W145 2006465-1•BVwG W145 2006465-1
W145 2006465-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2016
Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung, Verfahrensfortsetzung
W145 2006465-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Das mit Beschluss der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 01.03.2013 zu Zl. XXXX ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 19.12.2012 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 15.11.2012 bis 30.11.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), SV XXXX, gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 387,00 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 15.11.2012 bis 30.11.2012 zu Unrecht bezogen habe, weil er bei der Firma XXXX GmbH voll versichert angestellt gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum, eingelangt beim AMS am 01.02.2013, Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass er nur geringfügig gearbeitet habe. Der Berufung legte der Beschwerdeführer eine Niederschrift vom 31.01.2013, aufgenommen bei der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK), bei, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die WGKK mit der Überprüfung seiner Versicherungspflicht bei der Firma XXXX GmbH beauftragt hat. Er gab bei der WGKK an, dass er bei der Firma XXXX GmbH vom 16.11.2012 bis 30.11.2012 als angelernter Bauhelfer geringfügig beschäftigt gewesen, ein Monatslohn von €
360,00 brutto vereinbart worden sei und er aber keine Lohnzahlung erhalten habe.
3. Das AMS hat mit Bescheid vom 01.03.2013 das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren bei der WGKK betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX GmbH ausgesetzt.
4. Die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 03.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 29.07.2014 die WGKK ersucht, mitzuteilen, ob ein Prüfungsverfahren bei der WGKK betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX GmbH anhängig sei, wie der Verfahrensstand dieses Prüfungsverfahrens sei und, ob dieses Prüfungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei.
6. Da keine Beantwortung des Schreibens vom 29.07.2014 erfolgte, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 09.09.2014 urgiert.
7. Die WGKK hat mit Schreiben vom 15.09.2014 mitgeteilt, dass ein Prüfverfahren betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX GmbH anhängig sei. Es sei gerade eine Erhebung laufend, ob die WGKK überhaupt örtlich zuständig sei.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2015 wurde um schriftliche Mitteilung ersucht, wie der Verfahrensstand des bei der WGKK anhängigen Prüfungsverfahrens sei und wann mit einem Abschluss seitens der WGKK zu rechnen sei.
9. Die WGKK hat mit Schreiben vom 27.04.2015 mitgeteilt, dass die Erhebungen nun abgeschlossen seien und festgestellt worden sei, dass die örtliche Zuständigkeit bei der NÖGKK liege. Die gegenständlichen Unterlagen seien an diese Kasse übermittelt worden.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.05.2015 wurde die NÖGKK um Mitteilung ersucht, wie der Verfahrensstand des zwischenzeitig bei der NÖGKK anhängigen Prüfungsverfahrens betreffend die Versicherungspflicht des Beschwerdeführer bei der Firma XXXX GmbH sei und wann mit einem Abschluss seitens der NÖGKK zu rechnen sei.
11. Die NÖGKK hat mit Schreiben vom 17.08.2015 mitgeteilt, dass die Erhebungen im Laufen seien.
12. Mit Schreiben vom 15.09.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2015, hat die NÖGKK eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass die NÖGKK dem Aktenmaterial keine stichhaltigen Beweise entnehmen habe können, welche für das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX GmbH im Zeitraum 16.11.2012 bis 30.11.2012 sprechen würden. Deshalb sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.08.2015 ersucht worden, Fragen betreffend seine Tätigkeit bis spätestens 01.09.2015 zu beantworten sowie Unterlagen vorzulegen. Bis dato sei keine Rückmeldung seitens des Beschwerdeführers bei der NÖGKK eingelangt. Infolgedessen gehe die NÖGKK mangels gegenteiliger stichhaltiger Anhaltspunkte von der Richtigkeit der vorliegenden Meldungen aus und erachte die Angelegenheit als abgeschlossen. Dieses Schreiben vom 15.09.2015 hat die NÖGKK auch dem Beschwerdeführer mittels RSb zugestellt.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme der NÖGKK vom 15.09.2015 nochmals zur Kenntnis gebracht und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Zudem wurde er ersucht, betreffend seiner Tätigkeit bei der Firma XXXX GmbH den Dienstvertrag, Entgeltbestätigungen, Arbeitsaufzeichnungen vorzulegen sowie eine Tätigkeitsbeschreibung für den Zeitraum 16.11.2012 bis 30.11.2012 zu machen.
Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
14. Laut Auszug aus dem Firmenbuch (Stichtag 15.12.2015) wurde die Firma XXXX GmbH am 05.12.2013 amtswegig gelöscht.
15. Laut AJ-WEB Auskunftsverfahren war der Beschwerdeführer vom 16.11.2012 bis 30.11.2012 mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 391,61 bei der Firma XXXX GmbH vollversichert beschäftigt.
16. Eine am 18.01.2016 durchgeführte telefonische Anfrage bei der NÖGKK ergab, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen Bescheidantrag betreffend Überprüfung seiner Versicherungspflicht durch die NÖGKK eingebracht hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stand von 16.11.2012 bis 30.11.2102 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma XXXX GmbH. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich bei diesem Dienstverhältnis um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelte. Die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers aus diesem Dienstverhältnis betrug € 391,61.
Der Beschwerdeführer hat sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 16.11.2012 bis 30.11.2012 Notstandhilfe in der Höhe von € 387,00 zu Unrecht bezogen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer ist der vom AMS im Bescheid vom 19.12.2012 getroffenen Feststellung, wonach er von 16.11.2012 bis 30.11.2012 in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma XXXX GmbH stand, nicht substanziiert entgegengetreten, sondern stellte er in seiner Beschwerde lediglich die nicht näher begründete Behauptung in den Raum, dass er bei der Firma XXXX GmbH nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen unternahm um diese Behauptung zu untermauern. Ganz im Gegenteil ist dem Beschwerdeführer vielmehr eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren vorzuwerfen. So wurde er seitens der NÖGKK, nachdem diese dem übermittelten Aktenmaterial keine stichhaltigen Beweise für das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX GmbH entnehmen konnte, mit Schreiben vom 18.08.2015 ersucht, Fragen betreffend seiner Tätigkeit für die Firma XXXX GmbH wahrheitsgetreu und ausführlich zu beantworten sowie abverlangte Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung der NÖGKK jedoch nicht nachgekommen und hat weder die Fragen beantwortet noch etwaige Unterlagen vorgelegt und ging die NÖGKK in der Folge mangels gegenteiliger stichhaltiger Anhaltspunkte von der Richtigkeit der vorliegenden Meldungen, also vom Vorliegen eines vollversicherten Dienstverhältnisses, aus. Ein Bescheidantrag betreffend Überprüfung der Pflichtversicherung ist bis dato nicht bei der NÖGKK eingegangen. Auch auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2015, mit welchem er ersucht wurde, betreffend seiner Tätigkeit bei der Firma XXXX GmbH den Dienstvertrag, Entgeltbestätigungen, Arbeitsaufzeichnungen vorzulegen sowie eine Tätigkeitsbeschreibung für den Zeitraum 16.11.2012 bis 30.11.2012 zu machen, reagierte der Beschwerdeführer nicht und langte bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass laut HVB-Auszug die Summe der Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers im November 2012 €
391,61 betrug und daher die Geringfügigkeitsgrenze, welche sich im Jahr 2012 auf € 376,26 monatlich belief, überstiegen hat. Dieser Umstand ist als eindeutiges Indiz für das Vorliegen einer nicht bloß geringfügigen Beschäftigung zu werten.
In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass das AMS zu Recht vom Vorliegen eines vollversicherten Dienstverhältnisses im Zeitraum vom 16.11.2012 bis 30.11.2102 ausgegangen ist.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
(3) - (8) ...
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) ...
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) bis h) ... (4) und (8) ...
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (7) ...
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.5. Zu A) Fortführung des Verfahrens und Abweisung der Beschwerde:
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (16.11.2012 bis 30.11.2012) bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 387,00. Wie oben festgestellt, war der Beschwerdeführer im selben Zeitraum bei der Firma XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Gemäß den oben zitierten Gesetzesbestimmungen lag somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Arbeitslosigkeit vorlag.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 16.11.2012 bis 30.11.2012 zu Recht widerrufen, zumal sie zu Recht das Vorliegen der Arbeitslosigkeit mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG verneinte.
Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sein vollversichertes Dienstverhältnis dem AMS nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer ist daher zum Ersatz der Notstandshilfe verpflichtet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Das Recht auf Parteiengehör wurde sowohl im Ermittlungsverfahren vor der NÖGKK als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gewahrt; der Beschwerdeführer hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung nicht an den Verfahren beteiligt.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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