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L502 1302895-2•BVwG L502 1302895-2
L502 1302895-2Bundesverwaltungsgericht04.02.2016
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Abschiebungshindernis,<br/>Asylausschlussgrund, EuGH, Folter, Intensität, internationale<br/>Judikatur, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, psychische Störung,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Terror, Traumatisierung, vage<br/>Mutmaßungen
L502 1302895-2/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 AsylG 2005 idgF abgewiesen."
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen."
III. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in die Türkei unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge einer Personenkontrolle und seiner anschließenden Festnahme durch Organe der Autobahngendarmerie in Salzburg am 17.12.2004 einen Asylantrag.
Er verwies dabei darauf, dass er türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sei, ehemals Kämpfer der PKK und deshalb in der Türkei zwischen 1995 und 2003 in Haft gewesen sowie in der Folge im Rahmen einer Amnestie freigelassen worden sei, danach eine Cousine heiratete, die in XXXX lebt, und deshalb zu ihr nach Deutschland reisen wollte um dort einen Asylantrag zu stellen.
2. Im Rahmen seiner Einvernahme am 21.12.2004 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes gab der BF in türkischer Sprache darüber hinaus an, er stamme aus XXXX in der Provinz XXXX , wo er die Volks- und Hauptschule besucht habe. Danach habe er noch eine berufsbildende höhere Schule und ein Jahr lang die Universität besucht. Zuletzt sei er in XXXX XXXX wohnhaft gewesen. Sein Vater sei als Asylwerber in Frankreich, seine Gattin, die er am 05.11.2004 in der Türkei standesamtlich geehelicht habe, lebe in Deutschland, seine Mutter und fünf Geschwister in der Türkei in XXXX . Die Türkei habe er mit einem Reisepass, der ihm vor der Ausreise in XXXX ausgestellt worden sei, verlassen.
Zu seinen Antragsgründen befragt gab er an, er sei wegen seiner Teilnahme am bewaffneten Kampf der PKK neun Jahre lang in Strafhaft gewesen. Nach seiner Freilassung sei er "unter Druck gesetzt" worden, indem er (gemeint wohl: von Sicherheitsorganen) belästigt und mehrmals festgenommen worden sei. Man habe ihn dadurch zur Ausreise veranlassen wollen. Auch habe er wegen seiner Trennung von der PKK Probleme mit dieser gehabt.
Als Identitätsnachweis legte er seinen türkischen Personalausweis und seinen nationalen Führerschein vor.
In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes weitergeführt.
3. Am 10.05.2005 wurde der BF dort niederschriftlich einvernommen.
Auf Befragen gab er an, auch sein Vater und ein Bruder seien wegen Unterstützung der PKK strafgerichtlich verurteilt worden. Sein eigenes Verfahren betreffend legte er ein Urteil des Staatssicherheitsgerichts von XXXX vom 13.02.1996 sowie ein Entlassungsgesuch an das Staatssicherheitsgericht in XXXX sowie eine Entlassungsbestätigung desselben vom 01.01.2004 vor. Weiter legte er eine Kopie seiner Heiratsurkunde vor und verwies darauf, dass seine Gattin in Deutschland geboren wurde, dort über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge und die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt habe. Im Zusammenhang mit der Ausstellung seines Reisepasses trug er vor, dieser sei von einem Onkel, der Polizist sei, besorgt worden, er selbst habe Angst gehabt bei der Passbehörde zu erscheinen, weil er nach der Enthaftung mehrmals, im Genaueren zwei bis drei Mal im Monat, auf der Straße oder am Bazar festgenommen, bei der Gendarmerie seiner Heimatgemeinde angehalten und dabei auch geschlagen worden sei, da er der Polizei persönlich bekannt sei. Er sei befragt worden, ob er nach wie vor Kontakt zur PKK habe. Er habe im Übrigen, sofern er nicht in seiner Heimatgemeinde gewesen sei, bei Freunden in XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gelebt. Seine Mutter berichte ihm telefonisch, dass gelegentlich Behördenvertreter nach seinem Verbleib fragen würden.
Des Weiteren legte er Unterlagen über ein Gerichtsverfahren gegen ihn wegen des unerlaubten Besitzes eines Jagdgewehres, aufgrund dessen er seiner Aussage nach zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, vor. Er habe im Übrigen den Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet, er sei auch noch nicht bei der Musterung gewesen, weil er nach seiner Enthaftung ein Fernstudium inskribiert und deshalb einen einjährigen Aufschub erhalten habe.
Zu seinen Aktivitäten für die PKK befragt legte er dar, er habe zwei Jahre lang "in den Bergen mit den Guerillas gekämpft" und er sei in XXXX "Bereichsleiter" gewesen. Auch in der Haft sei er noch zwei Jahre lang bei der PKK gewesen, habe sich aber dann von ihr getrennt. In der Folge legte er auf Befragen seine persönliche Beteiligung an Kampfhandlungen und Anschlägen auf Seiten der PKK und seine Stellung innerhalb der Hierarchie der PKK dar. In der Strafhaft sei er schlecht behandelt und auch gefoltert worden. Diesbezüglich verwies er auf eine bestehende Nierendysfunktion. Bei einer Rückkehr befürchte er neuerlich inhaftiert und eventuell auch von Zivilpersonen, die durch die PKK Schaden erlitten hätten, "nicht in Ruhe gelassen" und angezeigt zu werden. Von der PKK habe er sich 1998 losgesagt, da er sich mit deren Methoden nicht mehr identifiziert habe, er habe aber begründend auf gesundheitliche Probleme verwiesen, was auch so akzeptiert worden sei.
Die vom BF vorgelegten Beweismittel wurden in Kopien zum Akt genommen (AS 123- 231 und in der Folge amtswegig einer Übersetzung zugeführt (AS 233 ff)).
4. Mit 29.06.2005 sowie 04.07.2005 übermittelte der BF verschiedene Beweismittel (AS 279-325; AS 331-341) an das Bundesasylamt, die ihm zwischenzeitig zugegangen seien.
5. Am 27.02.2006 wurde der BF neuerlich an der Außenstelle des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei erläuterte der BF den Inhalt der von ihm zwischenzeitig übermittelten Beweismittel, die sich überwiegend auf ein behördliches Ermittlungsverfahren und eine strafgerichtliche Anklage gegen ihn wegen des Tatbestands des unerlaubten Waffenbesitzes aus dem Jahre 2004 bezogen. Darüber hinaus legte der BF einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister und weitere Unterlagen seine Strafhaft zwischen 1995 und 2004 betreffend vor. Auf Befragen erläuterte er nochmals im Genaueren seine Beteiligung an bewaffneten Aktivitäten auf Seiten der PKK.
Letztgenannte Angaben betreffend übermittelte das Bundesasylamt in der Folge eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Linz. Diesbezüglich wurde das Ermittlungsverfahren wegen § 75 iVm § 12 StGB mit 15.03.2006 von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2006 wurde der Asylantrag des BF vom 18.12.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Abschiebung des BF in die Türkei als zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Unter Zugrundelegung der og. Angaben und Beweismittelvorlagen des BF stellte die Behörde u.a. fest, dass der BF, dessen Identität feststehe, als früherer Angehöriger der PKK in der Türkei inhaftiert war, er jedoch keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe, keine stichhaltigen Gründe für eine Gefährdung iSd § 57 FrG, deretwegen eine Abschiebung nicht zulässig wäre, festzustellen waren und auch einer Ausweisung aus Österreich keine relevanten Umstände entgegenstünden.
In seiner Beweiswürdigung legte das Bundesasylamt dar, dass eine unangemessene, an persönlichen Merkmalen orientierte Bestrafung des BF wegen seiner Wehrdienstentziehung nicht zu erwarten sei, er andererseits im Hinblick auf behauptete wiederholte Festnahmen nicht auf einen Aufenthalt in seiner engeren Heimat beschränkt wäre, sondern sich andernorts in der Türkei aufhalten und sich so derlei behördlichen Aktivitäten entziehen könnte und im Übrigen eine allfällige behördliche Beobachtung des BF nach seiner Enthaftung keine Form staatlicher Verfolgung darstelle, wobei auch behauptete vergangene polizeiliche Übergriffe per se nicht asylrelevant gewesen wären, zumal diese allenfalls im Einzelfall auftretend der staatlichen Strafverfolgung unterliegen, und das vorgebrachte Strafverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes ebenso rein strafrechtlich relevante Tatsachen betreffe.
In rechtlicher Hinsicht sei sohin zu folgern, dass mangels glaubhafter asylrelevanter Verfolgung des BF im Falle einer Rückkehr keine Asylgewährung angezeigt sei. Ebenso seien keine stichhaltigen Hinweise darauf hervorgekommen, dass dem BF aus individuellen Gründen oder wegen der allgemeinen Lage in der Türkei eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte drohen würde. Mangels familiärer Bindungen im Bundesgebiet bedeute seine Ausweisung auch keine Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte.
7. Gegen diesen, dem BF durch Hinterlegung beim Postamt mit 06.06.2006 zugestellten Bescheid erhob dieser mit 21.06.2006 fristgerecht Berufung in vollem Umfang, wobei sich dieser Schriftsatz unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen aus bloß allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur behaupteten Asylrelevanz desselben beschränkte.
8. Mit 03.07.2006 erfolgte die Berufungsvorlage an den Unabhängigen Bundesasylsenat, wo keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgten.
9. In weiterer Folge war das Verfahren ab 2008 beim Asylgerichtshof (AsylGH) anhängig.
10. Mit 11.11.2013 langte eine Beschwerdeergänzung des nunmehrigen Vertreters des BF in Form verschiedener Integrationsunterlagen (Sprachzertifikat-Deutsch A2, Heiratsurkunde vom 05.11.2004, Geburtsurkunden dreier in den Jahren 2008, 2010 und 2013 in Österreich geborener Kinder des BF) beim AsylGH ein.
11. Mit 01.01.2014 wurde das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig.
Mit Beschluss des BVwG vom 28.01.2014 zu GZ. XXXX wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2006 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
Begründend verwies das BVwG - in nur allgemeiner Form - darauf, dass es die belangte Behörde unterlassen habe hinreichend zu ermitteln, ob die vom BF vorgelegten Beweismittel als echt und authentisch zu bewerten seien und worin bejahendenfalls die Verfolgungsabsicht staatlicher Organe dem BF gegenüber gelegen sei bzw. inwieweit eine solche als bloße Form der Strafverfolgung oder als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren sei.
12. Im Gefolge der Zustellung dieses Beschlusses an den Vertreter des BF mit 06.02.2014 und die belangte Behörde mit 03.03.2014 war das Verfahren beim BFA anhängig.
13. Am 23.10.2014 wurde der BF ebendort im Beisein seiner nunmehrigen Vertreterin sowie seiner Gattin niederschriftlich einvernommen.
Er gab dabei bekannt, dass ihm zuvor von der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel zuerkannt wurde. Seine Gattin sowie die drei gemeinsamen Kinder seien nun deutsche Staatsbürger, würden aber mit ihm in Österreich zusammenleben. Zu seinem bisherigen Lebensverlauf ergänzte er, er stamme aus XXXX , wo er zuletzt auch seinen Wohnsitz gehabt habe, er habe eine Ausbildung als Möbeldekorateur und zuletzt vor der Ausreise für zwei Jahre ein Fernstudium absolviert. Ein jüngerer Bruder sowie sein Vater würden sich in Österreich aufhalten, seine Mutter, zwei jüngere und ein älterer Bruder sowie eine Schwester in XXXX , die dort mit Ausnahme der Mutter jeweils einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Von der Mutter höre er immer wieder telefonisch, dass nach ihm gesucht werde, weil er den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Er sei nach der Haftentlassung "andauernd belästigt" worden, ein Nachbar habe ihn auch angezeigt, die "Terrorbekämpfungsbehörde" wollte mit ihm zusammenarbeiten und habe Druck auf ihn ausgeübt. Nachdem er aufgrund seines Fernstudiums einen Aufschub des Wehrdienstes erlangt hatte, habe er das Land verlassen können.
Im Weiteren schilderte er auf Befragen die näheren Umstände seiner früheren jahrelangen Inhaftierung in einem Hochsicherheitsgefängnis, wo er auch ein Jahr lang in Isolationshaft gewesen und zudem gefoltert worden sei, man habe ihn geschlagen und mit Elektroschocks misshandelt. Nach der Haftentlassung sei er mehrmals für einen, drei oder fünf Tage von der Polizei angehalten und zur Kooperation aufgefordert worden. Auch dabei sei er einmal geschlagen worden, darüber hinaus von Soldaten, die in sein Dorf gekommen seien. Er wolle jedenfalls nicht mehr in die Türkei zurückkehren.
14. Zu den ihm in der Einvernahme ausgehändigten länderkundlichen Informationen des BFA nahm der BF durch seine Vertreterin mit Schreiben vom 05.11.2014 Stellung.
Dabei verwies die Vertreterin auf das bisherige Vorbringen des BF behauptete polizeiliche Anhaltungen nach der Enthaftung betreffend und brachte die Befürchtung des BF, bei einer Rückkehr neuerlich festgenommen zu werden, mit den in der Strafhaft bis 2003 erlittenen Misshandlungen in Verbindung. Darüber hinaus sei auch aufgrund des vor seiner Ausreise angestrengten Strafverfahrens ein Haftbefehl gegen ihn offen. Zudem drohe ihm für den Fall seiner Wehrdienstverweigerung eine Inhaftierung mit der Gefahr erneuter Misshandlung.
15. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2014 wurde der Asylantrag (nunmehr: Antrag auf internationalen Schutz) des BF vom 18.12.2004 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkte I und II).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde von der belangten Behörde - jenseits der Feststellungen zur Person des BF in der Form, dass seine Identität feststehe, er türkischer Staatsangehöriger und Kurde, gesund und unbescholten sei - festgestellt, dass er vormals im Herkunftsstaat wegen gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde und wegen des Verdachts auf weitere strafbare Handlungen von den Behörden gesucht wird, jedoch verneint, dass er in seiner Heimat wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes, wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus anderen Gründen asylrelevant verfolgt wäre. Asylausschlussgründe lägen nicht vor. Auch eine drohende Verletzung der Rechte des BF iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG sei nicht festzustellen gewesen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung umfangreiche Länderfeststellungen zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels glaubhaft gemachter Verfolgung von asylrelevanter Intensität das Asylbegehren abzuweisen war. Auch eine subsidiäre Schutzgewährung sei weder im Lichte der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch angesichts der persönlichen Lebenssituation des BF angezeigt gewesen.
Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF iSd § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG nahm die Behörde angesichts des dem BF seit 30.06.2014 zukommenden, auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltstitels Abstand.
16. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2014 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
17. Gegen den dem Vertreter des BF - dessen Angaben zufolge - am 15.12.2014 zugestellten Bescheid wurde von diesem mit 23.12.2014 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben, wobei inhaltlich lediglich auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.
18. Am 03.02.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (auch: BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.
19. Im Gefolge dessen wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie dem Grundversorgungsinformationssystem den BF betreffend erstellt.
20. Mit Nachricht vom 23.02.2015 teilte die belangte Behörde dem BVwG mit, dass der zuvor angeforderte Zustellnachweis den erstinstanzlichen Bescheid betreffend in Verstoß geraten sei, die Behörde aber von der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ausgehe.
21. Am 07.05.2015 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache des BF im Beisein seiner Vertreterin durch.
22. Mit 11.05.2015 wurde beim BFA der Verfahrensakt des in Österreich aufhältigen Bruders des BF zur Einsichtnahme angefordert, der mit 21.05.2015 beim BVwG einlangte. Darin fanden sich auch Einvernahmeprotokolle den Vater des BF betreffend.
23. Mit Beschluss des BVwG vom 03.08.2015 wurde - nach vorheriger Einholung der Zustimmung des BF dazu - ein nichtamtlicher Sachverständiger der Psychiatrie zur Begutachtung des BF im Hinblick auf die von ihm für die Zeit der Strafhaft behaupteten Misshandlungen sowie allfälligen Auswirkungen derselben in der Gegenwart bestellt.
24. Nach Durchführung einer Begutachtung des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers am 26.08.2015 langte mit 28.10.2015 dessen Gutachten - in Form eines Ambulanzberichtes - beim BVwG ein.
25. Mit 13.11.2015 wurde dasselbe der Vertreterin des BF zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
26. Mit Schreiben vom 03.12.2015 gab diese dem BVwG die Auflösung des Vertretungsverhältnisses bekannt.
27. Eine Stellungnahme des BF zum Gutachten langte bis zum Entscheidungszeitpunkt bei Gericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsbürger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie Moslem und stammt aus XXXX in der Provinz XXXX , wo er zwischen 1983 und 1991 die Volks- und die Hauptschule besuchte, bis 1994 besuchte er in XXXX eine berufsbildende höhere Schule. Er schloss im Jahr 1993 eine berufliche Ausbildung als Möbeldesigner und -dekorateur ab und besitzt berufliche Kenntnisse als Pflasterer und Fliesenleger. In den Jahren 2002 und 2003 inskribierte der BF ein Fernstudium.
Der BF ehelichte am 05.11.2004 in der Türkei in XXXX standesamtlich seine Gattin, eine in XXXX geborene und in Deutschland aufgewachsene ehemalige Staatsangehörige der Türkei, die nunmehr die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Aus dieser Ehe stammen drei in den Jahren 2008, 2010 und 2013 in Österreich geborene Söhne, denen ebenso die deutsche Staatsbürgerschaft zukommt. Dem BF wurde aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu einer EWR-Bürgerin mit 30.06.2014 eine für fünf Jahre gültige Daueraufenthaltskarte für Österreich ausgestellt. Er bewohnt mit seinen Familienangehörigen eine gemeinsame Mietwohnung.
Der Vater des BF, der sich bereits von 2003 bis 2006 in Frankreich und Italien als Asylwerber aufgehalten hatte und zwischenzeitig wieder in die Türkei zurückgekehrt war, stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 29.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, im Gefolge der erstinstanzlichen Abweisung des Schutzbegehrens gemäß §§ 3 und 8 AsylG sowie Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 AsylG mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2007 und dagegen in vollem Umfang erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.03.2014 gemäß § 75 Abs. 20 AsylG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn auf Dauer unzulässig sei, seine Beschwerde gegen die Abweisung des Schutzbegehrens hatte er zuvor zurückgezogen. In weiterer Folge wurde ihm ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt.
Einer der Brüder des BF stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 12.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom 20.10.2014 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt, nachdem dem Antrag auf internationalen Schutz seiner nachgereisten Gattin folgend dieser mit Bescheid des BFA vom 20.10.2014 gemäß § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Die Mutter des BF, deren Ehe mit dem Vater seit 2006 geschieden ist, lebt aktuell im Heimatdorf unweit der Stadt XXXX , wo sich ein familieneigenes Haus mit vier Wohneinheiten, einem Garten sowie einer Landwirtschaft befindet, und bezieht eine Rente, ebenso lebt dort einer der weiteren Brüder, der dort ein Cafe betreibt, ein anderer Bruder lebt in XXXX und betreibt dort einen kleinen Supermarkt, ein weiterer Bruder sowie eine Schwester studieren in der Stadt XXXX .
1.2. Der BF befand sich von 1995 bis 2003 in der Türkei in Strafhaft, dies auf der Grundlage eines Urteils des Staatsicherheitsgerichts in XXXX wegen Mitgliedschaft bei und Beteiligung an den Aktivitäten der PKK (vgl. die Bestimmungen des vierten und fünften Abschnitts des vierten Teils des türkischen StGB). Seine lebenslängliche Haftstrafe wurde mit 30.12.2013 im Rahmen einer Amnestie auf die Dauer von neun Jahren herabgesetzt und wurde der BF mit 01.01.2014 enthaftet.
Im Rahmen der mehrjährigen Inhaftierung des BF in verschiedenen Hochsicherheitsgefängnissen kam es zur zum Teil schweren Misshandlung bzw. Folterung des BF, die in medizinischer Hinsicht zum Auftreten einer bis dato anhaltenden Symptomatik in Form einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung führten. Im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr in die Türkei ist aus fachärztlicher Sicht mit einer Retraumatisierung, einer Verschlechterung des Zustandsbildes und einer kontinuierlichen gesundheitlichen Schädigung des BF zu rechnen.
1.3. Der BF beteiligte sich in den beiden Jahren vor seiner Festnahme im Jahr 1995 für etwa zwei Jahre aktiv am bewaffneten Kampf der PKK gegen türkische Sicherheitskräfte. Im Rahmen dieser Mitwirkung an den Aktivitäten der PKK war er u.a. an der Planung und Durchführung militärischer Operationen gegen Einrichtungen der türkischen Sicherheitskräfte im Gebiet der Stadt XXXX im Osten der Türkei, wobei er die Funktion eines "Bereichsleiters" für dieses Gebiet sowie das Kommando über eine Gruppe von Kämpfern innehatte, ebenso an der Verlegung von Minen sowie auch als Befehlsgeber für die Exekution von zwei Mitgliedern der PKK als interne Strafmaßnahme beteiligt.
Auch nach seiner Verurteilung war er noch bis 1998 Mitglied der PKK und identifizierte sich weiter mit deren Zielen, sagte sich dann aber intern los, was jedoch bis zur Ausreise aus der Türkei zu keinen Sanktionen der Organisation gegen ihn führte.
1.4. Der BF hielt sich im Gefolge seiner Enthaftung teilweise bei seinen Angehörigen im Heimatdorf, teilweise bei Freunden in verschiedenen türkischen Städten auf.
Nicht feststellbar war, dass es - wie vom BF behauptet wurde - im Zeitraum zwischen der Enthaftung und der Ausreise des BF zu sicherheitsbehördlichen Maßnahmen gegen ihn in Form von wiederkehrenden Festnahmen und Anhaltungen, diese wiederum verbunden mit Misshandlungen in Form von Schlägen, gekommen ist.
Im August 2014 fand, vor dem Hintergrund einer privaten Anzeige gegen den BF, am Wohnsitz der Familie des BF in XXXX eine Hausdurchsuchung statt, im Zuge derer eine modifizierte Jagdwaffe sichergestellt wurde. Im August 2014 fanden dazu Einvernahmen des BF, eines Bruders des BF sowie mehrerer Zeugen statt. Im November 2014 kam es zur Anklageerhebung gegen ihn wegen des unerlaubten Besitzes einer Jagdwaffe. Im November und Dezember 2014 sowie im Jänner, März und April 2005 fanden Tagsatzungen vor dem Strafgericht in XXXX statt, wobei es jeweils wegen der Abwesenheit des BF zur Vertagung derselben kam, im Gefolge dessen am 29.04.2005 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde.
Im Laufe des Jahres 2014 wurde dem BF zwei Mal ein türkischer Reisepass ausgestellt, nachdem der erste bei einem Brand zerstört worden war, am 11.10.2004 wurde ihm in XXXX ein türkischer Personalausweis ausgestellt, am 05.11.2004 erfolgte die Eheschließung des BF, am 14.12.2014 verließ er ausgehend von Istanbul die Türkei und reiste schlepperunterstützt am 17.12.2014 illegal in das Bundesgebiet ein.
1.5. Der BF hatte seinen Grundwehrdienst bis zur Ausreise noch nicht abgeleistet, nachdem ihm nach seiner Enthaftung auf der Grundlage eines Fernstudiums ein einjähriger Aufschub erteilt worden war. Im Hinblick darauf, dass der BF im laufenden Kalenderjahr seinen vierzigsten Geburtstag begehen wird und in der Türkei die Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes am 1. Jänner des Jahres des 40. Geburtstags endet, unterliegt er grundsätzlich nicht mehr dieser Verpflichtung. Selbst für den Fall einer dennoch von den türkischen Behörden ins Auge gefassten Heranziehung zum Wehrdienst bestünde für ihn die Möglichkeit sich durch eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 6.000,- von diesem freizukaufen.
1.6. Allgemeine Feststellungen zur Lage in der Türkei:
1.6.1. Politik, Gesellschaft und Rechtsordnung in der Türkei waren in den vergangenen über zehn Jahren von einem tiefgreifenden Transformations- und Reformprozess geprägt, für den die Annäherung an EU-Standards eine wesentliche Triebfeder war. In letzter Zeit ist dieser Prozess aufgrund einer zunehmend polarisierten politischen Auseinandersetzung und einer Art "Kulturkampf" innerhalb des religiös-konservativen Lagers allerdings weitgehend zum Erliegen gekommen. Zuletzt gab es sogar deutliche Rückschritte in rechtsstaatlich-demokratischen Kernbereichen wie der Presse- und Meinungsfreiheit sowie der Unabhängigkeit der Justiz. Angesichts von drei richtungweisenden Wahlen für die Neuordnung des politischen Machtgefüges (Kommunalwahlen am 30. März 2014, Präsidentschaftswahlen im August 2014, Parlamentswahlen voraussichtlich im Juni 2015) sucht die Regierung der "Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung" (AKP) von Ministerpräsident Erdogan, ihre dominante politische Stellung auf Kosten der Opposition weiter auszubauen. Gleichzeitig sieht sie sich in einem Abwehrkampf gegen die Anhänger des islamischen Predigers Fethullah Gülen, mit denen sie lange Jahre als Verbündete die Ablösung der alten kemalistischen Eliten betrieb, denen sie nun aber Attacken auf die Regierung mithilfe "paralleler Strukturen" inner- halb der staatlichen Bürokratie vorwirft.
Insbesondere im Bereich des materiellen Rechts hatte die Regierung zuvor substanzielle Reformen verwirklicht: Das im Juli 2012 in Kraft getretene 3. Justizreformpaket brachte Regelungen zur Beschleunigung von Verfahren und Verkürzung der Untersuchungshaft, aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit. Das am 31. April 2013 in Kraft getretene 4. Justizreformpaket hatte eine weitere Angleichung der türkischen Rechtsordnung an die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR zum Ziel. Geändert wurden insbesondere Regelungen zu Meinungsäußerungen im Terrorismus-Kontext sowie Anhörungspflichten und Verfahrensmöglichkeiten der Verteidigung. Zuletzt wurden durch ein 5. Justizpaket am 21. Februar 2014 und im Rahmen eines sog. "Demokratisierungspaketes" am 2. März 2014 Reformen zur Reduzierung der maximalen Untersuchungshaftzeiten auf fünf Jahre, Abschaffung der Gerichte mit Sonderbefugnissen und zur härteren Bestrafung von "Hate Crimes" gegen Minderheiten sowie zur Ausweitung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit umgesetzt. Die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht besteht seit September 2012 und wurde seitdem zahlreich genutzt. Der Verfassungsgerichtshof hat durch einige richtungweisende Urteile zu Individualbeschwerden (z.B. Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaftzeiten) Grundrechte schützen können. Allerdings sind generell Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz durch gegen die Gülen-Bewegung gerichtete Eingriffe der Regierung bedroht und werden rechtsstaatliche Garantien in Strafverfahren weiterhin nicht konsequent respektiert.
Beeinträchtigungen der Meinungs- und der Pressefreiheit resultieren nach wie vor aus verschiedenen teils unklaren Rechtsbestimmungen z. B. im Anti-Terrorgesetz, werden aber auch durch zuletzt verabschiedete Gesetzesinitiativen der Regierung (z.B. Anfang 2014 eingeführte Änderungen des Internetgesetzes) und Einschränkung der Nutzung sozialer Medien (Sperrung von Twitter und YouTube) verstärkt. Die vielfältige Presse berichtet zwar kritischer als vor 2005, aber immer noch wenig regierungskritisch. Auch während der letzten 12 Monate kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Journalisten.
Ehemalige Tabu-Themen (Kurden, Armenierfrage, Militär) können inzwischen offener diskutiert werden, wurden jedoch durch neue ersetzt (u.a. Person und Familie des Ministerpräsidenten, islamische Ordensgemeinschaften). Die Versammlungsfreiheit wurde landesweit im Zuge des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die weitestgehend friedlichen "Gezi-Proteste" seit Sommer 2013 wiederholt verletzt.
Die türkische Verfassung garantiert die Religions- und Gewissensfreiheit. Die individuelle Glaubensfreiheit ist weitestgehend gewährleistet. Die kollektiven Rechte muslimischer (insbesondere Aleviten) und nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften (diverse christliche Gemeinschaften) werden jedoch nicht vollumfänglich gewährt. Einschränkungen bestehen unverändert bei Fragen der Rechtspersönlichkeit, der Eigentumsrechte sowie ihrer Möglichkeit, Geistliche auszubilden und Gebetsstätten zu errichten. Das Wirken christlicher Minderheiten wird oft als Missionierung verstanden und - obwohl nach dem Gesetz zulässig - zum Teil auch von den Innenbehörden mit Argwohn betrachtet.
Nach über drei Jahrzehnten blutigen Konflikts zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischen Nationalisten begann die Regierung Ende 2012 einen Dialogprozess mit dem inhaftierten PKK-Chef Öcalan. Der seitdem andauernde "Lösungsprozess" führte Ende März 2013 zur Ausrufung einer von beiden Seiten respektierten Waffenruhe. Der bislang von einer breiten gesellschaftlichen Unterstützung getragene Prozess sah zudem einen Abzug der PKK-Kämpfer aus der Türkei vor, der jedoch von der PKK-Führung mit dem Argument unzureichender rechtlicher und politischer Zugeständnisse der Regierung im September 2013 vorerst gestoppt wurde. Die 2009 gestarteten Strafverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der politischen PKK-Dachorganisation KCK wurden fortgesetzt, allerdings gab es zuletzt keine neuen Verhaftungswellen und wiederholte Entlassungen aus der Untersuchungshaft. Die politische Bedeutung des in der Vergangenheit sehr mächtigen Militärs ist deutlich zurückgegangen.
1.6.2. Es gibt grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Allerdings hat sich im Zuge der zunehmenden politischen Polarisierung und insbesondere wegen des Konflikts zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung der Druck auf regierungskritische Kreise deutlich erhöht. Vor diesem Hintergrund kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen (siehe nachfolgende Abschnitte).
Politisch Oppositionelle können sich prinzipiell frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Das letzte Verbot gegen eine politische Partei wurde 2009 gegen die pro-kurdische DTP (Demokratik Toplum Partisi) verhängt, deren Nachfolgepartei BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) jedoch spätestens mit Beginn des Dialogprozesses zwischen der Regierung und PKK-Chef Öcalan Ende 2012 als etablierte Partei im türkischen Parlament anerkannt wird. Für die Regierung ist sie zu einem wichtigen Ansprechpartner und Mittler zur Lösung des Kurdenkonflikts geworden. Ende April 2014 traten die BDP-Parlamentsabgeordneten mehrheitlich zur Schwesterpartei HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) über, die als "Dachpartei" weitere linksgerichtete Organisationen umfasst und über das kurdische Spektrum hinaus weitere Wählerschichten ansprechen soll.
Die BDP/HDP ist aufgrund der engen Verbindungen insbesondere ihrer Basis zur PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans, auch in Deutschland als ausländische Terrororganisation eingestuft) von der Strafverfolgung gegen deren politische Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) betroffen. In diesem Rahmen wurden seit April 2009 nach Schätzungen unabhängiger Beobachter (u.a. der Europäischen Uni- on) über 2.000 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der BDP. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder der KCK und damit einer terroristischen Vereinigung zu sein (Strafrahmen: 15 Jahre bis lebenslänglich). Die KCK hat nach Auffassung der türkischen Behörden zum Ziel, von der PKK dominierte quasi-staatliche Parallelstrukturen (z.B. Sicherheit, Wirtschaft) aufzubauen. Das umfangreichste Verfahren gegen 151 Angeklagte in Diyarbakir hat am 18. November 2010 begonnen und dauert weiterhin an. Die Vorwürfe beruhen nach Ansicht der Verteidigung zum großen Teil auf illegalen Telefonüberwachungen und nicht stichhaltigen Beweisen. Bei diversen anderen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Trotz der mit dem 3. und 4. Justizreformpaket eingeführten Erleichterungen z.B. in Bezug auf Meinungsdelikte und die Inhaftierung von Angeklagten kam es bislang nur zu einigen wenigen Entlassungen aus der (Untersuchungs)Haft. Allerdings kamen im Januar 2014 fünf als KCK-Mitglieder angeklagte BDP-Parlamentsabgeordnete auf Grundlage ihrer positiv vom Verfassungsgericht beschiedenen Individualklagen aus dem Gefängnis frei und konnten ihr Mandat antreten. Spätestens nach Ab- lauf der durch das 5. Justizreformpaket festgelegten Höchstdauer von fünf Jahren für die Untersuchungshaft ist mit zahlreichen weiteren Entlassungen zu rechnen.
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000), die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) und die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000 Mitglieder). Nicht umfasst sind z. B. Syrisch-Orthodoxe, Katholiken und Protestanten. Allerdings entschied mit dem 13. Verwaltungsgericht Ankara am 18.06.2013 nun erstmals ein türkisches Gericht, dass auch aramäische (hier: syrisch-orthodoxe) Türken und ihre Zusammenschlüsse von den Rechten des Lausanner Vertrages profitieren können. Konkret ging es um das Recht, eigene Schulen und Kindergärten zu betreiben, die auch Aramäisch unterrichten.
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio., davon 90% Tscherkessen), Roma (zwischen 2 und 5 Mio., je nach Quelle), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken, Tataren und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeiten sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Neugeborenen dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen war bis 2012 nicht erlaubt. Die türkische Regierung hat im Schuljahr 2012/2013 jedoch begonnen, bei ausreichender örtlicher Nachfrage Unterricht in Kurmanci und Zaza als Wahlpflichtfach "Lebendige Sprachen und Mundarten" an staatlichen und religiösen Schulen anzubieten. Viele Familien boykottieren das Wahlpflichtfach jedoch, weil sie Unterricht in Kurdisch gleichberechtigt als Muttersprache mit Türkisch fordern. Zudem steht das Fach in Konkurrenz zu den religiösen Wahlpflichtfächern. Das am 02.03.2014 vom Parlament verabschiedete "Demokratisierungs-Paket" ermöglicht in einem darüber hinausgehenden Schritt muttersprachlichen Unterricht und damit auch Unterricht in kurdischer Sprache an Privatschulen. Seit 2011 wird an der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin das Fach "Kurdische Sprache und Literatur" gelehrt. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private Istanbuler Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza. Auch das Verbot der im Kurdisch besonders gebräuchlichen Buchstaben "q", "w" und "x" wurde mit dem "Demokratisierungs-Paket" aufgehoben und zudem Wahlwerbung politischer Parteien in anderen Sprachen als Türkisch gänzlich freigegeben. Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dörfer im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten und erschwert die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden und Angehörige anderer Minderheiten, für die Türkisch nicht Muttersprache ist. Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben.
Von Seiten des Europarates und der Europäischen Union wurde der Türkei wiederholt bescheinigt, Fortschritte im Bereich der Justiz gemacht zu haben, dies jedoch bei Fortbestehen erheblicher Defizite (z.B. teilweise exzessiv lange Dauer der Strafverfahren und der Untersuchungshaft). Zuletzt kamen erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Justiz hinzu, die mit Gesetzesinitiativen der Regierung im Zuge der Auseinandersetzung mit der Gülen-Bewegung zu tun haben.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte.
Grundsätzlich kommt es nicht zu einer Verurteilung, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.
Seit Juli 2012 kann Untersuchungshaft erst ab einer drohenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt werden. Alternativ zur Untersuchungshaft können gemäß § 109 tStGB auch Meldeauflagen verhängt werden. Das 3. Justizreformpaket hat eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter eingeführt, gleichwohl wird sie häufig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf Jahre. Mit Änderungen im Antiterrorgesetz im sog. 4. Justizreformpaket wurde die Möglichkeit der Verlängerung der Untersuchungshaftbei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren ab- geschafft. Infolge einschlägiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichts von Juli 2013, das die überlange Dauer der Untersuchungshaft in zahlreichen Fällen kritisierte, wurde die Maximaldauer im 5. Justizreformpaket auf fünf Jahre begrenzt. Daraufhin kam es zu zahlreichen Freilassungen inhaftierter Angeklagter.
Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden.
Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt bei nachgewiesener Mittellosigkeit und ist an die Antragstellung gebunden. Ausgenommen von der Antragstellung sind Minderjährige, Taubstumme und Behinderte. Seit Dezember 2006 gilt die Ausnahmeregelung auch ab einer drohenden Freiheitsstrafe von 5 Jahren (zuvor eingeschränkt mit bis zu 5 Jahren).
Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO).
In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag der Staatsanwaltschaft und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von - durch die Strafprozessordnung verbotenen - erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem Sicherheitskräfte einem Beschuldigten belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen haben.
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; die offizielle Zahl der gegenwärtig Dienst Leistenden wird nicht veröffentlicht. Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927, Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind. Der Wehr- dienst wurde mit Wirkung vom 01.01.2014 von 15 auf 12 Monate reduziert. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden.
Mit Änderungsgesetz Nr. 6252 vom 30.11.2011, das am 15.12.2011 in Kraft trat, wurde der sog. Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen ("Devisenwehrpflicht") geändert und der Freikauf vom Wehrdienst für türkische Staatsangehörige eingeführt. Wehrdienstpflichtige mit Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis im Ausland (min. drei Jahre Auslandsaufenthalt) können sich bis zum 38. Lebensjahr durch Zahlung von etwa 6.000 Euro freikaufen. Der Grundwehrdienst ist dann nicht mehr abzuleisten. Wehrpflichtige, die zum 38. Lebensjahr keinen Antrag gestellt haben oder trotz Antragstellung der Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind, können durch Einmalzahlung von 6.000 Euro von den Bestimmungen der Vorschriften profitieren. Die 21-tägige Grundausbildung wird auch für diesen Personenkreis abgeschafft. Damit können sich nunmehr auch ältere Wehrdienstpflichtige, die nicht über einen Aufenthaltstitel im Ausland verfügen, vom Wehrdienst "freikaufen".
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Das Urteil des EGMR Ülke./.Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen.
Die Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat-Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen.
Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es werden weiterhin Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt.
Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernstzunehmendes Problem. Laut Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) von Juni 2011 mangelt es an unabhängiger, unparteiischer und transparenter Untersuchung. Sicherheitskräfte, die unter Verdacht der Folter oder der unmenschlichen Behandlung stehen, würden zu selten vom Dienst suspendiert und gefährdeten damit die effektive Aufklärung. Strafrechtliche Ermittlungen erfolgen, so CAT, oft auf der Grundlage von Artikeln, die Bewährung und mindere Haftstrafen vorsehen (Art. 256 "Exzessive Gewaltausübung", Art. 86 "Vorsätzliche Verletzung"), und nicht auf der Grundlage von Art. 94 bzw. 95 (Folter).
Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter ist die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Die seit Januar 2004 geltende Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt versiegelt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen ist, wird nicht durchgehend angewandt. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarverfahren durch das zuständige forensische Institut. Grundsätzlich kann gegen alle Sachverständigengutachten - hierzu zählt auch ein medizinisches Gutachten - Einspruch erhoben werden.
Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von - mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden - Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. In großer Zahl war dies auch im Rahmen der landesweiten Gezi-Park-Proteste seit Juni 2013 der Fall. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt.
In der Türkei gibt es zurzeit 373 Gefängnisse (2011: 377; 2010: 371, 2009:429, 2006: 382), darunter 17 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisiertem Verbrechen verurteilt wurden. 2011 wurden 10 (2010: 7, 2009: 22) neue Haftanstalten geschaffen. In den vergangenen sechs Jahren wurden insgesamt 118 Haftanstalten geschlossen. Justizminister Ergin erklärte 2010, dass 87 neue Gefängnisse bis 2015 eröffnet werden sollen.
Die türkischen Gefängnisse waren in den letzten Jahren regelmäßig überfüllt. Die Regierung bemüht sich jedoch mit ersten Erfolgen um Entlastung, indem einerseits die Kapazität der Haftanstalten auf derzeit 141.775 Personen (2011: 121.804; 2010: 114.220) gesteigert und andererseits durch Gesetzesreformen die Verhängung u.a. der Untersuchungshaft in gewissem Umfang zurückgedrängt werden konnte. Ende 2012 waren nach offiziellen Angaben 125.549 Personen inhaftiert (2011: 127.831; 2010: 120.814, 2009: 116.917). Darunter befinden sich 93.092 Strafgefangene (2011: 73.419; 2010: 65.236, 2009:
77. 040) und 32.457 Untersuchungshäftlinge (2011: 54.412; 2010:
Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt in seinem 2011 veröffentlichten Bericht, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (CPT/Inf (2011) 13). Die Haftbedingungen sind aufgrund der großen Überbelegung der Haftanstalten jedoch dennoch schwierig. Das CPT empfiehlt die Haftbedingungen dahingehend zu prüfen, dass überall adäquater Zugang zu natürlichem Licht und die Möglichkeit zu täglichem Freiluftsport gewährleistet wird. Der Bericht des UN-Komitees gegen Folter (CAT) konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnis- Personal (ca. 8.000) und medizinischem Personal.
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht.
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen.
Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwalts. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.
Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbefehl an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Mit Änderung des Art. 33 des Passgesetzes, in Kraft getreten am 04.04.2011, wird die Ein- und Ausreise ohne authentische Pass oder Passersatzpapiere mit einem Bußgeld i. H. v. 3.000 TL (knapp 1.300 €) geahndet.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die vom BVwG im gg. Beschwerdeverfahren beigeschafften Verfahrensunterlagen des Bruders sowie des Vaters des BF, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache des BF, durch die Begutachtung des BF durch einen Sachverständigen für Psychiatrie und die Einräumung des Parteigehörs zu deren Ergebnis, durch die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen den Herkunftsstaat des BF betreffend sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Zentralen Fremdenregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Nachweise im gg. Verfahren festgestellt werden. Gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen früheren und seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich. Diese Feststellungen stellen sich im Lichte der genannten Erkenntnisquellen als unstrittig dar.
2.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und Inhaftierung des BF zwischen 1995 und 2004 wegen des Tatbestands der Mitgliedschaft und Beteiligung an den Aktivitäten der PKK stützen sich auf die persönlichen Aussagen des BF, die von ihm dazu vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und die damit ebenso in Übereinstimmung stehenden Aussagen seiner Angehörigen in deren Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde.
Die Feststellungen zu den im Rahmen der Mitgliedschaft und Beteiligung an den Aktivitäten der PKK vom BF selbst gesetzten Handlungen und seiner Rolle und Stellung innerhalb dieser Organisation stützen sich auf dessen persönliche Aussagen vor der belangten Behörde, im Genaueren in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 10.05.2005 und am 27.02.2006.
Die Feststellungen zur in der Strafhaft vom BF erlittenen Misshandlung und Folter stützen sich auf dessen persönliche Aussagen, die im Rahmen einer vom erkennenden Gericht veranlassten fachärztlichen Begutachtung bestätigt wurden.
Die Feststellungen zur Einleitung behördlicher Ermittlungen, einer Anklageerhebung, der Durchführung und Vertagung mehrmaliger Tagsatzungen und der Erlassung eines Haftbefehls gegen den BF aufgrund der jeweiligen Nichtteilnahme an denselben in den Jahren 2004 und 2005 wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes einer Waffe stützen sich auf die von ihm selbst dazu beigebrachten Unterlagen und die damit übereinstimmenden persönlichen Aussagen des BF.
2.4. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF, wie von ihm behauptet wurde, nach seiner Enthaftung wiederkehrenden polizeilichen Anhaltungen, Verhören sowie Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, gründet sich auf den Umstand, dass er dazu sich widersprechende und per se nicht plausible Aussagen tätigte.
So erwähnte er in seiner Ersteinvernahme vom 21.12.2004, er sie "laufend belästigt" bzw. "oft in Untersuchungshaft gebracht" worden, die Absicht der Behörden sei gewesen ihn dadurch zur Ausreise zu drängen.
In der Einvernahme vom 10.05.2005 trug er auf Befragen vor, er sei "zwei bis drei Mal pro Monat" festgenommen und von der Gendarmerie seines Heimatdorfes angehalten worden. Die Festnahmen seien im Dorf, manchmal in der Stadt XXXX , teils auf der Straße und teils am Bazar erfolgt. Die Dauer seiner Anhaltungen beschrieb er mit "allgemein einen Tag, aber einmal für fünf Tage". Er habe sich jedoch nicht durchgehend in seiner engeren Heimat, sondern wiederkehrend auch bei Freunden in verschiedenen, von ihm namentlich genannten Großstädten aufgehalten, er habe aber auch an Hochzeiten o.ä. teilgenommen.
In der Einvernahme vom 23.10.2014 gab er auf Befragen an, er sei nach der Enthaftung "dauernd belästigt" worden, die Terrorbekämpfungsbehörde habe mit ihm kooperieren wollen und "viel Druck auf ihn ausgeübt". Im Übrigen sei er von einem Nachbarn angezeigt worden und sei er "danach noch mehr belästigt" worden, wobei er sich damit auf das gegen ihn im Jahr 2004 geführte Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes bezog. Nochmals zu den behaupteten polizeilichen Anhaltungen nach seiner Enthaftung befragt vermeinte er, es habe "Anhaltungen für einen, drei oder auch fünf Tage" gegeben. Nach dem Verlauf derselben befragt gab er an, dass man von ihm wollte, dass er als Agent bzw. Spitzel arbeite. Er sei dabei einmal von der Polizei in XXXX und oftmals von Soldaten in seinem Heimatdorf geschlagen worden, sodass er "blaue Flecken gehabt" habe.
In der mündlichen Verhandlung nochmals dazu befragt gab er an, er sei "unter Druck gesetzt", "immer wieder besucht" und "zwischendurch für einen oder zwei Tage zur Dienststelle der Gendarmerie (seines Heimatdorfes) mitgenommen worden", bei den Anhaltungen sei er auch "gefoltert" worden. Darüber hinaus sei er einmal in der Stadt XXXX von Mitgliedern der Einheit zur Terrorismusbekämpfung festgenommen und für eine Nacht angehalten worden. Nochmals befragt, wie häufig er im Jahr nach seiner Freilassung bis zur Ausreise angehalten oder verhört worden sei, erwiderte er, dies sei "mindestens viermal im Monat, manchmal zweimal in der Woche" gewesen. Er sei dabei mit Faustschlägen auf die Nase und mit Schlägen auf den Kopf und die Beine misshandelt worden. Im Übrigen sei er auch nie für längere Zeit im Heimatdorf verblieben bzw. habe er ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt.
In Anbetracht dieser Aussagen des BF wurde erkennbar, dass er zum einen die Zeitpunkte, die Anzahl und die Dauer der behaupteten Festnahmen und Anhaltungen mehrfach variierte und auch, jenseits wiederkehrender Anhaltungen durch die Gendarmerie seines Heimatdorfes, eine einmalige sicherheitsbehördliche Anhaltung außerhalb des Dorfes behauptete, diese jedoch einmal der "Polizei in XXXX " und einmal der "Einheit zur Terrorismusbekämpfung in XXXX " zuordnete, was doch einen erheblichen Unterscheid ausmachte. Zum anderen war sein Vorbringen zu den Gründen dieser oftmaligen Anhaltungen durchgehend sehr vage und oberflächlich gehalten und erweckte auch dahin nicht den Eindruck einer wahrheitsgemäßen Schilderung. Darüber hinaus erschloss sich dem erkennenden Gericht nicht, aus welchem Grunde die türkischen Behörden ihn in so gehäufter Weise immer wieder nur damit konfrontiert haben sollten, dass er als Spitzel für sie arbeiten sollte, wenn diese Versuche doch nie zum Erfolg geführt hätten. Ebenso wenig als plausibel erschien dem Gericht der Umstand, dass der BF zum einen jeweils nur kurz im Heimatdorf gewesen sein wollte um ansonsten ständig seinen Aufenthaltsort zu wechseln und sich unangemeldet bei Freunden aufzuhalten, zum anderen jedoch er seiner Aussage folgend mehrmals monatlich in seinem Heimatdorf festgenommen worden sei. Der Vater des BF legte im Übrigen im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.07.2006 dar, dass sein Sohn nach der Enthaftung "ca. vier bis fünf Monate lang" bei seiner Mutter lebte und wegen der Erlassung eines Haftbefehls gegen ihn ausreiste. Auch diese Darstellung stand in Widerspruch zum Vortrag des BF.
Bezieht man in diese Erwägungen mit ein, dass ihm im Laufe des Jahres vor der Ausreise nicht nur zweimal ein Reisepass und einmal ein neuer Personalausweis ausgestellt wurde, sondern er auch standesamtlich eine Ehe schloss, so war insgesamt zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass der BF im Gefolge seiner Enthaftung aus (bloß) persönlichen Gründen, wobei einen maßgeblichen Grund jedenfalls auch seine - mehrfach artikulierte - Abneigung gegen die Ableistung des Wehrdienstes darstellte, seine Ausreise aus der Türkei plante, dazu die erforderlichen Dokumente besorgte, eine Ehe mit einer in Deutschland lebenden entfernten Verwandten schloss und kurz darauf dieser dorthin nachreiste, er jedoch seine Heimat nicht aufgrund der behaupteten Verfolgung durch Sicherheitsorgane verließ.
2.5. Zuletzt waren aus dem Vorbringen des BF auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu gewinnen, dass er, wegen seiner Loslösung von der PKK während seiner Anhaltung in der Strafhaft, von dieser Organisation selbst verfolgt worden wäre bzw. werden würde. Hatte er nämlich noch in seiner Ersteinvernahme dergleichen kurz angedeutet, so führte er in der Folge aus, dass er gesundheitliche Gründe für seinen Austritt aus der PKK angegeben habe und diese so auch akzeptiert worden seien. Letztlich entfaltete dieser Sachverhalt im weiteren Verfahrensverlauf auch keine Relevanz war, da sich der BF darauf auch gar nicht mehr bezog.
2.6. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen die allgemeine Lage im Herkunftsstaat betreffend stützen sich auf den dazu in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Länderbericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, der sich seinerseits auf verschiedene, dort im Einzelnen genannte Quellen unterschiedlicher Herkunft stützt. Diesen Informationen stand kein maßgebliches davon abweichendes Vorbringen des BF gegenüber.
III. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Aus den oben getroffenen Feststellungen des Gerichtes ergab sich im Hinblick auf die daraus zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen zum einen, dass der BF zwar ehemals in seiner Heimat einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei und Beteiligung an den Aktivitäten der PKK sowie einer daraus resultierenden langjährigen Haftstrafe unterworfen war, dass diese Vorgehensweise aber eine - über die bloße strafgerichtliche Ahndung von schweren Straftaten hinausgehende - Form asylrelevanter, weil maßgeblich in diskriminierender Weise an persönliche Merkmale des BF iSd Verfolgungstatbestände der GFK anknüpfende Handlungsweise staatlicher Organe dargestellt hätte, die ohne diese Anknüpfung wiederum nicht stattgefunden hätte, war für das Gericht nicht festzustellen.
Auch im Gefolge der Enthaftung des BF kam es den Feststellungen des Gerichtes folgend zu keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen staatlicher Organe gegen den BF, zumal nicht glaubhaft war, dass er im Zeitraum bis zur Ausreise in der behaupteten Form von Sicherheitsorganen, wegen der Absicht ihn zu einem Spitzel gegen die PKK zu machen, verfolgt worden sei.
Zum anderen stellt auch das gegen ihn im August 2004 eingeleitete Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes einer (Jagd)Waffe keine Verfolgung durch die türkischen Ermittlungs- und Anklagebehörden bzw. Strafgerichte dar, der Asylrelevanz zuzumessen wäre. Es war in diesem Zusammenhang weder feststellbar, dass der BF im Zuge der bisherigen Verfahrenshandlungen aus maßgeblich an persönliche Merkmale iSd Verfolgungstatbestände der GFK anknüpfenden Gründen festgenommen, einvernommen, angeklagt und einem strafgerichtlichen Verfahren unterworfen worden wäre noch dass er dabei in irgendeiner Form misshandelt oder einem nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen gehorchenden Verfahren unterworfen gewesen wäre oder aus an seine Person anknüpfenden Gründen mit einer unverhältnismäßigen Bestrafung zu rechnen hätte. Vielmehr hatte sich der BF im Gefolge einer Anzeigeerstattung und nachfolgenden Ermittlungen in Form einer Hausdurchsuchung, einer sachverständigen Begutachtung der beschlagnahmten Waffe und von Einvernahmen seiner Person, seines Bruders sowie mehrerer Zeugen den weiteren gerichtlichen Verfahrensschritten entzogen, indem er mehreren Tagsatzungen - offenbar unentschuldigt - fernblieb, weshalb schließlich auch ein regulärer Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde, bzw. er schließlich ausreiste. Eine Verurteilung des BF in Abwesenheit wurde wiederum nicht aktenkundig.
Auch anderweitige Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Rückkehr drohende asylrelevante Verfolgung durch staatliche Organe, etwa alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, oder durch Dritte waren nicht festzustellen.
1.3. Im Lichte dieser rechtlichen Erwägungen wäre dem Asylbegehren des BF schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG kein Erfolg beschieden und die Beschwerde dahingehend abzuweisen gewesen.
2.1. Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt F lit. c der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.
Gemäß Art 12 Abs 2 lit c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (auch: StatusRL, zuletzt in der Fassung 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Gemäß Absatz 3 findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Gemäß Art 17 Abs. 1 lit. c der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Gemäß Abs. 2 findet Absatz 1 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
Laut dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie stellt die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.
Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie lautet:
"Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, ‚dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen' und ‚dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen'."
Nach den terroristischen Anschlägen am 11. September 2001 in New York, Washington und Pennsylvania beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. September 2001 auf der Grundlage von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001).
In den Erwägungsgründen dieser Resolution bekräftigt der Sicherheitsrat die "Notwendigkeit, durch terroristische Handlungen verursachte Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu bekämpfen".
In Ziff. 5 dieser Resolution heißt es, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen".
Am 12. November 2001 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1377 (2001), in der er "betont, dass Akte des internationalen Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen stehen und dass die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen [dieser] Charta stehen".
Zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93) an.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gilt dieser für die in seinem Anhang aufgeführten "Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind".
Nach Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 bezeichnen die Begriffe
"(2) ... ‚Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind'
(3) ... ‚terroristische Handlung' eine der nachstehend aufgeführten vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,
...
iii) die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:
...
k) Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt...."
Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 enthält einen Anhang mit der Überschrift "Erste Liste der in Artikel 1 genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften". Der Inhalt dieses Anhangs wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 (ABl. L 116, S. 75) aktualisiert.
In Abschnitt 2 ("Gruppen und Organisationen") des in dieser Weise aktualisierten Anhangs sind unter Ziff. 9 die "Kurdische Arbeiterpartei (PKK)" und unter Ziff. 19 die "Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei (DHKP/C) (auch Devrimci Sol, Dev Sol)" aufgeführt. Diese Organisationen wurden sodann gemäß den späteren Gemeinsamen Standpunkten des Rates weiter auf der Liste nach Art. 1 Abs. 1 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geführt, zuletzt gemäß Verordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013.
2.2. Im aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie geführten Verfahren vor der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (auch: EuGH) vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-101/09 (diese verbunden mit C-57/09) wollte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob eine "schwere nichtpolitische Straftat" oder "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie vorliegen, wenn die betreffende Person einer Organisation angehört hat, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, und den bewaffneten Kampf dieser Organisation, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, aktiv unterstützt hat.
Im dazu ergangenen Urteil führte der EuGH aus:
"Es ist ... festzustellen, dass terroristische Handlungen, die durch
ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des genannten Buchst. b angesehen werden müssen.
Was zweitens die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind.
Zu diesen Akten gehören die Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, denen zu entnehmen ist, dass dieser von dem Grundsatz ausgeht, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
Daraus folgt, dass ... die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten
die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen."
Im Hinblick auf die Frage, inwieweit eine Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation impliziert, dass die betreffende Person unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie fällt, wenn sie, gegebenenfalls in hervorgehobener Position, den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, sei darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie, wie im Übrigen auch Art. 1 Abschnitt F Buchst. b und c der Genfer Konvention, eine Person nur dann von der Flüchtlingsanerkennung auszuschließen erlaubt, wenn "schwerwiegende Gründe" zu der Annahme berechtigen, dass sie eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb ihres Aufnahmelandes "begangen hat", bevor sie als Flüchtling aufgenommen wurde, oder dass sie sich Handlungen "zuschulden kommen ließ", die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats dürfe diese Bestimmungen (jedoch) erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffende unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen. Folglich könne, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Indessen erlaube die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung, dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist, was einen Gesichtspunkt darstellt, den die zuständige Stelle zu berücksichtigen hat, wenn sie in einem ersten Schritt prüft, ob die Vereinigung Handlungen begangen hat, die unter Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie fallen. (Dennoch) falle auch die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/475 nicht notwendig und automatisch unter die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe. Für die Feststellung, dass die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen, sei es (vielmehr) erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann, wobei dem in diesem Abs. 2 verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist. Diese individuelle Verantwortung ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen. Hierfür habe die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen.
Die weitere Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie voraussetze, dass von der betreffenden Person weiterhin eine Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgehe, wurde vom EuGH verneint.
Ebenso verneint wurde vom EuGH die dritte Vorlagefrage, ob der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b oder c der Richtlinie eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetzt.
2.3. Im gg. Beschwerdeverfahren war - im Lichte der persönlichen Aussagen des BF und der von ihm zu seinem Vorbringen vorgelegten Beweismittel - als unstrittig festzustellen, dass er sich 1993 in der Türkei der PKK anschloss und bis zu seiner Festnahme und Anklage im Jahr 1995 deren bewaffneten Kampf unterstützte, im Rahmen dessen an der Planung und Ausführung von Anschlägen auf bzw. Operationen gegen Einrichtungen türkischer Sicherheitsorgane sowie an der Exekution von zwei Mitgliedern der PKK als interne Sanktion beteiligt war, dabei innerhalb der PKK eine Funktion auf mittlerer Führungsebene mit Befehlsgewalt über andere Mitglieder innehatte und deshalb mit den Zielen und Methoden dieser als Terrororganisation zu bezeichnenden Vereinigung nicht nur bestens vertraut war, sondern persönlich durch seine Tätigkeit zur Umsetzung ihrer Ziele über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg maßgeblich beitrug.
Vor diesem individuellen Hintergrund kommt das erkennende Gericht bei einer Prüfung des Sachverhalts entlang der im og. Urteil des EuGH dargelegten Kriterien zum Ergebnis, dass der BF insofern eine wesentliche persönliche Mitverantwortung für den Bestand und die Aktivitäten der PKK trug. Der BF hat diese persönliche Rolle innerhalb der PKK im gg. Beschwerdeverfahren nie bestritten, er behauptete auch nie zu seiner Mitwirkung gezwungen worden zu sein, sondern erfolgte sowohl sein Beitritt als auch seine nachfolgende Mitbeteiligung am bewaffneten Kampf der PKK aus persönlicher Überzeugung. Dass er sich darüber hinaus auch noch nach seiner Verurteilung ideologisch mit den Zielen der PKK identifizierte, hat er ebenso zum Ausdruck gebracht, ehe er sich erst nach zweijähriger Inhaftierung von der PKK distanzierte.
Insgesamt gesehen waren somit aus Sicht des erkennenden Gerichtes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Voraussetzungen des in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c und Absatz 3 der Statusrichtlinie vorgesehenen Ausschlussgrundes als erfüllt anzusehen.
2.4. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Asylbegehren des BF gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 AsylG abzuweisen war.
3.1. Aus den oben getroffenen Erwägungen war der festgestellte Sachverhalt folgerichtig auch unter die Kriterien des Art. 17 Abs. 1 lit c. und Abs. 2 der Statusrichtlinie bzw. des Art. 1 Abschnitt F lit. c der GFK und damit unter die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG zu subsumieren.
3.2. Vor diesem Hintergrund war daher auch die Beschwerde gegen Spruchteil II des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Begehren des BF hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z. 1 AsylG abzuweisen war.
4.1. Auf der Grundlage einer fachärztlichen Begutachtung des BF im Auftrag des erkennenden Gerichtes erwies sich das Vorbringen, dass er während seiner Inhaftierung zwischen 1995 und 2004 schweren Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen sei, an deren Folgen er noch heute - in der Form eines aus medizinischer Sicht als schwere posttraumatische Belastungsstörung zu qualifizierenden Krankheitsbildes - leide, als glaubhaft. Darüber hinaus war aus fachärztlicher Sicht festzustellen, dass der BF im Falle einer unfreiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat und damit einhergehenden Konfrontation mit frühen Lebensumständen etwa in Form von Handlungen stattlicher Sicherheitsorgane mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung ausgesetzt wäre, die mit der Verschlechterung des Zustandsbildes und einer kontinuierlichen gesundheitlichen Schädigung des BF einhergehen würde.
4.2. Für das Gericht folgt daraus, dass der BF nicht nur angesichts der in der Haft erlittenen Misshandlungen während dieses Zeitraums vor der Ausreise einer unmenschlichen Behandlung und Folter iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt war, sondern dass eine allfällige Abschiebung des BF in die Türkei im Sinne der getroffenen ärztlichen Prognose per se eine unmenschliche Behandlung des BF darstellen und damit das reale Risiko einer neuerlichen Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte des BF mit sich bringen würde.
4.3. Aus dieser Feststellung war wiederum in rechtlicher Hinsicht zu folgern, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei in Anwendung des § 8 Abs. 3a 2.Satz AsylG unzulässig ist.
5. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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