BVwG G307 2105811-1

G307 2105811-1Bundesverwaltungsgericht10.02.2016

Regest

Fremdenpass, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht,<br/>öffentliches Interesse, Reisedokument, Staatsangehörigkeit,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2105811-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2105811.1.00

Spruch

G307 2105811-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. unbekannt, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2015,

Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 1 und 2 FPG als

unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 09.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

2. Mit Schreiben vom 15.01.2015 forderte das BFA die BF auf, bekannt zu geben, weshalb ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen solle. Abgesehen davon lägen keine Nachweise und Beweismittel vor, aus welchen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG abgeleitet werden könne.

3. Mit email vom 27.01.2015 verständigte die XXXX der Republik Kosovo über das Erfordernis der Ausstellung eines Fremdenpasses zwecks Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Card. Die BF habe keinerlei Dokumente zur Verfügung, weil sie im Kosovo nicht registriert sei. Aus diesen Gründen werde um Unterstützung und darum ersucht, bekanntzugeben, wenn eine Beschaffung der notwendigen Dokumente nicht möglich sei.

4. Mit Schreiben vom 30.01.2015 teilte das XXXX mit, dass es nicht gelungen sei, die für die BF benötigten Dokumente zu besorgen.

5. Am 02.02.2015 teilte das serbische Generalkonsulat XXXX der XXXX im Wesentlichen, kurz zusammengefasst, mit, für die Beschaffung der Geburtsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises der Republik Serbien müsste zuerst die Überprüfung des Staatsbürgerschaftsstatusses der BF durchgeführt werden. Das zur Bestätigung der Staatsbürgerschaft einzuleitende Verfahren könne 1 Jahr oder länger dauern, dessen Initiierung sei jedoch möglich.

6. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF durch Hinterlegung am 24.03.2015 zugestellt, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und 2 FPG abgewiesen.

7. Dagegen erhoben die Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) der BF Beschwerde und beantragten die Ausstellung eines Fremdenpasses, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter gleichzeitiger Ergänzung des Verfahrens sowie neuerlicher Entscheidung durch das Bundesamt.

8. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2015 vorgelegt, und sind diese dort am 13.04.2015 eingelangt.

9. Am 20.05.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Abteilung "XXXX" der Stadt XXXX um Bekanntgabe, anhand welcher Ermittlungsergebnisse die kosovarische Staatsbürgerschaft der BF festgestellt worden sei unter Nennung der Gründe, welche zur Ausstellung des Fremdenpasses geführt hätten.

10. Mit email vom selben Tag ersuchte das BVwG die kosovarische Botschaft in Wien um Mitteilung, ob die Behauptung der BF, keinen kosovarischen Reisepass ausgestellt bekommen zu können, den Tatsachen entspräche.

11. Am selben Tag forderte das BVwG die BF auf, mehrere, ihren Staatsbürgerschaftsstatus, ihre Verwandtschaftsverhältnisse und die Bindungen zum Kosovo betreffende Fragen zu beantworten.

12. Am 20.05.2015 teilte die Abteilung "XXXX" dem BVwG mit, die BF habe unter Vorlage ihres auf den "Kosovo" ausgestellten Reisepasses die Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels am 09.01.2015 beantragt.

13. Mit Schreiben vom 29.05.2015 gaben die RV der BF zu den unter Punkt 11. an die BF gerichteten Fragen eine Stellungnahme ab.

14. Am 03.06.2015 übermittelte die Betriebsleitung des XXXX den RV eine Kopie des Reisepasses der Schwester der BF (XXXX).

15. Mit Schreiben vom 08.06.2015 übermittelte das BVwG den RV der BF eine Auskunft der Staatendokumentation zum kosovarischen Staatsbürgerschaftsrecht.

16. Mit Schreiben vom 17.06.2015 wurde den RV der BF eine Stellungnahme des BMI zur Ausstellung eines Fremdenpasses zur Kenntnis gebracht.

17. Am 09.07.2015 ersuchte die XXXX die kosovarische Botschaft in Österreich im Hinblick auf die Ausstellung einer Geburtsurkunde um Unterstützung.

18. Am 18.08.2015 teilte die RV der BF dem BVwG mit, dass sich keine diplomatische Vertretung für die BF zuständig fühle. Gleichzeitig übermittelte die RV den Schriftverkehr zwischen der Jugendwohlfahrtsbetreuerin und der Botschaft sowie dem Konsulat der Republik Kosovo.

19. Am 23.11.2015 ersuchte das BVwG die Botschaft der Republik Kosovo in XXXX um Bekanntgabe des Staatsbürgerschaftsstatusses der BF.

20. Am 11.01.2016, beim BVwG eingelangt am 18.01.2016, stellte die BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrags.

21. Mit Schreiben vom 26.01.2016 teilte die kosovarische Botschaft mit, dass die BF keine kosovarische Staatsangehörigkeit besitze.

22. Am 08.02.2016 teilte der XXXX dem erkennenden Gericht mit, dass die BF am XXXX aus der vollen Maßnahme entlassen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Ihre Staatsangehörigkeit konnte nicht festgestellt werden.

1.2. Am 09.01.2015 stellte die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

1.3. Die BF befand sich bis zum XXXX in der vollen Maßnahme und gleichzeitig unter der Obhut der XXXX. Die BF bestreitet ihren Lebensunterhalt derzeit mit einer geringfügigen Beschäftigung, der Notstandshilfe durch das AMS, einer Mietzinsbeihilfe durch die Stadt XXXX und einen Sozialhilfezuschuss. Als Berufspraktikantin bezog sie zuletzt € 607,50 monatlich, die Höhe der Notstandshilfe betrug €

8,64 täglich.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es für die BF unmöglich gewesen wäre, sich einen serbischen Reisepass ausstellen zu lassen.

1.5. Die BF ist derzeit in XXXX im XXXX untergebracht. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person der BF im Interesse der Republik gelegen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Namen und Geburtsdatum der BF ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind vor dem Hintergrund der Eintragungen in die bisher der BF ausgestellten Identitätsdokumente unbestritten.

Eine Anfrage an die kosovarische Botschaft in XXXX förderte keine kosovarische Staatsangehörigkeit der BF zu Tage. In Ihrem Antwortschreiben vom 26.01.2016 führte die kosovarische Botschaft aus, die BF besitze keine kosovarische Staatsangehörigkeit.

Die Anfragebeantwortung des serbischen Generalkonsulats in XXXX vom 02.02.2015 schloss die Bestätigung einer serbischen Staatsbürgerschaft gegenüber der BF nicht aus, sondern hob lediglich hervor, dass ein derartiges Antragsverfahren ein Jahr oder länger dauern könne. Die BF nahm jedoch von einer solchen Antragstellung Abstand, weshalb deren Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden konnte.

Die geringfügige Beschäftigung, die Höhe des hiefür enthaltenen Entgelts und die Höhe der Notstandshilfe folgen aus dem Schreiben des XXXX vom 08.02.2016, wie den im Zuge der Beschwerdeergänzung vom 18.01.2016 diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.

Die aktuelle Wohnanschrift der BF ergibt sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters, die strafrechtliche Unbescholtenheit aus dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Der Umstand der Beendigung der "vollen Maßnahme" und aktuellen beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus dem Schreiben des Vereins "XXXX", letzter Umstand zusätzlich aus der Beschwerdenachreichung vom 18.01.2016.

Das fehlende Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die BF ergibt sich daraus, dass der ursprüngliche Ausstellungszweck, nämlich die Durchführung von Reisen im Zuge der vollen Maßnahme beim XXXX weggefallen und die BF nunmehr volljährig ist. Ein weiteres Interesse an der Ausstellung konnte die BF weder vor dem Bundesamt, noch in der Beschwerde dartun. Der in der Stellungnahme vom Rechtsmittel getätigten Ausführung, bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres in der vollen Maßnahme zu sein, entspricht - wie bereits erwähnt - nunmehr nicht den Tatsachen und sind demnach als "erzieherische Maßnahmen" auch keine Auslandsreisen mehr in Sicht.

Wenn in der Beschwerde behauptet wird, die BF sei staatenlos bzw. deren Staatsangehörigkeit ungeklärt, so übersieht das Rechtsmittel, dass die BF sich nicht um die Ausstellung eines serbischen Reisedokuments bemüht hat. Die Tatsache allein, dass dies ein länger andauerndes Verfahren nach sich gezogen hätte, rechtfertigt nicht die Feststellung einer ungeklärten Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit. Gleiches gilt für das Teilvorbringen, die BF könne bei den serbischen Behörden keine Ausstellung eines derartigen Reisepasses erlangen. Im Übrigen kann aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht von einer ungeklärten Staatsbürgerschaft gesprochen werden, weil diese voraussetzt, dass diese nicht abschließend geklärt werden konnte. Dies aber wiederum hätte eine Unmöglichkeit der Feststellung seitens der serbischen Behörden bedungen, welchen Gang die BF aber nicht beschritten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 FPG lautet:

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.

3.2.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich:

Die BF befindet sich nicht mehr in der "vollen Maßnahme" des XXXX. Vor dem Hintergrund dieses Umstands ist auch der ursprüngliche Zweck der Ausstellung des Fremdenpasses, nämlich die Vornahme von Auslandsreisen im Zuge von erzieherischen Maßnahmen, weggefallen. Damit fehlt es am öffentlichen Interesse der Republik im Hinblick auf die Person der BF in Bezug auf die Ausstellung des in Rede stehenden Dokuments. Es ist ferner zu beachten, dass in Bezug auf die BF weder eine ungeklärte Staatsangehörigkeit noch eine Staatenlosigkeit festgestellt werden konnte. Weitere, vor allem persönliche Interessen, können - wie in der Stellungnahme des BMI vom 17.06.2015 hervorgehoben - hiefür nicht berücksichtigt werden und sind auch vom Wortlaut des § 88 FPG nicht gedeckt. Es fehlt somit am Vorliegen beider der in § 88 FPG normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.: Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:

3.3.1. Im Hinblick auf den in der Beschwerdeergänzung ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8 zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.

Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.

3.3.2. Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als das Verfahren weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt und der BF der XXXX hilfreich zur Seite steht.

Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation. Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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