BVwG W208 2117236-1

W208 2117236-1Bundesverwaltungsgericht09.02.2016

Regest

Bemessungsgrundlage, Bestandstreitigkeit, Gebührenpflicht,<br/>höherwertiger Vergleich, Räumungsverpflichtung, Wertänderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2117236-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2117236.1.00

Spruch

W208 2117236-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 20.10.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 18 Abs. 2 Z 2a Gerichtsgebührengesetz (GGG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 06.08.2012 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch ihren Rechtsvertreter Klage auf Bezahlung ausstehender Mieten (1.028,85) und Räumung gegen XXXX (im Folgenden: Beklagter) am Bezirksgericht XXXX (folgend: BG) ein. Die BF nahm eine Streitwertbemessung vor wie folgt: Mietzins € 1.028,85 + Räumung € 750,- = € 1.778,85.

In der Klage wird ua. festgestellt, dass die BF als klagende Partei aufgrund der ausstehenden Bestandszinsen mit sofortiger Wirkung gem. § 1118 ABGB das angeführte Bestandverhältnis auflöst [ON 1].

In der Folge wurde der Gebühreneinzug für die Pauschalgebühr in Höhe von € 97,- vorgenommen.

2. In der am 02.10.2012 vor dem BG durchgeführten Tagsatzung, schlossen die Streitparteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage folgenden Vergleich [ON 2, Anonymisierung und Kürzung auf das Wesentliche durch BVwG]:

"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die Wohnung [...] bis längstens 15.12.2012 geräumt von ihren Fahrnissen unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub zu übergeben.

2. ) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit € 475,64 (darin enthalten € 61,71 Umsatzsteuer und € 101,80 Barauslagen) verglichenen Kosten bis längstens 15.12.2012 zu bezahlen.

3. ) Bei fristgerechter Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gem. Punkt 2. dieses Vergleiches und pünktlicher Bezahlung der laufenden Mieten entfällt die Räumungsverpflichtung gem. Punkt 1. diese Vergleiches."

3. Bei einer Nachprüfung im August 2015 beanstandete die zuständige

Revisorin unter Hinweis auf Punkt 3.) des Vergleiches einen

Fehlbetrag der Pauschalgebühr TP 1 GGG in Höhe von € 1.225,- (€

1. 322,- minus € 97,- auf Basis einer Bemessungsgrundlage von €

62. 063,-). Gem. § 18 Abs. 2 Z 2a GGG sei neben dem Streitwert für

Räumung und rückständige Miete auch der Streitwert für

wiederkehrende Leistung (gem. § 58 Abs. 1 JN mit dem Zehnfachen der

Jahresleistung zu bewerten und der Bemessungsgrundlage

hinzuzuschlagen (lfd. Miete € 510,94 x 12 x 10 = 61.312,80 plus

Räumung € 750,- = € 62.062,80 gerundet € 62.063,-).

4. Mit Lastschriftanzeige der Kostenbeamtin des BG vom 06.08.2015, wurde der BF der oa. Fehlbetrag vorgeschrieben und brachte die BF mit Schriftsatz vom 26.08.2015 dagegen einen "Berichtigungsantrag" ein.

5. Da der Lastschriftanzeige keine Rechtswirkung zukam, ging der Berichtigungsantrag ins Leere und wurde vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG) - nunmehr mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.08.2015 (dem Rechtsvertreter der BF am 01.09.2015 zugestellt) - die BF aufgefordert, die sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG iHv €

1. 225,- und die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,-, zusammen € 1.233,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge im Exekutionsweg eingebracht werden würden [ON 5].

6. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom 08.09.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag) Vorstellung.

7. Mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 08.09.2015 wurde die Vorstellung dem Präsidenten des LG mit der Bitte um Entscheidung übermittelt. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist dem Akt nicht zu entnehmen.

8. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.10.2015 (den Rechtsvertretern der BF am 22.10.2015 zugestellt) stellte die belangte Behörde die Gebühren im Spruch fest wie folgt [Kürzung auf das Wesentliche durch BVwG]:

1. ) "Die klagende Partei [...] hat folgende Beträge binnen 14 Tagen auf nachstehendes Konto zu überweisen: [...]

Restl. PG TP EUR 1.225,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG) EUR 8,00

offener Gesamtbetrag: EUR 1.233,00

2. ) Das Kostenbegehren in Höhe von € 250,22 wird zurückgewiesen."

Begründend wurde nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der Rechtsansicht der BF im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei, weil binnen der ihn § 57 Abs. 3 AVG angeführten Frist kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Der Inhalt des abgeschlossenen Vergleiches, insb. Punkt 3.) stelle eine Erweiterung des Wertes des ursprünglichen Streitgegenstandes iSd § 18 Abs. 2 Z 2 GGG dar, der eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auslöse. Gem. § 18 Abs. 2 Z 2a GGG sei in der Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert der Räumung auch jener für die wiederkehrende Leistung einzurechnen, wenn Gegenstand eines Vergleiches eine Räumungsverpflichtung sei, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen diene (etwa wenn auf die Räumung verzichtet werde, solange die Leistungsverpflichtung erfüllt werde).

Nach § 58 JN sei als Wert des Rechtes bei wiederkehrenden Leistungen bei unbeschränkter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

Bei einem unbefristeten Mietverhältnis wie hier sei das Zehnfache

der Jahresleistung heranzuziehen (lfd. Miete € 510,94 x 12 x 10 =

61. 312,80 plus Räumung € 750,- = € 62.062,80). Daraus resultiere

eine PG gem. TP 1 GGG iHv € 1.322,- abzüglich der bereits entrichteten PG von € 97,- ergäbe dies eine Vorschreibung von €

1. 225,-.

Das gestellte Begehren auf Kostenersatzzuspruch für die Vorstellung sei abzuweisen gewesen, weil im administrativen Verfahren nach dem GEG kein Ersatz von Kosten vorgesehen sei. [ON 8]

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 11.11.2015 (Postaufgabedatum vom selben Tag) fristgerecht Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit an und beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides in eventu, dass die Pauschalgebühr mit € 188,-

festgestellt werden. An Kosten wurden € 615,65 verzeichnet [ON 9].

Begründend wurde nach Wiedergabe des unbestrittenen Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem abgeschlossenen Vergleich weder ein Exekutionstitel für laufende Mieten noch eine zusätzliche Verpflichtung zur Vermeidung einer Exekution nach dem 15.12.2012 bei Bezahlung der lfd. Mieten geschaffen worden sei; nur eine Bedingung für eine Lösungsbefugnis der beklagten Partei bei Bezahlung der Kosten und der lfd. Mieten bis zum 15.12.2012. Als Bemessungsgrundlage dürften daher lediglich die Mieten von November und Dezember 2012 (jeweils € 510,94) iHv € 1.021,88 zuzüglich €

750,-, somit € 1.771,88 für die Räumung herangezogen werden.

Mit dem Satz "... auch der Streitwert für die wiederkehrende Leistungen ..." im § 18 Abs. 2 Z 2a GGG könnten höchstens der Wert jener Leistungen gemeint sein, die während der Wirksamkeit des Exekutionstitels fällig würden. Nicht umsonst fehle in der Bestimmung der Verweis auf § 58 JN.

Die im § 18 Abs. 2 Z 2a GGG genannte Sicherungsfunktion des Vergleiches (Räumungsexekutionstitel) falle 6 Monate nach Rechtswirksamkeit weg, sodass im äußersten Fall höchstens die Mieten für sechs Monate der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden dürften (6 x 510,94 = 3.065,64 und 1.771,88 = € 4.837,52). Was einer Erhöhung der Pauschalgebühr von € 97,- auf € 285,- ergäbe, sodass eine Differenz von € 188,- vorzuschreiben wäre. Bei einer neuerlichen Säumigkeit des Mieters müsse eine neue Klage unter Entrichtung einer neuerlichen Pauschalgebühr eingebracht werden.

Die vorgenommen Auslegung der Behörde sei auch extrem sozialwidrig, weil einem ohnehin finanziell schwachen säumigen Mieter diese Kosten im Vergleich vom Vermieter übergewälzt würden.

Dass der Vermieter keinen Gebrauch mehr von einem Räumungstitel machen dürfe, wenn der Mieter nur die ausstehenden Mietrückstände und die Kosten bezahlt habe, sei ebenso ungerecht, weil dann bei neuerlichen Mietrückständen bis zum Räumungstermin, eine neuerliche mit Kosten verbundene Räumungsklage einzubringen wäre. Eine derartige Klage sei aber bei Ausdehnung der Lösungsbefugnis (nur dieser und nicht des Exekutionstitels) auch auf die bis zum vereinbarten Räumungstermin lfd. Mieten entbehrlich und diene damit der Entlastung der Gerichte.

§ 18 Abs. 2 Z 2a GGG " ... Gegenstand des Vergleiches eine

Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient ..." sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil hier der Vergleich keiner Sicherung einer unbefristete wiederkehrenden Forderung diene bzw. völlig ungeeignet wäre, sondern nur eine Lösungsbefugnis eingeräumt werde.

Der Vergleich sei am 02.10.2012 geschlossen worden, die darin vereinbarte Zahlungsfrist habe am 15.12.2012 geendet. Wenn der Beklagte bis zu diesem Datum die Bedingungen des Punktes 2.) erfüllte, die nur die Gerichts-, Klags- und Anwaltskosten in Höhe von € 457,64 und zusätzlich gem. Punkt 3.) auch die lfd. Mieten bezahlte, dann hätte der Räumungstitel des Punktes 1.) außer Kraft treten sollen. Für den Fall, dass der Beklagte diese Bedingungen erfüllte aber die Miete für Jänner 2013 nicht bezahlt hätte, wäre nach der Formulierung des Vergleiches eine neue Mietzins- und Räumungsklage einzubringen gewesen. Die Exekution hätte nur wegen der Zahlungsverpflichtungen des Punktes 2.) und der Räumungsverpflichtung des Punktes 1.) beantragt werden können, nicht jedoch wegen der Mieten November und Dezember 2012. Zusammengefasst könne bei der gewählten Formulierung von einer Sicherung weiterer in Hinkunft fälliger Mieten nicht die Rede sein. Eine Sicherung einer Forderung liege nur vor, wenn dafür eine Sicherheit (Pfand, Bürgschaft) oder zumindest ein Exekutionstitel für die Räumung für den Fall des Säumigkeit mit einer erst im Hinkunft fälligen Miete vereinbart worden wäre.

Der bloße Verzicht auf eine Räumung für den Fall der Bezahlung von Mieten sei keine Sicherung der Forderung auf diese Mieten, § 18 Abs. 2 Z 2a GGG sei diesbezüglich unklar.

Das Vertragsverhältnis sei auch nicht mit dem Vergleich neu begründet, sondern nur fortgesetzt. Mit der Mietzins- und Räumungsklage habe die BF zwar die Auflösung dieses Vertragsverhältnis gem. § 1118 ABGB erklärt, dies jedoch vorbehaltlich ihres Obsiegens im Prozess. Die beklagte Partei habe die Möglichkeit, durch Zahlung des geschuldeten Mietrückstandes die Kündigung außer Kraft zu setzen (§ 33 Abs. 2 MRG), dies gelte sinngemäß auch für die Mitzins- und Räumungsklage gem. § 1118 ABGB. Der abgeschlossene Vergleich habe nur die Zahlungspflicht zu Gunsten des Beklagten hinausgeschoben. Im Falle der Nichterfüllung wäre es zur Räumung und im Falle der Erfüllung der Bedingungen zur Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses gekommen.

Zusätzlich zu den bereits dargestellten sozialpolitischen Bedenken, würden die Personen ihre Wohnungen verlieren und in die Sozialhilfe gedrängt. Es würden auch Amtshaftungsfolgen drohen, weil noch niemals eine Richterin oder ein Richter bei Abschluss derartiger Vergleiche auf die Gebührenfolgen hingewiesen habe.

10. Mit Schreiben vom 12.11.2015 legte das LG die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor (eingelangt am 17.11.2015).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die zuständige Kostenbeamtin hat am 27.08.2015 (zugestellt am 01.09.2015) einen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid gegen die BF erlassen, gegen den diese fristgerecht am 08.09.2015 (elektronische Einbringung) Vorstellung erhoben hat.

Die belangte Justizverwaltungsbehörde (das LG) leitete innerhalb von 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren ein - der Mandatsbescheid ist sohin ex lege außer Kraft getreten -, sondern hat die Gerichtsgebühren mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 20.10.2015 neuerlich mit €

1. 233,- festgesetzt.

Festgestellt wird, dass die von der BF bis dato bezahlte Gerichtsgebühr (TP 1 GGG) aufgrund des Streitwertes der am 06.08.2015 eingebrachten Mietzins- und Räumungsklage berechnet wurde. Eingeklagt wurden zwei ausstehende Monatsmieten (Juli und August 2012) zuzüglich Zinsen iHv insgesamt € 1.028,- sowie die Räumung, was einer Bemessungsgrundlage von € 1.778,- und eine Gerichtsgebühr in Höhe von € 97,- ergab.

Die BF haben in der Tagsatzung des BG vom 02.10.2014 einen Vergleich mit folgendem protokollierten Inhalt geschlossenen:

"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die Wohnung [...] bis längstens 15.12.2012 geräumt von ihren Fahrnissen unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub zu übergeben.

2. ) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit € 475,64 (darin enthalten € 61,71 Umsatzsteuer und € 101,80 Barauslagen) verglichenen Kosten bis längstens 15.12.2012 zu bezahlen.

3. ) Bei fristgerechter Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gem. Punkt 2. dieses Vergleiches und pünktlicher Bezahlung der laufenden Mieten entfällt die Räumungsverpflichtung gem. Punkt 1. diese Vergleiches."

Das bedeutet objektiv betrachtet, dass wenn der Beklagte bis 15.12.2012 die in Punkt 2.) bezifferten Kosten und die laufenden Mieten bezahlt, die BF auf die Räumung am 15.12.2012 verzichten und der Mietvertrag offenbar auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird, weil eine Befristung der Verpflichtung, insbesondere bis zum Räumungstermin, dem Vergleich gerade nicht zu entnehmen ist.

Der Wert des Vergleichs erhöht sich daher in Relation zur ursprünglichen Klage jedenfalls um weitere wiederkehrende Monatsmieten in unbestimmter Anzahl.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem insofern unbestritten Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Wortlaut des in Tagsatzung vom 02.10.2012 geschlossenen Vergleiches (Punkt 3.) und dem Inhalt der ursprünglichen Klage vom 06.08.2012.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der beschwerdegegenständliche Bescheid am 20.10.2015 den Rechtsvertretern der BF zugestellt wurde und die Beschwerde am 11.11.2015 dem Zustelldienst übergeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde, der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und es auch nicht zur Beurteilung der Rechtsfrage einer mündlichen Erörterung bedarf.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501/1984 in der zum Klagszeitpunkt maßgeblichen Fassung, lauten (auszugsweise):

"§ 14 Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 16 (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

1. 750 Euro bei

[...]

c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

[...]

Wertänderungen

§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

[...]

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

[...]

Auszug § 32 GGG TP 1:

I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes [...]

über 3 500 bis 7 000 Euro 285 Euro

über 7 000 bis 35 000 Euro 673 Euro

über 35 000 bis 70 000 Euro 1322 Euro

[...]"

Die relevante Bestimmung der Jurisdiktionsnorm (JN) RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 in der zum Klagszeitpunkt maßgeblichen Fassung, lautet (auszugsweise):

"§. 58. (1) Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

[...]"

Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägigen Aussagen getroffen:

Die Regelung des § 18 Abs. 2 GGG i.V.m. § 58 Abs. 1 JN begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (VfGH 27.09.1999, B 1322/98; VfGH 15.12.1999, B 1838/98; VfGH 25.11.2002, B 1176/01).

Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Bei Gerichtsgebühren ist eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich. Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Festlegung in Abhängigkeit vom Streitwert üblich (siehe die zitierte Rechtsprechung des EGMR). Einbringung von Gerichtsgebühren nicht im Kernbereich der civil rights, nachprüfende Kontrolle durch Verwaltungsgerichtshof daher ausreichend (VfGH 01.03.2007, B301/06).

Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG hat vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Neuregelung, die auf das Sicherungsinteresse abstellt, und der ständigen Rsp des VfGH zur Nutzungsäquivalenz im Gerichtsgebührengesetz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (VfGH 27.06.2013, B 403/2013, zitiert in Wais/Dokalik, § 18 E 68 b.)

Ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein "höherwertiger Vergleich" vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist [siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguell/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren7, E 34 zu § 18 GGG] (VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306).

Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon tritt nach Abs. 2 Z 2 leg. cit die Ausnahme ein, dass, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Entscheidend für die ausnahmsweise Änderung der Bemessungsgrundlage ist somit der Abschluss eines höherwertigen Vergleiches; insoferne ist gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 34 zu § 18 GGG), sodass gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG in Anwendung der zitierten Übergangsbestimmung der höhere Tarif heranzuziehen war (VwGH 20.03.2003, 2000/16/0027).

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. März 2009, 2008/16/0178, mwN).

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191).

Nur der Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs ist maßgeblich, es kommt auf einen davon allenfalls abweichenden Willen der Vergleichsparteien nicht an (VwGH 23.10.2012, 2002/16/0226).

Nach der eindeutigen Regelung in § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung gemäß § 235 ZPO und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen Vergleiches einander gleichzuhalten [siehe dazu auch die diesbezügliche Klarstellung im hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 50 zu § 18 GGG referierte Rechtsprechung] (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052).

Für die Gebührenpflicht eines gerichtlichen Vergleiches ist es unerheblich, ob eine darin getroffene Formulierung einen Exekutionstitel darstellt (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren/4, E 2 zu § 18 GGG; VwGH 19.10.1995, 95/16/0207).

Nach dem Vergleichstext verpflichtete sich die beklagte Partei, die im Vergleich genannten Beträge "zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen" zu bezahlen. Damit erfasste der in Rede stehende Vergleich abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse, wobei eine Befristung dieser Verpflichtung insbesondere bis zum Räumungstermin dem Vergleich nicht zu entnehmen ist (vgl. etwa das einen insoweit wortgleichen Räumungsvergleich betreffende hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0046). Zu Recht hat die belangte Behörde bei der in Rede stehenden Formulierung den Vergleich als werterhöhend im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 2 und 2a GGG beurteilt (VwGH 24.10.2013, 2013/16/0149).

Nach § 18 Abs. 2 Z 2 und Z 2a GGG geht es nicht um den ursprünglichen Streitwert und das ursprüngliche Klagebegehren, sondern um die durch einen gerichtlichen Vergleich vorgenommene Streitwerterhöhung. Wie der Gesetzgeber durch Einfügen einer Z 2a in § 18 Abs. 2 eindeutig angeordnet hat, ist im Beschwerdefall durch die in einem Punkt des Vergleichs von den Mietern übernommene Räumungsverpflichtung, die der Sicherung der Mietzinszahlung dient, auch der gemäß § 58 JN für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert der Bemessung zu Grunde zu legen (VwGH 21.11.2012, 2012/16/0190).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Die Beschwerde richten sich gegen die im angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 iVm § 18 Abs. 2 Z 2a GGG iVm TP 1 GGG zusätzlich vorgeschriebene Pauschalgebühr iHv € 1.233,- (inkl. € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG) wegen des festgestellten höherwertigen Vergleichsabschlusses und dem damit neu zu bewerteten Streitwert bzw. der höheren Bemessungsgrundlage von € 62.062,80.

Die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG zur Erhöhung des Streitwertes setzt voraus, dass Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird). In diesem Fall ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung (hier: € 750,- und unbestritten) auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zweck der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde richtig erkannt, dass sich die eingegangene Verpflichtung im Vergleich zur ursprünglichen Klage erhöht hat und es daher zu einer gebührenrechtlich relevanten Klagsausdehnung kam, sie hat auch deren Höhe richtig beurteilt, weil nach dem Wortlaut des Vergleiches auch von einer durch den Vergleich abgesicherten Forderung von unbestimmter Dauer (pünktliche Bezahlung laufender Mieten) ausgegangen werden kann und unter Anwendung des § 58 JN das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen ist. Nach der Rsp des VwGH kommt es auf das Bestehen eines Exekutionstitels nicht an, sondern ist ausschlaggebend, dass eine Zahlungsverpflichtung bis zur gänzlichen Räumung des Mietobjektes besteht. Die Bestellung eines Pfandes oder einer Bürgschaft zur Sicherung der Forderung ist nicht notwendig.

Die BF übersieht, dass im Beschwerdefall die angeordnete Räumungsverpflichtung, auch der Sicherung der Mietzinszahlungen über den 15.12.2012 hinaus dient, weil die Zahlungspflicht gerade nicht erlischt, wenn der Beklagte den Vergleichspunkt 2 erfüllt und die laufenden Monatsmieten jeweils pünktlich bezahlt (Vergleichspunkt 3). Die gebotene formale Betrachtungsweise, lässt keine andere Deutung zu.

Daher ist der gem. § 58 JN für wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gebildete Streitwert, der Bemessung zu Grunde zu legen, wie es die belangte Behörde getan hat. Der Gesetzgeber hat durch Einfügen der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG dies eindeutig angeordnet.

Schließlich sind die von den BF aufgeworfenen sozialpolitischen Bedenken bzw. befürchtete Amtshaftungsfolgen (mangels Belehrung über Gebührenfolgen) nicht geeignet, vor dem Hintergrund der erläuterten Rechtslage und zitierten Rsp, ein anderes Ergebnis der rechtlichen Prüfung zu indizieren.

Da dem angefochtene Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH und des VfGH wird verwiesen.

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