BVwG W199 2102656-1

W199 2102656-1Bundesverwaltungsgericht08.02.2016

Regest

mangelhaftes Ermittlungsverfahren, Reisekostenvergütung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 2102656-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2102656.1.00

Spruch

W199 2102656-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2014, Zl. 1 Jv 5386-331/14s, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde zur Hauptverhandlung in einer Strafsache, die am 12.11.2014 vor dem Landesgericht Innsbruck stattfand, als Zeuge geladen und einvernommen. Dazu reiste er aus der Bundesrepublik Deutschland an, und zwar aus einem Ort namens

XXXX.

Am 13.11.2014 machte er seine Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz BGBl. 136/1975 (in der Folge: GebAG) geltend, indem er ein Formular ausfüllte. Dort fügte er in der Rubrik "1. Reisekosten - PKW/Zug/Flug" handschriftlich das Wort "Bahn" bei.

Der Akt, den die belangte Behörde vorgelegt hat, enthält einen Internetausdruck mit Bahnverbindungen der Deutschen Bahn, den vermutlich die belangte Behörde erstellt hat. Er stammt vom 13.11.2014 (dem Tag, an dem der Beschwerdeführer seine Gebühren geltend machte) und gibt als "gewählte Hinfahrt" von XXXX nach XXXX für Dienstag, den 18.11.2014, eine Fahrt an, die in XXXX um 8 Uhr 36 beginnt und in XXXXum 16 Uhr 54 endet sowie fünfmaliges Umsteigen erfordert. Für die Rückfahrt am 20.11.2014 sind vier Möglichkeiten angegeben, die Abfahrtszeiten liegen zwischen 8 Uhr 38 und 9 Uhr 05, die Ankunftszeiten zwischen 17 Uhr 23 und 17 Uhr 35 Uhr, es ist zwei- bis fünfmaliges Umsteigen erforderlich. Als "Normalpreis" (offenbar für die Hin- und Rückfahrt zusammen) sind den Verbindungen entsprechend vier verschiedene Preise angegeben, nämlich 287,60 Euro, 295,60 Euro, 287,20 Euro und 303,20 Euro.

Am 18.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde verschiedene Belege, darunter einen Reservierungsbeleg für die Fahrt von XXXX nach XXXX am 11.11.(2014) und eine Platzkarte für die Fahrt von XXXXnach XXXX am 13.11.(2014), offenbar bezahlt am 27.10.2014. Weiters legte er einen Internetauszug "Ihre Reiseverbindung" der Deutschen Bahn vom 19.11.2014 vor, der eine Verbindung von XXXX nach XXXX mit der Abfahrt um 10 Uhr 24 und der Ankunft um 19 Uhr 23 mit zweimaligem Umsteigen ausweist. Der Normalpreis in der zweiten Klasse betrage 166,60 Euro, jener in der ersten Klasse 272,80 Euro. Handschriftlich ist vermerkt: "dito Rückfahrt".

2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck die Gebühren des Beschwerdeführers für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 12.11.2014 mit insgesamt 442,10 Euro. Im Spruch sind einzelne Posten aufgeschlüsselt, für die Reisekosten "XXXX/Deutschland - XXXX/retour" werden (in der zweiten Klasse, "inkl. Zuschläge") 287,60 Euro, für zwei Sitzplatzreservierungen "laut Beleg" 9 Euro angeführt. Der Ausspruch über die "Aufenthaltskosten" ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

Begründend heißt es, der Beschwerdeführer sei ladungsgemäß zum Verhandlungstermin am 12.11.2014 um 13 Uhr erschienen, sei um 13 Uhr 30 entlassen worden und habe seine Gebühren rechtzeitig geltend gemacht. Sodann werden Teile des GebAG wörtlich wiedergegeben und ausgeführt, die "Zureisekosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln Bus und/oder Bahn" seien "für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse tarifmäßig bestimmt" worden. Die Begründung für die Aufenthaltskosten ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Darüber hinausgehende Feststellungen oder eine Beweiswürdigung enthält der angefochtene Bescheid nicht. Abschließend heißt es nur, die Gebühr sei "unter Bedachtnahme auf die vorseits zitierten Anspruchsvoraussetzungen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der geltenden Fassung" bestimmt worden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, als "Widerspruch" bezeichnete Beschwerde vom 06.01.2015. In der Beschwerdevorlage merkt die belangte Behörde an, ein Zustellnachweis liege nicht vor und sei auch nicht zu erwarten, weil nur eine unzureichende Adresse angegeben gewesen sei; laut "Widerspruch" sei der Bescheid am 05.01.2015 zugestellt worden.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 05.01.2015 beim Beschwerdeführer "eingegangen" sei; der Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass die Post der belangten Behörde (bzw. des Landesgerichtes XXXX) "permanent" an eine unvollständige Adresse geschickt werde. Sie werde regelmäßig ohne (Angabe von) Straße und Hausnummer verschickt, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen habe. In der Sache selbst führt er aus, die "Abrechnung" (im angefochtenen Bescheid) decke sich nicht mit dem von ihm eingereichten Beleg zu den Kosten der Bahnfahrkarten. Aus den Platzkarten sei ersichtlich, welche Züge er benützt habe und dass er erster Klasse gefahren sei. Da aber nur die Kosten der zweiten Klasse erstattet würden, habe er sich bei der Deutschen Bahn einen Beleg über den relevanten Fahrpreis ausdrucken lassen und der belangten Behörde per e-mail übermittelt. Der im Bescheid angeführte Betrag von 287,60 Euro sei nicht nachvollziehbar; die Deutsche Bahn habe 333,20 Euro bescheinigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.

2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

3. Wie oben erwähnt, merkt die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage an, ein Zustellnachweis sei nicht zu erwarten, weil nur eine unzureichende Adresse angegeben gewesen sei. Andererseits heißt es in der Beschwerde, die Post der belangten Behörde (bzw. des Landesgerichtes XXXX) werde regelmäßig ohne (Angabe von) Straße und Hausnummer verschickt.

Der Bescheid weist in seinem Spruch eine offenbar vollständige Postanschrift auf, dieselbe, die auch in der Beschwerde angegeben wird. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, weshalb diese Anschrift unvollständig sein sollte; es ist ihm aber nicht bekannt, ob sie auf der Sendung selbst angegeben war. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Sinne beider Parteien davon aus, dass der angefochtene Bescheid wirksam zugestellt und dass die Beschwerde fristgerecht ist.

Zu A)

1.1. Die einschlägigen Vorschriften des GebAG lauten:

"Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

(2) - (3) ...

Massenbeförderungsmittel

§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.

(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.

Fahrpreisklasse

§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse."

1.2. Zwischen den Parteien des Verfahrens besteht kein Streit darüber, dass dem Beschwerdeführer der "Fahrpreis der niedrigsten Klasse" zu vergüten ist. Dass ihm der im Bescheid angeführte Betrag nicht nachvollziehbar ist, erklärt sich daraus, dass die belangte Behörde ihm die Ergebnisse ihrer Ermittlungen nicht einmal vorgehalten hat.

Die belangte Behörde hat nicht nur das unterlassen, sondern einen Beleg, den der Beschwerdeführer vorgelegt hat und der einen anderen - höheren - Betrag ausweist, auch nicht zum Anlass genommen, Überlegungen dazu anzustellen, weshalb die Beträge voneinander abweichen (und zwar um 45,60 Euro). Keiner der beiden Ausdrucke bezieht sich auf jene Tage, an denen der Beschwerdeführer tatsächlich die Bahn benutzt hat; sie beziehen sich auch nicht auf dieselben Tage wie der jeweils andere. Vermutlich - ausdrückliche Überlegungen dazu fehlen, wie erwähnt, im Bescheid - ging die belangte Behörde davon aus, dass Zugsfahrten an gleichen Wochentagen (hier Dienstag und Donnerstag) gleich viel kosten würden. Diese Vermutung hätte spätestens mit der Vorlage des Belegs durch den Beschwerdeführer überprüft werden müssen. Darüber hinaus zeigt der von der belangten Behörde angefertigte Ausdruck, dass verschiedenen Zugsverbindungen am selben Tag (bei Abfahrtszeiten, die um weniger als eine halbe Stunde auseinanderliegen) unterschiedliche "Normalpreise" zugeordnet sind. Es ist daher nach all dem nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Zugsverbindungen an den vom Beschwerdeführer tatsächlich gewählten Tagen andere Preise hatten als die auf dem Ausdruck vom 13.11.2014 dargestellten, ebenso aber auch als die vom 18.11.2014. Unter diesen Umständen wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, genauere Erkundigungen darüber einzuziehen, wieviel die vom Beschwerdeführer tatsächlich gewählte Verbindung bei einer Bahnfahrt zweiter Klasse (oder eine ihm zuzumutende Verbindung) gekostet hätte, wenn sie es nicht vorzog, ihm die tatsächlich bescheinigten Kosten der zweiten Klasse zu vergüten.

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].

Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)

2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX zurückzuverweisen: Indem die belangte Behörde nur die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege - freilich ausgenommen jenen, der sich auf die Fahrtkosten bezieht - und den offenbar von ihr selbst hergestellten Internetausdruck herangezogen hat, aber gerade im entscheidenden Punkt, in dem widersprüchliche Ergebnisse auf der Hand lagen, keinerlei weitere Ermittlungsschritte gesetzt hat, hat sie "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" bzw. "bloß ansatzweise ermittelt". Sie wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den aufgetretenen Unterschieden auseinanderzusetzen, den Sachverhalt - nämlich die Kosten einer fiktiven Fahrkarte zweiter Klasse für die Zugsfahrten an den maßgeblichen Tagen der Hin- und der Rückfahrt - festzustellen und die beweiswürdigenden Überlegungen darzulegen haben. Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen und Beweiswürdigung zur Gänze; er entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 60 AVG, der von der belangten Behörde anzuwenden ist (Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG).

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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