BVwG G311 2114572-1

G311 2114572-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Identität der Sache, öffentliches<br/>Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung rechtmäßig

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2114572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2114572.1.00

Spruch

G311 2114572-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. und III. wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGV iVm § 68 Abs. 1 AVG sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Im Übrigen wird die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.06.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Begründend hatte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er zu Hause in Gefahr sei. Er habe keine Kinder, deswegen habe er Probleme mit seinen Schwiegereltern, diese hätten ihm für eine Zeit seine Frau weggenommen. Weder seine Frau noch seine Schwiegereltern wüssten über seine schwere Krankheit Bescheid.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013, Zl. 13 08.538-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom XXXX, GZ XXXX, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren erhobene Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.

Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2015, Zl. XXXX, wurde nach einer neuerlichen Einvernahme des BF am 23.01.2015 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF schlepperunterstützt und somit rechtswidrig ins Bundesgebiet eingereist und sein Aufenthalt alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert sei. Der BF halte sich mit seiner Ehegattin in Österreich auf. Das Asylverfahren der Ehegattin sei ebenfalls negativ entschieden worden. Es liege zwar ein Privatleben in Österreich von etwas mehr als einem Jahr vor, aber es würden keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vorliegen. Der BF sei in der Grundversorgung und nicht selbsterhaltungsfähig.

Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aufgrund der äußerst kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich und der privaten und vorangehend beschriebenen Situation könne nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden.

Dem BF sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig sei, zumal ihm im Kosovo keine Gefährdung drohe, was bereits das BVwG ausführlich geprüft habe.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, Zl. XXXX, wurde die gegen den Bescheid vom 03.02.2015 erhobene Beschwerde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

Am 13.08.2015 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

Am 13.08.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Befragt, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren verändert habe, gab der BF an, dass er in Gefahr sei und nicht wüsste, wohin er zurückkehren solle. Er habe momentan keinen Kontakt mit dem Kosovo. Er habe Angst, dass ihn die Familie seiner Frau umbringen könne. Es sei der gleiche Grund wie bei seinem ersten Asylantrag, es habe keine Änderungen gegeben.

Befragt, ob er neue Gründe habe, gab der BF an, dass er sich umbringen müsste, wenn er in den Kosovo zurückkehren müsste. Auch sei seine Frau schwer krank.

Befragt, seit wann ihm die Änderungen seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab der BF an, dass seine Frau vor ca. 2 bis 3 Monaten schwer krank geworden sei und regelmäßig Tabletten einnehme, um sich zu beruhigen. Ob es diese Tabletten im Kosovo gebe, wüsste er nicht.

Befragt, warum er erst jetzt den (neuerlichen) Asylantrag stelle, gab der BF an, dass das erste Asylverfahren negativ verlaufen sei und die Volkshilfe ihm geraten habe einen neuen Asylantrag zu stellen.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2015 erklärte der BF auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, dass es ihm gut gehe, er leide ab und zu an Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung und Therapie und nehme seit Jahren Medikamente. Diese psychischen Probleme habe er seit 1996.

Befragt zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes gab der BF an, dass sich an den Problemen nichts geändert habe und die Probleme immer noch da seien. Er habe immer noch die Probleme mit der Familie seiner Frau.

Nach Vorhalt, dass seine Sache vom Bundeverwaltungsgericht vom XXXX rechtskräftig negativ entschieden worden sei und auf die Frage, ob sich an seinen Fluchtgründen etwas Relevantes geändert habe, gab der BF an, dass sich nichts geändert habe. Befragt, wie sich die Probleme mit der Familie seiner Frau äußern würden, gab der BF an, dass sein Schwiegervater und dessen Söhne ihn nicht schätzen würden. Außerdem habe sein Schwiegervater gesagt, dass er ihn umbringen würde, sofern er zurückkehren würde.

Darüber hinaus gab der BF an, dass er in keinen Vereinen tätig sei, von der Grundversorgung lebe, nicht arbeite, aktuell einen Deutschkurs besuche und keine Verwandten in Österreich habe.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem "neuen" Vorbringen des BF kein geänderter Sachverhalt ergeben hätte. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes dem neuerlichen Antrag des BF entgegen, weswegen mit einer Zurückweisung vorzugehen gewesen sei. Der BF habe außer der mit ihm eingereisten Ehegattin XXXX keine Angehörigen in Österreich. Er halte sich seit seiner widerrechtlichen schlepperunterstützten Einreise in Österreich auf, habe niemals einen anderen als den vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Der BF habe Deutschkurse absolviert, lebe von der Grundversorgung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Eine nachhaltige Integration sei nicht erkennbar. Er sei bisher strafrechtlich unbescholten. Es existierten keine Umstände, welche seiner Ausweisung in den Kosovo entgegenstünden. Befunde einer lebensbedrohlichen Erkrankung würden nicht vorliegen. Es könne zudem nicht erkannt werden, dass im Falle einer Rückkehr in den Kosovo eine Existenzgrundlage für den BF nicht gegeben sei. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage würden nicht vorliegen, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden könne. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. In seinem Fall sei festzustellen, dass für ihn bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei daher davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und beantragte, den Bescheid zur Gänze zu beheben, das Verfahren zuzulassen, in der Sache selbst zu entscheiden und ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen würden und ihm gemäß § 58 Abs. 2 AsylG einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG idgF vorliegen würden und ihm diese zu erteilen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines inhaltlichen Bescheides zurückzuverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Begründend wurde (sinngemäß) vorgebracht, dass er beim letzten Interview der Niederschrift zufolge gesagt habe, dass ihn in der Zeit, als er im Kosovo gewesen sei, jemand umbringen habe wollen und er drei Monate im Gefängnis gewesen sei. Das sei nicht richtig, er sei noch nie im Gefängnis gewesen. Sie hätten schon Probleme gehabt, aber nur kurz vor der Einwanderung nach Österreich. Das ganze Interview sei verfälscht. Sie seien in Gefahr gewesen, weswegen sie weggehen hätten müssen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 18.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass beim BF eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt. Der BF leidet jedoch an einer mittelgradigen depressiven Episode mit einem agitiert-depressiven Syndrom sowie einer Anpassungsstörung. Der BF befand sich diesbezüglich zwischen 16.12.2014 bis 22.12.2014 in stationärer Behandlung in Österreich. Die Erkrankung des BF bestand bereits vor seiner Einreise nach Österreich und wurde der BF diesbezüglich bereits im Kosovo behandelt.

Der BF reiste gemeinsam mit seiner Ehegatten XXXX, StA. Kosovo, am 21.06.2013 ins österreichische Bundesgebiet ein.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang im Kosovo. Im Kosovo leben nach wie vor der Vater und der Bruder des BF.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und es konnten auch sonst keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich festgestellt werden.

Der BF ist bislang keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und lebte in Österreich von den Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt, da diesbezüglich kein entsprechendes Sprachzertifikat oder eine Kursbesuchsbestätigung vorgelegt wurde. Der BF hat keine weiteren Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen besucht und er ist auch kein Mitglied in einem Verein.

Der BF hat Empfehlungsschreiben vorgelegt.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 21.06.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2013 abgewiesen und der BF gleichzeitig aus Österreich in den Kosovo ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde seitens des BVwG mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen.

Der BF stellte am 13.08.2015 neuerlich den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann - auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes - keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Der BF wurde gemeinsam mit seiner Ehegattin am 02.11.2015 per Charterflug in den Kosovo abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Person des BF sowie zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen, auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, beruht auf dem Umstand, dass keine medizinischen Befunde vorgelegt wurden, die eine solche Erkrankung belegen würden. Die Feststellung, dass der BF an einer mittelgradigen depressiven Episode, einem agitiert depressiven Syndrom sowie einer Anpassungsstörung leidet und diesbezüglich in (auch stationärer) ärztlicher Behandlung in Österreich war, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich daraus, dass der BF keine diesbezüglichen Nachweise über eine abgelegte Deutschprüfung vorgelegt hat.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben des BF.

Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass der BF am 02.11.2015 in den Kosovo abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Bericht des BMI vom 16.10.2015 (OZ 5).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A.I.: Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 21.06.2013 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 06.11.2014 wies das BVwG die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG als unbegründet ab und wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das BFA zurückverwiesen. Mit der Zustellung per 18.11.2014 erwuchs dieses in Rechtskraft.

Der vom BF am 13.08.2015 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 27.08.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dem BFA ist nichts entgegenzusetzen, wenn dieses im Bescheid vom 27.08.2015 ausführt, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben habe:

Zunächst ist auszuführen, dass der BF bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht, sondern unter Angabe der Gründe, die er bereits anlässlich der ersten Asylantragstellung ins Treffen geführt hat, explizit angegeben hat, dass er den neuen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich deshalb gestellt habe, da sein erstes Asylverfahren negativ entschieden worden sei und ihm seitens des Rechtsberaters dazu geraten worden wäre, einen neuen Antrag zu stellen. Weiters hat der BF ausdrücklich erklärt, dass seine ehemals geltend gemachten Fluchtgründe noch aufrecht seien und sich "nichts geändert" habe (vgl. Aktenseite 141). Der BF begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten - und damals bereits für nicht asylrelevant befundenen - Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG bzw. im Beschwerdeverfahren der §§ 32, 33 VwGVG nicht erfolgen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen das BFA zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.

Im Hinblick auf die Beurteilung in Zusammenhang mit dem Refoulementschutz ist auszuführen, dass, wie im angefochtenen Bescheid und in den Vorverfahren bereits dargelegt wurde, im Falle des BF nicht davon auszugehen ist, dass dieser im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Ebenso wenig kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und wird darauf hingewiesen, dass auch im nunmehrigen (zweiten) Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Bezüglich der vom BF vorgelegten medizinischen Befunde ist auszuführen, dass diesen zu entnehmen ist, dass er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit einem agitiert-depressiven Syndrom sowie einer Anpassungsstörung leidet.

Ihm sind diesbezüglich seine eigenen Angaben entgegen zu halten, wonach er seit 1996 an psychischen Problemen leide und er seit Jahren Medikamente nehme, weshalb diesbezüglich auch keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.

Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;

Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;

EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung des BF in den Kosovo eine Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Kosovo in Bezug auf die genannten Krankheitsbilder die erforderlichen notwendigsten Behandlungsmöglichkeiten nicht verfügbar wären. Dies ergibt sich zudem aus dem eigenen Vorbringen des BF, der in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2015 ausdrücklich erklärt hat, bereits im Kosovo in psychiatrischer Behandlung gestanden zu sein. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und ergibt sich auch aus den vorgelegten Befunden keine akute Selbstmordgefahr des BF im Falle seiner Abschiebung, nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR kann darin eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.

Da keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich weder die allgemeine Situation im Kosovo in der Zeit, seit der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, entscheidungswesentlich geändert hat, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine solche Änderung eingetreten ist, ist die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG sowie § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A.II.: Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 9 BFA-VG Abs. 1 bis 3 lauten:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF ist Drittstaatsangehöriger. Er fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich. Lediglich befand sich seine Ehegattin in Österreich, die jedoch wie auch der BF gemeinsam mit diesem am 02.11.2015 in den Kosovo abgeschoben wurde, weshalb diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des BF erfolgt ist. Der BF konnte auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar: Wenngleich der BF Unterstützungserklärungen vorgelegt hat, die seine Integrationsbemühungen bezeugen, kann diesen jedoch dennoch keine starke persönliche Bindung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen entnommen werden, die ein schützenswertes Privatleben rechtfertigen würden. Der BF bringt zwar vor, aktuell einen Deutschkurs zu besuchen, hat jedoch die Absolvierung entsprechender Prüfungen nicht nachweisen können.

Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF über keinerlei Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat Kosovo verfügen würde, zumal sich der BF lediglich knapp über zwei Jahre außerhalb des Herkunftsstaates befunden hat und daher nicht gesagt werden kann, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat nicht mehr zurückfinden würde. Zudem leben im Kosovo nach wie vor der Vater und ein Bruder des BF.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9, § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG im Falle einer erhobenen Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und Nichtaufhaltens des Fremden im Bundesgebiet im Entscheidungszeitpunkt festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, ansonsten dem BF die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Wie bereits ausgeführt konnten keine Anhaltspunkte dafür gefasst werden, welche einer Rückkehrentscheidung weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch gegenwärtig entgegengestanden hätten, weshalb die Rechtmäßigkeit dieser im Sinne des § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen war.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall hat sich nach dem Vorbringen des BF hinsichtlich des Fluchtgrundes keine Änderung zu den bisherigen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verfahren ergeben. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ist das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des BF gefolgt, eine Änderung des Sachverhaltes liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zum Spruchteil A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene, zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall des BF nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2014 an, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde.

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