BVwG W228 2102970-1

W228 2102970-1Bundesverwaltungsgericht04.02.2016

Regest

Aussetzung, Strafverfahren, Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2102970-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2102970.1.00

Spruch

W228 2102970-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens, GZ: XXXX , ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.11.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der NH mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus: "Laut zeugenschaftlicher Aussage von Fr. XXXX bei der Finanzpolizei vom 27.08.2014, haben Sie den Hauptwohnsitz in Österreich als solchen nicht verwendet. Laut Aussage in der Niederschrift vom 04.11.2014 mit ihren Vermietern Frau und Herrn XXXX verwenden Sie den angegebenen Wohnsitz in 2053 Jetzelsdorf XXXX ebenfalls nicht als Hauptwohnsitz."

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.11.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Hollabrunn am 23.02.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG und gem. §28 AlVG iVm. 24 Abs. 1 AlVG und gem. §58 AlVG iVm. 44 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde im Spruchpunkt I. abgewiesen wurde. Im - der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegendem - Spruchpunkt II. wurde das Bestehen der aufschiebenden Wirkung bekräftigt.

Im Verfahren zu Zahl W228 2100758-1 wurde das Verfahren ausgesetzt, da mit Schreiben vom 18.02.2015 eine Strafanzeige des AMS Niederösterreich bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingebracht wurde.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 15.09.2015 zu Zl. XXXX , teilt diese dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen die Beschwerdeführerin beim Landesgericht Korneuburg Strafantrag wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB eingebracht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Hollabrunn.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit, da keine Verhandlung stattfand.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Im gegenständlichen Verfahren stelle die Frage des tatsächlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich ab 15.05.2013 - insbesondere die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben - und in diesem Zusammenhang, ob die im Verfahren zu der Beschwerde vom 04.11.2014 vorgelegten Urkunden gefälscht oder verfälscht sind, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren, in dem beurteilt wird, ob genug Substrat für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin besteht, ist von der Staatsanwaltschaft zu führen. Sollte es zu einer strafgerichtlichen Verfolgung kommen, hat das Strafgericht über die Echtheit der Urkunde als Hauptfrage zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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