BVwG L508 1427696-3

L508 1427696-3Bundesverwaltungsgericht08.02.2016

Regest

gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Intensität, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1427696-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.1427696.3.00

Spruch

L508 1427696-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1

AVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, reiste im April 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 11, 107).

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Verfahren im Wesentlichen vor, dass er Pakistan zum einen aus wirtschaftlichen Gründen und zum anderen wegen privater Streitigkeiten verlassen habe. Anzeige habe seine Familie erstattet, jedoch habe dies nicht viel gebracht. Eine Verfolgung seitens des Staates sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, der politischen Gesinnung und Religion wurde nicht vorgebracht.

2. Mit Bescheid vom 13.06.2012 (EAS 133 - 161) wies das Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (EAS

171 - 179) an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der

Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde werden zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers völlig konträre Fluchtgründe geschildert und lässt sich daraus schließen, dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Verfolgungshandlungen ein anderes Asylverfahren betreffen. Ferner werden inhaltliche Rechtswidrigkeit, mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelnde Beweiswürdigung geltend gemacht. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

4. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 04.09.2012, Zl.: E3 427.696-1/2012-5E (EAS 195 - 221), gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis mit 06.09.2012 in Rechtskraft. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen (mangelnde Asylrelevanz, Innerstaatliche Fluchtalternative, Schutzfähigkeit) - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei.

5. Am 16.10.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Aktenseite des zweiten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: ZAS] 15).

6. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen gab der BF befragt zu Protokoll, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Er stelle einen neuen Asylantrag, da er sich in Österreich illegal aufhalte. Immer wieder würde er von der Polizei kontrolliert werden und möchte er legal aufhältig sein, daher stelle er einen neuen Asylantrag.

Dem Rechtsberater wurde die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Hiervon machte dieser keinen Gebrauch.

7. Mit dem Bescheid des BAA vom 14.11.2013 (ZAS 137 - 182) wurde der dem zweiten Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und dem Fehlen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.

8. Gegen diesen Bescheid vom 14.11.2013 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (ZAS 185 - 195). Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Im Wesentlichen wurden ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie ein Zustellmangel vorgebracht.

9. Die gegen den Bescheid vom 14.11.2013 erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2013, Zl. E3 427.696-2/2013-7E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Dies vor allem mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz erneut auf dieselben Gründe wie bei seiner ersten Antragstellung gestützt habe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag könne nicht gesprochen werden. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten sei, sei auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig sei im Verfahren hervorgekommen, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht worden sei, sei demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen seien seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Schließlich wurde in der rechtlichen Beurteilung begründend dargelegt, warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Mit 20.12.2013 erwuchs dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofs in Rechtskraft.

10. Am 12.08.2015 stellte der BF einen dritten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 31). Im Übrigen brachte der BF zwei medizinische Befunde (AS 3 - 15) in Vorlage.

11. Im Rahmen der am 13.08.2015 durchgeführten Erstbefragung (AS 29 - 35) gab der BF zu Protokoll, dass er vom 06.05.2015 bis August 2015 nach Pakistan zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr sei er von den Personen, die ihn damals verfolgt hätten, ausfindig gemacht und brutal geschlagen worden. Hierbei habe er einen Nasenbeinbruch und andere Verletzungen erlitten. Man habe ihn töten wollen. Diese Personen seien Politiker und hätten deswegen Einfluss und Macht. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Politikern umgebracht zu werden. Weiters würde er damit rechnen, bei einer Rückkehr unschuldig eingesperrt zu werden, da diese Personen Kontakte mit der Polizei hätten.

Die Änderungen seiner Situation seien ihm seit Mai 2015 bekannt und habe er gleich nach seiner Rückkehr nach Österreich am 12.08.2015 einen Folgeantrag gestellt.

12. Im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgen: BFA) am 28.10.2015 (AS 169 - 177) führte der BF zunächst aus, dass er vor sechs Jahren wegen des Blinddarms operiert worden sei. Jetzt hätte er seit drei Monaten Schmerzen im rechten Bauchbereich und würde er auch Medikamente einnehmen. Er habe einen OP-Termin gehabt. Im Krankenhaus sei ihm jedoch gesagt worden, dass er mangels Versicherung nicht operiert werden könne.

Nach seiner Rückkehr nach Pakistan sei er eine Woche in Taftan und zehn Tage in Sialkot gewesen. Die restliche Zeit sei er in Karachi gewesen. Die genaue Dauer könne er aber nicht angeben. Im Juli sei er nach Karachi gekommen. Er sei zwei Monate in Pakistan gewesen. Derzeit hätte er keinen Beweis für seine Rückkehr nach Pakistan.

Befragt weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF zu Protokoll: "Ich habe hier mit der Polizei viele Probleme gehabt, deswegen bin ich zurück nach Pakistan gereist. Fremde Personen haben mein Wirtschaftsland illegal besetzt, dort haben sie eine Fischfarm. Ich bin zu meinem Land gegangen, aber diese Personen haben mich geschlagen, ich war schwer verletzt. Die Polizei hat keine Anzeige aufgenommen. Ich war im Spital, aber ich wurde nicht ärztlich behandelt. Deswegen bin ich dann wieder zurück nach Österreich gekommen. In Pakistan ist mein Leben in Gefahr."

Er verfüge über keine Beweise. Diese fremden Personen, die ihn umbringen wollten, hätten viele Beziehungen, auch zur Polizei. Er hätte auch keine Bestätigung vom Spital.

In seinem letzten Verfahren in Österreich hätte er damals angegeben, dass er mit den Personen, die sein Land illegal besetzt haben, Streitereien gehabt habe. Diese Personen hätten zwei seiner Brüder umgebracht, das Haus der Familie abgebrannt und seine Eltern vergiftet. Letzten Juni seien seine Eltern umgebracht worden. Da sei er noch in Österreich gewesen.

Auf einen entsprechenden Vorhalt, wonach er vorhin angegeben habe, im Mai nach Pakistan gereist zu sein, und nun ausgeführt habe, im Juni noch in Österreich gewesen zu sein, erwiderte der BF: "Ich habe ständig Probleme mit diesen Personen, diese Probleme sind noch immer da." Erst auf eine weitere Nachfrage, gab der BF zu Protokoll, Österreich Ende Mai 2015 verlassen zu haben.

Er sei seit vier Jahren hier. Wenn man sein Asyl nicht genehmige, bitte er um eine Bestätigung. Dann würde er in ein anderes Land gehen.

Abschließend verzichtete der BF auf die Einsichtnahme und Ausfolgung einer Kopie der vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen schriftlichen Feststellungen zur Lage in Pakistan. Er wisse, wie die Lage in Pakistan sei.

Im Übrigen wurden vom BF Fotos von Verletzungen in seinem Gesicht, eine Bestätigung von "Train of Hope" vom 27.10.2015 und weitere Fotografien, auf denen der BF zu sehen ist (AS 181 - 205) in Vorlage gebracht.

13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Erstaufnahmestelle Ost) vom 02.11.2015, Zl:

XXXX -EAST Ost (AS 207 - 258), hat das Bundesamt diesen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das Bundesamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch die allgemeine Lage in Pakistan habe sich seither nicht geändert.

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 19.11.2015 (AS 283 - 289).

14.1. In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass der BF mittlerweile - mit einer kurzen Unterbrechung von drei Monaten - seit 3,5 Jahren in Österreich lebe. Der BF habe sich in Österreich ein Netzwerk aufgebaut. In seiner Freizeit helfe er im Team von Train of Hope. Dadurch habe der BF neue FreundInnen und Bekannte gewonnen. Im Gegensatz hierzu fehle ihm der Bezug zu seiner Heimat, da seine Eltern und zwei Brüder getötet worden seien. Weiter sei der BF mit einer deutschen Staatsbürgerin - ebenfalls im Team vom Train of Hope - befreundet und würden sie auch eine gemeinsame Wohnung teilen. Dadurch bekomme der BF auch regelmäßig Deutschnachhilfe von dieser Person. Er sei bestrebt die deutsche Sprache ehestmöglich zu lernen und wolle die Integration vorantreiben. Der BF bemühe sich um einen legalen Aufenthalt in Österreich, habe bisher stets mit den Behörden kooperiert, sich stets zu den westlichen und demokratischen Werten bekannt und fühle sich bestens in Österreich integriert. Auch wolle er regelmäßig einer erlaubten Beschäftigung nachgehen, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne.

Der BF habe politische Fluchtgründe iSd GFK. Er habe fliehen müssen, da sein Leben in seinem Herkunftsland Pakistan in Gefahr gewesen sei. Auch aus diesen Gründen könne er nicht zurück in sein Herkunftsland.

14.2. In weiterer Folge wird moniert, dass es das BFA unterlassen habe, durch richtige Fragestellung den richtigen Sachverhalt zu ermitteln. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Tatsachenfeststellung zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Aussagen des BF der Wahrheit entsprechen und ein Leben für den BF in Pakistan nicht mehr möglich sei, zumal er nach seinem Aufenthalt in Österreich und der Rückkehr nach Pakistan neuerlich von unbekannten Personen misshandelt worden sei. Dass sich der Fall wiederholen würde, wenn er wieder in sein Heimatland abgeschoben werde, sei nicht mehr auszuschließen. Weiters hätte festgestellt werden müssen, dass die Eltern und die beiden Brüder des BF tatsächlich von den Personen getötet worden seien. Dadurch sei die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass er im Fall der Abschiebung nach Pakistan ebenfalls gefoltert, misshandelt und gar getötet werde. Diesbezüglich hätte das BFA jedenfalls Ermittlungen vor Ort anstellen können.

Des Weiteren habe das BFA den Grad der Integration sowie das Privat- und Familienleben iSv Art. 8 EMRK nicht - richtig - festgestellt, eine Interessenabwägung gem. § 56 Abs. 3 AsylG sei zur Gänze unterblieben. Bei richtiger Tatsachenfeststellung hätte das BFA feststellen müssen, dass der fortgeschrittene Grad seiner Integration für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen würde.

Das BFA habe die Fluchtgründe des BF nicht richtig ermittelt. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft.

14.3. Abschließend werden die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid des BFA aufheben, dem BF antragsgemäß einen internationalen Schutz, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen, in eventu die Abschiebung bzw. Zurückweisung nach Pakistan für immer als unzulässig erkennen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen; in eventu den Akt an das BFA zur neuerlichen Entscheidung verweisen.

14.4. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

15. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 27.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

16. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

17. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erst- und Zweitverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.2.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

II.3. Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

II.3.2. Zunächst ist auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Begründung des Bescheides vom 02.11.2015, Zl: XXXX , die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Das Bundesamt hat mit dem BF eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend - unter Heranziehung von Länderfeststellungen - richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Zur Vollständigkeit ist allerdings betreffend die Feststellungen des BFA zu den Vorverfahren festzuhalten, dass das Vorbringen des BF in den Vorverfahren - entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid - nicht als unglaubhaft qualifiziert wurde. Tatsächlich legte der erkennende Senat des Asylgerichtshofs im Erkenntnis vom 04.09.2012 das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung sehr wohl zugrunde, wobei dieses allerdings in der Folge als nicht asylrelevant beurteilt wurde. Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler handelt, der im Ergebnis nichts zu ändern vermag.

Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden, zumal das Protokoll der Einvernahme den Eindruck vermittelt, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2015 ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Niederschrift ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahme seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF am Ende der Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2015 ausdrücklich bestätigte, alles gesagt zu haben, was ihm wichtig erscheine.

Der Beschwerdeführer wurde auch im Rahmen des dritten Asylverfahrens niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BFA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

Sofern in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme im bereits dritten Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem BF wurde etwa eine Stunde und zwanzig Minuten Zeit geboten, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und das BFA ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung des BFA konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der BF auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ (vgl. AS 170 - 171).

Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesamt nähere Recherchen über die Situation und die Fluchtgründe des BF vor Ort durchführen hätte müssen, um zu erkennen, dass die Angaben des BF der Richtigkeit entsprechen, ist auszuführen, dass das Bundesamt auf Grund der in weiterer Folge wiedergegebenen Ausführungen von der mangelhaften Glaubwürdigkeit des BF ausgegangen ist. Auch aus Sicht der erkennenden Richterin genügen die angeführten Argumente für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehr dritten Verfahren nicht den Tatsachen entsprechen kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52

AVG).

II.3.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.09.2012, Zl. E3 427.696-1/2012-5E mit Datum 06.09.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall weiterhin auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.

Wenn der Beschwerdeführer zudem im Rahmen seines dritten Asylantrages ein zusätzliches und neues Fluchtvorbringen erstattet und ausführt, dass er nach seiner Rückkehr nach Pakistan im Jahr 2015 von den Personen, die ihn ursprünglich verfolgt hätten, ausfindig gemacht und brutal geschlagen worden sei und er weitere Verfolgung durch diese Personen fürchte, so ist hierzu auszuführen, dass dieses Vorbringen jedoch nicht glaubhaft ist. Diesem Vorbringen mangelt es an dem von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern. So teilt die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts die Ansicht des BFA dahingehend, dass der Beschwerdeführer - trotz mehrfachem Nachfragen - nicht in der Lage war, ausreichend substantiierte Angaben zu diesem neuen Fluchtgrund zu tätigen. So blieb die Schilderung durch den Beschwerdeführer in diesem Punkt im vagen und abstrakten Bereich. Illustrierend wird auf folgende Passage aus der Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2015 verwiesen (AS

174 - 175): "LA: Sie haben bereits am 16.10.2013, unter der Zahl 13

14. 963, einen Folgeantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Zuvor haben Sie am 16.04.2012, unter der Zahl 12 04.540, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der ebenfalls negativ entschieden wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Ich habe hier mit der Polizei viele Probleme gehabt, deswegen bin ich zurück nach Pakistan gereist. Fremde Personen haben mein Wirtschaftsland illegal besetzt, dort haben sie eine Fischfarm. Ich bin zu meinem Land gegangen, aber diese Personen haben mich geschlagen, ich war schwer verletzt. Die Polizei hat keine Anzeige aufgenommen. Ich war im Spital, aber ich wurde nicht ärztlich behandelt. Deswegen bin ich dann wieder zurück nach Österreich gekommen. In Pakistan ist mein Leben in Gefahr. LA:

Können Sie beweisen, dass Sie versucht haben, Anzeige bei der Polizei zu erstatten? VP: Ich habe überhaupt keine Beweise, diese fremden Personen haben viele Beziehungen, auch zur Polizei. Diese fremden Leute wollten mich umbringen. Sie haben mich gequält. LA:

Können Sie beweisen, dass Sie in Pakistan im Krankenhaus waren? VP:

Nein. Ich habe überhaupt keine Bestätigung vom Spital. [...] LA: Was sind nun konkret Ihre neuen Fluchtgründe in diesem Verfahren? VP:

Diese Personen haben mich in Pakistan geschlagen, ich war verletzt.

Ich war auch hier in Österreich im Spital. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich werde dort umgebracht. Mein Leben ist in Gefahr.". Zusammenfassend ergibt sich aus den Einvernahmen (Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA), dass der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in der Lage oder gewillt war, konkrete Angaben hinsichtlich seiner Gefährdung aufgrund der Ereignisse nach seiner Rückkehr nach Pakistan im Jahr 2015 zu machen. Im Übrigen wurde von Seiten des BFA richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel bezüglich seines nunmehrigen Vorbringens übermitteln konnte, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Gerade bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen (dem Angriff auf seine Person, Ermordung seiner Eltern und zweier Brüder) handelt es sich wohl auch um in Pakistan verifizierbare Ereignisse. Angesichts der vorliegenden Fakten (Handlungsabläufe, Namen der Opfer, Tatort etc.) wäre eine Beischaffung von Unterlagen durchaus möglich gewesen.

Nach Ansicht der erkennenden Richterin finden sich aber auch noch weitere Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dem neuen Vorbringen im Rahmen des dritten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern gänzlich fehlt. Beispielsweise hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 28.10.2015 ein von der Erstbefragung in einem wesentlichen Punkt gesteigertes Vorbringen, in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle, geschildert. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern in einem wesentlichen, zumal die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle betreffenden, Bereich völlig anderes - neues - Geschehen dar, als in der Erstbefragung. So führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 13.08.2015 zu seinem neuen Fluchtgrund aus: "Als ich im Mai 2015 nach Pakistan zurückkehrte wurde ich von den Personen die mich damals verfolgten, wieder ausfindig gemacht. Sie schlugen mich brutal zusammen, dabei erlitt ich einen Nasenbeinbruch und andere Verletzungen. Sie wollten mich umbringen und diese Leute sind Politiker und haben deswegen Einfluss und Macht." (AS 33). Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2015 gab der Beschwerdeführer hingegen erstmals zu Protokoll, dass seine Eltern und zwei Brüder getötet worden seien (AS 175). Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet, so hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen gravierend gesteigert und hat er im Ergebnis einen plausiblen Grund für diese unterschiedlichen Ausführungen nicht anzugeben vermocht, zumal doch zu erwarten ist, dass der BF ein derart gravierenden Ereignis in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen, wie die Ermordung der Eltern und zweier Brüder, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnen würde. Ein weiteres Indiz für die nunmehrige persönliche Unglaubwürdigkeit des BF kann auch in dem Umstand gesehen werden, dass er widersprüchliche Angaben zum Tag seiner Ausreise tätigte. So schilderte der BF in der Erstbefragung zunächst, dass er vom 06.05.2015 bis 12.08.2015 in sein Heimatland zurückgekehrt sei (AS 33). Wenig später behauptete BF allerdings in der Einvernahme vor dem BFA, dass er im Mai nach Pakistan gegangen sei (AS 173) bzw. dass er im Zeitpunkt der Ermordung seiner Eltern im Juni 2015 noch in Österreich gewesen sei (AS 175). Auf einen entsprechenden Vorhalt dieses Widerspruchs erklärte der BF wiederum, Österreich Ende Mai 2015 verlassen zu haben (AS 175), womit diese Erklärung aber im Widerspruch mit den Angaben des BF in der Erstbefragung steht. Letztlich weist auch die dreifache Asylantragstellung darauf hin, dass der BF offensichtlich bestrebt ist, sein Asylverfahren in Österreich missbräuchlich zu verlängern, was ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht. Zur Vollständigkeit ist noch anzumerken, dass allein das allfällige Bestehen von durch Fotos bescheinigten Verletzungen im Gesichtsbereich (AS 201 - 205) nichts an der - aufgrund der obigen Ausführungen festgestellten - mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu ändern vermag. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass grundsätzlich sichtbare Verletzungen gutachterlich auf ihre Entstehungsursache zu überprüfen sind, jedoch erwies sich im gegenständlichen Fall das nunmehrige Fluchtvorbringen hinsichtlich der Übergriffe durch die Gegner auf den Beschwerdeführer als derart unglaubwürdig, dass von der Bestellung eines Sachverständigen zur Untersuchung möglicher Verletzungen Abstand genommen werden konnte.

Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher in Zusammenhang mit den nunmehrigen neuen unglaubwürdigen Behauptungen des BF keinesfalls ausgegangen werden.

Das BFA und das Bundesverwaltungsgericht haben solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung bzw. der Wiederholung eines Asylverfahrens und wurde vom BFA daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

Darüber hinaus weist das Bundesverwaltungsgericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es dem BF möglich wäre, der behaupteten Bedrohung durch Privatpersonen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans zu entgehen. Angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans wäre diesfalls nicht davon auszugehen, dass er dort, etwa in einer der zahlreichen Großstädte wiederum den geschilderten Problemen mit seinen Gegnern ausgesetzt wäre. Auch im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass eine Wohnsitzverlegung in eine andere Stadt für den BF individuell nicht zumutbar wäre. So handelt es sich bei ihm um einen grundsätzlich gesunden und erwachsenen Mann und ist nicht erkennbar, warum die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für ihn nicht zur Anwendung gelangen kann.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das BFA zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

II.3.4. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erst- oder Zweitverfahren, noch im nunmehrigen (Dritt)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Was die nun beim BF diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, speziell den im August 2015 festgestellten Nasenbeinbruch bzw. die Verkrümmung der Nasenscheidewand sowie die vom BF in der Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2015 angesprochenen Schmerzen im rechten Bauchbereich, samt den im Zuge des Drittverfahrens dem BFA vorgelegten medizinischen Unterlagen betrifft, so wurden vom BF bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht und wird diesbzgl. auch nichts vorgebracht.

Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls diesbezüglich keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und insoweit auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich aus diesen Gründen eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.

Wie den aktuellen vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, sind beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme in Pakistan behandelbar. Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Die staatlichen Krankenhäuser müssen im Übrigen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu. Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken.

Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Pakistan in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

  • Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

  • Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

  • Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

  • Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Zunächst ist nochmals zu wiederholen, dass die meisten Medikamente in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden können. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Im Allgemeinen ist eine große Bandbreite an Medikamenten erhältlich. Die staatlichen Krankenhäuser müssen im Übrigen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu. Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken.

Demnach ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Pakistan zu bejahen. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Pakistan und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Weder hat der BF eine schwere Erkrankung vorgebracht, noch liegt eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, im konkreten Fall vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

Aus den beim BF diagnostizierten Erkrankungen ergibt sich sohin kein Abschiebehindernis.

Aufgrund dessen, dass auch im ersten und zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Pakistan zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens jedenfalls keine Änderungen der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Auch wenn - wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt - die Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen instabil ist, Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist und es aktuell immer wieder zu kleineren Auseinandersetzungen beziehungsweise auch Bombenanschlägen kommt, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

II.3.5. Das BFA hat schließlich zutreffend festgestellt, dass der - erstmals im April 2012 unrechtmäßig in Österreich eingereiste - Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt, seit September 2015 Mitglied beim "Train of Hope"-Flüchtlingshilfe ist und er über beginnende Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich dies doch insbesondere aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2015, in welcher er zudem vorgebracht hat, eine deutsche Frau kennengelernt zu haben, bei der er und zwei weitere Pakistani öfters nächtigen, er nicht ordnungsgemäß gemeldet sei, sich nicht in der Grundversorgung befinde, derzeit nicht berufstätig sei, aber von Mai 2012 bis Oktober 2013 als Zeitungszusteller gearbeitet habe und Deutsch verstehe (AS 171, 173, 181 - 199). Dass diesbezüglich bis zur gegenständlich bekämpften Entscheidung des BFA eine relevante Änderung eingetreten wäre, wurde in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Wenn der BF in der Beschwerde nochmals darauf hinweist mit einer deutschen Staatsbürgerin befreundet zu sein und sich mit dieser eine Wohnung zu teilen, so ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach sich diese Person nicht ausschließlich um den BF kümmert, sondern auch zwei weiteren Pakistani in dieser Wohnung eine Möglichkeit zum Übernachten geboten wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2015 nicht einmal in der Lage war, den Namen dieser Frau zu nennen. Der BF gab lediglich zu Protokoll, dass man diese "Marti" nennen würde, was ebenso zeigt, dass es sich hierbei um keine besonders enge Beziehung handelt. Der Beschwerdeführer hat im April 2012 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und erfolgte im Oktober 2013 eine weitere Asylantragstellung. Im vorliegenden Fall handelt es sich somit um einen weiteren Folgeantrag und der Beschwerdeführer hat insoweit weder vor dem BFA noch in der Beschwerde dargelegt, in Österreich berücksichtigungswürdige besondere soziale oder familiäre Bindungen zu haben oder besonders integriert zu sein. Der Beschwerdeführer ist unbestritten illegal eingereist und hält sich seither außerhalb der von ihm angestrengten Asylverfahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seinen zwischenzeitlich rechtmäßigen Aufenthalt hat er sich lediglich durch die Stellung von immer wieder neuen Anträgen auf internationalen Schutz für die Dauer der jeweiligen Verfahren gesichert. Sein Aufenthalt war daher stets prekär und er konnte zu keiner Zeit davon ausgehen, dass sein Aufenthalt letztlich legalisiert werden würde, zumal in einer inhaltlichen Entscheidung und nach weiteren Folgeanträgen rechtskräftig festgestellt wurde, dass er die Anträge unberechtigt gestellt hatte. Der Beschwerdeführer war zwar zwischen Mai 2012 und Oktober 2013 als Zeitungszusteller tätig, nunmehr übt er aber keine Beschäftigung mehr aus und befindet sich auch nicht in der Grundversorgung. Folglich ist der BF nicht selbsterhaltungsfähig. In der Beschwerde wird schließlich behauptet, dass der BF bestrebt sei, die deutsche Sprache ehestmöglich zu erlernen. Dieses wird nicht in Abrede gestellt, vermag aber nicht derart stark zu Buche schlagen, dass seine privaten Interessen höher als die öffentlichen Interessen eingestuft werden. Durch die ständig wiederholte Antragstellung mit teilweise neuen Behauptungen - nunmehr - ohne glaubhaften Kern wird für das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich, dass der BF unter missbräuchlicher Verwendung des Asylverfahrens versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen und letztlich einen Aufenthaltstitel zu erwirken. Der BF bekundet damit, dass er nicht gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten und rechtskräftige Entscheidungen der Behörde bzw. des Gerichtes zur Kenntnis zu nehmen. Dieses Verhalten kann nicht zu einer positiveren Beurteilung seiner privaten Interessen beitragen. Auch der Umstand, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, trägt für sich allein noch nicht zu einer stärkeren Bewertung seiner privaten Interessen bei, zumal ein solcher Umstand ohnedies vorauszusetzen ist. Was die Bindungen zu Pakistan betrifft, so beherrscht der BF nach wie vor die Sprachen Urdu und Punjabi, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Somit ist festzuhalten, dass sich auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF seit der Rechtskraft des Erstverfahrens keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, die einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Es wurde bereits bei der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr 2012 - ebenso wie bei Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr 2013 - hinsichtlich des Familien- bzw. Privatlebens ausführlich auf die persönliche Situation des BF eingegangen und hat sich seither keine verfahrensrelevante Änderung zugunsten des BF ergeben. Im Ergebnis zeigt sich somit keine derart zwischenzeitlich seit Abschluss des Erstverfahrens erfolgte fortgeschrittene und zu berücksichtigende Integration, die zu einer Änderung in der Beurteilung des Rechts auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde.

Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

II.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

  • bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

  • die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

  • das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

  • in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter den Punkten II.3. und II.4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, abgeht.

Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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