BVwG W113 2103695-1

W113 2103695-1Bundesverwaltungsgericht09.02.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W113 2103695-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2103695.1.00

Spruch

W113 2103695-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120845724, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird derart abgeändert, dass die Flächensanktion gemäß Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX alm) entfällt.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 16.03.2011 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiberin und Almbewirtschafterin der Alm mit der Betriebsstättennummer (BStNr.) XXXX alm), für die von der beschwerdeführende Partei als Almbewirtschafterin der Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 17,34 ha Almfutterfläche angegeben. die beschwerdeführende Partei ist ebenso Auftreiberin auf die XXXX alm

XXXX XXXX mit der BStNr. XXXX , für die von der Bewirtschafterin (der Agrargemeinschaft XXXX ) ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm 179,39 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit 12.05.2011 die beantragte beschwerdeführende Partei bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihrer Mehrfachanträge-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Heimfläche hinsichtlich des Feldstückes Nr. 27 im Ausmaß von 17,02 ha nur mehr ein solches im Ausmaß von 15,96 ha zugrunde zu legen sei.

3. Am 19.07.2011 wurde auf der XXXX alm XXXX XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Futterfläche nur 157,39 ha betrug.

4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11-116017149, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.416,66 gewährt. Dabei wurden 54,86 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 34,44 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 32,34 ha zugrunde gelegt. Da anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.07.2011 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden sei, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen ("Flächensanktion"). Im Weiteren wurde der Bewirtschafterwechsel positiv gewertet. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117103774, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.416,66 gewährt. Dabei wurden 54,86 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 34,44 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 32,34 ha zugrunde gelegt. Da anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.07.2011 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden sei, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Im Weiteren wurde der Bewirtschafterwechsel positiv gewertet. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

6. Mit 20.09.2012 wurde auf der XXXX alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Futterfläche statt der beantragten 17,34 ha nur 11,63 ha betrug.

7. Mit weiterem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725722, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.416,66 gewährt. Dabei wurden 54,86 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 34,44 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 32,34 ha zugrunde gelegt. Da anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.07.2011 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden sei, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Im Weiteren wurde der Bewirtschafterwechsel positiv gewertet. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 von nur mehr EUR 1.498,15 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 918,51 ausgesprochen, wobei 54,86 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 34,44 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 26,63 ha zugrunde gelegt wurden. Da anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 20.09.2012 eine Flächenabweichung von über 3 % oder 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden sei, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit 21.02.2014 Beschwerde. Es wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie

4. Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.

Der Beschwerde wurde die Sachverhaltsdarstellungen der beschwerdeführenden Partei als Almbewirtschafterin der XXXX alm beigelegt, welche die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert.

Im Antragsjahr 2000 sei der Almenleitfaden veröffentlicht worden. Im Zuge der Digitalisierung sei für die betreffende Alm eine Futterfläche von 20,43 ha festgestellt worden. Da die beschwerdeführende Partei der Überzeugung gewesen sei, dass der Abzug für das Ödland, wenn auch nur pauschal erfolgt, ausreichend sei, habe sie bis einschließlich 2009 20,00 ha Almfutterfläche beantragt. Im Zuge der verpflichtenden Digitalisierung sei im Jahr 2010 eine Futterfläche von 17,34 ha ermittelt worden.

Die Futterfläche sei stets nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almenleitfadens beurteilt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse ergeben. Zu den Abweichungen führte die beschwerdeführende Partei aus, wie folgt:

"[Tabelle]

Bild kann nicht dargestellt werden

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"

Die beschwerdeführende Partei führte im Weiteren aus, dass diese die Alm seit 1997 bewirtschafte und sei die Alm ihr hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen durch wiederholte persönliche Begehung und Kontrolle der Futterflächen bekannt.

Die Vor-Ort-Kontrolle 2012 habe andere Ergebnisse gebracht und begründete die Beschwerdeführerin dies damit, dass diese als Almbewirtschafterin die Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt, nach den Vorgaben des Almenleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet habe. Es treffe sie an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien.

Die Rückforderung sei aufgrund eines Irrtums einer Behörde, dass ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt habe, was tatsächlich nicht der Fall sei. Keinesfalls habe der Irrtum für die Beschwerdeführerin bekannt sein können.

Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte im konkreten Fall die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - auf der Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - z.B. durch eine Vor-Ort-Kontrolle erheben müssen. Dies sei nicht geschehen.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

10. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

11. Im Beschwerdeverfahren wurde die beschwerdeführende Partei im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, konkret und allenfalls unter Vorlage Luftbildern oder anderen Belegen vorzubringen, was an der Vor-Ort-Kontrolle beanstandet wird. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 richtig sei und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde. Überdies wurde die beschwerdeführende Partei betreffend die Frage des Vorliegens eines Verschuldens aufgefordert darzulegen, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der verhängten Sanktion auszugehen ist.

12. Mit am 02.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben verwies die Beschwerdeführerin auf die bereits in der Beschwerde übermittelte Sachverhaltsdarstellung betreffend die XXXX alm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit Datum vom 16.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreibeinr auf die Alm mit der BNr. XXXX alm), für die die Beschwerdeführerin als deren Almbewirtschafterin einen Mehrfachantrag-Flächen für die Alm mit einer Almfutterflächennutzung von 17,34 ha gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist ebenso Auftreiberin auf die XXXX alm XXXX XXXX , BStNr. XXXX , deren Bewirtschafter am 15.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen stellte und die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen iHv 179,39 ha beantragte.

Am 12.05.2011 beantragte die beschwerdeführende Partei als Bewirtschafterin der Alm eine Korrektur ihres Mehrfachantrags-Flächen aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Heimfläche (Feldstück Nr. 37) im Ausmaß von 17,02 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 15,96 ha zugrunde zu legen sei.

Am 19.07.2011 wurde auf der XXXX alm XXXX XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Futterfläche 157,39 ha betrug.

Im ersten Bescheid über die Gewährung der EBP 2011 ging die belangte Behörde von einer beantragten anteilige Almfutterfläche von 34,44 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 32,34 ha zugrunde gelegt wurden. Da in der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.07.2011 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis maximal 20 % festgestellt wurde, wurde der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.04.2012 ging die belangte Behörde wiederum von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,44 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 32,34 ha aus und sprach eine Flächensanktion aus.

Am 20.09.2012 wurde auf der XXXX alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2011 die Futterfläche statt der beantragten 17,34 ha nur 11,63 ha betrug.

Mit weiterem Abänderungsbescheid vom 30.07.2013 ging die belangte Behörde wiederum von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,44 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 32,34 ha aus und sprach eine Flächensanktion aus.

Mit angefochtenem Änderungsbescheid sprach die belangte Behörde eine Rückforderung aus und ging von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,44 ha und einer berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 26,63 ha aus.

Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 34,44 ha nur 26,63 ha betrug, was für die beschwerdeführende Partei eine Flächendifferenz von 7,81 ha bedeutet. Unter Berücksichtigung der beantragten Gesamtfläche von 51,46 ha entsprechen die ermittelten 43,56 ha einem Abweichungsprozentsatz von etwas mehr als 15 %, somit mehr als 3 %, jedoch weniger als 20 %, weshalb auch eine Sanktion verhängt wurde.

In der Sachverhaltsdarstellung der beschwerdeführenden Partei vom 27.01.2014 nahm diese zu den bei der VOK am 20.09.2012 festgestellten Abweichungen ausführlich Stellung zu den einzelnen Schlägen. Diese Ausführungen sind jedenfalls geeignet festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei die Beantragung hinsichtlich der Almfutterfläche auf der XXXX alm nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen hat und sie diesbezüglich kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft. Unbestritten blieb aber die Richtigkeit der Ergebnisse der VOK vom 20.09.2012.

2. Rechtliche Beurteilung:

I. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

2.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

2.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist zum einen eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch den jeweiligen Almbewirtschafter erfolgt. Zum anderen hat eine Vor-Ort-Kontrolle eine nochmalige Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen blieben unbestritten.

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).

Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Die beschwerdeführende Partei bringt hinsichtlich der XXXX alm XXXX XXXX nicht vor, weshalb von einem fehlenden Verschulden betreffend die falsche Flächenbeantragung auszugehen ist. Die beschwerdeführende Partei trifft grundsätzlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Hinsichtlich der XXXX alm hat die beschwerdeführende Partei, wie sich aus den Feststellungen ergibt, glaubhaft darlegen könne, dass die Beantragung der Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist und somit diesbezüglich kein Verschulden vorliegt. Kürzungen und Ausschlüsse dürfen daher hinsichtlich der Eigenalm nach Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht verhängt werden.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (Deutsches BVerwG 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (Deutsches BVerwG 29.03.2005, 3 B 117.04).

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, überzeugt nicht. Beim hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt als die beantragte Alm tatsächlich umfasst, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Wenn man vermeint, in § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 eine gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zu erblicken, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann (VwGH 16.05.0211, Zahl: 2011/17/0007).

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die beschwerdeführende Partei nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die beschwerdeführende Partei im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch zumutbar (VwGH 14.10.2013, Zahl: 2013/12/0042). Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass ein solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen vermieden werden kann. Der von der beschwerdeführenden Partei begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Rechtsprechung dazu, dass kein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festlegung der Referenzfläche besteht liegt ebenfalls vor (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133; VwGH 16.05.0211, 2011/17/0007).

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