BVwG W107 2113324-1

W107 2113324-1Bundesverwaltungsgericht04.02.2016

Regest

Almmeldung, Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, verspätete<br/>Beschwerde, Verspätung, Vorlageantrag, Weidemeldung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W107 2113324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2113324.1.00

Spruch

W107 2113324-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde idF des Vorlageantrags von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 12.05.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde idF des Vorlageantrags wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 15 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ XXXX, der Antragstellerin (in Folge: AS) zugestellt am 09.01.2015, wurde der AS für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.906,07 gewährt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die AS mit Schreiben vom 27.03.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.03.2015, Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2015, AZ XXXX, der AS zugestellt am 15.05.2015, hat die AMA die Beschwerde der AS als verspätet zurückgewiesen. Begründend verwies die AMA auf die gesetzlich normierte Frist, wonach eine Beschwerde von einer Partei binnen vier Wochen ab Zustellung bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat und führte ergänzend aus, dass die Einbringung der Beschwerde gegen den am 09.01.2015 der AS zugestellten Bescheid erst am 31.03.2015 und damit zu spät erfolgt sei. Auch wenn die von der AS dazu vorgebrachte Erklärung für die verspätete Beschwerdeerhebung (erhoben im Rahmen eines Parteiengehörs der AMA vom 16.04.2015) durchaus nachvollziehbar sei, habe die Beschwerde auf Grund der geltenden Rechtslage und der einschlägigen Rechtsprechung nicht als rechtzeitig anerkennt werden können.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag vom 22.05.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.05.2015, in dem seitens der AS nochmals um Korrektur und Berücksichtigung der fehlerhaften Alm/Weidemeldungen für das Antragsjahr 2014 im Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 ersucht wird.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2015 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. In der Sachverhaltsdarstellung führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass mit 27.07.2015 die von der AS beantragte Korrektur von der AMA bereits eingearbeitet und die Almmeldungen vom Hauptbetrieb (HB)

XXXX auf den Teilbetrieb (TB) XXXX umgehängt worden seien. Da ein weiterer Abänderungsbescheid EBP 2014 infolge des Vorlageantrages der AS, der dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen gewesen sei, seitens der AMA jedoch nicht mehr möglich bzw. nicht zulässig sei, werde es somit aufgrund der am 27.07.2015 durchgeführten Korrektur jedenfalls bei der nächsten Endberechnung 2014 zu einem neuen Berechnungsergebnis kommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ XXXX, mit dem über die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 im Falle der AS abgesprochen wurde, wurde der AS laut eigenen Angaben am 09.01.2015 zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde datiert 27.03.2015 langte per Einschreiben am 31.03.2015 bei der AMA ein.

Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2015 die o.a. Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom 22.05.2015 beeinspruchte die AS die o.a. Beschwerdevorentscheidung.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der AS am 15.05.2015 zugestellt, der Vorlageantrag datiert auf den 22.05.2015 und langte am 27.05.2015 per Einschreiben bei der AMA ein.

Der Vorlageantrag erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Zu A)

Der Vorlageantrag ist aber nicht begründet.

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, idF BGBl. 33/2013 (VwGVG), beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 z 1 VwGVG).

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG), BGBI. I Nr. 55/2007, idF BGBI. I Nr. 89/2015, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung abweichend von § 14 VwGVG vier Monate.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der mit Beschwerde vom 27.03.2015, eingelangt bei der AMA am 31.03.2015, angefochtene Bescheid wurde der AS - laut deren eigenen Angaben - am 09.01.2015 zugestellt.

Da die vierwöchige Beschwerdefrist, die mit Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, gegenständlich gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG am 06.02.2015 endete, erweist sich die Beschwerde jedenfalls als verspätet.

Mit der offenbaren Verspätung ihres Rechtsmittels ist die AS in der Beschwerdevorentscheidung konfrontiert worden und stellt diese gleichermaßen einen "Verspätungsvorhalt" dar. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 05.01.2015 rechtskonform erfolgt ist und den Hinweis enthält, dass eine Beschwerde schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Form (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der AMA einzubringen ist. Gründe dafür, dass ihre Beschwerde - aus welchen Gründen immer - rechtzeitig erfolgt ist, wurden von der AS aber nicht vorgebracht. Da somit trotz Vorhalts in der Beschwerdevorentscheidung keine Zweifel an den Angaben der belangten Behörde vorgebracht wurden, ist von deren Richtigkeit auszugehen.

Aus den angeführten Gründen hat die AMA daher mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2015 die Beschwerde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen im Vorlageantrag unterbleiben.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig. Durch das Bundesverwaltungsgericht waren bei unstrittigem Sachverhalt somit lediglich Rechtsfragen zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich ist auch darauf abzustellen, dass der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 7 Abs. 4 erster Satz, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 VwGVG klar und eindeutig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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