W153 2110971-1•BVwG W153 2110971-1
W153 2110971-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2016
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag, Zurückweisung
W153 2110964-1/6E
W153 2110970-1/6E
W153 2110967-1/6E
W153 2110971-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC aufgrund der Beschwerden von 1) XXXX, geboren am XXXX, 2) XXXX, geboren am XXXX), 3) XXXX, geboren am XXXX, 4) XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.04.2015 in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2015, alle Zl. XXXX, beschlossen:
Die Fristsetzungsanträge werden gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 21.05.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.07.2015, erhoben die Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 30.04.2015 in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2015, alle Zl. XXXX. Mit Schriftsatz vom 20.01.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2016 (ERV Uhrzeit 14:04:44), stellten die Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Fristsetzungsanträge im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2015 in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2015, alle Zl. XXXX, noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Eingabe vom 20.01.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.01.2016, stellten die Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Fristsetzungsanträge.
Im vorliegenden Fall wurde über die Anträge der Beschwerdeführer vom 21.07.2015 mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts am 19.01.2016 entschieden. Die Beschlüsse, mit welchen den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen wurden, wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter der Antragsteller am 08.02.2016 übernommen.
Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den gegenständlichen Verwaltungsakten.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - ein solches liegt den gegenständlichen Fristsetzungsanträgen zu Grunde - die Entscheidungsfrist daher mit Vorlage der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Da die Beschwerdevorlagen der Österreichischen Botschaft Teheran beim Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2015 eingelangt sind, endet die Entscheidungsfrist in gegenständlichen Fällen gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 21.01.2016.
Da die Entscheidungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung der Fristsetzungsanträge keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, waren die Fristsetzungsanträge gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vergleich dazu VwGH vom 10.09.2014, Fr2014/20/0022-5).
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