BVwG W153 2118236-2

W153 2118236-2Bundesverwaltungsgericht04.02.2016

Regest

Frist, Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens,<br/>Wiedereinsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2118236-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W153.2118236.2.00

Spruch

W153 2118236-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über den Antrag von XXXX StA. Somalia, vom 21.12.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2015, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2015, Zl. 1080334704-150967109, beschlossen:

A)

Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 22.12.2015 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Wiedereinsetzungswerber, ein Staatsangehöriger aus Somalia, hat am 29.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesamt wurde festgestellt, dass er schon bereits am 26.06.2015 in Italien um Asyl

angesucht hat (IT1 ... vom 26.06.2015).

Am 21.08.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Italien. Mit Schreiben vom 31.08.2015 stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Mit angefochtenem Bescheid vom 19.11.2015 wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber nachweislich durch eigenhändige Übergabe am 23.11.2015 rechtswirksam zugestellt.

Gegen den genannten Bescheid des Bundesamtes erhob der Wiedereinsetzungswerber, unterstützt durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine Beschwerde, welche mit 30.11.2015 datiert und am 01.12.2015 beim Bundesamt eingelangt ist.

Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlage mit 09.12.2015 hierorts eingelangt ist.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag wurde dem Wiedereinsetzungswerber ein Verspätungsvorhalt zugestellt. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme von sieben Tagen eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2015, beim erkennenden Gericht eingelangt am 22.12.2015, wurde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt, und unter einem die Beschwerde "nachgeholt". Es wurde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben und die aufschiebende Wirkung gem. § 33 Abs. 4 VwGVG zuerkennen. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer für ihn frühest möglich am 30.11.2015 an seine gesetzlich zugeteilte Rechtsberatungsorganisation - die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - gewandt habe und im Zuge seines Beratungsgesprächs angegeben habe, das Zustelldatum des Bescheides nicht genau zu wissen. Er habe dem Rechtsberater aber mitgeteilt, dass er das Schriftstück wohl in der Mitte der Kalenderwoche 48 erhalten habe. Der Rechtsberater habe sich daraufhin umgehend an das Bundesamt gewandt, um das genaue Zustelldatum in Erfahrung zu bringen. Auch nach mehrmaligen Anrufen habe er jedoch niemanden mehr bei der zuständigen Behörde erreichen können. Erst am Morgen des nächsten Tages habe der Wiedereinsetzungswerber von seinem Rechtsberater erfahren, dass der Bescheid von ihm am 23.11.2015 übernommen worden sei. Der Wiedereinsetzungswerber habe sich jedenfalls nach Durchführung des Beratungsgesprächs darauf verlassen dürfen, dass sein Rechtsberater die Beschwerde rechtszeitig einbringen würde. Er habe die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt beachtet. Da die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, die ihm zugeteilte Rechtsberatungsorganisation sei, habe der Wiedereinsetzungswerber davon ausgehen können, dass dort verlässlich gearbeitet werde; somit liege kein Auswahlverschulden vor. Die Verkettung von Umständen - nämlich die Sprach- und Rechtsunkundigkeit des Wiedereinsetzungswerbers; die Nicht-Erreichbarkeit des Bundesamtes am Tag des Beratungsgesprächs und die verspätete Einbringung der Beschwerde durch seinen Rechtsberater - stelle für den Genannten ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Dieses habe ihn daran gehindert, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. An diesem unvorhergesehenen Ereignis treffe ihn kein über die Geringfügigkeit hinausgehendes Verschulden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2015 wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 23.11.2015 nachweislich rechtswirksam zugestellt.

Die Beschwerde wurde am 01.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.

Die Beschwerdevorlage langte mit 09.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verspätungsvorhalt vom 09.12.2015 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber wurde in Wahrung des Parteiengehörs aufgefordert, binnen sieben Tagen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2015 eingelangtem Schriftsatz wurde der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und unter einem die Beschwerde "nachgeholt".

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgeben der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgte nachweislich am 23.11.2015. Die mit einer Woche festgesetzte Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 30.11.2015.

Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. dt. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 01.12.2015 eingebracht und somit die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt.

Der Wiedereinsetzungswerber brachte nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Dieser richtet sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde. Als Wiedereinsetzungsgrund wurde angeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber irrtümlich davon ausgegangen sei, den Bescheid des Bundesamtes in der Mitte der Kalenderwoche 48 erhalten zu haben und eine Verkettung von Umständen - konkret die Sprach- und Rechtsunkundigkeit des Genannten; die Nicht-Erreichbarkeit des Bundesamtes am Tag des Beratungsgesprächs und die verspätete Einbringung der Beschwerde durch seinen Rechtsberater - zur verspäteten Einbringung der Beschwerde geführt habe. Den Wiedereinsetzungswerber treffe kein Auswahlverschulden, zumal die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst, die ihm zugeteilte Rechtsberatungsorganisation sei. Er habe jedenfalls nach Durchführung des Beratungsgesprächs darauf vertrauen dürfen, dass sein Rechtsberater die Beschwerde rechtszeitig einbringen würde. An dem unvorhergesehenen Ereignis treffe ihn - aus den genannten Gründen - jedenfalls auch kein über die Geringfügigkeit hinausgehendes Verschulden.

Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wurde beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig eingebracht und hierzu ist Folgendes anzumerken:

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtswirksame Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: eine Woche) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - etwa Unkenntnis von Rechtsvorschriften, unrichtige Beurteilung der Rechtslage etc. - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Der Wiedereinsetzungswerber brachte vor, dass er sich hinsichtlich des Zustellungsdatums des zurückweisenden Bescheides geirrt und fälschlicherweise angenommen habe, dass dieser in der Mitte der Kalenderwoche 48 zugestellt worden sei (tatsächlich wurde ihm der Bescheid jedoch schon am Anfang der Kalenderwoche 48 zugestellt).

Bei dem Irrtum über den konkreten Tag der Bescheidzustellung handelt es sich nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG. Es kommt hierbei auf die objektive Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht verhindert werden kann. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Das Ereignis, das im vorliegenden Fall zur Fristversäumnis geführt hat, ist grundsätzlich nicht als Ereignis zu qualifizieren, das von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können. Das "Ereignis" hätte verhindert werden können, indem der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber dem Rechtsberater anlässlich des Beratungsgespräches auch den Zustellschein ausgehändigt hätte bzw. der Rechtsberater es nicht unterlassen hätte, sich rechtzeitig bei der Behörde über das tatsächliche Zustelldatum zu informieren.

In weiterer Folge ist daher zu klären, ob der alternative Tatbestand eines "unvorhergesehenen" Ereignisses verwirklicht ist. Die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde das maßgebliche Ereignis vom Wiedereinsetzungswerber jedoch tatsächlich nicht einberechnet und im Hinblick auf sein Verhalten, welches zur Fristversäumung geführt hat, ist ihm auch bloß ein minderer Grad des Versehens vorzuhalten.

Beim Wiedereinsetzungswerber handelt es sich um einen Asylwerber, der erst seit kurzer Zeit in Österreich ist. Er ist rechtsunkundig, mit dem österreichischen Verwaltungsverfahren und dem Umgang mit Behörden nicht vertraut und der deutschen Sprache nicht mächtig. Der Wiedereinsetzungswerber hat noch binnen offener Rechtsmittelfrist die Unterstützung der ihm zugewiesenen Rechtsberatung in Anspruch genommen und eine Beschwerdeerhebung vereinbart. Das Fehlverhalten der Rechtsberatung, die sich nicht rechtzeitig über das tatsächliche Zustelldatum informierte, kann mangels Auswahlverschulden nicht dem Wiedereinsetzungswerber zugerechnet werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Überträgt man die vom VwGH ausgesprochenen Grundsätze auf die konkreten Fälle, so ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass den Wiedereinsetzungswerber bloß ein minderer Grad des Versehens trifft.

Aus diesem Grund war der Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen nicht vor.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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