L501 2116949-1•BVwG L501 2116949-1
L501 2116949-1Bundesverwaltungsgericht08.02.2016
Pacht, Pflichtversicherung
L501 2116949-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR. XXXX, vertreten durch Mag. Werner Hammerl, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 23.09.2015, OB. XXXX 4B1, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 2 Abs. 1 Z 1und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Z1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der jeweils geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (in der Folge belangte Behörde) vom 23.09.2015 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) vom 01.02.2014 bis laufend in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist, da sie mit grundbücherlich gesicherten Pachtvertrag vom 29.01.2014 die Liegenschaft XXXX im Ausmaß von 51,3030 ha (Einheitswert EUR 28.300,00) von Ihrem Gatten XXXX gepachtet habe und es zweifelsfrei fest stehe, dass sie Pächterin und Betriebsführerin auf alleinige Rechnung und Gefahr gewesen sei.
Die von der bP mit Schreiben vom 30.04.2014 vorgenommene Anmeldung des Ehegatten zur Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigten Angehörigen (HBA) ab 01.02.2014 sei mit 31.05.2014 beendet worden, da dieser gemäß den Angaben der bP im Kinderbetreuungsgeldantrag ab 01.06.2014 in Frankreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dem Ersuchen der bP vom 15.10.2014 um Stundung der offenen Pflichtversicherungsbeiträge bis zur Auszahlung der AMA-Gelder für 2014 sowie der offenen Eigenkosten für einen Betriebshilfeeinsatz sei gewährt worden, im Zuge eines neuerlichen Stundungsersuchens habe die bP am 28.10.2014 telefonisch mitgeteilt, dass der Ehegatte nach Frankreich verzogen sei und sie mit drei kleinen Kindern zurückgelassen habe. Per 30.12.2014 sei von der bP eine Teilzahlung von € 4.619,88 getätigt worden, eine weitere Teilzahlung sei im Zuge der mit Schreiben vom 27.04.2015 erfolgten Vorlage des mit den Ehegatten XXXX geschlossenen Nachtrages zum Pachtvertrag (Pachtvergrößerung ab 01.01.2015) angekündigt worden. Am 07.07.2015 sei ein Antrag auf Beitragsgrundlagenoption ab 01.01.2015 gestellt worden.
Mit Schreiben vom 01.07.2015, eingelangt am 09.07.2015, habe die bP erstmalig mitgeteilt, dass der Pachtvertrag mit Ihrem Gatten rückwirkend aufgehoben worden sei, dieser den Betrieb im Jahr 2014 als Alleineigentümer noch selbst geführt habe und sie aufgrund einer mündlichen Vereinbarung erst ab 01.01.2015 alleinige Betriebsführerin sei. Eine diesen Vorgang bestätigende Vereinbarung der Ehegatten sowie eine im Notariat XXXX errichtete Löschungserklärung vom 31.03.2014 seien beigelegt gewesen. Grund für die ex tunc Aufhebung des Pachtvertrages sei eine von der Vorarlberger Hypothekenbank AG am 05.06.2014 eingebrachte Anfechtungsklage gewesen. Mit Schreiben vom 10.09.2015 seien Rechnungen vorgelegt worden, die die Betriebsführung durch den Ehegatten im Jahr 2014 belegen sollten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass eine Betriebsführung durch den Gatten im Jahr 2014 nicht glaubhaft sei, da die undatierte Vereinbarung von einer Auflösung des Pachtvertrages mit sofortiger Wirkung spreche, sodass diese nicht ex tunc, sondern nur ex nunc wirksam werden könne und Sachverhalte nach der Judikatur nicht nachträglich und rückwirkend aus der Welt geschafft werden könnten. Aufgrund der Datierung der beglaubigten Löschungserklärung sei es zudem naheliegend, dass diese zwecks einer jederzeitigen Löschungsmöglichkeit bereits bei der Vereinbarung des Pachtverhältnisses vorbereitet worden sei und die Grundbuchseintragung vor allem den Hintergrund einer Benachteiligung Dritter gehabt habe. Auch habe die bP sich selbst als betriebsführende Pächterin, ihren Gatten als hauptberuflich beschäftigten Angehörigen angemeldet, Subverpachtungen an die Ehegatten XXXX vorgenommen und am 13.05.2014 den AMA-Antrag für das Jahr 2014 eingebracht. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BSVG.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Betriebsführung des Ehegatten als Eigentümer der Liegenschaft XXXX für das Jahr 2014 behauptete wurde. Grund für die am 31.03.2014 angefertigte Löschungserklärung sei, so wie für die an diesem Tage unterschriebene, undatierte Aufhebungsvereinbarung, eine Prozessandrohung der als Kreditgeber im Grundbuch eingetragenen Vorarlberger Hypothekenbank AG gewesen. Die Ehegatten hätten nämlich übersehen, dass die Kreditvereinbarungen den Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrages untersagen. In dem am 05.06.2014 mit Einbringung der Anfechtungsklage eingeleiteten gerichtlichen Verfahren sei vereinbart worden, den Pachtvertrag rückwirkend aufzuheben. Der Ehegatte habe daher den Betrieb das ganze Jahr 2014 noch selbst geführt, erst mit Beginn 01.01.2015 sei der mündliche Pachtvertrag geschlossen worden und sei die bP erst ab diesem Zeitpunkt die Betriebsführerin gewesen. Als Beweis für die Betriebsführung des Ehegatten habe die bP der belangten Behörde bereits an den Gatten adressierte und letztlich auch von ihm beglichene Rechnungen vorgelegt. Es sei zwar richtig, dass der Ehegatte ab 01.06.2014 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Frankreich nachgegangen sei, doch hätte diese nicht einem solchen Ausmaß vorgelegen, als dass er nicht den Betrieb bewirtschaften hätte könne. Die Einbringung des AMA-Antrages für das Jahr 2014 sowie das Stundungsansuchen seien von der bP nur aus formellen Gründen gestellt worden. Es sei sohin rückwirkend eine Änderung in der Betriebsführung eingetreten, weshalb die bP im Zeitraum 01.02.2014 - 31.12.2014 nicht der Versicherungspflicht unterlegen sei.
Mit Schreiben vom 01.12.2015 teilte das Bezirksgericht Schärding auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass bis zu diesem Tage ein Antrag auf Löschung des in XXXX eingetragenen Bestandsrechts zu Gunsten der bP nicht eingelangt sei. In den mit Stichtag 29.01.2016 abgefragten Grundbuchsauszügen scheint das zu Gunsten der bP eingetragene Bestandsrecht weiterhin auf.
Am 03.02.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Rechtssache ausführlich besprochen sowie die bP und ihr Ehegatte einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Herr XXXX, Ehegatte der bP, ist Alleineigentümer der 51,3030 ha großen, landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft XXXX mit einem Einheitswert von € 28.300,00. Mit notariell beurkundetem und im Grundbuch eingetragenen Pachtvertrag vom 29.01.2014 wurde die Liegenschaft von der bP auf unbefristete Zeit in Bestand genommen (SVB Akt OZ 4). Der Vertrag enthält einen Verzicht des Ehegatten auf eine Pachtaufkündigung vor dem 31.12.2025 und gestattet der bP eine Unterverpachtung. Der ursprünglich vorgesehene Pachtbeginn 01.01.2014 wurde einvernehmlich auf den 01.02.2014 verschoben (SVB Akt OZ 6). Mit Vertrag vom 08.03.2014 kam es durch die bP zu einer Subverpachtung der Grundstücksnummern XXXX im unverbürgten Ausmaß von 2,19 ha an die Ehegatten XXXX (SVB Akt OZ 8). Die verpachtete Fläche wurde durch einen am 19.04.2015 geschlossenen Nachtrag mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2015 um 11,30 ha vergrößert (SVB Akt OZ 45). Die bP führt seit 01.02.2014 bis laufend als Pächterin der Liegenschaft XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem über den für die Versicherungspflicht maßgeblichen Grenzen auf alleinige Rechnung und Gefahr.
Folgendes Verwaltungsgeschehen steht fest:
Mit Schreiben vom 30.04.2014 (SVB Akt OZ 13), bei der belangten Behörde eingelangt am 05.05.2014, meldete die bP als Betriebsführerin ihren Ehegatten für die Zeit ab 01.02.2014 als hauptberuflich beschäftigten Angehörigen zur Sozialversicherung nach dem BSVG an. Die Versicherung wurde mit 31.05.2014 von Amts wegen beendet (SVB Akt OZ 16), da die bP im Zuge ihres Antrages auf Kinderbetreuungsgeld 30.06.2014 schriftlich mittgeteilt hatte, dass der Ehegatte seit Juni 2014 den Lebensmittelpunkt nicht mehr in Österreich habe und er in Frankreich erwerbstätig und krankenversicherungspflichtig sei.
Mit Schreiben vom 15.10.2014 (SVB Akt OZ 27) ersuchte die bP um Stundung des Beitragsrückstandes i.H. von € 4.619,87, da ihr ein Ausgleich erst mit Zugang des AMA-Förderungsbeitrages am Ende des Jahres möglich sei. Dem Antrag wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.10.2014 (SVB Akt OZ 30) stattgegeben und ein Zahlungsaufschub bis 31.12.2014 gewährt. Der Bitte der bP um Zahlungsaufschub für die aus einem Betriebshilfeeinsatz für den Ehegatten - dieser war als Betriebsführer in der Zeit von 26.11.2013 - 31.01.2014 wegen einer Schulterverletzung ausgefallen - resultierende Restkostenvorschreibung von € 4.986,88wurde mit Schreiben vom 30.10.2014 (SVB Akt OZ 35) gleichfalls nachgekommen.
Mit Schreiben vom 09.03.2015 (SVB Akt OZ 44) teilte die belangte Behörde der bP mit, dass nach Eingang einer Teilzahlung von €
4. 619,87 keinerlei Zahlungen mehr erfolgt seien, sodass inklusive der Beiträge für das 4. Quartal 2014 eine Gesamtschuld iHv €
10. 263,56 bestehe und zudem aufgrund des Einzahlungsverzuges die Restschuld des Zahlungsaufschubes iHv € 7.628,46 fällig werde. Auf die Einleitung gerichtlicher Eintreibungsmaßnahmen wurde hingewiesen.
Mit Schreiben vom 27.04.2015 (SVB Akt OZ 46) übermittelte die bP einen Nachtrag vom 19.04.2015 zu dem mit den Ehegatten XXXX geschlossenen Pachtvertrag (Vergrößerung der unterverpachteten Fläche um 11,30 ha ab 01.01.2015), kündigte eine Teilzahlung auf den Beitragsrückstand an und teilte abschließend mit, nichts mit der Betriebshilfeforderung zu tun zu haben und diese bei dem Schuldner (=Ehegatte) einzufordern sei. Dem Ersuchen der bP vom 30.06.2015 um Übersendung eines Rückstandsausweises wurde dahingehend entsprochen, als mit Schreiben vom 30.06.2015 (SVB Akt OZ 52) eine Aufstellung für bereits fällige offene Forderungen in der Höhe von € 13.084,23 übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 (SVB Akt OZ 60) teilte die bP mit, dass von der Vorarlberger Hypothekenbank AG am 05.06.2014 eine Anfechtungsklage gegen den Pachtvertrag vom 29.01.2014 eingebracht worden sei und sie diesen aufgrund der schlechten Erfolgsaussichten im Prozess ex tunc aufgehoben habe. Im Jahr 2014 sei daher nicht sie, sondern ihr Ehegatte Betriebsführer gewesen, ab 01.01.2015 sei sie aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Pachtvertrages die Betriebsführerin. Beigelegt waren eine notariell erstellte, von der bP unterfertigte Löschungserklärung vom 31.03.2014 betreffend die Zustimmung zur Löschung der Bestandsrechte C-LNR 38a ob der Liegenschaft XXXX und C-LNR 11a ob der Liegenschaft XXXX, eine von den Ehegatten unterschriebene, undatierte Vereinbarung, wonach der Pachtvertrag vom 29.01.2014 mit sofortiger Wirkung aufgehoben sei sowie eine Beitragsgrundlagenoption der bP gemäß § 23 Abs. 1 a BSVG ab 2015.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 (SVB Akt OZ 66/1) übermittelte die bP eine mit ihrem Ehegatten abgeschlossene Vereinbarung vom 28.07.2015, wonach die Unterzeichneten hiermit übereinkämen, dass der Pachtvertrag vom 29.01.2014 ex tunc (also rückwirkend) aufgelöst wird sowie diverse an ihren Ehegatten adressierte Rechnungen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2016 getätigten Aussagen. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vorgelegten Pachtvertrag vom 29.01.2014, den Grundbuchauszügen sowie den im Verfahrensakt der belangten Behörde aufscheinenden Schreiben der bP.
Eindeutig gegen die von der bP behauptete Betriebsführung ihres Mannes von 01.02.2014 bis 31.12.2014 sprechen die im Verfahrensakt einliegenden Schreiben der bP, zuletzt vom 27.04.2015, in welchen sie selbst Funktion und Sichtweise der Betriebsführerin repräsentiert, ebenso wie ihre Handlungen, wie etwa die mit 30.04.2014 vorgenommene Anmeldung des Ehegatten für die Zeit ab 01.02.2014 als hauptberuflich beschäftigten Angehörigen zur Sozialversicherung nach dem BSVG (SVB Akt OZ 13) oder auch die Begleichung ihres mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.10.2014 (SVB Akt OZ 30) gestundet gewesenen Beitragsrückstandes von €
4. 619,87 per 30.12.2014 (SVB Akt OZ 44). In diesem Sinne auch stimmig, dass die bP in ihrem Schreiben vom 15.10.2014 (SVB Akt OZ 27) zwar um Stundung ihres Beitragsrückstandes ansuchte, sich aber sehr wohl gegen die Zahlung der Restforderung betreffend die dem Ehegatten im Jänner 2014 gewährten Betriebshilfe ("... ich nicht bereit bin, für jemanden anderen eine Verbindlichkeit zu bezahlen..") aussprach, zumal der Pachtbeginn zwischen den Ehegatten einvernehmlich auf den 01.02.2014 verlegt worden war.
Die in der mündlichen Verhandlung seitens der bP angebotenen Erklärungen für ihr Auftreten als Betriebsführerin im Jahr 2014 vermögen nicht zu überzeugen. So beantwortete sie die Frage, warum sie ihren Ehegatten am 30.04.2014 als HBA angemeldet habe, obwohl das Pachtverhältnis gemäß ihrer eigenen Aussage kurz vor Erstellung der Löschungserklärung (März 2014) mündlich beendet worden sei, mit "Weil er die Arbeit gemacht hat"; und begegnete den Hinweis, sie hätte die Änderung in der Betriebsführung der belangten Behörde melden müssen, mit "Ganz einfach, Unwissen". In dem von der bP unterfertigten, klar und übersichtlich gestalteten Anmeldeformular scheint als Betriebsführerin die bP auf, als andere (letzte) Beschäftigung des Ehegatten wurde "bisher selbständiger Bauer" angegeben. Angesichts der eindeutigen Angaben sowie des Bildungshintergrundes kann die von der bP ins Treffen geführte Unwissenheit nur als Schutzbehauptung gewertet werden, wie auch ihre Erklärung, sie habe nur deshalb im Oktober 2014 um Stundung angesucht, weil auf einmal ein großer Betrag fällig gewesen sei und sie aufgrund der Geburt ihrer Tochter im Mai andere Gedanken gehabt hätte.
Gegen die mündliche Aufhebung des Pachtvertrages mit März 2014 spricht des Weiteren die Aussage der bP, sie habe im Jahr 2014 den Förderantrag für die Flächennutzung an die AMA als Betriebsführerin unterfertigt und auch auf der Korrektur vom August 2014 scheine sie gleichfalls noch als Betriebsführerin auf. Ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch, sie habe geglaubt, ein Bewirtschafterwechsel könne nicht so schnell geändert werden bzw. es gäbe da Fristen, ist weder schlüssig noch nachvollziehbar, zumal die von der AMA ausgeschickten Anträge doch gerade von den Förderwerbern auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen sind. Die Mitteilung des neuerlichen Bewirtschafterwechsels aufgrund der mündlichen Pachtaufhebung hätte sich hier geradezu angeboten. Die diesbezüglich widersprüchlichen, im Handling nicht überzeugenden (so sei trotz unterlassener Anzeige des Bewirtschafterwechsels sein Änderungsantrag akzeptiert worden) und nicht belegten Ausführungen des Ehegatten in der mündlichen Verhandlung vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Vergleicht man das Vorbringen der bP im Schreiben vom 01.07.2015 mit jenem in der mündlichen Verhandlung, so tritt ein wesentlicher Unterschied zu Tage: Während schriftlich noch eine ex tunc Aufhebung aufgrund der Anfechtungsklage vom 05.06.2014 behauptet wird, wird mündlich gleich von einer Aufhebung des Pachtvertrages im März 2014 gesprochen. Mit den Ausführungen des Ehegatten in der Verhandlung, wonach die im Akt einliegende, undatierte, eine Auflösung mit sofortiger Wirkung vorsehende Vereinbarung (SVB Akt OZ 60/2) erstellt worden sei, um den im Anfechtungsprozess geschlossenen Vergleich zu erfüllen, wurde noch eine dritte Variante angeboten. Laut Angabe des Ehegatten (auf Nachfrage nochmals bestätigt) ist diese den Pachtvertrag betreffende Aufhebungsvereinbarung Ende 2014 erstellt worden, sodass dieser erst gegen Ende des Jahres 2014 aufgehoben worden wäre. Die weitere Erklärung des Ehegatten, die Vereinbarung vom 28.07.2015 über die ex tunc Auflösung des Pachtvertrages (SVB Akt OZ 66/2) sei erfolgt, weil der SVA ihre Vereinbarung über die sofortige Aufhebung nicht gereicht habe, vermittelt überdies den Eindruck, dass versucht wurde, den Sachverhalt entsprechend den jeweiligen Erfordernissen nachträglich aufzubereiten.
Vor dem Hintergrund dieser äußerst widersprüchlichen, inkonsistenten und nicht plausiblen Ausführungen ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass dem Vorbringen der bP, sie sei erst seit 01.01.2015 Pächterin der Liegenschaft gewesen, nicht gefolgt werden kann. Ein bloßes Bestreiten, ohne Vorlage oder Anbot konkreter Bescheinigungen ist nicht geeignet, einen offenkundigen Sachverhalt zu widerlegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 2 BSVG lautet auszugsweise:
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...]
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11. Oktober 1961, 761/61, VwSlg 5644 A/1961, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann.
Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. beispielsweise VwGH Erkenntnis vom 30.06.2010, Zl. 2007/08/0114 mwN).
Im Sinne dieser Rechtsprechung bewirkt daher der von der bP mit ihrem Ehegatten geschlossene Pachtvertrag vom 29.01.2014 eine von den Eigentumsverhältnissen abweichende Zurechnung der landwirtschaftlichen Liegenschaft in der Weise, dass die bP als diejenige anzusehen ist, auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb ab 01.02.2014 für die Dauer des Pachtverhältnisses geführt wurde.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf die Wirkung der grundbücherlichen Einverleibung des Bestandvertrags (§ 1095 ABGB) hinzuweisen, die sich darin erschöpft, dass nicht nur der derzeitige Eigentümer der Liegenschaft, sondern auch jeder spätere Erwerber entgegen der sonst geltenden Regel des § 1120 ABGB an den einverleibten Bestandvertrag "für die übrige Zeit" gebunden bleibt, das heißt an die Bestandzeit. Der spätere Erwerber erhält also bei verbücherten Bestandrechten durch den Eigentumswechsel nach Veräußerung per se kein außerordentliches Kündigungsrecht im Sinn des § 1120 Satz 1 ABGB (RIS-Justiz RS0020428 [T1] und [T2]; Binder in Schwimann³ § 1095 ABGB Rz 12; Würth in Rummel³ § 1095 ABGB Rz 1). Es geht primär um die Absicherung der vereinbarten Dauer eines Bestandvertrags (vgl. OGH vom 03.03.2009, 5 Ob 258/08i). Die tatsächliche Löschung des zu Gunsten der bP einverleibten Bestandrechtes hätte daher lediglich zur Folge, dass diese mit der Verbücherung verbundene Wirkung wegfiele, keinesfalls käme es hierdurch aber zu einer Aufhebung des Pachtvertrages vom 29.01.2014.
Die bP bringt in ihrer Beschwerde vor, dieser schriftliche Pachtvertrag vom 29.01.2014 sei von ihr und dem Ehegatten einvernehmlich rückwirkend aufgehoben worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 20.12 1972, Zl. 0285/72, zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 BKVG 1965 ausgesprochen hat, können die für die Pflichtversicherung maßgebenden Umstände der Führung eines Betriebs auf eigene Rechnung und Gefahr nachträglich und rückwirkend durch einen Vertrag (dort durch die Auflösung eines Pachtverhältnisses) als gegeben gewesene Tatbestände der Versicherungspflicht nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Im Erkenntnis vom 17.12.2002, Zl. 99/08/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof in Fortführung dieser Rechtsprechung ausgeführt, dass die Vereinbarung einer rückwirkenden Auflösung eines Pachtverhältnisses insoweit nicht rechtswirksam sei, als die einverständliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses, dessen Abwicklung bereits begonnen hat, nicht mehr ex tunc, sondern nur noch ex nunc erfolgen könne (vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2007/08/0174, zum Einbringungsvertrag gemäß §§ 12ff UmgrStG). Selbst wenn man nun die von der bP behauptete, rückwirkende Aufhebung des Pachtvertrages annähme, wäre die aufgrund der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs auf Rechnung und Gefahr der bP eingetretene Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht rückwirkend vernichtet worden.
Die bP bringt des Weiteren vor, der schriftliche Pachtvertrag vom 29.01.2014 sei vor Anfertigung der Löschungserklärung mündlich gelöst worden. Im Hinblick auf das unter Punkt XVI des Vertrages festgelegte Schriftformerfordernis für Nebenabreden ist zunächst auf die ständige oberstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Parteien von einem Formvorbehalt einverständlich abgehen können, und zwar auch ohne Einhaltung der Schriftform und nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (RIS-Justiz RS0038673; RS0014378). Wenn daher eine mündliche Auflösung des Pachtvertrages zwar nicht unbesehen ausgeschlossen werden kann, so ist im vorliegenden Fall jedoch nachdrücklich an die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach wegen der im nahen Angehörigenverhältnis häufigen Mehrdeutigkeit von Sachverhalten die bP eine erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Klärung der Frage trifft, wer Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG ist (vgl. VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2006/08/0236 mwN). Dieser Mitwirkungspflicht ist die bP - wie unter Punkt II.2. ausführlich dargelegt - durch das unsubstantiierte, durch keinerlei Bescheinigungen untermauerte Behaupten einer mündlichen Aufhebung des schriftlichen Pachtvertrages vom 29.01.2014 nicht nachgekommen. Der Pachtvertrag vom 29.01.2014 scheint vielmehr nach wie vor im Grundbuch auf und wurde eine Berichtigung seitens der Ehegatten nachweislich nicht veranlasst.
Soweit als Beweis für die Betriebsführung im Jahr 2014 auf den Namen des Gatten ausgestellte Rechnungen vorgelegt wurden, so ist darauf zu verwiesen, dass es unerheblich ist, ob die bP in der Zeit von 01.02.2014 bis 31.12.2014 die Pachtliegenschaft tatsächlich selbst bewirtschaftet hat oder ob dies durch den Ehegatten geschehen ist, da es auf die tatsächliche Betriebsführung nach der ständigen Rechtsprechung nicht ankommt und sich die rechtlichen Gegebenheiten dadurch nicht hätten ändern können, da doch der rechtmäßige Pächter gegen den insoweit unredlichen Bewirtschafter jedenfalls einen Anspruch auf Herausgabe der Erträge hätte (VwGH vom 17.12.2002, Zl.99/08/0171, mit Hinweis Erkenntnis vom 4.10.2001, Zl. 98/08/0100). Der Abschluss eines Geschäftes durch eine Person lässt nämlich für sich genommen noch nicht erkennen, ob sie das Geschäft in fremdem oder nur in eigenem Namen (auf fremde Rechnung) abgeschlossen hat. Den vorgelegten Rechnungen kommt daher keine Bedeutung zu.
Die vorliegende Beschwerde erwies sich sohin als unbegründet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der unter Punkt II.3. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur entscheidungswesentlichen Frage der Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon gegenständlich auch nicht abgewichen.
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