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W227 2110856-1•BVwG W227 2110856-1
W227 2110856-1Bundesverwaltungsgericht08.02.2016
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, negative Leistungsfeststellung,<br/>Nichtbeurteilung, Zulassung zur Wiederholungsprüfung
W227 2110856-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 8. Juni 2015, Zl. 74.370/0001/2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 25 Abs. 1 i.V.m. 71 Abs. 2 lit. c und 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene und damit eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014/2015 den fünften und damit letzten Jahrgang der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, Ausbildungsschwerpunkt Energietechnik und industrielle Elektronik in XXXX.
2. Am 5. Mai 2015 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den Pflichtgegenständen "Englisch", "Angewandte Mathematik", "Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik" sowie "Elektronik und Mikroelektronik" jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt und im Pflichtgegenstand "Konstruktionsübungen" nicht beurteilt worden. Die Voraussetzungen eines erfolgreichen Abschlusses der Schulstufe seien daher nicht erfüllt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge Überschreitens der gemäß § 32 SchUG zulässigen Höchstdauer gemäß § 33 Abs. 2 lit. d SchUG aufhöre, Schüler der besuchten Schule zu sein.
3. Am 11. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht "Einspruch" (gemeint: Widerspruch) gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, wobei sich dieser ausschließlich gegen die Benotung in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Angewandte Mathematik" sowie gegen die Nichtbeurteilung im Pflichtgegenstand "Konstruktionsübungen" richtet.
Dazu führte er (hier relevant) Folgendes aus:
Die Englischlehrerin habe ihn nie über den wahren Beurteilungsstand informiert, sondern ihm "durch ihre Auskunft das Gefühl" vermittelt, eine positive Note zu erhalten. Unter Berücksichtigung der aufgezeichneten Leistungen in Englisch sei nicht davon auszugehen, dass eine negative Beurteilung gerechtfertigt sei - so hätten Schüler mit schlechteren Ergebnissen den Pflichtgegenstand positiv abgeschlossen. Auch habe er "nie die Chance" einer Feststellungsprüfung erhalten und sei während Prüfungen bei Zwischenfragen von der Englischlehrerin "ignoriert" worden.
Das "Nicht beurteilt" im Pflichtgegenstand "Konstruktionsübungen" sei aufgrund der Behauptung des zuständigen Lehrers zustande gekommen, dass der Beschwerdeführer nur in einer von vier Unterrichtsstunden anwesend gewesen sei. Wie der Dokumentation im Klassenbuch zu entnehmen sei, sei er jedoch nachweislich in drei von vier Unterrichtseinheiten anwesend gewesen, weshalb die Beurteilung nicht rechtskonform zustande gekommen sei. Auch habe der zuständige Lehrer ihn im Glauben gelassen, eine positive Beurteilung erwarten zu können, zumal er ihn aufgefordert habe, seine Aufzeichnungen vom Pflichtgegenstand "Konstruktionsübungen" abzugeben. Überdies hätte im Falle einer Nichtbeurteilbarkeit diese schon früher bekannt gewesen sein sollen.
4. In Folge legte die Schule den Widerspruch gemeinsam mit den relevanten Stellungnahmen und Beweismitteln dem Landesschulrat vor. Aus der Stellungnahme der Englischlehrerin ergibt sich (entsprechend dokumentiert) zusammengefasst Folgendes:
Die Mitarbeit des Beschwerdeführers sei mit "Nicht genügend" zu bewerten. Er habe bei einer "Nachrichten/Verständnisübung" am 5. November 2014 lediglich 6 von 28 Punkten erreicht. Am 4. März 2015 habe er bei einem Nachtermin (den ersten Termin habe er unentschuldigt nicht wahrgenommen) ein sehr schlechtes Referat gehalten. Am 25. März 2015 hätte er (zur Ausbesserung) ein weiteres Referat halten können, was er allerdings unentschuldigt nicht genutzt habe. Sonstige Arbeitsaufträge habe er nicht bzw. zu spät erledigt. Im 1. Semester sei seine Schularbeit vom 26. November 2014 mit "Befriedigend" beurteilt worden. Im 2. Semester sei seine Schularbeit vom 18. April 2015 mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Da der Gesamtnotenstand mit "Nicht genügend" für die Englischlehrerin eindeutig gewesen sei, sei von ihrer Seite aus keine Prüfung angesetzt worden. Am 4. März 2015 sei er zum wiederholten Male darauf hingewiesen worden, dass sein Notenstand "Nicht genügend" sei. Auf Ersuchen der Englischlehrerin sei der Beschwerdeführer auch durch den Jahrgangsvorstand und den Abteilungsvorstand auf seinen negativen Leistungsstand im Pflichtgegenstand "Englisch" hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe im abgelaufenen Schuljahr viel gefehlt und somit die Chance nicht genutzt, durch gute Mitarbeit eine positive Note zu erarbeiten. Die Mitarbeitsüberprüfungen des 1. und 2. Semesters seien negativ gewesen. Auch das Mehrfachangebot an Schülersprechstunden habe er nicht wahrgenommen. Er habe zwar in der allerletzten Stunde eine Prüfung beantragt, wozu aber keine Zeit mehr zur Verfügung gestanden sei, zumal sich bereits mehrere Schüler zu einer Wiederholung bzw. Prüfung in dieser Stunde angemeldet gehabt hätten.
Aus der Stellungnahme des zuständigen Lehrers für den Pflichtgegenstand "Konstruktionsübungen" ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer sei im 1. Semester an einem einzigen Unterrichtstag pünktlich da gewesen, an zwei Unterrichtstagen sei er verspätet zum Unterricht erschienen und an weiteren sieben Unterrichtsblöcken habe er gefehlt. Er sei im 2. Semester nur an einem einzigen - von insgesamt vier Unterrichtsblöcken - anwesend gewesen und sei dabei zu spät im Unterricht erschienen. Somit habe er insgesamt 10 von 14 Doppelstunden gefehlt. Die Behauptung, er sei von vier Unterrichtsblöcken bei dreien anwesend gewesen, beziehe sich auf das 2. Semester; dies sei zwar im Klassenbuch vermerkt, widerspreche sich jedoch mit den zusätzlichen persönlichen Aufzeichnungen des Lehrers. Wegen der geringen Anwesenheit des Beschwerdeführers habe der Lehrer nicht beurteilen können, ob er die gestellten Aufgaben eigenständig habe bearbeiten können; eine verspätete Abgabe habe dies auch nicht dokumentieren könne, weil dann bereits von anderen Schülern erarbeitete Lösungsvarianten zur Verfügung gestanden seien.
5. Das vom Landesschulrat in Auftrag gegebene Fachgutachten des Landesschulinspektors ergab für die Pflichtgegenstände "Englisch" und "Konstruktionsübungen" Folgendes:
Die Notenübersicht zum Wintersemester des Schuljahres 2014/2015 dokumentiere für den Beschwerdeführer negative Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Konstruktionsübungen", weshalb dem Beschwerdeführer zu Beginn des Sommersemesters sein Leistungsstand bekannt gewesen sein müsste. Bedingt durch die abschließenden Prüfungen und dem damit verbundenen vorgezogenen Schuljahresende des fünften Jahrganges müsste ihm auch bewusst gewesen sein, dass ihm nur ein relativ kurzer Zeitraum zur Verfügung stehe, um etwaige negative Beurteilungen auszubessern.
Die Dokumentation der Beurteilung über die Leistungen im Pflichtgegenstand "Englisch" ermögliche es, die Gesamtbeurteilung mit "Nicht genügend" zum Schuljahresende hin nachzuvollziehen. Neben der einzigen mit "Nicht genügend" beurteilten Schularbeit und einem unzureichenden Referat lägen keine weiteren Leistungsfeststellungen vor. Das Angebot der Englischlehrerin, das Referat in modifizierter Form zu wiederholen, sei vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden, obgleich ihm bewusst gewesen sein müsste, dass er dringend positive Beurteilungen benötige. Ein Großteil der Mitarbeitsaktivitäten - jedoch nicht ausschließlich - seien über eine Moodle-Plattform organisiert worden, in welche sich der Beschwerdeführer allerdings von Semesterbeginn an bis zu den Osterferien nie eingeloggt habe. Die Auswertungen dieser Plattform würden die unzureichende Mitarbeit des Beschwerdeführers dokumentieren. Er sei auch von seinem Jahrgangsvorstand und Abteilungsvorstand über seinen Leistungstand informieren worden. Das Angebot der Englischlehrerin, in 4 wöchentlichen Sprechstunden für Schüler zur Verfügung zu stehen, sei vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen worden. Die Notwendigkeit einer Feststellungsprüfung sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die vom Beschwerdeführer reklamierte mündliche Prüfung setze voraus, dass die Anmeldung dazu so rechtzeitig erfolge, dass die Durchführung der Prüfung möglich sei. Somit habe seinem Wunsch, in der letzten Unterrichtsstunde eine mündliche Prüfung ablegen zu wollen, von der Englischlehrerin aus gerechtfertigten Gründen nicht entsprochen werden können. Das "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Englisch" sei daher zu bestätigen.
Der Pflichtgegenstand "Konstruktionsübungen" sei von zwei Lehrern in abwechselnder wöchentlicher Reihenfolge unterrichtet worden, wobei beide Lehrer jeweils einen wesentlichen Bereich des Lehrplanes abzudecken hatten. Daraus ergebe sich schlüssig, dass bei Nichterfüllung eines Teilunterrichtes eine negative Gesamtbeurteilung anzusetzen sei. Die widersprüchlichen Aussagen über den Grad der Anwesenheit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Lehrer könnten anhand der beigebrachten Unterlagen nicht beurteilt werden. Die Entscheidung des Lehrers, respektive des Lehrerteams, den Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand "Konstruktionsübungen" unter den bekannten Vorgaben mit "nicht beurteilt" zu klassifizieren sei nachvollziehbar; die Festsetzung einer Feststellungsprüfung wäre in der konkreten Situation erforderlich und gerechtfertigt gewesen. Es sei jedoch eine mündliche Vereinbarung vermutlich wegen der zahlreichen Absenzen des Beschwerdeführers nur schwer bis gar nicht durchzuführen gewesen; auch sei für eine formalrechtlich korrekte Festsetzung einer Feststellungsprüfung angesichts des verkürzten Zeitraumes nur wenig zeitlicher Spielraum zur Verfügung gestanden. Ob eine angedachte Feststellungsprüfung durch den Schulleiter i.S.d.
§ 20 Abs. 3 SchUG angesichts der knappen zur Verfügung stehenden Zeitfenster gestundet hätte werden können und ob eine etwaige Stundung formalrechtlich zulässig gewesen wäre, könne anhand der beigebrachten Unterlagen nicht beurteilt werden. Die Nichtbeurteilung im Pflichtgegenstand "Konstruktionsübungen" sei daher zu bestätigen; die Möglichkeit zur Ablegung einer Nachtragsprüfung sei "formalrechtlich prüfenswürdig".
6. Dieses Fachgutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt; er gab keine Stellungnahme dazu ab.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied der Landesschulrat für Tirol gemäß "§§ 20, 25 und 71" SchUG wie folgt:
"In ‚Angewandter Mathematik' wird über den V. Jahrgang 2014/15 ein ‚Nicht beurteilt' festgelegt. Der Schüler hat mit 3 ‚Nicht genügend' in ‚Englisch', ‚Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik' und ‚Elektronik und Mikroelektronik' sowie 2 ‚Nicht beurteilt' in ‚Angewandter Mathematik' und ‚Konstruktionsübungen' den V. Jahrgang nicht erfolgreich abgeschlossen."
In seiner Begründung schloss er sich den Ausführungen des Fachgutachten (siehe oben Punkt 5.) an.
Weiters wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer über den nicht nachgewiesenen Teil des Jahresstoffes aus "Angewandter Mathematik" und "Konstruktionsübungen" zu einer Nachtragsprüfung antreten könne.
Abschließend führte er aus, dass selbst ein positives Bestehen der Nachtragsprüfungen weder ein Antreten zu Wiederholungsprüfungen noch einen positiven Abschluss des fünften Jahrganges zur Folge haben könne. Denn mit jedenfalls drei verbleibenden "Nicht genügend" im Jahreszeugnis sei ein Antreten zu Wiederholungsprüfungen nicht vorgesehen. Auch habe der Beschwerdeführer die Höchstdauer des Schulbesuches, nämlich sieben Jahre für eine fünfjährige Ausbildung, bereits ausgeschöpft, weshalb eine Wiederholung des fünften Jahrganges nicht möglich sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht "Einspruch" (gemeint: Beschwerde). In dieser wird zunächst festgehalten, dass er die Entscheidung des Landesschulrates zu den Pflichtgegenständen "Angewandte Mathematik" und "Konstruktionsübungen" akzeptiere. Beschwerde erhebe er nur gegen die Entscheidung im Pflichtgegenstand "Englisch". Dazu führte er zusammengefasst Folgendes aus:
Aufgrund seiner schlechten Sitzposition im Unterricht, nämlich letzte Reihe links, sei er von der Englischlehrerin im Unterricht kaum bemerkt worden; er habe sich dennoch "oft" mit "einigen Zwischenfragen" im Unterricht eingebracht, weshalb das "Nicht Genügend" nicht ausreichend begründet sei. Es stimme zwar, dass er bei einer "Nachrichten/Verständnisübung" am 5. November 2014 lediglich 6 von 28 Punkten erreicht habe. Er habe aber das in Folge von der Englischlehrerin angebotene "News improvement Programme", das für all jene Schüler gestartet worden sei, welche bei dieser Übung schlecht abgeschnitten hätten, wahrgenommen. Inhalt dieser Übung sei gewesen, sich zuhause vorgegebene Sequenzen der BBC News anzuhören und diese wortwörtlich zu Papier zu bringen. Diese Arbeit sei auch "sehr positiv" bewertet worden. In weiterer Folge habe er auch eine "News/Item Liste" mit allen Vokabeln angelegt.
Sein Referat sei "als Ganzes" nicht als "sehr schlecht" bewerten worden, er sei allerdings auf die ergänzenden Fragen zum Thema dieses Referates nicht vorbereitet gewesen, weshalb er diese nicht habe beantworten können. Im anschließenden Gespräch habe die Englischlehrerin ihm erläutert, dass er für das Referat, so wie sein Partner ein "Befriedigend" bekommen werde; sie habe allerdings auch angemerkt, dass die Fragerunde nach dem Referat schlecht gewesen sei. Dann sei er aufgefordert worden, ein weiteres Referat über das Thema "Südafrika" zu halten. Den ersten Termin zum neuen Thema habe er nicht wahrnehmen können, weil er die Nacht davor seine "komplette Mappe in Konstruktionsübungen" erstellt habe und es ihm ohne Schlaf nicht möglich gewesen sei, am Unterricht "sinnvoll" teilzunehmen. Ein Nachtermin sei leider nicht mehr möglich gewesen, weil in der darauffolgenden Unterrichtsstunde ein Praktikant aus den USA den Englischunterricht übernommen habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer auf eine Prüfung in der letzten Stunde vorbereitet. Es wäre genug Zeit für eine Prüfung zur Verfügung gestanden, hätte die Englischlehrerin den ersten Prüfungskandidaten nicht 40 Minuten lang geprüft, der die Prüfung schlussendlich nicht bestanden habe, und nicht auch noch "Zwischennotenkandidaten", die "kein drohendes nicht Genügend" gehabt hätten, in dieser Stunde geprüft.
9. Auf entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte der Landesschulrat mit, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt weder zu der am 14. September 2015 für den Pflichtgegenstand "Konstruktionsübungen" angesetzten Nachtragsprüfung noch für die am 15. September 2015 für den Pflichtgegenstand "Angewandte Mathematik" angesetzten Nachtragsprüfung angetreten ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014/2015 den letzten Jahrgang einer Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik.
Er ließ (im Widerspruch) die Beurteilungen der Pflichtgegenstände "Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik" und "Elektronik und Mikroelektronik" mit "Nicht genügend" explizit unbekämpft.
In seiner Beschwerde wandte er sich ausdrücklich nicht gegen die "Nicht Beurteilungen" in den Pflichtgegenständen "Angewandter Mathematik" sowie "Konstruktionsübungen".
Zu der am 14. September 2015 für den Pflichtgegenstand "Konstruktionsübungen" angesetzten Nachtragsprüfung trat er unentschuldigt nicht an.
Die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Englisch sind mit "Nicht genügend" zu beurteilen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Widerspruchs- und Beschwerdevorbingen sowie aus der schlüssigen Stellungnahme der Englischlehrerin (vgl. zusätzlich unten Pkt. 3.2.2.) und der Auskunft des Landesschulrates zu den Nachtragsprüfungen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
3.2.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Nach § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genü-gend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unter-richtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 20 Abs. 2 SchUG hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung), wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt.
Gemäß § 20 Abs. 3 SchUG gilt, wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung).
Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
Nach § 3 Abs. 1 LBVO dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprü-fungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S. 853] zu § 3 Abs. 1
LBVO).
Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
Gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hierbei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß § 32 Abs. 6 SchUG darf ein Schüler zum Abschluss einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht. Auf Ansuchen des Schülers kann der Schulleiter gemäß § 32 Abs. 8 SchUG die Verlängerung der Dauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2 SchUG oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
3.2.2. Für das vorliegende Verfahren bedeutet das Folgendes:
Zunächst ist festzuhalten, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 71 SchUG grundsätzlich eine von einem Lehrer aufgrund von vorhandenen Unterlagen festgesetzte Benotung mit "Nicht genügend" nicht in ein "Nichtbeurteilen" umgewandelt werden kann. Vielmehr hat der Landesschulrat nach § 71 Abs. 4 erster Satz SchUG die Beurteilung mit "Nicht genügend" (lediglich) zu überprüfen. Falls die Unterlagen zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren gemäß § 71 Abs. 4 zweiter Satz SchUG zu unterbrechen und der Schüler zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.
Das hat der Landesschulrat im angefochtenen Bescheid verkannt, weil er die Benotung im Pflichtgegenstand "Angewandter Mathematik" in ein "Nichtbeurteilen" umgewandelt hat.
Dieser Fehler kann jedoch dahingestellt bleiben, weil sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Benotung im Pflichtgegenstand "Englisch" gewendet hat und die "Nicht Beurteilungen" in den Pflichtgegenständen "Angewandter Mathematik" und "Konstruktionsübungen" explizit unbekämpft ließ. In weiterer Folge trat der Beschwerdeführer unentschuldigt auch nicht zur Nachtragsprüfung, die eine allenfalls fälschlicherweise nicht angesetzte Feststellungsprüfung im Pflichtgegenstand "Konstruktionsübungen" saniert hätte, an (vgl. oben Punkt I.9.).
Da somit jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einem Pflichtgegenstand nicht beurteilt wurde, hat er schon aus diesem Grund die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen (vgl. § 25 Abs. 1 zweiter Satz SchUG, wonach eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen ist, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist).
Weiters hat er sich im Widerspruch ausdrücklich nicht gegen die Beurteilungen der Pflichtgegenstände "Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik" sowie "Elektronik und Mikroelektronik" mit "Nicht genügend" gewandt - da er unentschuldigt nicht zur Nachtragsprüfung antrat, waren deswegen auch keine Wiederholungsprüfungen mehr zulässig (vgl. dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
13. Auflage, FN 3 [S. 593] zu § 23 Abs. 1 SchUG, wonach bei einem Schüler, der zwei "Nicht genügend" hat und noch eine Nachtragsprüfung ablegen muss, erst nach Ablegung der Nachtragsprüfung die Zulässigkeit von Wiederholungsprüfungen festgestellt werden kann, da die Beurteilung nur in höchstens zwei Pflichtgegenständen mit "Nicht genügend" sein darf).
Es bleibt daher i.S.d. § 71 Abs. 4 letzter Satz SchUG zu prüfen, ob die vorliegenden Unterlagen ausreichten, um feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand "Englisch" zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt worden waren (vgl. dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S. 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S. 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
So legte der Beschwerdeführer weder Unterlagen zum "News improvement Programme" noch zu seiner angeblich angelegten "News/Item Liste" vor. Selbst wenn er tatsächlich diese Hausübungen machte, ist festzuhalten, dass Hausübungen primär der Übung des Lehrstoffes dienen und bloß als ein Teil in die Beurteilung der Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LBVO einfließen, weil sie in der taxativen Aufzählung im § 3 Abs. 1 lit. a) bis lit. e) LBVO nicht als eine Form der Leistungsfeststellung angeführt werden. Vielmehr zeigt jedoch der im Akt einliegende "Moodle"-Ausdruck, dass der Beschwerdeführer zwischen 17. Februar und 25. April 2015 nicht ein einziges Mal aktiv gewesen ist und davor nur äußerst sporadisch, obwohl die Schüler einmal pro Woche "Moodle" auf Aufgabenstellungen hin überprüfen müssen. Auch der im Akt einliegende "Edpuzzle/Moodle"-Ausdruck zeigt, dass der Beschwerdeführer keine einzige Aufgabe termingerecht erledigt hat, sondern 4 Aufgaben gar nicht und die anderen 4 erst nach Notenschluss (von diesen 4 wurden 3 Aufgaben Monate zu spät und 1 Aufgabe Tage zu spät abgegeben). Aufgabenstellungen auf "Moodle" und "Edpuzzle" kommen aber gerade jenen Schülern zu Gute, die, aus welchen Gründen auch immer, häufig nicht Zeit finden, den Unterricht zu besuchen.
Weiters räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass sein Referat deswegen schlecht bewertet wurde, weil er die Fragen nicht beantworten konnte und zum weiteren Referat, mit dem er die schlechte Benotung hätte ausbessern können, unentschuldigt nicht erschien. Schon deswegen geht auch sein Vorbringen ins Leere, die Englischlehrerin habe ihn "nie" über den wahren Beurteilungsstand informiert.
Für alle vom Beschwerdeführer angeführten Leistungen gilt, dass einzelne positive Leistungen nicht das durchgehend negative Leistungsbild (dabei insbesondere die negative Mitarbeit und Schularbeit) beeinflussen können, sofern sie sich nur auf punktuelle Lehrplaninhalte beschränken.
Somit hat der Beschwerdeführer die Anforderungen im Pflichtgegenstand "Englisch" nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S. 871] zu § 14 LBVO), weshalb seine Leistungen zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden.
Zum Vorwurf, er habe keine Prüfung i.S.d. § 5 Abs. 2 LBVO ablegen können, ist festzuhalten, dass die Anmeldung zur Prüfung so zeitgerecht zu erfolgen hat, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist (vgl. § 5 Abs. 2 letzter Satz LBVO). Eine Anmeldung in der letzten Schulstunde für diese Schulstunde ist bei schon von anderen Schülern davor angemeldeten Prüfungen jedenfalls nicht zeitgerecht, weshalb diese - wie der Beschwerdeführer auch selbst ausführt - aus Zeitgründen zu Recht nicht abgehalten werden konnte. Abgesehen davon stellt eine solche Prüfung keine "Entscheidungsprüfung" dar, sondern (auch) nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S. 856] zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen vgl. etwa VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).
Da somit 3 Pflichtgegenstände ("Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik", "Elektronik und Mikroelektronik" und "Englisch") mit "Nicht genügend" beurteilt wurden, lag - abgesehen vom zuvor zu § 23 Abs. 1 Z 3 SchUG Gesagten - eine weitere Voraussetzung für die Zulassung einer Wiederholungsprüfung nicht vor (vgl. § 23 Abs. 1 Z 3 letzter Satz SchUG).
Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend ist zur Anmerkung des Landesschulrates im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe die Höchstdauer des Schulbesuches bereits ausgeschöpft, weshalb eine Wiederholung des fünften Jahrganges nicht möglich sei, hinzuweisen, dass gemäß § 32 Abs. 8 SchUG auf Ansuchen des Schülers die Dauer grundsätzlich verlängert werden könnte. Ein solches Ansuchen war jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht näher darauf einzugehen war.
3.2.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Auch erweisen sich die hier anzuwendenden Regelungen als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053)
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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