W215 1423510-1•BVwG W215 1423510-1
W215 1423510-1Bundesverwaltungsgericht04.02.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Journalismus, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W215 1423510-1/50E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zahl 11 06.250-BAI, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 24.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi, eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei tadschikischer Staatsbürger, gehöre der tadschikischen Volksgruppe an, sei sunnitischen Glaubens, verheiratet, Vater einer Tochter. Er habe von 1992 bis 2002 die Schule und von 2002 bis 2007 eine Universität besucht. Er habe von 2010 bis 2011 als Journalist bei einer namentlich genannten Nachrichtenagentur gearbeitet. Er habe seine Eltern, seine Ehefrau, seine Tochter, seine drei Schwestern und zwei Brüder im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer habe die Heimat vor ca. drei bis vier Monaten verlassen.
Am 06.07.2011 erfolgte eine niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt am 07.10.2011 im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Farsi niederschriftlich befragt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zahl 11 06.250-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers festgestellt habe werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft gemacht, seine Rückkehr sei zulässig, der Beschwerdeführer habe keine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe Angaben erstattet, welche im Widerspruch zu den vorgelegten Beweismitteln stehen würden. Der Beschwerdeführer habe sich zur Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient, ohne von den geschilderten Ereignissen jemals persönlich betroffen gewesen zu sein. In der rechtlichen Beurteilung wurde der Schluss gezogen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zahl 11 06.250-BAI, zugestellt am 05.12.2011, richtet sich eine fristgerecht am 13.12.2011 eingebrachte Beschwerde.
Für den 09.04.2013 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Asylgerichtshof anberaumt. Noch vor Beginn der Verhandlung lehnte der Beschwerdeführer die Dolmetscherin ab, weshalb die Verhandlung nicht stattfinden konnte.
Für den 08.05.2013 wurde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im Asylgerichtshof anberaumt, welche vertagt werden musste.
Vom Asylgerichtshof wurde eine Anfragebeantwortung an die Österreichische Botschaft gestellt, welche mit Schreiben eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft vom 27.11.2013 beantwortet wurde.
I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht. Die damalige Leiterin der Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes, zugleich Vorsitzende Richterin im Beschwerdeverfahren, wurde zur Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt und ihrer Gerichtsabteilung wurde gegenständlicher Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
Mit Email vom 02.01.2014 übermittelte ein Mitarbeiter des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes die in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft vom 27.11.2013.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2014 wurden die Parteien vom Ergebnis der Anfragebeantwortung in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit geboten dazu und zu ebenfalls übermittelten aktuellen Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag langte am 11.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die am 08.05.2013 vertagte Beschwerdeverhandlung wurde am 03.07.2014 fortgesetzt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2015, Zahl W215 1423510-1/36E, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides vom 29.11.2011, Zahl 11 06.250-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und § 8 As. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Erledigung der Beschwerde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat unglaubwürdig sei und nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein werde. Der Beschwerdeführer sei als gesunder Mann mit einem tadschikischen Universitätsabschluss immer in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu bestreiten, wo noch seine Ehegattin und zwei Töchter sowie seine Geschwister leben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Schließlich seien keine Umstände dafür vorgelegen, eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer für unzulässig zu erklären, weshalb dieser Teil des Verfahrens gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
I.3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2015, Zahl Ra 2015/20/0067-4, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2015, Zahl
W215 1423510-1/36E, aufgehoben.
Mit Schreiben des Bundesveraltungsgerichts vom 30.07.2015 wurde das Bundeskriminalamt um Überprüfung der Echtheit angeblicher Beweismittel ersucht.
Zu den mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2015 dem Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Erkenntnisquellen wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Ein Ersuchen an das Bundeskriminalamt vom 30.07.2015 um Überprüfung der Echtheit von angeblichen Beweismitteln wurde nach Urgenz am 14.01.2016 zusammengefasst dahingehend beantwortet, dass über die zur Prüfung übermittelten Dokumente vor dem Hintergrund des dortigen Informationsstandes keine näheren Aussagen getroffen werden konnten.
Nach dem Fristerstreckungsantrag bis zum 11.01.2016 langte mit Schriftsatz vom 18.01.2016 am 19.01.2016 eine Stellungnahme und Urkundenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer, Herr XXXX, ist Staatsangehöriger Tadschikistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und moslemischen Glaubens.
II.1.2. Der Beschwerdeführer arbeitete vor seiner Ausreise als Journalist. Der Beschwerdeführer brachte vor, weil er nicht bereit gewesen sei der Partei des Präsidenten beizutreten, wiederholt festgenommen und misshandelt worden zu sein; er wäre vor seiner Ausreise von einem Onkel gegen Kaution von 6.000.- US Dollar unter der Auflage das Land nicht zu verlassen freigelassen worden und sei ausgereist.
II.1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Allgemein
Nach der Unabhängigkeit am 09. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt; er ist seitdem ununterbrochen an der Macht. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Spätestens seit der 2006 erfolgten Entlassung des damaligen Katastrophenschutzministers Mirzo Ziyoyev hatte kein einziger Oppositionspolitiker mehr ein Regierungsamt inne. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen. Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei. Am 22. Juni 2003 stimmte die Bevölkerung in einem Referendum Verfassungsänderungen zu, deren offizielle Interpretation es erlaubte, dass der bereits in zwei Wahlen (1994 und 1999) gewählte amtierende Präsident bei Verlängerung seiner Amtszeit von fünf auf sieben Jahre sowohl 2005 und 2013 erneut antreten konnte. Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der OSZE trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten. Die Präsidentschaftswahlen am 06.11.2013 gewann Staatspräsident Rahmon nach offiziellen Angaben mit 86,6 Prozent der Stimmen; seine neue Amtszeit endet 2020. Echte Gegenkandidaten gab es nicht. Am 01.03.2015 fanden Parlamentswahlen statt, bei denen die Demokratische Volkspartei von Präsident Rahmon ca. 80% der Mandate gewann; die übrigen Sitze gingen an Parteien, die ihm weitgehend folgen. Die einzige in Zentralasien zugelassene Partei der islamischen Wiedergeburt verlor ihre bisherigen zwei Sitze und ist damit nicht mehr im Parlament vertreten. Sie wurde am 29. September 2015 vom Obersten Gericht verboten. Auch der oppositionellen Sozialdemokratischen Partei Tajikistan (SDPT) gelang erneut nicht der Einzug ins Parlament. Sowohl die Parlaments- als auch die Präsidentschaftswahlen wurden von ODIHR (dem 'Office of Democratic and Human Rights' der OSZE) beobachtet und deutlich kritisiert (AA Innenpolitik November 2015).
Die Republik Tadschikistan erscheint nach außenhin, von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen, als ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit... Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge. Praktisch gesehen aber kommt den nominell anderen Gewalten und Organen des Staats gegenüber dem autoritären, klientelistischen und patriarchalen Regime, das ganz auf den Präsidenten und seinen mächtigen präsidialen Apparat zentriert ist, keine eigenständige Bedeutung zu. Nicht nur bei der Regierung sondern auch bei der Verwaltung, dem Justizapparat und den Sicherheitsorganen liegt die Besetzung der Schlüsselposten in der Hand des Präsidenten. Die Rolle des Parlaments - Majlisi Oli, das sich in ein Oberhaus (Majlisi Milli ) mit ernannten Deputierten und ein alle 5 Jahre neugewähltes Unterhaus (Majlisi Nemoyandagon ) teilt - erscheint hinsichtlich seiner legislativen Funktion weitgehend auf die periodische Verabschiedung anderweitig vorgefertigter Gesetzesentwürfe reduziert. Dem Justizapparat mangelt es an Unabhängigkeit. Die formal gegebene Kompetenzenteilung durch die administrative Gliederung in fünf Provinzen (1. die Hauptstadt Duschanbe als eigenständige Einheit innerhalb des Gebiets der 2. von ihr aus verwalteten Bezirke, die der Republik unterstellt sind; 3. Sughd; 4. Chatlon; 5. die Autonome Provinz Berg-Badachschan), welche sich wiederum in Bezirke (nohija) und jene in Dorfgemeinschaften (dschamoat) untergliedern, verblasst hinter einem allerorten spürbaren Zentralismus (GIZ Staat Dezember 2015).
Der tadschikische Regierungskritiker und Anführer der oppositionellen Gruppe "Gruppa 24", Umarali Kuwatow, wurde von Bewaffnetem in Istanbul erschossen (BBC 06.03.2015). Am 01.März 2015 fanden die letzten Parlamentswahlen statt, und wie in den Jahren zuvor waren bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. Im vorläufigen Bericht der Wahlbeobachter ist diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend fiel das Ergebnis der Wahlen aus, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen sind. Die PIW und die KP schafften mit 2,3% bzw. 1,5% der Stimmen nicht mehr den Sprung ins Parlament, in dem sich nunmehr lediglich Abgeordnete der präsidialen Volksdemkraten (65,2%) und einiger ihnen nahestehender Splitterparteien finden (GIZ Staat Dezember 2015).
Das Parlament verabschiedete Verfassungsänderungen, die Präsident Rahmon die Etablierung einer Präsidialdynastie und die seine Wiederwahl ermöglichen (RFE/RL 22.01.2016).
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand November 2015,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikist...
BBC - Tajik opposition leader Kuvatov shot dead in Turkey - BBC News, 06.03.2015 http://www.bbc.com/news/world-middle-east-31760810
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Tajik Parliament Adopts Amendments To Create Presidential Dynasty, 22.01.2016, http://www.ecoi.net/local_link/318196/457181_de.html)
Rechtschutz/Justiz
Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet. Korruption und Nepotismus genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz hohe Verbreitung. Eine überraschende Präsidentenschelte in diese Richtung von Anfang 2012 und damit verbundene Postenumbesetzungen werden an der Situation schwerlich etwas Grundlegendes geändert haben, da Rahmon, seine Familie und Günstlinge selbst als tief in derlei Netzwerke verstrickt gelten. März 2015 wurde Rustam Emomali, der mit einer zweifelerweckenden Reputation ausgestattete älteste Sohn des Präsidenten zum Chef der Antikorruptionsbehörde ernannt (GIZ Staat Dezember 2015).
(GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009/USDOS 27.02.2014).
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009): Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13597401objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13604606objAction=browsesortclsbrowse=dc_namefuncsortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html)
Folter/Unmenschliche Behandlung
Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA Innenpolitik November 2015).
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.02.2014).
(USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand November 2015
Korruption
Zwei problematische Wirtschaftsfaktoren von unbestimmter Größe stellen seit Jahren Korruption und Drogenhandel vor. 2007 wurden rund 5,2 Tonnen Rauschgift, darunter 2,5 Tonnen Opium und 1,5 Tonnen Heroin konfisziert, 2010 waren es 4t Rauschgift, darunter 1t Heroin, und 2013 wurden nach Angaben der Drogenkontrollagentur Tadschikistans 6,6t beschlagnahmt. Dies wird auf einen nur geringen Anteil an derjenigen Menge von Drogen geschätzt, die das Land im Transit von Afghanistan her passieren. So wird in einer vom UNODC 2012 vorgelegten Studie angenommen, dass 2010 75-80 Tonnen Heroin und 18-20t Opium ihren Weg über Tadschikistan genommen haben. - Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2014 auf Platz 152 von 175. Eine 2007 vom UNDP veröffentlichte Studie zur Schattenwirtschaft beziffert den informellen Sektor für 2005 auf 60,93% des BSP (32,98% Steuerhinterziehungen, 14,74% Eigenproduktion und -konsum von Nahrungsmitteln, 13,21% Schwarzarbeit und Tauschgeschäfte), wobei Einkünfte aus kriminellen Aktivitäten bei dieser Studie nicht berücksichtigt wurden. Nach neueren Schätzungen des IWF belief sich 2012 das Volumen der Schattenwirtschaft auf rd. 30% des BIP, also etwa 2 Mrd. US$. Bei der Bewertung des Risikos von Geldwäsche durch den Basel AML Index für 2015 ist Tadschikistan auf Platz 3, also mit an der Spitze unter 152 Ländern zu finden. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antkorruptionsbehörde (21,4%). In den letzten Jahren wurde seitens der Tadschikischen Regierung zumindest formal einiges gegen Korruption unternommen. Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor, wie z.B. auch ein OECD Bericht von 2014 zum Stand der Anti-Korruptionsreformen in Tadschikistan erkennen lässt (GIZ Wirtschaft Dezember 2015).
Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 06.01.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.02.2014/FH 01.2013).
(Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Einwirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (AA Innenpolitik Oktober 2014). Ein in Arbeit befindliches Gesetz über Nichtregierungsorganisationen und über den Status von Rechtsanwälten könnte ihre Tätigkeit erschweren, sofern es in der vorliegenden Form verabschiedet wird (AA Innenpolitik November 2015).
Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.02.2014). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.02.2014). Ebenso wie bei den Medien ist das Wirken von tadschikischen NGOs mittlerweile stark reglementiert, zunächst durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte, und jüngst (2015) durch eine Verschärfung des Gesetzes, das nun u.a. eine Offenlegung ihrer Finanzierung verlangt. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist - auch im Fall des Eintretens für Pressefreiheit - von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute , das auch in Tadschikistan eine Zweigstelle unterhält, und anderen us-amerikanischen Stiftungen , von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission (Oktober 2002 in ein OSZE-Zentrum und Juni 2008 in ein OSZE-Büro umgewandelt) vor Ort vertreten ist (GIZ Staat Dezember 2015).
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand November 2015
AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand Oktober 2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)
Menschenrechte
Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet. Korruption und Nepotismus genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz hohe Verbreitung. Eine überraschende Präsidentenschelte in diese Richtung von Anfang 2012 und damit verbundene Postenumbesetzungen werden an der Situation schwerlich etwas Grundlegendes geändert haben, da Rahmon, seine Familie und Günstlinge selbst als tief in derlei Netzwerke verstrickt gelten. März 2015 wurde Rustam Emomali, der mit einer zweifelerweckenden Reputation ausgestattete älteste Sohn des Präsidenten zum Chef der Antikorruptionsbehörde ernannt. (GIZ Staat Dezember 2015).
Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage zunächst deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein 'Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte' - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt; seine Einwirkungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt. Defizite gibt es bei der Freiheit der Medien, bei Rechtsstaatlichkeit, Herstellung menschenwürdiger Bedingungen in Strafvollzugsanstalten sowie innerhalb der Streitkräfte. Das Verhältnis zum Islam, dem 98% der tadschikischen Bevölkerung angehören, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt. Zudem werden theologische Studien im Ausland von der Zustimmung des Bildungsministeriums abhängig gemacht. Auch der Aufbau und die Arbeit der Zivilgesellschaft wird durch selektive Justiz und willkürliche Anwendung bestehender Regularien und Gerichtsurteile in Einzelfällen behindert. Ein in Arbeit befindliches Gesetz über Nichtregierungsorganisationen und über den Status von Rechtsanwälten könnte ihre Tätigkeit erschweren, sofern es in der vorliegenden Form verabschiedet wird. Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft. Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA Innenpolitik November 2015).
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand November 2015
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die meisten Medien Tadschikistans sind nicht unabhängig zu nennen. Verschiedentlich ausgeübter Druck gegen Journalisten sorgt für eine deutlich spürbare Selbstzensur. Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der jüngsten gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ Staat Dezember 2015).
Defizite gibt es bei der Freiheit der Medien (AA Innenpolitik November 2015). Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.02.2014). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.05.2013). Informationen zum tagespolitischen Geschehen in und aus Tadschikistan werden von Regierungsseite nur in begrenztem Umfang, auf der Basis von Meldungen der staatlichen Nachrichtenagentur Chovar zur Verfügung gestellt (GIZ Staat Dezember 2015).
(AA - Auswärtiges Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand November 2015
AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html
USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html
GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, Tadschikistan, Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Dezember 2015, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/)
Todesstrafe
Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA - Auswärtiges
Amt: Tadschikistan, Innenpolitik, Stand November 2015 http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3B92BDA8C7C077518946D468E35F55D1/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html)
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) konnte infolge der Vorlage von tadschikischen Identitätsdokumenten mit Lichtbild bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2015, Zahl Ra 2015/20/0067-4, nicht als unglaubwürdig zu erachtenden Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens. Auf Grund einer in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft konnte zwar festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat als Journalist gearbeitet hat, die Echtheit vorgelegter angeblicher Beweismittel bezüglich einer angeblichen Parteimitgliedschaft konnten jedoch nicht bestätigt werden.
II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.3.) beruhen auf dem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2015 zitierten Dokumentationsmaterial, sowie etwas aktuelleren, mit den im Schreiben genannten Berichten in Einklang stehenden Berichten aus den im Schreiben genannten Quellen, aus denen hervorgeht, dass sich die aktuelle Lage nicht asylrelevant verändert hat und den Parteien wurde Gelegenheit geboten, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Tadschikistan.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes. (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesasylamt ging, ebenso wie die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beschwerdeführer gefälschte Beweismittel in Vorlage brachte und das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen nicht glaubhaft war. Dieser Auffassung wurde im Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2015, Zahl Ra 2015/20/0067-4, nicht gefolgt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nunmehr davon ausgeht, dass nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, wegen der Weigerung der Partei des Präsidenten beizutreten in Verbindung mit seiner journalistischen Tätigkeit, im Herkunftsstaat verfolgt werden könnte; weshalb in Verbindung mit den Länderfeststellungen eine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat nicht erkannt werden konnte.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat, auf Grund seiner Weigerung der Partei des Präsidenten beizutreten in Verbindung mit seiner journalistischen Tätigkeit, wegen zumindest unterstellter politischer Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers letztlich nicht völlige Unglaubwürdigkeit zuzubilligen war. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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