BVwG W224 2120023-1

W224 2120023-1Bundesverwaltungsgericht08.02.2016

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit, Prüfung der<br/>Gleichwertigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W224 2120023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2120023.1.00

Spruch

W224 2120023-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 02.09.2015, Zl. B/2222/01/15-9, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 30.07.2015 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG hinsichtlich der Lehrveranstaltung "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (2 SSt; 4 ECTS)". Einer weiters beantragten Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der Lehrveranstaltung "LVP Grundlagen der Volkswirtschaftslehre (2 SSt; 4 ECTS)" gab die Vizerektorin für Lehre an der WU Wien (im Folgenden: belangte Behörde) statt.

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag darauf, dass die seinerseits an der Universität Wien im Rahmen des Juristischen Studiums (ASVS) absolvierten Teilprüfungen Völkerrecht (inkl. Europarecht), Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht des Staatswissenschaftlichen Rigorosums sowie die Teilprüfungen Völkerrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und Finanzwissenschaft mit besonderer Berücksichtigung des österreichischen Finanzrechts der Staatswissenschaftlichen Staatsprüfung insgesamt mit der Lehrveranstaltung "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (2 SSt; 4 ECTS)" gleichwertig seien. Dem Antrag beigelegt wurde unter anderem eine Bestätigung der Universität Wien vom 28.07.2015, wonach der Beschwerdeführer vom Wintersemester 1980/81 bis Wintersemester 1985/86 das Juristische Studium (ASVS) studiert habe. Im Rahmen des damals gültigen Studienplans sei das Fach Europarecht nicht gesondert angeführt. Europarechtliche Inhalte seien jedoch im Fach Völkerrecht gelehrt und im Rahmen der Staatswissenschaftlichen Staatsprüfung und des Staatswissenschaftlichen Rigorosums geprüft worden.

2. Ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten vom 20.08.2015 kommt zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen die Lehrinhalte der "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I" (EÖR I) nicht zur Gänze abdecken würden. Europarecht sei zwar Inhalt der Teilprüfungen aus Völkerrecht gewesen, allerdings hätten sich die europarechtlichen Inhalte seit Ablegen der Teilprüfung im Jahr 1984 erheblich verändert. Insbesondere der Beitritt Österreichs zur EU und die damit verbundenen Konsequenzen für das nationale Recht hätten damals noch nicht Inhalt der vorgelegten Prüfungen sein können. Sämtliche Bereiche von EÖR I würden aber gerade auch das Zusammenspiel von nationalem Recht und Europarecht beinhalten. Dieses Zusammenspiel sei jedoch in Anbetracht des Zeitpunkts der Absolvierung der Prüfungen (1984) nicht in inhaltlich gleichwertiger Weise Bestandteil der vorgelegten Prüfungen gewesen.

3. Am 24.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.

4. In seiner Stellungnahme vom 01.09.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er promovierter Jurist mit 30-juristischer Berufspraxis sei, welche in keinem Rechtsberuf ohne EU-Recht möglich wäre. Die von ihm vorgelegte Bestätigung der Universität Wien vom 28.07.2015 sei vom Sachverständigen nicht widerlegt worden. Bei ausreichender Befassung mit den Ausführungen der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien hätte der Sachverständige zu einem anderslautenden Ergebnis kommen müssen. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei auch deswegen unschlüssig und unlogisch, weil er sich als promovierter Jurist zwar das gesamte Bachelorstudium Wirtschaftsrecht "ersparen" und gleich mit dem Masterstudium hätte beginnen können, aber für die Rechtsfächer des Bachelorstudiums, vor allem die der Studieneingangs- und Orientierungsphase, werde sein Doktorat der Rechtswissenschaften als unzureichend betrachtet. Dies entbehre jeglicher verständlicher Grundlage.

5. Mit Bescheid vom 02.09.2015, Zl. B/2222/01/15-9, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die WU Wien den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass die Lehrveranstaltung "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I" die Bedeutung der öffentlich-rechtlichen österreichischen und europarechtlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, Zielsetzungen und Instrumente der Wirtschaftsregulierung und die grundsätzlichen Regelungsanliegen des europäischen und österreichischen Wirtschaftsrechts in ihrem Zusammenwirken vermitteln soll, um zu verstehen welche Bewilligungen zum Betrieb eines Unternehmens benötigt würden und wie man die Bewilligungen erlange. Die Lehrveranstaltung umfasse insbesondere die Themengebiete des Gewerbeantritts, des Betriebsanlagen- und Baurechts, des Verwaltungsverfahrens und des nationalen Rechtsschutzes, des innerstaatlichen Organisationsrechts und des Organisationsrechts der EU, der Wirtschaftsgrundrechte, des europäischen Binnenmarkts und Wettbewerbsrechts sowie der juristischen Interpretation und Systembildung im (Wirtschafts)Recht. Die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen würden die Lehrinhalte der beantragten Prüfung nicht zur Gänze abdecken. Europarecht sei zwar Inhalt der Teilprüfungen aus Völkerrecht, allerdings hätten sich die europarechtlichen Inhalte seit Ablegen der Teilprüfung im Jahr 1984 erheblich verändert, insbesondere der Beitritt Österreichs zur EU und die damit verbundenen Konsequenzen für das nationale Recht seien damals noch nicht Inhalt der absolvierten Prüfungen gewesen. Sämtliche Bereiche der beantragten Prüfungen würden aber gerade auch das Zusammenspiel von nationalem Recht und Europarecht beinhalten. Dieses sei jedoch in Anbetracht des Zeitpunkts der Absolvierung der Prüfungen im Jahr 1984 nicht in inhaltlich gleichwertiger Weise der Lehrinhalt gewesen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Berufspraxis beziehe, sei dem entgegenzuhalten, dass § 78 Abs. 1 UG explizit regle, dass nur eine positiv beurteilte Prüfung anerkannt werden könne, die an einer in dieser Bestimmung aufgezählten Bildungseinrichtung abgelegt worden sei. Zum Vorbringen, dass das Ergebnis des Gutachtens unrichtig sei, sei auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten sei. Die bloße Behauptung, das Ergebnis sei unzutreffend, reiche nicht aus, das Gutachten des Sachverständigen zu entkräften. Bei der angeführten Bestätigung der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 28.07.2015 handle es sich um eine bloße Bestätigung, dass europarechtliche Inhalte im Rahmen des Faches Völkerrecht geprüft worden seien. Entgegen seiner Behauptung sei dies durchaus in dem vorliegenden Gutachten des Sachverständigen berücksichtigt worden. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sich mit seinem abgeschlossenen Studium das Bachelorstudium "ersparen" und gleich mit dem Masterstudium beginnen könne, verkenne er, dass die Zulassung zu einem Masterstudium nicht mit einem Anerkennungsverfahren vergleichbar sei. Bei einer Anerkennung gemäß § 78 Abs. 1 UG würden die Lehrinhalte einzelner Prüfungen verglichen, während im Verfahren zur Zulassung zu einem Masterstudium geprüft werde, ob ein facheinschlägiges Vorstudium abgeschlossen worden sei. Eine Anerkennung komme daher nicht in Betracht.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde dem angewendeten § 78 Abs. 1 UG einen gleichheitswidrigen und denkunmöglichen Inhalt unterstellt habe, indem sie die weit höherwertigeren Prüfungen seines abgeschlossenen Rechtsstudiums (Staatsprüfungen, Rigorosen) für eine rechtliche Prüfung einer Studieneingangsphase, also eine "Anfängerlehrveranstaltung" als nicht gleichwertig betrachte und daher nicht anerkenne. Damit verstoße sie gegen das Gebot verfassungskonformer Interpretation von Rechtsvorschriften. Es könne kaum in Zweifel gezogen werden, dass Stoff, Umfang und Schwierigkeitsgrad der von ihm im Rahmen des "Rechtsstudiums" absolvierten Staatsprüfungen und Rigorosen quantitativ und qualitativ weit über dem Stoff, Umfang und Schwierigkeitsgrad von Lehrveranstaltungsprüfungen einer Studieneingangsphase hinausgingen und damit höherwertig, zumindest aber gleichwertig seien. Selbst wenn sich europäisches Recht verändere, seien derartige Veränderungen kein ausreichender Grund für eine Nichtanerkennung von einschlägigen Prüfungen. Veränderungen in einzelnen Rechtsfächern könnten wohl in Bezug auf die Wertigkeit von Prüfungen nur als geringfügig eingestuft werden und stellten kein Hindernis für eine Anerkennung dar. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob dieser geringfügige Unterschied rein inhaltlicher Natur sei oder sich aus der Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten ergebe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020, zum Ausdruck gebracht habe, sei die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordere, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein könne, auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG übertragbar. Eine Unterschreitung von bis zu 20 % könne als geringfügig angesehen werden. Gehe man daher aufgrund der unterschiedlichen Europa-Rechtslage von keiner vollen Gleichwertigkeit aus, so könne es sich nur um eine Geringfügigkeit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handeln. Ob nun Österreich zum Zeitpunkt seines Studienabschlusses schon bei der EU gewesen sei oder nicht, könne nichts daran ändern, dass sich die zur Anrechnung beantragten Lehrveranstaltungen im europarechtlichen Inhalt von der Lehrveranstaltung, für die sie angerechnet werden sollen, in diesem Sinne nur geringfügig unterscheiden, wäre doch schon vor dem Beitritt zur EU an der Universität Wien "umfangreiches Europarecht" vermittelt und geprüft worden und habe Österreich schon vor dem EU-Beitritt "am Europarecht und in den europäischen Institutionen aktiv teilgenommen". Er habe dem von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten nicht nur eine "bloße Behauptung" entgegengestellt, sondern die entsprechenden Gegenargumente in seiner Stellungnahme vom 01.09.2015 in den Punkten 1 und 2 sehr wohl konkret dargetan. Im Übrigen hätte eine nähere Befassung mit den von ihm vorgelegten Unterlagen (Studienbuch, Zeugnisse) eine anderslautende Entscheidung ergeben müssen. Außerdem sei die vorgelegte Bestätigung der Universität Wien nicht ausreichend gewürdigt worden.

7. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 17.12.2015 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.01.2016, eingelangt am 22.01.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien zugelassen. Die vom Beschwerdeführer an der Universität Wien im Rahmen des Juristischen Studiums (ASVS) absolvierten Teilprüfungen Völkerrecht (inkl. Europarecht), Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht des Staatswissenschaftlichen Rigorosums und die Teilprüfungen Völkerrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und Finanzwissenschaft mit besonderer Berücksichtigung des österreichischen Finanzrechts der Staatswissenschaftlichen Staatsprüfung sind insgesamt der Lehrveranstaltung "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (2 SSt; 4 ECTS)" nicht gleichwertig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten, dessen Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen des Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete das Gutachten insofern nicht. Insbesondere wurden die in dem Gutachten vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer nicht entkräftet.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lautet:

Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.

(8) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

Zu A)

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).

1.2. Die Lehrveranstaltung "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I (2 SSt; 4 ECTS)" soll die Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, Zielsetzungen und Instrumente der Wirtschaftsregulierung und die grundsätzlichen Regelungsanliegen des europäischen und österreichischen Wirtschaftsrechts in ihrem Zusammenwirken vermitteln. Die einzelnen Einheiten der Lehrveranstaltung befassen sich - wie sich aus dem Lehrveranstaltungsverzeichnis der WU Wien ergibt und wie es auch im Bescheid ausgeführt wird - mit den Themen Recht/Wirtschaft/Interpretation/System, Innerstaatliches Organisationsrecht, Organisationsrecht der EU, Grundrechte der Wirtschaft, Binnenmarkt, Europäisches Wettbewerbsrecht, Gewerbeantritt, Betriebsanlagenrecht und Baurecht sowie Verwaltungsverfahren und nationaler Rechtsschutz. Eine weitere Einheit wird vom Lehrveranstaltungsleiter individuell gestaltet.

Die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen (Staatswissenschaftliche Staatsprüfung und Rigorosum) betreffen das Völkerrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht sowie Finanzwissenschaft mit besonderer Berücksichtigung des österreichischen Finanzrechts.

Wie sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ergibt, decken die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen die Lehrinhalte der beantragten Prüfung nicht zur Gänze ab. Europarecht war Inhalt der Teilprüfungen aus Völkerrecht, allerdings haben sich die europarechtlichen Inhalte seit Ablegen dieser Teilprüfung im Jahr 1984 erheblich verändert. So sind insbesondere der Beitritt Österreichs zur EU und die damit verbundenen Konsequenzen für das nationale Recht damals noch nicht Inhalt der absolvierten Prüfungen gewesen.

1.3. Inwiefern die vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen mit den Lehrinhalten der Lehrveranstaltung "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I" deckungsgleich sein sollen, geht aus dem gänzlichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen insgesamt nicht hervor.

Die Beschwerde bringt vor, dass Stoff, Umfang und Schwierigkeitsgrad der vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen (Staatsprüfung und Rigorosum) quantitativ und qualitativ weit über den Stoff, Umfang und Schwierigkeitsgrad von Lehrveranstaltungsprüfungen einer Studieneingangsphase hinausgingen, wie es etwa die hier gegenständliche Lehrveranstaltungsprüfung sei. Die von ihm absolvierten Prüfungen seien nach Ansicht der Beschwerde höherwertig, zumindest aber gleichwertig mit der "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I". Mit diesem Vorbringen, wonach allein schon die Tatsache genüge, dass es sich bei den von ihm absolvierten Prüfungen um eine Staatsprüfung bzw. Rigorosum handelte, um von einer Gleichwertigkeit ausgehen zu können, geht der Beschwerdeführer aber gerade nicht auf den Stoff, den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der gegenständlichen Prüfungen ein. Dass es sich bei der Staatsprüfung bzw. Rigorosum um eine "höherwertigere" Prüfung handle, als es bei der beantragten "Anfängerlehrveranstaltung" der Fall sei, ist nicht ausreichend, um alleine deshalb schon von einer Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Prüfungen ausgehen zu können. Wie oben dargestellt, ist ausschlaggebend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird.

1.4. Die Beschwerde vermeint auch, selbst wenn sich europäisches Recht verändere, seien derartige Veränderungen kein ausreichender Grund für eine Nichtanerkennung von einschlägigen Prüfungen. Veränderungen in einzelnen Rechtsfächern könnten in Bezug auf die Wertigkeit von Prüfungen nur als geringfügig eingestuft werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 27.05.2014, 2013/10/0186) sei nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erforderlich, sondern liege auch bei einer geringfügigen Unterschreitung von bis zu 20% noch Gleichwertigkeit vor. Diese Judikatur sei nach Ansicht des Beschwerdeführers auch auf den Inhalt einer Lehrveranstaltung anzuwenden. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt, da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Prüfungen zu einem Zeitpunkt absolviert wurden, als es das ECTS-Anrechnungssystem noch nicht gab. In solch einem Fall kommt es daher allein darauf an, ob die zu vergleichenden Prüfungen inhaltlich gleichwertig sind (vgl. RV 1134 BlgNR 21. GP 94). Gleichwertig sind Prüfungen dann, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Aufgrund dessen ist es nicht erforderlich, die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum geringfügigen Unterschreiten der Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten auf den Inhalt von Lehrveranstaltungen zu übertragen. Eine annähernde Entsprechung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

1.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht von Relevanz, dass Österreich zum Zeitpunkt seines Studienabschlusses noch nicht bei der EU gewesen sei. Schon vor dem Beitritt Österreichs zur EU sei nämlich an der Universität Wien umfangreich Europarecht vermittelt und geprüft worden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass seit dem Ablegen der Prüfungen durch den Beschwerdeführer im Jahr 1985 wesentliche Änderungen im Europarecht und auch im innerstaatlichen Recht erfolgt sind. In der Lehrveranstaltung "LVP Wirtschaft im rechtlichen Kontext - Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I" werden in mindestens drei von neun Einheiten - die zehnte Einheit wird vom Lehrveranstaltungsleiter individuell gestaltet - europarechtliche Themen behandelt (Organisationsrecht der EU, Binnenmarktrecht, europäisches Wettbewerbsrecht). Diesbezüglich sind seit dem Studienabschluss des Beschwerdeführers wesentliche Änderungen eingetreten, beispielsweise durch die Verträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon (samt Charta der Grundrechte). In einer weiteren Einheit werden das Verwaltungsverfahren und der nationale Rechtschutz behandelt. Auch dieser Bereich hat zuletzt wesentliche Änderungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erfahren. Somit werden in zumindest vier von neun Einheiten Inhalte vermittelt, die durch die vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen nicht abgedeckt sind. Von einer annähernden Entsprechung der zu vergleichenden Prüfungen kann daher keinesfalls gesprochen werden.

1.6. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid - dem eingeholten Gutachten nicht nur eine "bloße Behauptung" entgegengestellt habe, sondern in den Punkten 1 und 2 seiner Stellungnahme konkrete Gegenargumente dargetan habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme dem Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten, sondern hat lediglich auf seine dreißigjährige juristische Berufspraxis und darauf verwiesen, dass das Gutachten die von ihm vorgelegte Bestätigung der Universität Wien nicht widerlegt habe. In dieser Bestätigung wird aber nur allgemein davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer während seines Studiums Lehrveranstaltungen zum Europarecht besucht habe. Die Beschwerde geht nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid und im Gutachten angeführten Unterschiedlichkeiten der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Hinblick auf deren Inhalt (Stoff im jeweiligen Schwierigkeitsgrad; vgl. etwa VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.06.2006, 2003/10/0251) ein und entkräftet so die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht.

1.7. Wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wird, können nur positiv beurteilte Prüfungen anerkannt werden, jedoch nicht eine langjährige Berufspraxis. Der belangten Behörde ist auch dahingehend zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Zulassung zu einem Masterstudium nicht mit einem Anerkennungsverfahren vergleichbar ist. Bei der Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG werden, wie oben ausführlich dargestellt, Prüfung hinsichtlich ihres Inhalts auf Gleichwertigkeit überprüft, wobei entscheidend ist, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird. Im vorliegenden Fall hat aus diesem Grund ein Vergleich der Fächer eines Studiums untereinander und der damit jeweils verfolgten verschiedenen Leistungs- und Lernziele stattzufinden. Im Falle einer Anerkennung prüft man dann die Frage, im Hinblick auf welche zur Anerkennung begehrte Lehrveranstaltung eine Gleichwertigkeit bestehen könnte ("Gleichwertig womit").

Die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Rahmen eines Zulassungsverfahrens ist jedoch im Hinblick auf das weiterführende Studium vorzunehmen (vgl. RV 588 BlgNR 20. GP 84). Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies bei Zulassungsverfahren: "Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür". Ob eine Facheinschlägigkeit gegeben ist, also ob in qualitativer und quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Studium vermittelt werden, ist aus der Sicht des angestrebten Studiums zu beurteilen. Die Beschwerde vermengt hier jedoch die unterschiedlichen Ansätze in einem Zulassungsverfahren ("Gleichwertig wofür") und in einem Anerkennungsverfahren ("Gleichwertig womit"). Bei der Zulassung zu einem Masterstudium wird geprüft, ob aus der Sicht des beantragten Masterstudiums davor ein Studium absolviert wurde, das als fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob dabei in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden (vgl. VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171).

1.8. Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit der anzuerkennenden Lehrveranstaltung vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich der beantragten Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen gehen sohin ins Leere.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995).

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