BVwG L501 2005575-1

L501 2005575-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2016

Regest

Dienstverhältnis, Entgelt, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, wirtschaftliche Abhängigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2005575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2005575.1.00

Spruch

L501 2005575-1/41E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 03.07.2012 betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung von Herrn XXXX, geboren XXXX, im Zeitraum 14.10.2011 bis 27.01.2012, zu DG-Kontonummer XXXX nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 07.09.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sowie § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 03.07.2012 wurde festgestellt, dass der indische Staatsangehörige XXXX (in der Folge Herr G.S.) im Zeitraum 14.10.2011 bis 27.01.2012 aufgrund der für die bP ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfskraft als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der am 27.01.2012 um 22:05 Uhr in der Pizzeria XXXX (in der Folge Pizzeria S.) in 4600 Wels durchgeführten Kontrolle des Stadtpolizeikommandos Wels die bP und ihr afghanischer Angestellter sowie in einem Kellerraum der illegal in Österreich aufhältig gewesene Herr G.S. angetroffen worden seien. Aufgrund der in der Schubhaft aufgenommenen Niederschrift mit Herrn Herr G.S. sei festgestellt worden, dass dieser im Zeitraum 14.10.2011 bis 27.01.2012 täglich von 24 Uhr bis 11 Uhr Reinigungsarbeiten und Vorbereitungsarbeiten für die Pizzenherstellung durchgeführt habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sie der Aussage von Herrn G.S. folge, zumal es nicht nachvollziehbar sei, warum er nach Verlesung des Schubhaftbescheides - sohin in einer für ihn existenziell bedrohlichen Lage - falsche Angaben hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der bP hätte machen sollen. Nicht glaubhaft sei hingegen die Verantwortung der bP, sie sei bereit gewesen, Herrn G.S. - obwohl ihr dessen Status als Asylwerber bewusst gewesen sei und Asylwerber bekanntlich nicht unselbständig tätig sein dürfen - zu beschäftigen und ihn bei der Sozialversicherung anzumelden; zudem widerspreche sich das Vorbringen der bP in der Stellungnahme mit ihrer Erstaussage. Rechtlich ging die belangte Behörde vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG aus.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre Vertretung fristgerecht Einspruch, in welchem im Wesentlichen die Angaben von Herrn G.S. sowie insbesondere das zeitliche Ausmaß seiner Tätigkeit bestritten wurden. Richtig sei, dass die Erstaussage aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse sowie Überforderung nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt im Einklang stünde, in Wahrheit nie eine Beschäftigung von Herrn G.S. vorgesehen gewesen sei, sondern bloß das Anbot einer Schlafmöglichkeit. Bei den Dokumenten, die laut Erstaussagen der bP von einem weiteren indischen Staatsangehörigen aus Salzburg beigebracht hätten werden sollen, habe es sich um eine Aufenthalts- und nicht um eine Beschäftigungsbewilligung gehandelt.

Die belangte Behörde übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 17.09.2012 den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend dargelegt und ausführlich auf die Einspruchspunkte in beweiswürdigender und rechtlicher Hinsicht eingegangen wird. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über. Auf Anfrage übermittelte das OÖ. Landesverwaltungsgericht das Tonbandprotokoll über die vom UVS im Verfahren wegen Übertretung des ASVG abgeführte Verhandlung vom 20.06.2013.

Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 22.07.2015 teilte die bP dem Bundesverwaltungsgericht fernmündlich mit, dass sie sich derzeit in Ägypten aufhalten würde und sie deshalb um Verlegung der Verhandlung auf September ersuche. Auf Aufforderung bestätigte die bP ihr Vorbringen mit E-Mail vom 10.07.2015.

Über die Verlegung des Verhandlungstermins auf 07.09.2015 wurde die bP zunächst per E-Mail an die von ihr bekannt gegebene Adresse informiert und unter einem um Übermittlung einer Kopie der Buchungsbestätigung betreffend ihren Juli-Ägyptenaufenthalt ersucht. Der verlangte Nachweis langte bis dato nicht ein. Am 26.08.2015 wurde die Ladung für die auf den 07.09.2015 verlegte Verhandlung an die bP zusätzlich per RSa abgefertigt.

Am 03.09.2015, 16:44 Uhr, langte im Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail der bP ein, in welchem sie mitteilte, dass sie aufgrund eines Unfalls ihrer Kinder nach Ägypten reisen müsse, weshalb sie um Verlegung der Verhandlung ersuche. Dem E-Mail angefügt waren Ausschnitte einer Flugbuchung sowie eines West-Spar Tickets "Wien Linz Wien Wels". Die Flugbuchung enthält eingangs die Wortfolge "ticket reconcilitation needed", jedoch keine PNR (passenger number), keine Ticketnummer und auch keine FP (form of payment). Der Ausschnitt vermittelt den Eindruck einer noch nicht abgeschlossenen Buchung. Der Flug nach Kairo wird mit 04.09.2015, der Rückflug mit 05.11.2015 angegeben. Im Hinblick auf eine nicht mehr zeitgerecht mögliche Verständigung der geladenen Zeugen wurde von einer neuerlichen Verhandlungsabsage seitens der erkennenden Richterin abgesehen.

Am 07.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit der bP eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Herr XXXX (in der Folge Herr Z.S.) sowie der afghanische Staatsangehörige XXXX (in der Folge E.K.S.) einvernommen wurden. Das Schreiben vom 07.09.2015, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die bP in weiterer Folge aufforderte, eine die PNR, die Ticketnummer oder die FP (form of payment) enthaltende Buchungsbestätigung betreffend ihren neuerlichen Ägyptenaufenthalt zu übermitteln, kam mit dem Vermerk "nicht behoben" retour.

Die für den 09.11.2015 angesetzte Verhandlung musste neuerlich abberaumt werden, da die an die bP abgefertigte Ladung mit dem Vermerk "unbekannt" zurückkam. Aufgrund eines Erhebungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015, teilte die Polizeiinspektion Neustadt mit, dass die bP für unbestimmte Zeit nach Ägypten verzogen sei und eine neue Zustell- oder Kontaktadresse nicht erhoben werden könne; der Wohnsitz in Österreich sei am 19.11.2015 abgemeldet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Einzelunternehmerin die Pizzeria S. in 4600 Wels, XXXX. Die Pizzeria hatte von Montag bis Sonntag von 11:00 Uhr vormittags bis 24:00 Uhr offen. Die Betriebsstätte verfügte über keine Sitzplätze, die Pizzen wurden ausgeliefert oder von den Kunden im Lokal abgeholt. Im Zeitraum 14.10.2011 bis 27.01.2012 wohnte der indische Staatsangehörige G.S. im Keller der Pizzeria und war sieben Tage die Woche, vier Stunden täglich für die bP tätig. Er putzte, bereitete den Pizzateig vor und schnitt einen Teil der für die Belegung der Pizzen benötigten Zutaten. Als Entlohnung erhielt Herr G.S. € 250,00 pro Woche sowie Unterkunft und Verpflegung. Er war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 27.02.2012, der unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten niederschriftlichen Befragung von Herrn G.S., die dem Schreiben an die belangte Behörde vom 22.03.2012 angefügte Stellungnahmen an den Magistrat der Stadt Wels vom 21.03.2012 bzw. die Bundepolizeidirektion Wels vom 14.03.2012, dem Ausdruck von der Homepage der Pizzeria S. vom 10.05.2012 sowie dem Tonbandprotokoll über die Verhandlung vor dem UVS vom 20.06.2013.

Die belangte Beho¿rde stützt sich bei ihrer Beweiswürdigung insbesondere auf die während der Schubhaft getätigte niederschriftliche Aussage von Herrn G.S., wonach er in der Pizzeria seit 14.10.2011, sieben Tage die Woche, von Mitternacht bis 11:00 Uhr vormittags mit Putz- und Küchenhilfstätigkeiten beschäftigt gewesen sei und pro Woche € 245,-- ins Verdienen gebracht habe. Der Vertreter der bP bemängelte in diesem Zusammenhang zwar richtigerweise den fehlenden Hinweis auf die Wahrheitspflicht, doch ist es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Herr G.S. ein für die bP nachteiliges Anstellungsverhältnis quasi erfunden haben solle, wobei überdies zu betonen ist, dass die Aussage unter Mitwirkung eines Dolmetschers getätigt wurde. Aus der fehlenden Wahrheitserinnerung resultiert des Weiteren weder die gänzliche Unbrauchbarkeit des Beweismittels (sondern allenfalls eine Minderung der Beweiskraft) noch die zwangsläufige Falschheit der ussage, zumal diese auch im Zusammenhalt mit der gebotenen Gesamtsituation sowie der Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit des Vorbringens der bP zu sehen ist.

So lieferte die bP anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der Kontrolle noch eine völlig andere Erklärung vom Grund des Aufenthalts von Herrn G.S. im Keller, als in ihren späteren Stellungnahmen. Gemäß ihrer Erstaussage war Herr G.S. eben erst gemeinsam mit einem zweiten indischen Staatsangehörigen angekommen und habe in der Pizzeria lediglich auf die Rückkehr seiner Begleitperson gewartet, welche die für eine Beschäftigung bei der bP erforderlichen Papiere aus Salzburg holen sollte. In späteren Stellungnahmen wird sodann ein bereits länger andauernder Aufenthalt von Herrn G.S. eingeräumt, in der Beschwerde eine weitere Richtigstellung dahingehend vorgenommen, als dass die indische Begleitperson nicht Dokumente für eine Beschäftigung von Herrn G.S. aus Salzburg holen sollte, sondern eine Aufenthaltsbewilligung. Die von der bP für ihre divergierenden Ausführungen gebotene Erklärung, sie sei am Kontrolltag unvorbereitet und aufgeregt gewesen und verfüge über schlechte Deutschkenntnisse vermögen nicht zu überzeugen. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass die bP ihren Hauptwohnsitz laut ZMR bereits seit 28.02.2000 durchgehend in Österreich begründet hat, sodass ein Mindestmaß an Verständigungsvermögen in der deutschen Sprache vorausgesetzt werden könne. Auch ist sie österreichische Staatsangehörige und betrieb als Einzelunternehmerin ein Lokal in Wels. Das ins Treffen geführte sprachliche Unvermögen der bP kann vor diesem sozialen Hintergrund nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Überdies handelte es sich bei den Kontrollorganen um besonders geschultes Personal, welches imstande ist, die Sprachkenntnisse des jeweiligen Gesprächspartners einzuschätzen und dementsprechend zu handeln.

Die Richtigkeit der Aussage von Herrn G.S. wird auch bestätigt durch das Erscheinungsbild: Bei einem in einem Kellerraum "unter Verschluss gehaltenen" illegal aufhältigen Ausländer, der zur Bestreitung seines täglichen Lebensbedarfs auf die Zuwendungen des Eigentümers des Betriebes, zu dem der als Wohngelegenheit benutzte Raum gehört, drängt sich die Frage nach der Gegenleistung auf bzw. die dazu gehörende Antwort, wenn der Ausländer über nichts anderes verfügt als über seine Arbeitskraft. Demgegenüber ist das Mitleidsargument, welches seitens der bP vorgebracht wurde, mangels plausibel gemachter persönlicher Nahebeziehung unglaubwürdig. Für die Annahme eines unentgeltlichen Gefälligkeitsdienstes besteht im Hinblick auf das Fehlen eines persönlichen Naheverhältnisses, die Unterkunftsgewährung und Verköstigung über einen längeren Zeitraum und die Angabe Herrn G.S. über eine Entlohnung in Geldform überdies kein Anlass.

Abgerundet wird das sich bietende Bild durch die Aussage des afghanischen Angestellten, wonach der Pizzateig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vor seinem Arbeitsbeginn bereits portioniert im Kühlschrank lagerte und die wesentlichen Zutaten bereits geschnitten waren. Seine in der Verhandlung vor dem UVS abgegebene Erklärung, es habe in der Pizzeria einen versperrten Kellerraum gegeben, korrespondiert zudem mit Herrn G.S. Schilderung der Verhältnisse.

Zu den Öffnungszeiten ist anzuführen, dass sich diese zum einen auf den sich im Akt befindlichen Ausdruck der Homepage der Pizzeria S. vom 10.05.2012 sowie den Angaben in der Verhandlung vor dem UVS am 20.06.2013 stützen. Hinsichtlich des strittigen Beschäftigungsausmaßes ist den Beschwerdeausführungen insofern zu folgen, als dass angesichts der Betriebsstruktur Hilfstätigkeiten im angenommenen Ausmaß als nicht nachvollziehbar erscheinen, was jedoch keinesfalls auf eine unrichtige Aussage von Herrn G.S. schließen lässt. Betrachtet man nämlich die Ausführungen von Herrn G.S. in ihrer Gesamtheit und setzt sie in Relation zur beschriebenen Sachlage, so erweisen sie sich dennoch als schlüssig. Herr G.S. hatte Reinigungstätigkeiten (Stichwort "nightcleaner") durchzuführen sowie den Pizzateig für den nächsten Tag vorzubereiten; sohin Arbeiten, die außerhalb der Öffnungszeiten (11:00 Uhr bis Mitternacht) zu erledigen waren und stimmt dies wiederum mit der Niederschrift überein, dass er seine Tätigkeit von Mitternacht bis 11:00 Uhr vormittags verrichtet hat. Er hat diese Tätigkeit jedoch nicht durchgehend von Mitternacht bis 11:00 Uhr vormittags ausgeübt, sondern nur innerhalb der genannten Zeitspanne und ist die Niederschrift in diesem Punkt lediglich missverständlich formuliert. Im Hinblick auf die plausiblen Erläuterungen des afghanischen Angestellten zum durchschnittlichen Zeitaufwand der von Herrn G.S. verrichteten Tätigkeiten ergibt sich schlüssig einer tägliche Arbeitszeit von vier Stunden. Der mit 14.10.2011 angenommene Beschäftigungsbeginn beruht auf der Angabe von Herrn G.S., zumal ein Grund, dieses Datum in Zweifel zu ziehen, nicht ersichtlich ist.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der Sachverhalt somit unzweifelhaft fest, da seitens der bP kein Vorbringen erstattet wurde, das eine andere Beurteilung erfordern bzw. die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges darlegen würde.

Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie basierend auf den Wahrnehmungen der Kontrollorganen, der niederschriftlichen Befragung von Herrn G.S., den Stellungnahmen der bP an den Magistrat der Stadt Wels vom 21.03.2012 bzw. die Bundepolizeidirektion Wels vom 14.03.2012 sowie der überaus widersprüchlichen und nicht plausiblen Argumentationslinie der bP vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Die bP ist Dienstgeberin, weil die Pizzeria S. in Wels auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wurde.

Nach der von der belangten Behörde als maßgebend erachteten Bestimmung des § 4 Abs. 2 ASVG ist des Weiteren Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß ständiger Rechtsprechung kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/08/0267, 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252). Die von Herrn G.S. für die bP erbrachten Leistungen sind zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten zu bewerten, die in organisatorischer Einbindung in den Lokalbetrieb erbracht wurden. Die Arbeitszeit war ihm durch die bestehenden Öffnungszeiten bzw. Schließzeiten, der Arbeitsort durch die Pizzeria vorgegeben, für die Ausübung seiner Tätigkeit verwendete er die Betriebsmittel der bP. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von Herrn G.S. muss daher nicht näher geprüft werden, sondern ergibt sie sich aus den Umständen der Dienstleistung als Küchenhilfskraft. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, sodass die belangte Behörde ohne weitwendige Ermittlungen berechtigt war, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen und einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Beurteilung ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass der indische Staatsangehörige G.S. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der bP mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG beschäftigt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Qualifikation einer Beschäftigung als Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.

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