projekte
W191 1437268-4•BVwG W191 1437268-4
W191 1437268-4Bundesverwaltungsgericht09.02.2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Säumnis, Säumnisbeschwerde, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, wirtschaftliche Gründe
W191 1437268-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 831018503-14706388, über den Antrag auf internationalen Schutz von Herrn XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , Verein ZEBRA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX vom 13.06.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.02.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, schiitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 16.09.2012 nach polizeilichem Aufgriff im Zuge eines illegalen Grenzübertritts in Österreich erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.1.2. Identitätsbezeugende Dokumente konnte der BF nicht vorlegen. Er gab damals an, 1996 in Qum/Ghom (Iran) geboren worden zu sein. Zu seiner Familie gab er an, dass sein Vater bereits verstorben sei und seine Mutter mit seinen jüngeren Geschwistern nach wie vor in Qum lebe. Auch er habe bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Iran gelebt. Lediglich drei Monate davor sei er zu seiner Familie nach Afghanistan gefahren, um sich von dieser zu verabschieden. Den Lebensunterhalt habe seine Familie durch die Bewirtschaftung eines Grundstückes bestritten. Seinen Antrag begründete er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wie folgt:
"Ich bin wegen Erbstreitigkeiten aus dem Iran geflüchtet. Nach dem Tod meines Vaters wollte mein Onkel, dessen Bruder, sein Grundstück für sich beanspruchen. Da das Grundstück nach dem Tod meines Vaters mir gehörte, drohte mir mein Onkel mit dem Tod. Deshalb sah ich mich gezwungen zu flüchten, um dem Tod zu entkommen."
Sein Onkel habe ihm "mehrmals und nachdringlich" mit dem Tod gedroht, sollte er ihm das Grundstück nicht geben wollen.
1.1.1.3. Am 18.09.2012 wurde der BF in Deutschland im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen. Am 28.09.2012 erfolgte die Rücküberstellung des BF nach Österreich im Rahmen des Dublin-Übereinkommens.
1.1.1.4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) am 02.11.2012 gab der BF an, gesund zu sein. Aufgrund seiner Altersangabe wurde ihm zunächst ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes eine Röntgenuntersuchung seiner Hand vorgenommen worden sei [Anmerkung: in Deutschland], die die Zweifel an seinen Altersangaben bestätigt hätten, und daher vom BAA eine Altersfeststellung [Anmerkung: Altersschätzung] veranlasst werde. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, sich von seiner Mutter seine Geburtsurkunde, Schulzeugnisse und weitere Beweismittel zum Beleg seiner Lebensumstände schicken zu lassen.
1.1.1.5. Laut zusammenfassendem Gesamtgutachten der sachverständigen multifaktoriellen Altersschätzung (gerichtsmedizinisches Gutachten vom 20.12.2012) ergab sich beim BF ein "wahrscheinliches Lebensalter von ca. 20-24 Jahren" zum Untersuchungszeitpunkt ( XXXX ), weshalb unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein "Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren" vorgelegen sei. Das vom BF angegebene Alter könne aus gerichtsmedizinischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde nicht belegt werden.
1.1.1.6. Am 07.01.2013 bevollmächtigte der damals als gesetzlicher Vertreter für den BF einschreitende Jugendwohlfahrtsträger drei namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas der Diözese Graz-Seckau zur Vertretung des BF im Asylverfahren.
1.1.1.7. Im (nicht durchgehend chronologisch geordneten) Akt des BAA finden sich vom BF im Oktober 2012 vorgelegte Schulzeugnisse aus dem Iran.
1.1.1.8. In einer im Akt einliegenden E-Mail des BAA, Außenstelle Graz, vom 14.02.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Graz findet sich die Aussage, dass aufgrund des "Gutachtens der Altersfeststellung" nunmehr "mittels Verfahrensanordnung" die Volljährigkeit des BF festgestellt und das fiktive Geburtsdatum entsprechend dem Gutachten mit XXXX festgelegt werde. Das BAA gehe daher von einem Ende des Vertretungsverhältnisses aus.
1.1.1.9. Am 06.06.2013 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA, wobei dieser zunächst behauptet hätte, noch nie einvernommen worden zu sein. Sein Vater sei in Afghanistan, Provinz Bamyan, verstorben und dort auch begraben worden. Er sei damals "noch sehr klein" gewesen, die Todesursache kenne er nicht. Mit etwa sechs oder sieben Jahren sei er mit seiner Familie aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Auf Vorhalt des Widerspruchs zu seinen bisherigen Angaben erklärte der BF, er sei später wieder in den Iran zurückgekehrt und habe "die letzten drei oder vier Jahre" dort verbracht. Unmittelbar danach korrigierte er sich auf "fünf oder sechs Jahre". Im Iran habe er sechs oder sieben Jahre lang die Schule besucht - entsprechende Unterlagen habe er bereits vorgelegt. Später habe er dort verschiedene Gelegenheitsarbeiten verrichtet.
Seine Verwandten würden in der Stadt Waras leben. Er habe zu diesen seit dem Verlassen Afghanistans aber keinen Kontakt mehr. Mit seiner Mutter, die im Iran arbeite, habe er von Österreich aus noch telefonischen Kontakt gehabt. Er habe im Iran keine Zukunft für sich gesehen und "für ein besseres Leben" nach Europa gehen wollen. Erst auf wiederholte Nachfragen gab der BF an, sein Vater sei zum schiitischen Islam konvertiert und deshalb von seinem eigenen Bruder (einem Sunniten) ermordet worden. Er fürchte deshalb, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls wegen seines schiitischen Glaubens von diesem Onkel getötet zu werden.
In Österreich habe er niemanden. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Afghanistan gab er keine Stellungnahme ab; das Ergebnis der Altersfeststellung akzeptiere er. Wegen des Onkels habe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern Afghanistan verlassen müssen.
1.1.1.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 10.06.2013, Zahl 12 12.769-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.09.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht habe glaubhaft machen können. Seinem Vorbringen - auch dem mehrjährigen Aufenthalt im Iran - sei die "Glaubwürdigkeit" insgesamt abzusprechen. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus wirtschaftlichen Gründen sei hingegen glaubwürdig. Seine wirtschaftliche Existenz sei vor der Ausreise nach Österreich gesichert gewesen und sie wäre dies auch - durch die in Bamyan lebenden Verwandten - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Eine Gefährdung für jedermann sei insbesondere in seiner Herkunftsprovinz nicht gegeben und er fände in Afghanistan auch ein soziales Netz. Schließlich werde durch die Ausweisung auch nicht in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.
Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2013 ein Rechtsberater zugewiesen.
Die Zustellung des bezeichneten Bescheides erfolgte durch Hinterlegung im Akt am 13.06.2013, da der BF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Österreich gemeldet war. Bereits am 08.06.2013 war der BF "unbekannt verzogen". Am 02.07.2013 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Am 09.07.2013 wurden der Bescheid sowie das Infoblatt bezüglich des Rechtsberaters vom BF persönlich übernommen, wobei man ihn auch ausdrücklich auf die bereits eingetretene Rechtskraft hinwies.
1.1.2.1. Am 16.07.2013 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am selben Tag gab der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe an: "Die Gründe des 1. Asylantrages bleiben aufrecht. Vor ca. 3 Wochen habe ich einen Negativbescheid bekommen. Die Asylbehörde in Graz hat mir meine weiße Karte abgenommen. Sie haben mir mitgeteilt, dass ich einen neuerlichen Antrag stellen muss um hier in Österreich bleiben zu dürfen. Seit der Ausstellung des Negativbescheides war ich ständig in Österreich aufhältig. Ich habe Österreich seither nicht verlassen."
Vor rund drei Wochen habe er Kontakt zu seiner Mutter im Iran aufgenommen. Diese habe ihm gesagt, dass sie vom Iran nach Afghanistan abgeschoben würden. Er fürchte, dass es ihm genauso gehen würde, und habe Angst um sein Leben. Den neuerlichen Antrag stelle er, weil er den Beschwerdetermin verpasst habe und eine neue Bearbeitung seines Asylverfahrens möchte.
1.1.2.3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 30.07.2013 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe in Afghanistan aufgrund seines schiitischen Glaubens Probleme. Auf Vorhalt, er habe am 06.06.2013 angegeben, keine Probleme wegen seiner Religion gehabt zu haben, erwiderte der BF, es sei in seinem "Interview" nachzulesen, dass sein "Gegner" eine andere Religion habe. Deswegen habe er das heute so erwähnt. Seine Mutter und sein Bruder würden illegal im Iran leben und könnten wieder nach Afghanistan zurückgeschickt werden. In Österreich habe er in der Schule ein wenig Deutsch gelernt. Zudem habe er in einem Fußballverein gespielt.
Der BF legte eine Schulnachricht der Polytechnischen Schule XXXX vom 15.02.2013 über seine Teilnahme an der 9. Schulstufe vor, wobei lediglich hinsichtlich eines einzigen Pflichtgegenstandes ("Lebenskunde") eine inhaltliche Beurteilung ("1") vorgenommen worden war.
1.1.2.4. Das BAA wies diesen zweiten Antrag des BF mit Bescheid vom 06.08.2013, Zahl 13 10.185 EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies in Spruchpunkt II. den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keinen neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vorbringen können. Soweit er eine Ausweisung seiner Mutter und seines Bruders aus dem Iran nach Afghanistan behaupte, sei dem vorgebrachten Voraufenthalt im Iran schon im ersten Verfahren kein Glauben geschenkt worden.
Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat und der Herkunftsregion habe sich seit dem ersten Verfahren nicht maßgeblich geändert. Familiäre oder private Bindungen im Inland seien verneint worden und auch amtswegig nicht feststellbar. Für eine besondere Integration des von der Grundversorgung unterstützten und somit (hier) nicht selbsterhaltungsfähigen BF in Österreich gebe es keinerlei Hinweis. Die Ausweisung des BF stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.
1.1.2.5. Mit Schreiben vom 12.08.2013 brachte der BF gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser wurde betreffend den Bescheid im ersten Verfahren zunächst folgendes ausgeführt: "Dieser Bescheid wurde dem BF jedoch nicht zugestellt. Der BF hat lediglich erfahren, dass es einen negativen Bescheid gibt, und dass er ein Rechtsmittel erheben kann. Zu diesem Zweck begab sich der BF zum BAA. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass sein Verfahren negativ entschieden wurde, und dass der BF die Möglichkeit hätte, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen."
Zum damals beschwerdegegenständlichen (zweiten) Verfahren wurde ausgeführt, dass "aufgrund der sich drastisch verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan" nicht von einem identischen Sachverhalt ausgegangen werden könne, weshalb keine entschiedene Sache vorliege. Verwiesen werde diesbezüglich auf "das aktuelle Themendossier von ecoi.net" (Stand 22.07.2013), das in weiterer Folge gekürzt wiedergegeben wurde.
1.1.2.6. Am 14.08.2013 übermittelte der BF eine handschriftliche Ergänzung seiner Beschwerde. Nach einer kurzen Wiederholung seines Vorbringens erklärte der BF der amtlich veranlassten Übersetzung zufolge, dass er nach der Einvernahme vom 06.06.2013 drei Wochen lang bei der Caritas untergebracht gewesen sei. Während dieser Zeit sei ihm eine negative Entscheidung "zugeschickt" worden, die er jedoch nie erhalten habe. In seinem nächsten Quartier habe ihm "Herr XXXX " erklärt, dass der folgende Tag der letzte Tag für das Einbringen einer Beschwerde wäre. Er habe von ihm aber kein Schriftstück erhalten. Er sei dann zum BAA gegangen, wo man ihm gesagt habe, dass die Beschwerdefrist bereits vergangen sei und man seine Beschwerde nicht angenommen habe. Man habe ihm gesagt, er solle nach Traiskirchen fahren und einen weiteren Antrag stellen. Anschließend formulierte der BF 17 Fragen bzw. Anmerkungen, die den Ablauf des Verfahrens, seine Antragsgründe und seine Situation in Österreich betrafen.
1.1.2.7. Mit Beschluss vom 26.08.2013, Zahl B9 437.268-1/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof dieser Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zu.
1.1.2.8. Mit Erkenntnis vom 23.12.2013, Zahl B9 437.268-1/2013/6E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab.
Auszug aus der Begründung:
" [...]
Der BF verfügt im Bundesgebiet nach seinen eigenen Angaben im gegenständlichen (wie auch im vorangegangenen) Verfahren über keine familiären Bindungen. Seine Verwandten leben durchwegs in Afghanistan; der Aufenthalt seiner Mutter im Iran wurde im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren ebenso als nicht glaubwürdig angesehen wie die behauptete Verfolgung durch seinen Onkel. Der BF kann daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan problemlos auf ein breites und dichtes wirtschaftlich abgesichertes soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen.
Es liegt überdies kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre. Dies umso mehr, als der BF in Österreich nie legal beschäftigt war (und dies auch gegenwärtig nicht ist) und somit eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich nie vorgelegen ist.
[...]
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der BF in der Beschwerde vom 12.08.2013 sowie in der handschriftlichen Ergänzung vom 14.08.2013 offenbar falsche rechtliche Beratung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit im ersten Verfahren geltend macht. Dabei spricht er wiederholt von einem ‚gesetzlichen Vertreter', den es aber in seinem Verfahren aufgrund der festgestellten Volljährigkeit nicht geben kann. Ob der BF nach Erhalt des erstinstanzlichen Bescheides im ersten Verfahren seinen zugewiesenen Rechtsberater aufgesucht hat, kann vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden. Es ist für den Asylgerichtshof daher auch nicht nachvollziehbar, warum der BF einen neuen Antrag gestellt und nicht versucht hat, die Beschwerde im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG nachzuholen. Ob dies dem BF zuzurechnen ist oder durch eine falsche rechtliche Beratung hervorgerufen wurde, ist jedoch nicht Thema des gegenständlichen Verfahrens und daher auch nicht entscheidungsrelevant."
1.2. Aktuelles (gegenständliches) Verfahren:
1.2.1. Am 13.06.2014 stelle der BF seinen dritten (aktuellen, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage vom 13.06.2014 ergab, dass der BF in Österreich und zuvor am 25.07.2012 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2.2. In seiner Erstbefragung am 13.06.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari bzw. Farsi (welche, geht aus der Niederschrift nicht eindeutig hervor) im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in Ghom (Iran) geboren und ledig. Er habe Österreich ca. einen Monat nach seinem ersten Asylantrag verlassen und sei nach Deutschland gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen, 13 Tage in Schubhaft genommen und nach Österreich rücküberstellt worden sei. Er stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, weil er bei seinen beiden ersten Anträgen nicht die volle Wahrheit angegeben habe. Er habe nicht den vollständigen Vornahmen ( XXXX ) und vor allem ein falsches Geburtsdatum ( XXXX ) angegeben. Den Familiennahmen habe aber nicht er falsch geschrieben, sondern dieser sei von der Polizei schon bei seinem ersten Asylantrag falsch geschrieben worden.
Er habe sich seinerzeit als Jugendlicher ausgegeben, weil ihm dies andere Afghanen, die bereits hier gewesen seien, geraten hätten, damit er mit Sicherheit in Österreich bleiben und zusätzlich dann seine Eltern nach Österreich nachholen könnte. Dies hätten auch viele Bekannte so praktiziert.
Der BF gab weiters an, er sei bereits bei seinem ersten Asylantrag 25 Jahre alt gewesen. Er sei nie in Afghanistan, sondern immer im Iran aufhältig gewesen, wo er und seine Eltern schlecht behandelt worden seien. In Afghanistan habe er niemanden.
Erst nach der Niederschrift liegt dem Akt ein offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltes Schreiben des BF vom 10.06.2014 an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) ein ("Betreff: Antrag auf internationalen Schutz"), ohne dass nachvollziehbar wäre, wann dieses eingebracht wurde oder wann es eingelangt ist. Darin wiederholte der BF sein bei der Erstbefragung zuletzt getätigtes Vorbringen und führte es näher aus. Zudem legte er Belege für sein Vorbringen vor (Schulzeugnis, Geburtsurkunde). Sein Vater sei schwer krank (warte auf eine Spenderniere), seine Mutter kümmere sich um den Haushalt. Das Freikaufen bzw. das Bezahlen neuer Aufenthaltskarten im Iran sei ihnen nicht mehr möglich. Dann wurden Auszüge (in englischer Sprache) über die Situation afghanischer Flüchtlinge im Iran aus einem NGO-Bericht zitiert und moniert, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorlägen.
1.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.05.2014 teilte das BFA dem BF nachweislich mit, dass beabsichtigt sei, seinen (dritten, gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da es davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. "Durch diese Mitteilung" gelte "die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens" (§ 28 Abs. 2 AsylG) nicht.
1.2.4. Bei seiner Einvernahme am 03.07.2014 vor dem BFA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner zuletzt gemachten Angaben. Die beiden Urkunden habe er in Farbkopie vorgelegt, weil ihm gesagt worden sei, dass das Versenden von Originaldokumenten mehr koste. Er habe hier Freunde und lebe in keiner Partnerschaft. In der weiteren Befragung wiederholte er im Wesentlichen die zuletzt (bei der Erstbefragung am 13.06.2014 sowie in seiner Eingabe vom 10.06.2014) gemachten Angaben.
1.2. 5 Dem Akt liegt eine Vollmacht vom 07.07.2014 ein, demzufolge der BF seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter zur Vertretung in seinem asylrechtlichen Verfahren (ohne Ausschluss der Zustellvollmacht) betraute.
1.2.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl 831018503-14706388, den gegenständlichen, dritten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass die beiden Voranträge des BF rechtskräftig ab- (bzw. zurück-) gewiesen worden seien und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - lediglich angegeben habe, dass sein Vorbringen in den beiden Vorverfahren nicht der Wahrheit entsprochen hätte, und er daher keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.
In Art. 3 oder Art. 8 EMRK begründete zu berücksichtigende Umstände lägen nicht vor.
Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan.
1.2.7. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 15.10.2014, eingelangt am 22.10.2014 (Poststempel 20.10.2014), fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde.
Der BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) möge:
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen;
den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben [und] dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkennen;
in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen;
feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassenen Rückkehrentscheidungen gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig [seien], und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen (plus) gemäß § 55 AsylG vorlägen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei;
jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.
In der Beschwerdebegründung wurde zunächst der Verfahrensgang kurz wiederholt.
Dann wurde unter der Überschrift Verfahrensfehler moniert, dass der gegenständliche Bescheid nur an den BF direkt, nicht jedoch an dessen ausgewiesenen Vertreter und daher "fristenauslösend" bisher überhaupt nicht zugestellt worden sei.
Im Bescheid fänden sich falsche Angaben bezüglich des Datums der Erstbefragung und der vom Dolmetscher dabei gesprochenen Sprache. Der Spruch und die Rechtmittelbelehrung seien nicht korrekt übersetzt worden. In der Rechtsmittelbelehrung würden falsche Behörden angeführt ("Asylgerichtshof", "Bundesasylamt").
Weiters folgten inhaltliche Ausführungen betreffend die Verfahrensführung (und deren Ergebnisse) durch das BFA sowie betreffend die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz.
Angeschlossen waren noch eine Bestätigung über die Absolvierung eines Integrationskurses durch den BF und umfangreiche Darlegungen der Sicherheitslage in Afghanistan (Kompilierung von Zitaten aus Berichten diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen).
1.2.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Vorakten langte am 31.10.2014 beim BVwG ein.
1.2.9. Mit Beschluss des BVwG vom 03.11.2014, Zahl W191 1437268-2/2Z, wurde dieser Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, da nach einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte (Art. 2, 3, 8 und zugehörige Protokolle) bei Überstellung des BF nach Afghanistan nicht ausgeschlossen werden könnte.
1.2.10. Mit Beschluss vom 11.12.2014, Zahl W191 1437268-2/3E, wies das BVwG diese Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unzulässig zurück, da der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.
Auszug aus der Beschlussbegründung:
" [...] Der Bescheid war daher als nicht rechtswirksam zugestellt anzusehen und war die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen.
Angemerkt werden soll, dass Gegenstand des Bescheides die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war. Insoweit Beschwerdeausführungen und Beschwerdeantragstellungen daher auf Inhalte von Schutzgewährungen (speziell auf die Gewährung von subsidiärem Schutz) Bezug genommen haben, wären sie diesbezüglich in diesem Verfahren - ginge man von einem erlassenen zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 AVG aus - ins Leere gegangen. Dasselbe gilt für Beschwerdeausführungen und Beschwerdeantragstellungen bezüglich Rückkehrentscheidungen, die ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens wären.
Angemerkt soll weiters, dass die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten mehrfach Mängel in der formalen und inhaltlichen Verfahrensführung aufweisen. Abgesehen von teilweise unchronologischer und unvollständiger Aktenführung (was die leichte Nachvollziehbarkeit des Verfahrensablaufes erschwert), von in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln (falsche Datums- und Sprachangaben, mangelhafte Übersetzungen und fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen), sowie vom formalen Zurückweisungsgrund der gegenständlichen Beschwerde (dass nämlich der Bescheid noch gar nicht rechtswirksam zugestellt worden ist), wird auch inhaltlich im fortgesetzten Verfahren eine Korrektur der Verfahrensführung vorzunehmen sein:
Afghanistan ist ein Staat, bezüglich dessen zur Zeit Anträge von Asylwerbern mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sind. Im Falle der Folgeantragstellung von Staatsangehörigen dieses Herkunftsstaates wird ein Verweis auf vormals vorgehaltene Länderfeststellungen nicht hinreichen, um darzutun, dass keine Änderung in der Sach- und Rechtslage gegenüber Vorverfahren eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall hat der BF zwar kein Vorbringen erstattet, das er nicht schon früher hätte erstatten können. Es ist daher diesbezüglich keine Änderung eingetreten. Allerdings hat er seinerzeit angegeben, er stamme aus der Provinz Bamyan (einer vergleichsweise weniger gewaltvollen Provinz im Landesvergleich), wohingegen er nunmehr angibt, er sei niemals in Afghanistan gewesen. Das BFA - das bisher im gegenständlichen, dritten Verfahren dem BF überhaupt keine Länderberichte vorgehalten hat und auch im konzipierten Bescheid, der noch nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, über die Sicherheitslage in Bamyan ebenfalls keine aktuellen Feststellungen getroffen hat - wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte zu prüfen haben, in welche Region von Afghanistan der BF rücküberstellt werden könnte bzw. dürfte.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Es wird daher insbesondere diesbezüglich zu prüfen sein, ob tatsächlich bereits entschiedene Sache bezüglich der Lebensumstände des BF vorliegt, oder ob ihm im Hinblick auf ein fehlendes soziales Netz in einem bestimmten Gebiet von Afghanistan in Beachtung von Art. 3 EMRK der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sein wird.
1.2.11. Die Regionaldirektion Graz des BFA setzte in der Folge keinerlei Aktivitäten im Sinne der oben in Punkt 1.2.10 dargelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das BVwG, sondern stellte lediglich den noch nicht erlassenen, unveränderten Bescheid dem Vertreter des BF zu und übermittelte einen eingescannten Zustellnachweis, wonach der Vertreter des BF den angefochtenen Bescheid vom 06.10.2014 inzwischen am 17.12.2014 übernommen habe.
1.2.12. Mit Beschluss vom 16.01.2015, Zahl W191 1437268-3/2E behob das BVwG den genannten Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.
In der Begründung wurde erneut die - oben in Punkt 1.2.10. zitierte - Rechtsauffassung des BVwG dargelegt.
1.2. 13 Obwohl das BFA gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet war, unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, hat es in der Folge keine erkennbaren Maßnahmen mehr gesetzt, sodass der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 27.07.2015 Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 8 VwGVG eingebracht hat.
Darin wurde der bisherige Verfahrensgang und das zuletzt getätigte Vorbringen des BF kurz zusammengefasst wiederholt und moniert, dass dem BF aufgrund der Sachlage jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Der BF habe sein Leben zur Gänze im Iran verbracht und er habe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in sein Heimatland Afghanistan. Gemäß der gängigen Rechtsprechung würde der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation geraten und wäre damit einer realen Gefahr ausgesetzt, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
1.2. 14 Das BFA ließ die dreimonatige Nachfrist des § 16 VwGVG offenbar untätig verstreichen und legte die gegenständliche Säumnisbeschwerde erst mit Schreiben vom 06.11.2015, eingelangt beim BVwG am 09.11.2015, vor. Im Vorlageschreiben findet sich der Satz:
"Die vorgegebene Frist zur Entscheidung von 8 Wochen konnte nicht eingehalten werden."
1.2.15. Mit Schreiben vom 10.11.2015 ersuchte das BVwG um Mitteilung der Gründe für das Nichttätigwerden des BFA innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten und der dreimonatigen Nachfrist sowie zum Stellungnahme, ob die Verzögerung auf ein Verhalten des BF zurückzuführen sei oder aber eine Verletzung der Entscheidungspflicht wegen überwiegendem Verschulden der Behörde (§ 8 Abs. 1 VwGVG) vorliege.
Mit Schreiben vom 17.11.2015 beantwortete das BFA diese Anfrage damit, dass "sich Zeitverzögerungen aus allgemeiner Arbeitsauslastung, diversen angeordneten Verfahrensschwerpunktsetzungen, Umstellung, Teilnahme an Schulungen, Absolvierung von Journaldiensten und Prognoseentscheidungen sowie zusätzlicher zeitintensiver IFA-Administrierungsprozesse (Verfahren zusammenführen, Clearing...)" ergäben. Weiters wurde eine "Verfahrenschronologie" übermittelt. Der BF sei "mehrfach ohne angemeldeten Wohnsitz (unstet), zweimal obdachlos gemeldet" gewesen und habe sich somit auch mehrfach der Mitwirkungspflicht entzogen. Auf Grund des bisherigen Verfahrensverlaufes und der Komplexität des Verfahrens sei es nicht möglich gewesen, innerhalb der Frist zu entscheiden.
1.2.16. Mit Schreiben seines Vertreters vom 13.11.2015 ersuchte der BF um Auskunft, ob sich im Akt ein Diplom/Abschlusszeugnis des BF im Original im Akt befinde. Er habe dieses glaublich in Traiskirchen vorgelegt, bisher aber nicht zurückerhalten. Er würde es benötigen, um an der Universität in Graz zum Studium zugelassen zu werden.
Das erkennende Gericht fragte beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, mit Mail vom 20.11.2015 an, ob die belangte Behörde mit der Ausfolgung des Zeugnisses aus dem Verwaltungsakt einverstanden sei. Es würde vom BVwG eine Kopie angefertigt und zum Akt genommen werden.
Mit Antwortmail vom 23.11.2015 teilte das BFA mit, dass normalerweise Originaldokumente beim Konzeptsakt im Hause verbleiben würden. Es könne also nur aus Versehen im Original übermittelt worden sein. Auf Grund der wechselnden Identitäten des BF sei jedenfalls davon auszugehen, dass es sich nicht um ein authentisches Dokument handle. Es erscheine außerdem mehr als zweifelhaft, dass durch Vorlage eines afghanischen Zeugnisses (Anmerkung: es handelt sich um ein iranisches Diplom] eine Zulassung zu einer österreichischen Universität erfolgten könnte. Es werde daher keine Zustimmung zur Ausfolgung dieses Dokumentes erfolgen.
1.2.17. Das BVwG stellte dem BF für den Zeitraum von ca. einem Monat das im Verwaltungsakt befindliche Original-Schulzeugnis zur Verfügung. Der Vertreter des BF verpflichtete sich schriftlich, es rechtzeitig wieder rückzuerstatten, und legte es tatsächlich auch am 01.02.2016 anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (siehe unten Punkt 1.2.18.) wieder vor.
1.2.18. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 01.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien. Das BFA entschuldigte sein Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"[...]
RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
BF: Dari. Außerdem spreche ich noch Farsi und etwas Englisch und Deutsch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Dari.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Ich habe keine gesundheitlichen Probleme.
[...]
RI: Sind Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit Ihres Rechtsberaters durchzuführen? Haben Sie ihn ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen?
BF: Ich verzichte auf die Teilnahme meines Rechtsberaters. Ich habe ihn nicht ersucht, an der Verhandlung teilzunehmen. An der Verhandlung nimmt mein gewillkürter Vertreter teil.
[...]
Der BF folgt - wie am 02.12.2015 von seiner Vertreterin zugesagt - seine ihm ausgefolgten Originaldokumente (Schulzeugnis aus dem Iran) wieder aus. Weiters legt er in Kopie vor drei Bestätigungen über seinen Schulabschluss im Iran (mit Matura). Laut D handelt es sich dabei um eine Bestätigung, dass der BF im Iran die Schule abgeschlossen habe. Weiters legt er (in Kopie auf zwei A4-Seiten) vor eine vom Krankenhaus ausgestellte Bestätigung über seine Geburt, nämlich dass diese am 01.08.1382 (= umgerechnet 2003) registriert worden sei. Ebenfalls befindet sich auf dieser Kopie ein aktuelles Foto des BF. Er sei am XXXX (= umgerechnet XXXX ) geboren.
Weiters wird vorgelegt eine Bestätigung über die Teilnahme des BF an einem integrationsfördernden Kurs. Der BF gibt auch an, dass er bereits den Kurs in Deutsch A2 absolviert hätte.
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin schiitischer Moslem.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin ledig.
RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
RI: Haben Sie im Iran eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Wie Ihnen bereits bekannt ist, dürfen afghanische Flüchtlinge im Iran keine höhere Bildung machen. Ich habe ca. acht Jahre als Schweißer gearbeitet und verfüge über sehr viel Erfahrung. In Österreich wollte ich gerne eine Lehre als Schweißer machen. Ich habe mich dafür beworben und habe auch den Test bestanden, konnte aber mangels Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung die Lehre nicht beginnen.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Derzeit nicht mehr.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich bin bei einem Fußballverein in Graz tätig. Ich bemühe mich darum, an der Universität in Graz ein Studium beginnen zu können (Technik), derzeit bemühe ich mich um das Original meiner Schulabschlussbestätigung.
Da der BF angibt, dass er dieses zu Beginn seiner Verfahren in Traiskirchen abgegeben hätte, wird das Dokument im Verfahrensakt - erfolglos - gesucht.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Nein.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Alle ein bis zwei Monate telefoniere ich mit meinen Eltern und mit meinen Geschwistern.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Warum haben Sie zu Beginn der Verfahren unrichtige Angaben gemacht?
BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, wollte ich die Wahrheit erzählen. In Traiskirchen hat ein anderer Afghane Besuch bekommen. Dieser hat mich gefragt, welche Fluchtgründe ich hätte. Als ich ihm die Wahrheit erzählt habe, sagte er mir, dass ich in der Einvernahme einen negativen Bescheid bekommen würde und abgeschoben werden würde. Deshalb habe ich dann eine Geschichte erfunden.
RI: Aber dass Sie an dem jetzt angegebenen Datum im Iran geboren worden sind und gelebt und die Schule besucht und dort Ihre Familie haben, ist richtig?
BF: Ja. Meine Bestätigungen sind auch aus dem Iran.
RI: Und warum haben Sie eigentlich den Iran verlassen?
BF: Wie man den Nachrichten auch entnehmen kann, sind die Afghanen im Iran sehr eingeschränkt. Sie können dort nichts tun.
RI: Und dass Sie nach Afghanistan gegangen wären?
BF: Ich habe Afghanistan niemals gesehen. Ich bin dort auch nicht geboren und habe dort niemanden. Es ist nicht möglich, in Anbetracht der derzeitigen Lage, nach Afghanistan zu gehen. In Afghanistan lebt mein Onkel väterlicherseits, mit dem aber mein Vater Probleme hat. Ich kenne ihn nicht und habe ihn auch nie gesehen. Ich habe gehört, dass er in Bamyan lebt. Ich weiß aber nichts Genaues.
Der RI bringt den dem Akt beiliegenden Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016 in das gegenständliche Verfahren ein und folgt dem BF eine Kopie aus.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. Der BF hält nach Rücksprache mit dem BFV [Vertreter des BF] sein Vorbringen bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung nicht länger aufrecht.
Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Ich habe keine Fragen.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen (Säumnis) Beschwerde.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA bzw. des BFA, beinhaltend die Niederschriften der (drei) Erstbefragungen und der mehrfachen Einvernahmen, die multifaktorielle sachverständige Altersschätzung bezüglich des BF vom 20.12.2012, die vom BF vorgelegten Schulzeugnisse aus dem Iran in Kopie, die ergangenen (drei) Bescheide und jeweiligen Beschwerden sowie die gegenständliche Säumnisbeschwerde vom 27.07.2015
Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 01.02.2016 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente zur Identität sowie zur Integration des BF
Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG ins Verfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch Farsi und etwas Englisch und Deutsch.
Das Zulassungsverfahren hat keine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF ergeben.
3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.1.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (Lebensumstände) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Die in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016):
Verfassung:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).
Afghanistans Präsident und CEO:
Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).
Regierungsbildung:
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).
Parlament und Parlamentswahlen:
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).
Parteien:
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015).
Sicherheitslage:
Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).
Rebellengruppen:
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive:
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida:
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk:
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat:
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).
Drogenanbau:
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer:
Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte:
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Millionen Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015).
Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015).
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Behandlung nach Rückkehr:
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt, vor dem Asylgerichtshof und vor dem BVwG sowie aus den vorgelegten Belegen (Schulzeugnisse sowie Geburtsbestätigung aus dem Iran).
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem Bundesamt, vor dem Asylgerichtshof und vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans bzw. des Iran.
Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des BF aus dem Iran bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem Bundesamt und in den Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösenden Grund brachte der BF in seinen Vorverfahren vor, dass er zwar im Iran geboren worden sei, aber nur einige Jahre in Afghanistan gelebt hätte und aus diversen Gründen mit seiner Familie in den Iran geflüchtet sei. Im Iran hätte er als afghanischer Staatsangehöriger keinerlei Möglichkeiten gehabt, eine Existenz aufzubauen, und sei in Gefahr gewesen, nach Afghanistan zurückgeschoben zu werden.
Im gegenständlichen, dritten Verfahren gab der BF nunmehr an, dass er im Iran geboren sei und sein ganzes bisheriges Leben dort verbracht hätte. Dies erscheint auch deshalb glaubhaft, weil er Schulzeugnisse und eine Geburtsbestätigung aus dem Iran vorgelegt hat und auch die Sprache Farsi beherrscht. Asylrelevante Verfolgungsgründe hat der BF im gegenständlichen Verfahren nicht mehr aufrechterhalten.
Die Feststellungen zur Frage, ob es glaubhaft ist, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK droht, und ob ihm eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung steht, beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF zu seiner individuellen Situation (Lebensumstände) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion (Länderberichte).
Wenn der BF auch im Zuge des Verfahrens das Vorbringen des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nicht mehr aufrechterhalten hat, so ist doch in einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren einzuräumen, dass die von ihm nunmehr angegebene Lebenssituation glaubwürdig erscheint und daher bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen, zu berücksichtigen war. Die Feststellungen gründen sich dabei auf den gesamten Akteninhalt (Eingaben etc.), der in Zusammenhalt mit dem vom BF in der mündlichen Verhandlung bewirkten persönlichen Eindruck (wobei auch seine belegten Integrationsbemühungen den Eindruck der Ernsthaftigkeit erwecken; der BF, der seinen Angaben zufolge im Iran mehrere Jahre als Schweißer gearbeitet hat und sich diesbezüglich auch schon in Österreich fortgebildet hat, beabsichtigt, an der Technischen Universität Graz ein Studium zu beginnen) und den aktuell eingebrachten Länderfeststellungen zur Lage in seiner Herkunftsregion schließlich glaubhaft war.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF
Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Diese Feststellungen blieben unbestritten.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige (Säumnis-) Beschwerde wurde am 28.07.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 09.11.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Zur Frage der Säumnis (Säumnisbeschwerde):
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 73 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Das AsylG enthält keine besonderen Bestimmungen zur Entscheidungspflicht, sodass die Bestimmungen des § 73 AVG auf die Verfahren nach diesem Gesetz anwendbar sind, wobei auch noch die in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehene Nachfrist des Bundesamtes, die erst mit Einlangen bei der säumigen Behörde zu laufen beginnt, offen steht (siehe auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075, demzufolge im Falle der Bejahung der Zuständigkeit einer Behörde dies entsprechend in der Begründung darzulegen ist).
Im konkreten Fall hat der BF gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz am 13.06.2014 gestellt. Nach Behebung des Bescheides des BFA vom 06.10.2014, der erst mit 17.12.2014 rechtswirksam zugestellt worden war (zuvor war der Bescheid nicht seinem Vertreter, sondern rechtsunwirksam dem BF direkt zugestellt worden), mit Beschluss des BVwG vom 16.01.2015 hat das BFA keine Tätigkeit mehr gesetzt. Nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 27.07.2015 eine Säumnisbeschwerde ein, wonach das BFA weiterhin keine Tätigkeit setzte und den Akt erst am 09.11.2015 - nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzlichen dreimonatigen Nachfrist des § 16 VwGVG - dem erkennenden Gericht vorlegte.
Da das BFA nach Zurückverweisung des Verfahrens innerhalb der nach Bescheidbehebung wieder neu zu laufen begonnenen Frist von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen hat, war die Säumnisbeschwerde vom 27.07.2015 an das BVwG berechtigt, zumal den BF an der Verzögerung kein Verschulden trifft und diese offensichtlich in die Sphäre der Verwaltungsbehörde fällt. Das BFA begründete die Übersendung des Aktes an das BVwG mit Schreiben vom 06.11.2015 nämlich lapidar mit der - nicht nachvollziehbaren - Begründung: "Die vorgegebene Frist zur Entscheidung von 8 Wochen konnte nicht eingehalten werden."
Auf Nachfrage des BVwG, ob die Verzögerung auf ein Verhalten des BF zurückzuführen ist, oder aber eine Verletzung der Entscheidungspflicht wegen überwiegenden Verschuldens der Behörde vorliege, beantwortete dies das BFA damit, dass "sich Zeitverzögerungen aus allgemeiner Arbeitsauslastung, diversen angeordneten Verfahrensschwerpunktsetzungen, Umstellung, Teilnahme an Schulungen, Absolvierung von Journaldiensten und Prognoseentscheidungen sowie zusätzlicher zeitintensiver IFA-Administrierungsprozesse (Verfahren zusammenführen, Clearing...)" ergäben.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen. Nachdem das BFA auch die dreimonatige Nachfrist ungenützt verstreichen ließ, war zu prüfen, ob die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist. Dazu ist festzuhalten, dass das BFA ganz im Gegenteil keine diesbezüglichen Umstände dargelegt hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF verursacht worden wäre.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz sowie hinsichtlich einer allfälligen Rückkehrentscheidung auf das BVwG übergegangen ist.
Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich des ursprünglich beantragten internationalen Schutzes nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Bezüglich der Gewährung von subsidiärem Schutz war der Beschwerde im Hinblick auf das Verfahrensergebnis Erfolg beschieden, zumal nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen ist (dazu näher siehe unten Punkt 5.2.4.2.).
Abgesehen davon, dass der BF nunmehr - glaubhaft - angegeben hat, dass er niemals in Afghanistan gelebt hätte und mangels familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte dort in eine existenzbedrohende Situation entsprechend Art. 3 EMRK geraten würde, ist bezüglich Afghanistan zu beachten, dass diesbezüglich ein Verweis auf alte Länderfeststellungen - wie schon im vom BFA unbeachtet gebliebenen Beschluss des BVwG vom 11.12.2014 ausgeführt (siehe oben Punkt 1.2.10.) - nicht hinreicht, um darzutun, dass keine Änderung in der Sach- und Rechtslage gegenüber allfälligen Vorverfahren eingetreten ist.
5.2.4. Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
5.2.4.1.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF sein Vorbringen des Vorliegens der behaupteten Fluchtgründe im Verfahren nicht mehr länger aufrechterhalten hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Daher war der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (subsidiärer Schutz):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
5.2.4.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14), wie dies auch die weitere Entwicklung seit dieser Einschätzung bestätigt hat.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und weitgehend gesunden jungen Mann mit Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF im Iran geboren und aufgewachsen ist und sich seit seiner Geburt auch noch nie in Afghanistan aufgehalten hat und daher auch über keine genügenden sozialen oder familiären Netzwerke in Afghanistan verfügt. Der BF wäre daher im Fall einer Überstellung nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen.
Wie aus den nunmehr im Verfahren herangezogenen aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016) ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne hinreichenden familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines hinreichenden unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.