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L517 2118945-1•BVwG L517 2118945-1
L517 2118945-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2016
Aufenthaltsrecht, Ausländerbeschäftigung, Beirat,<br/>Sicherungsbescheinigung, Zustimmungserfordernis
L517 2118945-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter XXXX und XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle XXXX , vom 17.11.2015, XXXX , wegen Ablehnung des Antrages auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm §§ 2, 20d Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
15.10. 2015 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (nachfolgend auch bP) auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung - Saisonarbeitskraft gem. § 5 Abs. 2 AuslBG (Kontingentbewilligung) - für den XXXX Staatsangehörigen XXXX gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 6 AuslBG beim AMS XXXX (nachfolgend auch belangte Behörde bzw. bB)
30.10. 2015 - Ersuchen der bB an die bP um Nachreichung fehlender Unterlagen bis 16. November 2015
03.11. 2015 - Nachreichung fehlender Unterlagen durch die bP an die bB
16.11. 2015 - Sitzung des Regionalbeirates der bB betreffend Saisonbewilligung der bP
17.11. 2015 (zugestellt am 26.11.2015) - Bescheid der bB, Ablehnung des Antrages vom 15.10.2015 auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für den XXXX Staatsangehörigen XXXX für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe)
21.12. 2015 (einlangend am AMS XXXX am 22.12.2015, am AMS XXXX am 23.12.2015) - Beschwerde der bP
28.12. 2015 - Beschwerdevorlage
13.01. 2016 - Telefonische Nachfrage beim AMS XXXX betreffend Protokollierung des Regionalbeirates und Erhalt des Ausschussprotokolls des Regionalbeirates AMS XXXX vom 16.11.2015
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 15.10.2015 stellte die bP bei der bB den Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung - Saisonarbeitskraft gem. § 5 Abs. 2 AuslBG (Kontingentbewilligung) - für den XXXX Staatsangehörigen XXXX gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 6 AuslBG beim AMS XXXX unter Beifügung der Papiere des XXXX im Anhang.
Mit Schreiben der bB vom 30.10.2015 wurde die bP aufgefordert, fehlende Unterlagen (genaue Einstufung der Entlohnung laut Kollektivvertrag, Ausbildungsnachweis als Koch) schriftlich bis 16. November 2015 beim AMS nachzureichen.
Daraufhin teilte die bP der bB mit Schreiben vom 03.11.2015 mit, dass Herr XXXX als Alleinkoch mit Lehrabschlussprüfung und Praxis in der Gruppe 3.5. des Kollektivvertrages Gastgewerbe/Arbeiter eingestuft werden und dessen Lohn somit brutto € 1.665,- betragen wird und übermittelte gleichzeitig einen Lebenslauf und weitere Bestätigungen auf Italienisch, ebenso die Kollektivvertrags - Lohntabelle für das Hotel- und Gastgewerbe in XXXX .
Am 16.11.2015 fand die Sitzung des Regionalbeirates des AMS statt.
Mit Bescheid der bB vom 17.11.2015 (zugestellt am 26.11.2015) wurde der Antrag der bP vom 15.10.2015 auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für den XXXX Staatsangehörigen XXXX für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe) gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 AuslBG abgelehnt, da eine Sicherungsbescheinigung nur ausgestellt werden darf, wenn alle Voraussetzungen gemäß § 4 AuslBG mit Ausnahme Abs. 1 Z 1 erfüllt sind und, sofern die Zulassung quotenpflichtig (§ 12 NAG) ist oder im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 AuslBG erfolgen soll, die Quote bzw. das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Gemäß § 5 Abs. 6 AuslBG dürfen Beschäftigungsbewilligungen für neu angeworbene Saisonarbeitskräfte nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirates erteilt werden. Im vorliegenden Fall konnte eine solche Zustimmung nicht erzielt werden.
Mit Schreiben vom 21.12.2015 (einlangend am AMS XXXX am 22.12.2015, am AMS XXXX am 23.12.2015) erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.11.2015, in welcher sie sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass
Das Bundesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 17.11.2015 zu XXXX , XXXX XXXX Folge geben und gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a B-VG (in Verbindung mit Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, § 5 Abs. 6 AuslBG als verfassungswidrig aufzuheben;
in eventu dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der bP vom 15.10.2015 auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für XXXX für die berufliche Tätigkeit als Koch (Hotel-und Gastgewerbe) gemäß § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 des AuslBG bewilligt werde;
in eventu dieser Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen."
Am 28.12.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage.
Auf telefonische Nachfrage durch das BVwG am 13.01.2016 übermittelte das AMS XXXX das Ausschussprotokoll betreffend Sitzung des Regionalbeirates vom 16.11.2015, wo über die Saisonbewilligung der bP abgestimmt wurde, wobei die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 AuslBG erfüllt waren und eine Entscheidung im Regionalbeirat erbeten wurde, ob ein Kontingentplatz vergeben wird oder nicht.
1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Gemäß § 20f Abs. 5 AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4.1. Gemäß § 21 AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.
Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
Gemäß Abs. 2 ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.
Gemäß Abs. 3 darf die Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
2. bis 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder
7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder
9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
Gemäß Abs. 4 kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
Gemäß Abs. 5 entfallen bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.
Gemäß Abs. 6 gilt bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß § 2 Abs. 4 Abs. 1 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
Gemäß Abs. 7 entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 bei
1. Familienangehörigen gemäß Abs. 3 Z 4, sofern sie bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind,
2. Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
3. Studienabsolventen (§ 12b Z 2),
4. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,
5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und
6. registrierten befristet beschäftigten Ausländern (§ 5 Abs. 1).
Gemäß § 11 Abs. 1 AuslBG ist dem Arbeitgeber auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen, wenn er beabsichtigt einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verfügt, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erfüllt sind und, sofern der Ausländer quotenpflichtig (§ 12 NAG) oder im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 zugelassen werden soll, ein Quoten- bzw. Kontingentplatz vorhanden ist. Für die Zulassung von Schlüsselkräften und Fachkräften (§§ 12 bis 12c) und von länger als sechs Monate beschäftigten Künstlern (§ 14) gilt das Zulassungsverfahren gemäß § 20d.
Gemäß § 5. Abs. 1 AuslBG können sich Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).
Gemäß Abs. 2 kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Abs. 1 registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente
1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,
festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überlassungen sind zulässig.
Gemäß Abs. 3 sind die Länder und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 2 anzuhören.
Gemäß Abs. 4 dürfen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 1 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), dürfen in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Pro Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden. Die Beschäftigung von Ausländern, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist bevorzugt zu bewilligen.
Gemäß Abs. 5 dürfen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 2 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Wochen erteilt werden.
Gemäß Abs. 6 dürfen für Ausländer, die erstmalig für eine Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte und für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer aus dem Ausland angeworben werden, Beschäftigungsbewilligungen nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirats erteilt werden.
Gemäß Abs. 7 ist für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 1 Z 1 als erfüllt.
Gemäß § 4b Abs. 1 lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
Gemäß Abs. 2 entfällt die Prüfung gemäß Abs. 1, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall stellte die bP gemäß §§ 11 iVm § 5 Abs. 2 AuslBG einen Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für einen XXXX Staatsangehörigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG verfügte. Da die bP erstmalig für diesen Ausländer eine Kontingentbewilligung beantragte, war in diesem Fall die einhellige Befürwortung des Regionalbeirates nach § 5 Abs. 6 AuslBG notwendig.
Laut Ausschussliste der bB für die Sitzung des Regionalbeirates am 16.11.2015 (Erstanträge für Saisonbewilligungen) waren alle sonstigen Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 AuslBG erfüllt und es war nur mehr die Frage zu klären, ob ein Kontingentplatz vergeben wird oder nicht.
Wie die bB im Bescheid vom 17.11.2015 ausführte, konnte im vorliegenden Fall trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 4 AuslBG eine solche Zustimmung des Regionalbeirates nicht erzielt werden.
3.4.2.1. Insoweit die bP rügt,
ist einerseits zu vermerken, dass der Ansicht der bP dem Grundsatz nach insofern gefolgt werden kann, dass der betroffene Bescheid nicht gerade überschwänglich begründet wurde.
Es wurde aber von der bB auf das wesentliche Element hinsichtlich Sicherungsbescheinigung, nämlich dass diese nur ausgestellt werden darf, wenn alle Voraussetzungen gemäß § 4 AuslBG erfüllt sind und - sofern die Zulassung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 AuslBG vergeben werden soll, das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist - wohl eingegangen und Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Jurisdiktion wäre die bB auch bei vorbildlicher Begründung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis im Spruch gekommen, zumal ja alle Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 für die Erteilung der Sicherungsbescheinigung (siehe auch Sitzungsprotokoll des Regionalbeirates vom 16.11.2015 - Erstanträge) erfüllt waren.
Zum Teil der Begründung, dass gemäß § 5 Abs. 6 AuslBG Beschäftigungsbewilligungen für neu angeworbene Saisonarbeitskräfte nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirates erteilt werden dürfen und im vorliegenden Fall eine solche Zustimmung nicht erzielt werden konnte, ist andererseits darauf hinzuweisen, dass eine Begründungspflicht für Entscheidungen des Regionalbeirates gesetzlich nicht vorgesehen ist. Es ist auf die Entscheidung des VfGH zur inhaltlich annähernd gleichen Bestimmung zu verweisen, wonach es sich bei der nach § 4 Abs. 6 lit. a AuslBG genannten Voraussetzung, dass der zuständige Verwaltungsausschuss einhellig die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu befürworten hat, um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, deren Vorliegen von der belangten Behörde zwar wahrzunehmen, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen war, weshalb sich die geforderte Begründung erübrigt.
Prüfungsgegenstand für den Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, in welchem unbestritten davon ausgegangen wurde, dass der Regionalbeirat keine einhellige Befürwortung des Antrages der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen hat (vgl. VfGH E 12.10.1990, G 146/90, V211/90, Vfslg. 12506 und auch VwGH vom 6.11.2006, Zl. 2005/09/0100; VwGH vom 15.09.2011, Zl. 2011/09/0017).
Der in Beschwerde geführte Bescheid der bB ist nicht nur betreffend Spruch, sondern auch betreffend Begründung nachvollziehbar und schlussfolgernd kontrollierbar.
Dies erfüllt nach dem VwGH in Summe die Mindestanforderung einer Begründung, weshalb der bP in diesem Beschwerdepunkt nicht gefolgt werden kann.
3.4.2.2. Zum Einwand der bP in der Beschwerde betreffend,
wird auf das im Rahmen der Novelle, BGBl I Nr. 25/2011, neu geschaffene System für die befristete Zulassung ausländischer Saisoniers verwiesen. In der Regierungsvorlage (1077 dB XXIV. GP) heißt es dazu u. a. zu § 5, dass "die Saisonbetriebe künftig den Bedarf an Saisoniers aus dem großen Potenzial der im Inland verfügbaren Arbeitskräfte, der kontingentfreien registrierten Saisoniers aus EU-Drittstaaten (und Rumänien und Bulgarien) und aller bewilligungsfreien Saisoniers aus den alten und den EU-8-Mitgliedstaaten abdecken. Mit der Arbeitsmarktöffnung ab Mai 2011 ist zudem ein zusätzliches Angebot an Arbeitskräften zu erwarten, das auch den Saisonbranchen zur Verfügung stehen wird. Folglich wird die Zulassung von Drittstaatsaisoniers im Rahmen von Kontingenten auf ein Minimum beschränkt werden können."
Arbeitskräfte aus Drittstaaten, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen (insb. Asylwerber), sowie neue EU-Bürger im Übergangsregime sind vorrangig zu bewilligen. Ausländer, die für eine Saisonbeschäftigung erstmalig aus dem Ausland angeworben werden, dh alle Erstanträge für Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht und Anträge für neue EU-Bürger ohne Wohnsitz in Österreich, dürfen nur mit einhelliger Befürwortung durch den Regionalbeirat bewilligt werden (vgl Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz, 2014, 307-308).
Zu § 11 AuslBG heißt es in der Regierungsvorlage (1077 dB XXIV. GP), dass "die Regelungen für die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen zur Zulassung von Ausländern, die über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 verfügen, an die geänderte Rechtslage anzupassen sind. Insbesondere wird klargestellt, dass für die Neuanwerbung von Schlüsselkräften ausschließlich die Sonderbestimmungen des Abschnitts IIa gelten. Eine Sicherungsbescheinigung kommt daher nur mehr für Ausländer mit Daueraufenthaltsrecht eines anderen EU-Mitgliedstaates (sog. Mobilitätsfälle gemäß § 49 Abs. 2 NAG), für Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" (sog. Zweckwechsler gemäß § 47 Abs. 3 NAG), für Saisoniers (§ 5), für Künstler (§ 4a) für Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 4) und für Rotationsarbeitskräfte (§ 2 Abs. 10) in Betracht."
Die Bestimmung des § 4b Abs 1 AuslBG bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil zB der einzelne (ausländische) Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird (Hinweis E 22. 04. 1993, 93/09/0118, E 19. 05. 1993, 93/09/0130), (VwGH, 28.06.2007, Zl 2005/09/0186).
Es genügt im Falle der Kontingentüberschreitung das Urteil der Behörde nicht. Nur wenn auch der Verwaltungsausschuss einhellig zum Ergebnis kommt, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung des Ausländers zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen, darf die Beschäftigungsbewilligung ohne weiteres erteilt werden (vgl. VfGH E 12.10.1990, G 146/90, V211/90, Vfslg. 12506).
Im gegenständlichen Fall scheiterte die positive Erledigung des Antrages, wie oben bereits ausgeführt, obwohl keine Ersatzkraft gefunden wurde, allein am Nichtvorliegen der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates. Der Umstand, dass der Gesetzgeber weder eine Begründungspflicht noch eine Möglichkeit zur Anfechtung oder Überprüfung vorsieht, ergibt sich auch iVm den Ausführungen in der Regierungsvorlage (1077 dB XXIV. GP), da bei Entscheidungen, ob ein Kontingentplatz vergeben wird oder nicht auch arbeitsmarktpolitische Ziele eine Rolle spielen (vgl. auch VwGH, 28.06.2007, Zl 20005/09/0186). Nach dem Willen des Gesetzgebers können die Saisonbetriebe den Bedarf an Saisoniers in erster Linie aus dem großen Potential der im Inland verfügbaren Arbeitskräfte, insbesondere auch Asylwerbern, der kontingentfreien Saisoniers aus EU-Drittstaaten (und Rumänien und Bulgarien) und aller bewilligungsfreien Saisoniers aus den alten und den EU-8-Mitgliedstaaten abdecken. Folglich soll die Zulassung von Drittstaatssaisoniers im Rahmen von Kontingenten auf ein Minimum beschränkt werden.
Aufgrund dieser strengen Handhabung der Möglichkeit der Kontingentüberschreitung und daher mangels einhelliger Befürwortung des Regionalbeirates wurde eben kein Kontingentplatz für den Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht vergeben, auch wenn längere Zeit keine Ersatzkraft durch das AMS vermittelt werden konnte (vgl. VfGH E 12.10.1990, G 146/90, V211/90, Vfslg. 12506).
3.4.2.3. Weiters wurde von der bP in der Beschwerde vorgebracht,
Zu oben genanntem Antrag der bP (gemeint wohl "Anregung", da der bP in diesem Fall kein Antragsrecht zusteht), die Rechtssache dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 6 AuslBG vorzulegen, ist anzumerken, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits im Jahr 1990 mit einer inhaltlich vergleichbaren Bestimmung, der "einhelligen Befürwortung des Verwaltungsausschusses" auseinandergesetzt hat und zu dem Ergebnis kam, dass diesbezüglich keine Verfassungswidrigkeit vorlag (vgl. VfGH E 12.10.1990, G 146/90, V211/90, Vfslg. 12506).
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Gemäß Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Gemäß Abs. 3 wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
Gemäß Abs. 2 gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Gemäß Abs. 3 hat jede angeklagte Person mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014).
Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte handelt es sich bei "civil rights" um ein
"wirtschaftlich signifikantes Recht, welches in die Existenzgrundlage der bP eingreift" (vgl. EGMR vom 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89).
Mit der Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung für einen Arbeitnehmer können für den Arbeitgeber wohl wirtschaftliche Zuwendungen verbunden sein. In Anbetracht der Tatsache, dass die bP im gegenständlichen Fall die offene Stelle als Koch für mediterrane Küche wie in der Beschwerde ausgeführt bereits seit über einem Jahr ausgeschrieben hat und die bP seit nunmehr zweieinhalb Jahren sehr erfolgreich das mediterrane Ristorante XXXX betreibt, können nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber wirtschaftlich signifikante Rechte, die in die Existenzgrundlage eingreifen, davon nicht berührt sein und es handelt sich daher um keine Civil Rights in Zusammenhang mit der einschlägigen Rechtsprechung.
Auf Grundlage des vorliegenden Verwaltungsaktes und unter Bezugnahme auf obige Darlegung der Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der diesbezüglichen Jurisdiktion steht für das erkennende Gericht der Sachverhalt derart fest, dass eine faire und objektive als auch nachvollziehbare Entscheidung ohne die Vornahme einer mündlichen Verhandlung in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit getroffen werden konnte.
Ebenso handelt es sich beim Beschwerdethema nicht um eine komplexe Rechtsfrage, die ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden kann. Wie unter Pkt. 3.4. näher dargelegt, geht es um die Frage der Begründungspflicht der einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates, zu der es bereits eine ausreichende Judikatur des VwGH gibt; da diese Frage ohne mündliche Erörterung beantwortet werden konnte und im Sinne einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vorgangsweise, bezugnehmend auch auf die diesbezüglich ergangene Judikatur der Höchstgerichte, konnte das Gericht deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.
Im gegenständlichen Fall stellte die bP, obwohl rechtsfreundlich vertreten, auch keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend § 5 Abs. 6 AuslBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die teils zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich fast völlig gleichlautende Bestimmung des geltenden § 5 Abs. 6 AuslBG übertragbar.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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