G309 2114925-1•BVwG G309 2114925-1
G309 2114925-1Bundesverwaltungsgericht11.02.2016
Berufsausbildung, Nachweismangel, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft, Sprachkenntnisse
G309 2114925-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Thomas WIEDNER als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX, wegen Nichtausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG, Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 06.05.2015 und 01.09.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 12b Z 1 und 20f Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1975, BGBl 1975/218 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Arbeitnehmer) stellte am 10.03.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Dem Antrag waren ein Lebenslauf, eine Arbeitgebererklärung der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF), eine Vollmacht des rechtsfreundlichen Vertreters, eine Kopie vom türkischen Reisepass sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels angeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 17.04.2015 übermittelte das Land Wien/XXXX dem Arbeitsmarktservice Steiermark Landesgeschäftsstelle den Antrag des BF mit dem Ersuchen um Überprüfung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.05.2015, dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 28.05.2015, wurde der Antrag des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG, BGBl. 218/1975 idgF, nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Arbeitnehmer aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 keine Punkte angerechnet werden konnten. Laut Lebenslauf habe der Arbeitnehmer die Grundschule in der Türkei besucht. Einen Hinweis auf eine Berufsausbildung gebe es nicht. Daher hätten für die Ausbildung keine Punkte vergeben werden können. Somit würden auch die geforderten 50 Mindestpunkte - auch wenn Deutschkenntnisse und Berufserfahrung nachgewiesen werden würden - nicht erreicht.
4. Dagegen erhob die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 24.06.2015 Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.06.2015, und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass dem BF keine Möglichkeit der Stellungnahme zum Beweisergebnis eingeräumt worden sei, daher sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Arbeitnehmer über eine Berufsausbildung verfüge und aufgrund seiner deutschen und englischen Sprachkenntnisse mehr Punkte anzurechnen gewesen wären. Auch sei nicht mitgeteilt worden, dass noch Unterlagen fehlen würden, sondern sei unmittelbar aufgrund einer den Antragstellern nicht offengelegten Aktenlage entschieden worden. In einem ordentlichen Verfahren hätte das Ermittlungsergebnis den Antragstellern vorgehalten werden müssen, um diesen den Nachweis des Vorliegens von Sprachkenntnissen zu ermöglichen. In richtiger rechtlicher Beurteilung wären berufliche Ausbildung und Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen gewesen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Bewilligung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.07.2015 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme zum erhobenen Sachverhalt aufgefordert. Die abweisende Entscheidung wurde abermals damit begründet, dass für keines der in der Anlage C genannten Kriterien Punkte vergeben werden können, da weder Ausbildungsnachweise, Nachweise über Berufserfahrung oder Sprachkenntnisse vorgelegt worden seien, zudem habe der Arbeitnehmer das 40. Lebensjahr bereits vollendet und stehe auch eine Tätigkeit als Profisportler bzw. Profisporttrainer nicht zur Diskussion. Der BF wurde aufgefordert entsprechende Nachweise samt beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Laut Arbeitgebererklärung vom 10.03.2015 solle der Arbeitnehmer als Kellner sowie als Aushilfe in der Küche beschäftigt werden. In diesem Zusammenhang werde der BF als Arbeitgeber aufgefordert, eine schriftliche Erklärung über die vorgesehene Verteilung der Tätigkeiten (was Zeitausmaß in Bezug auf Tätigkeit als Kellner bzw. als Aushilfe in der Küche anlangt) sowie eine gefertigte Bestätigung über das Ausmaß der Wochenarbeitszeit und die vorgesehene Bruttomonatsentlohnung vorzulegen. Beim gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens haben keine Punkte im Sinne der Anlage C vergeben werden können. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt bis spätestens 27.07.2015 Stellung zu den obigen Ausführungen zu nehmen sowie Unterlagen vorzulegen.
6. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2015 gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 20f und 12b Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 (AuslBG), BGBl. 218/1975 ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde wiederholt aus, dass für keines der in der Anlage C genannten Kriterien Punkte vergeben hätten können, da weder Ausbildungsnachweise, Nachweise über Berufserfahrung oder Sprachkenntnisse vorgelegt worden seien, zudem habe der Arbeitnehmer das 40. Lebensjahr bereits vollendet und stehe auch eine Tätigkeit als Profisportler bzw. Profisporttrainer nicht zur Diskussion. Dem BF sei die Möglichkeit eingeräumt worden bis 27.07.2015 zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen sowie die angeführten Unterlagen vorzulegen. Auch sei der BF darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung aufgrund der Aktenlage vorgenommen werden würde, sollte der BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht wahrnehmen. Da eine Stellungnahme bis dato nicht abgegeben worden sei, haben keine Punkte im Sinne der Anlage C des AuslBG angerechnet werden können.
7. Mit Schriftsatz vom 18.09.2015 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag). Ein neues Vorbringen wurde nicht erstattet.
8. Mit Aktenvorlage vom 28.09.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt das Unternehmen "XXXX" in der XXXX.
Am 10.03.2015 beantragte XXXX (Arbeitnehmer), geb. am XXXX, Staatsangehöriger der Republik Türkei, die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als eine Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG für die Tätigkeit als Kellner bzw. Aushilfe in der Küche im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei.
XXXX erfüllt die Kriterien, um zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen zu werden, nicht.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.
Es besteht kein Grund die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.
Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, noch wurden Dokumente (Zeugnisse, Bestätigungen odgl.) in Vorlage gebracht.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 20f Abs. 3 AuslBG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.
Die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12 b Z 1 lauten (Anlage C):
KRITERIEN
PUNKTE
Qualifikation
Maximal anrechenbare Punkte: 30
Abgeschlossene Berufsausbildung oder spez. Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
Allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 d. Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
Ausbildungsadäquate Berufserfahrung
Maximal anrechenbare Punkte: 10
Berufserfahrung (pro Jahr)
2
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
4
Sprachkenntnisse
Maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung
10 15
Alter
Maximal anrechenbare Punkte: 20
Bis 30 Jahre
20
Bis 40 Jahre
15
Summe der maximal anrechenbare Punkte
75
Zusatzpunkte für ProfisportlerInnen und ProfisporttrainerInnen
20
Erforderliche Mindestpunkteanzahl
50
Es können für keines der in der Anlage C genannten Kriterien Punkte vergeben werden, da wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, keinerlei Nachweise zur behaupteten Berufsausbildung oder zu den behaupteten Sprachkenntnissen des Arbeitnehmers vorgelegt wurden. Der BF hätte im gesamten Verfahren die Möglichkeit gehabt entsprechende Urkunden vorzulegen, dies ist trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde nicht erfolgt.
Insoweit die rechtsfreundliche Vertretung in der Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. zuletzt VwGH 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0102). Dies ist gegenständlich im angefochtenen Bescheid erfolgt.
Das erkennende Gericht tritt der Ansicht der belangten Behörde bei, dass keine Nachweise für die Vergabe von Punkten vorgelegt wurden und daher keine positive Entscheidung getroffen werden konnte.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch
Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte somit eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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