BVwG W188 2109992-1

W188 2109992-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2016

Regest

Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungsverfahren, Geldstrafe,<br/>gerichtliche Einbringung, Gewaltentrennung, Prüfgegenstand,<br/>Uneinbringlichkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W188 2109992-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2109992.1.00

Spruch

W188 2109992-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des KR XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 18.05.2015, Zahl: XXXX , betreffend Einbringung eines für verfallen erklärten Geldbetrages nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm den §§ 1 und 13 Abs. 1 GEG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX (folgend: LG) vom 16.09.2014, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer (folgend: BF) schuldig erkannt, sich in der Zeit vom 08.11.2013 bis zum 24.04.2014 dadurch, dass er in XXXX als Geschäftsführer der XXXX " in wiederholten Angriffen ein ihm anvertrautes Gut, nämlich eingenommene Gelder iHv insgesamt € 43.990,45, nicht auf das Geschäftskonto der Gesellschaft einzahlte, sondern für sich behielt, diese Gelder mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet zu haben. Er habe dadurch das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idgF, begangen. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, der Vollzug der Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 20 Abs. 1 und 3 StGB wurde der Betrag iHv € 43.990,45 für verfallen erklärt.

2. Mit (am 21.01.2015 zugestelltem) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.12.2014, Zahlen: XXXX und XXXX , forderte die Kostenbeamtin des LG den BF namens des Präsidenten des LG auf, den mit Urteil des LG vom 16.09.2014 für verfallen erklärten Geldbetrag iHv € 43.990,45 und die Einhebungsgebühr iHv € 8,00 - mithin zusammen € 43.998,45 - binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des LG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

3. Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 (am 03.02.2015 beim LG persönlich überreicht) erhob der Rechtsvertreter des BF gegen den Zahlungsauftrag Vorstellung mit der wesentlichen Begründung, dass der im oa. Urteil des LG ausgesprochene Verfall zu Unrecht erfolgt sei, weil dieser nach § 20a Abs. 2 Z 3 StGB ausgeschlossen sei, wenn dessen Wirkung auch durch andere rechtliche Maßnahmen, wie etwa durch Zuspruch an einen geschädigten Privatbeteiligten oder die Weisung, den eingetretenen Schaden nach Kräften wiedergutzumachen, oder die Anweisung an den Verurteilten, einen Geldbetrag für die Schadenswiedergutmachung gerichtlich zu hinterlegen, erreicht werden könne. Es werde daher beantragt, den ergangenen Zahlungsauftrag ersatzlos aufzuheben. Unter einem wurde mit diesem Schriftsatz - in eventu - der Antrag auf Absehen von der "Einbringlichmachung" mit der Begründung gestellt, es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Vermögenslosigkeit und hohen privaten Verbindlichkeiten des BF sowie dessen gesundheitlichen Zustandes - er leide an einer Krebserkrankung, die sich in den letzten zwei Jahren sukzessive verschlechtert habe - die Einbringung des Betrages iHv € 43.998,45 erfolglos bleiben werde. Das LG wolle daher von der Einbringung des genannten Betrages endgültig absehen und den ergangenen Zahlungsauftrag ersatzlos aufheben. Weiters wurden - in eventu - Stundung und Nachlass mit der Begründung beantragt, dass der BF nicht über die für die Zahlung des für verfallen erklärten Geldbetrages erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Die sofortige Einbringung träfe den BF als besondere Härte, weshalb beantragt werde, die Einbringung des genannten Geldbetrages bis längstens 03.02.2016 zu stunden. Schließlich möge die Einbringung bis zur Entscheidung über die mit diesem Schriftsatz gestellten Anträge aufgeschoben werden, die Einbringlichkeit würde dadurch in keiner Weise gefährdet werden.

4. Mit an den Präsidenten des LG gerichtetem Schreiben vom 18.02.2015 wurde diesem die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs. 2 GEG vorgelegt.

5. Aus dem Amtsvermerk der belangten Behörde vom 03.03.2015 ist zu entnehmen, dass der näher bezeichnete Akt nach Rücksprache mit der zuständigen Richterin des LG zur Überprüfung der Voraussetzungen für ein eventuelles Absehen von der Einbringlichmachung hinsichtlich des gemäß § 20 Abs. 1 und 3 StGB für verfallen erklärten Geldbetrages mit dem Ersuchen übermittelt wurde, diesen nach erfolgreicher Überprüfung und Beschlussfassung zur Einsichtnahme zu retournieren.

6. Mit an den Rechtsvertreter des BF gerichtetem Schreiben des LG vom 05.03.2015 wurde dieser ersucht, Urkunden und Belege vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass der BF hohe private Verbindlichkeiten habe und sohin nicht über finanzielle Mittel verfüge, um den für verfallen erklärten Betrag zu bezahlen. Allenfalls möge auch mitgeteilt werden, ob er in der Zwischenzeit im Hinblick auf die Darlehens- und Rückzahlungsvereinbarung, die zwischen der XXXX " und ihm abgeschlossen worden sei und in welcher er sich zu einer Rückzahlung iHv € 77.900,00 verpflichtet habe, bereits Zahlungen erfolgt seien.

7. Mit Schriftsatz vom 10.04.2015 legte der Rechtsvertreter des BF dem LG eine Finanzübersicht über die Konten des BF, des XXXX und der XXXX bei der XXXX Sparkasse mit dem Beifügen vor, dass dem BF hinsichtlich der aushaftenden Verbindlichkeiten des XXXX eine Haftung als Bürge treffe. Außerdem bestehe auch eine Haftung für Verbindlichkeiten der XXXX iHv € 109.306,54. Zur angesprochenen Rückzahlung sei es wegen "wirtschaftlicher Unmöglichkeit" bislang noch nicht gekommen. Der BF habe mittlerweile nach XXXX übersiedeln müssen, weil dort die Wohnungskosten niedriger als in XXXX seien. Schließlich befinde er sich aufgrund seines schwer angeschlagenen gesundheitlichen Zustandes bei seiner Schwester in häuslicher Pflege.

8. Mit an das Präsidium des LG gerichtetem Schreiben der Abteilung 30 des LG vom 17.04.2015 wurde der Akt zur Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid übermittelt, zumal darüber nach Ansicht des Gerichtes vorerst - vor einer allfälligen Entscheidung nach § 31a StGB - zu entscheiden sei, vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass der Verteidiger bisher keinen "derartigen Antrag" gestellt habe.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF vom Präsidenten des LG aufgefordert, den mit dem oben erwähnten Urteil des LG für verfallen erklärten Geldbetrag iHv € 43.990,45 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, zusammen mithin €

43. 998,45, binnen 14 Tagen auf das nähere bezeichnete Konto bei sonstiger zwangsweiser Einbringung einzuzahlen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der zur Anwendung gelangten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass nach Einlangen der Vorstellung zunächst die zuständige Richterin beim LG zur Überprüfung der Voraussetzungen für ein eventuelles Absehen von der Einbringlichmachung des für verfallen erklärten Geldbetrages ersucht worden sei, und diese hierauf den Rechtsvertreter des BF zur Vorlage von Urkunden und Belegen betreffend die Höhe der privaten Verbindlichkeiten des BF aufgefordert habe. Die Staatsanwaltschaft XXXX habe sich nach Übermittlung des Aktes gegen ein Vorgehen iSd § 31a Abs. 3 iVm § 20a Abs. 3 StGB mit der Begründung ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Milderung des Verfalls nicht vorlägen. Der von der Kostenbeamtin erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sei bereits gemäß § 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, außer Kraft getreten, sodass dieser neu zu erlassen gewesen sei. Die Anträge auf Absehen von der Einbringlichmachung, Stundung bzw. Nachlass samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zur Entscheidung an die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht XXXX übermittelt werden.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des BF mit Schriftsatz vom 15.06.2015 fristgerecht Beschwerde, monierte darin mangelhafte Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und führte im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den BF in seinem subjektiven Recht auf Absehen von der Einbringung von Gebühren und Kosten nach den §§ 1 iVm § 13 Abs. 1 GEG, weil die belangte Behörde von der Einbringung des für verfallen erklärten Geldbetrages und der Einhebungsgebühr gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung absehen hätte können und müssen. Die Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, dass der BF hohe private Verbindlichkeiten habe und sohin nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um den für verfallen erklärten Betrag zu bezahlen, seien von der belangten Behörde überhaupt nicht gewürdigt worden. Seine finanziellen Schwierigkeiten und auch sein schlechter Gesundheitszustand seien bereits im strafgerichtlichen Verfahren dargelegt worden. Aufgrund dieser Gesamtumstände hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF wegen seiner hohen Schulden und seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, den für verfallen erklärten Geldbetrag zu bezahlen, und von der Einbringung dieses Geldbetrages abzusehen gehabt, weil anzunehmen gewesen sei, dass Einbringungsschritte mangels eines Vermögens erfolglos bleiben würden. Die rechtliche Würdigung der belangten Behörde hätte sohin aufgrund der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gesamtsituation des BF im Sinne eines Absehens von der Einbringlichmachung des für verfallen erklärten Betrages nach § 13 Abs 1 GEG ausfallen müssen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und auszusprechen, dass von der Einbringlichmachung des für verfallen erklärten Geldbetrages und der Einbringungsgebühr abgesehen werde. Unter einem werde aus advokatorischer Vorsicht beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

11. Mit Schreiben vom 01.07.2015 (eingelangt am 07.07.2015) legte der Präsident des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten mit dem Beifügen vor, dass hinsichtlich des Antrages des BF auf "Absehen von der Einbringlichmachung" des für verfallen erklärten Betrages nach § 13 Abs. 1 GEG die Zuständigkeit des Vorschreibungsbehörde nicht gegeben erscheine.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Der BF wurde mit (in Rechtskraft erwachsenem) Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des LG vom 16.09.2014 schuldig erkannt, durch die näher beschriebenen Tathandlungen das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall StGB begangen zu haben. Gemäß § 20 Abs. 1 und 3 StGB wurde der Betrag iHv €

43. 990,45 für verfallen erklärt.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.12.2014 forderte die Kostenbeamtin des LG den BF namens des Präsidenten des LG auf, den mit Urteil des LG vom 16.09.2014 für verfallen erklärten Geldbetrag iHv € 43.990,45 und die Einhebungs-gebühr iHv € 8,00 - mithin zusammen € 43.998,45 - binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des LG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

Nachdem die belangte Behörde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte, trat der Zahlungsauftrag ipso iure außer Kraft.

Nach Übermittlung des Strafaktes durch die belangte Behörde an das LG zwecks Prüfung der Voraussetzungen für ein Absehen von der Zahlung des Geldbetrages gemäß § 20 StGB wurde dieser an die belangte Behörde zur Entscheidung über die Vorstellung rückgemittelt. Ein Beschluss gemäß § 409a Abs. 1 bzw. § 410 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idgF (StPO), wurde - soweit ersichtlich - nicht gefasst, die belangte Behörde forderte in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid den BF zur Zahlung des für verfallen erklärten Geldbetrages iHv € 43.990,45 auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus der erhobenen Vorstellung, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

Der Zahlungsauftrag wurde dem BF am 21.01.2015 zugestellt (persönliche Übernahme), die von seinem Rechtsvertreter dagegen erhobene Vorstellung langte am 03.02.2015 beim LG ein und gilt damit jedenfalls als rechtzeitig eingebracht.

Nachdem der angefochtene Bescheid am 20.05.2015 dem Rechtsvertreter des BF zugestellt und die Beschwerde am 17.06.2015 bei der belangten Behörde einlangte, gilt diese jedenfalls als rechtzeitig erhoben. Gründe einer Unzulässigkeit der Beschwerde traten nicht zu Tage.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren einleitete, ergibt sich daraus, dass in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Aktenvermerke oder sonstige Schriftstücke vorzufinden sind, aus denen die Vornahme von Ermittlungsschritten innerhalb dieser Frist zu entnehmen wäre. Die belangte Behörde räumte im angefochtenen Bescheid ein, dass der von der Kostenbeamtin erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) außer Kraft getreten war.

Die Feststellung, dass vom LG noch kein Beschluss gemäß § 409a Abs. 1 bzw. § 410 Abs. 1 StPO gefasst wurde, obwohl mit der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom Rechtsvertreter Anträge auf Absehen von der Einbringung bzw. auf Stundung und Nachlass gestellt wurden, ergibt sich aus dem Schreiben des LG an die belangte Behörde vom 17.04.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 1 Z 3 GEG sind von den ordentlichen Gerichten in Strafsachen für verfallen erklärte Geldbeträge einzubringen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die nach Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 leg. cit.) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Gemäß § 20 Abs. 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Soweit gemäß Abs. 3 leg. cit. die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs. 1 Z 3, 115 Abs. 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs. 1 und Abs. 2 erlangten Vermögenswerten entspricht.

Wenn gemäß § 409 Abs. 1 der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben wird. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Geldstrafen nach den Bestimmungen des GEG einzutreiben.

Wenn nach § 409a Abs. 1 StPO die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, hat der Vorsitzende auf Antrag durch Beschluss einen angemessenen Aufschub zu gewähren.

Gemäß § 410 Abs.1 StPO entscheidet über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 und 4 StGB) das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluss.

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Nach Abs. 2 leg. cit. können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. [...].

Aus den Erläuterungen zur Gerichtsgebühren-Novelle 2014 - GGN 2014, Regierungsvorlage 366 der Beilagen XXV. GP ist zu § 1 Z 3 GEG zu entnehmen, dass die von Strafgerichten verhängten Geldstrafen aller Art sowie die für verfallen erklärten Geldbeträge im Einbringungsverfahren in wesentlichen Punkten anders als sonstige Geldstrafen nach Z 2 zu behandeln sind (insbesondere bei der Verjährung, bei Stundung und Nachlass) und daher diese aus systematischen Gründen und zur Erleichterung von Verweisen in der Z 3 eigens genannt werden sollen. [...] Der Begriff "für verfallen erklärte Geldbeträge" bezieht sich insbesondere auf die Geldbeträge nach § 20 Abs. 3 StGB, die gemäß § 409 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StPO nach dem GEG einzubringen sind. [...]. Zu § 9 Abs. 5 GEG wird ausgeführt, dass bisher nur "Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge" von der Anwendung des § 9 Abs. 1 bis 4 ausgenommen waren. Aber auch für die für verfallen erklärten Beträge (Geldbeträge nach § 20 Abs. 3 StGB) und die Kosten des Strafverfahrens (§ 1 Z 3) gibt es Sondervorschriften für Stundung und Nachlass (z. B. § 391 StPO über die Kosten des Strafverfahrens, § 409a StPO über die Zahlung einer Geldstrafe oder eines Geldbetrages nach § 20 StGB). Auch in diesen Fällen soll die Entscheidung über Stundung und Nachlass nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht erfolgen, sodass die Beträge nach § 1 Z 3 des Entwurfs jedenfalls von der Anwendung des § 9 ausgenommen werden können. In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich aus dem Fehlen von Bestimmungen über Stundung und Nachlass einer Geldstrafe in manchen Prozessordnungen (so etwa im Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG, bei Geldstrafen nach der EO oder im Geldbußenverfahren nach dem KartG) geschlossen, dass die Stundung und der Nachlass dieser Beträge gemäß § 9 Abs. 5 GEG ausgeschlossen sei (vgl. etwa OGH 21.4.2005, 6 Ob 43/05z). Das ist aber nicht der Zweck des § 9 Abs. 5, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. [...]. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat. [...]. Zu § 13 GEG wird schließlich erläutert, dass in dieser Bestimmung die bisher in § 11 Abs. 3 und 4 geregelten Tatbestände zusammengefasst werden sollen, soweit die Einbringung im engeren Sinn durch Exekution oder Anmeldung im Insolvenzverfahren betroffen ist. Außer von "Gebühren und Kosten" soll in Zukunft auch von der Einbringung der Geldstrafen nach § 1 Z 2 abgesehen werden können (nicht jedoch von strafgerichtlichen Geldstrafen nach § 1 Z 3, deren Uneinbringlichkeit in der StPO geregelt ist).

Gemäß § 13 Abs. 1 GEG ist von der Einbringung der in § 1 Z 1, 2, 5 und 7 genannten Beträge außer im Fall des § 6a Abs. 3 auch dann abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass die Einbringung mangels Vermögens erfolglos bleiben wird.

Wer sich gemäß § 7 Abs. 1 GEG durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.

Aus § 6b GEG ergibt sich, dass für das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idgF (GOG), mit Ausnahme des § 91 leg. cit., und subsidiär jene des AVG anzuwenden sind.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Es ist zwar ungeregelt, welche Sach- und Rechtslage das Verwaltungsgericht anzuwenden hat (vgl ErläutRV 1618 BlgNR 24, GP 13). Jedenfalls dann, wenn es in der Sache selbst entscheidet, wird man von der prinzipiellen Möglichkeit des Zeitpunktes der Entscheidung aus-gehen können (so auch Hauer 2 Rz 187; siehe Fister/Fuchs/Sachs, "Das neue Verwaltungs-gerichtsverfahren - VwGVG, VwGbk-ÜG und BVwGG", S 152, Anmerkung 7 zu § 28 VwGVG). In diese Richtung weist auch die - wenn auch im allgemeinen Kontext zum Spruch eines Bescheides nach dem AVG ergangene, so dennoch im Lichte des § 17 VwGVG anwendbare - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich der Spruch auf den Sachverhalt zu beziehen hat, der im Zeitpunkt der Erlassung bestand (siehe VwGH 25.04.1996, Zahl: 95/07/0193) und der im Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Rechtslage zu entsprechen hat (siehe VwGH 18.05.1995, Zahl:

95/06/0092; vgl. auch Hinweis in Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 8. Auflage, RZ 413).

Im Lichte obiger Ausführungen ist fallbezogen zunächst davon auszugehen, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft trat, nachdem die belangte Behörde nach Einlangen der Vorstellung am 03.02.2015 innerhalb dieser Frist kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte.

Über die gleichzeitig mit der Einbringung der Vorstellung vom Rechtsvertreter des BF gestellten Anträge auf Stundung bzw. Nachlass hinsichtlich des für verfallen erklärten Geldbetrages hat das zuständige Gericht gemäß § 409a bzw. § 410 Abs. 1 StPO zu entscheiden. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass bis dato ein solcher Beschluss nach der (wohl gemäß § 6 Abs. 1 AVG erfolgten) Weiterleitung des Strafaktes seitens der belangten Behörde an das Gericht gefasst worden wäre. Denn dieser Akt wurde von der befassten Gerichtsabteilung des LG lediglich mit der Bemerkung an die belangte Behörde rückgemittelt, dass vorerst - vor einer allfälligen Entscheidung nach § 31a StGB - über die Vorstellung zu entscheiden sei und der Rechtsvertreter keinen "derartigen Antrag" gestellt habe, wenngleich zu diesem Zeitpunkt unzweifelhaft Anträge auf Stundung bzw. Nachlass vorlagen.

Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf die ins Treffen geführten individuellen Umstände des BF lediglich (im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) moniert wird, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze den BF in seinem subjektiven Recht auf Absehen von der Einbringung von Gebühren und Kosten nach den §§ 1 iVm § 13 Abs. 1 GEG, weil die belangte Behörde von der Einbringung des für verfallen erklärten Geldbetrages und der Einhebungsgebühr absehen hätte müssen, bleibt im Lichte obiger Ausführungen festzuhalten, dass ein Absehen von der Einbringung eines solchen Geldbetrages gemäß § 13 Abs. 1 GEG mangels Erwähnung der Z 3 des § 1 GEG in dieser Bestimmung (§ 13 Abs. 1 leg. cit.) nicht in Betracht kommt; die Regelungen über dessen Uneinbringlichkeit finden sich in der StPO. Insoweit vermochte die Beschwerde sohin keine Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Nichtanwendung des § 13 Abs. 1 GEG darzutun.

Auf den in der Beschwerde ausgeführten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht weiter einzugehen, zumal gemäß § 13 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ohnedies aufschiebende Wirkung hat.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrecht der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig. Soweit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der im Beschwerdefall angewendeten Bestimmung des § 13 Abs. 1 GEG idgF nach den dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Quellen nicht vorzuliegen scheint, ist darauf hinzuweisen, dass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist (siehe VwGH 28.05.2014, Zahl: Ro 2014/07/0053).

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