BVwG W197 2120532-1

W197 2120532-1Bundesverwaltungsgericht08.02.2016

Regest

Eingabengebühr, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W197 2120532-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.2120532.1.00

Spruch

W197 2120532-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, vertreten durch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

VI. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 2.12.2012 (gemeint 2015), Zl. 102885001/150905073-EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ohne in die Sache einzugehen als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages die Schweiz zuständig ist. Zugleich wurde die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung in die Schweiz für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem BF rechtswirksam am 18.12.2015 in der Betreuungsstelle Erdberg zugestellt, wobei er anlässlich der Ausfolgung die Unterschrift verweigerte. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Anlässlich seiner Einvernahme am 21.07.2015 gab der BF an, dass er Georgien 2011 oder 2012 verlassen habe und in verschiedenen europäischen Ländern um Asyl angesucht habe, wobei er überall negative Bescheide erhalten hätte. Georgine habe er wegen Schulden im Mafiamilieu verlassen. In Georgien wäre er beschäftigungslos gewesen. In die Schweiz wolle er nicht zurück. Anlässlich seiner Einvernahme am 11.11.2015 gab der BF an, dass er, "solange er am Leben sei", nicht in die Schweiz zurückkehren werde, da man ihn dort nach Georgien abschieden werde. Zum Verhalten der Österreichischen Behörden bemerkte er: "Ihr wollt mich loswerden und ihr wollt mich in die Schweiz schicken. Die Schweizer möchten mich aber nach Georgien schicken." Er wolle auch in keines der anderen europäischen Länder, in den er Asylanträge gestellt habe, zurückkehren.

1.3. Der BF wurde am 18.01.2016 anlässlich der Bescheidzustellung aufgrund eines Festnahmeauftrages für die Durchführung seiner Abschiebung in seiner Unterkunft in der Erdbergstraße festgenommen und in das PAZ eingeliefert. Bei ihm wurde ein Dauerrezept für ein Substitutionsmedikament gegen Heroinsucht vorgefunden. Der BF wurde in der Folge am 20.01.2016 auf dem Luftweg nach Zürich abgeschoben.

1.4. Am 25.01.2016 wurde der BF von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien einer zufälligen Straßenkontrolle unterzogen und im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die bestehende Anordnung zu Außerlandesbringung festgenommen. Anlässlich seiner unverzüglichen Einvernahme gab der BF an, dass er bereits zwei Tage nach seiner Abschiebung die Schweiz wieder verlassen und unerlaubt nach Österreich zurückgekehrt sei, um sich hier gegen Hepatitis C behandeln zu lassen.

Der BF begab sich nach seiner widerrechtlichen Einreise ins Bundesgebiet jedoch nicht mehr an seine ursprüngliche Unterbringungsstelle in Edberg zurück, wo er noch gemeldet war, sondern hielt sich - für die Behörde nicht greifbar - nach eigenen Angaben unangemeldet bei namentlich nicht genannten Freunden oder Bekannten an einer ebenfalls nicht genannten Adresse auf. Der BF machte zu keiner dieser Personen näheren Angaben.

Weiters gab der BF an, dass seine Familie - die Ehegattin und zwei sorgepflichtige Kinder - in Georgien leben würden. in Österreich habe er niemanden. Die von ihm besessenen Euro 200 habe er bloß geliehen, weitere Mittel habe er nicht. Zum Vorhalt, dass er sich zwischen 2012 und 2014 mehrmals - 2012 in der Schweiz, 2013 in Deutschland und in den Niederlanden, 2014 in Belgien und neuerlich in der Schweiz - Asylverfahren entzogen habe, äußerte sich der BF nicht. Überprüfungen der Behörde ergaben, dass der BF in diesen Asylverfahren zumindest drei Aliasnamen und zwei Nationalitäten behauptet hat.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III - VO i.V.m. § 76 Absatz 2 Zi.2 FPG zur Sicherung der Abschiebung am 25.01.2016 um 14:10 Uhr die Schubhaft verhängt. Eine Zustimmung der Schweiz zur Rückübernahme liegt bereits vor, eine Flugbuchung mit Flugbegleitung wurde vorgenommen. Der Überstellungstermin ist mit 15.02.2016 geplant. Die Abschiebung ist sohin rechtlich und faktisch möglich.

1.6. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem bisherigen unkooperativen Verhaltens des BF in mehreren europäischen Staaten im Zusammenhang mit insgesamt fünf Asylverfahren. Der BF habe nach seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet die Schweiz unverzüglich wieder verlassen und sei neuerlich illegal in Österreich eingereist, wobei nicht anzunehmen sei, dass der BF nunmehr freiwillig Österreich verlassen und sich wieder in die Schweiz begeben werden. Der BF habe im Bundesgebiet keinerlei familiäre und soziale Verankerung, er sei obdach- und mittellos und für die Behörde wegen seines unsteten Aufenthalts nicht greifbar. Es bestehe sohin erhebliche Fluchtgefahr. Aus diesen Gründen könne auch mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am 25.1.2016 um 14.10 eigenhändig zugestellt, wobei er neuerlich die Unterschrift verweigerte.

Aus der Länderinformation des BFA seien keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung Ihrer Person in die Schweiz als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lassen.

1.7. Der Amtsarzt stellte die Haftfähigkeit des BF fest, diese wurde vom BF auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.

1.8. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass keine rechtskräftige Erledigung des Asylantrages mangels Zustellung des Asylbescheides vorliege, dass kein Sicherungsbedarf bestehe, da sich der BF - bei namentlich und adressmäßig auch in der Beschwerde nicht genannten - Freunden oder Bekannten anmelden und zudem mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden könne. Zudem wurden in der Beschwerde unionsrechtliche Bedenken erhoben und die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, da der Sachverhalt nicht in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren ausreichend festgestellt und eine Verhandlung daher zwingend geboten sei. Schließlich wurde Kostenersatz und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers geltend gemacht.

1.9. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die Identität des BF steht mangels jedweder Identitätsdokumente nicht fest.

1.2. Der BF ist inklusive Österreich in zumindest fünf europäischen Staaten illegal eingereist und hat dort zur Sicherung seines Aufenthalts jedenfalls sechs Asylanträge gestellt, die sämtliche negativ beschieden wurden.

1.3. In Österreich ist der BF zumindest zweimal illegal eingereist und hat sich hier ohne Personaldokumente rechtswidrig aufgehalten, wobei ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. Nach seiner Abschiebung in die Schweiz ist er im Jänner 2016 - bereits zwei Tage nach seiner Außerlandesbringung - wieder unerlaubt nach Österreich zurückgekehrt und hat sich hier illegal aufgehalten.

1.4. Der BF hat sich nicht in die Betreuungsstelle Erdberg zurückbegeben, wo er noch gemeldet war und hat auch den Kontakt zu den Behörden nicht gesucht. Seine Wiedereinreise ist erst durch eine zufällige polizeiliche Straßenanhaltung bekannt geworden.

1.5. Der BF hat sich nach seiner illegalen Wiedereinreise angeblich bei Bekannten und Freunden aufgehalten, deren Namen und Anschrift er weder bei seiner Einvernahme, noch in der Beschwerde bekannt gegeben hat. Er hat damit hinsichtlich eines entscheidungswesentlichen Sachverhalts von sich aus nicht mitgewirkt. Die Mitwirkung des BF blieb zudem im gesamten Verfahren auf Sachverhalte beschränkt, welche die Behörde durch eigene Erhebungen, insbesondere Eurodac-Abgleiche, leicht feststellen konnte. Zur schlepperunterstützten illegale Einreise machte der BF keinerlei sachdienliche Angaben.

1.6. Der BF ist mittel- und obdachlos und hat im Bundesgebiet keinerlei familiäre oder soziale Anbindung. Der BF ist offenbar heroinabhängig.

1.7. Der BF will, wie er anlässlich seiner Einvernahmen mehrfach dezidiert und zeitnah zur Entscheidung ausgesprochen hat, "solange er lebe", auf keinen Fall in die Schweiz zurückkehren, da er nicht wünsche, nach Georgien abgeschoben zu werden. Er will auch nicht in die anderen Länder, in denen er Asylanträge gestellt hat, zurückkehren. Im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der Beschwerde sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF diesen ausdrücklich geäußerten Willen geändert hätte.

1.8. Der BF will nicht nach Georgien zurückkehren, da er dort beschäftigungslos und angeblich wegen Schulden im Mafiamilieu verfolgt werde.

1.9. Der BF ist haftfähig.

1.10. Die Abschiebung ist rechtlich und faktisch möglich.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch der erhobenen Beschwerde.

2.2. Die Identität des BF steht mangels Identitätsdokumente nicht fest, der BF ist in den vergangenen Jahren in Europa mit zumindest drei verschiedenen Namen und zwei Staatsbürgerschaften in Asylverfahren aufgetreten.

2.3. Der BF hat überzeugend seine Obdach- und Mittellosigkeit sowie seine mangelnde familiäre und soziale Anbindung im Bundesgebiet dargetan. Insbesondere war er nicht willens oder in der Lage, im Verfahren konkrete Namen und Anschrift von Personen anzugeben, die ihn aufnehmen würden, bei denen er sich anmelden könnte und wo er für die Behörden im Abschiebeverfahren jederzeit greifbar wäre.

2.4. Der BF hat dezidiert mehrfach und zeitnah zur Entscheidung ausgesprochen, dass er, "solange er lebe", freiwillig weder in die Schweiz noch in irgendein anderes Land, wo er in den letzten Jahren einen Asylantrag gestellt hat, zurückkehren werde. Der Grund dafür wäre, dass er unter keinen Umständen nach Georgien abgeschoben werden wolle, da er dort aus seiner Sicht wegen Schulden im Mafiamilieu verfolgt werde. Zur Prüfung der Stichhaltigkeit dieser Gründe ist Österreich nicht zuständig, festgehalten wird allerdings, dass bislang vier EU-Staaten die Anträge des BF auf internationalen Schutz negativ beschieden haben.

2.5. Im Verfahren sind keine Gründe hervorgekommen, die Zweifel am ernsten Willen des BF, nicht in die Schweiz zurückkehren zu wollen, aufkommen lassen. Der BF hat auch nicht schlüssig dargetan, dass er den Behörden trotz seines massiven Nichtrückkehrwillens im Abschiebungsverfahren trotzdem jederzeit zur Verfügung stehen würde. Er hat sich freiwillig auch nie mit den Behörden in Verbindung gesetzt, für diese wurde er nur durch zufällige Straßenkontrollen greifbar. Sein unsubstantiiertes Vorbringen in der Beschwerde, anlässlich einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Angaben zu jenen Personen machen zu wollen, bei denen er sich angeblich anmelden könnte, ist offenbar nur der Versuch, seine Freilassung zu erwirken, um dann sofort unterzutauchen. Dafür spricht auch sein bisheriges Verhaltens in mehreren europäischen Staaten und sein fester innerer Wille, sich einer Abschiebung nach Georgien unter allen Umständen zu entziehen.

2.6. Der BF hat zwar nicht akut lebensbedrohende Erkrankungen dargetan, er hat jedoch - auch nicht in der Beschwerde - keinerlei Einwendungen gegen seine Haftfähigkeit vorgebracht, der Amtsarzt hat seine Haftfähigkeit festgestellt.

2.7. Die faktische und rechtliche Abschiebemöglichkeit in die Schweiz ergibt sich aus dem Akt der Behörde.

2.8. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Insbesondere konnte wegen geklärten, entscheidungswesentlichen Sachverhalts auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Beschwerdevorbringens von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Die Behörde hat ihre Entscheidung zu Recht auf die zitierten gesetzlichen Bestimmungen gestützt.

3.1.2. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da der BF die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und feststeht, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Der BF hat zudem bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz auch in anderen Mitgliedstaaten gestellt, ist in der Vergangenheit in Mitgliedstaat weitergereist und beabsichtigt dieses auch in der Zukunft, da er keinesfalls nach Georgien abgeschoben werden will. Der BF ist zudem in Österreich, sozial und familiär nicht verankert, er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, besitzt keine ausreichenden Existenzmittel und es steht ihm auch kein gesicherter Wohnsitz zur Verfügung. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände ist einen akuter Sicherungsbedarf gegeben, da auf Grund dieser Umstände ein Untertauchen des BF zu befürchten, ja geradezu zu gewärtigen ist.

3.1.3. Die Rüge in der Beschwerde, dass § 76 Abs. 3 FPG nicht den Anforderungen des Art. 2 Dublin III - VO, der objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien verlange, entspräche, ist im Hinblick auf die Judikatur der Höchstgerichte nicht berechtigt (GZ Ro 2014/21/0075).

3.1.4. Wie ausgeführt, wurde dem BF die Asylentscheidung der Behörde eigenhändig zugestellt, die entsprechende Rüge der BF geht daher ins Leere.

3.1.5. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittels das Auslangen nicht gefunden werden kann.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

3.3.1. Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

3.3.2. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.

Zu Spruchpunkt V. - Verfahrenshelfer

Da der Beschwerdeführer einen Bevollmächtigten mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren, einschließlich dem Rechtsmittelverfahren betraute hat und dieser auch einschritt ist, war dem BF im Sinne des § 40 Abs. 5 VwGVG ein Verfahrenshelfer nicht beizugeben.

Zu Spruchpunkt VI. - Befreiung von der Eingabegebühr

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr zurückzuweisen. Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken, dass durch die Eingabegebühr des Rechts des BF auf Zugang zu Gericht beschnitten werde, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

Zu Spruchpunkt VII. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

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