BVwG L519 2117994-1

L519 2117994-1Bundesverwaltungsgericht08.02.2016

Regest

Entscheidungspflicht, Frist, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Überleitung, Verfahrensführung, Zeitablauf

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 2117994-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.2117994.1.00

Spruch

L519 2117994-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin Narine AMER, diese wiederum vertreten durch RAe. Dr. DELLASEGA/ Dr. KAPFERER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.05.2015, XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z.3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, iVm § 8 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, sowie § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 6.5.2015 bei der belangten Behörde durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der am 27.4.2015 in Österreich geborenen BF im Wesentlichen an, sie habe ihren in Österreich befindlichen Freund und nunmehrigen Ehegatten, bei dem es sich um den Vater der BF handelt, über Facebook kennen- und lieben gelernt. Ihre Eltern hätten aber bereits einen Ehemann für sie ausgesucht und seien gegen diese Heirat gewesen. Ihr Onkel habe ihr geholfen, Armenien noch rechtzeitig zu verlassen, bevor der in Armenien für sie ausgesuchte Mann um ihre Hand bitten konnte.

Für die mj. BF wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Das Verfahren der mj. BF wurde zugelassen und der Akt dem BFA zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 18.11. 2015 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe am 6.5.2015 einen Asylantrag gestellt und sei der Sohn (laut vorgelegter Geburtsurkunde: die Tochter) des XXXX , welcher anerkannter Flüchtling sei. Das BFA habe über diesen Antrag bis heute nicht entschieden.

Die Ermittlungsverzögerung sei nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der BF verursacht worden.

Es werde daher beantragt, das BFA möge innerhalb von 3 Monaten selbst über den Antrag auf internationalen Schutz entscheiden oder die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.

Mit Schreiben vom 24.11. 2015 legte das BFA gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass eine fristgerechte Erledigung aufgrund personeller Engpässe und stetig steigender Zahl von Asylanträgen nicht erfolgen konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die BF hat durch ihre gesetzliche Vertreterin am 6.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und am 18.11.2015 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Am 24.11.2015 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zur Entscheidung vor. Als Begründung für die Säumnis wurden die stetig steigende Zahl von Asylanträgen und personelle Engpässe genannt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den hiemit in Einklang stehenden Angaben der BF.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt abgelaufene maßgeblich.

Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, RZ 65, mwH).

Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegebenen Zeitraum abzuschließen, oder weil die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen 6 Monaten entscheidet ( vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, RZ 124,mwH).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (s. Eder/Martschin/Schmid: das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266); etwa, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet ( vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, hat die Behörde seit der Antragstellung am 6.5.2015 bis zum Ende gesetzlichen 6-monatigen Entscheidungsfrist keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen sind, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Aus der Stellungnahme des BFA vom 24.11.2015 gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerungen nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wären. In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wäre.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der ggst. Beschwerde war daher die 6-monatige Entscheidungsfrist gem. § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Die BF ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist mit Ablauf des 6.11.2015 geendet hätte.

Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der BF auf internationalen Schutz an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben wird.

Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage als geklärt anzusehen war.

Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum Wesen der res iudicata abgeht.

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