BVwG W144 2120402-1

W144 2120402-1Bundesverwaltungsgericht08.02.2016

Regest

Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 2120402-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W144.2120402.1.00

Spruch

W144 2120399-1/3E

W144 2120402-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.)XXXX geb., und 2.) XXXX geb., beide StA. von Russland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.01.2016, Zlen.:

GF:1091288103, VZ:151567125-EAST-WEST (ad 1.), GF:1091288201, VZ:151567133-EAST-WEST (ad 2.), zu Recht erkannt:

A) a) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1

und 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

b) Gem. § 61 Abs. 3 FPG wird die Durchführung der Außerlandesbringung der BF für die Dauer ihrer jeweiligen derzeitigen stationären Krankenhausaufenthalte aufgeschoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF). Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die BF haben ihr Heimatland am 15.10.2015 verlassen und sind gemeinsam über Weißrussland nach XXXX/Polen, wo sie noch am selben Tag Asylanträge in XXXX gestellt haben, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und haben sich letztlich am 16.10.2015 nach Österreich begeben, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Zu beiden BF liegen Eurodac-Treffermeldungen jeweils vom 15.10.2015/XXXX für Polen betreffend ihre dortige Asylantragsstellung vor.

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX vom 16.10.2015 gab der 1.-BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er in Polen um Asyl angesucht habe. Er habe sich dort einen Tag lang aufgehalten, er wolle nicht in Polen bleiben. Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr und einer Führung seines Asylverfahrens in diesem Staat spreche, erklärte der 1.-BF lediglich, dass er nicht dort hinfahre, es sei egal ob er in Polen oder zuhause in Tschetschenien sei. Sonst könne er über seinen Aufenthalt in Polen noch angeben, dass er drei Tage lang an der Grenze gebeten habe, dass man sie nach Österreich durch lassen solle, jedoch sei ihnen das verweigert worden. Dann habe er in Polen um Asyl angesucht und sei nach Österreich weitergefahren. Nach Polen gehe er nicht zurück, lieber gehe er nach Tschetschenien. Bei einer Rückkehr dorthin befürchte er, dass man ihn umbringen werde.

Die 2.-BF erstattete im Rahmen ihrer Erstbefragung nahezu gleich lautende Angaben wie der 1.-BF, gab jedoch an, dass sie sich 3 Tage lang in Polen aufgehalten hätten. Sonst könne sie nichts über Polen sagen. Sie möchte nicht nach Polen zurückkehren, lieber würde sie nach Hause fahren; sie befürchte, dass ihr Mann in Tschetschenien umgebracht werden würde.

Beide BF erklärten eingangs der Erstbefragung, dass sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden, die sie an der Einvernahme behindern oder die in der Folge das Asylverfahren beeinträchtigen. Ebenso erklärten beide übereinstimmend, dass sie keine Familienangehörigen in Österreich hätten.

Das BFA richtete am 22.10.2015 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen bezüglich beider BF. Polen stimmte mit 2 Faxen jeweils vom 30.10.2015 diesen Ersuchen ausdrücklich zu.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 07.12.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der 1.-BF, dass dass er eine Prothese für das rechte Auge habe, und sein linkes Auge sei mit einem Laser operiert worden. Vielleicht verliere er das linke Auge auch, diese Gefahr bestehe. Er habe eine Überweisung zu einem Facharzt in Linz, es sei festgestellt worden, dass die Nerven im Augenbereich nicht in Ordnung seien und er operiert werden müsse. Eine Operation sei für den 21.12.2015 geplant. Er nehme Augentropfen und diverse Tabletten ein. An den Augenleiden leide er seit dem Jahr 2014. Das rechte Auge sei in Moskau operativ entfernt worden, er habe später auch Probleme beim linken Auge bekommen. Die diesbezügliche Laserbehandlung sei im März 2014 vorgenommen worden.

In Bezug auf seine vormaligen Angaben erklärte der 1.-BF, dass er nicht gewusst habe, dass seine Tochter in Österreich lebe. Drei Tage nach seiner Einreise in Österreich, sei er von seiner Tochter hier gefunden worden. Nachdem er in Polen einen Asylantrag gestellt habe, seien sie eingelassen worden, nach einer kurzen Einvernahme seien sie freigelassen worden, woraufhin sie sofort ein Auto genommen hätten und nach Österreich gefahren seien. Mit seiner gesundheitlichen Problematik würde er in Polen keine medizinische Behandlung haben können. Es bestehe die Gefahr, dass er sein linkes Auge verlieren könne, deshalb wolle er nicht nach Polen zurückkehren. Im Herkunftsstaat habe eine Pension bezogen.

Das genaue Geburtsdatum seiner Tochter wisse er nicht, sie sei 1981 geboren. Die Adresse wisse er auch nicht, seine Tochter habe die österreichische Staatsbürgerschaft und warte auf einen Pass. Er habe zuvor über drei Jahre lang von seiner Tochter getrennt gelebt. Finanziell werde er von der Tochter nicht unterstützt, denn sie lebe "auch nicht so gut"; er halte moralische Unterstützung; im Krankenhaus habe sie für ihn übersetzt.

Er wisse nicht, wie über seinen Asylantrag in Polen entschieden worden sei. Sie seien max. 8 Stunden lang in Polen gewesen. In Polen habe es überhaupt keine Möglichkeit für sie gegeben weiterzuleben. Sie hätten schon im Herkunftsstaat gehört, dass die besten Länder Deutschland und Österreich seien. Deshalb hätten sie sich entschieden nach Österreich weiterzureisen. In Polen sei er nicht in medizinischer Behandlung gewesen, sein damaliger gesundheitlicher Zustand sei nicht so schlimm gewesen und habe er ja nicht in Polen bleiben wollen. Bedroht oder verfolgt worden seien sie Polen niemals. Es habe keine konkreten Vorfälle in Polen gegeben, in Bezug auf die Reise, seien sie "locker nach Österreich" gekommen. Auf der Reise habe er auch keine Unterbrechung wegen medizinischer Gründe machen müssen. Er habe etwa kein Krankenhaus aufsuchen müssen. Nach Polen wolle er nicht zurückkehren, er habe alle seine Gründe geschildert.

Unter einem wurde vom 1.-BF ein Konvolut von medizinischen Unterlagen des XXXX, des XXXX, des XXXX (Ambulanzbefund, Neurologischer Befund, Laborwerte, Überweisung an das XXXX, Schreiben des XXXX an das KH der XXXX), vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er an Blepharospasmus leidet und als Therapie eine operative Nervendurchtrennung vorgeschlagen werde.

Aus einem Aktenvermerk vom 20.01.2016 des BFA ergibt sich, dass laut einem Telefonat mit dem XXXX, neurologische Abteilung, der 1.-BF, der sich stationär im Spital befindet, medizinisch sofort entlassen werden könnte, da es sich bei Blepharospasmus um eine chronische Erkrankung handle.

Die Krankengeschichte des 1.-Bf wurde im angefochtenen Bescheid detailliert wie folgt zusammengefasst:

"Auf die Frage in der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob Sie Krankheiten hätten oder Medikamente einnehmen würden, gaben Sie an, dass Sie rechts eine Augenprothese haben und das linke Auge bereits mit einem Laser behandelt wurde. Es besteht die Möglichkeit, das Augenlicht zu verlieren.

Auf Rückfrage gaben Sie an, dass Sie seit 2014 die Augenverletzung rechts haben und bereits eine Botoxbehandlung stattfand. So hatten Sie im März 2014 auch bereits eine Laserbehandlung.

Bei Ihrer obligatorischen medizinischen Untersuchung bei Ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich konnte der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, denn ansonsten wären Sie sofort stationär in ein Krankenhaus überweisen worden.

So waren Sie auch zwar am 19.10.2015 im Krankenhaus XXXX ambulant aufhältig, dabei wurden Ihnen auch Medikamente verschrieben und wurden Sie wieder nach Hause entlassen.

Wie im Befund vom 21.10.2015 angeführt, wäre auch im Krankenhaus XXXX eine Botoxbehandlung möglich gewesen. Sie gaben jedoch an lieber eine operative Sanierung vorzuziehen.

Somit wäre auch dieselbe Behandlung, welche Sie bereits im Herkunftsstaat erhalten haben, auch in Österreich empfohlen worden.

So wurden Sie, wie im Bericht angeführt auf Grund fehlender Erfahrungswerte des Krankenhauses XXXX zur Neurologischen Abteilung des Krankenhauses XXXX überwiesen.

So wurde im neurologischen Befund bezüglich Ihrer ambulanten Behandlung vom 04.11.2015 angeführt, dass ein unauffälliges Cerebrum erfolgte und auch die augenärztliche Untersuchung ebenfalls regelmäßig kein Befund diagnostiziert wurde.

Sie leiden jedoch seit einem Jahr an mehrmals täglich auftretenden Schmerzen.

So wurden Sie nach Verschreibung eines Medikaments Mexalen und Tramal wieder nach Hause entlassen und ein Operationstermin für den 21.12.2015, somit in 1,5 Monaten, vereinbart, wobei eine Nervendurchtrennung geplant wurde.

Somit konnten auch die Ärzte in der Abteilung für Neurologie und Psychiatrie des Krankenhauses XXXX keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen, denn ansonsten hätten Sie nicht "lediglich" einen Termin in 1,5 Monaten erhalten, sondern wären sofort medizinisch behandelt worden."

Die 2.-BF gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass sie Probleme mit dem Kopf und auch Probleme mit den Nerven habe. In Russland habe sie eine medizinische Behandlung gehabt, es sei jedoch nicht besser geworden. Sie habe auch eine Depression gehabt. Seit 2014 habe sie auch Probleme mit der Schilddrüse. Sie habe keine Möglichkeit gehabt einem Arzt vorstellig zu werden, sie habe nur Medikamente wegen der Halsschmerzen bekommen. Mittlerweile sei ihre Tochter zu Ihnen gekommen, sie hätten nicht gewusst, dass ihre Tochter in Österreich aufhältig sei. Befragt nach dem Reiseziel, erklärte die 2.-BF, dass sie sich nicht auskenne, ihr Mann habe bestimmt, dass sie nach Österreich gehen. Sie wisse nicht, wo ihre Tochter wohne, doch sie habe von ihr eine SMS bekommen, in der die Adresse stehe. Die Tochter habe zuvor eine weiße Lagerkarte gehabt, jetzt wisse sie nicht, welchen Status sie habe, ein Visum, einen Pass irgend so etwas. Seit drei Jahren habe sie von der Tochter getrennt gelebt. Die Tochter habe sie nie finanziell unterstützt, aber jetzt besuche sie sie im Flüchtlingslager und bringe auch Essen. Sie komme auch als Dolmetscherin zu ihnen ins Krankenhaus. Sie hätten Geld angespart, um nach Saudi Arabien zufahren, denn man solle einmal im Leben Mekka besuchen. Mit diesem angesparten Geld seien sie nun stattdessen nach Österreich gefahren. Sie habe gehört, dass Polen "sie nun zurückhaben wolle", aber sie möchten wegen der gesundheitlichen Probleme ihres Ehegatten nicht zurückkehren. Er würde dort in Polen keine medizinische Behandlung erhalten. Sie seien in Polen nicht in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager gereist. Polen und Russland seien dasselbe. In Polen seien sie nicht in medizinischer Behandlung gewesen, sie seien dort nicht lange geblieben. Sie hätten auf ihrer Reise nach Österreich keine Unterbrechung wegen eines Arztbesuches oder eines Krankenhausaufenthaltes machen müssen. Sie wolle weder nach Russland noch nach Polen zurückkehren. Sie wolle bei ihrer Tochter in Österreich bleiben.

Unter einem legte die 2.-BF ein Schreiben des Ambulatoriums für XXXX vom 05.01.2016 vor, aus welchem sich ergibt, dass die Schilddrüse der 2.-BF untersucht worden ist und eine Medikamentengabe vorgeschlagen werde.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 20.01.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

Es wurde festgestellt, dass Sie in Polen keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wären, bzw. dass Sie diese zu erwarten hätten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Polen nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würden.

Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren:

Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben.

(VfGH: 17.6.2005, B 336/05; UBAS: 268.445/3-X/47/06 vom 14.3.2006)

Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering sein, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird.

(VwGH: 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 17.7.2014, neues Fremdengesetz (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)

Das neue polnische Fremdengesetz trat mit 1.5.2014 in Kraft. Es trennt Asylverfahren und Rückkehr. Damit ist eine negative Entscheidung im Asylverfahren nicht mehr länger mit einer gleichzeitigen Ausreiseaufforderung verbunden. Ein Antragsteller kann somit nicht außer Landes gebracht werden, solange seine Beschwerde beim zuständigen Gericht noch anhängig ist. Das neue Gesetz weitet auch die maximale Haftdauer auf 6 Monate im Asylverfahren und 18 Monate im Rückkehrverfahren aus. Ebenfalls neu ist die Bestimmung, dass eine Beschwerde bei Gericht eine bestehende Haft um 6 Monate verlängern kann. Gleichzeitig werden auch Alternativen zur Haft in beiden Verfahren ermöglicht (Meldeauflagen, Kaution, Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts). (AIDA 6.2014, vgl. ECRE 11.7.2014))

Quellen:

Allgemeines zum Asylverfahren

Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren.

Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.

Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen.

Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wird angeordnet innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich. (UDSC 8.9.2011a)

Die 6-Monatsgrenze für Entscheidungen in Asylverfahren wird üblicherweise nicht eingehalten. In diesem Fall ist der betreffende AW nach 6 Monaten berechtigt, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. (AIDA 25.11.2013)

Für offensichtlich unbegründete Fälle gibt es ein beschleunigtes Verfahren, das binnen 30 Tagen abgeschlossen sein soll. Doch auch dieses Zeitlimit wird in der Regel nicht eingehalten. Es gibt kein Grenzverfahren. (AIDA 25.11.2013)

Wenn der AW einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen. (UDSC 8.9.2011b) Um aufschiebende Wirkung kann aber beim Folgeantrag mit angesucht werden. Das Ansuchen entfaltet noch keine aufschiebende Wirkung. Der Direktor der Ausländerbehörde hat binnen 5 Tagen darüber zu entscheiden. Gegen eine negative Entscheidung über das Ansuchen auf aufschiebende Wirkung ist Beschwerde binnen 5 Tagen möglich. (AIDA 25.11.2013)

Momentan gibt es in Polen kein System staatlicher Rechtshilfe für Fremde und die Gesetzeslage garantiert AW keinen Zugang zu rechtlichem Beistand. (HFHR 11.10.2013) Derzeit wird kostenlose Rechtshilfe für Fremde durch NGOs bereitgestellt. (UN o.D. / AIDA 25.11.2013) Polen bemüht sich, ein derartiges System herzustellen und Ende 2013 wurde bereits ein entsprechendes Konzept vorgestellt. (UN o.D.)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen. (UDSC 8.9.2011a / CBAR 12.2011) Die durchschnittliche Entscheidungsdauer sind 35 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Im beschleunigten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 5 Tage. (AIDA 25.11.2013)

Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Dieses Gericht entscheidet nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens, nicht inhaltlich. Die hier fällige Gebühr wird Asylwerbern in der Praxis auf Antrag erlassen.

Eine Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau gegen eine negative Entscheidung der 2. Instanz hat keine aufschiebende Wirkung. Diese muss extra beantragt werden, wird aber meistens gewährt; die Entscheidung dauert jedoch einige Monate.

Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich. (CBAR 12.2011 / AIDA 25.11.2013)

Das UN Antifolterkomitee (CAT) moniert in seinem Bericht vom Dezember 2013, Polens Praxis sei nicht in Einklang mit dem Non-Refoulement-Prinzip, da es manchmal den Flüchtlingsstatus nicht als alleinigen Grund anerkannte, die Abschiebung in ein Land zu verbieten, in dem Leben und Unversehrtheit eines Flüchtlings bedroht wären. (UN 23.12.2013) Laut der NGO Helsinki Foundation for Human Rights gibt es ein entsprechendes Urteil des Appellationsgerichtes Warschau vom 26.10.2010 (AKz 791/10)). Üblicherweise begründen die polnischen Gerichte in solchen Fällen aber die Unzulässigkeit der Außerlandesbringung mit der drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK im Herkunftsland. (HFHR 11.10.2013)

Auch behauptet das CAT, dass die Möglichkeit bestehe, Antragsteller aus Polen abzuschieben, ohne dass sie Gelegenheit bekämen, diese Abschiebung rechtlich zu bekämpfen. (UN 23.12.2013) HFHR schlägt in dieselbe Kerbe und spricht von einer "Lücke im Rechtsschutz" für Fremde (Asylverfahren negativ oder "return cases"), weil es zwar die Möglichkeit gibt, gegen negative Entscheidungen der 2. Instanz beim Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau zu berufen, die aufschiebende Wirkung aber nicht automatisch erfolgt, sondern für die Dauer des Verfahrens extra beantragt werden kann (siehe oben, Anm.), wenn die Außerlandesbringung "substantiellen Schaden" anrichten würde bzw. "irreversible Auswirkungen" hätte, wird als Problem betrachtet. HFHR anerkennt zwar, dass in der Praxis eine solche aufschiebende Wirkung üblicherweise auch zuerkannt wird (speziell bei Asylverfahren negativ), weil das Gericht argumentiert, dass eine Außerlandesbringung es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würde, am Verfahren teilzunehmen. Jedoch stößt sich HFHR an der Bearbeitungsdauer der Anträge auf aufschiebende Wirkung von einigen Monaten, welche bereits ein niederländisches Gericht dazu veranlasste, die Dublin-Überstellung eines Antragstellers nach Polen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegen die Außerlandesbringung zu untersagen (AWB 13/11314 vom 18.6.2013), weil eine Außerlandesbringung vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, das Non-Refoulement-Prinzip verletze.

Weiters wird von 2 Fällen berichtet, in denen Asylwerber am Tag bzw. einige Tage nach der Zustellung der negativen Entscheidung des Rates für Flüchtlingsfragen abgeschoben worden seien, was diesen den Zugang zum Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau verwehrt hätte, sowie von 2 Fällen, in denen Antragsteller außer Landes gebracht worden seien, bevor über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden worden sei. (HFHR 11.10.2013; vgl. auch AIDA 25.11.2013)

Der österreichische Asylgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 11.11.2013 erkannt, dass sich aus genannter niederländischer Provisionalentscheidung kein Schluss auf systematische Verstöße gegen Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ziehen lasse. (AGH 11.11.2013)

HFHR, eine jener NGOs, die am Konsultationsprozess zum Entwurf des neuen polnischen Fremdenrechts beteiligt sind, rief dazu auf, die Gesetze dahingehend zu ändern, dass hinkünftig die aufschiebende Wirkung bei einer wie oben beschriebenen Beschwerde automatisch gegeben sei. (HFHR 11.10.2013) Diese Änderungen wurden akzeptiert und gleichzeitig die maximale Haftdauer von 12 auf 18 Monate angehoben. Dieser Text wurde am 8.11. vom polnischen Unterhaus angenommen und steht vor seiner Bestätigung im Senat. (AIDA 25.11.2013)

In einem Bericht, der - obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, stellen die polnischen Behörden eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. (UN o.D.)

Sollte das Gesetz mit 1. Mai 2014 in Kraft treten, werden nach Ansicht Polens alle Bedenken des CAT, durch Änderung der betroffenen Gesetzesstellen, ausreichend berücksichtigt sein. (VB 11.12.2013)

Quellen:

Inhaftierung

In Polen gibt es zwei Arten geschlossener Einrichtungen für Fremde:

6 bewachte Zentren für Fremde mit zusammen 650 Plätzen (Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie und Przemysl); und 2 Schubhaftzentren mit zusammen 50 Plätzen (Bialystok und Przemysl). Mit Überbelegung gibt es in beiden Arten von Zentren kein Problem.

Die Gesetze erlauben eine Inhaftierung nur, wenn sie aus folgenden Gründen notwendig ist: zur Identitätsfeststellung; um den Missbrauch des Asylverfahrens zu verhindern; um eine Gefahr für anderer Personen Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Eigentum zu verhindern; zum Schutz des Staates oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Darüber hinaus ist Haft für Fremde aus folgenden Gründen möglich:

wenn sie die Grenze illegal überschritten oder es versucht haben (außer wenn sie Gründe dafür nennen können und sofort einen Asylantrag stellen); wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit in einem Aufnahmezentrum darstellen.

In Schubhaft können Fremde nur genommen werden, wenn es für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit usw. nötig ist. (AIDA 25.11.2013)

AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen.

Haft für AW (bzw. deren Verlängerung) wird vom zuständigen Bezirksgericht auf Antrag der Grenzwache für 30 bis 60 Tage verhängt. Wenn während dieser Zeit eine negative Entscheidung in 1. Instanz ergeht, kann die Haft bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung verlängert werden (auch wenn Beschwerde erhoben wird), jedoch nicht länger als insgesamt 1 Jahr. Es gibt jedoch Berichte von Überschreitungen der max. Haftdauer.

Wird der Asylantrag aus der Haft heraus gestellt, verlängert das Gericht die Haft automatisch um 90 Tage.

Gegen die Haftgründe kann binnen 7 Tagen (auch nach einer Verlängerung) beim zuständigen Regionalgericht Beschwerde eingelegt werden.

Unabhängig von der Beschwerde gegen die Haftgründe, können AW jederzeit einen Antrag auf Enthaftung wegen Änderung der persönlichen Umstände (zB. Erkrankung, ...) an das Bezirksgericht stellen. Gegen dessen Entscheidung ist keine Beschwerde möglich.

Wenn es auch Kritik gibt, dass Haft in Polen zu oft angewendet und oft automatisch verlängert würde, zeigen die Zahlen der Inhaftierten im Vergleich zu den Antragszahlen jedoch, dass es kein System der automatischen Inhaftierung von AW in Polen gibt.

Die Gesetze sehen eine kostenfreie Rechtshilfe für Beschwerdeverfahren vor Gerichten vor, wenn AW diese beantragen und ihre Bedürftigkeit nachweisen. In der Praxis geschieht das aus Mangel an Information aber angeblich selten. (AIDA 25.11.2013)

Die inhaftierten Fremden haben Zugang zu medizinischer Versorgung. In jedem Zentrum gibt es zumindest einen Arzt und eine Krankenschwester, manchmal nur Teilzeit verfügbar. Der Mangel an Sprachkenntnissen ist das größte Hindernis beim Zugang zu Gesundheitsversorgung. (AIDA 25.11.2013)

Es gibt in Polen auch eine Alternative zur Haft, nämlich die Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts, der nicht ohne Erlaubnis verlassen werden darf. Das ist möglich, wenn der Aufenthalt in einem bewachten Zentrum oder einem Schubhaftzentrum für einen AW eine ernste Bedrohung von dessen Leben oder Gesundheit darstellen würde, bzw. wenn angenommen werden kann, dass der Antrag wohlbegründet ist und positiv entschieden werden wird. 2012 gab es jedoch keine einzige Anwendung dieses Mittels.

AW werden nicht in regulären Gefängnissen zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert. (AIDA 25.11.2013)

Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen. (CBAR 12.2011)

Die NGO Helsinki Foundation for Human Rights sagt in ihrem Bericht vom Oktober 2013, dass in den bewachten Flüchtlingszentren, trotz aller gefängnisähnlichen Sicherung nach außen, die einzelnen Zimmertüren nicht versperrt werden können und somit Tag und Nacht offen sind und die dort Untergebrachten sich in bestimmten Bereichen frei bewegen können. Ein Problem, das als grundlegend beschrieben wird, ist Langeweile aufgrund von Mangel an interessanten Betätigungsmöglichkeiten in den Zentren. Besuche beim Arzt würden demnach oft als Bereicherung des Alltags betrachtet.

HFHR hält fest, dass die Fremden NGOs per Telefon, Fax oder E-Mail kontaktieren können, es gebe auch Sprechstunden von NGO-Anwälten in den Zentren, allerdings nicht regelmäßig und oft nur einmal im Monat oder weniger, abhängig von den Projekten der NGOs.

Es gebe allgemein zugängliche Telefone in den Gängen der Zentren. Die Verwendung von Mobiltelefonen sei generell erlaubt, es gebe aber in manchen Zentren gewisse Einschränkungen. Lediglich Mobiltelefone mit Möglichkeit zur Audio- und Videoaufzeichnung unterlägen generellen Beschränkungen und würden einbehalten.

Vor allem Fax-Kommunikation sei wichtig für den Zugang zu rechtlicher Hilfe. Das Senden eines Fax bedarf in einigen Zentren eines schriftlichen, meist aber nur eines mündlichen Antrags und ist gebührenfrei. (HFHR 11.10.2013)

In jedem Zentrum besteht Zugang zu medizinischer Versorgung, er ist jedoch unterschiedlich geregelt, Dauer und Häufigkeit der Ordination sind anhängig von Größe und Auslastung des jeweiligen Zentrums. Fachärztliche Versorgung ist in der Regel außerhalb der Zentren in örtlichen Gesundheitseinrichtungen möglich. Zugang zu geeigneter psychologischer Unterstützung sei nicht in jedem Zentrum verfügbar. Die Möglichkeit der Diagnose von Traumatisierten oder Folteropfern usw. zieht HFHR für die meisten Zentren in Zweifel. (HFHR 11.10.2013)

Neuankömmlinge in den bewachten Zentren werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer medizinischen Eingangsuntersuchung unterzogen und ein Gesundheitsakt angelegt. Es besteht das Recht auf medizinische Hilfe, auch psychologische, wenn die Notwendigkeit besteht. Psychologische Hilfe wird dabei sowohl von Psychologen im Zentrum, als auch außerhalb geleistet. (UN o.D.)

Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)

Vulnerable AW sollen nicht geschlossen untergebracht werden, es sei denn ihr Verhalten stellt eine Bedrohung für andere Personen im Unterbringungszentrum dar. In der Praxis soll es aber dennoch zu Fällen kommen, in denen vulnerable AW aus anderen Gründen in Haft kommen. Es gibt Kritik, dass die Gesetze nicht genug Vorkehrungen zur Identifizierung vulnerabler Fremder böten und die Grenzwache hier zu wenig geschult wäre.

UMA dürfen gemäß Gesetz nicht inhaftiert werden, trotzdem komme dies in Fällen, wo es Zweifel über das Alter eines AW gebe, gelegentlich vor. Ebenso soll es zu derartigen Fällen kommen, wenn unbegleitete Minderjährige zuerst als illegale Migranten festgenommen werden (was die Gesetze erlauben) und erst aus der Haft heraus einen Asylantrag stellen. In den geschlossenen Einrichtungen gibt es jedenfalls abgetrennte Bereiche für Männer, Familien und manchmal für alleinstehende Frauen. Familien werden in einem Zimmer untergebracht. (AIDA 25.11.2013)

In einem Bericht, der -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, legen die polnischen Behörden dar, dass Minderjährige sowohl in einem Heim, als auch in einem bewachten Zentrum untergebracht werden können, stellen aber eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. Dessen Entwurf sehe vor, dass nur begleitete Jugendliche über 15 Jahren in bewachten Zentren untergebracht werden können, nicht jedoch UMA, was in Übereinstimmung mit Empfehlungen des UNHCR sei. Auch bestehen die polnischen Behörden darauf, dass Kinder in bewachten Zentren garantierten Zugang zu Bildung hätten. Es gebe entsprechende Vereinbarungen mit Schulen und Lehrern. (UN o.D.)

Gemäß UNHCR werden Familien mit Kindern von der Grenzwache nicht mehr in bewachten Zentren untergebracht, wenn dies laut Gesetz auch nicht verboten ist. (USDOS 27.2.2014)

Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)

Die Regierung setzt die Menschenrechte generell durch und unternimmt Schritte zur Belangung von Beamten, die sich des Missbrauchs schuldig gemacht haben, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo. (USDOS 27.2.2014)

Gemäß HFHR vorliegenden Statistiken, sollen Strafverfahren gegen Polizisten aufgrund von Beschwerden selten sein und diese Fälle meist aus Mangel an Beweisen eingestellt werden. 2012 wurden demnach 218 Beamte wegen Amtsmissbrauch verurteilt, davon 9 zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe. (HFHR 11.10.2013)

Quellen:

Verfolgung durch Dritte

Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt. (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013)

Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise. (Pax Christi 1.12.2011)

Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt. (VB 11.2.2013)

Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)

Quellen:

Dublin- Rückkehrer

Ein Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Erstantrag stellen.

Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlassen hat, wurde dieses in der Zwischenzeit höchstwahrscheinlich eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Erstantrag stellen.

Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes, kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein Folgeantrag ist möglich. Folgeanträge ohne neue Elemente werden jedoch als unzulässig betrachtet. (VB 4.4.2014 / AIDA 25.11.2013)

Die Grenzwache wird den AW entweder direkt in ein offenes Aufnahmezentrum überstellen, oder für max. 48 Stunden inhaftieren und bei Gericht dessen Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum beantragen. (AIDA 25.11.2013) Die Entscheidung über die Art der Unterbringung wird in jedem Einzelfall individuell getroffen. (VB 4.4.2014)

Rückkehrer, die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)

AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen. (siehe dazu das Kap. 2.1. Inhaftierung, Anm.) (AIDA 25.11.2013; vgl. auch: VB 4.4.2014) Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden. (CBAR 12.2011)

Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen. (VB 4.4.2014)

Es kam in der Vergangenheit vor, dass sich Dublin-Rückkehrer bei Ankunft in Polen, statt einen Antrag/Folgeantrag/Wiederaufnahmeersuchen zu stellen, sofort für die freiwillige Heimreise meldeten und ausreisten. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. 2013 nahmen jedenfalls die Antragszahlen in Polen zu und die Dublin-Statistik zeigt, dass die meisten Antragsteller in andere Dublin-Staaten weiterreisten ohne ihr Verfahren in Polen abzuwarten. Zwischen 1.1. und 21.11.2013 gab es 9.101 take back bzw. take charge-Anfragen an Polen. Davon wurden 8.074 positiv beantwortet und 2.913 AW tatsächlich überstellt. (AIDA 25.11.2013)

Quellen:

Non-Refoulement

Tschetschenen die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen. (VB 13.1.2010) Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreff Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden. (VB 29.11.2012)

Quellen:

Versorgung

Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf reagiert wurde. UNHCR berichtet auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren. (USDOS 27.2.2014)

In Polen gibt es 13 Unterbringungszentren mit gesamt 2.500 Plätzen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme, wo Registrierung und medizinische Untersuchung des AW vorgenommen werden. Alle 13 Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde, neun der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet.

AW können sich in Polen frei bewegen, wenn sie das zugewiesene Zentrum jedoch ohne entsprechende Mitteilung für mehr als 2 Tage verlassen, werden die Beihilfen bis zu Ihrer Rückkehr zurückgehalten. (AIDA 25.11.2014)

Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen. (UDSC 24.5.2012)

Um die Hilfe zu erhalten, müssen die Asylwerber in einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.

Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr. (UDSC 13.9.2011b)

In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für Fahrten im Asylverfahren und aus medizinischen Gründen; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c)

Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen. (UDSC 13.9.2011e)

Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten. (USDOS 27.2.2014)

AW sind während jeder Stufe des gesamten Asylverfahrens im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Eine Lücke gibt es nur, wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird. Wenn das Regionale Verwaltungsgericht jedoch die Umsetzung der bekämpften Entscheidung der 2. Instanz suspendiert, wird die Unterstützung bis zum Ende des Verfahrens wieder gewährt.

Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren wegen Unzulässigkeit beendet, gelten die Ansprüche noch für 14 Tage. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde, als rechtlich vorgesehen. Die Unterstützung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt.

AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLAN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln.

AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; Familienmitglieder erhalten je nach ihrer Anzahl gestaffelt etwas weniger), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten). Eine Einzelperson außerhalb des Zentrums kommt so auf PLN 750,-/Monat (ca. EUR 183,-).

Beide Unterstützungsformen beinhalten Gesundheitsversorgung.

Ende 2012 erhielten 1.291 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 1.428 außerhalb der Zentren.

Es gibt Stimmen, die behaupten, diese Unterstützungen seien nicht hoch genug um in Polen einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten. (AIDA 25.11.2013)

Für erwachsene AW gibt es in Polen keinen gesetzlich garantierten Zugang zu Job-Training. Die einzigen Ausbildungsmaßnahmen, die ihnen garantiert werden, sind Polnisch-Kurse in den Unterbringungszentren. Es gibt daher Initiativen von NGOs, andere Kurse in den Zentren zu organisieren, darunter auch Job-Training. Diese Kurse werden gelegentlich auch von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt. (AIDA 25.11.2013)

Asylwerber haben während des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum bzw. auf finanzielle Unterstützung wenn sie sich privat unterbringen. Die Rechte auf medizinische Versorgung, Sprachkurse und Schulstartpakete für Kinder, werden davon nicht beeinflusst. Trotzdem klassifiziert UNHCR die Unterbringung in einem Zentrum als eine Art Obdachlosigkeit ("a state of homelessness") und kritisiert weiters die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So seien laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Centre), für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen.

Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den letzten 2 Jahren außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen.

Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle vergibt. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind. (UNHCR 06.2013)

Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.

Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für polnische Staatstangehörige.

Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen; als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:

Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.

Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.

Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.

Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.

Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Asylwerber, die der Ausländerbehörde gegenüber erwähnen, dass sie Opfer von Gewalt sind, werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Ein Gutachten wird vorbereitet, wenn PTSD diagnostiziert wird, ein Psychologe wird hinzugezogen. Eine Zweitmeinung eines Psychologen fließt ebenfalls in den Entscheidungsprozess ein. Die Behörden arbeiten daran durch Trainings für Psychologen diese Gutachten in Einklang mit dem Istanbul-Protokoll der UN für die Ausbildung in der Begutachtung von Personen, die den Vorwurf erheben, gefoltert oder misshandelt worden zu sein, zu bringen. Dolmetscher stehen in diesem Prozess kostenlos zur Verfügung. (UN o.D.)

Die Gesetze garantieren Asylwerbern den Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie polnischen Staatsbürgern mit Krankenversicherung. Die medizinische Versorgung der AW wird von der öffentlichen Hand finanziert.

Medizinische Basisversorgung wird in den Krankenrevieren aller Unterbringungszentren geleistet. Darüber hinaus können sie in medizinischen Einrichtungen behandelt werden, mit denen das Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums in Warschau entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Das erwähnte Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums koordiniert für die polnische Ausländerbehörde die medizinische Versorgung der AW.

Auch psychische Probleme sind von der medizinischen Versorgung erfasst. Mindestens 5 Psychologen stehen in den Unterbringungszentren zur Verfügung, ihre Arbeit beschränkt sich aber auf grundlegende Konsultationen, wie psychologische Unterstützung und Beratung sowie Diagnose psychischer Störungen, etwa PTBS. Darüber hinaus können AW zu einem Psychiater oder in ein psychiatrisches Hospital überwiesen werden. Es gibt Experten, die der Meinung sind, spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Asylwerbern sei in Polen in der Praxis nicht verfügbar.

Das größte Hindernis beim Zugang zu medizinischer Versorgung für AW sind mangelnde Sprachkenntnisse. (AIDA 25.11.2013)

Quellen:

Die angeführten Informationsquellen haben trotz angeführten älteren Datums an Aktualität nichts eingebüßt, wie dies auch eine entsprechende Mitteilung des Verbindungsbeamten in Polen nach einer diesbezüglichen Anfrage beim polnischen Amt für Repatriierung und Ausländerangelegenheiten ergeben hat.

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 29.01.2008, Zahl: BMI-ID1000/0037-BAA-GDA/2008)

[ ... ]

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ... ]

Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Ihnen wurden die Länderfeststellungen zu Polen ausgefolgt. Sie legten jedoch keine schriftliche Stellungnahme ab und gaben auch mündlich nur an, dass Sie diese nicht richtig verstanden haben, worum es ging.

Zum Umstand, dass Ihnen die Länderinformationen in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, wird auf Folgendes hingewiesen:

§ 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl. 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330).

Somit ist auch hier anzuführen, dass Sie bezüglich Übersetzung der Länderfeststellungen keinerlei Unterstützung von Ihrer in Österreich aufhältigen Tochter erhielten, denn ansonsten hätten Sie den Sinn verstanden.

Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Polen aufgrund der Dublin III-Verordnung zur Übernahme bereiterklärte und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Polen die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Sie konnten nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Polen in Ihrem Fall Ihren Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.

[ ... ]

Auf die Frage, warum Sie Polen verlassen haben, gaben Sie an, dass Sie im Herkunftsstaat immer hörten, dass Österreich oder Deutschland bessere Länder wären. Daher entschieden Sie sich nach Österreich zu reisen, Polen hätte keine Möglichkeit Ihnen weiterzuhelfen.

Die Frage, ob Sie in Polen jemals verfolgt, bedroht oder ähnliches wurde, verneinten Sie.

Sie tätigten in Polen auch niemals eine Anzeige bei der Polizei.

Die Behörden von Polen verfolgen strafrechtlich die illegalen Aktivitäten von Privatpersonen, setzen also konkrete Schritte zur Strafverfolgung solcher Straftaten, was eindeutig auf die Schutzwilligkeit und Schutzmöglichkeit des Staates, Bürger vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen, hinweist.

Sie verneinten auch die Frage, ob es konkrete Vorfälle in Polen gegeben hat.

[ ... ]

Allgemeines zur Sicherheit in Polen:

Sicherheitsprobleme größeren Ausmaßes sind nicht bekannt geworden. Sollte eine Person ein Problem mit einer kriminellen Organisation haben, besteht jederzeit die Möglichkeit sich an Polizeidienststellen zu wenden.

Die Polizeieinheiten unterstehen dem polnischen Innenministerium. Die Effizienz ist gut, auch wenn es Fälle von geringfügiger Korruption gegeben hat. Fälle von Korruption werden regelmäßig untersucht und gegebenenfalls entsprechende Sanktionen verhängt. Darüber hinaus ist die Regierung bemüht fortlaufend Maßnahmen gegen Korruption zu setzen.

(US Department of State, Country Reports of Human Rights Practices 2005, vom 08.03.2006)

Laut dem Bericht des U.S. Department of State verbietet das polnische Gesetz Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und liegen hiezu auch keine Berichte vor, dass die Regierung diese Methoden einsetzt bzw. das Gesetz systematisch missachtet.

Die Regierung verbessert kontinuierlich die Haftsituationen. So erteilte die Regierung einen Auftrag für die Planung und Umsetzung von 4 modernen Anhaltezentren für Flüchtlinge.

Laut Mitteilung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Warschau vom 12.12.2006, Zahl: GZ-P-348-2-INF-VB-WA/06, wurde angegeben, dass Übergriffe auf Flüchtlinge in Polen nicht bekannt sind. Auch hat der österreichische Verbindungsbeamte beim deutschen Verbindungsbeamten, welcher sich mit solchen Fragen befasst, Rückfrage gehalten. Auch dem deutschen Verbindungsbeamten waren Übergriffe auf Flüchtlinge in Polen nicht bekannt.

Sicherheit in polnischen Flüchtlingslagern:

In polnischen Flüchtlingslagern versehen rund um die Uhr professionelle Sicherheitsorgane ihren Dienst. Diesbezüglich wurde eigens ein spezieller Vertrag zwischen einem privaten Sicherheitsunternehmen und der polnischen Behörde abgeschlossen.

(Wieslaw Adamczyk, Head of Migratory Analysis Division, ORA Poland, Anfragebeantwortung vom 13.02.2006)

Sollte es zu gewaltsamen Vorfällen in einem der Lager kommen, ist der Sicherheitsdienst verpflichtet, umgehend die Polizei und das Management des Lagers zu informieren, die der Situation angepasst, unverzüglich Maßnahmen einleiten. Personen, die sich nicht an die Lagerordnung halten, werden bei schweren Verstößen umgehend aus dem Lager entfernt und soziale Vorteile werden gestrichen. (Entlassung aus der Grundversorgung)

(Quelle: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 13.12.2005.)

Die Bewohnerinnen und Bewohner haben freien Zutritt zu den Unterkünften. Sie müssen dafür am Eingang ihren Asylsuchendenausweis vorzeigen. Andere Personen haben "aus Sicherheitsgründen" keinen freien Zutritt. Es gibt offizielle Besuchszeiten, zu denen Personen mit Besuchsgenehmigungen die Asylsuchenden in der Unterkunft besuchen dürfen.

Länderbericht Polen, http://www.asyl.at/projekte/icf_polen.pdf, (Zugriff am 06.03.2008)

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 14.04.2008, Zahl: 261.408)

Die Flüchtlinge sind immer davon in Kenntnis gesetzt, dass sie in solchen Fällen Gewährung der sozialen Hilfe außerhalb des Flüchtlingszentrums wegen Sicherheitsgründen beantragen können.

(Quelle: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 22.02.2008, Zahl: 258.179)

Betreffend angebliche Entführungen von tschetschenischen Asylwerbern in Polen teilte der Direktor des Büros für kriminalpolizeiliche Informationen der Polizeihauptkommandantur Polens mit, dass man derartige Informationen in den polizeilichen Datenbanken nicht finden kann.

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 16.05.2007, Zahl: 256.484, ÖB Warschau)

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Da Polen am 01.05.2004 der EU beigetreten ist beschreibt die Europäische Kommission in ihrem letzten Monitoring Bericht über die Beitrittsverhandlungen im Jahr 2003 zu dem Thema öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits die folgende positive Bewertung:

Polen erfüllt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den Bereichen Datenschutz, Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, justizielle Zusammenarbeit in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten und Menschenrechtsübereinkommen ab dem Beitritt anzuwenden.

(Quelle: Europäische Kommission, Monitoring Bericht, vom 05.11.2003)

Bereits am 13. Dezember 2002 vollzog der Europäische Rat den Beitrittsabschluss Polens zur EU. Als Voraussetzung für die Aufnahme in die EU war die Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen vom Juni 1993 ("Kopenhagen-Kriterien"). Ein Punkt der "Kopenhagen-Kriterien" ist das politische Kriterium, welches im Wesentlichen eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung und eine Wahrung der Menschenrechte vorsieht.

(Quelle: Homepage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Artikel: Die EU-Erweiterung im sozialpolitischen Kontext, abgefragt am 05.09.2006)

Insoweit sich der Berufungswerber darauf beruft, dass er in Polen nicht sicher sei auf Grund der Nähe zu der Russischen Föderation und der Leichtigkeit mit welcher russische Staatsbürger in Polen einreisen können und der Möglichkeit, das Kadyrov-Leute Tschetschenen in Polen abholen können, ist ihm zu entgegnen, dass dieses Vorbringen keine ausreichende Gefährdung aufzuzeigen vermag, wobei festzuhalten ist, dass der Schutz der polnischen Behörden in Anspruch genommen werden könnte. Ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung kann daher aus diesem Vorbringen nicht abgeleitet werden.

(UBAS-Bescheid vom 19.11.2007, Zahl: 314.822-1/3E-XII/37/07)

Wäre nicht von der Sicherheit Polens auszugehen, indem nicht anzunehmen wäre, dass Polen willens und fähig wäre, sich auf seinem Territorium aufhältige Personen zu schützen, hätte dieser Staat nicht in die Europäische Union aufgenommen werden dürfen (wozu die Zustimmung der Republik Österreich erforderlich war), bzw. wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der europäischen Union - also auch Österreich - angehalten, gegen Polen ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten - also auch Österreich - offenkundig davon ausgehen, dass Polen einen grundsätzlich für die BW sicheren Staat darstellt.

(UBAS-Bescheid vom 13.02.2007, Zahl: 309.604-1/2E-XVIII/58/07)

In einem Erkenntnis vom 11.10.2005, Gz.: 263.486/0-XII/36/05 führte der VwGH aus, dass in Polen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtssprechung des EGMR lasse sich, führt der VwGH weiter aus, keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen erkennen.

Eine Grundversorgung für Asylwerber in jeglicher Hinsicht ist in Polen, wie in der Feststellung angeführt, gewährleistet."

Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin Polen für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen nicht vor. Im Hinblick auf die in Österreich lebende Tochter der BF, deren Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei, führte das BFA aus, dass die BF bereits seit mehreren Jahren von ihrer volljährigen Tochter getrennt leben würden. Auch jetzt in Österreich leben die BF nicht mit in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter, sie erhielten niemals eine finanzielle Unterstützung, und hatten auch keinen Kontakt zur Tochter, als sie nach Österreich eingereist seien. Vielmehr hätten die BF immer noch gedacht, dass sich ihre Tochter, die bereits seit 2014 in Österreich aufhältig sei, immer noch in Frankreich befinde. Somit hätten die BF seit über eineinhalb Jahren überhaupt keinen Kontakt zu ihrer Tochter gehabt.

Im Hinblick auf die chronischen Erkrankungen insbesondere des 1.-BF betonte das BFA, dass chronisch kranke Asylwerber dieselben medizinischen Versorgungsleistungen in Polen erhalten würden wie polnische Staatsbürger. Konkret hat das BFA wie folgt erwogen:

"Bezüglich der verschriebenen Medikamente ist anzuführen, dass diese, bzw. derselbe Wirkstoff, in Polen ebenfalls erhältlich sind.

Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Warschau, 28.4.2010

Die vom Verbindungsbeamten übermittelte Liste (CZESC 1 A. WYKAZ PRODUKTÓW LECZNICZYCH DOPUSZCZONYCH DO OBROTU NA TERYTORIUM RZECZYPOSPOLITEJ POLSKIEJ vom 29 kwietnia 2009 (29. April 2009)) der in Polen zugelassenen Medikamente wird dieser Anfragebeantwortung beigelegt.

(Quelle: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 29.04.2010, Zahl: 272.163, Anfrage gestellt durch den Asylgerichtshof vom 08.04.2010):

7728 Tramal Tramadoli hydrochloridum czopki doodbytnicze 100 mg (verschiedene Stärken)

Bei Mexalen handelt es sich um eine Schmerztrablette, welche bei leichten bis mäßig starken Schmerzen (wie Kopfschmerzen, Zahnschmerzen, Regelschmerzen) oder Fieber und Schmerzen bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten (Auszug aus dem Beipackzettel), verschrieben wird. Wirkstoff ist für 1 Tablette: 500 mg Paracetamol.

So sind in Polen folgende Medikamente mit dem Wirkstoff Paracetamol 500 mg erhältlich:

40 Acenol Forte Paracetamolum tabletki 500 mg

361 Amipar Paracetamolum tabletki 500 mg

495 APAP Paracetamolum tabletki powlekane 500 mg

1683 Codipar Paracetamolum tabletki 500 mg

1685 Codipar 500 Paracetamolum czopki 500 mg

2396 Efferalgan Paracetamolum tabletki 500 mg

3073 Gemipar 500 Paracetamolum czopki 500 mg

5801 Panadol Paracetamolum tabletki powlekane 500 mg

5804 Panadol Rapid Paracetamolum tabletki musujace 500 mg

5831 Paracetamol Aflofarm Paracetamolum czopki 500 mg

5834 Paracetamol Biofarm Paracetamolum tabletka 500 mg

5838 Paracetamol Farmina Paracetamolum czopki 500 mg

5839 Paracetamol Filofarm Paracetamolum tabletki 500 mg

5844 Paracetamol Hasco Paracetamolum czopki doodbytnicze 500 mg

5846 Paracetamol - Herbapol Wroclaw Paracetamolum tabletki 500 mg

5847 Paracetamol Marcmed Paracetamolum tabletki 500 mg

5848 Paracetamol Polfa-Lódz Paracetamolum tabletki 500 mg

5849 Paracetamol Polfarmex Paracetamolum tabletki 500 mg

5834 Paracetamol Biofarm Paracetamolum tabletka 500 mg

5838 Paracetamol Farmina Paracetamolum czopki 500 mg

5844 Paracetamol Hasco Paracetamolum czopki doodbytnicze 500 mg

5847 Paracetamol Marcmed Paracetamolum tabletki 500 mg

5859 Paramax Rapid 500 mg Paracetamolum tabletki 500 mg

Somit ist ersichtlich, dass Sie die in Österreich verschriebenen Medikamente, bzw. Wirkstoff in Polen erhalten.

[ ... ]

So ist auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2014, Zahl: W205 2001119-1/4E, hinzuweisen, in welchem folgendes angeführt wurde:

Der 2.-BF ist aufgrund einer im Krieg erlittenen Granatsplitterverletzung am linken Auge blind und besitzt am rechten Auge nur noch 30% Sehvermögen, im Übrigen liegen bei ihm weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige Krankheitssymptome vor.

...

Im vorliegenden Fall wurden bei den BF die in den Sachverhaltsfeststellungen angeführten Erkrankungen und Behinderungen festgestellt (S. Punkt II.1.) Auch wenn einzuräumen ist, dass insbesondere die 4.-BF schwer behindert ist, so weisen die Erkrankungen bzw. Behinderungen nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa ein Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Polen die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Polen sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK ist es - worauf das Vorbringen der 1.- und 2.-BF in ihren Einvernahmen offenbar abzielt - schließlich auch nicht maßgeblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Art. 3 EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:

Zunächst lässt sich ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale und andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten.

Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und die Aussicht auf medizinische Hilfe oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat fehlt.

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung (AsylGH 1.10.2008, E9 300863-2/2008).

Sie waren niemals, auch nicht freiwillig, jemals in einer geschlossenen Anstalt.

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2015, Zahl: W153 2100594-1/5E:

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da bei keinem von ihnen aktuell das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten (sofern diese grundsätzlich einer medizinischen Behandlung zugänglich sind), inklusive psychische Krankheiten, behandelbar sind und Asylwerber in Polen den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie polnische Staatsbürger haben. Ausgehend von den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem Erstbeschwerdeführer in Bezug auf seine gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Polen bzw. bereits im Rahmen der Überstellung gewährt werden könnte. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kann aus obigen Erwägungen angenommen werden, dass ihre Genesung eingetreten sind; betreffend die übrigen Beschwerdeführer sind keine aktuellen Erkrankungen bekannt. Sohin kann nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Zu den Behandlungsmöglichkeiten ist festzuhalten, dass es in Polen auch einige NGO¿s gibt, die sich auf die Behandlung von Folteropfern spezialisiert haben. Dazu zählt das Ambulatorium dla Osób Przesladowanych ze Wzgledów Politycznych Zaklad Patologii, sowie das Spolecznej Katedra Psychiatrii Uniwersytet Jagiellonski Collegium Medicum (CVPP).

(International Rehabilitation Council for Torture Victims (IRCT))

Insbesondere die "Polish Medical Mission", welche die Möglichkeit hat ungehindert Asylwerber in den Aufnahmelagern zu erreichen, sorgt für eine umfassende Betreuung und Behandlung von Asylwerbern mit psychologischen Problemen.

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 22.08.2008, Zahl: 262.970)

ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008

Auch eine Anfrage beim European Council On Refugees And Exiles, ergab, dass die medizinische Versorgung von AW derjenigen von polnischen StaatsbürgerInnen entspricht bzw. AWInnen dieselben medizinischen Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen können wie polnische BürgerInnen auch.

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 05.02.2008, Zahl:

Fehler! Unbekannter Name für Dokument-Eigenschaft.)

Da Sie auch vollen Zugang zur medizinischen Behandlung bekommen ist auch dadurch feststellbar, da Polen ausdrücklich sich dazu bereit erklärt hat Sie im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Dubliner Übereinkommen zur Prüfung des Asylantrages zu übernehmen. Es kann somit nicht erkannt werden, dass Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert werden würde.

Bezüglich Ihrer gesundheitlichen Probleme wird angeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen, da, wie der UBAS (26.02.2008, Zahl: 317.726-1/3E-XVII/55/08) schon festgestellt hatte, nur solche Erkrankungen relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen.

Medizinische Betreuung von Asylwerbern in Polen:

Bezug nehmend auf die Frage betreffend der Nachbehandlung eines Asylwerbers wird mitgeteilt, dass die Asylwerber das Recht auf medizinische Betreuung auf denselben Regeln wie die polnischen Staatsbürger haben. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung hängt ausschließlich vom Arzt ab.

Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt, die zur Verfügung des Vorsitzenden des Amtes für Fremdenangelegenheiten stehen.

Auf Grund des Abkommens zwischen dem Amt für Repatriierung und Fremde und der Zentralen Klinik des Innenministeriums in Warschau wird den Asylwerbern medizinische Betreuung in den Flüchtlingszentren gewährleistet.

Der Umfang der medizinischen Betreuung wird durch die Bestimmungen des Abkommens geregelt. Gegenstand des Abkommens können Dienstleistungen im Beriech der medizinischen Grundversorgung, Fachberatung, Fachuntersuchung, Hospitalisierung und medizinischer Rettung für Asylwerber sein, denen Hilfe gem. Art. 57 des Gesetzes vom 13.06.2003 über Schutzgewährung für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Polen (Amtsblatt vom 2003, Nr. 128, Pos. 1176) gewährt wird sowie für Ihre Kinder von Geburt an bis zur Stellung in Ihrem Namen eines Asylantrages in dem im Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes bestimmten Umfang.

Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs trifft der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhält.

(Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten in Warschau per E-Mail am 20.08.2008, Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 22.08.2008, Zahl: 262.970)

In den polnischen Aufnahmezentren werden alle, auch weniger schwerwiegende Krankheiten von Asylsuchenden behandelt.

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 29.01.2008)

Amt für Fremdenangelegenheiten - Büro für Organisation der Flüchtlingszentren, Podkowa Lesna- Debak, Anfragebeantwortung vom 11.3.2009:

Die Betreuung der Asylwerber in Polen liegt in Zuständigkeit des Büros für Organisation der Flüchtlingszentren des Amtes für Fremdenangelegenheiten. Wenn es um Unterkunft- und Verpflegungsgewährleistung kann man grundsätzlich zwei Formen der Betreuung unterscheiden. Die erste Form umfasst die Betreuung in einem unserer Flüchtlingszentren in Polen und die andere ist mit Auszahlung von Geldleistungen für die Deckung der Kosten des Aufenthaltes in Polen für die AW verbunden, die außerhalb der Flüchtlingszentren ihre Unterkunft haben. In beiden Fällen wird den AW medizinische Betreuung gewährleistet, die aufgrund eines Abkommens mit einer spezialisierten medizinischen Institution realisiert wird. Das Büro für Organisation der Flüchtlingszentren, handelnd gem. den Bestimmungen des Gesetzes über Schutzgewährung für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Polen, unterscheidet nicht zwischen der Betreuung für AW mit Familienangehörigen in Polen und ohne solche.

(Quelle: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 16.03.2009)

Weiters wird auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. für mehrere. zB Urteil vom 02.05.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.02.2000, 46553/99).

Da die medizinische Grundversorgung in Polen - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben ist, kann im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden."

Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden der BF, in welchen sie im Wesentlichen geltend machten, dass sich der 1.-BF seit 21.12.2015 stationär in der neurologischen Abteilung des XXXX befinde. Dort sei auch festgestellt worden, dass er an einer depressiven Reaktion und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Das Prothesenbett seines rechten Auges habe sich entzündet, weshalb am 21.01.2016 eine antibiotische Behandlung begonnen worden sei. Der BF müsse weiterhin stationär bleiben.

Zudem sei seit 19.01.2016 die 2.-BF stationär in der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des XXXX aufgenommen worden. Dies aufgrund der Symptome Zittern, Schlaflosigkeit, Angstzustände, Schweißausbrüche, Unterleibs- und Rückenschmerzen. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer schweren Episode mit psychotischen Symptomen, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer generalisierten Angststörung sowie einer Autoimmunthyreoditis. Sie sei derzeit weder entlassbar noch transportfähig. Der 1.-BF sei aufgrund seines schlechten Zustandes unbedingt auf Hilfe angewiesen, die grundsätzlich durch die Ehegattin des 1.-BF erfolge. Diese sei aber zurzeit selber nicht in der Lage ihren Mann zu betreuen. Die in XXXX lebende Tochter der BF würde diese einmal in der Woche in XXXX besuchen. Beim 1.-BF liege eine ernsthafte Erkrankung vor, ansonsten läge er nicht seit dem 21.12.2015 im Krankenhaus. Das BFA habe verabsäumt, genauer im Spital nachzufragen.

Unter einem wurden medizinische Unterlagen der BF vorgelegt, konkret bezüglich des 1.-BF zwei Schreiben des XXXX vom 19. bzw. 25.01.2016, wonach eine Unterbringung in einem Containerlager aus psychologischer Sicht derzeit als zu belastend für den 1.-BF eingestuft werde, und zudem der 1.-BF bis zum Vorliegen ausständige Befunde und einer erneuten Kontrolle an der Augenabteilung weiterhin stationär im XXXX bleiben sollte.

Bezüglich der 2.-BF wurde ein Kurzbrief des XXXX vom 26.01.2016 vorgelegt, wonach die 2.-BF an den in der Beschwerde genannten psychischen Erkrankungen leide. Aufgrund der psychiatrischen Symptomatik sei die Patienten aus fachärztlicher Sicht derzeit nicht transportfähig bzw. entlassbar.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2016 wurde bezüglich der 2.-BF ergänzt, dass sie aufgrund ihrer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung einer stationären Behandlung in einem Fachkrankenhaus bedürfe. Zurzeit sei an eine Entlassung nicht zu denken, da dies eine Gefährdung ihrer Gesundheit bedeuten würde. Anschließend sei aus fachpsychiatrischer Sicht die Behandlung in einem Sonderbetreuungsquartier angezeigt. Aufgrund des schlechten psychischen Zustandes brauche die 2.-BF ständige Betreuung. Mindestens einmal pro Woche komme ihre Tochter zu Besuch nach Wien. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hätte die Behörde bei einer richtigen Interessensabwägung zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Außerlandesbringung der BF einen unverhältnismäßigen und somit unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Beide BF seien auf die Hilfe und Unterstützung durch Tochter und Schwiegersohn in Österreich eingewiesen; in Polen hätten sie keine Angehörigen. Auch sei nicht geprüft worden, ob im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 und 17 Dublin III-VO eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung ihrer Asylanträge gegeben wäre. Schließlich sei das Konsultationsverfahren mit Polen mangelhaft geführt worden, da Polen weder mitgeteilt worden sei, dass die BF krank seien, noch dass sie hier im Bundesgebiet eine Tochter hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang sowie der ebenfalls oben dargestellte Reiseweg der BF.

Besondere, in den Personen der Antragsteller gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr sprechen, dass ihnen Polen notwendigen Schutz vor Verfolgung verweigern würde, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat (auch in Bezug auf die Verfügbarkeit von Medikamenten und medizinischer Versorgung) an, wobei darauf hinzuweisen ist, dass trotz der politischen Richtungsänderung in Polen nach der Parlamentswahl vom Oktober 2015 keine Hinweise auf eine für das Asylverfahren relevante Situationsänderung in Polen vorliegen.

Die BF leiden an gesundheitlichen Problemen, der 1.-BF konkret an XXXX (=nicht beeinflussbare kräftige Verkrampfung der Augenlider), einer eitrigen Entzündung des rechten Augenprothesenbettes, sowie einer depressiven Reaktion und XXXX; die 2.-BF an einer rezidivierenden depressiven Störung ggw. schwere Episode, einer PTSD, einer generellen XXXX.

Die BF befinden sich in Wien, beide derzeit stationär im XXXX (1.-BF) bzw. im XXXX (2.-BF). Eine Tochter der BF, deren Ausweisung aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig erklärt wurde, befindet sich in XXXX und besucht die BF einmal pro Woche. Die BF haben vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet schon über 3 Jahre lang nicht mehr mit ihrer Tochter zusammengelebt, sie wussten bei ihrer Einreise nach Österreich nicht einmal, dass die Tochter schon seit etwa 1 1/2 Jahren nicht mehr in Frankreich, sondern in Österreich lebte. Die BF wurden und werden von der Tochter nicht finanziell unterstützt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der BF und zu ihren Asylantragstellungen in Polen ergeben sich aus den Akten des BFA, dem Vorbringen der BF, den Eurodac-Treffermeldungen und aus den in den Akten befindlichen Antwortschreiben der polnischen Behörden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF zu ihrer Tochter im Bundesgebiet ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der BF.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur polnischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Aus dem Akteninhalt und aus den Länderinformationen ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer keinen Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren in der Sache haben würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

[ ... ]

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger eines Asylwerbers, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:

"Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG."

Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens der erstinstanzlichen Behörde erst am 11.3.2014 und somit nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurde.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines

seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden

muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat

ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Zu A)

a) 1.) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer jedenfalls in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:

Polen hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung der Anträge der BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in der Folge bereits in diesbezügliche Verfahren eingetreten. Dies bedeutete - unbesehen einer anderen Grundlage, wie etwa Art. 13 Abs.1 leg.cit. (Einreise von einem Drittstaat in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in casu: von Weißrussland nach Polen) - jedenfalls einen Selbsteintritt Polens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Polen nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages der BF:

Im Hinblick auf Art. 16 leg.it. kann keine Abhängigkeit der BF von ihrer im Bundesgebiet befindlichen Tochter erkannt werden, da nicht ersichtlich ist, dass die in Wien aufhältigen BF nunmehr essentiell auf die Unterstützung ihrer in XXXX wohnhaften Tochter (bzw. vice versa) angewiesen wären. Wenn die BF ausführen, dass sie von der Tochter etwa einmal pro Woche besucht werden würden, so ist dies zweifellos eine Unterstützung für diese, doch kann sicher nicht von einem unabdingbaren "Angewiesen-sein" gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die BF bei ihrer Einreise ins Bundesgebiet nicht einmal gewusst haben, dass ihre Tochter seit bereits fast 1 1/2 Jahren in Österreich lebt, woraus ersichtlich ist, dass die BF zur Tochter offensichtlich fast keinen Kontakt mehr hatten und eine nur als äußerst schwach zu bezeichnende Beziehungsintensität zu dieser haben.

Im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 leg.cit. ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass für die BF eine allfällige künftige Unterstützung durch die Tochter vorteilhaft wäre, doch bewegt sich das BFA, wenn es in casu - auch im Hinblick auf die bloß sehr geringe Beziehungsintensität - keine ausreichenden humanitären Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen für gegeben erachtet hat, innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass das BVwG diese Entscheidung bzw. Ermessensausübung nicht zu beanstanden hat.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Der Beschwerdeeinwand, dass das Konsultationsverfahren mit Polen mangelhaft durchgeführt worden sei, geht daher bereits angesichts dieser Erwägungen des EuGH ins Leere. Zudem wurden die Konsultationen mit Polen am 22.10.2015 und auf Grundlage der eigenen Angaben der BF vom 16.10.2016 geführt, bei denen sie weder familiäre Anknüpfungspunkte noch gesundheitliche Probleme geltend gemacht haben.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen, psychologischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Polen.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Die BF haben auch in keiner Weise systemische Mängel im polnischen Asylwesen geltend gemacht.

Im Hinblick auf die allgemeine Lage in Polen kann nicht erkannt werden, dass die BF etwa in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der BF ist auszuführen, dass diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die im Wesentlichen gleichen, obzitierten, Erwägungen des BFA zur rechtlichen Relevanz von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sind daher nicht zu beanstanden.

Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung beider BF nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihnen offensichtlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Endstadiums einer tödlichen Krankheit gegeben sind und in Polen Asylwerber das Recht auf medizinische Behandlung wie polnische Staatsbürger haben. Vor diesem Hintergrund ist ihnen (nach ihren derzeitigen stationären Krankenhausaufenthalten) eine (weitere) Behandlung in Polen - gemessen an der Judikatur des EGMR, der regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK abstellt - selbstverständlich zumutbar.

Es wird nicht verkannt, dass aus ärztlicher Sicht, die naturgemäß immer eine bestmögliche Behandlung zum Ziel hat, bezüglich des 1.-BF eine Unterbringung in einem "Containerlager" als zu belastend eingestuft wurde und er zudem wegen einer antibiotischen Behandlung seines Augenprothesenbettes weiter stationär bleiben sollte, und die 2.-BF als derzeit nicht entlassbar und nicht transportfähig erachtet wird, doch haben sich vorliegenden Entscheidungen eben am oben wiedergegebenen rechtlichen Maßstab des EGMR zu Art. 3 EMRK zu orientieren.

Insgesamt gesehen handelt es sich in den vorliegenden Fällen der BF nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keine "ganz außergewöhnlichen Fälle, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind".

Wie festgestellt, haben die Antragsteller keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen aufgezeigt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen, aus dem gerade die BF Gefahr liefen, in Polen in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden, wurde somit nicht erstattet.

(Zum Durchführungsaufschub gem. § 61 Abs. 3 FPG siehe nachstehende Erwägungen unter A) b).)

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen.

Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2. ) Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die BF verfügen im Bundesgebiet über eine erwachsene Tochter, mit der sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Vielmehr wohnt die Tochter in XXXX, während die BF in Wien aufhältig sind. Die BF werden von der Tochter etwa einmal pro Woche besucht, sie werden von ihr nicht finanziell unterstützt und hatten die BF seit fast 1 1/2 Jahren keinen Kontakt zur Tochter, da sie bei ihrer Einreise im Oktober 2015 nicht einmal gewusst haben, dass ihre Tochter schon seit dem Jahr 2014 in Österreich lebt! Angesichts dieser Umstände liegt - gesamthaft betrachtet - zweifellos kein Familienleben der BF mit ihrer Tochter iSd Art. 8 EMRK vor.

(Selbst wenn man vom Vorliegen eines im Bundesgebiet wieder neu entstandenen Familienlebens der BF mit ihrer Tochter ausgehen würde, so erschiene ein Eingriff in dieses Familienleben gem. des 2.

Absatzes des Art. 8 EMRK als zulässig: Es bestehen (wie oben ausgeführt wurde) keine wechselseitigen, essentiellen Abhängigkeiten, keine finanziellen Unterstützungen und wäre dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem den BF ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist bzw. sein musste und sie daher nicht mit der Fortsetzung dieses Familienlebens hätten rechnen dürfen. Schließlich wäre der Tochter auch möglich und zumutbar, die BF in Polen zu besuchen, um einen familiären Kontakt aufrecht zu erhalten.)

Im Falle ihrer Rücküberstellung der BF nach Polen ist somit kein (unzulässiger) Eingriff in ihr Familienleben gegeben. Soweit die beiden BF miteinander ein Familienleben führen, wird in dieses nicht eingegriffen, da bezügliche beider BF gleichlautende Entscheidungen ergehen.

Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Ihr nunmehriger Aufenthalt in Österreich in der Dauer von etwa 5 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die Antragsteller mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Zu A) b)

Da sich die BF derzeit noch stationär im Krankenhaus befinden und - ungeachtet der grundsätzlichen, mangelnden Art. 3 EMRK-Relevanz ihrer Erkrankungen - ihre sofortige Außerlandesbringung quasi "aus dem Krankenhaus heraus" gerade dadurch eine höhere, allenfalls relevante Eingriffsintensität aufweisen würde, war die Durchführung ihrer Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 3 FPG für die Dauer ihrer jeweils derzeit aktuellen stationären Krankenhausaufenthalte aufzuschieben.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage, in der Bewertung der Art und Intensität einer familiären Nahebeziehung, zu der umfassende Judikatur vorliegt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.