W192 1423988-1•BVwG W192 1423988-1
W192 1423988-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, strafrechtliche Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz
W192 1423988-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2011, Zl.: 08 09.879-BAL zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.02.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte am 12.10.2008 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er mit Schlepperunterstützung auf dem Seeweg und mit der Eisenbahn nach Österreich gelangt sei. Die Reise sei von seiner Mutter organisiert worden. Der Vater des Beschwerdeführers seit 2001 verstorben und seine Mutter habe danach wieder geheiratet. Der verstorbene Vater habe dem Beschwerdeführer eine Autowerkstätte hinterlassen und sein Stiefvater habe diese gegen seinen Willen verkauft. Da die Mutter des Beschwerdeführers den Verdacht gehabt habe, dass sein Stiefvater ihn deshalb töten werde, habe sie ihn nach Europa geschickt.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unter Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters am 20.10.2008 wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben aus der Erstbefragung und führte aus, dass es zu einem Konflikt mit seinem Stiefvater gekommen sei, weil dieser eine vom verstorbenen Vater des Beschwerdeführers diesem hinterlassene Autogarage verkaufen wollte. Der Beschwerdeführer habe dem Mann gedroht, sich an die Behörden zu wenden und dieser habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihn daraufhin außer Landes gebracht.
Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde unter Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters am 01.12.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der ersten Einvernahme aus Angst nicht alles gesagt habe, weil er befürchtet hätte, dass die Informationen an die Polizei weitergeleitet würden. Der Hauptgrund für seine Ausreise sei gewesen, dass nach dem Tod seines Vaters der neue Mann an der Seite seiner Mutter verhindern habe wollen, dass der Beschwerdeführer die ihm hinterlassene Autowerkstatt behalte. Der weitere Grund liege darin, dass der Staatspräsident des Herkunftsstaates eine Schlägertruppe organisiert hätte, die von einem Mann namens Blé Goudé geführt werde und die die Aufgabe gehabt habe, im Stadtviertel Angehörige der moslemischen Glaubensgruppe zu überfallen und zu töten und Frauen zu vergewaltigen. Um sich dagegen zu wehren, habe sich im Wohnviertel des Beschwerdeführers eine Gruppe gebildet und diese Gruppe habe eines Tages einen Polizisten getötet, der Informationen an die Schlägertruppe weitergegeben habe. Der Stiefvater des Beschwerdeführers habe nach dem Vorfall ein Bild des Beschwerdeführers genommen und sei zur Polizei gegangen. Danach seien Polizisten gekommen, wobei der Beschwerdeführer aber nicht zu Hause gewesen sei. Nach seiner Rückkehr habe seine Mutter ihm mitgeteilt, dass die Polizei ihn suche und sein Stiefvater den Polizisten ein Bild von ihm ausgehändigt hätte. Danach habe er das Stadtviertel verlassen und sich sieben Tage bis zu seiner Ausreise in einem anderen Stadtviertel aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe das weitere Problem bei der ersten Einvernahme nicht bekannt gegeben, weil er Angst vor der Polizei gehabt habe, weil er gedacht habe, dass alle Polizeistationen auf der ganzen Welt vernetzt zusammenarbeiten und Informationen ausgetauscht werden. Der Polizist sei im Juni 2008 in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers getötet worden, wobei er mit einem Auto niedergefahren worden sei und eine Untersuchung festgestellt habe, dass es kein Unfall gewesen sei. In der gegen die Schlägertruppe des Blé Goudé aktiven Gruppe habe der Beschwerdeführer keine besondere Aufgabe gehabt und hätte eine Machete geführt. Andere seien mit Waffen ausgestattet gewesen. Die Gegengruppierung sei seit April 2008 aktiv gewesen. Präsident Gbagbo habe mit dieser Schlägertruppe zusammengearbeitet und es seien hauptsächlich Moslems überfallen worden. Im Viertel des Beschwerdeführers hätten mehr Moslems gelebt. Der Oppositionsführer Ouattara sei ein Moslem gewesen und das Ziel sei eine Einschüchterung der Menschen gewesen. Es habe keine Möglichkeit gegeben, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da diese Gruppe unter der Staatsmacht arbeite. Der Beschwerdeführer tätigte auf Befragen weitere Angaben über den Konflikt mit seinem Stiefvater und führte aus, dass er in anderen Teilen des Herkunftsstaates nicht Zuflucht habe finden können, weil man ihn wegen des Mordes am Polizisten überall gesucht hätte.
Der Beschwerdeführer sei mit Erhebungen vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität nicht einverstanden, weil er wegen seiner Mutter besorgt sei, die ihm zur Flucht verholfen habe. Gegen allgemeine Recherchen habe er keine Einwände.
Aus Anfragebeantwortungen vom Akkord vom 24.01.2009 geht hervor, dass Blé Goudé der Vorsitzende der regierungsnahen ultranationalistischen ivorischen Gruppe "Junge Patrioten" sei. Er habe Gewaltakte durch Straßenmilizen geführt oder daran teilgenommen, einschließlich Prügeln, Vergewaltigungen und extralegale Tötungen. Es handle sich um eine von mehreren Milizgruppen, die Präsident Gbagbo unterstützen. Das Herkunftsviertel des Beschwerdeführers werde als eine jener Gegenden genannt, in denen es eine Konzentration von Mitgliedern der "Jungen Patrioten" gebe. Über die Bildung einer Bürgerwehr in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im April 2008 hätten keine Informationen gefunden werden können. 2006 habe eine Nachrichtenagentur über gewaltsame Zusammenstöße in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zwischen Mitgliedern einer zivilen Miliz, die den Präsidenten Gbagbo unterstütze, und oppositionellen Jugendlichen, die sich in Selbstverteidigungskommittes zusammengeschlossen hätten. Über den vom Beschwerdeführer genannten Polizistenmord seien keine Informationen gefunden worden.
Über die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz bei Gewalt durch Privatpersonen oder Familienangehörige hätten keine Informationen gefunden werden können. Aus allgemeinen Informationen zu Rechtsstaatlichkeit, Polizei und Justiz in Côte d'Ivoire sei ersichtlich, dass schlechte Ausbildung und Überwachung der Sicherheitskräfte, Korruption, die Furcht der Öffentlichkeit davor, Anzeigen zu erstatten und Untersuchungen durch Sicherheitskräfte, die selbst Täter waren, zu weit verbreiteter Straflosigkeit und Gesetzlosigkeit im Land beitragen.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.03.2009 unter Beteiligung des gesetzlichen Vertreters brachte der Beschwerdeführer nähere Angaben über sein Herkunftsviertel in Abidjan vor und führte aus, dass er prinzipiell nichts gegen amtswegige Erhebungen vor Ort unter Wahrung seiner Anonymität habe.
Ein von der Behörde eingeholtes linguistisches und länderkundliches Gutachten vom 10.05.2011 ergab, dass aufgrund des spezifisch guineischen Sprachrepertoires des Beschwerdeführers und seiner geringen Landeskenntnisse zu Côte d'Ivoire eine Hauptsozialisierung in Abidjan innerhalb einer väterlicherseits ivorischen Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei von einer Hauptsozialisierung in Guinea-Conakry auszugehen. Ein länger zurückliegender Aufenthalt in Côte d'Ivoire, etwa vor 2002/2003, sei plausibel.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.06.2011 erklärte der Beschwerdeführer sein Einverständnis zur Überprüfung seiner Angaben über die zuständige Vertretungsbehörde mittels eines Vertrauensanwaltes. Der Beschwerdeführer wurde über das Gutachten vom 10.05.2011 informiert und gab dazu an, dass er die Wahrheit gesagt habe und nicht wisse, was die Behörde veranlasse, zu glauben, dass er ab dem Jahr 2003 nicht mehr in Côte d'Ivoire aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Verfolgungsbehauptungen und brachte vor, dass die Werkstatt seines Vaters durch seinen Stiefvater im Juni 2008 verkauft worden sei. Dies sei eine Woche vor dem Zeitpunkt gewesen, als die Bevölkerung im Herkunftsviertel des Beschwerdeführers begonnen hätte, sich gegen die Gruppe "Les Patriotes" des Blé Goudé zur Wehr zu setzen. Diese Gruppe des Blé Goudé sei schon seit Jahren aktiv gewesen. In einer Nacht im April 2008 habe es eine Auseinandersetzung gegeben, in der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei und jemanden mit einer Machete verwundet habe. Der Beschwerdeführer habe dies zu Hause seiner Mutter erzählt, was auch der Stiefvater gehört habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Werkstatt noch nicht verkauft gewesen. Der Stiefvater habe dann gesagt, dass er es dem Beschwerdeführer "zeigen" werde und habe ein Foto des Beschwerdeführers genommen und sei damit zur Polizei gegangen. Es seien in Abwesenheit des Beschwerdeführers Polizisten mit einem Foto des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und hätten zur Mutter des Beschwerdeführers gesagt, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers erzählt habe, dass der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung jemanden verletzt habe. Die Polizisten seien weggegangen und nach der Rückkehr des Beschwerdeführers habe seine Mutter im dies erzählt. Die Polizisten seien einige Monate nach dem Vorfall im April 2008 gekommen. Der Beschwerdeführer habe acht Tage später Afrika verlassen. Weiters sei zur selben Zeit erzählt worden, dass ein Polizist ums Leben gekommen wäre. Dessen Tod sei mit der Auseinandersetzung im April 2008 in Verbindung gebracht worden. Dieser sei nicht in derselben Nacht, sondern nachher getötet worden. Alle Teilnehmer an der Auseinandersetzung aus der Gruppierung des Beschwerdeführers seien beschuldigt worden, den Tod des Polizisten verursacht zu haben.
Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer die seit 2003 in Côte d'Ivoire verwendeten neuen Geldscheine nicht gekannt habe, führte dieser aus, dass er nicht häufig Geld in seiner Hand gehabt habe. Zum weiteren Vorhalt, dass er nur jene Mobilfunkbetreiber nennen habe können, die es schon im Jahr 2001 gegeben habe, brachte er vor, dass man im Stress oft etwas vergesse.
In einer vom Bundesasylamt eingeholten Anfragebeantwortung von Accord vom 28.06.2011 wurde dargestellt, dass von der Regierung von Gbagbo ausgebildete Milizen in Côte d'Ivoire absichtliche und willkürliche Tötungen begangen hätten. In einem Bericht von Juni 2011 werde über die Tötung eines Angehörigen der "Jungen Patrioten" durch Streitkräfte berichtet, da diese "alle Probleme des Landes verursacht hätten". In der Anfragebeantwortung wurden weiters Aktivitäten bewaffneter Gruppen im Herkunftsviertel des Beschwerdeführers insbesondere im Jahr 2011 dargestellt und ausgeführt, dass zu einer vom Beschwerdeführer namentlich bezeichneten Moschee in seinen Stadtviertel keine Informationen gefunden worden seien.
Die Behörde holte weiters eine Anfragebeantwortung von Accord über das Staatsbürgerschaftsrecht von Guinea ein.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am 13.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wo seine Mutter lebe. Diese habe die Staatsangehörigkeit von Guinea. Der Beschwerdeführer kenne niemanden in Guinea und habe niemanden in Afrika, zu dem er gehen könne.
Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der ehemalige Präsident Gbagbo mittlerweile vor dem Internationalen Strafgerichtshof stehe und die ehemals ihn unterstützenden Gruppierungen, darunter auch die "Jungen Patrioten", nunmehr selbst im Herkunftsstaat verfolgt werden. Somit bestehe keine Verfolgungsgefahr mehr für den Beschwerdeführer, auch nicht durch ehemalige Mitglieder der Polizei. Er gab dazu an, dass das Leben in Côte d'Ivoire schwierig sei. Er sei ausgereist, weil er ein Problem gehabt habe.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung "in die Elfenbeinküste" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Die Behörde legte im angefochtenen Bescheid zu Grunde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Elfenbeinküste sei, führte aber aus, dass diese behauptete Staatsangehörigkeit aufgrund des eingeholten Sprachgutachtens nicht feststehe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat zum von ihm angegebenen Zeitpunkt verlassen habe, da die entsprechenden Angaben aufgrund des Sprachgutachtens nicht glaubhaft seien. Da sich aus dem Gutachten übergeben habe, dass der Beschwerdeführer sprachlich in Guinea sozialisiert wurde und er auch über Kenntnisse über wichtige Bereiche des Alltagslebens in Côte d'Ivoire nach 2003 nicht verfügte, seien die Verfolgungsbehauptungen nicht glaubhaft.
Weiters habe sich die Lage im behaupteten Herkunftsstaat verändert und durch den Regierungswechsel sei es auszuschließen, dass die behauptete Verfolgungsgefahr sich verwirklichen könne. Es sei für den Beschwerdeführer auch möglich, gerichtlich gegen seinen Stiefvater vorzugehen
Im behaupteten Herkunftsland sei die Grundversorgung gewährleistet und dem Beschwerdeführer sei als erwachsenem arbeitsfähigem Mann eine Rückkehr zumutbar, wobei dort auch seine Mutter lebe. Weiters könnte er auch um die Staatsangehörigkeit von Guinea ansuchen, da seine Mutter die Staatsangehörigkeit von Guinea habe.
Mangels familiärer Bindungen und ausgeprägter privater Interessen seien keine Hinderungsgründe gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 16.01.2012 ausgeführte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er bis zu seiner Ausreise immer in Côte d'Ivoire gelebt habe. Er habe die örtlichen Gegebenheiten und politischen Zustände, auch jene die sich erst nach 2003 ereignet hätten, bei der Einvernahme geschildert.
Es möge stimmen, dass durch die Abwahl des Präsidenten Gbagbo auch seine Miliz "Les Patriotes" unter dem Führer Blé Goudé nicht mehr so wie früher ungehindert Menschenrechtsverletzungen begehen könne. Die Probleme des Beschwerdeführers in seiner Heimat seien damit nicht gelöst, da ihm auch vorgeworfen worden sei, einen Polizisten getötet zu haben. Es sei daher davon auszugehen, dass nach wie vor polizeilich nach ihm gesucht werde.
Aus Länderberichten sei ersichtlich, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nach wie vor eine prekäre Sicherheitslage gegeben sei und es zu Verstößen gegen die Menschenrechte komme.
Der Beschwerdeführer habe sich bereits seit Oktober 2008 in Österreich aufgehalten und in dieser Zeit gut Deutsch gelernt. Er könne nichts dafür, dass die Behörde auf das Sprachgutachten zwei Jahre lang warten habe müssen und das erstinstanzliche Verfahren so lange gedauert habe.
4. Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 19.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
5. Am 22.12.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Fulla durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer (BF) auf Befragen durch den zuständigen Richter (R) im Wesentlichen Folgendes angab:
"R: Was haben Sie in Österreich seit Ihrer Einreise gemacht? Unter welchen Umständen leben Sie hier?
BF: Ich habe eine Unterkunft und eine Verpflegung. So lebe ich.
R: Haben Sie familiäre Beziehungen oder familienähnliche Beziehungen zu Personen in Österreich?
BF: Früher hatte ich das.
R: Was hatten Sie früher für eine Beziehung?
BF: Ich war mit einer Familie befreundet, aber das Paar hat sich getrennt, danach war es mir unmöglich, die Freundschaft mit den getrennten Eheleuten zu pflegen. Ich wäre in die Konflikte hineingezogen worden.
R: Welche Familienangehörigen haben Sie in Côte d'Ivoire?
BF: Ich habe nur meine Mutter dort.
R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Mutter? Wie geht es ihr?
BF: Nein, ich habe leider keinen Kontakt mit meiner Mutter.
R: Wann gab es den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter?
BF: Seit ich das Land verlassen habe.
R: Sie haben gegenüber dem Bundesasylamt in mehreren Einvernahmen Aussagen über Gründe getroffen, wegen der Sie den Herkunftsstaat verlassen haben. Haben diese Aussagen der Wahrheit entsprochen?
BF: Ja, ich bleibe bei meinen früheren Aussagen, es hat sich nichts geändert.
R: Was glauben Sie im Fall einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire befürchten zu müssen?
BF: Die Probleme, die zu meiner Flucht geführt haben, haben sich nicht geändert. Ich würde Angst haben, dass mir etwas zustoßen würde, wenn ich zurückkehre.
R: Was könnte Ihnen zustoßen bei einer Rückkehr?
BF: Ich wurde beschuldigt, am Tod eines Polizisten schuld zu sein. Deswegen hätte ich Angst um mein Leben.
R: Wer hat diese Beschuldigung geäußert?
BF: Ich hatte eine Auseinandersetzung mit meinem Stiefvater. Mein Stiefvater ist in die Beschuldigung verwickelt.
R: Auf welche Weise ist der Stiefvater in die Beschuldigung verwickelt?
BF: Mein Vater hat ein Foto von mir zur Polizei mitgenommen und dort erklärt, dass ich schuldig bin am Tod des Polizisten.
R: Woher sollte Ihr Vater wissen, dass Sie am Tod eines Polizisten schuldig sind?
BF: Es war so, dass eine Gruppe von Anhängern des Laurent Gbagbo häufig in unser Viertel gekommen ist und geplündert und Frauen vergewaltigt hat. Eines Tages hat die Bevölkerung beschlossen, sich zur Wehr zu setzen. Danach kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Bevölkerung und den Anhängern von Gbagbo. Ich habe Angst bekommen von dieser ganzen Gewalt. Dann bin ich zu meiner Mutter gegangen und habe ihr folgendes gesagt. Ich habe meiner Mutter erzählt, was passiert war. Mein Stiefvater war auch anwesend. Ich hatte schon einen Konflikt mit dem Mann um den Platz, den mein Vater zurückgelassen hat. Der Stiefvater hatte diesen Platz gegen meinen Willen veräußert und aus diesem Grund wollte er mich aus dem Weg räumen. Er hat damit gedroht, mich in Probleme zu verwickeln. Er ist tatsächlich zur Polizei gegangen und hat mich denunziert.
R: Sie haben nicht gesagt, was Sie Ihrer Mutter gesagt haben?
BF: Ich habe meiner Mutter erzählt, dass die Leute mit Macheten gegeneinander vorgehen und dass es Verletzte gebe und ich Angst habe.
R: Haben Sie nur über das erzählt, was die Leute getan haben oder haben Sie auch über sich selbst erzählt?
BF: Ich habe meiner Mutter auch erzählt, dass ich selbst dabei jemand verletzt habe.
R: War das dieser Polizist, diese Person, die Sie verletzt haben?
BF: Nein.
R: Worin hat dann die Denunziation Ihres Stiefvaters bestanden?
BF: Es ist sehr schwierig, das zu erklären. Es ist so bei uns, wenn sie von jemandem beschuldigt werden, noch dazu von jemandem wie der Stiefvater, dann glaubt man eher dieser Person als ihnen. Die Aussage eines jüngeren Menschen hat gegenüber der Aussage eines Älteren keinen Wert.
R: Kennen Sie den Inhalt der Aussage Ihres Stiefvaters gegenüber der Polizei?
BF: Ich kenne seine Aussage nicht im Detail, ich habe nicht so lange gewartet.
R: Was wissen Sie über seine Aussage?
BF: Er hat vorher damit gedroht, mich in Probleme zu verwickeln und mich zu bestrafen wegen dem Verkauf. Er hat diese Bedrohung wahr gemacht.
R: Was hat Ihr Stiefvater der Polizei gesagt? Wissen Sie das oder nicht?
BF: Ich weiß nicht alles.
R: Was wissen Sie?
BF: Ich weiß, dass er diese Bedrohung, die er auch vorher angekündigt hat, wahr gemacht hat.
R: Es ist mir nicht nachvollziehbar, wie Sie aufgrund einer Aussage Ihres Stiefvaters, der mitgehört hat, dass Sie eine Person verletzt haben, verdächtigt werden sollen, einen Polizisten getötet zu haben, der mit dem beschriebenen Vorfall mit den Macheten nichts zu tun hat. Was sagen Sie dazu?
BF: Es war für meinen Stiefvater ein willkommener Anlass, mich los zu werden, ich hatte ja einen Konflikt mit ihm.
R: Sie haben noch nicht nachvollziehbar dargestellt, wie es zum Vorwurf der Tötung eines Polizisten kommen sollte, aufgrund der beschriebenen Abläufe.
BF: Wäre ich ein Erwachsener wie mein Stiefvater, dann hätte ich auch eine Aussage machen können gegen seine Beschuldigung. Da ich aber diese Chance nicht hatte aufgrund meines Alters, war das unmöglich.
R: Sie haben immer noch nicht dargestellt, warum der Vorwurf lauten sollte, dass Sie einen Polizisten getötet haben.
BF: Ich wurde zu Unrecht beschuldigt einen Polizisten bei einem Autounfall getötet zu haben. Ich weiß aber nichts davon.
R: Wann und wo ist dieser Polizist getötet worden?
BF: Ich weiß nur, dass dieser Polizist im April 2008 ums Leben gekommen ist. Nähere Umstände sind mir unbekannt. Das war auch eine sehr unruhige Zeit in meiner Heimat.
R: Waren Sie in der Nähe des Ortes an dem der Polizist zu diesem Zeitpunkt getötet wurde?
BF: Ich habe mich nicht in der Nähe befunden. Es war, wie ich schon gesagt habe, eine unruhige Zeit, es sind viele Leute getötet worden aus Rache.
R: Auf welche Art ist dieser Polizist getötet worden?
BF: Bei einem Autounfall. Nach einer Ermittlung hat es dann geheißen, es war kein normaler Autounfall, es war ein herbeigeführter Autounfall.
R: Ist der Polizist von einem Auto überfahren worden?
BF: Es war ein Autounfall.
R: Ist der Polizist als Fußgänger von einem fahrenden Auto überfahren worden?
BF: Ich kann Ihnen nichts Näheres angeben. Nur mein Stiefvater weiß darüber Bescheid. Ich weiß nichts.
R: Woher hat Ihr Stiefvater dieses nähere Wissen?
BF: Das ist mir selbst schleierhaft. Ich weiß nur, ich habe meiner Mutter über den Vorfall berichtet, wo die Menschen im Viertel die Auseinandersetzung mit den Polizisten hatten, wo Blut geflossen war. Mein Stiefvater hat diesen Vorfall genutzt, um mir Schaden zuzufügen.
R: Zwischen wem hat die Auseinandersetzung im Viertel, bei der Sie beteiligt waren, stattgefunden?
BF: Es war ein Kampf zwischen den Anhängern von Laurent Gbagbo und Ouattara.
R: Sie haben vorher gesagt, dass es eine Auseinandersetzung im Viertel mit Polizisten gewesen ist.
BF: Ich habe nicht gesagt, dass die Auseinandersetzung zwischen den Polizisten und den Menschen waren, sondern dass es eine Auseinandersetzung zwischen Gruppen von Anhängern von Gbagbo und Ouattara gewesen ist.
R: Wie lange vor Ihrer Ausreise haben sich diese Vorfälle ereignet?
BF: Ich kann nur den Zeitintervall nennen, der zwischen dem Gang meines Stiefvaters zur Polizei und der Ausreise war.
R: Nennen Sie ihn.
BF: Es waren sieben Tage. Ich habe LL verlassen und bin in ein anderes Stadtviertel gegangen.
R: Sie haben im Verfahren ein Gespräch mit einem Sprachwissenschaftler gehabt und es wurde ein Gutachten erstellt, wonach Sie aufgrund Ihres Sprachrepertoires und wegen geringer Kenntnisse zum behaupteten Herkunftsstaat Côte d'Ivoire mit hoher Wahrscheinlichkeit nach 2002 oder 2003 nicht mehr in Côte d'Ivoire, sondern in Guinea gewesen sind. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich kann nur bekräftigen, dass ich aus Côte d'Ivoire stamme. Wenn Sie aber festhalten, dass ich aus einem anderen Land komme, dann kann ich dem nichts hinzufügen.
R: Was glauben Sie, würde Ihnen bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire passieren?
BF: Weil ich die Flucht ergriffen habe und hier in Österreich um Asyl angesucht habe. Im Falle einer Rückkehr, wenn ich Glück habe, werde ich verhaftet. Schlimmstenfalls kann es damit enden, dass ich getötet werde.
R: Wer glauben Sie, würde Sie töten?
BF: Bei einer solchen gravierenden Beschuldigung ist es sehr häufig, dass einem in meiner Heimat nicht geglaubt wird. Insbesondere wenn der Beschuldiger einen höheren Rang hat wie mein Stiefvater.
R: Dieser getötete Polizist war für die Regierung von Gbagbo offensichtlich tätig und Sie selbst haben sich nach Ihren eigenen Behauptungen gewaltsam gegen die Anhänger von Gbagbo gewehrt. Das würde nahelegen, dass Ihnen von Seiten der gegenwärtigen Regierung in Côte d'Ivoire keine Verfolgung droht. Was sagen Sie dazu?
BF: Es stimmt zwar, dass es zu einem Regierungswechsel gekommen ist. Bei solch einer Beschuldigung, wo es um das Leben eines Polizisten geht, besteht keine Chance, dass das vergessen wird.
R: Gibt es abgesehen von dieser dargestellten Bedrohung wegen der Beschuldigung, einen Polizisten getötet zu haben, irgendwelche anderen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire?
BF: Das ist für mich eine wesentliche Gefahr. Diese Gefahr hat sich nicht verringert. Was die Probleme betrifft, die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg bestanden haben, diese sind nicht mehr gegeben.
R: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie in dieser Verhandlung vorbringen wollten?
BF: Ich habe bisher achtmal im Interview ausgesagt und das Problem, das ich erwähnt habe, ist für mich ein wesentliches Problem.
R: Mit der Ladung sind Ihnen auch Länderberichte über Côte d'Ivoire übermittelt worden. Möchten Sie zum Inhalt dieser Länderberichte etwas sagen?
BF: Ich habe diese Länderberichte gelesen, aber nicht ausreichend alles verstanden. Ich bitte aber trotzdem, sich meines Problems anzunehmen, unabhängig von diesen Länderberichten.
RB: Könnten Sie sich im Fall einer Rückkehr Ihre Existenz sichern? Könnten Sie einer Beschäftigung nachgehen?
BF: Da mein Stiefvater den Verkaufsstand meines Vaters verkauft hat, habe ich keine Lebensgrundlage mehr in Côte d'Ivoire.
R: Sind Sie gesund?
BF: Ja.
R: Haben Sie im Herkunftsstaat eine Berufsausbildung gemacht?
BF: Nein.
R: Wie haben Sie im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise beabsichtigt, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?
BF: Ich wollte nur weitermachen, dort, wo mein Vater seinen Verkaufsstand hatte, dort wollte ich weitermachen. Ich wollte als Verkäufer mein Geld verdienen.
R: Haben Sie Ihren Vater jemals bei der Ausübung seiner Geschäfte unterstützt?
BF: Ja, ich bin als Kind oft mitgegangen und habe zugeschaut.
R: Was für Geschäfte hat Ihr Vater betrieben?
BF: Mein Vater hat eine Autowerkstatt gehabt, wo die Leute ihre Autos reparieren haben lassen.
R: Hat Ihr Vater selbst die Autos repariert?
BF: Ja, aber er hatte auch Helfer.
R: Haben Sie selbst mitgearbeitet bei Autoreparaturen?
BF: Nein.
R: Wie wären Sie qualifiziert gewesen, das Geschäft Ihres Vaters weiterzuführen.
BF: Wäre mein Vater nicht so früh verstorben, dann hätte ich dieses Handwerk gelernt.
R: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater verstorben ist?
BF: Mein Vater ist 2001 gestorben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire. Der Beschwerdeführer hat Côte d'Ivoire 2002/2003 verlassen und ist in weiterer Folge in Guinea-Conakry sprachlich sozialisiert worden.
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2008 illegal nach Österreich ein und stellte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im April 2008 an gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen einer Gruppierung von Einwohnern der von ihm behaupteten Aufenthaltsregion in Abidjan mit Angehörigen der als "Junge Patrioten" bezeichneten Schlägertruppen des Blé Goudé beteiligt war, von seinen Stiefvater bei der Polizei - sei es deshalb, sei es wegen der Tötung eines Polizeiangehörigen - denunziert und er von der Polizei gesucht wurde.
Der Beschwerdeführer hätte angesichts der nunmehrigen aktuellen Situation im Herkunftsstadt keinerlei Verfolgung von staatlicher Seite wegen einer derartigen Aktivität zu befürchten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, geht aber in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und nimmt Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder sonstigen engen persönlichen Beziehungen. Er hat Deutschkurse besucht.
Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat und in Guinea keine Berufsausbildung erhalten und er steht nicht im Kontakt mit etwaigen dort lebenden Familienangehörigen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).
Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen. (Abidjan.net 28.10.2015)
Quellen:
Sicherheitslage
Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).
Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014).
Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC 25.06.2015). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara wegen Vorwürfen der Begehung von Straftaten in der Krisensituation nach den Wahlen 2010 und die vorläufige Entlassung von einigen hochrangigen Unterstützern von Gbagbo, die mehr als ein Jahr nach Bestätigung der gegen sie gerichteten Anklagen ihre Verfahren erwarten, weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 25.06.2015).
Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).
Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen. Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Berichte betreffend Übergriffe durch Sicherheitskräfte und die Straflosigkeit solcher Vorfälle liegen weiterhin vor. (USDOS 25.06.2015)
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).
Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).
Quellen:
http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014
Religionsfreiheit
Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).
Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2015).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:
25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)
12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)
11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)
10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)
8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).
Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).
Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat den Abbau der Straßensperren angeordnet und es wurde mehr als 100 Soldaten wegen Erpressung angeklagt. Im Juli 2014 wurden vier Polizeichargen wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge
Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste.
Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).
Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).
Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).
Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden.
Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015).
Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).
Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)
Quellen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Ergebnis der Sprachanalyse und der Beurteilung der länderspezifischen Kenntnisse über den behaupteten Herkunftsstaat Côte d'Ivoire laut dem von der Behörde eingeholten Gutachten eines Afrikanisten vom 10.05.2011. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor der Behörde, noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Angaben getätigt, die geeignet wären, die Richtigkeit des schlüssigen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Seine Identität steht nicht fest, da er keine entsprechenden Dokumente vorgelegt hat.
Da der Beschwerdeführer sich nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 10.05.2011 zwar plausiblermaßen vor 2002/2003 in Côte d'Ivoire aufgehalten hat, aufgrund seines spezifisch guineischen Sprachrepertoires und seiner geringen Landeskenntnisse zu Côte d'Ivoire aber eine Hauptsozialisierung in Abidjan innerhalb einer väterlicherseits ivorischen Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der von ihm behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse im April bis Juni 2008 nicht in Côte d'Ivoire aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Bedrohungssituation konstruiert, indem er tatsachenwidrig eine Betroffenheit durch Ereignisse behauptet hat, die er vor dem Hintergrund von tatsächlich zum behaupteten Zeitpunkt bestehenden Aktivitäten der Schlägertruppen der "Jungen Patrioten" in seiner behaupteten Herkunftsregion in Abidjan konstruiert hat. Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Konflikt mit seinem Stiefvater um die Autowerkstätte des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers hat sich daher nicht tatsächlich ereignet.
Es ist allerdings auch aus der Art der Beschreibung der behaupteten Bedrohungssituation durch den Beschwerdeführer erkennbar, dass er die von ihm vorgebrachten Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich sowohl bei seiner Erstbefragung am 12.10.2008 als auch bei der ersten Einvernahme vor der Behörde am 20.10.2008 lediglich den behaupteten Konflikt mit seinem Stiefvater um den Verkauf einer von seinen Vater hinterlassenen Autowerkstätte als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates behauptet. Er hat erstmals bei der Einvernahme vor der Behörde am 01.12.2008 vorgebracht, dass er von seinem Stiefvater bei der Polizei denunziert worden und in weiterer Folge von der Polizei gesucht worden sei. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund derartiger Ereignisse eine Verfolgung von staatlicher Seite im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen wäre, so hätte er dies bei der Erstbefragung und der ersten Einvernahme im Verfahren auch geltend gemacht.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 01.12.2008 angebotene Erklärung für die erst bei diesem Anlass erfolgte Darstellung der Bedrohungssituation, er hätte befürchtet, seine Angaben würden an die Polizei des Herkunftsstaates weitergeleitet, zutreffend sei, so lassen die bei den Einvernahmen in weiterer Folge aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten erkennen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Abläufe tatsächlich nicht selbst erlebt hat. Der Beschwerdeführer war weder im Verfahren vor der Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, nähere Angaben über die behauptete Tötung eines Polizeiangehörigen durch einen vorgetäuschten Verkehrsunfall zu machen und darzulegen, aufgrund welcher Umstände er selbst in den Verdacht der Beteiligung an einer solchen Handlung geraten sein sollte.
Da nach den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat die frühere Rebellenbewegung des nunmehrigen Präsidenten Quattara sich im militärischen Machtkampf durchgesetzt hat, der frühere Präsident Gbagbo festgenommen und dem Internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist und die Partei des Präsidenten Ouattara die nachfolgenden Parlamentswahlen im Herkunftsstaat mit ebenso deutlicher Mehrheit gewonnen hat wie Ouattara die Präsidentenwahl im Oktober 2015, ist - auch unabhängig vom fehlenden Wahrheitsgehalt der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers - eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Beteiligung an gewaltsamen Maßnahmen gegen die den früheren Präsidenten Gbagbo unterstützende Schlägertruppe der "Jungen Patrioten" oder dessen Sicherheitskräfte keinerlei Verfolgung zu befürchten hat.
Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und einer Auskunft aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er keine Berufsausbildung hat und nicht im Kontakt mit Familienangehörigen im Herkunftsstaat steht, sind nicht widerlegbar. Ebenso können keine Feststellungen über bestehenden familiären Rückhalt am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ab 2002/2003, in Guinea-Conakry getroffen werden.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Es ist aus den Länderfeststellungen keine konkrete individuelle Betreuungssituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstadt ableitbar.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.
Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat hat sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es hat der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.
3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt zu Recht erfolgt.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
3.3.2. Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der langen Abwesenheit vom Herkunftsstaat seit 2002/2003 mit den dort bestehenden Verhältnissen nicht vertraut, er verfügt dort über keine familiären Anknüpfungspunkte, hat keine Berufsausbildung und keine Erfahrungen im Erwerbsleben und hätte daher im Falle einer Rückkehr zu befürchten, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten werde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt oder im ruralen Bereich ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung verfügt und er auch keine Erfahrung im Erwerbsleben hat.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste zuzuerkennen.
3.4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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