W118 2118076-1•BVwG W118 2118076-1
W118 2118076-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2016
Ausbildung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Berufsausbildung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Erkennbarkeit,<br/>Fahrlässigkeit, Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, höhere Gewalt, INVEKOS, Irrtum,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Mitteilung,<br/>Nachweismangel, Neubeginner, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Schulbesuch, Sorgfaltspflicht, Vertrauensschutz, Zahlungsansprüche
W118 2118076-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118777942, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Anerkennung als Neubeginner stattgegeben wird.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 20.03.2012 für das Antragsjahr 2012 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) noch unter dem Namen XXXX u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mittels Formular "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012" vom 25.04.2012 beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007. Seitens der BF wurde angegeben, die Bewirtschaftung des Betriebes seit dem 15.05.2010 aufgenommen zu haben. In den letzten fünf Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung sei keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und eigene Rechnung ausgeübt worden. Die Aufnahme der Bewirtschaftung sei vor Vollendung des 40. Lebensjahres erfolgt. Die BF befinde sich noch maximal zwei Jahre in Ausbildung.
Aus dem beiliegenden Betriebskonzept ergibt sich, dass die BF im Herbst 2012 die Ausbildung zum Facharbeiter in Angriff nehmen wolle. Diese solle im Frühjahr 2014 abgeschlossen werden. Schwerpunkt sei die Pferdehaltung mit Augenmerk auf Pferdezucht und Einstellerpferdehaltung. Die BF und Herr XXXX hätten den Betrieb gekauft. Seither würden Wirtschafts- und Wohngebäude neu errichtet. Es würden rund 6,50 ha bewirtschaftet. Es stünde eine Grundausstattung an Maschinen zur Verfügung.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118777942, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wurde der BF für das Antragsjahr 2012 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Begründend wurde ausgeführt, der Bewirtschaftungsbeginn liege lt. AMA-Datenbestand nicht im Zeitraum 15.05.2011 bis 11.06.2012 (§ 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007). Es seien darüber hinaus keine Nachweise zur erforderlichen beruflichen Ausbildung vorgelegt worden (§ 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007).
4. Mit Schreiben vom 10.01.2013 erhob die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid. Darin führte die BF im Wesentlichen aus, sie habe den Betrieb zwar mit 01.01.2011 gekauft, die dazugehörigen Flächen seien jedoch langfristig verpachtet gewesen. Als Rechtsnachfolgerin sei sie erst unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist über die Flächen verfügungsberechtigt gewesen. Aus diesem Grund hätte sie die Bewirtschaftung noch nicht im Jahr 2011 aufnehmen und damit auch im Jahr 2011 noch keinen Antrag auf Anerkennung als Neubeginner stellen können.
5. Mit Datum vom 03.12.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, es sei Voraussetzung für die Anerkennung als Neubeginner, dass die BF frühestens seit 15.05.2011 einen Betrieb auf eigenen Namen und Rechnung bewirtschafte. Laut Datenbestand der AMA habe die BF allerdings bereits mit 01.01.2011 mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes begonnen. Allerdings habe dem diesbezüglichen Vorbringen der BF gefolgt werden können. Darüber hinaus sei jedoch auch die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung erforderlich. Ein entsprechender Nachweis sei bis dato nicht erfolgt.
Im Akt liegt eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern - Salzburg auf, derzufolge seitens der BF mit Datum vom 17.08.2011 bzw. 21.09.2011 in Summe 4,55 ha Fläche gemeldet wurden.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 17.12.2015 wurde der BF unter Verweis auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen die Möglichkeit eröffnet, innerhalb einer Frist von drei Wochen zum Vorbringen der AMA Stellung zu nehmen.
7. Mit Schreiben vom 21.01.2016 übermittelte die BF die Kopie eines Facharbeiterbriefes, datiert mit 14.03.2014. In Ihrer Stellungnahme führte die BF im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt der Antragstellung sei sie erst in Ausbildung gewesen. Am 14.03.2014 habe sie die Prüfung zum Facharbeiter abgelegt. Der Facharbeiterbrief sei unmittelbar nach Ausstellung an die AMA übermittelt worden, weshalb die BF sich sicher gewesen sei, die Anforderungen für die Anerkennung als Neubeginner erfüllt zu haben.
8. Mit Schreiben des BVwG vom 26.01.2016 wurde die AMA um Stellungnahme zum Vorbringen der BF ersucht.
9. Mit Schreiben vom 01.02.2016 teilte die AMA im Wesentlichen mit, laut Merkblatt der AMA "Einheitliche Betriebsprämie" sei eine fachliche Ausbildung innerhalb von maximal zwei Jahren nach Betriebsgründung nachzuweisen. Da sich die BF zum Zeitpunkt der Antragstellung in Ausbildung befunden habe, hätte sie die laufende schulische Ausbildung nachweisen müssen. Hierzu sei ein entsprechender Nachweis an die AMA zu übermitteln. Dies sei im Zuge der Antragstellung nicht erfolgt. Da die BF laut Bestätigung der SVB den Betrieb bereits im Jahr 2011 übernommen habe, hätte die Ausbildung bis spätestens 2013 abgeschlossen werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hat im August/September 2011 ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen.
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 20.03.2012 für das Antragsjahr 2012 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mittels Formular "Antrag auf Anerkennung als Neubeginner 2012" vom 25.04.2012 beantragte die BF die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007.
Im Merkblatt der AMA "Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Merkblatt zur Neubeginner-Regelung" finden sich auszugsweise folgende Hinweise:
"Nachweis einer landwirtschaftlichen Mindestqualifikation:
o Es können folgende landwirtschaftliche Fachrichtungen anerkannt werden: Gartenbau, Gemüsebau, Ländliche Hauswirtschaft, Obstbau, Pflanzenproduktion, Tierproduktion und Weinbau.
o Sofern die Ausbildung innerhalb von 2 Jahren nach Antragstellung abgeschlossen werden kann, ist eine Schulbesuchs- bzw. Inskriptions-bestätigung beizulegen."
Ein Ausbildungsnachweis wurde nicht angeschlossen.
Aus dem beiliegenden Betriebskonzept ergibt sich, dass die BF im Herbst 2012 die Ausbildung zum Facharbeiter in Angriff nehmen wollte. Diese sollte im Frühjahr 2014 abgeschlossen werden.
Mit Datum vom 14.03.2014 wurde der BF ein Facharbeiterbrief ausgestellt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem seitens des BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die entscheidungserheblichen Tatsachen stehen außer Streit.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
i) durch Übertragung,
ii) aus der nationalen Reserve,
[...]
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
"Artikel 41
Nationale Reserve
[...].
(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zuzuteilen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
l) für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben" natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
[...]."
"Artikel 17
Festsetzung der Zahlungsansprüche
(1) Macht ein Mitgliedstaat von den Optionen gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 14
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
[...]."
Artikel 15
Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen
(1) Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den 15. Juni.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann."
"Artikel 23
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach den Artikeln 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt.
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
[...]."
"Artikel 24
Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt."
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:
"Direktzahlungen
§ 8. [...].
(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
[...]
5. In Anwendung des Art. 41 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden Betriebsinhabern, die
a) seit 15. Mai des der Antragstellung vorangehenden Jahres begonnen haben, einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu führen und keine Zahlungsansprüche für diesen Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen erhalten haben und
b) die Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005
S 1 erfüllen, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Durchschnittswert gemäß Z 9. Die Anzahl der zuzuteilenden Zahlungsansprüche ergibt sich aus dem verfügbaren Ausmaß an beihilfefähigen Flächen, für die bislang keine Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, wobei mindestens 4 ha beihilfefähige Flächen vorhanden sein müssen. Flächen, für die Zahlungsansprüche mitübertragen worden sind, sind nicht einzubeziehen.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1698/2005:
"Artikel 22
Niederlassung von Junglandwirten
(1) Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die
a) weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,
b) über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,
c) einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen.
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15, im Folgenden VO (EG) 1974/2006:
"Artikel 13
(1) Die Bedingungen für die Gewährung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geregelten Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe erfüllt sein.
Für die Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten nach der Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung eingeräumt werden, sofern der Junglandwirt einen Anpassungszeitraum für seine Niederlassung oder die Umstrukturierung des Betriebs benötigt, vorausgesetzt, ein solcher Bedarf ist in dem unter Buchstabe c des genannten Absatzes erwähnten Betriebsverbesserungsplan vorgesehen.
[...]."
Pkt. 5.3.1.1.2 B) IV. des Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 - 2013, genehmigt mit Entscheidung K(2007)5163 vom 25.10.2007, abrufbar unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/programmtext.html, lautet auszugsweise:
"5.3.1.1.2 Niederlassung von JunglandwirtInnen (M 112),
[...].
(6) Mindestqualifikation:
Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebes geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Niederlassungsprämie.
Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden. Der dahingehende Bedarf ist im Betriebskonzept darzustellen.
Das BMLFUW kann in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Tod, plötzliche Erwerbsunfähigkeit des bisherigen Betriebsinhabers oder des bisher vorgesehenen Hofnachfolgers) eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Qualifikation erteilen, soweit die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes sichergestellt ist."
Pkt. 3.4.3 der Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 - 2013 - "Sonstige Maßnahmen", BMLFUWLE.1.1.22/0012-II/6/2007, abrufbar unter https://www.bmlfuw.gv.at/land/laendl_entwicklung/le-07-13/rechtsinfo/sonstige.html lautet:
"3.4.3 Mindestqualifikation:
Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe.
Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden.
Das BMLFUW kann in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Tod, plötzliche Erwerbsunfähigkeit
des bisherigen Betriebsinhabers oder des bisher vorgesehenen Hofnachfolgers) eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Qualifikation erteilen,
soweit die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebs sichergestellt ist."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:
"Sonderfall Neubeginner
§ 9. Die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner (§ 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007) ist - unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 - spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den jeweiligen Sammelantrag mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen zu belegen."
b) Rechtliche Würdigung:
Der vorliegende Fall kreist im Wesentlichen um die Frage, ob, und wenn ja, wie und in welchem Zeitraum der erforderliche Ausbildungsnachweis im Rahmen der Neubeginner-Regelung gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 vorzulegen ist. Die europarechtlichen Grundlagen verschweigen sich weitgehend zu dieser Frage und überlassen es dem nationalen Gesetzgeber, die näheren Voraussetzungen festzuschreiben; vgl. Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 73/2009.
In Österreich hat sich der Gesetzgeber mit § 8 Abs. 3 Z 5 lit. b) MOG 2007 dazu entschlossen, die Voraussetzungen für die Anerkennung von Neubeginnern mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe gemäß der VO (EG) 1698/2005 engzuführen. Die VO (EG) 1698/2005 sowie die zu dieser ergangene Durchführungs-VO (EG) 1974/2006 regeln ihrerseits die Voraussetzungen für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe nicht abschließend, sondern belassen den Mitgliedstaaten große Umsetzungs-Spielräume. Die nationalen Ausführungs-Bestimmungen waren in einem "Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums" festzulegen, das von der Europäischen Kommission zu genehmigen war; vgl. insb. Art. 15 ff. VO (EG) 1974/2006. In Pkt. 5.3.1.1.2 B) IV. des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums 2007 - 2013 wurde auf Basis des Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) 1974/2006 festgelegt, dass der erforderliche Ausbildungs-Nachweis bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Frist erstreckt werden. Auf Basis dieses Programms wurde die Bezug habende Sonderrichtlinie "Sonstige Maßnahmen" erlassen, in der sich entsprechende Bestimmungen finden. Obwohl es rechtlich anspruchsvoll erscheint, der angeführten Verweiskette zu folgen, erscheint die Regelung dennoch bestimmt genug, um Verbindlichkeit in Anspruch nehmen zu können.
Im vorliegenden Fall hält die AMA der BF im Ergebnis im Wesentlichen entgegen, sie hätte ihre Ausbildung bereits im Jahr 2013 abschließen müssen, da die Niederlassung bereits 2011 erfolgt sei. Der AMA ist dabei insofern Recht zu geben, als sowohl nach dem Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 - 2103 als auch nach der Bezug habenden Sonderrichtlinie "Sonstige Maßnahmen" der Nachweis der Mindestqualifikation bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung zu erbringen ist. Die erste Niederlassung erfolgte im vorliegenden Fall im August/September 2011. Der Facharbeiterbrief wurde am 14.03.2014 ausgestellt. Somit wurde die vorgesehene Frist überschritten. Allerdings findet sich im Merkblatt der AMA folgender Hinweis: "Sofern die Ausbildung innerhalb von 2 Jahren nach Antragstellung abgeschlossen werden kann, ist eine Schulbesuchs- bzw. Inskriptions-bestätigung beizulegen."
Im Ergebnis stellt sich damit die Frage, ob die BF auf die Angaben im Merkblatt vertrauen durfte.
Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vgl. dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom 14. März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle sowie die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 25.02.2015, W127 2001136-1.
Der Gewährung von Vertrauensschutz Grenzen gezogen werden in der Rechtsprechung allerdings dann, wenn einer fehlerhaften Auskunft der Behörde eine eindeutige Regelung gegenübersteht. So ist der Antragsteller bei allfälligen Unsicherheiten dazu verpflichtet, alle zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten auszuschöpfen; vgl. VwGH 26.06.2000, 99/17/0460. Hat ein Antragsteller es verabsäumt, sich intensiv mit den Rechtsgrundlagen auseinanderzusetzen, kann er etwa nicht auf eine fehlerhafte telefonische Auskunft vertrauen; vgl. VwGH 28.04.2003, 2002/17/0007.
Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Zollrecht können nur solche Irrtümer der Behörde Vertrauensschutz begründen, die für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar waren. Die Erkennbarkeit des Irrtums ist unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen. Die Art des Irrtums ist unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten, zu beurteilen; vgl. EuGH Urteil vom 3. März 2005, C-499/03, Biegi, Rz. 47 f..
Von einem Berufslandwirt kann nach der Rechtsprechung des EuGH erwartet werden kann, dass er bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwendet und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen hat. Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen; vgl. EuGH vom 2. Juli 2015, C-684/13, Demmer, Rz. 81 ff.
Zu berücksichtigen sind insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen, die aus Sonderrichtlinien erwachsen, die Klarheit der Bestimmungen, wie weit diese Verbindlichkeit erlangen konnten, wie weit die Sonderrichtlinie dem Antragsteller zugänglich war und ob dem Antragsteller eine Fahrlässigkeit unterlaufen ist, die ein durchschnittlich sorgfältiger Landwirt nicht begangen hätte; vgl. EuGH Urteil vom 19. September 2002, C-336/00, Huber, Rz. 58.
Im vorliegenden Fall erscheint die Formulierung der einschlägigen Sonderrichtlinie, auf die verwiesen wird, eindeutig. Da die Sonderrichtlinie im Internet veröffentlicht wurde, ist auch ihre Zugänglichkeit gewährleistet. Allerdings erscheint es fraglich, ob es einem durchschnittlichen Landwirt ohne Weiteres möglich ist, der Verweiskette in § 8 Abs. 3 Z 5 lit. b) MOG 2007 zu folgen. Insofern stellt sich die Rechtslage als nicht ganz eindeutig dar. Hätte sich die BF bei der AMA erkundigt, wäre sie zweifellos auf das Bezug habende Merkblatt verwiesen worden. Auch wenn dieses einen Hinweis auf seine rechtliche Unverbindlichkeit trägt, rückt es somit in der vorliegenden Konstellation in die Nähe einer Zusicherung i.S.d. eingangs zitierten Rechtsprechung des EuGH. Dass sich die BF darauf verlassen hat, dass die Zwei-Jahres-Frist ab Antragstellung gerechnet wird, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass im Betriebskonzept ausdrücklich festgehalten wird, dass die Ausbildung im Frühling 2014 abgeschlossen werden soll.
Selbst wenn man jedoch die Gewährung von Vertrauensschutz ausschließen wollte, kann gemäß Pkt. 3.4.3 der Sonderrichtlinie Sonstige Maßnahmen in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Tod, plötzliche Erwerbsunfähigkeit des bisherigen Betriebsinhabers oder des bisher vorgesehenen Hofnachfolgers) eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Nachweises der beruflichen Qualifikation erteilt werden, soweit die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebs sichergestellt ist. Auch wenn die angeführte Bestimmung offensichtlich nicht auf Konstellationen wie die vorliegende abzielt, kann davon ausgegangen werden, dass damit eine "Höhere Gewalt-Klausel" geschaffen werden sollte.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg behandelte einen Fall, in dem ein Antragsteller die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht gemacht hatte, als Fall höherer Gewalt, da das entsprechende zwingend zu verwendende Formular die erforderliche Angabe nicht möglich gemacht hatte; vgl. OVG Lüneburg 12.04.2011, 10 LA 64/09 (= AUR 8/2011, 307 ff.). Dementsprechend erscheint es ebenso vertretbar, im vorliegenden Fall den fehlerhaften Hinweis im Merkblatt unter die angeführte Höhere Gewalt-Klausel zu subsumieren.
Wenn die AMA schließlich insinuiert, dass die BF dazu verpflichtet gewesen wäre, einen Nachweis der laufenden Ausbildung beizufügen, ist darauf hinzuweisen, dass aus den europarechtlichen Bestimmungen zur Antrags-Abgabe weder eine entsprechende zwingende Verpflichtung noch eine Fallfrist abzuleiten ist; vgl. §§ 11 ff. VO (EG) 1122/2009. Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009, der auch anspruchsbegründende Unterlagen, Verträge oder Erklärungen dem Fristen-Regime des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) unterwirft, verweist lediglich auf Art. 12 und 13 VO (EG) 1122/2009, mithin auf die Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen, nicht auf Art. 15 VO (EG) 1122/2009 (Anträge auf Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen); vgl. in diesem Sinn BVerwG 14.11.2013, 3 C
29.12. Auch § 9 Direktzahlungs-Verordnung bestimmt lediglich, dass das Vorliegen der Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen zu belegen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Bestätigung betreffend den laufenden Besuch eines entsprechenden Ausbildungslehrganges vor dem Hintergrund der o.a. Rechtsgrundlagen eine solche geeignete Unterlage darstellt, wäre im Fall des Fehlens ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen, zumal im Antrag die entsprechende Rubrik angekreuzt wurde, die die Vorlage von Unterlagen vorsieht. Da sich aus dem Betriebskonzept jedoch ergab, dass die Ausbildung erst im Herbst beginnen sollte, war der Antrag vollständig und konnte auch ein entsprechender Verbesserungsauftrag unterbleiben. Letztlich kommt es damit im vorliegenden Fall nur darauf an, ob die Ausbildung nachweislich zeitgerecht abgeschlossen wurde. Davon kann aus den oben angeführten Gründen ausgegangen werden.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Fallkonstellation keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor; die angeführten Entscheidungen bieten jedoch hinreichende Anhaltspunkte, sodass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
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