BVwG L510 2118942-1

L510 2118942-1Bundesverwaltungsgericht08.02.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2118942-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2118942.1.00

Spruch

L510 2118942-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGERals Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems vom 04.12.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000926-RM, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des AMS Linz vom 04.12.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000926-RM, gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems (folgend kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 16.11.2015, GZ: XXXX , gem. § 44 AlVG den Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , auf Arbeitslosengeld vom 05.11.2015 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass die bP in ihrer Niederschrift vom 16.11.2015 bekannt gegeben habe, dass sie jeden Tag nach Hause gefahren sei. Die Umstände würden somit eindeutig darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Slowenien liege.

Der vorliegende Verwaltungsverfahrensakt beinhaltet einen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 05.11.2005, sowie den Bezugs- und Versicherungsverlauf der bP.

Im Akt befindet sich eine schriftliche Erklärung der bP, wonach sie während ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses in Österreich täglich zwischen Österreich und Slowenien mit dem Auto gependelt sei. Die Beziehungen zum Heimatstaat habe sie aufrechterhalten. Als soziale Beziehung in Slowenien wurde die Mutter angegeben. In Österreich habe sie seit 07.10.2015 in XXXX , einen Wohnsitz. Es handle sich um eine Dienstwohnung mit ca. 30 Quadratmeter. Sie benütze in Österreich ein eigenes Kraftfahrzeug. In Österreich habe sie eine Freundin und ein Kind.

Weiter beinhaltet der Akt eine Einstellungszusage von 05.11.2015, XXXX , über die Einstellung als Koch mit Dienstbeginn am 01.12.2015.

2. Mit Schreiben vom 20.11.2015 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Ihr Hauptwohnsitz und auch ihre neue Arbeitsstelle, welche sie mit 01.12.2015 beginne, befänden sich in Österreich. Sie habe einen 7-jährigen Sohn, welcher in Österreich geboren sei. Dieser wohne in Feldkirchen und gehe dort zur Schule. Ihr Bezug zu Slowenien sei ihre Mutter und ihre schwerstbehinderte Schwester. Diese würde sie in ihren Urlauben besuchen, da sie eine 6 Tage Woche habe. In ihrer Freizeit unterstütze sie den Staat Österreich in der Versorgung der Flüchtlinge in den Übergangslagern. Zuletzt in der XXXX .

3. Das AMS führte weiter Erhebungen durch. Es stellte fest, dass die bP vom 26.01.2010 bis 30.10.2015 bei der Fa. XXXX , beschäftigt gewesen sei. Die bP sei bis 26.02.2010 mit Hauptwohnsitz in XXXX in Kärnten gemeldet gewesen. Die bP habe von 27.02.2010 bis 06.10.2015 in Österreich keinen Wohnsitz gehabt. Laut ZMR sei in den Meldedaten vermerkt "verzogen nach Slowenien". Seit 07.10.2015 sei sie bei ihrem zukünftigen Dienstgeber mit Hauptwohnsitz gemeldet und bewohne eine Dienstwohnung in XXXX . Die Wohnsitznahme in Österreich - XXXX - (Quartier beim künftigen Dienstgeber) stehe im Zusammenhang mit der für 01.12.2015 geplanten Arbeitsaufnahme. Die geschiedene Gattin, XXXX , und ihr Sohn, XXXX , würden in XXXX in Kärnten wohnen. Ihr ehemaliger Dienstgeber sei von ihrem Heimatort XXXX ca. 50 Kilometer entfernt.

4. Mit Bescheid vom 04.12.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000926-RM, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 20.11.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Zum Sachverhalt wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP zuletzt vom 26.01.2010 bis 30.10.2015 bei der Fa. XXXX , beschäftigt gewesen sei. In Österreich sei sie seit dem 07.10.2015 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. Dort habe sie eine Dienstwohnung mit ca. 30 Quadratmeter, welche mit der Adresse des Dienstgebers, " XXXX ", wo sie eine Einstellungszusage mit Arbeitsbeginn 01.12.2015 habe, ident sei.

Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP slowenischer Staatsbürger und die VO EG Nr. 883/2004 anzuwenden sei. Sie gelte als vollarbeitslose Person im Sinne des Art. 65 Abs. 2 der VO EG Nr. 883/2004. Anlässlich ihrer Antragstellung habe die bP erklärt, dass sie täglich mit dem Auto zwischen Slowenien und Österreich pendeln würde. Laut Abfrage im Zentralen Melderegister habe sie von 27.02.2010 bis 06.10.2015 in Österreich keinen Wohnsitz gehabt. Seit 07.10.2015 sei sie bei ihrem zukünftigen Dienstgeber mit Hauptwohnsitz gemeldet und bewohne nach ihren Angaben eine Dienstwohnung. In der Beschwerde führe sie aus, dass sich ihr Hauptwohnsitz in Österreich befinde und ihre Arbeitsstelle, welche sie mit 01.12.2015 beginne, in Österreich sei. Sie habe einen 7-jährigen Sohn, welcher in Österreich geboren sei und in Feldkirchen wohnen würde. Ihr einziger Bezug zu Slowenien sei ihre Mutter und ihre schwerstbehinderte Schwester, welche sie in ihren Urlauben besuchen würde, da sie eine 6 Tag Woche habe. In ihrer Freizeit unterstütze sie den Staat Österreich bei der Versorgung von Flüchtlingen, zuletzt in der Steiermark.

Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen und den Daten aus dem zentralen Melderegister wohne ihre geschiedene Gattin XXXX und ihr Sohn XXXX in XXXX in Kärnten. Die Wohnsitznahme in Österreich - XXXX - (Quartier beim künftigen Dienstgeber) stehe im Zusammenhang mit der für 01.12.2015 geplanten Arbeitsaufnahme.

Unstrittig sei, dass sie bis 26.02.2010 mit Hauptwohnsitz in XXXX in Kärnten gemeldet gewesen sei. Laut ZMR sei in den Meldedaten vermerkt "verzogen nach Slowenien". Sie habe bei der ersten Befragung erklärt, täglich mit dem Auto zwischen Slowenien und Österreich gependelt zu sein. Ihr ehemaliger Dienstgeber sei von ihrem Heimatort XXXX ca. 50 Kilometer entfernt.

In freier Beweiswürdigung gelange das AMS zur Auffassung, dass die bP echter Grenzgänger gewesen sei und für die Gewährung von Leistungen der Wohnsitzstaat Slowenien zuständig sei.

5. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt.

6. Mit Schreiben der bP vom 21.12.2015 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie an, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sei. Sie verweise auf die Angaben in der Beschwerde.

7. Am 28.12.2015 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP stellte am 05.11.2005 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die bP war von 26.01.2010 bis 30.10.2015 bei der Fa. XXXX , beschäftigt. Die bP pendelte während ihrer Beschäftigung täglich mit dem Auto zwischen Österreich und Slowenien. Ihr ehemaliger Dienstgeber ist von ihrem Heimatort, XXXX , ca. 50 Kilometer entfernt. In Slowenien leben die Mutter und ihre schwerstbehinderte Schwester. Die bP war bis 26.02.2010 mit Hauptwohnsitz in XXXX in Kärnten gemeldet. Die bP hatte von 27.02.2010 bis 06.10.2015 in Österreich keinen Wohnsitz. In den Meldedaten ist vermerkt, "verzogen nach Slowenien". Seit 07.10.2015 ist die bP bei ihrem zukünftigen Dienstgeber (Einstellungszusage mit 01.12.2015) mit Hauptwohnsitz gemeldet und bewohnt eine Dienstwohnung in XXXX . Die bP besucht ihre Mutter und ihre schwerstbehinderte Schwester nur noch in ihren Urlauben. Die geschiedene Gattin, XXXX , und der gemeinsame Sohn, XXXX , wohnen in XXXX in Kärnten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS, welcher den Antrag der bP auf Arbeitslosengeld beinhaltet. Die Feststellungen über das Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. XXXX , ergeben sich aus dem Bezugsverlauf der bP. Der Heimatort XXXX sowie sämtliche Feststellungen zu den Wohnsitzen der bP und deren geschiedener Frau und ihrem Sohn ergeben sich aus Anfragen aus dem zentralen Melderegister, welche im Akt aufliegen. Die Entfernung zwischen dem Heimatort und der Adresse des früheren Dienstgebers ergibt sich aus einer seitens des AMS getätigten Abfrage über "Google Maps".

Zudem bleiben diese Feststellungen im Verfahren gänzlich unbestritten.

Die Feststellung, wonach die bP während ihrer für das Verfahren maßgeblichen Beschäftigungsdauer täglich zwischen ihrem Arbeitsort und Slowenien mit dem Auto pendelte, ergibt sich insbesondere aus ihren im Zuge der Antragstellung beim AMS auf Arbeitslosengeld getätigten schriftlich Erklärungen.

Zu den Angaben in der Beschwerde ist festzustellen, dass sich diese ganz offensichtlich auf den Zeitpunkt nach der Beschäftigung bei der Fa. B. beziehen. Darin führt die bP aus, dass sich ihr Lebensmittelpunkt an ihrer Adresse in XXXX (gemeldet seit 07.10.2015) befinde. Auch ihre Arbeitsstelle befinde sich ab 01.12.2015 in Österreich. Zudem besuche sie ihre Mutter und ihre schwerstbehinderte Schwester nur noch während des Urlaubs, da sie nunmehr eine 6 Tage Woche habe. Sie unterstützte Österreich bei der Betreuung von Flüchtlingen.

Fest steht, dass die bP von 27.02.2010 bis 06.10.2015 in Österreich keinen Wohnsitz hatte. In den Meldedaten ist vermerkt, "verzogen nach Slowenien". Erst seit 07.10.2015 ist die bP bei ihrem neuen Dienstgeber (Einstellungszusage mit 01.12.2015) mit Hauptwohnsitz gemeldet und bewohnt eine Dienstwohnung in XXXX . Für den maßgeblichen Zeitraum, der Dauer ihrer Beschäftigung bei der Fa. XXXX (26.01.2010 - 30.10.2015), war die bP jedoch über weiteste Strecken nicht in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet, sondern schien vielmehr ganz konkret als "verzogen nach Slowenien" auf (27.02.2010 bis 06.10.2015). Dies lässt sich auch mit ihren schriftlichen Erklärungen, wonach sie täglich gependelt ist, vereinbaren.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen wird gegenständlich davon ausgegangen, dass die bP während ihrer Beschäftigung bei der Fa. B. täglich mit dem Auto zwischen ihrem Arbeitsplatz und Slowenien gependelt ist, was von ihr im Verfahren auch nicht konkret bestritten wurde.

In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nunmehr an der Adresse in XXXX (gemeldet seit 07.10.2015) befinde, sich auch ihre Arbeitsstelle ab 01.12.2015 in Österreich befinde und sie ihre Mutter und ihre schwerstbehinderte Schwester nur noch während des Urlaubs besuche, da sie nunmehr eine 6 Tage Woche habe und sie Österreich bei der Betreuung von Flüchtlingen unterstütze, wird festgestellt, dass diese Angaben durch das AMS nicht in Abrede gestellt wurden. Der gemeldete Wohnsitz ergibt sich zudem aus den Abfragen im zentralen Melderegister. Dass die bP die neue Arbeitsstelle mit 01.12.2015 angetreten hat und bis dato dort arbeitet ergibt sich aus dem beim AMS angeforderten aktuellen Versicherungsverlauf der bP.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangten Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A)

§ 46 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist.

§ 44 AlVG hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4) (...)

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) (...)"

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist davon auszugehen, dass die bP während ihrer letzten Beschäftigung jeden Tag zwischen ihrem Beschäftigungsort in Österreich und Slowenien gependelt ist.

Aus Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Zl. 2012/08/0283).

Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 31).

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Indizien zur Feststellung dieses Ortes sind beispielsweise der Wohnort der Familie, die Gründe für die Abwanderung und die Art seiner Tätigkeit (vgl. die Urteile des EuGH vom 17. Februar 1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17/20 und vom 11. November 2004, Rs C-372/02, Rn 37 sowie Felten in Spiegel (Hrsg), Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 (2013)).

Gegenständlich ist unbestritten, dass die bP slowenischer Staatsbürger ist. Unter Zugrundelegung der sonstigen getroffenen Feststellungen, ist ausgehend von der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die bP für die Dauer ihrer Pendeltätigkeit zwar als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren, jedoch setzt Art. 65 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Slowenien zusätzlich voraus, dass die bP weiterhin im Wohnmitgliedsstaat wohnt.

Gegenständlich legte die bP im Verfahren jedoch wie in der Beweiswürdigung ausgeführt unbestritten dar, dass sie seit 07.10.2015 ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Sie ist an der angegebenen Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es handelt sich um eine Dienstwohnung bei ihrem neuen Arbeitgeber, für welchen sie laut Versicherungsauszug des AMS seit 01.12.2015 bis dato arbeitet. Ihre Mutter und ihre schwerstbehinderte Schwester besucht sie nur noch während des Urlaubs, da sie nunmehr eine 6 Tage Woche hat. Zudem unterstützt sie in Österreich bei der Betreuung von Flüchtlingen.

Somit hat die bP bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Wohnort nach Österreich verlegt, weshalb die Kriterien für die Leistungszuständigkeit von Slowenien nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. "weiterhin") zu verneinen sind.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.

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