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W228 2002809-2•BVwG W228 2002809-2
W228 2002809-2Bundesverwaltungsgericht09.02.2016
Frist, Kenntnis, Verspätung, Wiederaufnahme, Zurückweisung
W228 2002809-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme von XXXX, vertreten durch RA Mag. XXXX, 1010 Wien, gegen den Bescheid des AMS Niederösterreich vom 10.12.2013, LGS NÖXXXX, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zur Zeit beim VwGH anhängig, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz (VwGbk-ÜG) iVm § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 22.06.2015 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers XXXX (in der Folge BF), vertreten durch RA XXXX vom 18.06.2015 ein, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wurde. Mit Bescheid vom 10.09.2012 wurde die Zuerkennung für das Jahr 2010 widerrufen. Die diesbezüglichen Akten seien dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden.
Das Finanzamt Bruck, Eisenstadt, Oberwart habe mit Bescheid vom 21.05.2015, zugestellt am 08.06.2015, das Einkommen des BF für das Jahr 2010 mit € 0,00 festgesetzt. Dieser Bescheid sei für das Verfahren präjudiziell, stehe doch damit fest, dass der BF über kein Einkommen verfüge und damit der aberkannte Anspruch auf Notstandshilfe zu Recht bestehe.
Mit Schreiben vom 25.06.2015 teilte das AMS Baden dem BF mit, dass der Antrag an das BVwG weitergeleitet werde. Aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.06.2015 gehe hervor, dass für den BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Jahr 2010) nach wie vor eine pflichtversicherte selbständige Erwerbstätigkeit (Qualifikation F3) gespeichert sei.
Am 26.06.2015 wurde der Wiederaufnahmeantrag dem BVwG vorgelegt.
Am 01.07.2015 erließ der zuständige Richter einen Verspätungsvorhalt, da der gestellte Wiederaufnahmeantrag zu spät, nämlich erst am 26.06.2015, beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist ein Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der VwGH habe historisch iZm § 69 Abs. 2 AVG, der anders als § 32 VwGVG eine erstinstanzliche Einbringung normiert (habe), zu Zl 2011/22/0239 ua wie folgt ausgeführt, dass der § 69 Abs. 2 AVG ausdrücklich normiere, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen sei, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe.
Ausgehend vom Vorbringen des BF habe dieser ab 08.06.2015 durch Zustellung des Bescheids der Finanzverwaltung Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund, womit der Wiederaufnahmeantrag, gemessen am § 33 Abs. 2 VwGVG, nicht rechtzeitig an das Bundesverwaltungsgericht adressiert worden sei bzw. dieser nicht rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei.
Mit Schreiben, datierend auf 16.07.2015, langte am 21.07.2015 die Stellungnahme des BF zum Verspätungsvorhalt vom 01.07.2015, vom rechtsfreundlichen Vertreter per Web ERV am 02.07.2015 elektronisch hinterlegt, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Darin wurde ausgeführt, dass die zitierte Bestimmung des § 32 Abs. 2 VwGVG scheinbar im Widerspruch zu § 69 AVG stehe, nur ein scheinbarer sei, da der Gesetzgeber dies als lex specialis gemeint haben dürfte. Dies habe zu einem verfehlten Handeln der Behörde erster Instanz geführt, weshalb allenfalls Amtshaftungsansprüche begründet werden. Die erstinstanzliche Behörde habe eine nicht mehr dem Rechtsbestand entsprechende und damit unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt. Außerdem sei das Verfahren gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder aufzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt einschließlich des vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegrunds als erwiesen an.
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Das Bundesveraltungsgericht wertet den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme "des Verfahrens zu LGS NÖ/XXXX" dahingehend, dass er damit die Wiederaufnahme des Verfahrens, welches sich nun beim Verwaltungsgerichtshof in Revision befindet, gemeint hat.
Dass der Einkommensteuerbescheid 2010 dem Beschwerdeführer am 08.06.2015 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Nachweis. Dieser Einkommensteuerbescheid 2010 ist unstrittig rechtskräftig geworden.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2015, welches am 02.07.2015 durch elektronische Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt, aus dem sich die Verspätung ergibt, mit der Möglichkeit zur Äußerung innerhalb einer 14 tägigen Frist, vorgehalten. Die Frist zur Stellungnahme endete am 16.07.2015.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (= im Instanzenzug übergeordnete Behörde) mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) übergegangen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz (VwGbk-ÜG) zuständig ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme wegen Verspätung:
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz (VwGbk-ÜG) iVm § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) (.....)
(4) (.....)
(5) (.....).
Der Wiederaufnahmeantrag darf gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG (sinngemäßer Anwendung) erst gestellt werden, wenn eine Revision (sinngemäß: ein Rechtsmittel) gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).
Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes ist mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Niederösterreich Landesgeschäftsstelle vom 10.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen (genauer: mit Zustellung des Bescheides des Arbeitsmarkservice Wien Landesgeschäftsstelle am 20.03.2012).
Der Beschwerdeführer macht als Wiederaufnahmegrund geltend, dass das Finanzamt Bruck, Eisenstadt, Oberwart mit Bescheid vom 21.05.2015, zugestellt am 08.06.2015, das Einkommen des BF für das Jahr 2010 mit € 0,00 festgesetzt habe. Dieser Bescheid sei für das beim VwGH anhängige Verfahren präjudiziell, stehe doch damit fest, dass der BF über kein Einkommen verfügt habe und damit der aberkannte Anspruch auf Notstandshilfe zu Recht besteht.
Er macht damit einen grundsätzlich zulässigen Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG geltend.
Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2010 ist dem Beschwerdeführer am 08.06.2015 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hatte also seit 08.06.2015 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund.
Der Beschwerdeführer hat den Wiederaufnahmegrund am 22.06.2015 beim AMS Regionale Geschäftsstelle Baden geltend gemacht, dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2015 vorgelegt. Die in der zitierten Bestimmung (§ 32 Abs. 2 VwGVG) genannte Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes ist somit nicht eingehalten worden, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Beispielhaft erwähnt wird: VwGH 20.3.1990, 90/06/0013, 15.7.2003, 2003/05/0080). Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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