BVwG W182 1237774-4

W182 1237774-4Bundesverwaltungsgericht05.02.2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, öffentliche Interessen, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache, Religion, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W182 1237774-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.1237774.4.00

Spruch

W182 1237774-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXalias XXXXauch XXXX auch XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2016, Zl. 243988707/151119378, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 28.04.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter dem an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen am 30.04.2003 einen Asylantrag, wobei er angab, in XXXX geboren zu sein.

Den Asylantrag begründete der BF in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.05.2003 im Wesentlichen damit, dass die russischen Behörden alle jungen Kämpfer suchen und alle Muslime umbringen würden. Er habe auch wegen Geldschulden bei einem Bekannten das Herkunftsland verlassen. Er habe offiziell nicht gearbeitet, aber inoffiziell seit seinem 16. Lebensjahr etwa vier Jahre lang seinen Freunden in deren Autowerkstatt geholfen. Der BF berichtigte seine Angaben zu seiner Identität und nannte den an erster Stelle im Spruch genannten Namen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2004, Zl. 03 12.306- BAS, wurde der Asylantrag gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: iddgF), als unbegründet abgewiesen.

Einer dagegen erhobenen Berufung des BF wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2003 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.08.2003, Zl. 237.774/0-IX/27/03, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG iddgF stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Berufungsverhandlung ist im Wesentlichen vorgebracht worden, dass der BF beim Bundesasylamt aus Furcht vor Abschiebung ins Herkunftsland bei der Darstellung seiner Fluchtgründe große Zurückhaltung geübt habe, er habe - um für die Unabhängigkeit seiner Heimat zu kämpfen - ebenso wie sein Vater nach 1996 auf der Seite des tschetschenischen Widerstandes teilgenommen und sei wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit tschetschenischen Kämpfern zwei Mal festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt und von den russischen Sicherheitskräften misshandelt worden.

Ohne den BF ein weiteres Mal einvernommen zu haben, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.02.2004, Zl. 03 12.306-BAS, seinen Asylantrag gemäß § 7 AsylG iddgF ab (Spruchpunkt I.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 leg.cit. zulässig (Spruchpunkt II.).

Eine dagegen erhobene Berufung des BF wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.10.2006, Zl. 237.774/6-IX/27/04, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF aufgrund erheblicher Widersprüche und Unstimmigkeiten unglaubwürdig sei. Der BF hatte in der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Jahr 1999 vier Monate lang tschetschenische Kämpfer unterstützt habe, wobei er einmal von den russischen Soldaten festgenommen worden, dann aber von den tschetschenischen Kämpfern befreit worden sei; danach habe er sich zunächst in Tschetschenien und dann in Dagestan versteckt, bis er die Russische Föderation verlassen habe. Der Bescheid wurde am 05.10.2006 rechtskräftig.

Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. 2006/20/0772-9, abgelehnt.

In der Zwischenzeit wurde der BF im Jänner 2007 in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 des Rates (Dublin II-VO) aus Tschechien kommend, wo er unter dem an dritter Stelle im Spruch genannten Namen in Erscheinung getreten ist, ins Bundesgebiet rücküberstellt.

1.2. Nach einer Festnahme im Bundesgebiet am 06.08.2012 wegen illegalen Aufenthaltes stellte der BF am 07.08.2012 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung am 10.08.2012 gab der BF auf die Frage, was sich seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über den ersten Asylantrag im Hinblick auf seine Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, vorerst an, es habe sich nichts verändert, alles sei wie beim ersten Asylantrag. Nach ausdrücklicher Belehrung, dass für einen neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend sein könnten, gab er an, es gebe neue Gründe, er habe vor circa einem Jahr gehört, dass er in Moskau Probleme habe. Es solle mit dem Terror-Anschlag bei der Metro zusammenhängen. Er habe dafür keine Beweise, könne diese aber bei seiner späteren Asyl-Einvernahme vorlegen. Er befürchte, wie im Jahre 1999 während des Tschetschenien-Krieges wiederum von russischen Soldaten gefoltert zu werden. Befragt, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab er an, er habe damals noch Asyl gehabt.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.08.2012 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er vor einem Jahr im Gefängnis von einem Bekannten darauf hingewiesen worden sei, dass im Internet ein Bericht vermerkt sei, wonach XXXX des BF ein Attentat XXXX verübt habe. Das Attentat habe letztes Jahr stattgefunden. Genaueres könne der BF aber nicht dazu sagen, da er keinen Internetzugang gehabt habe. Viele seiner Freunde seien verstorben, ein Drittel von Ihnen würde im Gefängnis sitzen. Die Lage in Dagestan sei viel schlimmer als in Tschetschenien. Befragt, ob er sämtliche Gründe geschildert habe, gab der BF an: "Ja. Im ersten Asylverfahren habe ich meine Fluchtgründe gänzlich angeführt. Neu ist jetzt das Attentat in Moskau." Bei einer Rückkehr erwarte ihn im Herkunftsland eine etwa 18-jährige Haftstrafe oder der Tod. Er habe ernsthafte Probleme. Er werde von den Russen immer noch als Terrorist gesehen und immer noch gesucht. Die Behörden würden denken, dass, wenn er nach Europa geflüchtet sei und nun schon seit 10 Jahren nicht mehr zu Hause gewesen sei, er entweder wirklich ein Terrorist sei, bzw. zu Hause sei und immer noch kämpfe. Befragt, wann der letzte Vorfall im Herkunftsland gewesen sei, gab der BF an, im Jahr 1999. Auf die Frage, warum er diesen Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt habe, nachdem er in Haft genommen worden sei, erklärte der BF: "Als noch einige Monate zum ‚Absitzen' waren, wurde mein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Ich musste einen neuen Antrag stellen, weil ich nirgendwo hinfahren kann. Ich bin schon seit 9,5 Jahren hier. Ich will jetzt kämpfen. Ich will arbeiten und Papiere bekommen." Befragt, wovon er seit 1996 bis zu seiner Ausreise gelebt habe, erklärte der BF, dass er viele kleine Beschäftigungen gehabt habe. Er habe "mal Autos repariert oder für jemanden Kleidungsstücke auf dem Markt verkauft". Davon habe er die letzten Jahre gelebt. Der BF habe die XXXX von der 6. Klasse bis zur

9. Klasse besucht, dann habe er eine andere Schule besucht, könne sich jedoch an deren Nummer nicht mehr erinnern. Der BF habe keinen Reisepass gehabt, seinen Inlandsreisepass, seine Geburtsurkunde und seine Schulzeugnisse habe er vergraben. Einen Führerschein habe er nicht. Der BF gehöre der XXXX Volksgruppe an, er spreche kein Tschetschenisch.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2012, Zl. 12 10.218-EAST-WEST, wurde der (zweite) Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012, Zl. D20 237774-3/2012/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Erkenntnis wurde dem BF am 09.10.2012 zugestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern aufweise.

Am 07.08.2012 wurde der BF im Zusammenhang mit dem Versuch der Erlangung eines Heimreisezertifikates in Schubhaft in einer fremdenpolizeilichen Einvernahme zu seinen Personaldaten befragt, wobei der BF unter anderem angab, in "XXXX" geboren zu sein und dort die Grundschule von 1984 bis 1995 besucht zu haben. Sein Vater wäre seit 1996 abgängig, seine Mutter wäre 1994 verstorben. Der BF verweigerte die Niederschrift zu unterfertigen. Im Rahmen eines Interviews im Beisein eines Botschaftssekretärs der Russischen Botschaft am 18.02.2011 weigerte sich der BF, selbstständig einen Fragenkatalog auszufüllen bzw. diesen zu unterfertigen. Die Identität des BF konnte im Rahmen des Interviews nicht festgestellt werden.

1.3. In Justizhaft stellte der BF am 13.08.2015 neuerlich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2015 begründete der BF seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2000 als Chauffeur bei einem Abgeordneten in Dagestan beschäftigt gewesen sei. Am 01.05.2000 sei dieser Abgeordnete bei einer Veranstaltung von Regierungsleuten getötet worden. Der BF habe damals die Täter gesehen. Es habe noch zwei weitere Augenzeugen der Mordtat gegeben. Beide seien bereits getötet worden. Der BF wisse, dass in seinem Herkunftsland auch nach ihm gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von den damaligen Tätern getötet zu werden. Auf Nachfragen erklärte der BF, dass ihm dieser Fluchtgrund seit 01.05.2000 bekannt sei (vgl. As 15). Er habe vorher aus Angst darüber geschwiegen, nunmehr müsse er aber die Gründe angeben, da er ansonsten nach seiner Haftentlassung ins Herkunftsland abgeschoben werde. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach seiner Haftentlassung am XXXX abgeschoben werden solle. Der BF sei Muslim und gehöre der dagestanischen Volksgruppe an.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Im Folgenden: Bundesamt) am 08.09.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er am 01.05.2000 als Chauffeur eines Assistenten eines Abgeordneten in Dagestan Zeuge eines Mordanschlages geworden sei. Einer der Zeugen habe sich in der Türkei versteckt und sei vor etwa eineinhalb Jahren bei einem Besuch in Dagestan getötet worden. Nach dem BF werde gesucht. Er sei am 01.05.2000 mit seinem Arbeitgeber, anderen hochrangigen Leuten und zwei Angestellten, einer davon habe eine Pistole gehabt, etwas außerhalb von XXXX ins Grüne zur Erholung gefahren. Als sie das Essen zubereitet und ihre Arbeitgeber sich am Tisch unterhalten hätten, seien zwei oder drei Autos über einen kleinen Hügel gekommen. Die Leute, die aus den Autos gestiegen seien, hätten begonnen, die Gruppe am Tisch zu beschießen. Der BF sei durch den Wald geflüchtet und habe gesehen, wie der, der das Essen zubereitet habe, auch geflohen sei. Der Mann mit der Pistole habe auch fliehen können. Insgesamt seien vier Personen, darunter der Arbeitgeber des BF, getötet worden. Der BF habe selbst nur einen Mord gesehen, von den anderen habe er nachher erfahren. Er sei weiter geflohen und habe geglaubt, verfolgt zu werden. Er habe dann auf der Straße einen ihm bekannten Minibusfahrer getroffen, der ihn nach XXXX gebracht habe, wo er noch drei Tage in seiner Wohnung geblieben und danach zu einem Freund in der gleichen Ortschaft gegangen sei. Er habe noch in Erfahrung bringen wollen, was aus dem anderen Chauffeur geworden sei. Er habe dann erfahren, dass er ausgereist sei. Der BF habe dann seinen Heimatort verlassen und habe sich noch eineinhalb Monate in Tschetschenien bei Freunden aufgehalten, bis er das Herkunftsland verlassen habe. Der BF gab auf Nachfragen an, dass er etwa zwei Monate für den Assistenten des Abgeordneten gearbeitet habe, jedoch in dieser Zeit nur manchmal angefordert worden sei. Der BF war auf Nachfragen nicht in der Lage, den Namen des Abgeordneten, für den sein Arbeitgeber als Assistent gearbeitet habe, noch dessen Partei zu nennen, wobei er nicht einmal in der Lage war, irgendeine der damaligen Parteien in Dagestan zu nennen. Der BF konnte weder dartun, warum er glaube, dass dieses Attentat vom Staat in Auftrag gegeben worden wäre, und kannte auch den Hintergrund für das Attentat nicht. Befragt, ob der Vorfall in den Medien gewesen sei, gab der BF an: "Er sollte in der Zeitung gewesen sein." Die Dokumente des BF seien im Haus der Mutter verbrannt. Er habe auch einen Führerschein gehabt, den er 1998 oder 1999 in XXXX gemacht habe. Dort habe er elf Jahre die Schule besucht und danach zirka zwei Jahre als Mechaniker gearbeitet. Dann habe er eine Weile in XXXX als Bauarbeiter gearbeitet. Auf Vorhalt, dass er im letzten Asylverfahren angegeben habe, von der 6. bis zur 9. Klasse eine XXXX besucht zu haben, gab er an, dabei falsch verstanden worden zu sein. Dort habe er als Mechaniker gearbeitet. Sein Vater sei XXXX und seine Mutter Tschetschenin gewesen. Seine Mutter sei 2003 oder 2005 bei einem Verkehrsunfall gestorben, sein Vater seit 1999 verschwunden. Sein Inlandspass sei ihm etwa im Februar 2000 bei einer Polizeikontrolle in Tschetschenien, 80 Kilometer von XXXX entfernt, abgenommen worden. Er sei dabei festgenommen und etwa eine Woche festgehalten worden, weil man ihn für einen Kontaktmann gehalten habe. Der BF habe etwas über seinen Vater erfahren wollen. Er sei dann von einem Freund seines Vaters freigekauft worden. Danach befragt, wie der BF davon erfahren habe, dass der Zeuge in Dagestan getötet worden sei, erklärte der BF, dass er diesbezüglich immer telefonischen Kontakt zu einem Freund in Dagestan gehalten habe, der ihm erzählt habe, dass der Zeuge getötet worden sei, als er die Eltern besucht habe. Dies sei vor eineinhalb Jahren gewesen. Der BF habe seinen Freund zuletzt vor etwa einem Jahr kontaktiert. Auf Vorhalt, warum der BF dann nicht schon vor eineinhalb Jahren den Asylantrag gestellt habe, erklärte der BF, dass dies im Gefängnis keine Rolle spiele und er Angst gehabt habe, nach der Entlassung abgeschoben zu werden. Das Attentat habe er während seiner beiden ersten Asylverfahren nie erwähnt, weil er Angst gehabt habe, darüber zu sprechen. Nachgefragt, warum er Angst gehabt habe, erklärte er, dass er nicht gewusst habe, wie das Leben weitergehe. Er habe sich nicht ausgekannt.

Zu seinen Verhältnissen in Österreich brachte der BF vor, dass er hier keine Familienangehörige oder enge Verwandte habe. Er habe keine Kurse belegt und sei auch kein Mitglied in einem Verein. Er habe in Österreich auch nicht legal gearbeitet. Zurzeit würden ihn Freunde mit Essen unterstützen. Nachts gehe er zur XXXX oder übernachte auf der Straße. Er sei gesund. Dem BF wurden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsland zu Kenntnis gebracht.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 18.08.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.), wobei einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt VI.).

Zu Spruchpunkt I. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht festgestellt werden habe können. Im gegenständlichen Fall sei vor dem Hintergrund der Angaben des BF davon auszugehen gewesen, dass die im dritten (gegenständlichen Verfahren) vorgebrachten Gründe schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden haben und der BF diese auch gekannt habe. Hinzu komme, dass auch schon in seinem zweiten Asylverfahren auf Grund widersprüchlicher Aussagen und wenig nachvollziehbarer Handlungen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen worden sei. Genauso verhalte es sich bei seinem jetzigen Antrag. Er habe sich fast zweieinhalb Jahre in der Justizanstalt in Strafhaft befunden, habe den Antrag auf internationalen Schutz jedoch erst drei Wochen vor seiner Haftentlassung gestellt. Auch sein neues Anbringen weise keinen glaubwürdigen Kern auf. Die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens werde auf Grund seiner widersprechenden Aussagen bei den Einvernahmen in Zweifel gezogen. So hätten etwa seine Angaben zu den Orten seiner Schulbildung bei der Einvernahme am 08.09.2015 völlig seinen Angaben bei der Einvernahme am 16.08.2012 widersprochen. Der BF habe trotz des einschneidenden Erlebnisses des Attentats und dass er sich damit beschäftigt habe, nicht gewusst, wie der Abgeordnete geheißen habe, bzw. welcher Partei er angehört habe. Auch könne nicht nachvollzogen werden, wie man einschneidende Erlebnisse wie den Tod der Eltern bzw. ,welcher Elternteil zuerst gestorben sei, nicht mehr wisse. Ebenso seien die widersprüchlichen Angaben wie der Besitz oder Nichtbesitz eines Führerscheins, ob Dokumente vergraben oder im Haus verbrannt worden seien, welche Schule man besucht habe, nur dann nachvollziehbar, wenn sie auf einer unwahren Geschichte beruhen würde und man nicht mehr genau wisse, was bzw. wie man sie erzählt habe. Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Der BF sei zudem gesund, weshalb auch in seiner Person keine Änderungen zum Vorbescheid eingetreten seien.

Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen begründend dargetan, dass auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des BF im Hinblick auf sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben keine maßgeblichen Änderungen eingetreten seien. Seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2003 ins Bundesgebiet habe der BF nie über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, die nicht auf seine unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz gegründet gewesen wäre. Er verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte, über keinen ordentlichen Wohnsitz und sei in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass er in Österreich in irgendeiner Form besonders integriert sei. Vielmehr würden die von ihm begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen, die zu 14 Verurteilungen geführt hätten, darauf hinweisen, dass er kein Interesse an einem rechtmäßigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet habe. Neben den vielen Verurteilung wegen Diebstählen und gewerbsmäßigen Diebstählen sei der BF auch wegen Körperverletzung verurteilt worden. Er sei bereits achtmal in Strafhaft gewesen. Dies habe ihn aber nicht davon abhalten können, immer wieder straffällig zu werden. Zuletzt sei er am XXXX aus einer Justizanstalt entlassen und bereits am XXXX wieder bei einem Diebstahl betreten worden, weshalb er sich derzeit wieder in Haft befinde. In diesem Fall sei auf den raschen Rückfall zu verweisen, was jedenfalls eine negative Prognoseentscheidung rechtfertige. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG werde daher davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und daher durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt werde. Dies vor allem in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seine Straftaten.

Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung bereits im Vorverfahren erkannt worden sei. Änderungen seien aus der Aktenlage nicht erkennbar und seien vom BF auch nicht behauptet worden. Es sei kein Grund zu erkennen, dass er sich nicht in der Russischen Föderation eine Existenz aufbauen könne, zumal er ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann sei. Am 08.09.2015 seien ihm im Zuge seiner Einvernahme Länderfeststellungen mit dem Hinweis auf die Entscheidungsrelevanz zur Russischen Föderation übermittelt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der BF habe von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sei den aktuellen Feststellungen nicht entgegengetreten und habe keine Stellungnahme abgegeben.

Zu Spruchpunkt V. wurde im Wesentlichen begründend dargelegt, dass der BF immer wieder, insgesamt 14 Mal wegen der Begehung von Strafrechtstaten verurteilt worden sei. Mehrere Haftstrafen hätten nicht verhindern können, dass er immer wieder rückfällig geworden sei. Deshalb sei auch 2009 vom Gericht die Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher verfügt worden. In diesem Zusammenhang hätten sich die Rahmenbedingungen, die wirtschaftliche Notlage, die für die kriminellen Handlungen ausschlaggebend gewesen seien, nicht zum Vorteil des BF gewandelt. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im Fall des BF wie bereits ausgeführt Art. 8 EMRK nicht. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, dass der BF illegal eingereist sei, seinen Aufenthalt durch die Stellung von unbegründeten Asylanträgen immer wieder zu verlängern gesucht habe und trotz der für ihn negativen Asylverfahren sich beharrlich geweigert habe, auszureisen. Weiters habe er auch jegliche Mitarbeit an der Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert und die Behörden über seine Identität getäuscht. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

1.5. Dagegen wurde binnen offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen bemängelt, dass die Asylbehörde den nunmehr dritten Asylantrag des BF äußerst mangelhaft geprüft hätte. Der BF habe seinen Antrag auf einen Vorfall im Jahr 2000 gestützt und hätten die vorgebrachten Gründe schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden, wie das Bundesamt zwar grundsätzlich richtig aufgezeigt habe, die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, betreffend der Angaben des BF, dass die Situation in der vergangenen Zeit in seinem Herkunftsland viel schlechter geworden sei, weitere Ermittlungen anzustellen. Der BF habe im Verfahren die ihm in seinem Herkunftsland drohende Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft gemacht. Die Feststellungen des Bundesamts würden sich auf allgemeine Informationen beschränken und hätten nur einen geringen Bezug zum Herkunftsland. Das Bundesamt komme zum Ergebnis, dass sich die Lage im Herkunftsland des BF nicht zu seinem Nachteil verändert habe. Dem könne entgegengesetzt werden, dass sich die Lage im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit sehr wohl verschlechtert habe. In den vorangegangenen Asylverfahren habe der BF angegeben, dass seine Verwandte 1999 ein Attentat in der Moskauer U-Bahn verübt habe. Sowohl in Dagestan wie in Tschetschenien sei die Sicherheitslage prekär. Schutz vor Übergriffen wegen Sippenhaftung sei nicht gegeben. Das Gesamtvorbringen des BF sei vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage in der Russischen Föderation neu zu prüfen. Belegt sei die Tatsache auch mit der Aussage des BF auf Seite 13. Der BF sei schon selbst wegen des Verschwindens des Vaters festgehalten worden und sei nur durch Zahlung von Lösegeld wieder frei gekommen. Das Vorbringen des BF bestätige ebenfalls die unsichere Lage im Herkunftsland. So sei dem BF bekannt, dass ein Zeuge des Vorfalls ermordet worden sei und fürchte der BF nach Rückkehr in sein Herkunftsland um sein Leben. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich wolle der BF anführen, dass er die Taten begangen habe, um zu überleben. Er sei obdach- und mittellos und könnte sich Essen und Kleidung nur auf diese Weise besorgen. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, (1.) den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.08.2016 zuzulassen oder (2.) für den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde, zu erkennen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nicht zulässig sei und dem BF gemäß § 8 AsylG subsidiären Schutz zu gewähren, (3.) festzustellen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 AsylG sowie § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei,

(4.) festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 52 FPG unzulässig sei, (5.) Frist für freiwillige Ausreise zuzuerkennen, wenn eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, da der BF gemäß § 18 BFA-VG Abs. 2 nicht aus einem sicheren Herkunftsland stamme, (6.) das Einreiseverbot gemäß § 53 FPG aufzuheben, (7.) in eventu das Einreiseverbot zu reduzieren, (8.) in eventu die hier angefochtenen Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur Führung eines ordentlichen Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

1.6. Der BF wurde erstmals mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom April 2004 rechtskräftig gemäß §§ 127, 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagsätzen zu je 2,-- Euro, im Nichterfüllungsfall zu 14 Tage Freiheitsstrafe verurteilt.

Infolge wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juni 2004 gemäß §§ 15, 127, 130 erster Fall, § 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wobei 6 Monate unter Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli 2004 gemäß §§ 15 Abs. 1, 127, 130 (erster Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie mit Urteil eines Landesgerichtes vom November 2005 gemäß §§ 127, 130 (erster Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Weiters wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom Mai 2007 gemäß §§ 15 iVm 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, mit Urteil eines Landesgerichtes vom März 2009 gemäß §§ 15 iVm 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer weiteren Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten, mit Urteil eines Landesgerichtes vom Juli 2010 gemäß §§ 15 iVm 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten, mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Mai 2011 gemäß §§ 15 iVm 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten sowie mit Urteil eines Landesgerichtes vom März 2011 gemäß §§ 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

Danach wurde er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Dezember 2012 wegen Diebstahles gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, mit Urteil eines Landesgerichtes vom Dezember 2012 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl gemäß §§ 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, mit Urteil eines Landesgerichtes vom Februar 2013 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl gemäß §§ 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, sowie mir Urteil eines Landesgerichtes vom April 2013 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl gemäß § 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom November 2015 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der BF befand sich mehrmals in Strafhaft, nämlich vom 09.11.2005 bis 04.09.2006, vom 28.03.2007 bis 28.03.2008, vom 30.09.2008 bis 17.12.2008, vom 17.12.2008 bis 25.06.2009, vom 25.06.2009 bis 19.03.2010, vom 03.02.2011 bis 05.07.2012, sowie vom 04.01.2013 bis 04.09.2015.

Auch aktuell befindet sich der BF in einer Justizanstalt in Strafhaft. Dem Akteninhalt ist weiters eine Ladung des BF zu einer Hauptverhandlung bei einem Landesgericht als Angeklagter in einer Strafsache wegen § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB für den 23.02.2016 zu entnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Seine Identität und Herkunft lässt sich nicht feststellen.

Er reiste im April 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.04.2003 einen (ersten) Asylantrag, den er nach einer Reihe von abweichenden Vorbringen zuletzt im Wesentlichen damit begründete, dass er im Jahr 1999 vier Monate lang tschetschenische Kämpfer unterstützt habe, wobei er einmal von den russischen Soldaten festgenommen und von tschetschenischen Kämpfern befreit worden wäre. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenaets vom 02.10.2006, Zl. 237.774/6-IX/27/04, rechtskräftig abgeschlossen, indem der erstinstanzliche Bescheid, mit dem der Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 leg.cit. zulässig erklärt wurde, bestätigt und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet.

Am 07.08.2012 stellte der BF in Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland Verfolgung wegen seiner Verwandtschaft mit einer XXXX, die XXXX in Moskau ein Attentat verübt hätte, befürchte. Sein Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012, Zl. D20 237774-3/2012/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die behauptete Sachverhaltsänderung keinen glaubhaften Kern aufweise.

In Justizhaft stellte der BF am 13.08.2015 den gegenständlichen, (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wobei zusätzlich u.a. eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf acht Jahre befristetes Rückkehrverbot gegen den BF erlassen wurde. Zu den einzelnen Spruchpunkten im Detail sowie zur Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt I.1.4. verwiesen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen Asylantrag am 05.10.2006 ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen dartun konnte. Das Vorbringen, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland wegen seiner behaupteten Augenzeugenschaft eines Mordattentats in Dagestan im Jahr 2000 einer Verfolgung durch die damaligen Täter ausgesetzt zu sein, erweist sich bereits im Kern als unglaubwürdig.

Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit.

Auch kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Russischen Föderation eingetreten wäre.

Der BF ist seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet im April 2004 nicht mehr ins Herkunftsland zurückgekehrt und hat sich mit Ausnahme eines vorübergehenden Aufenthaltes in Tschechien im Jahr 2006/2007 im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörige des BF auf. Der BF ist ledig und führt hier auch keine Lebensgemeinschaft. Er ist im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zuletzt war der BF obdachlos.

Der BF wurde seit seiner Einreise im April 2003 immer wieder kontinuierlich - insgesamt vierzehn Mal - von österreichischen Gerichten wegen einschlägiger Vermögensdelikte (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl) rechtskräftig verurteilt. Der BF hat sich während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Summe fast sechs Jahre in Justizhaft aufgehalten, wo er sich auch aktuell befindet.

In der Beschwerde wurde kein neuer Sachverhalt dargetan.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des BF, den Gang der ersten beiden Asylverfahren sowie des gegenständlichen Asylverfahrens sowie der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen sowie strafrechtlichen Verurteilungen wurden auf Grundlage der entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zu den Zlen. 03 12.306- BAS und 12 10.218-EAST-WEST, des Bundesamtes zur Zl. 243988707/151119378, sowie des Inhaltes der im Verfahrensgang zitierten Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.08.2003, Zl. 237.774/0-IX/27/03, sowie vom 02.10.2006, Zl. 237.774/6-IX/27/04, und des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 04.10.2012, Zl. D20 237774-3/2012/2E, getroffen.

Zu den strafrechtlichen Verurteilungen und zu den Justizanstaltsaufenthaltszeiten wurden zudem eine aktuelle Strafregisterauskunft sowie eine Auskunft beim Zentralen Melderegister eingeholt.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand des BF im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2015 sowie dessen Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 08.09.2015 und der Beschwerdeschrift.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die vom Bundesamt zur Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien und Dagestan getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar.

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Bereits in den vorhergehenden Verfahren wurde eine russische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt, und sind auch im gegenständlichen Verfahren - weder seitens des Bundesamtes noch des Bundesverwaltungsgerichtes - diesbezüglich Zweifel aufgetreten. Hinsichtlich seiner Identität und Herkunft ist den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen, wonach der BF vor Behörden unterschiedliche Angaben zu seiner Identität (unterschiedliche Aliasnamen und Geburtsdaten), zu seinem Geburtsort, zu Aufenthaltsorten bzw. Niederlassungsorten, zu Orten des Schulbesuchs usw. erstattet hat. Der BF hat bislang auch keinerlei Personaldokumente aus dem Herkunftsland vorlegen können. Auch seine diesbezüglichen Angaben zum Besitz bzw. Verlust von Personaldokumenten aus dem Herkunftsland erwiesen sich - wie auch vom Bundesamt bereits dargetan - als widersprüchlich.

Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar aufzeigen konnte, beruht die "neu" vorgebrachte Bedrohung des BF aufgrund des Umstandes, dass er im Jahr 2000 unfreiwillig Zeuge eines Mordattentats geworden sei, bei dem u.a. ein Assistent eines Lokalpolitikers, für den der BF als Chauffeur tätig gewesen wäre, ermordet worden wäre, sohin im Wesentlichen auf Vorfällen, die bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bestanden haben und ihm auch zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sein mussten.

Unabhängig davon konnte das Bundesamt aber auch nachvollziehbar dartun, dass dem neuen Vorbringen bereits im Kern die Glaubwürdigkeit fehlt. Dies gilt insbesondere auch für die Angaben des BF in der Einvernahme am 08.09.2015, wonach er vor eineinhalb Jahren erfahren hätte, dass ein (anderer) Zeuge des Mordattentats in Dagestan getötet worden wäre. So konnte der BF - wie vom Bundesamt aufgezeigt -kaum Hintergrundinformationen zu seinem angeblichen Arbeitgeber, der im Jahr 2000 bei dem Vorfall ermordet worden wäre, machen. Auch spricht schon das Faktum, dass der BF das angebliche Mordattentat aus dem Jahr 2000, ein offenbar für ihn so einschneidendes und beängstigendes Erlebnis, dass er sich diesbezüglich seither regelmäßig über allfällige Neuigkeiten telefonisch mit einem Freund vor Ort ausgetauscht hätte (vgl. As 45), erst in seinem dritten Antrag überhaupt erwähnt, gegen eine entsprechende Glaubwürdigkeit. Gleiches gilt für den vom Bundesamt angeführten Umstand, dass er trotz der angeblichen Information über die Ermordung eines Zeugen eineinhalb Jahre zugewartet hat, um - zudem kurz vor seiner Entlassung aus der Justizhaft - einen Asylantrag zu stellen. Das Bundesamt zeigte auch auf, dass der BF, der zuvor nie eine Tätigkeit als Chauffeur behauptet hatte, beim vorherigen Asylverfahren auf die Frage, wo sich bestimmte Dokumente von ihm befinden würden, sogar noch angegeben hat, keinen Führerschein zu haben und seinen Inlandsreisepass, seine Geburtsurkunde und seine Schulzeugnisse im Herkunftsland vergraben zu haben (vgl. As 97 zu 12 10.218-EAST-WEST). Daran zeigt sich deutlich die Beliebigkeit, mit der der BF seine Angaben und seine Vorbringen austauscht. Letzteres ergibt sich aus den Angaben und Vorbringen des BF in seinen beiden vorhergehenden, rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die zudem immer wieder für unglaubwürdig erachtet wurden. Dementsprechend kommt der Argumentation, dass auch dem neuen Vorbringen kein glaubwürdigen Kern zukommt, zusätzlich eine erheblich Indizienwirkung zu (vgl. dazu auch VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Somit konnte das Bundesamt in Summe nur zum Ergebnis kommen, dass dem neuen Vorbringen des BF bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Der BF hat es in der Beschwerdeschrift zudem unterlassen, auf die im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten substantiiert einzugehen. So enthält das diesbezügliche Schreiben nicht einmal den Versuch, auch nur ein einziges der Argumente, die das Bundesamt im bekämpften Bescheid zur Begründung, dass dem neuen Vorbringen ein glaubwürdiger Kern fehlt, herangezogen hat, mit konkreten Gegenargumenten zu entkräften.

Die vom Bundesamt zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien/Dagestan getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Darüber hinaus lässt sich daraus - ohne ein dementsprechendes glaubwürdiges individuelles Vorbringen - entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Gefährdung des BF ableiten. In der Beschwerdeschrift wird zudem offensichtlich verkannt, dass die Fluchtvorbringen des BF in den vorhergehenden Asylverfahren für völlig unglaubwürdig erachtet wurden, weshalb das Vorbringen, dass in Dagestan und Tschetschenien kein Schutz vor Übergriffen wegen Sippenhaftung gegeben sei, mangels Anknüpfungspunkt ins Leere läuft. Dem BF wurden in der Einvernahme beim Bundesamt am 08.09.2015 aktuelle Länderberichte ausgefolgt und ihm dazu binnen einer Frist von drei Wochen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, von der er jedoch keinen Gebrauch machte. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert (vgl. etwa BVwG 13.01.2016, Zl. W196 1422638-2/8E).

Weiters ist anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung im Herkunftsland auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der 37-jährige gesunde und arbeitsfähige BF bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Derartiges wurde aber auch nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

3.2.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.10.2006, Zl. 237.774/6-IX/27/04, heranzuziehen.

3.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

3.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.

Wie aus den Ausführungen des Bundesamtes zutreffend hervorgeht und auch in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines (dritten) Antrages auf internationalen Schutz fast ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung bestanden haben. Dies gilt sowohl für das behauptete Mordattentat im Mai 2000 in Dagestan als auch die behauptete Festnahme und Anhaltung des BF im Februar 2000 in Tschetschenien. Da es sich hierbei um Vorfälle handelt, die bereits lange Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF bestanden haben, war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431). Diese hätten allenfalls im Wege eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden können (vgl. dazu aber die Frist nach § 32 Abs. 2 VwGVG).

Unabhängig davon ist insbesondere dem Vorbringen hinsichtlich des Mordattentates im Mai 2000 - wie schon in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zugekommen. Davon war somit aber auch die behauptete Benachrichtigung des BF über die (annähernd zeitgleiche) Ermordung eines (anderen) Zeugen des Mordattentates vom Mai 2000 vor etwa eineinhalb Jahren betroffen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf den BF eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach er nach Verlassen des Herkunftslandes und einer Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien/Dagestan Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre (vgl. dazu auch BVwG 20.01.2016, Zl. W226 1429342-3/2E; BVwG 19.01.2016, Zl. W129 1438660-1/14E; BVwG 13.01.2016, Zl. W196 1422638-2/8E; BVwG 13.01.2016, Zl. W196 2115567-1/9E, BVwG 29.12.2015, Zl. W162 1309061-2/18E).

Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.

3.2.4. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des BF oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen.

3.3. Entscheidung nach §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA- VG idgF und § 46 FPG idgF

3.3.1. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich - abgesehen von einer kurzen Unterbrechung durch einen Aufenthalt in Tschechien im Jahr 2006/2007- seit April 2003 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich allein nicht maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.11.2009, Zl. 2008/18/0720). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Hingegen besteht aber Im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen eines Fremden ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176, VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/18/0467, VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0388). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

3.3.3.3. Der BF war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund von wiederholter Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz, die sich letztlich alle drei als nicht begründet erwiesen haben, berechtigt. Hinzu kommt, dass der BF sich nach dem endgültigen negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens durch den Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom Oktober 2010 bis zu seiner zweiten Antragstellung im August 2012, sowie nach rechtskräftiger Abweisung seiner Beschwerde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Oktober 2012 bis zu seiner dritten, gegenständlichen Antragstellung am 13.08.2015 vollkommen illegal in Österreich aufgehalten hat.

Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor.

Was das Privatleben des BF betrifft, ist festzustellen, dass allein schon der Umstand, dass er bislang in kontinuierlicher Weise insgesamt vierzehn Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und sich insgesamt fast sechs Jahre in Strafhaft befand, wobei er sich auch aktuell in Justizhaft befindet, eine gute Integration ausschließt.

Der BF wurde zwar im Wesentlichen immer wieder wegen des Vergehens des Diebstahls und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es sich bei den Delikten überwiegend um Ladendiebstähle handelte, die isoliert betrachtet noch keine besondere Schwere aufweisen, in Summe jedoch angesichts der wiederholten (gewerbsmäßigen) Begehung deutlich an Schwere gewinnen. So wurde etwa im Urteil eines Landesgerichtes vom 01.02.2013, mit dem der BF wegen versuchten Diebstahl und gewerbsmäßigen Diebstahl rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, zwar der Umstand, dass es jeweils lediglich beim Versuch blieb, und die Geständige Verantwortung als mildernd bewertet, als erschwerend hingegen:

"Tatwiederholung (vgl. RIS-Justiz XXXX), acht einschlägige Vorstrafen aus neun einschlägigen Vorverurteilungen, Tatbegehung während offenen Verfahrens zu XXXX, Vorliegen der Voraussetzung des § 39 StGB, rascher Rückfall innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Haftentlassung und innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Abwesenheitsurteils des BG XXXX zu [...]". Dies wird auch daran deutlich, dass der BF in Summe fast die Hälfte seines Aufenthaltes in Österreich in Justizanstalten verbracht hat.

Die permanente einschlägige Straffälligkeit des BF führt zu einem erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat gegenüber seinen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet. Der BF übte in Österreich bisher auch keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Besondere soziale Bindungen des BF im Bundesgebiet wurden gleichfalls nicht vorgebracht. Allein aufgrund der langen Zeitspanne, seit der sich der BF in Österreich aufhält, und allenfalls guter Deutschkenntnisse kann unter den zuvor angeführten Gesichtspunkten keine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden. Der BF vermochte daher in keiner Weise entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen.

Der BF ist in der Russischen Föderation je nach Vorbringensvariante in Tschetschenien oder in Dagestan geboren und dort auch überwiegend aufgewachsen und es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich der 37-jährige, arbeitsfähige und gesunde BF, sich im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern wird können.

Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes sowie insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität) nicht geboten oder zulässig wäre.

Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.

3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.

3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden.

3.4. Entscheidung nach §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF

3.4.1. § 53 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Somit sind aber auch nach wie vor die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, zu beachten (vgl. dazu auch VwGH 30.06.2015, Zl. Ra 2015/21/0002, mit Verweis auf E 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, VwSlg. 18.295 A )

In seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch.

Im Rahmen der Erlassung eines Einreiseverbotes ist bei der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, wobei bei dieser Beurteilung nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild Bedacht zu nehmen ist (VwGH vom 19.2.2013, Zl. 2012/18/0230).

3.4.2. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde seit dem Jahr 2011 mit Urteil eines Landesgerichtes vom März 2011 gemäß §§ 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Danach wurde er mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom Dezember 2012 wegen Diebstahles gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt, mit Urteil eines Landesgerichtes vom Februar 2013 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl gemäß §§ 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unbedingt, mit Urteil eines Landesgerichtes vom Dezember 2012 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl gemäß §§ 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unbedingt sowie mir Urteil eines Landesgerichtes vom April 2013 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl gemäß §§ 127 und 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom November 2015 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Insgesamt wurde der BF seit April 2004 im Bundesgebiet insgesamt 14 Mal einschlägig rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Der BF befand sich zudem mehrmals in Strafhaft, nämlich vom 09.11.2005 bis 04.09.2006, vom 28.03.2007 bis 28.03.2008, vom 30.09.2008 bis 17.12.2008, vom 17.12.2008 bis 25.06.2009, vom 25.06.2009 bis 19.03.2010, vom 03.02.2011 bis 05.07.2012, sowie vom 04.01.2013 bis 04.09.2015. Zusammengerechnet verbrachte der BF fast sechs Jahre und sohin fast die Hälfte seines Aufenthaltes in Österreich in Strafanstalten.

Diese Vergehen und Verbrechen weisen - wie bereits unter Punkt II.3.3.3.3. ausgeführt - einzeln betrachtet noch keine besondere Schwere auf, stellen aber unter dem Aspekt der raschen Rückfälligkeit und fast permanenten einschlägigen Straffälligkeit des BF ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt ins Auge, dass der BF durch seine Handlungen die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen kontinuierlich in Mitleidenschaft gezogen hat. Sohin hat der BF zum einen sein kriminelles Potential und zum anderen den nachhaltigen Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze mit erheblicher Deutlichkeit unter Beweis gestellt. Dies vor allem auch durch die ständige Wiederholung bzw. die hohe Anzahl von Tathandlungen, dem raschen Rückfall und der Kontinuität seiner Handlungen, um sich damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Hinsichtlich der zu treffenden Zukunftsprognose wird festgehalten, dass - wie bereits von der belangten Behörde aufgezeigt - aufgrund der bisherigen, über einen langjährigen Beobachtungszeitraum nachweisbaren, kontinuierlichen Rückfälle des BF, der zusätzlich über kein Einkommen verfügt, eine Rückfälligkeit als sehr wahrscheinlich zu betrachten ist. Der Umstand, dass der BF in der Vergangenheit regelmäßig Delikte begangen hat, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen und in einer Gesamtschau darauf ausgerichtet waren, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr als deutlich begründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF sich auch durch wiederholte Strafhaften nicht abschrecken ließ, sein einschlägiges kriminelles Verhalten beharrlich fortzusetzen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit fremdem Eigentum stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Wie bereits unter Punkt II.3.3.3. ausführlich ausgeführt, konnte der BF weder Anhaltspunkte für ein bestehendes Familienleben noch eine hinreichende soziale und integrative Verfestigung im Inland dartun.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. einer Wiedereinreisemöglichkeit in diesen, steht sohin zum einen der Umstand der fehlende nachhaltige Integration sowie die aufgrund seines in beharrlich wiederholten Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.

3.4.3. In der Beschwerde wurde auch die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes gefordert. Die Beschwerde wandte sich damit zwar unsubstantiiert gegen die Dauer des verhängten Einreiseverbots, sie legte aber nicht dar, auf Grund welcher Umstände die Behörde rechtswidriges Ermessen geübt hätte bzw. mit einer kürzeren Bemessung das Auslangen gefunden werden habe können.

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 30.06.2015, Zl. 2015/21/0002;VwSlg. 18.295 A). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FPG, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung"der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FPG alt - vorsieht. Der Verwaltungsgerichthof betont in diesem Zusammenhang, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar. (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/005).

Was die Dauer des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht bzw. wann eine nachhaltige Besserung angenommen werden kann. Insbesondere aufgrund der beharrlichen Rückfälligkeit bei der Begehung einschlägiger Vergehen und Verbrechen über einen langjährigen Zeitraum von über zehn Jahren, wobei auch wiederholte Strafhaften (insgesamt fast sechs Jahre Aufenthalt in Justizanstalten) keine Änderung des einschlägig kriminellen Verhaltens des BF, der aktuell wieder eine Strafhaft abbüßt und sich im Februar erneut als Angeklagter wegen einschlägiger Delikte vor Gericht zu verantworten hat, bewirken konnte, war der Ermessensentscheidung des Bundesamtes, für die Dauer von acht Jahren eine Gefährdung iSd. § 53 FPG anzunehmen, nicht entgegenzutreten. Die Verhängung eines achtjährigen Einreiseverbotes gegen den BF erweist sich daher als rechtmäßig.

3.5. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich auch eine Behandlung des Antrages auf aufschiebende Wirkung. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG insofern unterbleiben hätte können, als bereits der zurückweisenden Entscheidung in Verbindung mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ex lege eine derartige Rechtswirkung zugekommen ist (vgl. § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG).

3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.6.2. In der Beschwerde wurde kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.6.3. Was das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser - wie unter Punkt II.2.2. ausgeführt - kein begründetes neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger neuer Fluchtgründe. Auch treten die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.2. f., II.3.3.1., II.3.3.3., II.3.4.1. ff. und II.3.6.1. zitierte Judikatur)

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