BVwG L510 2111687-2

L510 2111687-2Bundesverwaltungsgericht08.02.2016

Regest

Befangenheit, Einkommenssteuerbescheid, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 2111687-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2111687.2.00

Spruch

L510 2111687-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz vom 01.07.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000323-06, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 13.04.2015, VNR:

XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 29.09.2009 - 31.12.2010 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.482,98 verpflichtet.

Begründend wurde dargelegt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger die bP im o. a. Zeitraum bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei und Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Arbeitslosigkeit liege daher nicht vor.

Der vorliegende Verwaltungsverfahrensakt beinhaltet die Anträge der bP auf Notstandshilfe vom 29.09.2009 und vom 07.10.2010, die Einkommenssteuerbescheide 2009 und 2010 vom 05.09.2014, die mit der bP am 05.11.2014 beim AMS aufgenommene Niederschrift, den Bezugs- und Versicherungsverlauf der bP, diverse Schreiben zwischen der bP und dem AMS über eAMS.

In der angeführten Niederschrift wurde der bP erklärt, dass aufgrund der vorliegenden Einkommenssterbescheide die vom AMS ausbezahlten Leistungen zurückbezahlt werden müssten. Die bP brachte dagegen vor, dass sie seit Februar 2000 nicht mehr selbständig erwerbstätig sei. Sie habe im Februar 2000 ihre Gewerbeberechtigung beim Magistrat zurückgelegt. Die Einkünfte in den EK-Steuerbescheiden würden sich aus Drittschuldnerforderungen und aus ausstehenden Löhnen ergeben. Auch Privatverkäufe auf willhaben.at würden vom Finanzamt als selbständige Tätigkeit angenommen werden.

2. Mit Mail vom 27.04.2015 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Es wurde dargelegt, dass sie den Bescheid anfechte und dessen Behebung beantrage.

3. Seitens des AMS wurde mit der bP am 15.04.2015 eine Niederschrift aufgenommen. Die bP legte dar, dass ihrer Meinung nach die Bescheide des Finanzamtes nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Sie werde sich noch mit dem Finanzamt in Verbindung setzen und das Ergebnis bis 30.04.2015 bekannt geben. Sie habe auch ein Schreiben an die SVA der gewerblichen Wirtschaft geschickt, dass sie einen Bescheid bekomme, damit sie auch diesen anfechten könne. Die bP wurde über die weitere Vorgehensweise des AMS und über "tätige Reue" informiert.

4. Mit Schreiben des AMS vom 29.04.2015 wurde der bP Parteiengehör in Bezug auf sämtliche bisherigen Verfahrensschritte und Feststellungen gewährt. Es wurde eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis spätestens 12.05.2015 gewährt.

Mit Mail vom 12.05.2015 gab die bP eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen führte sie aus, dass die Feststellung, dass die Bescheide des Finanzamtes rechtskräftig wären, schlichtweg unrichtig sei. Sie urgiere die neuerliche Zustellung der Bescheide. Zum Beweis des Vorbringens schließe sie die Faxbestätigung bei, wonach sie am 10.03.2015 ordnungsgemäß beim Finanzamt Berufung gegen sämtliche Bescheide angemeldet habe.

5. Mit Schreiben des AMS vom 18.05.2015 wurde der bP Parteiengehör zu ergänzenden Ermittlungen gewährt. Das AMS führte aus, das laut Rücksprache mit dem Finanzamt ein Verfahren nicht anhängig sei. Es wäre somit erforderlich, dass die bP dem AMS den Originalbeleg der Sendebestätigung sowie sämtliche an das Finanzamt übermittelte Beilagen im Original vorlegen würde. Als spätester Termin wurde der 28.05.2015 vorgemerkt.

Mit Mail des AMS vom 27.05.2015 an die bP wurde dem Ersuchen um Fristverlängerung zur Vorlage der geforderten Unterlagen vom 26.05.2015 nachgekommen und die Frist bis 10.06.2015 verlängert.

Mit Mail vom 11.06.2015 ersuchte die bP um Fristerstreckung, da bisher Serverprobleme bei XXXX bestanden hätten und jetzt wieder alle Leitungen funktionieren würden. Es sei ihr zugesagt worden, dass die Unterlagen an sie übermittelt würden. Seitens des AMS wurde mit Mail vom 12.06.2015 geantwortet, dass eine Verlängerung der Frist nicht mehr möglich sei.

Mit Mail vom 12.06.2015 beantragte die bP beim AMS die zeugenschaftliche Einvernahme samt öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung des Herrn XXXX (Unternehmer), XXXX , welcher für die Faxe verantwortlich sei und bezeugen könne, dass ihre Berufung ordnungsgemäß übermittelt worden sei.

6. Mit Schreiben des AMS an die bP vom 16.06.2015 wurde dieser Parteiengehör zu den ergänzenden Ermittlungen gewährt. Das AMS führte aus, dass die geforderten Dokumente im Original bis dato nicht vorgelegt worden seien. Das Finanzamt sei mit ihren Einwänden konfrontiert worden und habe mit schriftlicher Stellungnahme vom 11.06.2015 klargestellt, dass die Einkommenssteuerbescheide vom 05.09.2014 betreffend die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2013, welche am 18.02.2015 zusammen mit dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung XXXX vom 02.09.2015 und dem Besprechungsprogramm vom 17.07.2014 an den Zustellbevollmächtigten XXXX zugestellt worden seien in Rechtskraft erwachsen wären. Deshalb erübrigten sich auch die Vorlage der angeforderten Dokumente, die Fristerstreckung und die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn XXXX . Es wurde eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 29.06.2015 eingeräumt.

Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass eine Stellungnahme der bP eingegangen wäre.

7. Mit Bescheid vom 01.07.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000323-06, gab das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde der bP vom 27.04.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG teilweise statt. Es wurde ausgesprochen, dass die für den Zeitraum von 29.09.2009 bis 12.10.2009 widerrufene Notstandshilfe in der Höhe von € 274,96 nicht zurückgefordert werde. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP aufgrund ihrer Anträge auf Notstandshilfe von 29.09.2009 bis 19.11.2009, von 24.11.2009 bis 21.01.2010, von 03.03.2010 bis 24.05.2010, von 22.06.2010 bis 25.08.2010, von 09.09.2010 bis 12.09.2010, von 20.09.2010 bis 27.10.2010, von 07.12.2010 bis 12.12.2010 und von 24.12.2010 bis 31.12.2010 Notstandshilfe erhalten habe.

Am 13.10.2014 habe das AMS erstmals durch das Finanzamt erfahren, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit festgestellt und diesbezügliche Einkommenssteuerbescheide erlassen worden seien. Die am 05.09.2014 ergangenen Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes über die Wirtschaftsjahre 2009 und 2010, würden ein durchschnittliches monatliches Einkommen im Sinne des § 36 a AlVG aufweisen, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liege und Arbeitslosigkeit somit ausschließe. Eine Stellungnahme der bP zum Parteiengehör vom 16.06.2015 sei nicht abgegeben worden.

Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die bP ihre Beschwerde lediglich damit begründet habe, dass die Bescheide des zuständigen Finanzamtes nicht Rechtskraft erwachsen seien.

Wie ihr jedoch zuletzt mit Schreiben vom 16.06.2015 mitgeteilt worden sei, wären dem Finanzamt ihre Einwände zur Kenntnis gebracht worden, in der Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes vom 11.06.2015 sei letztendlich schriftlich bestätigt worden, dass ein diesbezügliches Verfahren nicht anhängig sei und die Bescheide vom 05.09.2014 in Rechtskraft seien. Die Einkommenssteuerbescheide vom 05.09.2014 betreffend die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2013, die am 18.02.2015 zusammen mit dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung XXXX und dem Besprechungsprogramm vom 17.07.2014 an den Zustellbevollmächtigen XXXX zugestellt worden seien, seien in Rechtskraft erwachsen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH- Erkenntnis vom 18.2.2009, GZ: 2006/08/0033) sei das AMS an den Spruch des Einkommenssteuerbescheides gebunden. Der Spruch der Einkommenssteuerbescheide über die Jahre 2009 und 2010 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus.

Dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung XXXX vom 02.09.2014, dem Besprechungsprogramm vom 17.07.2014 des Finanzamtes, sowie den Sprüchen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide vom 05.09.2014 über die Jahre 2009 und 2010 folgend, gehe das AMS davon aus, dass die Tätigkeiten, die zu den in den Einkommenssteuerbescheiden angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt hätten, in den Jahren 2009 und 2010 permanent von ihr angeboten bzw. ausgeübt worden seien.

Die von ihr im Jahr 2009 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid € 5.200,-

betragen. Nach Abzug von € 60,00 (Pauschbetrag für Sonderausgaben) ergebe sich ein für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit maßgebliches monatliches Einkommen nach § 36 a AlVG von € 428,33, welches über der Geringfügigkeitsgrenze von € 357,74 des Jahres 2009 liege und Arbeitslosigkeit somit ausschließe (€ 5.140,00: 12 = €

428,33).

Die von ihr im Jahr 2010 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid € 6.090,-

betragen. Nach Abzug von € 60,00 (Pauschbetrag für Sonderausgaben) ergebe sich ein für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit maßgebliches monatliches Einkommen nach § 36 a AlVG von € 502,50, welches über der Geringfügigkeitsgrenze von € 366,33 des Jahres 2010 liege und Arbeitslosigkeit somit ausschließe (€ 6.030,00: 12 = €

502,50).

Wenn sich die Zuerkennung der Notstandshilfe nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstelle, sei die Zuerkennung zu widerrufen. Sei die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so sei der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Unbestritten sei, dass die bP ihre selbständige Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt dem AMS gemeldet habe.

Mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit widerrufe das AMS die Notstandshilfe für die Zeit von 29.09.2009 bis 19.11.2009, von 24.11.2009 bis 21.01.2010, von 03.03.2010 bis 24.05.2010, von 22.06.2010 bis 25.08.2010, von 09.09.2010 bis 12.09.2010, vom 20.09.2010 bis 27.10.2010, von 07.12.2010 bis 12.12.2010 und von 24.12.2010 bis 31.12.2010.

Nach § 25 Abs. 6 AlVG sei eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurücklägen.

Das AMS habe erstmals am 13.10.2014 durch das Finanzamt von ihrer selbständigen Tätigkeit Kenntnis erhalten.

Sie habe u. a. von 29.09.2009 bis 12.10.2009 Notstandshilfe bezogen. Den sich aus dem Widerruf der Notstandshilfe ergebenden Betrag von €

274,96 fordere das AMS aufgrund der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen nicht zurück.

Sie habe ihre selbständige Tätigkeit dem AMS nicht bekannt gegeben und somit die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt. Durch die Nichtbekanntgabe der selbständigen Tätigkeit habe sie einen Rückforderungstatbestand erfüllt.

Den sich aus dem Widerruf der Notstandshilfe für die Zeiträume von 13.10.2009 bis 19.11.2009, von 24.11.2009 bis 21.01.2010, von 03.03.2010 bis 24.05.2010 und von 22.06.2010 bis 25.08.2010 ergebenden Betrag von € 4.811,80 (täglich € 19,64 x 245 Tage) fordere das AMS aufgrund der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen zurück.

Weiters fordere das AMS den sich aus dem Widerruf der Notstandshilfe für die Zeiträume von 09.09.2010 bis 12.09.2010, von 20.09.2010 bis 27.10.2010, vom 07.12.2010 bis 12.12.2010 und vom 24.12.2010 bis 31.12.2010 ergebenden Betrag von € 1.395,52 (täglich € 24,92 x 56 Tage) aufgrund der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen zurück.

8. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam zugestellt.

9. Mit Mail der bP vom 22.07.2015 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin verwies sie auf ihre Beschwerde. Ergänzend legte sie dar, dass sie beim Finanzamt XXXX einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht habe. Es würden Gründe vorliegen, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens zu unterbrechen, da Präjudiz vorhanden sei. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

10. Am 05.08.2015 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Mit Beschluss des BVwG vom 07.08.2015, GZ: L510 2111687-2/2Z, wurde die Beschwerde der bP gegen den Spruchpunkt über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des verfahrensgegenständlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

12. Mit Schreiben der bP vom 19.08.2015 wurde beim BVwG ein Antrag auf Ablehnung des für das gegenständliche Verfahren zuständigen Richters wegen Verdachts der Befangenheit eingebracht. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, das in anhängigen Verfahren die Beschwerden der bP gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkungen als unbegründet abgewiesen wurden, womit die bP nicht einverstanden sei.

13. Mit Mail der bP vom 19.09.2015 teilte diese mit, dass in Bezug auf ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die verfahrensmaßgeblichen Einkommenssteuerbescheide betreffend, gegen die diesbezüglich abweisende Beschwerdevorentscheidung des zuständigen Finanzamtes ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht eingebracht wurde.

14. Eine Anfrage seitens des BVwG beim zuständigen Finanzamt am 27.01.2016 in Bezug auf den Verfahrensstand des durch die bP angeführten Verfahrens ergab, dass dieses noch beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat am 29.09.2009 und am 07.10.2010 beim AMS Anträge auf Notstandshilfe gestellt. Die Fragen in den Anträgen nach Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit wurden mit "Nein" beantwortet.

Die bP bezog in den Zeiträumen 29.09.2009 bis 19.11.2009, 24.11.2009 bis 21.01.2010, 03.03.2010 bis 24.05.2010, 22.06.2010 bis 25.08.2010, 09.09.2010 bis 12.09.2010, 20.09.2010 bis 27.10.2010, 07.12.2010 bis 12.12.2010 und 24.12.2010 bis 31.12.2010 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 6.482,98.

Die bP übte in den Jahren 2009 und 2010 die Tätigkeiten durchgehend aus, welche zu den in den Einkommenssteuerbescheiden angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb führten.

Aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes vom 05.09.2014 über das Wirtschaftsjahr 2009 ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 5.200--. Nach Abzug von €

60,00 (Pauschbetrag für Sonderausgaben) ergibt sich ein für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit maßgebliches monatliches Einkommen nach § 36 a AlVG von € 428,33, welches über der Geringfügigkeitsgrenze von € 357,74 des Jahres 2009 liegt und Arbeitslosigkeit somit ausschließt (€ 5.140,00 : 12 = € 428,33).

Aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes vom 05.09.2014 über das Wirtschaftsjahr 2010 ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb von € 6.090--. Nach Abzug von €

60,00 (Pauschbetrag für Sonderausgaben) ergibt sich ein für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit maßgebliches monatliches Einkommen nach § 36 a AlVG von € 502,50, welches über der Geringfügigkeitsgrenze von € 366,33 des Jahres 2010 liegt und Arbeitslosigkeit somit ausschließt (€ 6.030,00 : 12 = € 502,50).

Das AMS hat erstmals am 13.10.2014 durch das Finanzamt erfahren, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit festgestellt worden ist und diesbezüglich die Einkommenssteuerbescheide erlassen worden sind.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS und der ergänzenden Beweisaufnahme seitens des BVwG.

Die Feststellungen zu den Anträgen auf Notstandshilfe ergeben sich aus dem im Akt diesbezüglich aufliegenden Anträgen der bP.

Die Höhe des durch die bP in den Jahren 2009 und 2010 bezogenen Notstandshilfegeldes ergibt sich aus ihrem Bezugsverlauf und blieb im gegenständlichen Verfahren unbestritten.

Dass die bP in den Jahren 2009 und 2010 durchgehend selbständige Erwerbstätigkeiten ausübte, welche zu den in den Einkommenssteuerbescheiden angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb führten, ergibt sich aus der Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes vom 11.06.2015, welcher die Einkommenssteuerbescheide, der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung XXXX vom 02.09.2015 und das Besprechungsprogramm vom 17.07.2014 zu Grunde gelegt wurden. Diese Unterlagen wurden laut Stellungnahme am 18.02.2015 an den Zustellbevollmächtigten XXXX zugestellt und wurde darin mitgeteilt, dass die Einkommenssteuerbescheide ist in Rechtskraft erwachsen sind. Der Inhalt dieser Stellungnahme wurde der bP durch das AMS zu Gehör gebracht. Zudem wurde dieser Inhalt in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt. Der bP ist dieser Inhalt somit bekannt und brachte sie gegen diese Unterlagen verfahrensgegenständlich nur vor, dass die Einkommenssteuerbescheide nicht in Rechtskraft erwachsen seien.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständlichen Einkommenssteuerbescheide entgegen der Auffassung der bP sehr wohl rechtskräftig wurden, was sich auch aus der Tatsache ergibt, dass die bP in Bezug auf diese Bescheide Anträge auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand beim zuständigen Finanzamt stellte, wie sie selbst beim BVwG bekannt gegeben hat und was auch durch das Finanzamt bestätigt wurde. Diese Anträge wurden durch Beschwerdevorentscheidung des zuständigen Finanzamtes abgewiesen und sind die Verfahren derzeit beim BFG anhängig. Rechtskraft der maßgeblichen Einkommenssteuerbescheide liegt demnach vor.

Die Berechnungen der heranzuziehenden Jahreseinkommen für die Jahre 2009 und 2010 ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung des AMS auf Grundlage der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide aus Einkünften aus Gewerbebetrieb, unter Abzug von Sonderausgaben.

Durch die bP wird nur die Rechtskraft der Einkommenssteuerbescheide, nicht jedoch die Berechnung bestritten.

Dass dem AMS die selbständige Tätigkeit nicht bekannt gegeben wurde, wurde im Verfahren nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der belangten Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).

Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

Zu A) Rechtsgrundlagen

§ 7 AlVG

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

§ 12 AlVG

(1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[....]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) (...)

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

[....]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

[....]

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

[....]

§ 24 AlVG

(1) (...)

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 AlVG

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(....)

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

[...]

§ 36a AlVG

(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

§ 38 AlVG

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 50 AlVG

(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die vom Finanzamt ergangenen Einkommenssteuerbescheide 2009 und 2010 nicht rechtskräftig seien. Wenn die bP damit vermeint, dass somit nicht feststehen würde, dass sie ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielt habe, wird festgestellt, dass sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die in Betracht kommenden Einkommenssteuerbescheide jedenfalls rechtskräftig.

Bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung besteht Bindung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 14.02.2013, Zl. 2010/08/0013, mwN). Es wurde somit zu Recht davon ausgegangen, dass die bP die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat. Die behördliche Annahme, dass die bP die diesen Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit während der in Betracht kommenden Jahre durchgehend ausgeübt hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Das AMS durfte daher gemäß § 36a Abs. 7 AlVG die jährlichen Einkünfte auf sämtliche Kalendermonate aufteilen, was in den ausgewiesenen Jahren zu einer Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, welche sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1 Abs. 4 AlVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG) ergibt und für das Jahr 2009 € 357,74 brutto monatlich sowie für das Jahr 2010 € 366,33 brutto monatlich betragen hat, geführt hat, sodass die bP gemäß § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG nicht arbeitslos war.

Ausgehend von den sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünften war somit der Widerruf der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gerechtfertigt.

Nach § 25 Abs. 6 AlVG ist eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

Das AMS hat erstmals am 13.10.2014 durch das Finanzamt von der selbständigen Tätigkeit der bP Kenntnis erhalten. Sie bezog u. a. von 29.09.2009 bis 12.10.2009 Notstandshilfe. Den sich aus dem Widerruf der Notstandshilfe ergebenden Betrag von € 274,96 forderte das AMS aufgrund der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht nicht zurück.

Jedoch erfolgte die ausgesprochene Rückforderung der empfangenen Notstandhilfe dadurch, dass die bP die Meldung ihrer selbständigen Tätigkeit unterließ und sie somit die sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung verletzte, zu Recht. Die Rückforderung des sich aus dem Widerruf der Notstandshilfe für die Zeiträume 13.10.2009 bis 19.11.2009, 24.11.2009 bis 21.01.2010, 03.03.2010 bis 24.05.2010 und 22.06.2010 bis 25.08.2010 ergebenden Betrages von €

4. 811,80 (täglich € 19,64 x 245 Tage) und des sich daraus für die Zeiträume 09.09.2010 bis 12.09.2010, 20.09.2010 bis 27.10.2010, 07.12.2010 bis 12.12.2010 und 24.12.2010 bis 31.12.2010 ergebenden Betrages von € 1.395,52 (täglich € 24,92 x 56 Tage) kann daher zu Recht auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden.

Antrag auf Ablehnung des für das gegenständliche Verfahren zuständigen Richters wegen Verdachts der Befangenheit:

Hinsichtlich des o. a. Antrages der bP ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof zu § 6 VwGVG 2014 bereits ausgesprochen hat (Hinweis B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/06/0004), dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung u. a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben, und weiters (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7 AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (vgl demgegenüber das in § 31 Abs 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien).

Die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes kann somit lediglich im Rechtsmittel gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden.

Gegenständlich ist in Bezug auf eine allfällige Befangenheit auszuführen, dass die in § 7 Abs. 1 Z 1, 2, und 4 AVG genannten Gründe nicht vorliegen. Somit würden nur sonstige wichtige Gründe gemäß dem Auffangtatbestand der Z 3 leg. cit. in Betracht kommen, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit des vorsitzenden Richters in Zweifel zu ziehen.

Maßgeblich für eine Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des "vorsitzenden Richters" zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werde muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Wien 2014, 2. Ausgabe, Rz 14 zu § 7 AVG, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive.

Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiell rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder dem Beschluss mitwirkenden Richter hindeuten.

Aus dem gegenständlichen Vorbringen der bP ergibt sich, dass diese mit Entscheidungen des zuständigen Richters in Bezug auf aufschiebende Wirkungen bei Verfahren, die beim BVwG anhängig waren, nicht einverstanden ist und brachte sie bereits Rechtsmittel dagegen ein. Weitere Gründe, insbesondere solche die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins von unsachlichen psychologischen Motiven hindeuten würden, werden selbst durch die bP nicht greifbar geltend gemacht und ist somit kein Sachverhalt erschließbar, der Anlass dazu geben würde, dass der vorsitzenden Richter vom Vorliegen einer Befangenheit auszugehen und somit von Amts wegen tätig zu werden hätte.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Für diesen Fall konnte der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme mehrerer Niederschriften und wurde der bP mehrmals im Verfahren umfassend Parteiengehör gewährt. Zudem erhielt sie stets die Möglichkeit Stellungnahmen abgegeben, wovon sie auch Gebrauch machte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.