W135 2101930-1•BVwG W135 2101930-1
W135 2101930-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Irrtum, Kassation, Kontrolle, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W135 2101930-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 19.04.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.12.2010, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 2.332,11 gewährt. Dabei wurden 32,67 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 31,79 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,79 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Die AMA führte am 09.10.2012 eine am Vortag angekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durch und übermittelte ihm am 25.10.2012 den diesbezüglichen Kontrollbericht.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP von nur mehr EUR 2.006,40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 325,71 ausgesprochen. Dabei wurde von einer ermittelten Fläche von 30,31 ha und einer Differenzfläche von 1,48 ha ausgegangen. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass anlässlich der am 09.10.2012 durchgeführten VOK und im Rahmen der AMA internen Überprüfung Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Die Flächensanktion betrage EUR 217,14. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
Gegen den Bescheid vom 03.01.2014 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger Beurteilung. Es wird beantragt:
1. die ersatzlose Aufhebung des Abänderungsbescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den "Berufungsgründen" erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der "Berufungsgründe" verhängt werden,
3. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, schließlich
4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche.
Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch seien. Da den Beschwerdeführer an einer allfällig falschen Beantragung kein Verschulden treffe, sei die Verhängung von Sanktionen gesetzwidrig. Die Überbeantragung sei auf Grund des Irrtums einer Behörde erfolgt, dass ein unionskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt worden sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Keinesfalls habe der Irrtum vom Beschwerdeführer erkannt werden können. Selbst wenn dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem extremen Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten seinerseits, welches jedoch tatsächlich nicht vorliege.
Der Beschwerde beigelegt wurde eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer Salzburg vom 29.01.2014, wonach die Bezirksbauernkammer Zell am See für das Antragsjahr 2010 die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 27.02.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 25.11.2015 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2010 Berechnungsstand: 23.10.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung (beantragte Fläche = 31,79 ha, ermittelte Fläche = 30,32 ha) bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 erfolge hinsichtlich der XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion. Laut im "Report" enthaltener Flächentabelle bestehe keine Differenzfläche mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben oder der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine völlig andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten "Report" nicht enthalten.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 einer Entscheidung zuzuführen.
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Soweit keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist die Rechtslage eindeutig und liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0053). Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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