BVwG W198 2109095-1

W198 2109095-1Bundesverwaltungsgericht09.02.2016

Regest

Ausnahmebestimmung, Geschäftsführer, Gesellschaft,<br/>Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 2109095-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2109095.1.00

Spruch

W198 2109095-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 21.05.2015, VSNR XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 21.05.2015, VSNR XXXX, festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) von 01.01.2014 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege. Der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG auf Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum ab 01.01.2014 wurde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 29.10.2011 geschäftsführender Gesellschafter bei der RXXXX GmbH sei. Die RXXXX GmbH habe seit 14.08.2012 eine Gewerbeberechtigung inne. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG seien die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sei und sofern diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Der Beschwerdeführer unterliege daher ab 14.08.2014 (gemeint offensichtlich: 14.08.2012) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Für die Feststellung einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ergebe sich, dass ungeachtet der weiteren Voraussetzungen (Einkünfte und Umsatz unter einer bestimmten Grenze) ein Antrag nur von Personen (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Gewerbetreibende) gestellt werden könne, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate vor der Antragstellung nicht mehr als 12 Kalendermonate der GSVG Pflichtversicherung unterlegen seien. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der RXXXX GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG und nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSGV der Pflichtversicherung unterliege, sei sein Antrag aufgrund § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG abzulehnen.

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2015 hat der Beschwerdeführer am 19.06.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass er Pensionist sei, eine Pension in der Höhe von € 1.458,46 netto erhalte und Sorgepflichten für zwei Kinder habe. Aus seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter bei der RXXXX GmbH habe er bislang kein Einkommen bezogen. Die Übertragung der Tätigkeit an angestellte Personen sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Er habe seit 2013 mehrmals keine begründete Auskunft und keinen Bescheid über eine Befreiung der Sozialversicherungspflicht mangels Einkommen erhalten, diese jedoch immer wieder urgiert, da es Hinweise auf eine Befreiung für Gewerbetreibende und Zahnärzte gegeben habe. Nach mehrmaliger Urgenz sei er von der belangten Behörde schließlich darauf hingewiesen worden, dass er einen Bescheid anfordern müsse. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid erscheine widersprüchlich. Laut rechtlicher Beurteilung unterliege der Beschwerdeführer seit 14.08.2014 der Pflichtversicherung, habe aber bereits bezüglich der Beitragszahlungen 2013 und 2014 Rückerstattung beantragt. In der gegebenen Situation sei für ihn eine Beitragsvorschreibung nicht einsichtig, verletze offensichtlich den Gleichheitsgrundsatz (Gewerbetreibende und Zahnärzte) und bedrohe seine Existenz. Er ersuche, seinem Anspruch auf Beitragsbefreiung wegen fehlendem zusätzlichem Einkommen zu entsprechen.

3. Mit Schreiben vom 24.06.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 29.10.2011 geschäftsführender Gesellschafter bei der RXXXX GmbH. Die RXXXX GmbH hat seit 14.08.2012 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe [...]" inne. Seit 20.02.2014 hat die RXXXX GmbH eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Fahrrad- und Gepäckaufbewahrung" inne.

Der Beschwerdeführer beantragte am 29.12.2014 rückwirkend für das laufende Jahr 2014 die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG mit der Begründung, dass sein steuerpflichtiges Einkommen und der Jahresumsatz unter den Grenzwerten (€ 4.743,72 bzw. € 30.000.--) liege und er zudem eine Alterspension beziehe und über 60 Jahre alt sei.

Am 16.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich seines Antrags auf Zahlungsfreistellung betreffend das Kalenderjahr 2014.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter der RXXXXGmbH ist, ergibt sich aus der am 08.02.2016 durchgeführten Einsichtnahme in das Firmenbuch zu FN XXXX.

Die Feststellung, wonach die RXXXX GmbH seit 14.08.2012 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsagent und Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe [...]" sowie seit 20.02.2014 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Fahrrad- und Gepäckaufbewahrung" innehat, ergibt sich durch Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria am Stichtag 08.02.2016 zu Gewerberegisternummer 990111058F21; GISA-Zahl: XXXX.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer laut rechtlicher Beurteilung im angefochtenen Bescheid seit 14.08.2014 der Pflichtversicherung unterliege, er aber bereits bezüglich der Beitragszahlungen 2013 und 2014 Rückerstattung beantragt habe, ist auszuführen, dass es sich bei der diesbezüglichen Ausführung auf Seite 2 des Bescheides, wonach der Beschwerdeführer seit 14.08.2014 der Pflichtversicherung unterliege, offensichtlich um einen Schreibfehler handelt und statt 14.08.2014 der 14.08.2012 gemeint war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht hinsichtlich Spruchpunkt I. der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.5. Zum Spruchteil A)

Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern die Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist und sofern diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen, in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 GSVG beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft und endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG mit dem letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist.

Zumal die RXXXX GmbH seit 14.08.2012 eine Gewerbeberechtigung innehat, unterliegt der Beschwerdeführer daher als geschäftsführender Gesellschafter der RXXXX GmbH ab 14.08.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG.

Am 29.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sind auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen.

Ein solcher Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 kann nur von einer Person gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung tritt gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der RXXXX GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert und nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG war daher von der belangten Behörde zu recht abzulehnen, zumal ein solcher Antrag nur von Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gestellt werden kann.

Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 21.05.2015 daher nicht darzutun.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach in der gegebenen Situation für ihn eine Beitragsvorschreibung nicht einsichtig sei und offensichtlich den Gleichheitsgrundsatz (Gewerbetreibende und Zahnärzte) verletze, ist Folgendes auszuführen: Gemäß Art 89 iVm Art 135 Abs 4 B-VG steht den ordentlichen Gerichten die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge nicht zu. Hat ein Gericht gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Eine derartige Verfassungswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen konnte das entscheidende Gericht nicht erblicken. Insbesondere konnten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ("Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden und Zahnärzten") vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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