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L502 2116180-1•BVwG L502 2116180-1
L502 2116180-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2016
Hinterlegung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Meldepflicht,<br/>Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, Zustelladresse
L502 2116180-1/3E
L502 2116180-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER,
A)
I. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015, FZ. 821334407-1554519, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015, FZ. 821334407-1554519, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am 25.09.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde hierzu am Folgetag einer asylgesetzlichen Erstbefragung unterzogen.
Das Verfahren wurde im Gefolge dessen zugelassen und dem BF am 27.09.2012 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Am 01.10.2012 wurde der BF in die Grundversorgung für Asylwerber übernommen und wurde ihm ein Quartier zugewiesen, wo sich der BF per 03.10.2012 anmeldete.
Am 08.11.2012 wurde der BF aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts entlassen.
Am 13.11.2012 richtete der BF unter Vorlage einer türkischen Bankomatkarte einen schriftlichen Antrag an das Bundesasylamt auf Berichtigung seines Nachnamens.
Am 27.12.2012 richtete das Arbeitsmarktservice OÖ an das Bundesasylamt eine Anfrage zum Aufenthaltsrecht des BF, da für diesen ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG eingebracht worden sei.
Am 31.05.2013 wurde dem BF vom Bundesasylamt im Gefolge einer Namensänderung eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt und postalisch an seine aktuelle Meldeadresse zugestellt, wo sie am 03.06.2013 übernommen wurde.
Am 03.06.2015 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einvernommen.
Dabei gab er auf Befragen u.a. an, dass er mit zwei Brüdern, die ebenfalls Asylwerber seien, in einer Privatwohnung an genannter Adresse in XXXX lebe. Er zahle alleine die Miete der Wohnung, welche einer Firma gehöre, die einen Kebab-Verkaufsstand betreibe, in dem er seit 2013 als Verkäufer gearbeitet habe. Er sei zwar Ende März 2015 aus der Firma ausgeschieden, er bezahle die Miete aber mit seinen Ersparnissen, zumal er alleine in den Jahren 2013 und 2014 insgesamt ca. 6.500,- EUR verdient habe.
Der BF legte als Beweismittel einen türkischen Personalausweis im Original (ausgestellt am 05.02.2010 in XXXX ), eine Inskriptionsbestätigung vom 20.10.2010 der Universität XXXX , mehrere Internetartikel sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Ersten Hilfe Kurs vor.
Zu den ihm in der Einvernahme ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes brachte er am 17.06.2015 eine kurze schriftliche Stellungnahme ein, wobei als Absenderadresse der og. private Wohnsitz des BF firmierte.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid, ein Informationsblatt über die Ausreiseverpflichtung des BF und die Möglichkeit der Gewährung einer Rückkehrhilfe sowie die Verfahrensanordnung der Behörde zur amtswegigen Beistellung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren wurden per RSa-Sendung an den og. amtsbekannten Wohnsitz des BF in XXXX adressiert.
Dem im Akt einliegenden Rückschein des Zustellungsorgans zufolge wurde dort am 10.07.2015 ein erfolgloser Zustellversuch vorgenommen und anschließend eine Verständigung über die Hinterlegung der Sendung beim Postamt in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beginn der Frist zur Abholung beim Postamt wurde mit 13.07.2015 eingetragen.
Das Bundesasylamt vermerkte im Verfahrensakt mit 30.07.2015 den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides mit 28.07.2015.
3. Mit 06.08.2015 brachte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin des BF einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2015 ein.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ausgeführt, dass der BF im bisherigen Verfahren nicht vertreten gewesen sei. Er habe aber stets Sorge gehabt, dass ihm ein allenfalls negativer Bescheid nicht zugestellt werde bzw. aus welchen Gründen auch immer nicht zur Kenntnis gelangen würde. Er habe "seinerzeit" in einer Pizzeria gearbeitet und im Zuge dessen über dieser an der Adresse XXXX (richtig: XXXX ) in XXXX gewohnt. Er habe diese Tätigkeit jedoch beendet und sei es daher vorgesehen gewesen, dass er in eine andere Wohnung umzieht, bzw. habe er in XXXX auch schon eine Wohnung gefunden. Aufgrund des mehrmaligen Nachfragens des BF bei der Behörde sei er in Kenntnis darüber gewesen, dass er in den nächsten Wochen einen Bescheid erhalten würde. Der BF habe es nach reiflicher Überlegung für besser gehalten, als Übergangslösung gleichzeitig noch in der alten Wohnung angemeldet und wohnhaft zu bleiben, um sicherzustellen, dass er das Schriftstück der Behörde erhalten würde. Aus diesem Grund sei er an der Adresse in XXXX angemeldet geblieben und habe er noch keine Anmeldung an der neuen Wohnadresse, wo er zum Teil bereits aufhältig gewesen sei, vorgenommen. Mit dem Eigentümer der Pizzeria und gleichzeitigem Vermieter der Wohnung darüber, Herrn A., sei vereinbart worden, dass der BF bis spätestens 31.07.2015 in der Wohnung in XXXX bleiben könne. A. sei daraufhin in die Türkei auf Urlaub gefahren und bisher nicht zurückgekommen. Die Pizzeria sei einstweilen von neuen Mitarbeitern weitergeführt worden und musste der BF die "Dienstwohnung" daher für diese räumen. Er habe mit den neuen Bewohnern vereinbart, dass diese ihn über eine allfällige Hinterlegungsanzeige informieren sollten, da er ein behördliches Schriftstück erwarte. Nach reichlicher Überlegung habe es der BF für vorteilhafter erachtet, an der alten Adresse gemeldet zu bleiben und das Schriftstück dort zugestellt zu bekommen, als den Umzug gänzlich zu vollziehen und sich an der neuen Adresse anzumelden. Letztendlich habe er die Situation mit den neuen Bewohnern nicht klären können, da diese darauf beharrten in der Wohnung zu bleiben und der Eigentümer nicht anwesend gewesen sei um die Situation zu klären. Die Hinterlegungsanzeige sei sodann am 10.07.2015 in den Briefkasten gelangt und habe der BF trotz mehrmaliger Nachfrage bei den Bewohnern keine Information über allfällige Poststücke erhalten. Er habe auch keinen Wohnungsschlüssel mehr besessen, da er diesen an die neuen Bewohner weitergegeben habe, und sei es ihm daher nicht eigenständig möglich gewesen im Postkasten nachzusehen. Schließlich habe er am 24.07.2015 den Postkasten aufgebrochen, dort die Hinterlegungsanzeige gefunden und das Schriftstück beim Postamt abgeholt. An diesem Tag habe er sohin Kenntnis vom Bescheid erhalten und habe damit die 14-tägige Frist iSd § 71 AVG zu laufen begonnen. Als Beweis wurde die Einvernahme des BF sowie des Zeugen A. angeboten.
4. Einem von der belangten Behörde am 24.09.2015 erstellten ZMR-Auszug zufolge war der BF mit diesem Datum weiterhin am bisherigen Wohnsitz in XXXX , wo auch die Hinterlegungsanzeige des Zustellers zurückgelassen worden war, angemeldet, dies ebenso wie seine beiden Brüder und eine offenbar ungarische Staatsangehörige.
5. Am 25.09.2015 langte ein Schreiben des AMS OÖ bei der belangten Behörde ein, in dem neuerlich um Auskunft den Aufenthaltsstatus des BF betreffend ersucht wurde, da für diesen ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eingebracht worden sei. Als Adresse des BF wurde dort ebenfalls der bisherige Wohnsitz in XXXX mit dem Vermerk "laut ZMR" genannt.
6. Mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.09.2015 zu oben im Spruch genannter Zahl wurde der Antrag des BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I). Darüber hinaus erkannte das BFA dem Antrag des BF auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II).
Im Gefolge der Wiedergabe des gg. Verfahrensgangs und der für die Entscheidung herangezogenen Beweismittel stellte die Behörde neben den jeweiligen Daten der Bescheiderlassung und - zustellung, des Ablaufs der Beschwerdefrist sowie des Zeitpunkts des Einlangens des Wiedereinsetzungsantrags des BF fest, dass dieser nach wie vor an der bisherigen Adresse in XXXX angemeldet sei. Aus dieser Aktenlage ergebe sich zweifelsfrei, dass der gg. Bescheid vom 08.07.2015 rechtskonform zugestellt wurde.
Im Hinblick auf das Vorbringen des BF zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens führte die Behörde aus, dass dieser seit dem 29.05.2013 ohne Unterbrechung und bis dato an og. Adresse in XXXX gemeldet sei, ein weiterer Wohnsitz sei nicht aktenkundig. Darüber hinaus seien dort u.a. zwei Brüder des BF sowie eine weitere weibliche Person angemeldet. Dass dem BF gerade von diesen Brüdern der Zugang zum Postkasten dieser Wohnung verwehrt worden wäre, hat er weder konkret behauptet noch würde sich dies als wahrscheinlich darstellen. Das Vorbringen des BF in seinem Antrag sei sohin diesbezüglich als nicht glaubhaft zu bewerten.
Der Behörde seien auch entgegen der Behauptung des BF im gg. Antrag keine Nachfragen des BF oder von Dritten den Verfahrensstand betreffend bekannt geworden, entsprechende Aktenvermerke würden zutreffendenfalls erstellt worden sein.
Dem BF sei auch seine Mitwirkungspflicht insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen im Verfahren mehrmals zur Kenntnis gebracht worden. Die Meldeverpflichtung nach dem MeldeG sei explizit ein Teil der Belehrung in der erstinstanzlichen Einvernahme gewesen. Er sei auch in der Lage gewesen seinen Umzug aus der Grundversorgung in ein Privatquartier der Meldebehörde zur Kenntnis zu bringen, ebenso wie er in der Lage gewesen sei fristgerecht eine Stellungnahme zu den behördlichen Länderfeststellungen einzubringen und sich um Ausnahmebestätigungen des AMS OÖ zu bemühen.
In Anbetracht dieser Erwägungen liege daher gerade kein minderer Grad des Versehens beim BF vor, sondern vielmehr eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht. Der BF habe sohin nicht glaubhaft machen können, dass er durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert gewesen wäre die Frist für eine Beschwerdeeinbringung einzuhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.
Diese Entscheidung wurde der Vertreterin des BF mit 05.10.2015 zugestellt.
7. Mit Telefax vom 19.10.2015 erhob die Vertreterin des BF fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung.
Vorweg wurde das bisherige Vorbringen zum Bestandteil der Beschwerde erhoben und wurde moniert, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Würdigung dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgeben hätte müssen.
In der weiteren Begründung der Beschwerde wurde insgesamt auf das schon im Wiedereinsetzungsantrag erstattete Vorbringen verwiesen und insbesondere festgestellt, dass der BF seit Juli 2015 nicht mehr an seiner Meldeadresse in XXXX , sondern in seiner neuen Wohnung in XXXX wohnhaft sei, dort aber nicht angemeldet wurde, weil sich der Vermieter in der Türkei aufhalte, weshalb der BF seine Anmeldung in XXXX aufrecht erhalten habe. Auch seine beiden Brüder seien dort tatsächlich nicht mehr wohnhaft, die von der belangten Behörde genannte, dort ebenfalls gemeldete weibliche Bewohnerin sei weder dem BF noch seinen Brüdern bekannt. Hingewiesen wurde ergänzend noch darauf, dass auch die Zusendung des erstinstanzlichen Bescheides an den BF durch die Vertreterin an genannte Adresse in XXXX mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zu dieser zurück gelangt sei, obwohl der BF dort angemeldet sei. Der BF habe alle Maßnahmen gesetzt um Sorge dafür zu tragen, dass ihm eine behördliche Sendung auch zukomme, ihn treffe daher kein Verschulden an der nicht fristgerechten Beschwerdeeinbringung.
8. Die Beschwerdevorlage des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erfolgte mit 22.10.2015, das gg. Beschwerdeverfahren wurde der ho. Abteilung des BVwG am 27.10.2015 zur Entscheidung zugewiesen.
9. Einem vom BVwG am 23.10.2015 erstellten ZMR-Auszug war der BF beginnend mit 20.10.2015 an neuer Adresse in XXXX angemeldet, bis dahin blieb seine bisherige Anmeldung in XXXX aufrecht, diese traf ebenso auf die beiden Brüder des BF zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war vom 03.10.2012 bis zum 08.11.2012 in einem Quartier der Grundversorgung für Asylwerber wohnhaft und angemeldet, von wo er wegen Abwesenheit vom Unterkunftsgeber abgemeldet wurde. Er war sodann vom 14.11.2012 bis zum 29.05.2013 in einem Privatquartier in XXXX angemeldet. Von 29.05.2013 bis zum 20.10.2015 war der BF durchgehend an gleicher Adresse in einem Privatquartier XXXX angemeldet. Auch die beiden Brüder des BF waren seit 18.09.2014 bzw. 06.03.2015 an der gleichen Adresse wie der BF in XXXX angemeldet. Seit dem 20.10.2015 ist er gemeinsam mit seinen beiden in Österreich lebenden Brüdern an einer Adresse in XXXX angemeldet.
Der Bescheid des BFA vom 08.07.2015, mit dem der Antrag des auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, wurde am 13.07.2015 durch Hinterlegung beim Postamt rechtskonform zugestellt. In Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung endete die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit 27.07.2015. Am 24.07.2015 fand der BF im Postkasten seines Wohnsitzes die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides beim Postamt vor und behob er an diesem Tag den Bescheid beim Postamt. Der Bescheid erwuchs mit Ablauf der Beschwerdefrist am 28.07.2015 in Rechtskraft. Mit Schriftsatz seiner Vertreterin vom 06.08.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.
Unter einem mit der Beschwerde vom 06.08.2015 stellte der BF durch seine Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, der seinerseits mit Bescheid des BFA vom 28.09.2015 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF durch seine Vertreterin mit 19.10.2015 Beschwerde an das BVwG.
Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA bzw. des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Beweis erhoben wurde zusätzlich durch Einsichtnahme des BVwG in das Zentrale Melderegister.
Im Lichte dessen stellen sich insbesondere auch die oben festgestellten Meldedaten als unstrittig dar, zumal diese auch in der Beschwerde des BF unwidersprochen blieben.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
I. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2015 :
1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 70/2015, kundgemacht am 18.06.2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG idgF ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Zwar wurde der § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 mit Erkenntnis des VfGH vom 24.06.2015, GZ. G171/2015 u.a., kundgemacht mit BGBl. I Nr. 84/2015 am 29.07.2015, als verfassungswidrig aufgehoben, und hat der VfGH im Erkenntnis vom 18.09.2015, GZ. E1719/2015, klargestellt, dass er im Vorerkenntnis vom 24.06.2015 die Anlassfallwirkung dahingehend erweiterte, dass der als verfassungswidrig erkannte § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 auch auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Sachverhalte keine Anwendung mehr findet. Doch wurde im gg. Fall der Bescheid des BFA vom 08.07.2015, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, am 13.07.2015 durch Hinterlegung beim Postamt rechtskonform zugestellt und endete in Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit 27.07.2015, sohin war auf die Beschwerde des BF der § 16 Abs. 1 BFA-VG in der Fassung des BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden, zumal auch die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen ist (VwGH 22.12.1997, 95/10/0078).
Gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.
2. Dem Akteninhalt war als unstrittig zu entnehmen, dass der Bescheid des BFA vom 08.07.2015, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und hinsichtlich des BF eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, durch Hinterlegung beim Postamt rechtskonform zugestellt wurde, wobei die Abholfrist mit 13.07.2015 zu laufen begann, und endete in Entsprechung der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung die Frist zur Erhebung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sohin mit 27.07.2015 um 24 Uhr bzw. wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis spätestens diesem Zeitpunkt beim Bundesamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die belangte Behörde zu übergeben gewesen.
Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen.
Da die Beschwerde des BF erst am 06.08.2015 und sohin nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war sie daher in Ansehung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF verspätet.
II. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.08.2015:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336). Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).
Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nach § 71 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.06.1983, 82/06/0056, u.a.). Nach der st. Rsp des VwGH hat der Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Antrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags iSd § 71 Abs. 2 AVG zu machen, damit die Behörde dies bereits aufgrund des Antrags zu überprüfen vermag. Offenkundig unrichtige Angaben iSd § 71 Abs. 2 AVG sind dem Antragsteller von der Behörde vorzuhalten oder hat die Behörde von sich aus das richtige Datum zu ermitteln (VwGH, 16.06.1992 Slg 13662A).
2. Im gegenständlichen Fall erwuchs, wie bereits oben dargelegt wurde, der am 13.07.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellte Bescheid des Bundesamtes vom 08.07.2015 mit dem 28.07.2015 in Rechtskraft, da die Beschwerde erst am 06.08.2015 und damit außerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
Der BF hat seinen eigenen Angaben zufolge am 24.07.2015 Kenntnis von der Hinterlegungsanzeige erlangt und in weiterer Folge den Bescheid beim Postamt behoben, weshalb der zugleich mit der Beschwerde eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag vom 06.08.2015 fristgerecht innerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG gestellt wurde.
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gründe, weshalb der Zustellvorgang gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG nicht rechtens gewesen respektive gültig zustande gekommen sein sollte, lassen sich weder dem Rechtsmittelschriftsatz entnehmen noch ergeben sich diesbezügliche Hinweise aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Insbesondere war der BF im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw. der entsprechenden Zustellverfügung des Bundesamtes an seinem bisherigen Wohnsitz in XXXX aufrecht gemeldet. Diese Adresse wurde auch für die Zustellverfügung sowie die Adressierung der persönlich an den BF gerichteten RSa-Sendung des BFA verwendet. In weiterer Folge hat die Post nach vorangegangenem, erfolglosem Zustellversuch den Bescheid nach Zurücklassung einer Verständigung darüber an der Abgabestelle des BF beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Wiedereinsetzungswerber hat den beim zuständigen Postamt hinterlegten, ab dem 13.07.2015 zur Abholung bereitgehaltenen Bescheid in weiterer Folge behoben.
Die Zustellung iSd § 17 ZustG ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten, welcher sicherzustellen sucht, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Schriftstücke den Empfänger gar nicht erreichen (etwa mangels Abholung). Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel gemäß § 7 ZustG vor, welcher mangels Zukommen an den Empfänger nie sanierbar wäre (VwGH 31.08.1995, 95/19/0324).
Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hierbei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. dazu VwGH 30.01.2007, 2005/21/0344 mwN).
4. Ein Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Meldegesetz bleibt hiervon unberührt.
Auch der § 8 ZustellG normiert, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat.
Im gg. Fall ist der belangten Behörde insofern beizutreten, als dem BF schon im Rahmen der Erstbefragung unter anderem das Merkblatt über die Pflichten und Rechte der Asylwerber ausgehändigt wurde. Wie von der belangten Behörde in ihrem Bescheid auch dargelegt wurde, wurde der BF ebenso in der Einvernahme vom 03.06.2015 dahingehend belehrt und auf seine Mitwirkungspflichten, insbesondere auf seine Meldepflicht nach dem MeldeG, hingewiesen.
Wie die belangte Behörde zutreffend aufzeigte, hatte der BF auch bereits Erfahrungen im Umgang mit Behörden erworben, wie seine beiden Verfahren beim AMS OÖ auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und die ordnungsgemäße bzw. fristgerechte Vornahme von Verfahrenshandlungen im gg. Verfahren vor dem BFA durch die Teilnahme an Einvernahmen und die Abgabe einer Stellungnahme zeigten. Nicht zuletzt bestätigte er dies selbst im gg. Wiedereinsetzungsverfahren mit dem Hinweis, dass er "Sorge gehabt" habe, dass ihm eine Entscheidung des BFA nicht zugestellt werden würde.
In Ansehung dessen war auch für die dem BF nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt bei der Einhaltung von Fristen ein entsprechender Maßstab anzusetzen (vgl. hierzu VwGH vom 24.09.2009, 2009/18/0298).
Trotz des sohin offenkundigen Wissens des BF um die Bedeutung eines ihm von der belangten Behörde zuzustellenden Bescheides und der ihm offenkundig ebenso bewussten Problematik seiner Wohn- und Meldeverhältnisse in der Form, dass er am ehemaligen Wohnsitz weiterhin angemeldet war und dieser seine weiterhin aufrechte Abgabestelle war, ohne dort tatsächlich aufhältig zu sein, bzw. er vice versa am neuen Wohnsitz nicht angemeldet war und diesen aber auch nicht als neue Abgabestelle bekannt gegeben hatte, traf er offenkundig auch keine hinreichenden Vorkehrungen was die Kenntnisnahme eines behördlichen Zustellvorgangs anging, wie er selbst in seinem Wiedereinsetzungsbegehren einräumte, zumal er bis zum 24.07.2015 aufgrund seiner Abwesenheit von der Abgabestelle keine Information über die Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 08.07.2015 im Postkasten seiner Meldeadresse erhalten und diese auch nur dadurch erlangt hat, dass er diesen Postkasten aufbrechen musste.
5. Über diese Erwägungen hinaus war vor allem festzustellen, dass der BF seinen wiederholten Ausführungen im Wiedereinsetzungsverfahren folgend die besagte Hinterlegungsanzeige am 24.07.2015 in seinen Besitz gebracht damit am selben Tag Kenntnis von der Hinterlegung des Bescheid des BFA am Postamt erlangt und diesen auch noch an diesem Tag dort behoben hatte. Die gg. Beschwerdefrist endete jedoch erst mit Ablauf des 27.07.2015.
Weshalb es dem BF in Ansehung dessen nicht möglich war, noch vor Ablauf dieser Frist, etwa unter Inanspruchnahme des ihm amtswegig für das Beschwerdeverfahren beigestellten Rechtsvertreters, einer Hilfsorganisation oder eines berufsmäßigen Vertreters, dessen er sich im Übrigen auch im Wiedereinsetzungsverfahren bediente, - auch allenfalls unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Beschwerdeergänzung - eine fristwahrende Beschwerde einzubringen, wurde vom BF nicht einmal ansatzweise dargelegt und erhellte daher für das BVwG auch nicht.
6. In rechtlicher Hinsicht folgte aus diesen Erwägungen:
Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).
Zum hier relevanten Sorgfaltsmaßstab hat der VfGH etwa in seinem Beschluss vom 14.03.2012 zu Zahl U 1391/11 wie folgt ausgeführt:
"Sollte die Antragstellerin durch ihr Vorbringen dartun wollen, dass sie von einer rechtswirksamen Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, ist ihr jedenfalls entgegenzuhalten, dass das Unterlassen der Mitteilung der Wohnsitzwechsel der Antragstellerin wie die Angabe einer unrichtigen Wohnadresse (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §71 Rz 74) einen groben Sorgfaltsverstoß darstellt, der einer Bewilligung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Auch wenn eine Abmeldung - es wird nicht angegeben welche - ohne Wissen der Antragstellerin erfolgt sein sollte, wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um den Fortgang des auf Grund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahrens, dessen Ausgang für sie - sofern ihre Angaben zutreffen - von existentieller Bedeutung war, zu kümmern. Auch wenn ihr als Asylwerberin die Details der hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht bekannt gewesen sein mögen, kann doch zumutbarerweise verlangt werden, dass entsprechend Kontakt mit den Asylbehörden gehalten wird. Die Antragstellerin behauptet aber nicht, dass sie unverschuldet durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an dieser Kontaktnahme gehindert gewesen wäre (vgl. VfSlg. 13.878/1994)."
Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf wurde der Bescheid des BFA vom 08.07.2015 am 13.07.2015 durch Hinterlegung beim Postamt ordnungsgemäß zugestellt. In Erwartung einer Bescheidzustellung durch das BFA hat der BF jedoch einerseits seine Meldepflichten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen und auch keine anderweitigen hinreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass er rechtzeitig in Kenntnis behördlicher Zustellvorgänge gelangt, andererseits hat er trotz der ihm noch zur Verfügung stehenden restlichen Tage der Beschwerdefrist keine fristwahrende Beschwerde eingebracht, ohne dass er diesbezüglich dargelegt hätte, aus welchen Gründen er sich auch dieser Möglichkeit begeben hat.
Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).
Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten gelang es dem BF nicht glaubhaft zu machen, dass ihn ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist hinderte und ihn diesbezüglich kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens traf.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher von der belangten Behörde in Ansehung des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG zu Recht abgewiesen.
III. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
IV. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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