BVwG W192 1419450-1

W192 1419450-1Bundesverwaltungsgericht09.02.2016

Regest

aktuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 1419450-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.1419450.1.00

Spruch

W192 1419450-1/13E

W192 1421142-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerden von XXXX , StA. Republik Côte d'Ivoire, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1.) 10.05.2011, Zl.: 11 02.662-BAT, 2.) 31.08.2011, Zl.: 11 07.199-BAT zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Côte d'Ivoire, stellte nach illegaler Einreise am 19.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag vorgenommen Erstbefragung gab sie an, dass sie aus Abidjan stamme. Ihre Eltern seien bereits verstorben, zwei Brüder und eine Schwester würden ebenso wie ihr elfjähriger Sohn und dessen Vater in Abidjan leben. Die Beschwerdeführerin sei im sechsten Monat schwanger. Die Beschwerdeführerin habe Ende Februar 2011 den Herkunftsstaat verlassen, sei nach Senegal gereist und von dort mit Schlepperunterstützung auf den Luftweg in die Türkei und in weiterer Folge auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Die Beschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat wegen der politischen Unruhen verlassen. Sie sei persönlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen, fühlte sich aber durch ihre Schwangerschaft von den Kriegsereignissen traumatisiert und habe in Sicherheit leben wollen. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Erstbeschwerdeführerin, Opfer der politischen Kämpfe zu werden.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.03.2011 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre bei der Erstbefragung getätigten Angaben richtig und vollständig gewesen seien. Sie habe vor ihrer Ausreise als Händlerin und Friseurin gearbeitet. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat keine Probleme mit staatlichen Organen oder wegen ihrer Religion gehabt, sei nicht politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme wegen ihrer Volkszugehörigkeit gehabt. Sie habe den Herkunftsstaat verlassen, weil es ständig Kämpfe gegeben habe. Nach den Wahlen am 28.11.2010 hätten die Kämpfe auch in Abidjan begonnen. Die Menschen hätten begonnen, aus Abidjan zu flüchten. Als sich die Kämpfe ein wenig beruhigt hätten, sei die Beschwerdeführerin ebenfalls geflüchtet. Sie sei persönlich durch diese Kämpfe nicht berührt worden.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.04.2011 bestätigte die Erstbeschwerdeführerin die bisher im Verfahren getätigten Angaben, dass sie den Herkunftsstaat aus Angst vor den Auswirkungen der bewaffneten Konflikte nach den Präsidentschaftswahlen verlassen habe. Sie brachte weiter vor, dass der Vater ihres Sohnes in der Präsidentschaftsresidenz als Reinigungskraft gearbeitet habe. Dieser habe der Beschwerdeführerin am Wochenende immer das gemeinsame Kind gebracht, wobei er in einem Auto der Residenz des Präsidenten transportiert worden sei, wodurch alle Leute am Kennzeichen erkennen hätten können, dass das Auto der Residenz des Präsidenten zuzuordnen sei. Die Leute hätten gewusst, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Beziehung zu einem Mann gehabt habe, der mit dem Präsidenten zu tun hatte. Dieser Mann habe ihr geraten, wegzugehen und gemeint, dass es auch für sie gefährlich sein könne. Es sei niemand gekommen, um die Erstbeschwerdeführerin zu bedrohen, aber sie habe sich gefährdet gefühlt.

Nunmehr erwarte die Beschwerdeführerin ein Kind von einem anderen Mann. Sie habe wegen der Unruhen in Abidjan zuletzt Anfang Februar 2011 Kontakt mit ihm gehabt. Sie habe mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2011 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihr gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.05.2012 wurde (Spruchpunkt III.).

Im angefochtenen Bescheid wurde zugrunde gelegt, dass die Erstbeschwerdeführerin den Herkunftsstaat aufgrund der Unruhen nach den Wahlen verlassen habe. Hinsichtlich der in den Raum gestellten Bedrohung durch Nachbarn wegen der beruflichen Tätigkeit des Vaters ihres Sohnes in der Residenz des früheren Präsidenten würde der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde aufgrund der "völlig instabilen Lage im Herkunftsstaat" zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wegen einer realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit im Falle der Rückkehr subsidiärer Schutz gewährt und ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2.2. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheids richtet sich die mit Schreiben vom 20.05.2011 rechtzeitig erhobene Beschwerde.

Darin wiederholte die Erstbeschwerdeführerin die im Verfahren behauptete Bedrohungssituation und brachte vor, dass es im Herkunftsstaat kurz vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids zu einer Durchsuchung und Zerstörung ihres Apartments durch Anhänger Ouattaras gekommen sei, welche auch nach ihr persönlich gefragt hätten. Dies habe die Beschwerdeführerin durch ein Telefonat mit einem Freund erfahren. Die Beschwerdeführerin werde versuchen, Beweismittel zum Beschäftigungsverhältnis des Vaters ihres Kindes nachzureichen.

Es erscheine unplausibel, weshalb das Bundesasylamts zwar davon ausgehe, die Beschwerdeführerin könne vor eventuell drohender persönlicher Verfolgung in einem anderen Landesteil Schutz finden, ihr jedoch gleichzeitig subsidiären Schutz wegen der landesweit völlig instabilen Sicherheitslage gewähre. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei asylrelevant, da sie und ihr Kind aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu einem Hausangestellten des früheren Präsidenten von Verfolgung durch Anhänger des neuen Präsidenten bedroht seien.

In einer Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom 02.09.2011 wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin von Verwandten im Herkunftsstaat erfahren habe, dass Anhänger des neuen Machthabers nach wie vor sowohl nach ihr als auch nach dem Vater ihres im Herkunftsstaat verbliebenen Kindes suchen würden. Der Stellungnahme wurden Kopien eines Arbeitsvertrages des genannten Vaters ihres Kindes im Herkunftsstaat vom 20.10.2006 angeschlossen, wonach dieser als Reinigungskraft für das Amt des Präsidenten gearbeitet habe. Weiters wurden Auszüge aus dem Personenstandsregister betreffend den Sohn der Erstbeschwerdeführerin und den Vater des Sohnes im Herkunftsstaat sowie Länderberichte von Amnesty International angeschlossen.

2.3. Am 30.06.2011 stellte die Erstbeschwerdeführerin für ihre in Österreich geborene Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, einen Asylantrag.

Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom31.08.2011 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und ihr gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihr gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.05.2012 wurde (Spruchpunkt III.).

Persönliche Fluchtgründe habe die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin für sie nicht glaubhaft gemacht. Auf Grund des Familienverfahrens sei der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

2.4. Der Spruchpunkt I dieses Bescheids wurde mit Telefax vom 02.09.2011 unter Hinweis auf das Familienverfahrens angefochten.

3. Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die gegenständlichen Rechtssachen am 19.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

4. Am 24.11.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt, wobei die Erstbeschwerdeführerin (BF) ausführte, dass sie in Österreich die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen habe und dieser Ehe ein gemeinsamer Sohn entstamme. Weiters sei der im Herkunftsstaat geborene Sohn der Beschwerdeführerin vor etwa eineinhalb Jahren legal mit seinem Reisepass und einem österreichischen Visum nach Österreich eingereist und habe hier den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Es sei kein Beschwerdeverfahren über den Asylantrag des aus dem Herkunftsstaat nachgereisten Sohnes der Erstbeschwerdeführerin anhängig. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin auf Befragen durch den zuständigen Richter (R) im Wesentlichen Folgendes an:

"R: Aus welchen Gründen haben Sie den Herkunftsstaat verlassen?

BF: Ich habe mein Land verlassen, weil es damals große Unruhen und viele Tote gab. Es gab zu dieser Zeit 2 Präsidenten, die an der Macht waren und alle Leute wollten das Land verlassen. Der Vater meines Kindes hat beim Präsidenten zu Hause gearbeitet. Er hat mich gewarnt, dass die damalige Situation nicht sicher sei und dass ich besser weggehen solle. Er hat gesagt, ich soll die Wohnung verlassen und das Kind sollte auch nicht mehr zu mir kommen, normalerweise ist es am Wochenende zu mir gekommen. Immer wenn er zu mir kam, kam er mit einem Fahrzeug zu mir, das Fahrzeug war vom Fuhrpark des Präsidenten. Aus diesem Grund wussten alle im Viertel, dass er für den Präsidenten arbeitet. Er sagte mir, dass es für mich gefährlich würde, falls der Präsident für den er arbeitete, entlassen würde. Aus diesem Grund hat er mir gesagt, dass ich das Land verlassen soll. Ich bin auch deshalb gegangen, weil die Lage schrecklich war.

R: Sie haben diese beiden Motive soeben nahezu exakt so beschrieben wie bei Ihrer Einvernahme am 27.04.2011 vor der Behörde. Sie haben allerdings zuvor bei der Erstbefragung und einer ersten Einvernahme im März als Grund für Ihre Ausreise lediglich diesen bewaffneten Konflikt nach den Präsidentschaftswahlen angeführt und dabei wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Sie selbst nicht davon betroffen gewesen seien., Warum haben Sie über diese angebliche Warnung des Vaters des gemeinsamen Kindes wegen seiner Beschäftigung im Haushalt des Präsidenten, zuvor keine Angaben gemacht?

BF: Ich habe aber bei meinem ersten Interview gesagt, dass der Vater meines Sohnes bei dem Präsidenten gearbeitet habe.

R: Ich kann das zunächst mal von der Erstbefragung am 19.03.2011 nicht nachvollziehen. Sie haben damals gesagt, dass Sie persönlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, aber wegen Ihrer Schwangerschaft und der Unruhen traumatisiert seien und in Sicherheit leben wollten.

Aus der Niederschrift der Einvernahme am 24.03.2011 ergibt sich kein Hinweis auf die Beschäftigung des Vaters Ihres Kindes beim den Präsidenten und auch nicht auf eine Aufforderung, deshalb das Land zu verlassen. Sie haben erstmals am 27.04.2011 vorgebracht, dass ein Problem deshalb bestehe, weil der Vater Ihres Sohnes in der Residenz von Gbagbo gearbeitet hat. Warum haben Sie das bei der Ersteinvernahme nicht angegeben?

BF: Ich glaube die Erstbefragung hat ungefähr 10 Minuten gedauert. Es wurden nur Schlüsselinformationen aufgeschrieben. Ich habe eine Zusammenfassung abgegeben. Die zweite Befragung hat ungefähr 30 Minuten gedauert. Es gab zu dem damaligen Zeitpunkt einen Haftbefehl gegen diesen Präsidenten, wo mein Freund arbeitete. Es wurde damals von den USA gefordert, dass er seine Position als Präsident aufgibt, sonst werden er und seine Mitarbeiter festgenommen. Und von Europa gab es denselben Haftbefehl. Aus diesem Grund hatte ich damals Angst zu sagen, dass er dort arbeitete.

R: Mir erscheint es auch nicht wirklich plausibel, dass Ihr Freund aufgrund einer eher untergeordnete Tätigkeit des Präsidenten, denn er war nach Ihren Angaben als Reinigungskraft tätig, deswegen Sanktionen ausgesetzt sein sollte, was sagen Sie dazu?

BF: Das ist zwar richtig, dass er Reinigungsarbeitet ausgeführt hat, aber den Luxus den er auslebte, würde hier nicht jemanden entsprechen der nur Reinigungsarbeiten ausübt. In Afrika könnte in einem solchen Fall das gesamte Umfeld des Präsidenten getötet werden.

R: Jetzt ist es mittlerweile in Côte d'Ivoire aber so, dass die früheren Unterstützer von Gbagbo sich wieder an politischen Prozessen beteiligt haben und dass es auch einen Kandidaten bei den letzten Präsidentschaftswahlen gegeben hat, woraus zu ersehen ist, dass nicht Jedermann, der in irgendeiner Form den früheren Präsidenten unterstützt hat oder gearbeitet hat, Sanktionen ausgesetzt ist.

BF: Diese Person war auch jahrelang in Haft, die kandidiert hat. Er ist nur aufgrund der Forderung von Europa freigelassen worden. Es sind nur die, die sichtbar gewesen sind, freigelassen worden, um zu zeigen, dass es Frieden gibt.

R: Unter welchen Umständen hat Ihr Sohn gelebt, bis er zu Ihnen nach Österreich gekommen ist?

BF: Er wurde von Abidjan weggeschickt, und zwar zu seiner Tante. Das war schon vor den Wahlen. Ich habe dann versucht, Freunde zu kontaktieren um zu dieser Dame Kontakt aufzunehmen. Sie sagte mir dann, sie würde nach Abidjan kommen. Sie hat dann mit dem Kind in Abidjan gelebt. Von dort ist er dann nach Österreich gekommen.

R: Ihr Sohn ist mit seinem Ivorischem Reisepass legal nach Österreich gekommen?

BF: Ja.

R: Auch der Umstand dass die Ivorischen Behörden Ihren Sohn einen Pass ausgestellt haben, spricht dagegen, was gegen ihn oder Sie eine Bedrohungssituation besteht.

BF. Es ist ein Kind und als ich gegangen bin, war er noch kleiner. Die Kinder ändern sich auch mit dem Aussehen. Ich habe am Flughafen zu weinen begonnen, weil ich ihn nicht mehr erkannt habe.

R: Ich habe mit der Ladung eine Zusammenfassung der Situation in Ihrem Herkunftsstaat übermittelt, wollen Sie etwas dazu sagen?

BFV: Ich verweise auf das Kapitel Rechtschutzwesen: Wo unter Berufung auf Amnesty International aus 2013, und die HRW aus 2014, festgehalten wird, dass ausschließlich Personen festgenommen wurden die mit den früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht werden. Ich lege einen Bericht von AI 2014 vor, aus dem sich auf Seite 8 unten ergibt, dass es in den Tagen, Wochen nach Gbagbos Festnahme zu umfassenden Übergriffen gegen vermutete Unterstützer des früheren Präsidenten gekommen ist wobei nach meiner Einschätzung auch Reinigungspersonal in Betracht komme. Im Kapitel "Politische Lage" ist ebenfalls von der Festnahme der Entourage des Präsidenten die Rede.

R: Möchten Sie noch etwas vorbringen, oder ist alles schon gesagt?

BF: Nur einen Satz. Ich habe von dem Vater meines Sohnes seit den damaligen Vorkommnissen nicht gehört. Er wurde auch nicht als einer der Toten identifiziert. Es gibt aber nach wie vor Personen, die irgendwo in dunklen Räumen festgehalten werden von denen man nichts weiß. Ich habe, als ich in Traiskirchen aufgefordert wurde, Dokumente vorzulegen, eine Freundin in meinem Heimatland angerufen und sie gebeten, zu mir nach Hause zu gehen um meine Dokumente zu suchen. Sie hat die Türe aufgebrochen vorgefunden und es wurde ihr gesagt, dass Bewaffnete dorthin gekommen wären und nach Waffen gesucht hätten. Wenn ich damals dort gewesen wäre, wäre ich jetzt möglicherweise tot und aufgrund der Tatsache, dass ich von Vater meines Sohnes nichts mehr gehört habe, glaube ich, dass in meinem Heimatland mein Leben jetzt auch in Gefahr wäre. Ich bin mir sicher, er hätte versucht mich zu kontaktieren, wenn ihm eine Flucht ins Ausland gelungen wäre.

R: Sie sagten, dass Sie keinen Kontakt mehr mit dem Vater Ihres Sohnes gehabt haben. Wieso haben Sie dann die Dokumente über das Dienstverhältnis vorlegen können.

BF: So wie ich eine Freundin zu mir nach Hause geschickt habe, habe ich auch eine Freundin zu der Adresse vom Vater meines Sohnes geschickt. Auch dort war alles aufgebrochen und diese Freundin hat alle Dokumente die sie verstreut finden konnte, aufgesammelt. Ich habe sie dann gefragt worum es sich handelt, und sie gebeten, mir sie zu schicken.

R: Sie haben diesen Dienstvertrag und andere Dokumente betreffend dem Vater des Sohnes erstmals mit einem Telefax vom 02.09.2011 vorgelegt. Sie haben darin allerdings die Umstände, unter denen die Dokumente erlangt wurden, in keinster Weise so beschrieben wie soeben. Warum?

BF: Ich weiß nicht was damals geschrieben wurde jedenfalls ist es schon 4 1/2 Jahre her, vielleicht kann ich mich nicht mehr so gut daran erinnern. Es fällt mir auch schwer, mich an das damals Geschehene erinnern zu müssen.

R: In diesem Schreiben vom 02.09.2011 haben Sie in keinster Weise darauf hingewiesen, dass die Wohnung vom Vater des Kindes, aufgebrochen war und dass es sich um die Dokumente aus der aufgebrochenen Wohnung handelt; wenn sowas tatsächlich passiert sein sollte, wäre das durchaus relevant und würde auch erwartet, dass man es sofort der Asylbehörde mitteilt.

BF: Ich glaube ich habe damals im Zusammenhang mit dem Erhalt der Dokumente des Vaters meines Kindes schon gesagt, dass die Wohnung aufgebrochen war und verschiedene Gegenstände gestohlen worden waren. Während diese Dokumente dort herumlagen. Ich sprach damals noch nicht gut Deutsch und der Anwalt dem ich das mitteilte, sprach zwar Französisch aber nicht sehr gut. Es gab damals keinen Dolmetscher.

R: Möchten Sie noch etwas sagen?

BF: Nein."

5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht im November 2015 auf Ersuchen Kopien der Verfahrensakten betreffend den Einreiseantrag und den Antrag auf internationalen Schutz des im Herkunftsstaat geborenen Sohnes der Erstbeschwerdeführerin vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Côte d'Ivoire. Ihre Identität steht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin hat den Herkunftsstaat Ende Februar 2011 wegen des herrschenden bewaffneten politischen Konfliktes nach den Präsidentschaftswahlen 2010 verlassen. Sie war vor ihrer Ausreise keinerlei konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen ausgesetzt. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen einer von ihr mit einem Bediensteten im Haushalt des früheren Präsidenten Gbagbo geführten Beziehung, der ein gemeinsamer Sohn entstammte, durch Anhänger des nunmehrigen Präsidenten Ouattara bedroht sei.

Der im Herkunftsstaat geborene Sohn der Erstbeschwerdeführerin stellte - vertreten durch einen Bruder der Erstbeschwerdeführerin - im Oktober 2013 einen Einreiseantrag gemäß

§ 35 AsylG 2005. Ihm wurde ein österreichisches Visum ausgestellt und die Erstbeschwerdeführerin gab für ihn im Verfahren über den für ihn gestellten Antrag auf internationalen Schutz an, dass dieser Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe und derselbe Schutz wie der ihr selbst eingeräumte Status der subsidiär Schutzberechtigten beantragt werde. Mit Bescheid vom 15.05.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.05.2016.

Die Erstbeschwerdeführerin hat am 31.01.2015 in Österreich eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren und war im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).

Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen. (Abidjan.net 28.10.2015)

Quellen:

Sicherheitslage

Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).

Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014).

Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC 25.06.2015). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara wegen Vorwürfen der Begehung von Straftaten in der Krisensituation nach den Wahlen 2010 und die vorläufige Entlassung von einigen hochrangigen Unterstützern von Gbagbo, die mehr als ein Jahr nach Bestätigung der gegen sie gerichteten Anklagen ihre Verfahren erwarten, weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 25.06.2015).

Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).

Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen. Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Berichte betreffend Übergriffe durch Sicherheitskräfte und die Straflosigkeit solcher Vorfälle liegen weiterhin vor. (USDOS 25.06.2015)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).

Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).

Quellen:

http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014

Religionsfreiheit

Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2015).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:

  • 25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)

  • 12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)

  • 11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)

  • 10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)

  • 8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).

Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).

Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat den Abbau der Straßensperren angeordnet und es wurde mehr als 100 Soldaten wegen Erpressung angeklagt. Im Juli 2014 wurden vier Polizeichargen wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge

Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste.

Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).

Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).

Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).

Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden.

Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015).

Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).

Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen über die Herkunft der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und den vorgelegten Identitäts- und Personenstandsdokumenten.

Die Feststellungen über die privaten und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben im Verfahren und vorgelegten Belegen.

Es ist nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat einer Bedrohung durch Anhänger des nunmehrigen Präsidenten Ouattara ausgesetzt sei, weil sie vor ihrer Ausreise eine Beziehung mit einem Mitarbeiter im Haushalt des früheren Präsidenten Gbagbo geführt hat, der ein gemeinsamer Sohn entstammt. Dies ist zunächst schon aus dem Umstand ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin weder bei ihrer Erstbefragung am 19.03.2011 noch bei der ersten Einvernahme vor der Behörde am 24.03.2011 eine derartige Bedrohungssituation behauptet, sondern vielmehr vorgebracht hat, den Herkunftsstaat wegen der schlechten Sicherheitslage aufgrund des bewaffneten Konfliktes nach den Präsidentschaftswahlen verlassen zu haben und dabei jeweils ausdrücklich angegeben hat, dass sie persönlich keine Probleme gehabt habe.

Daher ist das erstmals bei der weiteren Einvernahme vor der Behörde am 27.04.2011 gesteigerte Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei ausgereist, weil sie der Vater ihres im Herkunftsstaat geborenen Sohnes vor einer Gefährdung gewarnt hätte, weil er selbst im Haushalt des Präsidenten Gbagbo arbeite, nicht glaubhaft.

Auch der Umstand, dass es dem im Herkunftsstaat geborenen Sohn der Erstbeschwerdeführerin möglich war, im Oktober 2013 mit einem für ihn ausgestellten ivorischen Reisepass einen Einreiseantrag nach Österreich zu stellen und offenkundig ohne Probleme nach Österreich auszureisen, ersichtlich, dass eine vom Vater dieses Sohnes abzuleitende Bedrohung wegen dessen Beschäftigung im Haushalt des früheren Präsidenten keine tatsächlichen Auswirkungen gezeitigt hat; weder für den zunächst im Herkunftsstaat verbliebenen gemeinsamen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des bezeichneten Vaters noch für die Erstbeschwerdeführerin selbst. Bestätigt wird das Fehlen einer derartigen Gefährdungslage auch durch die Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren über den für diesen Sohn in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz ausdrücklich angegeben hat, dass dieser Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe.

Die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Behauptungen der Erstbeschwerdeführerin, sie habe durch eine Freundin im Herkunftsstaat, welche sie um die Beschaffung von Dokumenten aus ihrer Wohnung ersucht habe, erfahren, dass diese Wohnung aufgebrochen worden sei und auch die Wohnung des Vaters ihres im Herkunftsstaat geborenen Sohnes aufgebrochen worden sei, sind nicht glaubhaft, da die Erstbeschwerdeführerin anlässlich der Vorlage von Kopien der entsprechenden Dokumente mit Telefax vom 02.09.2011 keinerlei Hinweis auf derartige Ereignisse gegeben hat. Darüber hinaus hat sie in diesem Schreiben vom 02.09.2011 die angebliche Kontaktperson zur Beschaffung der Dokumente nicht als Freundin, sondern als Cousine bezeichnet. Dieser - wenn auch nur einen Randaspekt der behaupteten Ereignisse betreffende - weitere Widerspruch bestätigt, dass die entsprechenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen.

Unabhängig von diesen Widersprüchen steht die behauptete Bedrohungssituation der Erstbeschwerdeführerin auch nicht im Einklang mit der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat, da eine allgemeine Verfolgungsgefahr für Personen, die das Regime des früheren Präsidenten Gbagbo unterstützt haben oder diesen sonst nahe gestanden sind, nicht gegeben ist, was sich schon aus dem Umstand zeigt, dass die politische Partei des früheren Präsidenten Gbagbo sich wieder am politischen Prozess in Côte d'Ivoire beteiligt und auch gemäß den Feststellungen einen Kandidaten bei den Präsidentschaftswahlen am 25.10.2015 aufgestellt hatte.

Eine Bedrohungssituation ist auch nicht aus dem Inhalt des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Berichts von Amnesty International vom 28.07.2011 ableitbar. Dieser Bericht beschreibt zwar gewaltsame Übergriffe gegen Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo insbesondere in den Tagen und Wochen nach dessen Arrest, die Erstbeschwerdeführerin selbst war jedoch nach eigenen Angaben keine derartige Unterstützerin und sie hat eine solche Rolle auch nicht dem Vater ihres im Herkunftsstaat geborenen Sohnes zugeschrieben, bei dem es sich nach ihren Angaben um einen bloßen Angestellten im Haushalt des früheren Präsidenten im Reinigungsdienst gehandelt habe.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.

Der Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht von Amnesty International vom 28.07.2011 vorgelegt, worin gewaltsame Vergeltungsmaßnahmen seitens Anhänger des nunmehrigen Präsidenten Ouattara gegenüber Anhängern des im April 2011 festgenommen Präsidenten Gbagbo beschrieben werden. Derartige Phänomene sind gegenwärtig im Herkunftsstaat jedoch nicht belegt und es werden die von der Erstbeschwerdeführerin beschriebenen Befürchtungen daher dadurch nicht gestützt.

Es ist daher aus den in diesem Bericht zum Teil wiederholten Ausführungen der Länderfeststellungen keine konkrete individuelle Betreuungssituation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ableitbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Die Beschwerdeführer haben wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.

Ihre Angaben weisen angesichts der nunmehr bestehenden Situation im Herkunftsstaat keine Eignung auf, eine konkrete Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer darzutun.

Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat hat sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es haben die Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wären, ist die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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