L517 2117651-1•BVwG L517 2117651-1
L517 2117651-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2016
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Revision zulässig,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L517 2117651-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX , XXXX , vom 08.10.2015, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX vom 08.10.2015, XXXX gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend: "bP") beantragte im Juli 1999 die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Gemäß Bescheid des Bundessozialamtes vom 21.06.1999 wurde festgestellt, dass die bP ab 22.02.1999 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 80 v.H. beträgt. Nach negativem Sachverständigengutachten v. 03.08.1999 wurde der Antrag hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 02.09.1999 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde von der damaligen Berufungsbehörde mit Bescheid vom 20.12.1999 keine Folge gegeben.
I.2. Im Jahr 2004 wurde der Grad der Behinderung der bP mit 60 v.H. festgesetzt.
I.3. Mit 26.03.2015 beantragte die bP erneut die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie auch die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996)".
I.4. Die bP wurde daher am 22.06.2015 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt; die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht gegeben erachtet.
I.5. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice (nachfolgend: belangte Behörde - auch "bB") vom 30.06.2015 wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit nahm die bP mit Schreiben vom 10.07.2015 Gebrauch, Ergänzungsschreiben vom 04.08.2015 und vom 06.10.2015 folgten.
I.6. Zu den Einwendungen holte die bB eine Stellungnahme einer Fachärztin für Innere Medizin, Rheumatologie und Nephrologie ein. Diese Stellungnahme - vom 25.09.2015 - bestätigte im Ergebnis die Einschätzung im Gutachten vom 22.06.2015 (Ablehnung der Zusatzeintragung).
I.7. Mit Bescheid der bB vom 08.10.2015 wurde der Antrag der bP hinsichtlich der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" abgewiesen.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 17.11.2015 Beschwerde. Mit der Beschwerde wurde ein Befund eines Facharztes für Neurologie u. Psychiatrie vom 23.07.2014 vorgelegt.
I.9. Mit Schreiben vom 23.11.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB, sie langte am 25.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die österreichische bP ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.
1.2. Von der bP wurden anlässlich der Antragstellung medizinische Dokumente vorgelegt:
1.3. Am 22.06.2015 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen. Das betreffende Gutachten vom selben Tag weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Die angegebene Gehstrecke von 50 m ist durch die klinische Untersuchung und die vorliegenden Befunde nicht verifizierbar. Eine Gehstrecke von 300 - 400 m ist der Patientin daher trotz der bestehenden rheumatoiden Arthritis zumutbar. Auch die Überwindung üblicher Niveauunterschiede sowie das gefahrlose Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel können der Patientin zugemutet werden. Die angegebene Agoraphobie ist in den vorliegenden Befunden nicht verifizierbar.
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es liegen keine kardio-pulmonalen Erkrankungen vor, die die körperliche Belastbarkeit einschränken würden.
2a.)
Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nein
3a.)
Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Patientin gibt Angstzustände in einem öffentlichen Verkehrsmittel an. Derzeit keine diesbezügliche Diagnose und Therapie vorliegend.
3b.)
Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Trotz der Immunsuppressiven Therapie mit Cortison ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht verunmöglicht.
Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein
...."
1.4. Zum Parteiengehör vom 30.06.2015 nahm die bP mehrfach - mit Schreiben vom 10.07.2015, 04.08.2015 und vom 06.10.2015 - ausführlich Stellung. Sie beschrieb darin ihre persönliche Situation und die bei ihr auftretenden Beschwerden. Insbesondere führte sie an, dass ihr Lungenfacharzt auch COPD festgestellt habe und sie unter massiver Platzangst leide. Zudem verwies sie auf die beigelegten medizinischen Dokumente.
Mit dem Schreiben vom 10.07.2015 erfolgte die Vorlage folgender Dokumente:
Mit dem Schreiben vom 04.08.2015 erfolgte die Vorlage folgender Dokumente:
Mit dem Schreiben vom 06.10.2015 erfolgte die Vorlage folgender Dokumente:
1.5. Die Stellungnahme einer FÄ für Innere Medizin, Rheumatologie und Nephrologie vom 25.09.2015 lautete in den wesentlichen Aussagen wie folgt:
"....
Auf eine neuerliche Vorladung der Behinderten wird verzichtet da,
1. ausreichende und rezente Untersuchungsbefunde, die den körperlichen Zustand beschreiben vorliegen (Gutachten Dr. XXXX vom 22.6.2015 (siehe Abl. 58) sowie ein fachrheumatologischer Befund vom 22.7.2015 (Dr. XXXX )).
Im Rahmen einer neuerlichen Vorladung ist eine Objektivierung der exakten Gehfähigkeit nicht möglich. In diesem Fall ist allein den Aussagen der Behinderten Glauben zu schenken. Aus diesem Grund habe ich telefonisch Kontakt mit Dr. XXXX , bei dem die Behinderte ebenfalls laufend in Betreuung ist, am 28.9.2015 aufgenommen und ihn zum Befinden und einer Einschätzung der Einschränkungen der Behinderten im laufenden Jahr befragt.
Weder in den vorliegenden Gutachten noch bei direkter Befragung des behandelnden Rheumatologen finden sich sichere Hinweise, dass diese Gehstrecke an den meisten Tagen des Jahres nicht bewältigt werden kann.
Weiters schließe ich, dass das Überwinden der Niveauunterschiede im Rahmen des Besteigens eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich ist und zwar ohne Hilfe.
Die Tatsache, dass die Behinderte (siehe Brief vom 10.7.2015) den Bus benützt hat, unterstreicht dies.
Auch wenn ein Sitzplatz nicht mit Sicherheit benützbar ist, kann die Behinderte sich mit ausreichender Kraft anhalten. Sie selbst weist in diesem Brief (Abl. 67 - 70) darauf hin, dass sie zwar eine grobe Kraft hätte, aber die Feinmotorik gestört sei. Im Rahmen eines Schubes sind hier sicherlich größere Einschränkungen gegeben. Die Schübe lassen sich jedoch mit einer mittelhohen Cortisondosis überwinden und werden bei Einsatz des geplanten Medikamentes mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr auftreten.
Bezüglich der Exposition gegenüber Infekten so ist diese nicht nur im Rahmen von Aufenthalten in öffentlichen Verkehrsmitteln sondern bei Aufenthalt in allen öffentlichen Einrichtungen, wo es zu Menschenansammlungen kommt, z.B. in Geschäften, bei öffentlichen Veranstaltungen und ähnlichen Bedingungen gegeben. Die laufende Therapie mit einer Cortisondosis bis maximal 20 mg pro Tag entspricht nicht einer schweren Immunsuppression. Auch unter einer Therapie mit dem geplanten Mabthera werden Behandelte nicht von normalen Sozialkontakten ausgeschlossen bzw. ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels durchaus zumutbar. Aus diesem Grund werden ja die Schutzimpfungen (so wie bei der Behinderten) gemacht.
Die Behinderte selbst gibt zwar an, an häufigen Infekten zu leiden. Schwere Infektionen sind jedoch nicht aufgetreten und in den vorliegenden Unterlagen finden sich keine Hinweise für eine über das übliche Maß hinausgehende Infektneigung.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
ad 1) keine so ausgeprägten Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, dass die Mobilität derart eingeschränkt ist, dass eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) nicht selbständig überwunden werden kann. Die mäßige Aktivität der Arthritis (festgestellt beim letzten Ambulanzbesuch) ermöglicht das Ein- und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden. Die Beförderung und somit Einsteigen, Festhalten ist möglich.
Die körperliche Belastbarkeit ist zwar eingeschränkt, was jedoch nicht das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln betrifft.
2 a) liegt nicht vor.
Zu 3 a): die angegebenen vegetativen Beschwerden wie Hitzewallung, Panik, Engegefühl sind bisher ärztlicherseits (Arztbriefe etc.) nicht festgehalten worden. eine neurologisch - psychiatrische Stellungnahme, ob eine Panikstörung vorliegt, gibt es nicht. Die angegebenen Beschwerden werden nur bei Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln angegeben, jedoch nicht in anderen engen Räumlichkeiten wie Liften oder Personenansammlungen in Räumen. Auch beim Fahren in einem Auto ist das Aussteigen nicht jederzeit möglich, z.b. auf der Autobahn oder zügigem Verkehrsfluss.
Ad 3 b besteht nicht.
Ad 4) Es besteht eine mäßige Beeinträchtigung des Immunsystems, die jedoch nicht spezielle hygienische Maßnahmen erfordert bzw. teilweisen Ausschluss vom öffentlichen Leben.
Ad 5) besteht nicht.
...."
1.6. Die bP erhob gegen den abweisenden Bescheid der bB vom 08.10.2015 mit Schreiben vom 17.11.2015 Beschwerde. In der Beschwerde wiederholte sie die Beschreibung ihrer Situation wie ihrer Beschwerden - auch die Situation einer Panikattacke.
Der Beschwerde wurden folgende medizinische Unterlagen beigelegt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
In dem für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage weshalb die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass, nicht vorliegt, nur eine sehr rudimentäre bzw. oberflächliche Begründung geliefert.
Anlässlich ihres Antrages vom 26.03.2015 hatte die bP einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 23.07.2014 (vgl. AS 43; dieses Schriftstück ist ident mit den später vorgelegten Dokumenten AS 52 und 108) vorgelegt. Diesem Befund ist zu entnehmen, dass sich bei der bP "erhöhte Ängstlichkeit und phobische Angstattacken speziell in engen Räumen bzw. Menschenansammlungen" erheben lässt. In der Beschreibung des psychischen Status wird auf "... erhöhte Ängstlichkeit, Agoraphobie" verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung im Gutachten vom 22.06.2015 "Die angegebene Agoraphobie ist in den vorliegenden Befunden nicht verifizierbar." (vgl. AS 62) - ohne nähere Begründung - nicht nachvollziehbar, damit unschlüssig. Gleiches gilt für die Aussagen der medizinischen Sachverständigen vom 25.09.2015, wo zu 3 a) angeführt wird, dass "die angegebenen vegetativen Beschwerden wie Hitzewallung, Panik, Engegefühl"...."bisher ärztlicherseits (Arztbriefe etc.) nicht festgehalten worden" sind (vgl. AS 93).
Unter dem Blick auf die zurückliegende Erkrankung ("1999:
Bronchialkarzinom mit Resektion des linken Oberlappens" - vgl. auch AS 58) erscheint auch die Antwort zu 2. im Gutachten vom 22.06.2015 "Es liegen keine kardio-pulmonalen Erkrankungen vor, die die körperliche Belastbarkeit einschränken würden." (vgl. AS 62) als unzureichend, weil eine Bezugnahme auf die damalige Erkrankung fehlt. In dieser Hinsicht sind die Aussagen der Zweitgutachterin denen des Erstgutachters widersprechend, wenn diese ausführt, dass "die körperliche Belastbarkeit...zwar eingeschränkt" ist, "was jedoch nicht das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln betrifft" (vgl. AS 93). Vor dem Hintergrund der Angaben der bP in der Stellungnahme vom 10.07.2015, dass sie zurückliegend Lungenkrebs gehabt habe, ihre Lungenfunktion seit diesem Zeitpunkt sehr eingeschränkt sei, sie Probleme mit der Luft habe und ungefähr drei Stockwerke Stiegen steigen könne und ihr Lungenfacharzt auch COPD festgestellt habe (vgl. AS 67), sind auch die Angaben der Zweitgutachterin in der Stellungnahme vom 25.09.2015 (vgl. AS 93) unzureichend, weil es einer Auseinandersetzung mit den Angaben der bP in dieser Hinsicht bedurft hätte.
Folgte man den Aussagen der Zweitgutachterin, dass im Rahmen einer neuerlichen Vorladung eine Objektivierung der exakten Gehfähigkeit nicht möglich sei, in diesem Fall sei allein den Aussagen der Behinderten Glauben zu schenken (vgl. AS 92), dann müsste man wohl von einer Gehstrecke von 50 m (vgl. AS 58, 62) bei der bP ausgehen. Es erscheint auch nicht zutreffend, dass im Rahmen einer neuerlichen Vorladung eine Objektivierung der exakten Gehfähigkeit nicht möglich sei, man denke nur an den Fall einer begleitenden Beobachtung einer zu untersuchenden Person bei der Bewältigung einer vergleichbaren Gehstrecke durch den medizinischen Sachverständigen.
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorgenommen werden kann, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, (konkret: ob bei einem Antragsteller
vorliegen) zu erfolgen. Die Grundlagen für diese Prüfung liefert das medizinische Sachverständigengutachten. Es hat also Ausführungen darüber zu enthalten, ob die entsprechenden Einschränkungen vorliegen und gegebenenfalls, welches Ausmaß sie erreichen. Ob bei der bP erhebliche Einschränkungen der der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer oder neurologischer Fähigkeiten oder Funktionen vorliegen, kann aus den Gutachten - wie angeführt - mangels entsprechender Auseinandersetzung (und korrespondierender Begründung) nicht abschließend beurteilt werden.
Ob sich in den vorliegenden Gutachten oder bei direkter Befragung des behandelnden Rheumatologen sichere Hinweise finden, dass die angeführte Gehstrecke an den meisten Tagen des Jahres nicht bewältigt werden kann (vgl. AS 92) ist nicht die vom medizinischen Sachverständigen zu beantwortende Frage, sondern ist - gem. Rechtsprechung des VwGH- in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen und müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen einer bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden.
Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen einer bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. Vgl. dazu VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128: "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen
Schmerzen oder andere Leidenszustände .... auftreten und welches
Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln".
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dadurch das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es fehlt gerade betreffend des Antragsbegehrens an einer ausführlichen Begründung. Eine bloße pauschale Verweisung auf Richtlinien bzw. diverse Erlässe ist unzureichend und widerspricht der Nachvollziehbarkeit des Ermittlungsverfahrens. Gleiches gilt, wenn es dem Gutachten an einer ausführlichen Begründung für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für den Zusatzeintrag in dem Behindertenpass fehlt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Wie der VwGH wiederholt aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
Zusammenfassend erfüllen die, von der bB für ihre Entscheidung herangezogenen Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Sie sind zur Beurteilung des konkreten Falle unzureichend.
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Die abschließende Frage, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel einer bP "zumutbar" sind, ist eine Rechtsfrage, die von der bescheiderlassenden Behörde und nicht vom medizinischen Sachverständigen zu beantworten ist.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet auszugsweise wie folgt:
......
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls
einzutragen:
......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
.......
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 45 Abs. 3 BBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Die bP brachte im Zuge des Verfahrens vor, dass sie gravierende gesundheitliche Probleme - 1999: Bronchialkarzinom mit Resektion des linken Oberlappens; COPD; chronische Lumboischialgie; seropositive rheumatoide Arthritis - habe, ihre körperliche Belastbarkeit sei daher erheblich eingeschränkt. Zudem brachte sie auch vor an massiver Platzangst zu leiden und legte dazu einen entsprechenden Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor. Die angeführten Gutachten sind im Hinblick auf die vorgebrachte Beeinträchtigung der Lunge bzw. im Hinblick auf die neurologisch/psychiatrische Komponente - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - unzureichend.
Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der im Gutachten nicht bzw. unzureichend getroffenen Aussagen bezüglich Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und Einschränkungen psychischer, neurologischer Fähigkeiten, Funktionen, weitreichendere Ermittlungen zu führen; dies wird von der bB im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein. Dabei wird die Beiziehung von Sachverständigen aus den bezeichneten Fachbereichen (FA für Lungenkrankheiten; FA für Neurologie und Psychiatrie) als notwendig erachtet.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28 Abs 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor. Die von der bB gesetzten Ermittlungsschritte sind ungeeignet.
Zusammenfassend erfüllen die, von der bB für ihre Entscheidung herangezogenen, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leiden dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der bP das Ergebnis der weiteren Ermittlungen (vgl. Stellungnahme einer weiteren Gutachterin vom 25.09.2015 - vgl. AS 91 - 93) nicht zur Kenntnis gebracht wurde, ihr Recht auf Parteiengehör insoweit verletzt wurde.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden kann.
3.4. Gemäß § 46 2. Satz BBG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwölf Wochen.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.