dazu?

A: So etwas hat es nicht gegeben. Mir hat nie irgendjemand irgendwann etwas zu meinem Asyl gesagt. Wie ich schon zuvor sagte, die Person die mir das Formular gab, und ich möchte hinzufügen, dass sich damals viele Leute dort befanden, mir erklärte ich solle nicht zu viel schreiben, denn ich würde später sowieso genau dazu befragt werden. Außerdem haben manche andere Asylwerber überhaupt nichts geschrieben und das war auch kein Problem. Ich möchte noch ei Beispiel anführen, dass sie verstehen was ich meine. Die Person dort sprach nicht sehr gut Englisch und ich zeigte auf eine Stelle am Formular und fragte, was ich dorthin schreiben soll. Ich schrieb dann meinen Namen hin und es wurde mir gesagt, dass das richtig ist, aber ich hatte ja eine Unterschrift und dort habe ich nur meinen Namen ausgeschrieben. Diese Art meinen Namen auszuschreiben, verwende ich bis heute, obwohl ich eine Unterschrift habe.

F: Ich merke noch mal an, dass der Asylantrag, den Sie ausgefüllt haben, in Englisch war und daher für Sie verständlich war? Zum Ausfüllen haben Sie keinen Dolmetsch benötigt?

A: Kann ich etwas sagen?

F. Natürlich, bitte?

A: Wenn jemand zum ersten Mal an einen Ort kommt, dann hat er Angst vor den Unbekannten und wird unsicher. Vielleicht habe ich aufgrund der Aufregung, die Erklärungen gelesen, sie aber nicht wirklich verstanden. Ein Sicherheitsbeamter Vorort, ich glaube vom "XXXX" hat mir die Informationen gegeben, die ich vorhin gerade angeführt habe und ich habe das gemacht, was diese Person mir gesagt hat.

F: Wenn ich Ihr heutiges Fluchtvorbringen auf den Punkt bringe, dann waren die Folgen des Generalstreikes vom 26.08.2004 der Anlass Ihrer Flucht. Stimmt das?

A: Ja, es wurde klar, dass ich umgebracht werden könnte. Davor haben sie nach mir gesucht.

F: Und innerhalb von neun Tagen wurde Ihre Farm aufgesucht, haben Sie sich versteckt, wurde Ihr Vater festgenommen, wurden Sie mit dieser Festnahme erpresst sich zu stellen, wurde Ihnen von den Missionaren Fluchthilfe angeboten, wurde Ihnen ein falscher Reisepass ausgestellt, sind Sie nach XXXX gefahren und haben die Flucht angetreten. Bitte äußern Sie sich dazu?

A: Ich habe nicht gesagt, dass die Sicherheitsleute auf meiner Farm waren. Ich musste nach XXXX nicht mit einem Reisepass. Sie reden jetzt von neun Tagen, aber das Problem gab es ja schon früher. Und während dieser Zeit wussten die Missionare, die Priester darüber bescheid. Vom 26.08.2004 an hat sich das Problem zugespitzt. Die Polizei kam zwei bis drei Mal am Tag. Ich wusste nicht, wann sie wieder kommen würden. Die uniformierte Polizei kam zum Haus meines Vaters und man konnte sie erkennen, aber es gab ja auch, die geheimen Agenten, die keine Uniform trugen. Diese Sicherheitsleute kamen am Tag drei bis vier Mal zum Haus meines Vaters. Sie bedrohten mich, sie bedrohten meinen Vater, damit sie an mich herankommen. Es wurde damals klar, dass das Problem nur gelöst werden könnte, wenn ich umgebracht oder erschossen werde. Ich musste also flüchten.

F: Ich werde Ihnen nun nochmals die Fragen an die Botschaft in Abuja/Nigeria vom 25.10.2005 und deren Antwort vom 20.02.2006 vorhalten.

Frage an die Botschaft:

  1. Wohnte der im Betreff Genannte tatsächlich an der von ihm angegebenen Adresse? Der Name seiner Eltern lautet: XXXX. Seine Brüder heißen XXXX bzw. lauten die Namen seiner Schwestern XXXX.

Antwort der Botschaft:

  1. Es kann nicht verifiziert werden, ob die oben genannte Person an der Anschrift XXXX, gewohnt hat. Die Adresse ist nicht genau formuliert, es gibt keine Hausnummer, keinen Straßennamen und keine anderen Details, welche die Verifizierung erleichtern würden.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Es geht deutlich hervor, dass das Haus meines Vaters in einem Dorf ist. Es ist in Nigeria so, dass in den Städten, Straßen und Straßenbezeichnungen vorhanden sind. Das Haus meines Vaters liegt aber in einem Dorf, das vielleicht schwer zu finden ist, wenn man es nicht kennt, aber tatsächlich ist es sehr leicht zu finden.

Frage an die Botschaft:

  1. Ist XXXX tatsächlich Mitglied von Massob bzw. ist dieser beigelegte Mitgliedsausweis, den er vorlegte, echt?

Antwort der Botschaft:

  1. Es kann nicht bestätigt werden, ob XXXX ein Mitglied der Massob ist. Die Mitgliedschaft bei der Massob wird nicht veröffentlicht. Die beigelegte Mitgliedskarte kann nicht als echt verifiziert werden.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Aufgrund des Problems, dem wir uns gegenüber sehen als Massob-Mitglieder, ist es für einen Massob-Anführer sehr schwierig auf solche Fragen zu antworten. Die Person die solche Fragen stellt, könnte nämlich jemand sein, der diesem Massob-Mitglied schadet.

Frage an die Botschaft:

  1. Hat ein Massob-Mitgliedsausweis tatsächlich dieses Aussehen? Falls nein, wie sieht ein Mitgliedsausweis aus?

Antwort der Botschaft:

  1. Es gibt verschiedene andere Mitgliedskarten. Um jedoch die Originalkarte zu bekommen, ist die gesetzliche, vertragliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft erforderlich und das Registrierungsverfahren ist langwierig und kann Zeit in Anspruch nehmen.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ja. Nur der Anführer von Massob Chief XXXXunterschreibt die Mitgliedsausweise und sie werden nicht an Leute, die keine Mitglieder sind, ausgehändigt. Diesen Ausweis bekommen nur echte Mitglieder.

Frage an die Botschaft:

  1. Fand am 21.05.2000 eine Versammlung der Massob-Mitglieder in XXXX, statt, bei der die Polizei einschritt und wahllos in die Menge schoss? Die Polizei hätte auch Tränengas eingesetzt.

Antwort der Botschaft:

  1. Die Ereignisse, wo die nigerianische Polizei friedliche Versammlungen mit Gewehren und Tränengas in XXXX, aufgelöst hat, können nicht verifiziert werden.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Es hat wirklich stattgefunden. Es ist schade, dass die Person, die mit dieser Anfrage betraut wurde, keine Ergebnisse in diesem Zusammenhang herausfinden konnte.

Frage an die Botschaft:

  1. Wird tatsächlich nach XXXX wegen seiner Mitgliedschaft zu Massob gesucht?

Antwort der Botschaft:

  1. Es kann nicht verifiziert werden, dass XXXX von der nigerianischen Polizei wegen seiner Mitgliedschaft bei der Massob gesucht wird. Die Massob ist aber keine kriminelle Organisation. Die Mitglieder werden nicht als Kriminelle verfolgt, weil sie der Massob angehören. Jede von einer Einzelperson begangene strafbare Handlung wird als strafbare Handlung verfolgt und nicht wegen der Mitgliedschaft bei einer Organisation wie der Massob. Der Einzelne und nicht die Organisation wird wegen einer strafbaren Handlung verfolgt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ja. Lassen Sie mich auf diese Antwort Stellung nehmen. Ich glaube, die hier gelieferte Antwort ist nicht ganz richtig. Wenn die verhafteten oder festgenommen Personen nicht von der allerhöchsten Ebene, wie XXXX sind, dann erscheint so was nicht in den Tageszeitungen bzw. wird nicht publik gemacht. Die Antwort besagt, dass die Massob eine friedliche Organisation ist und deren Mitglieder nicht festgenommen werden. Mehrere Mitglieder von Massob wurden umgebracht, allein wegen der Tatsache, weil sie Mitglieder bei der Massob sind. Sogar XXXX, der sich noch nie mit Waffen, Machten zur Wehr gesetzt hat, sondern immer nur mündlich andere angegriffen hat, sitzt nach wie vor in Haft, wegen seiner Mitgliedschaft bei der Massob. XXXX, er ist der Vorsitzende für Informationsangelegenheiten bei der Massob, er wurde am 07.12.2005 festgenommen.

Frage an die Botschaft:

  1. Besteht ein genereller Haftbefehl gegen Massob-Mitglieder seitens der Regierung?

Antwort der Botschaft:

  1. Es gibt keinen "undemokratischen" Haftbefehl seitens der nigerianischen Regierung gegen Personen, die ihr legitimes Recht auf Vereinigung und Beteiligungen (so wie in der Verfassung der Bundesrepublik vorgesehen) ausgeübt haben oder ausüben. Folglich kann die Behauptung, dass es ganz generell Haftbefehle gegen Massob Mitglieder gibt, nicht verifiziert werden.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Kann ich darauf antworten? Dieser Befehl, von welchem wir sprechen, wird nicht an die Öffentlichkeit getragen. Die gehen nicht an die Presse oder ans Fernsehen, zeigen ein Foto und sagen den Namen XXXX und dass sie nach dieser Person suchen, obwohl sie es tun. Auch diese Antwort ist nicht ganz richtig, denn die Leute werden festgenommen und auch umgebracht.

Fragen an die Botschaft:

  1. Ordnete die Regierung nach dem Streik am 26.08.2004 an, dass die Massob-Mitglieder nicht festgenommen sondern gleich erschossen werden sollen?

Antwort der Botschaft:

  1. Es kann auch nicht nachgewiesen werden, dass irgendeine Regierung auf Bundes-, Staats- oder lokaler Ebene Haftbefehle oder Erschießungsbefehle für irgendwelche Massob Mitglieder erlassen hat. Daher kann auch die Behauptung, dass der Befehl NICHT ZU VERHAFTEN SONDERN ZU SCHIESSEN, der gen ALLE MASSOB Mitglieder ergangen ist, nicht als wahr verifiziert werden. (Nigeria gestatten es allen Nationen, ethnischen Gruppen und Einzelpersonen, die Redefreiheit und andere Freiheiten laut Gesetz auszuüben. Über derartige Befehle wie "schießen" bei Wahrnehmung wäre in den Medien ausführlich berichtet worden. Dies hätte auch zu (ethnischen, militärischen oder zivilen) Aufständen geführt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Das ist die Antwort, die da zu lesen ist. Aber tatsächlich ist es anders herum. Solche Dinge werden nicht an die Öffentlichkeit getragen, aber die Sicherheitskräfte tun es und keiner dieser Sicherheitsleute wird festgenommen oder vor Gericht gestellt, für das was sie gemacht haben. Amnesty International hat berichtet, dass Massob Mitglieder in Nigeria umgebracht wurden.

  1. Gibt es einen XXXX innerhalb von Massob? Hiebei soll es sich um einen Informationssekretär handeln?

Antwort der Botschaft:

  1. Der Name XXXX und seine/ihre Verbindungen mit Massob als XXXX oder als ordentliches Mitglied der Massob kann bis jetzt nicht verifiziert werden.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Kamerad XXXX ist der XXXX, welcher sich zurzeit in Gewahrsam der Polizei befindet und er wurde am 07.12.2005 festgenommen. Er wird derzeit wegen Verrat angeklagt, dass er die Regierung stürzen will. Und außerdem, dass er einer Organisation angehört, die vom Gesetz nicht anerkannt wird, und das ist die Massob. Daher bin ich über die Antwort überrascht, dass Massob eine Organisation ist, die in Nigeria arbeiten darf. Wenn man bedenkt, dass die großen Köpfe der Massob inhaftiert sind, nur weil sie Mitglieder dieser Organisation sind. Es ist klar, dass Massob-Anführer keine Bewegungsfreiheit haben.

Frage an die Botschaft:

  1. Ist XXXX Berater von XXXX, dem Führer von Massob?

Antwort der Botschaft:

  1. Es kann nicht bestätigt werden, ob XXXX ein Berater des Massob Führers XXXX ist.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Es ist sehr schade, dass die Person, die diese Anfrage durchgeführt hat, überhaupt keine Informationen herausbekommen konnte. All diese Dinge entsprechen der Wahrheit. Ich verstehe nicht ganz warum, die Person die das untersucht hat, diese Dinge nicht herausfinden konnte.

Frage an die Botschaft:

  1. Ist das beiliegende Schreiben der Massob-Organisation, welches

XXXX nach Österreich geschickt wurde, echt?

Antwort der Botschaft:

  1. Es kann nicht verifiziert werden, ob beigefügter Brief an den Antragsteller geschickt wurde. Er hätte von jedem geschrieben werden können. Ich habe jedoch versucht, die Adresse am Briefkopf zu lokalisieren, um die Echtheit zu bestätigen. Die Adresse war aber nicht korrekt wiedergegeben (d.h. XXXXnicht. Ein korrekter Straßenname im XXXX lautet XXXX....) Besagter Brief kann daher nicht als echt bestätigt werden.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Mein Kommentar ist, dass nichts bestätigt werden konnte. Innerhalb dieses Zeitraumes der Untersuchung, wurde die höchste Zahl an Tötungen verzeichnet. Denn XXXX wurde am 25.10.2005 verhaftet. Und es gab Demonstrationen dagegen, Aufrufe, dass er wieder freigelassen werden soll. Und infolge seiner Festnahme und der darauffolgenden Demos, wurden viele Menschen getötet. Und letztendlich erfolgte die Verhaftung des XXXX XXXX aufgrund der Organisation dieser Demonstrationen. Leider wurde diese große Anzahl an Tötungen von der Person, die die Anfrage bearbeitet hat, nicht festgestellt, obwohl die Nachrichten darüber sogar auf internationaler Ebene stattfanden.

Anmerkung:

Das Wort wird dem Vertreter erteilt:

kurze Stellungnahme zur Botschaftsanfrage:

In der Anfrage der Botschaft wird die Verfassung Nigerias zitiert ohne dass der Versuch unternommen wird, die Verfassungswirklichkeit Nigerias zu erfassen. Es wird beantragt, dass die österreichische Botschaft die Quellen anhand derer sie die Anfrage beantwortet hat, offen legt sowie zu dokumentieren, wie sie versucht hat, die einzelnen Fragen zu untersuchen. Kurz wird darauf angemerkt, dass der nigerianische Staat kaum mit offiziellen Mitteln gegen eine Separatistenbewegung vorgeht und welche Versuche die österreichische Botschaft unternommen hat, an Insiderinformationen zu gelangen. Es wird beantragt, für diesen Zeitraum die entsprechenden Berichte von Amnesty International wie anderen humanitären Organisation zuzuziehen und sie mit den Aussagen der Botschaft und den Aussagen des Antragstellers zu vergleichen. Abschließend wird als sachverständiger Zeuge, in XXXX aufhältig, XXXX, Leiter der XXXX, zu diesen Fragen beantragt.

Anmerkung:

Auf eine Zeugeneinvernahme wird verzichtet, aber es wird der Zeitraum von drei Wochen eingeträumt, um von diesem Genannten eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

XXXX F: Schildern Sie bitte Ihr Engagement in Österreich für die XXXX.

A: Ich bin momentan Mitglied der XXXX. Ich habe hier von dieser XXXX erfahren, weil der Anführer sich mit mir in Verbindung gesetzt hat. Er sagte mir, dass er die Information erhalten hatte, dass ich hier bin. Ein wahres Mitglied der Massob, das die XXXX unterstützt. Er hat sich im November 2005 mit mir in Verbindung gesetzt. Und seither bin ich Mitglied und nehme zu 100 Prozent an allem teil. Von der Zeit an, von der ich Mitglied dieser Internationalen Organisation wurde, habe ich an mehreren Sitzungen teilgenommen, an Seminaren und Demonstrationen. Am 07.12.2005 haben wir eine Demonstration veranstaltet und einen Brief an den bzw. an die Außenministerin überreicht und wir baten sie, diesen Brief an die nigerianische Regierung weiterzuleiten, damit der Anführer XXXX, der nichts verbrochen hatte und nicht in Haft sein sollte, wieder freigelassen wird. Aber leider ist er, so wie andere Mitglieder im Gefängnis geblieben. Ich habe auch mitgemacht, um Leute über Massob und über die Souveränität XXXX in Kenntnis zu setzen. Zudem habe ich geholfen, ein Seminar zu organisieren. Dieses Seminar fand im XXXX statt, das war am 06.05.2006. Es waren viele Leute anwesend, auch Österreicher. Wir hatten auch mehrere Sitzungen mit Leuten in XXXX und ein paar anderen Leuten hier in XXXX. Wir haben auch andere Gruppen, die die Massob bzw. deren Bemühungen für den souveränen Staat XXXX würdigen, darüber in Kenntnis gesetzt. Wir drucken außerdem Prospekte bzw. Flyers, die wir verteilen. Die Flyer enthalten das Programm von Massob und andere Vereinigungen von XXXX, Welche nach der Umsetzung der Souveränität des Staates XXXX streben. Vielleicht hätte ich das vorher sagen können. Ich bin der XXXX. Ich möchte mich bei Ihnen bedanken, dass Sie versucht, sich mit mir über die XXXX in Verbindung zu setzen, denn anderenfalls hätte ich nicht über die heutige Einvernahme erfahren.

F: Sie gaben an, Sie seien in Österreich von der XXXX kontaktiert worden. Erklären Sie mir das näher, wie das vonstatten gegangen ist!

A: Der Anführer der XXXX kontaktierte mich per e-mail und gab an, dass er informiert wurde von einem Massob Angehörigen, dass ich hier bin. Es wurde ihm gesagt, dass ich ein echter Angehöriger von XXXX und Massob bin, und dass ich helfen könnte, die Organisation hier aufzubauen.

F: Für mich ist das nicht nachvollziehbar, dass Sie in einem fremden Land, wohin Sie geflüchtet sind, über e-mail plötzlich kontaktiert wurden?

A: Meine e-mail-Adresse ist unverändert. Ich wurde nicht kontaktiert, sondern dieser Sekretär wurde kontaktiert und dieser setzte sich per e-mail mit mir in Verbindung. Der Name dieses Sekretärs ist XXXX.

F: Das heißt, die XXXX Bewegung in Nigeria, Ihre lokale Vereinigung, hat gewusst, dass Sie nach Österreich geflogen sind, und hat die XXXX kontaktiert, über Ihren Aufenthalt?

A: Ja, das ist richtig.

F: Weiß die Regierung in Nigeria über Ihr Engagement in Österreich?

A: Ja, die Botschaft. Die XXXX hatte hier früher sehr viele Mitglieder. Viele zogen sich jedoch aus Angst zurück. Auf Grund des Schicksals der sich über die nigerianische Botschaft ereilen könnte. Es gab nämlich jemand, der an den Sitzungen teilgenommen hat und so zu Informationen kam. Daraufhin gab es Drohungen, die jedoch nicht schriftlich waren, aber als jemand zur Botschaft ging, wurde er gefragt, warum er an der XXXX teilnimmt und es wurde dieser Person gesagt, dass sie dafür verdammt würde.

F: Haben Sie diese Drohungen angezeigt in Österreich?

A: Wie ich gesagt habe, es ist nicht schriftlich. Nein, ich habe keine Anzeige erstattet. Aber auf Grund dieses Vorfalles haben sich einige unserer Mitglieder zurückgezogen.

F: Sind Sie persönlich bedroht worden?

A: Nicht ich, weil ich nicht zur Botschaft gegangen bin.

F: Waren Sie Zeuge einer solchen Drohung gegenüber einem Ihrer Kameraden?

A: Ich habe es nicht als Zeuge mitbekommen, aber die betroffene Person erzählte es mir.

F: Sie kennen es nur vom Hörensagen?

A: Ja.

F: Woher glauben, dass die Botschaft von Ihrem Engagement in Österreich weiß?

A: Wir hatten einen Brief an die Botschaft geschrieben.

F: Sie haben gesagt, dass Sie einen Brief an das Außenministerium geschickt haben, jetzt sagen Sie, dass Sie einen Brief an die Botschaft geschrieben haben!

A: Das wollte ich vorher sagen, als Sie mir sagten, dass Sie eine Frage stellen wollen. Es handelt sich hier um einen anderen Brief, dieser wurde nicht im Rahmen einer Demonstration überreicht, sondern eingeschrieben per Post geschickt.

F: In diesem Brief sind Sie mit Namen genannt?

A: Nein, aber ich möchte es ein wenig erklären.

F: Nein. Ich möchte von Ihnen eine Erklärung haben, wie die Botschaft in Nigeria von Ihrem Engagement in Österreich erfahren hat?

A: Ich bin mir nicht sicher, dass sie es wissen.

F: Sie haben uns Bestätigungen über die Mitgliedschaft über die XXXX zugeschickt und einige Fotos. Waren die abgebildeten beiden Demonstrationen in Österreich und sind Sie abgebildet auf diesen Bildern?

A: Foto Nr. 1: Das war am 07.12.2005, als wir zur Außenministerin gegangen sind. Auf diesem Foto bin ich ganz rechts abgebildet.

Foto Nr. 2: Das war eine Demonstration in XXXX, 27.05.2005. Ich war persönlich nicht anwesend.

F: Weiters haben Sie vier Fotos abgegeben, wovon drei gleiche Aufnahmen sind.

A: Fotos Nr. 3 und 4: Diese Aufnahme wurde am 06.05.2006 gemacht, beim Seminar im XXXX. Alle anderen Fotos sind von der gleichen Veranstaltung.

Anmerkung:

Dem AW werden von den drei gleichen Fotos werden zwei Fotos zurückgegeben und aus Akt genommen.

Anmerkung:

Als nächstes möchte ich mit Ihnen die vorgelegten Internatauszüge durchgehen.

F: Internetausdruck 1: Erklären Sie diesen näher!

A: Ausdruck vom 04.01.2008, Quelle: Unsere Organisation versucht immer die neuesten Informationen aus Nigeria zu erhalten. Dabei handelt es sich um einen internationalen Informationsdienst.

F: Was steht darauf?

A: Was für mich da so wichtig ist, in diesem Beitrag ist das anders als bei der durchgeführten Anfrage, die ja zum Ergebnis hatte, dass die Menschen von XXXX frei sind in Nigeria, hier diese Frage ganz anders beantwortet wird.

F: Ich möchte Sie über ein grundsätzliches Problem aufklären. Die Botschaft und der Vertrauensanwalt sind zur Objektivität verpflichtet. Selbiges gilt für die Staatendokumentation, die zum selben Ergebnis kommt. Was ich Ihnen noch vorhalten werde. Im Internet kann ich jede Lüge veröffentlichen, d.h. wenn Sie diese Feststellungen der Botschaft und Staatendokumentation in Zweifel ziehen möchten, müssen Sie genaue Angaben über die Quelle machen und wie diese Informationen erlangt wurden?

A: Ich find besonders interessant ist der 1. Absatz dieses Artikels.

F: Sie haben mich falsch verstanden, wie ist es zu dieser Information gekommen?

A: Es ist keine einzelne Person, es ist eine Zeitung in Nigeria. Die Schwierigkeit ist, eine Papierausgabe der Zeitung zu bekommen, deswegen habe ich das vorgelegt.

F: D.h. in Nigeria gibt es eine Zeitung die öffentlich die Regierung kritisiert und das schreibt?

A: Ja. Ich möchte noch etwas dazu sagen. Es gibt keinen Zweifel, dass es einige objektive Reporter gibt, die das Risiko auf sich nehmen, solche Sachen in ihren Zeitungen zu veröffentlichen. Aber leider werden nach solchen Veröffentlichungen manche von ihnen umgebracht.

F: Internetausdruck Nr. 2: Erklären Sie diesen näher!

A: Ich rede nicht über den Inhalt. Das wichtige an diesem Ausdruck ist, dass der Name des Verfassers angeführt ist und das bedeutet, dass wenn jemand annimmt, er hätte etwas Falsches geschrieben, könnte er dafür verklagt werden.

F: Internetausdruck Nr. 3: Erklären Sie diesen näher!

A: Das ist die XXXX, ein großes englisches Unternehmen. Der Name des Verfassers ist angeführt und auch woher er Bericht erstattet.

F: Internetausdruck Nr. 4: Dabei handelt es sich um einen Ausdruck aus der Internetseite der XXXX, wo ein Vorfall geschildert wird, zwischen Regierungstruppen und einer XXXX-Truppe mit acht Toten. Dieser Artikel sagt nicht viel aus.

F: Internetausdruck Nr. 5: Erklären Sie diesen näher!

A: Das ist auch eine eingetragene Firma. Ein Presseunternehmen, das überall auf der Welt verklagt werden kann. Wenn das was da drinnen steht nicht konform geht mit dem journalistischen Beruf, dann kann dieses Unternehmen verklagt werden. Was ich sagen will ist, der Name des Journalisten steht hier. Falls das was er geschrieben hat, nicht richtig ist, könnte, das Unternehmen verklagt werden.

F: Internetausdruck Nr. 6: Erklären Sie diesen näher!

A: Auch hier gilt wieder der gleiche Punkt. Der Name des Journalisten ist angeführt. Obwohl einige dieser Journalisten harte Zeiten durchleben müssen, weil sie solche Texte verfassen.

Anmerkungen:

Dem AW werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht (Anlage1)

F: Was sagen Sie dazu?

A: Jedes Land möchte sich im Ausland im Bezug auf einzelne Angelegenheiten auf eine gewisse Weise darstellen. In der

Vergangenheit .......

F: Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass die Feststellungen zu MASSOB nicht die nigerianische Regierung betroffen hat, sondern unter anderem von den Außenministerien der Vereinigten Staaten, Großbritanniens und Deutschland und deren Nachrichtendiensten erstellt wurden.

A: Wenn Länder offizielle Stellungnahmen abgeben, dann ich dazu nichts zu sagen, obwohl Stellungnahmen, die solche Positionen vertreten, nicht immer korrekt sein müssen. Ich habe gehört, was Sie mir vorgelesen haben, ich habe es sehr gut verstanden. Einige Teile davon sind korrekt, aber der Großteil stimmt nicht. Einiges von dem, was darin steht, ist für mich von Vorteil. Bei einem Bericht wie von Amnesty International, indem keine eigene Interessen dahinter stecken, ist dies anders, aber wenn Länder einen Bericht verfassen, dann spielen immer Interessen für das Land mit.

F: Können Sie einen Bericht von Amnesty International vorlegen, der Ihre Argumente untermauert?

A: Ich kann nachfragen, ob es möglich ist, einen solchen zu besorgen. Ich bin nicht ganz sicher. Wenn man zurück sieht zu der Zeit, in der die Bemühungen um XXXX begannen, sprich in den 60er Jahren, da einige Länder diese Bestrebungen nicht unterstützt. Wenn wir zurückgehen, auf das was ich gesagt habe, wird es schwierig, die Informationen zu Gunsten von XXXX zu bekommen, da Staaten ihre eigenen Interessen verfolgen.

F: In der Berufungsergänzung vom 13.04.2007 ist die Sprache davon, dass Sie homosexuell sind und vorbestraft. Ihr RA XXXX hat mir erklärt, dass es sich um einen Irrtum gehandelt hat. Stimmt das?

A: Es ist ein vollkommener Irrtum.

Anmerkung: Das Wort wird an den Vertreter erteilt.

V: Waren Sie an einer Demonstration am 19.04.2007 vor der nigerianischen Botschaft?

A: Wir wollten dorthin gehen, wenn es die Polizei erlaubt und die Polizei sagte, dass sie es uns nicht gestatten würde, vor der Botschaft eine Demonstration abzuhalten. Dass es gegen ein internationales Gesetz verstößt. Das war der Grund, warum wir einen Brief verfasst haben und diesen geschickt haben.

V: Ist es Ihnen bekannt, dass Sie von Mitgliedern der nigerianischen Regierung fotografiert wurden bei solchen Aktivitäten?

A: Es wurden sehr viele Fotos gemacht. Ich war mir aber nicht bewusst, dass ich von Personen der Botschaft fotografiert wurde.

V: Wurden die Fotos von den Demonstrationen oder den Seminaren, auf denen Sie waren, veröffentlicht?

A: Wie ich schon zuvor gesagt habe, haben sehr viele Leute fotografiert, es können darunter sogar Agenten der Botschaft gewesen sein.

V: Zum Bericht "Feststellung Nigeria - MASSOB". Der Bericht ist fragmentarisch, im Wesentlichen wird nichts über die Verfolgung von MASSOB-Mitgliedern der mittleren Führungsebene ausgesagt. Lediglich das UK-Home Office spricht von einer Nichtverfolgung von normalen anonymen Mitgliedern, wobei sich die Frage stellt, wie anonyme Mitglieder überhaupt verfolgt werden können. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrungen, dass Separatistenbewegungen in allen Ländern der Welt mit geheimdienstlichen Mitteln verfolgt werden, insbesondere ist dies in Afrika der Fall, daher kann der Länderreport für die fallrelevanten Fragen nicht ausschlaggebend sein.

FAMILIÄRE VERHÄLTNISSE UND INTEGRATION

F: Haben Sie eine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen?

A: Nein. Ich habe eine Freundin, ich lebe aber nicht mit ihr zusammen.

F: Seit wann leben Sie in Österreich?

A: Seit 05. September 2004.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Ich bekomme etwas Geld von der Caritas, Euro 290,-- monatlich und zudem bekomme ich Sachmittelunterstützung, einmal pro Jahr.

F: Sie befinden sich noch in der Grundversorgung und erhalten noch vom Staat Unterstützung?

A: Diese Unterstützung erhalte ich über die Caritas.

F: Besuchen Sie oder haben Sie in Österreich eine Schule besucht?

A: Ja, ich bin ein Student der XXXX und besuche dort Deutschkurse.

F: Bezahlen Sie Studiengebühren?

A: Ja, dass ist das Problem was ich habe, für mich ist es sehr schwer, diese Gebühr zu bezahlen.

F: Seit wann besuchen Sie die Deutschkurse an der Universität?

A: Also ich wurde schon im vorigen Jahr aufgenommen, konnte aber damals die Studiengebühren nicht bezahlen. Dieses Semester besuche ich die Deutschkurse, da ich die Studiengebühren bezahlt habe.

F: Das heißt, Sie sind seit dem Wintersemester 2007/08 an der XXXX inskribiert und beginnen gerade mit dem Besuch von Deutschkursen?

A: Ja, das stimmt.

F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

A: Nein, es ist uns nicht erlaubt zu arbeiten. Sogar die Studiengebühren, die ich bezahlt habe, wurden mir von der Caritas als Vorschuss gewährt und ich zahle diesen kleinweise ab.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

A: Noch nicht.

F: Leben noch Familienmitglieder in Ihrer Heimat?

A: Ja.

F: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen und Bekannten in Ihrer Heimat?

A: Ja.

F: Wann, wie oft, wie geht es Ihren Angehörigen?

A: Wenn ich das Geld hätte, würde ich viel öfter meine Angehörigen kontaktieren, dann könnte ich mir nämlich diese Karten kaufen. Aber tatsächlich setze ich mich mit ihnen ca. einmal alle zwei Monte in Verbindung.

F: Wann war der letzte Kontakt?

A: Das war zu Weihnachten.

F: Wie geht es Ihren Angehörigen?

A: Es geht ihnen nicht ganz so gut.

F: Welche Probleme haben sie?

A: Meine Eltern sind alt, sie leiden immer an der einen oder anderen Krankheit und sie haben mit Schwierigkeiten fertig zu werden, da die Lage nicht so einfach ist.

F: Wie steht es um Ihre Farm?

A: Ich musste sie einer anderen Person übergeben, ich habe sie nicht verkauft, da die Person das Geld für den Kauf nicht hatte.

F: Erhalten Sie noch Erträge aus den Einkünften Ihrer Farm?

A: Nein. Da ich die dort beschäftigten Arbeiter nicht mehr bezahlen konnte, habe ich ihnen die Tiere als Bezahlung überlassen.

F: Sind Sie noch im Besitze dieses Landes dort?

A: Ja.

Anmerkung: Dem Vertreter wird das Wort erteilt.

V: Haben Sie eine Freundin?

A: Ja, ich habe eine Freundin in Österreich.

F: Schildern Sie den Umfang und die Intensität der Beziehung.

A: Sie ist aus der Slowakei und hat die österreichische Staatsbürgerschaft.

F: Wissen Sie, was eine Lebensgemeinschaft ist?

A: Ja, sie ist meine Freundin, aber ich lebe nicht mit ihr zusammen.

F: Ich habe vor, Ihren Asylantrag wegen fehlender Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben abzuweisen, weil Ihre Angaben zu der Verfolgung in Nigeria unglaubwürdig sind. Äußern Sie sich dazu!

A: Es ist schade, dass sie mir nicht glauben.

F: Ihr Engagement in Österreich für die XXXX-Bewegung wird nicht abgesprochen, doch sehe ich basierend auf den Länderfeststellung im Falle einer Ausweisung nach Nigeria. Äußern Sie sich dazu!

A: Es ist schade, aber viele der Artikel, die Sie heute vorgelegt haben, spiegeln nicht die tatsächliche Situation wieder. Es sind Berichte von Personen, die nicht zu den Orten selber gehen bzw. nicht vor Ort sind. Sie sitzen in ihren Büros und schreiben Ihre Artikel. Sogar einige Organisationen haben Angst zu diesen Orten zu gehen, weil sie so heiß sind bzw. Leute dort auch sterben. Daher bleiben sie in ihren Büros und schreiben ihre Artikeln. Es ist schade, dass Sie mir nicht glauben.

F: Ich habe vor, Sie aus Österreich nach Nigeria auszuweisen.

A: Ich möchte eine Kleinigkeit dazu sagen. Ich bin für alles Dankbar. Ich möchte Sie aber darum bitten bzw. darauf aufmerksam machen, dass mein Leben in Ihren Händen liegt. Ich weiß wirklich nicht mehr, was ich noch tun könnte. Ich wünsche mir aber sehr, dass Sie mich verstehen.

F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Ja.

F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren?

A: Wenn ich den Bescheid erhalte, was ist der nächste Schritt, was muss ich da machen.

A: Zunächst müssen Sie sich anmelden, sonst kommen Sie in Schubhaft. Ich muss Ihre Stellungnahme abwarten und es kommt dann erst meine Entscheidung.

F: Wenn der Inhalt gegenständlicher Niederschrift richtig und mit Ihren Angaben ident ist, welche Sie während Ihrer niederschriftlichen Einvernahme gemacht haben, Sie weiters den beigezogenen Dolmetsch verstanden und dieser Ihre Angaben lückenlos übersetzt hat, bestätigen Sie die Richtigkeit dieser Angaben nachfolgend schriftlich in englischer Sprache!"

Unter einem wurde Bezug genommen auf mehrere Medienberichte aus den Jahren 2006 bis 2008 sowie auf einen Brief des in Österreich aktiven Vorsitzenden der XXXX-Bewegung vom 14.02.2008, womit der Beitrag des Antragstellers zu den Anliegen der MASSOB-Bewegung - unter dem Dach der XXXX-Bewegung bekräftigt wurde. Unter einem wurde auf die schwierige Situation des XXXX-Gebietes innerhalb des nigerianischen Staatsverbandes verwiesen. Gemäß dem Schreiben sei der Antragsteller der Bewegung XXXX im Oktober 2005 auf Empfehlung beigetreten und könne die Bewegung seine außergewöhnlichen Leistungen zur Bereitstellung von Helfern und Spenden bescheinigen. Die MASSOB habe zahlreiche erfolgreiche Aktivitäten in seiner Region wie etwa Demonstrationen gesetzt, die den Grundstein für politische und wirtschaftliche Aktivitäten in Nigeria gelegt hätten. Durch seinen selbstlos bescheidenen und engagierten Einsatz für die MASSOB habe er zu jenen Funktionären gezählt, die verfolgt worden seien und denen Verhaftungen und sogar der Tod drohte. Seit seiner Aufnahme in das XXXX in XXXX habe er dieser Vereinigung einen großen Beitrag geleistet. Dank seiner Bemühungen hätten seitens der Vereinigung erfolgreiche Seminare, informelle Treffen und Demonstrationen abgehalten werden können, die auch weltweit, aber auch in Nigeria Anklang gefunden hätten. Zu seinen Aufgaben haben Öffentlichkeitsarbeit und die Weitergabe von Informationen der Aktivitäten der Organisation XXXX gezählt. Der Antragsteller zähle zu jenen, die geflohen seien, weil ihn die Sicherheitskräfte gesucht hätten und immer noch einsperren und töten wollten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2008 wurde der Asylantrag vom 05.09.2004 (neuerlich) gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei, sowie wurde der Antragsteller gem. § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Nach Darstellung der umfangreichen Aussagen des Antragstellers vor der Behörde sowie der Darstellung der Beweismittel und des genauen Verfahrensganges wurde einerseits festgehalten, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Antragsteller in Nigeria asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, noch, dass er gegenwärtig (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) im Falle einer etwaigen Rückkehr solchen dort ausgesetzt wäre. Das Vorbringen des Antragstellers sei unglaubwürdig und habe deshalb der Ausreisegrund des Antragstellers mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden können. Festgestellt werde weiters, dass der Antragsteller durch sein nachgewiesenes Engagement bei der XXXX keinen Nachfluchtgrund gesetzt habe. Weiters würden auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria eine Gefahr im Sinne des Art. 8 AsylG 1997 ausgesetzt sei. Im Weiteren wurden nachstehende Feststellungen sowie nachstehende Beweiswürdigung getroffen:

"Zu Rückkehrfragen und Grundversorgung in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen (Staatendokumentation vom 29.10.2007):

Wirtschaftliche Situation

Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und die eingeleiteten Reformen der letzten zwei bis drei Jahre zeigen erste positive Resultate. Viele Beobachter sprechen von einem enormen Wachstumspotenzial in Nigeria. Grund hierfür sind vor allem die großen Öl und Gasreserven des Landes, die damit verbundenen hohen Zusatzeinnahmen, die nach Plänen der nigerianischen Regierung zu einem großen Teil für Infrastrukturprojekte (Straßenbau, Schienenverkehr, Telekommunikation, Energieversorgung) ausgegeben werden sollen.

Wenngleich die Reformmaßnahmen erste Früchte tragen gelten weiterhin folgende Herausforderungen:

  • Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90% der Exporterlöse; 80% der staatlichen Einnahmen und circa ein Drittel des BSP) besteht fort.

  • Etwa 70% der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag)

  • Die Unruhen im Nigerdelta führten zu eingeschränkten Öl- und Gasförderquoten (bis zu 800.000 Barrel/Tag) und zu einer erheblichen Reduktion des Wirtschaftswachstums. Sie sind auch Grund für eine Verschlechterung der ohnehin schlechten inländischen Energieversorgung.

  • Die Infrastruktur ist weiterhin mangelhaft und wird als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung von den Wirtschaftstreibenden genannt.

Alles in allem hat sich das Wirtschaftsklima in Nigeria verbessert, aber privatwirtschaftliches Handeln ist weiterhin kostenintensiv und beinhaltet viele, teils unnötige und langwierige Prozeduren. Die Regierung ist jedoch weiterhin sehr bemüht, Nigeria als Investitionsstandort besser aufzustellen.

Die positiven Ergebnisse und Wirtschaftsdaten (Wachstum 2006 5,2%, Inflation ca. 8,2%, Entschuldung und Ausbau der Währungsreserven) sind zu einem großen Teil der günstigen Entwicklung des Ölsektors zuzuschreiben. Der Regierung gelang es gegen erheblichen Widerstand im Lande, die durch den hohen Rohölpreis erzielten, unerwarteten Mehreinnahmen auf ein Sonderkonto der Zentralbank festzulegen und damit einen einigermaßen stabilen Haushaltskurs zu fahren, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen.

(AA - Auswärtiges Amt, Nigeria Wirtschaft, Juni 2007;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Nigeria/Wirtschaft.html (Zugriff am 24.10.2007))

Die wirtschaftliche und soziale Lage Nigerias bleibt aufgrund struktureller Schwächen (hohe Importabhängigkeit, Haushaltsabhängigkeit vom Ölpreis, geringe industrielle und landwirtschaftliche Produktion, hohe Außenverschuldung, administrative Ineffizienz und marode Infrastruktur) schwierig und angespannt. Die tatsächliche Arbeitslosenquote dürfte landesweit bei ca. 30% liegen, wobei die Grenze zwischen Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit schwimmend ist. Die breite Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung leidet unter Verarmung.

Ca. 60 % der Bevölkerung lebt unterhalb der absoluten Armutsgrenze von 1 US $ pro Tag. Trotz dieser schwierigen Umstände ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2006)

Grundsätzlich ist aufgrund der in Nigeria, wie auch in vielen anderen Ländern Afrikas herrschenden Massenarmut nur in Ausnahmefällen davon auszugehen, dass sich eine Person ohne besondere Fähigkeiten oder ohne finanzielle Mittel durch unqualifizierte Arbeit bzw. ohne Unterstützung aus der Armut befreien wird können. Allerdings ist es, wie das Beispiel von Millionen armer und/oder sozial und wirtschaftlich schwacher Nigerianerinnen zeigt, durchaus möglich, sowohl seine eigenen Grundbedürfnisse als auch die abhängiger Familienmitglieder zu befriedigen, wenn auch auf dem landestypischen und schichtspezifisch niedrigem Niveau.

Grundsätzlich besteht die Ansicht, dass junge Menschen, insbesondere Frauen auch mit geringer Schulbildung relativ gute Chancen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt haben bzw. auch in verschiedenen selbständigen Erwerbarten.

(Dr. Peter Gottschligg, Bericht - Erwerbsmöglichkeiten wirtschaftlich und sozial schwacher Frauen in Nigeria, Stand Dezember 2006)

Das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall einer Verhaftung aus politischen Gründen noch im Flughafengebäude oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland bekannt geworden.

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Diese befinden sich jedoch in einem derart desolaten Zustand, dass z. B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2006;

U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 01.03.2007)

Hilfsorganisationen

Es gibt eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und dem CRP (Constitutional Rights Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über ethnisch verankerte Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu in örtlichen Gemeinden verankerten Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2006)

Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen. Die Regierung ist im Wesentlichen kooperativ und reagiert auch auf Anschuldigungen seitens der NGO¿s.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, 8. März 2007)

INTERNATIONALE UND NICHTSTAATLICHE ORGANISATIONEN

Die in Nigeria aktiven internationalen Organisationen unterstützen Entwicklungsprojekte und implementieren nicht notwendigerweise eigene Reintegrationsprojekte. Sie unterstützen Regierungsmaßnahmen und Aktivitäten privater Organisationen je nach Finanzierungsprioritäten.

Nachfolgend die Kontaktdaten von einigen in Nigeria ansässigen Organisationen:

Action Aid Nigeria Plot 461 Kumasi Crescent P.O.Box 1890, Wuse 11 Abuja Abuja@actionaidnigeria.org

Canadian International Development Agency(CIDA) Canadian High Commsission 3A Bobo Street (off Gana street), Maitama, Abuja. Tel + 234 9 4139910 Fax: + 234 9 413-9911

Department for International Development(DFID) Plot 607 Bobo Street, off Gana street, Maitama Abuja Tel: + 234 9 4137710-19 31 Fax: + 234 9 4137396/4137400

Doctors Without Borders 7 Ganges street off Alvan Ikoku way, Ministers Hill Abuja, Nigeria. Tel: + 234 9 413 8084 Fax: + 234 9 413 8087 European Union(EU) Delegation of the European Commission to Nigeria 21st crescent off Constitution Avenue Central Business District P.O.Box 280, Garki, Abuja Tel: + 234 9 524 4000-7 Fax: + 234 9 524 4021 Email:Delegation-Nigeria@cec.eu.int

Ford Foundation AIB Plaza, Level 6 Akin Adesola street P.O.Box 2368 Lagos, Nigeria Tel: + 234 9 2623971, 3200983,7738926 Ford-lagos@fordfound.org ICRC ICRC Regional Delegation 436 Kumasi crescent off Aminu Kano way, Wuse 11, Abuja Nigeria P.O.Box 7654 Tel: + 234 9 461 96 13/4/5 Fax:+ 234 9 461 96 12

Global rights 75B Missisippi street, Maitama P.M.B 505, Garki, Abuja, Nigeria Tel: + 234 9 413 4152 Fax: + 234 9 413 4153 International Organization for Migration (IOM) Plot 1 Awanda Close, off Ajesa Street, off Aminu Kano Crescent, Wuse 11 Abuja, Nigeria Tel: + 234 9 4132381 Fax: + 234 9 4132391 SUB OFFICE 15A Awolowo Road Ikoyi-Lagos Tel: +234-1-4613191 Fax: +234-1-4613192

MacArthur Foundation Plot No 2 Ontario Cresecnt, off Missisippi street, Maitama A6 Abuja Nigeria. Tel: + 234 9 413 2920 Fax: + 234 9 413 2919

Pact Nigeria Plot 49 Euphrates Crescent Maitam Abuja 32 Tel: + 234 9 4619570-2 Fax: + 234 9 4619573 info@pactnigeria.org www.pactnigeria.org

Save the Children UK 8A Dan Marna Road U/Rimi PO Box 2319, Kaduna Tel: + 234 62 242427, 218826 08033114807 Fax: + 234 62 242419

United Nations (UN) UN House 57/58 Diplomatic Drive Central Business District. Tel: + 234 9 4616100

United States Agency for International Development(USAID) Metro Plaza 3rd floor Zakari Maimalari street By Herbert Macauley way, opposite war college Tel: + 234 9 2342175 Tel: + 234 9 2347173

World Bank Plot 433 ECOWAS Road P.O.Box 2826,Garki, Abuja, Nigeria Tel: + 234 9 314 5263 Fax: + 234 9 314 5268

Winrock International Plot 1267 Buchana crescent, off Amin Kano Crescent Near Banex Plaza, Wuse 11, Abuja Tel/fax: + 234 9 413 2295

Meldewesen

Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Während die Regierung dieses Recht generell respektiert, verhängte die Polizei öfters Ausgangsverbote in Gebieten wo es öfters zu religiöser und ethnischer Gewalt gekommen ist.

Die Polizei errichtet teilweise Checkpoints und Straßensperren um Kriminelle zu verhaften und um Personen daran zu hindern von einem Konfliktherd in ein anderes Gebiet zu ziehen, wo ihre Präsenz zu Gewalt führen kann.

Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 08.03.2007;

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2006;

U.K. Home Office, Country Report Nigeria, 01.03.2007 2007)

Zur MASSOB Bewegung wird nachfolgend festgestellt:

2005 verstärkte das MASSOB (Movement for the Actualisation of the Sovereign State Of Biafra) seine Aktivitäten weiter. Die Mitglieder dieser von Chief Ralf Uwazuruike geführten Gruppe, die größere Selbständigkeit für den Südosten Nigerias reklamiert, gehören überwiegend der Generation an, die den Biafra-Krieg 1967-70 nicht bewusst miterlebt hat.

MASSOB propagiert keinen bewaffneten Kampf, es gab 2004 allerdings Zeitungsberichte, die von Waffenfunden bei Razzien der Sicherheitskräfte gegen die MASSOB sprachen. Solche Berichte wurden von MASSOB-Mitgliedern heftig dementiert. 2005 konzentrierten sich die Aktionen vor allem auf gesellschaftliche (Sportturniere, Konzerte) und regional-wirtschaftliche Veranstaltungen (Biafra-Wirtschaftsmessen). MASSOB war insbesondere nach einem landesweit unerwartet umfassend befolgten Sit-at-home-Aufruf im August 2004 in das Blickfeld von SSS und Polizei geraten. In der Presse ist in regelmäßigen Abständen über Razzien der Sicherheitskräfte gegen MASSOB-Treffen mit Massenverhaftungen zu lesen. 2004 gab es Vorwürfe von Menschenrechtsorganisationen bezüglich der Tötung von MASSOB-Mitgliedern durch Sicherheitskräfte. Es fiel allerdings auf, dass solche Vorwürfe nicht von führenden MASSOB-Mitgliedern erhoben wurden.

2005 wurden Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen sezessionistischer und landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt. In vielen Fällen wurden die Angeklagten während der Verfahren gegen Kaution oder aufgrund einer persönlichen Ehrenerklärung eines höheren Beamten freigelassen. In den Medien wurde von Verfahren berichtet, die mit dem Freispruch der Angeklagten endeten. Die Urteilsbegründungen verwiesen auf die Vorlage unzureichender Beweise durch die Staatsanwaltschaft bzw. darauf, dass das den Angeklagten zur Last gelegte Verhalten (Veranstaltung von Sportveranstaltungen unter dem Namen Biafra) nicht den Tatbestand des Hochverrats erfülle. Berichte über Verurteilungen liegen nicht vor.

Der MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike, wurde Ende Oktober 2005 vom SSS festgenommen und befindet sich seither in Haft. Am 8.11.2005 wurde ein Strafverfahren gegen ihn wegen Hochverrats eingeleitet. Seitdem kam es zu zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen, auf denen MASSOB-Anhänger seine Freilassung forderten. Hierbei kam es vor allem in Enugu und Onitsha immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und MASSOB-Anhängern mit einzelnen Todesopfern.

Wie bei anderen ethnischen Gruppen auch bedienen sich auch zahlreiche (Klein)Kriminelle des Labels MASSOB, um ihren Aktivitäten den Anschein einer politischen Rechtfertigung zu geben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2006)

Der MASSOB-Gründer Chief Ralph Uwazuruike wurde im November 2005 zusammen mit weiteren MASSOB-Mitgliedern wegen versuchtem Regierungsumsturz, Zugehörigkeit zu einer militanten Organisation sowie Störung von Sicherheit und Ordnung angeklagt. Auch 2006 wird MASSOB für Angriffe auf Polizeistationen verantwortlich gemacht.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria, 18.12.2006)

MASSOB hat immer wieder seine Gewaltfreiheit betont. Die Regierung hat jedoch die Bewegung 2001 verboten, weil sie beschuldigt werden den Frieden und die Sicherheit im Land zu gefährden. Trotz des Verbotes hat MASSOB ihre Bewegung und Kampagne weiter fortgesetzt. MASSOB hat jedoch nicht die Unterstützung, um eine ernsthafte, politische Gefahr für die Regierung zu sein. Ralph Uwazuruke, der Führer von MASSOB, wurde mehrmals verhaftet und wieder frei gelassen. Dies betrifft auch einige Mitglieder MASSOBs, welche öffentlich für die Anliegen der Bewegung in Erscheinung getreten sind.

Normale, anonyme Mitglieder von MASSOB, die "low level" Aktivitäten ausüben, ziehen die Aufmerksamkeit der Behörden jedoch nicht auf sich und sind keinerlei Repressionen seitens der Regierung ausgesetzt.

(U.K. Home Office, Operational Guidance Note, 18.01.2007;

U.K. Home Office, Country Report Nigeria, March 2007)

Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Jeder Bewohner Nigerias - auch eine Person die MASSOB Mitglied ist - kann sich in allen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten. Eine interne Relokation ist jedoch für Mitglieder in höchstrangigen Positionen von MASSOB nicht möglich.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 08.03.2007; EURASIL, Workshop on Nigeria in Brüssel, 20.12.2005, U.K. Home Office, Country Report Nigeria, March 2007)

Zu einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative wird nachfolgend festgestellt:

Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land. Während die Regierung dieses Recht generell respektiert, verhängte die Polizei öfters Ausgangsverbote in Gebieten wo es öfters zu religiöser und ethnischer Gewalt gekommen ist.

Die Polizei errichtet teilweise Checkpoints und Straßensperren um Kriminelle zu verhaften und um Personen daran zu hindern von einem Konfliktherd in ein anderes Gebiet zu ziehen, wo ihre Präsenz zu Gewalt führen kann.

Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices-Nigeria, 08.03.2007; U.K. Home Office, Country Report Nigeria, March 2007)

So kann eine aktive landesweite Verfolgung angesichts der Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl von 127 Millionen Einwohnern und Umständen wie z.B. eines fehlenden Meldewesens auch nicht effektiv durchgeführt werden. In einer Stadt wie Lagos mit über 12 Millionen Einwohnern ist ein Untertauchen problemlos möglich, wodurch eine Flüchtende in der Anonymität unkontrollierter Wohn- bzw. Slumviertel Schutz vor etwaigen Verfolgungen erlangen kann.

Soweit Verfolgungsmaßnahmen seitens der Behörden der zwölf Scharia-Bundesstaaten auf dem Gebiet des Scharia-Strafrechts drohen, bestehen nach verschiedenen Erkenntnisquellen ebenfalls interne Fluchtalternativen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nigeria - Frauen in Nigeria, November 2006)

In Nigeria gibt es kein Meldesystem und jeder Bewohner kann sich in allen Teilen des Landes - ohne Registrierung - niederlassen, wovon in der Praxis auch häufig gebraucht gemacht wird.

(EURASIL, Workshop on Nigeria, 20.12.2005)

Antwort der Österreichischen Botschaft in Abuja/Nigeria vom 21.2.2006:

"Die Botschaft legt anverwahrt die Stellungnahme einer Vertrauensperson der Botschaft zum og. Asylfall vor. Das Profil der Vertrauensperson lautet wie folgt: Akademiker, etwa 40 Jahr alt, teilweise in Europa studiert, hauptberuflich für eine amerikanische Entwicklungsorganisation tätig, der Botschaft seit vielen Jahren bekannt und verbunden. Guter Einblick in die nigerianische Gesellschaft."

  1. Es kann nicht verifiziert werden, ob die oben genannte Person an der Anschrift XXXX, gewohnt hat. Die Adresse ist nicht genau formuliert, es gibt keine Hausnummer, keinen Straßennamen und keine anderen Details, welche die Verifizierung erleichtern würden.

  2. Es kann nicht bestätigt werden, ob XXXX ein Mitglied der Massob ist. Die Mitgliedschaft bei der Massob wird nicht veröffentlicht. Die beigelegte Mitgliedskarte kann nicht als echt verifiziert werden.

  3. Es gibt verschiedene andere Mitgliedskarten. Um jedoch die Originalkarte zu bekommen, ist die gesetzliche, vertragliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft erforderlich und das Registrierungsverfahren ist langwierig und kann Zeit in Anspruch nehmen.

  4. Die Ereignisse, wo die nigerianische Polizei friedliche Versammlungen mit Gewehren und Tränengas in XXXX, aufgelöst hat, können nicht verifiziert werden.

  5. Es kann nicht verifiziert werden, dass XXXX von der nigerianischen Polizei wegen seiner Mitgliedschaft bei der Massob gesucht wird. Die Massob ist aber keine kriminelle Organisation. Die Mitglieder werden nicht als Kriminelle verfolgt, weil sie der Massob angehören. Jede von einer Einzelperson begangene strafbare Handlung wird als strafbare Handlung verfolgt und nicht wegen der Mitgliedschaft bei einer Organisation wie der Massob. Der Einzelne und nicht die Organisation wird wegen einer strafbaren Handlung verfolgt.

  6. Es gibt keinen "undemokratischen" Haftbefehl seitens der nigerianischen Regierung gegen Personen, die ihr legitimes Recht auf Vereinigung und Beteiligungen (so wie in der Verfassung der Bundesrepublik vorgesehen) ausgeübt haben oder ausüben. Folglich kann die Behauptung, dass es ganz generell Haftbefehle gegen Massob Mitglieder gibt, nicht verifiziert werden.

  7. Es kann auch nicht nachgewiesen werden, dass irgendeine Regierung auf Bundes-, Staats- oder lokaler Ebene Haftbefehle oder Erschießungsbefehle für irgendwelche Massob Mitglieder erlassen hat. Daher kann auch die Behauptung, dass der Befehl NICHT ZU VERHAFTEN SONDERN ZU SCHIESSEN, der gen ALLE MASSOB Mitglieder ergangen ist, nicht als wahr verifiziert werden. (Nigeria gestatten es allen Nationen, ethnischen Gruppen und Einzelpersonen, die Redefreiheit und andere Freiheiten laut Gesetz auszuüben. Über derartige Befehle wie "schießen" bei Wahrnehmung wäre in den Medien ausführlich berichtet worden. Dies hätte auch zu (ethnischen, militärischen oder zivilen) Aufständen geführt.

  8. Der Name XXXX und seine/ihre Verbindungen mit Massob als XXXX oder als ordentliches Mitglied der Massob kann bis jetzt nicht verifiziert werden.

  9. Es kann nicht bestätigt werden, ob XXXX ein Berater des Massob Führers XXXX ist.

  10. Es kann nicht verifiziert werden, ob beigefügter Brief an den Antragsteller geschickt wurde. Er hätte von jedem geschrieben werden können. Ich habe jedoch versucht, die Adresse am Briefkopf zu lokalisieren, um die Echtheit zu bestätigen. Die Adresse war aber nicht korrekt wiedergegeben (d.h. XXXX existiert nicht. Ein korrekter Straßenname im XXXX lautetXXXX....) Besagter Brief kann daher nicht als echt bestätigt werden.

Beweiswürdigung:

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wurden die beim Bundesasylamt aufgenommenen Niederschriften vom 9.9.2004, 13.10.2005, 8.5.2006, 28.3.2007 und vom 30.01.2008 herangezogen.

Feststellung zur Identität und Nationalität des ASt. konnten keine getroffen werden, da dieser keine amtlichen Lichtbildausweise in Vorlage brachte.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit dem ASt. das hierortige Amtswissen hierzu nicht vorgehalten wurde - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Der ASt. gab an, Nigeria im September 2004 verlassen zu haben, weil er seit dem Jahre 2000 Mitglied von Massob wäre und deshalb von der Polizei gesucht worden wäre. Im Mai 2000 hätte er in XXXX eine Versammlung von Massob besucht und hätten sich die Teilnehmer in einer Liste eingetragen. Die Polizei hätte die Versammlung aufgelöst und wäre in Besitz dieser Liste gekommen. Im August 2004 hätten Massob-Mitglieder dazu aufgerufen, dass alle Ibo-Sprechenden die Arbeit niederlegen sollen um damit die Unterstützung von Massob zu demonstrieren. Die Regierung hätte anschließend den generellen Haftbefehl gegen alle Massob-Mitglieder dahingehend abgeändert, dass diese nicht festgenommen sondern gleich erschossen werden sollen. Von seinem Bruder hätte der ASt. erfahren, dass sein Vater am 27.8.2004 festgenommen worden wäre, damit sich er der Polizei stelle. Seit November 2005 sei er Mitglied der XXXX. Durch sein dortiges Engagement seien die nigerianische Botschaft und die nigerianischen Behörden auf ihn Aufmerksam geworden, weshalb ihm Gefahr drohe.

Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des ASt. die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. -Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. -Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. -Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

4. -Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Diesen Anforderungen vermochte der ASt. mit seinem Vorbringen nicht gerecht zu werden. Das Bundesasylamt ist vielmehr der Ansicht, dass der ASt. mit Hilfe einer konstruierten Fluchtgeschichte - behauptete persönliche Verfolgungsgefahr aufgrund der Mitgliedschaft bei der MASSOB-Bewegung - eine Asylgewährung, aber zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich, quasi zu erzwingen, ohne auch nur im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen zu sein.

Den Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit muss vorangestellt werden, dass es sich bei der Person des ASt. um einen eloquenten Mann handelt, der sich seit 2004 in Österreich aufhält, seit längerer Zeit aktiv bei der XXXX tätig ist und daher bestens über die XXXX Bewegung Bescheid weiß.

Zum Inhalt des vorliegenden Bescheides wird die Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit des Bescheides des Bundesasylamtes vom 4.4.2007, Zl: 04 17.897/2-BAE erhoben. Dazu ergänzend aus der letzten Einvernahme des Bundesasylamtes vom 30.1.2008 wird angeführt, dem ASt. wurde vorgehalten, dass eine Verfolgung durch die Behörden einerseits und ein unbehelligter Farmbesitz andererseits über 4 Jahre - auch heute noch soll der ASt. in Besitz der Farm sein - nicht schlüssig ist, dass der Inhalt des schriftlichen Asylantrages und des späteren Vorbringens nicht übereinstimmt und daher der Schluss nahe liegt, dass der ASt. sein Vorbringen gesteigert habe und dass die geschilderten Ereignisse - vom die Flucht auslösenden Ereignis bis zur tatsächliche Flucht innerhalb von neun Tagen - nicht nachvollziehbar sind. Der ASt. konnte die Ungereimtheiten und Widersprüche nicht nachvollziehbar entkräften.

So äußerte der ASt. auf die Frage, wie es möglich sei, dass innerhalb von neun Tagen seine Farm von nigerianischen Sicherheitskräften aufgesucht worden sei, er sich versteckt habe, sein Vater festgenommen worden sei, er mit dieser Festnahme erpresst worden sei, ihm von den Missionaren Fluchthilfe angeboten worden sei, ihm ein falscher Reisepass ausgestellt worden sei, er nach XXXX gefahren sei und die Flucht mit dem Flugzeug angetreten habe, er habe nicht gesagt, dass die Sicherheitsleute auf seiner Farm gewesen seien, er habe nach XXXX nicht mit einem Reisepass und das Problem gab es ja schon früher.

Zu den Angaben im schriftlichen Asylantrag - dort ist nichts von den Vorfällen im August 2004 oder im Mai 2002 angegeben, dafür ein "Fahne-Hissen-Vorfall" aus dem Jahr 2003 - gab der ASt. an, dass er zu wenig Platz zum Ausfüllen hatte und trotz der Erläuterungen in Englisch nicht alles richtig verstanden habe.

Abgerundet wird dieses Bild der Unglaubwürdigkeit durch die Erhebungen der österreichischen Botschaft in Nigeria, wonach keine einzige Behauptung des ASt. über seine MASSOB-Mitgliedschaft, die angeblichen Vorfälle und das Vorgehen der Regierung verifiziert werden konnte.

Obwohl der Antragsteller seit Oktober 2005 der XXXX angehören soll, die Vertretung in Österreich durch MASSOB-Funktionäre in Nigeria auf den in Österreich lebenden ASt. aufmerksam gemacht worden sein soll und der ASt. seit 8.5.2006 über das Erhebungsergebnis der österreichischen Botschaft informiert war, wurde bis heute kein einziges Beweismittel zur Bestätigung der Behauptungen vorgelegt. Der ASt. gab in der letzten Einvernahme an, es bestünden dauernde Verbindungen zur MASSOB-Bewegung in Nigeria und sie würden immer die neuesten Nachrichten und Ereignisse in Erfahrung bringen. Auch die Stellungnahme des Obmannes der XXXX stellt lediglich das Engagement des ASt. für die MASSOB in Nigeria allgemein in den Raum und wird eine mögliche Gefährdung des ASt. bloß behauptet. Diesem Schreiben waren auch nur veralterte fragmentarische Internetberichte von Human Rights Watch angeschlossen.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der ASt. ein Engagement für die MASSOB in Nigeria nicht hat glaubhaft machen können.

Der ASt. behauptet weiters einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt zu haben, indem er sich in Österreich für die MASSOB-Bewegung aktiv eingesetzt habe und dadurch die Aufmerksamkeit der nigerianischen Botschaft und in weiterer Folge der nigerianischen Regierung auf sich gezogen habe und ihm aufgrund dieses Engagements Verfolgung Drohen würde. Ein Engagement des ASt. bei der XXXX wird seitens der erkennenden Behörde nicht angezweifelt, so zeigt einerseits das Auftreten des ASt. bei der Einvernahme, dass dieser ein umfangreiches Wissen über die MASSOB hat und wird die Mitgliedschaft durch das Schreiben des Präsidenten der XXXX bestätigt. Befragt zu einer möglichen Verfolgungsgefahr durch die nigerianische Regierung wegen seinem Engagement bei der XXXX gab der ASt. an, nie von der nigerianischen Botschaft bedroht worden zu sein und auch nur vom Hörensagen von angeblichen Drohungen gegen Mitarbeiter der XXXX gehört zu haben. Weiters wisse der ASt. auch nicht, ob die nigerianische Botschaft überhaupt von seinem Engagement bei der XXXX Kenntnis erlangt hat. Die vorgelegten Bilder und Angaben - Abhaltung eines Workshop - führen auch die erkennende Behörde nicht zu einer solchen Schlussfolgerung, dass die nigerianische Regierung vom Engagement des ASt. bei der XXXX mit großer Wahrscheinlichkeit Kenntnis erlangt haben muss. Den Feststellungen zur MASSOB folgend, besteht durch das Engagement bei der XXXX auch nicht automatisch eine Verfolgungsgefahr durch die nigerianische Regierung für den ASt.

Zusammenfassend war somit bezüglich des Vorbringens zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass der ASt. in Nigeria unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen beziehungsweise im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht festgestellt werden konnten."

Im Weiteren wurde zur Bewertung eines Nachfluchtgrundes ausgeführt wie folgt:

"Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von Rückkehrern, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, kommt es in Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Betätigung in das Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einerseits ob der Asylwerber auffällig "regimekritisch" in Erscheinung getreten ist, andererseits ob er aus der Sicht der Behörden des Herkunftsstaates als Gefahr für das Regime eingeschätzt werden konnte (VwGH vom 14.1.2003, Zl:

2001/01/0398; vom 8.4.2003, 2002/01/0078; vom 22.5.2001, 2000/01/0076).

Da der ASt. nicht hat glaubhaft machen können, in Österreich derart regimekritisch aufgetreten zu sein, dass er von den nigerianischen Behörden als auffällig regimekritisch identifizierbar wurde und die nigerianischen Behörden des Herkunftsstaates davon Notiz genommen hätten, liegen die Voraussetzungen für einen Nachfluchtgrund nicht vor."

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, auf den Gang des Verfahrens verwiesen sowie auf die umfangreichen Ermittlungen der Erstbehörde und auf die mehrfache Abweisung des Asylantrages. Die Behörde sei neuerlich fehlerhaft und nicht auf die begründeten Beweisanträge eingegangen. Die pauschale Nicht-Verifizierung des nigerianischen Anwalts erfülle nicht die Bedingungen eines objektiven Gutachtens und werde von der Behörde auch nicht erkannt, dass dieser Anwalt die Papiere als Falsifikate einstufe. Vielmehr enthalte sich der Vertrauensanwalt der Beurteilung und gebe ausschließlich Mutmaßungen bekannt. Eine Überprüfung dieser Anfrage sei nicht möglich, da nicht einmal der Name des Anwalts angegeben werde. Einer diesbezüglichen Offenlegungsaufforderung sei die Behörde nicht nachgekommen. Die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der in Österreich tätigen Auslandsorganisation sei der Antragsteller vielfältig tätig gewesen und sei dies der Botschaft bekannt. Der namhaft gemachte Zeuge, der ebenfalls die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der Auslandsorganisation bekräftigt habe sei weltweit als einer der führenden Aktivisten der XXXX-Bewegung bekannt. Im Übrigen sei der Bescheid bei seiner Begründung hinsichtlich der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nebulös, unschlüssig und verliere sich in Behauptungen.

Weitere konkrete Verfahrensrügen enthält die Beschwerde nicht.

Der Antragsteller wurde sohin einerseits über seinen vormals ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht für den 05.11.2014 sowie den 11.12.2014 nachweislich vorgeladen.

Bei Aufruf der Sache war der Antragsteller bei beiden anberaumten Verhandlungen unentschuldigt nicht anwesend.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2014 teilte der vormals ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit.

Letztlich wurde der der Antragsteller mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2015 zur anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2016 nachweislich über die Adresse seiner aufrechten Meldung vorgeladen.

Der Ladebrief wurde mit 05.01.2016 mit dem postalischen Vermerk "nicht behoben" dem Bundesverwaltungsgericht rückgemittelt.

Die Verhandlung wurde sohin in Abwesenheit der Parteien durchgeführt. Unter einem wurde auf aktuelles Länderdokumentationsmaterial Bezug genommen und dieses in das Verfahren eingeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragssteller ist Staatsangehöriger von Nigeria und beantragte er am 05.09.2004 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.

Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine familiäre Bindungen oder zwingende gegenseitige Abhängigkeiten. Konkrete Integrationsbemühungen wurden im Verfahren nicht hinreichend dokumentiert bzw. können diese nicht positiv festgestellt werden.

Die seitens des Antragsstellers im Verfahren relevierten Ereignisse und eine sich daraus ergebende Gefährdungssituation für seine Personen können nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

Festgestellt wird, dass der Antragsteller in Österreich Mitglied einer nigerianischen oppositionellen Auslandsbewegung für die Region XXXX ist. Nicht hinlänglich gewiss kann festgestellt werden, dass die Aktivitäten des Antragstellers in qualifizierter Weise der nigerianischen Berufsvertretungsbehörde in XXXX tatsächlich bekannt geworden sind.

Zum Herkunftsstaat Nigeria:

Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Nigeria

(Stand April 2015)

Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern1 ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.

Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet.

Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.2 Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben.3 Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden.4 5 Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden6, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden.7 Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg.8 Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen.9 Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. 10

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.11 12

Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.13

Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag).14 Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.15

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja.16 In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram.17 Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).18

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.19

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.20.

Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. 21 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.22

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet.23 Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. 24

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.25

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.26

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung).27 Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen.28

Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.29

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können.30 Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.31

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.32

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen.33 Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.34

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.35

Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.36

Innerstaatliche Fluchtalternativen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen37, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede 3. Geburt ordnungsgemäß registriert.38 Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.39

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar.40 Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. 41

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. 42 43

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben.44 Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar.45 Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist.46 47 In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. 48

Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert.49 Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten.50 Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps".51

Militärdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. 52 Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst.53

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur politischen Auslandsaktivität des Antragstellers sind durch vorgelegte Fotos einer Demonstrationsteilnahme belegt.

Schon die Behörde erster Instanz hat im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ein gewisses Engagement des Antragstellers für das XXXX nicht verneint bzw. angezweifelt und wurde dies auch durch Schreiben des Vorsitzenden der genannten Organisation bestätigt. Der bestehende Kenntnisstand zur Auslandsaktivität des Antragsstellers und einer Demonstrationsteilnahme legt vor den Hintergrund des sonstigen Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Schluss nahe, dass der Antragsteller den Auslandsbehörden der nigerianischen Regierung zur Kenntnis gelangt wäre.

Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

Die Behörde erster Instanz hat im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung das umfangreiche Vorbringen des Antragstellers zu Ereignissen im Herkunftsstaat einer Würdigung unterzogen und nachvollziehbar dargelegt, dass den Angaben des Antragstellers zu Teilnahme an Ereignissen im Herkunftsstaat im Hinblick auf die MASSOB-Bewegung keine Glaubhaftigkeit beizumessen ist. Zentral ist nachvollziehbar ausgeführt worden, dass der Antragsteller bereits im Rahmen seines schriftlichen Asylantrages hätte auf die zentral wichtigen Ereignisse eines Themenkreises des Hissens der Nationalfahne XXXX und der sich daraus ergebenden Konsequenzen für seinen weiteren Werdegang hätte ansatzweise erwähnen müssen. Im Weiteren kann der beweiswürdigenden Einschätzung der Behörde erster Instanz dergestalt nicht entgegengetreten werden, als diese sich auf das Ergebnis der Botschaftserhebungen vor Ort bezieht, wonach die Angaben des Antragstellers zu zentral wichtigen Fakten seines Vorbringen nicht verifiziert werden konnten.

Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurden seitens des Antragstellers keine nachvollziehbaren neuen Argumente ins Treffen geführt, die die Bewertung der mangelnden Glaubhaftigkeit einer Gefährdung im Herkunftsstaat sowie auch im Hinblick auf seine Auslandstätigkeit in einem anderen Licht erscheinen ließen. Einer neuerlichen Einvernahme seiner Person vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Antragsteller durch unentschuldigte Nichtteilnahme trotz nachweislicher Ladung selbst entschlagen.

Die Heranziehung weiterer Zeugen sowie weitere Ermittlungen im Herkunftsstaat erweisen sich vor dem klaren Bild der Beweislage als dem Opportunitätsprinzip widersprechend.

Hervorgehoben sei, dass sich die Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des Antragstellers ebenfalls nicht bloß auf Nebenumstände des Vorbringens beziehen, sondern geradezu den Kern der Aussage betreffen.

Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.06.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no. 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005) ist also zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Parteienaussagen sowie das Ergebnis der Aussagen von Auskunftspersonen vor Ort die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

Zu A) (Spruchpunkt I)

Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind inhaltlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der vom Schutzweck der GFK umfassten Gründe, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Zu Spruchpunkt II (Subsidiärer Schutz)

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Dem Vorbringen des Antragstellers war überdies entnehmbar, dass er vor seiner Ausreise jedenfalls in der Lage war, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern, weshalb auch davon auszugehen ist, dass die Sicherung der vitalen Interessen pro futuro bei Rückkehr gesichert ist.

Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstünden. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Nigeria die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Nigeria in einer solchen gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zurückverweisung von Spruchpunkt III

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte; umgekehrt verfügt der Antragsteller nachweislich im Herkunftsland über zumindest einen familiären Anknüpfungspunkt.

Der Beschwerdeführer ist seit etwa Ende Mai 2011 in Österreich aufhältig. Dass der Beschwerdeführer besonders herausragende Anstrengungen, seine Integration in Österreich betreffend, getätigt hat, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht.

Der Aufenthalt von dreieinhalb Jahren stellt zwar grundsätzlich eine längere Zeitspanne, in Ermangelung von außergewöhnlichen Aspekten der Integration aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Private Interessen von Fremden am Verbleib sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung irregulär in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind dagegen gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die gegen einen Ausspruch nach § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, auch wenn dem Beschwerdeführer die bisher relativ lange Verfahrensdauer nicht zurechenbar ist.

Aus all diesen Gründen kann vom Bundesverwaltungsgericht zur Zeit nicht gem. § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG vorgegangen werden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - dem gemäß eindeutig eine Beweisfrage - betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen, die keine weiteren Rechtsfragen aufwerfen; gleiches gilt für die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 1-Variante AsylG, die inhaltlich Fragen des Art. 8 EMRK betrifft.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.