BVwG W145 2115550-1

W145 2115550-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Krankenstand, Ruhen des Anspruchs,<br/>Urlaubsersatzleistung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2115550-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2115550.1.00

Spruch

W145 2115550-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat am 01.11.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld elektronisch eingebracht (Geltendmachung: 01.11.2014). Dieser Antrag wurde am 03.11.2014 mit Datum und Unterschrift der Beraterin/des Beraters versehen (Seite 4 des Antrages). Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin am 01.11.2014 eine elektronische Arbeitslosmeldung gemäß § 17 AlVG übermittelt.

2. Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 03.11.2014 wurde festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. wegen Bestehen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum von 01.11.2014 bis 16.11.2014 ruht.

3. Mit Schreiben vom 03.11.2014, welches als Meldekarte gemäß § 47 Abs. 2 AlVG gilt, wurde der Beschwerdeführerin ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG samt Rechtsbelehrung für 04.11.2014 um 13:30 Uhr vorgeschrieben.

4. In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 04.11.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle Projekt-Managerin bzw. Human Resources Managerin im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat und Flughafen Wien-Schwechat sei.

5. Auch am 04.11.2014 meldete die Beschwerdeführerin persönlich, dass sie sich im Krankenstand befinde.

6. Am 03.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, über die Dauer ihres Leistungsanspruchs in der Arbeitslosenversicherung ab 22.11.2014 mittels Bescheid zu entscheiden.

7. Mit Bescheid des AMS vom 06.07.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 22.11.2014 Arbeitslosengeld für die Dauer von 30 Wochen (210 Tage) gewährt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld (01.11.2014) im 39. Lebensjahr gestanden sei und in den letzten fünf Jahren 1759 Tage und in den letzten zehn Jahren 3585 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachgewiesen habe. Ihr Anspruch habe vom 01.11.2014 bis 16.11.2014 wegen Urlaubsentschädigung und vom 17.11.2014 bis 21.11.2014 wegen Krankengeld geruht. Ab 22.11.2014 habe sie 210 Tage Arbeitslosengeldbezug erhalten.

8. Gegen den Bescheid vom 06.07.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.07.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den Bescheid aufzuheben und ihr ab 22.11.2014 das Arbeitslosengeld für 39 Wochen zuzuerkennen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass sie sich am 01.11.2014 arbeitslos gemeldet habe. Zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung sei sie aber noch krank gemeldet gewesen. Da sie vom 23.10.2014 bis 21.11.2014 krank gemeldet gewesen sei, sei sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, sodass sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erst nach ihrer Krankmeldung mit 22.11.2014 geltend machen habe können. Die Urlaubsersatzleistung habe daher lediglich zum Ruhen des Krankengeldanspruchs geführt. Weiters hätte die Beschwerdeführerin laut Informationsblatt zur Antragstellung am 11.11.2014 persönlich beim AMS vorsprechen müssen, andernfalls ihr Antrag als nicht geltend gemacht gelte. Laut Infoblatt gelte bei einer späteren Vorsprache der Antrag erst ab diesem Zeitpunkt als eingebracht. Da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 11.11.2015 vorgesprochen habe, gelte ihr Antrag somit erst als später eingebracht. Es gebühre ihr entgegen der Feststellung der belangten Behörde das Arbeitslosengeld daher nicht nur für 30 Wochen, sondern für 39 Wochen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfülle, da sie mit 12.11.2014 das 40. Lebensjahr erreicht habe und die entsprechenden sechs Jahre arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vorweisen könne und sie den Antrag erst ab 22.11.2014 geltend machen habe können.

9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 16.09.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.11.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS elektronisch eingebracht habe. Da der Tag ihrer Geltendmachung des Arbeitslosengeldes somit der 01.11.2014 sei und sie erst am 12.11.2014 ihr 40. Lebensjahr vollendet habe, würden in ihrem Fall die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 AlVG für eine Bezugsdauer von 39 Wochen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin könne in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung ihres Anspruchs 1760 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen, wodurch ihr gemäß § 18 Abs. 1 AlVG diese Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für 30 Wochen gebühre.

10. Mit Schreiben vom 28.09.2015, beim AMS am 05.10.2015 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass die belangte Behörde in keiner Weise auf ihr Vorbringen, dass sie sich im Krankengeldbezug arbeitslos gemeldet habe, eingegangen sei. Auch hätte sie laut Infoblatt am 11.11.2014 persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen müssen, andernfalls ihr Antrag als nicht geltend gemacht gelte. Da sie erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 11.11.2014 vorgesprochen habe, gelte ihr Antrag somit erst mit 22.11.2014 als eingebracht. Dieses Vorbingen habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Ergänzend werde vorgebracht, dass sie in ihrem Antrag angegeben habe, im Krankenstand zu sein. Trotzdem sei ihr ein Termin am 04.11.2014 gegeben worden. Zu diesem Termin sei sie trotz Erkrankung erschienen, obwohl dieser Termin nicht stattfinden und nicht als Kontrollmeldetermin vergeben werden hätte dürfen. Ein Kontrollmeldung könne zu einem Zeitpunkt, in dem noch kein Leistungsbezug erfolge, nicht wirksam vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung eines Kontrolltermins nach § 49 AlVG zugleich mit dem Termin für die Formularabgabe nach § 46 AlVG sei unzulässig und könne daher nicht zu Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG führen. Der Kontrolltermin am 04.11.2014 sei daher nicht zu werten und habe die tatsächliche Antragsrückgabe damit erst am 22.11.2014 stattgefunden.

11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 01.11.2014 hat die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld elektronisch (via eAMS-Konto) eingebracht. Der Antrag wurde am 03.11.2014 von einem AMS-Berater unterschrieben. Per eAMS-Konto hat die Beschwerdeführerin auch am 01.11.2014 eine elektronische Arbeitslosmeldung gemäß § 17 AlVG eingereicht.

Mit Schreiben vom 03.11.2014, welches als Meldekarte gilt, wurde der Beschwerdeführerin von Seiten des AMS für 04.11.2014 um 13:30 Uhr ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG samt Rechtsbelehrung vorgeschrieben. Diesen Termin hat die Beschwerdeführerin wahrgenommen. Im Zuge dieses Termins am 04.11.2014 hat die Beschwerdeführerin beim AMS persönlich ihren Krankenstand gemeldet und die verbindlich vereinbarte Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS und ihr abgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin hat im Anschluss an ihr Dienstverhältnis bei der Firma Sevenone Media Austria GmbH von diesem Dienstgeber in der Zeit vom 01.11.2014 bis 16.11.2014 eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt und vom 17.11.2014 bis 21.11.2014 Krankengeld erhalten.

Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 03.11.2014 wurde festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. wegen Bestehen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum von 01.11.2014 bis 16.11.2014 ruht.

Die Beschwerdeführerin hat am 12.11.2014 ihr 40. Lebensjahr vollendet.

Am 03.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, über die Dauer ihres Leistungsanspruchs in der Arbeitslosenversicherung ab 22.11.2014 mittels Bescheid zu entscheiden.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Wie aus der Beschwerde der Beschwerdeführerin hervorgeht, ist es richtig, dass sich die Beschwerdeführerin am 01.11.2014 arbeitslos gemeldet hat.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Antrag auf Arbeitslosengeld erst mit 22.11.2014 als eingebracht gelte, ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen:

Seit 01.07.2010 kann die Geltendmachung des Anspruchs auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch auf elektronischem Weg erfolgen. Grundsätzlich ist auch bei Geltendmachung des Anspruchs auf elektronischem Weg zumindest eine persönliche Vorsprache, idR innerhalb von 10 Tagen ab Geltendmachung, erforderlich. Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, RZ 791). Seit 01.07.2010 kann das AMS generell vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen, insbesondere dann, wenn die Geltendmachung im elektronischen Weg erfolgt. Ob das AMS auf die persönliche Vorsprache verzichtet, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde und ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen auch ohne persönliche Vorsprache beurteilt werden können. Im gegenständlichen Fall wurde der von der Beschwerdeführerin am 01.11.2014 elektronisch via eAMS-Konto eingebrachte Antrag (inkl. dem Formular zur elektronischen Arbeitslosmeldung gemäß § 17 AlVG) am 03.11.2014 von einem AMS-Berater unterschrieben und wurde am 03.11.2014 von Seiten des AMS für den 04.11.2014 ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben. Zudem wurde mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 03.11.2014 das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.11.2014 bis 16.11.2014 festgestellt. All diese Umstände können als Indizien dafür angesehen werden, dass das AMS im gegenständlichen Fall von amtswegen von einer persönlichen Vorsprache abgesehen hat.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, wonach die Vorschreibung eines Kontrolltermins nach § 49 AlVG zugleich mit dem Termin für die Formularabgabe nach § 46 AlVG unzulässig sei und daher nicht zu den Rechtsfolgen gemäß § 49 Abs. 2 AlVG führen könne, ist folgendes auszuführen: Es ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass die Vorschreibung eines Kontrolltermins nach § 49 AlVG zugleich mit dem Termin für die Antragsrückgabe unzulässig ist; dies kommt im gegenständlichen Fall allerdings nicht zum Tragen, zumal verfahrensgegenständlich keine Antragsrückgabe zu erfolgen hat, weil der Antrag auf elektronischem Weg über das eAMS-Konto eingebracht wurde.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem von der Beschwerdeführerin nicht bekämpften - somit rechtskräftigen - Bescheid des AMS vom 03.11.2014, mit welchem das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vom 01.11.2014 bis 16.11.2014 festgestellt wurde, das grundsätzliche Bestehen des Anspruchs ab 01.11.2014 ergibt. Ruhen des Anspruchs bedeutet, dass aus den in § 16 Abs. 1 AlVG genannten Gründen zeitlich befristet keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden kann, obwohl der Anspruch dem Grunde nach besteht. Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes nach § 16 AlVG ab dem Tag, ab dem die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht wird, bewirkt nur ein Hinausschieben des Beginnes des (an sich gebührenden) Bezuges, nicht aber eine zeitliche Verlagerung des Entstehens des Anspruchs (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 16, RZ 387; VwGH vom 16.10.2002, Zl.99/03/0451).

Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 04.11.2014 zu dem ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin, welcher als Meldetermin gemäß § 47 Abs. 2 AlVG gilt, beim AMS erschienen ist und sich im Zuge dessen krank meldete und die Betreuungsvereinbarung abschloss. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Termin nicht stattfinden hätte dürfen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie diesen Termin am 04.11.2014 verschieben hätte können, wenn sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht zum AMS gehen hätte können bzw. wäre sie aufgrund des Umstandes, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 AlVG ab 01.11.2014 ruhte, nicht verpflichtet gewesen, diesen Termin einzuhalten. Sie hat allerdings den Termin dennoch wahrgenommen.

In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Arbeitslosengeld am 01.11.2014 rechtswirksam geltend gemacht hat.

Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass die Beschwerdeführerin erst am 03.07.2015, somit mehr als ein halbes Jahr nach dem Beginn des Leistungsbezuges, einen - gegenständlichen - Bescheidantrag gestellt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b) - e) ...

f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

g) - j) ... k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung

gebührt,

l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

m) - q) ... .

(2) und (5) ...

Dauer des Bezuges

§ 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.

(2) Die Bezugsdauer erhöht sich

a) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,

b) auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,

c) auf 78 Wochen nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen hat.

(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen.

(4) - (10) ...

Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2)-(7) ...

3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 18 Abs. 1 AlVG wird das Arbeitslosengeld für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen (= 1092 Tage) nachgewiesen werden.

Gemäß § 18 Abs. 2 AlVG erhöht sich die Bezugsdauer auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruchs das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die Beschwerdeführerin hat am 01.11.2014 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld und eine elektronische Arbeitslosmeldung gemäß § 17 AlVG via eAMS-Konto eingebracht. Wie oben in der Beweiswürdigung (Punkt II.2.) näher erörtert, ist der Tag der Geltendmachung der 01.11.2014. Da die Beschwerdeführerin erst am 12.11.2014 ihr 40. Lebensjahr vollendet hatte, liegen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Geltendmachung (01.11.2014) die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 lit a AlVG für eine Bezugsdauer von 39 Wochen nicht vor.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich zudem um eine reine Rechtsfragenbeurteilung. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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