BVwG W161 2120485-1

W161 2120485-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2016

Regest

Aufschub, Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 2120485-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2120485.1.00

Spruch

W161 2120483-1/3E

W161 2120485-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , StA. Ukraine alias Russische Föderation, 2.) XXXX , StA. Ukraine, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2016, Zlen 1.) 1090711906-151536564, 2.) 1090712010-151536572, zu Recht erkannt:

A)

1. )

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

2. )

Gemäß § 61 Absatz 3 FPG idgF ist die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung beider Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Erledigung des derzeit in Österreich zu AZ 9 Hv 342/15w des XXXX anhängigen Auslieferungsverfahrens gemäß § 13 ARHG aufzuschieben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer sind Lebensgefährten und ukrainische Staatsangehörige. Sie brachten am 12.10.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Polen vom 07.02.2014, wonach die Beschwerdeführer in XXXX jeweils einen Asylantrag stellten.

1.2. Anlässlich der Erstbefragungen vor der Polizeiinspektion XXXX , Erstaufnahmestelle West, am 13.10.2015, gaben die Beschwerdeführer gleichlautend an, dass sie an keinen Krankheiten oder Beschwerden leiden würden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Zu ihrem Fluchtweg geben sie übereinstimmend an, dass sie am 31.12.2013 XXXX XXXX mit dem Zug nach XXXX gereist seien. ca. 4 Wochen später seien sie mit einem Bus zur polnischen Grenze gefahren, anschließend seien sie zu Fuß nach Polen gelangt. In Polen hätten sie einen Asylantrag gestellt. Das erste Monat seien sie in einem Flüchtlingslager gewesen, ab dann hätten sie in einer Privatwohnung in XXXX gelebt, wo sie sich bis 11.10.2015 aufgehalten hätten. An diesem Tag seien sie mit dem Zug über XXXX nach Österreich gereist. Beide Beschwerdeführer gaben an, sie möchten auf keinen Fall nach Polen zurück, die Ukrainer würden in Polen kein Asyl bekommen.

Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei Ende 2013 nach XXXX gereist, um auf dem XXXX zu protestieren. Zum Schluss habe er eine Gruppe von ca. 30 Personen geleitet und sei wegen dieser Teilnahme von den ukrainischen, aber auch von den russischen Spezialbehörden verfolgt worden. Es sei lebensgefährlich gewesen, deshalb sei er nach Polen ausgereist. Er könne in seine Heimat, XXXX XXXX , nicht zurück, da es mittlerweile zu Russland gehöre. Mit seinem ukrainischen Inlandspass werde ihm die Einreise XXXX XXXX verwehrt. Er könne auch nicht in die Ukraine zurück, weil die XXXX immer noch von den Behörden verfolgt werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab als Fluchtgrund an, sie sei am 31.12.2013 nach XXXX zum XXXX gefahren, um dort zu protestieren. Es sei lebensgefährlich gewesen, deshalb sei sie einen Monat später nach Polen gereist. Als sie in Polen gewesen wäre, wäre XXXX XXXX russisches Territorium geworden. Mit dem ukrainischen Inlandspass habe sie nicht zurück XXXX XXXX können. Sie könne auch in die Ukraine nicht zurück, da die Kampfhandlungen auch an anderen Orten in der Ukraine stattfänden. Da sie schon 2 negative Bescheide in Polen bekommen habe, habe sie die Entscheidung getroffen, nach Österreich zu gehen.

1.3. Am 23.11.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) für die beiden Beschwerdeführer Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Polen und stimmte Polen mit Schreiben vom 01.12.2015 der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

1.4. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 13.01.2016 vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen und gab hiebei an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Befragt nach Krankheiten oder Medikamenten gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe Herzprobleme und sei in Polen deswegen bereits in medizinischer Behandlung gewesen. Er habe in Polen keine vollständige medizinische Behandlung bekommen, weil er 2 Asylablehnungen erhalten habe. Daher habe er keine Krankenversicherung mehr gehabt. In Österreich habe er eine ärztliche Untersuchung gehabt und habe der Arzt gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer keine Probleme mit dem Herzen hätte, jedoch mehr spazieren gehen solle. In den letzten 3 Tagen merke er jedoch Schwierigkeiten mit seinem Herz. Der Arzt habe ihm am heutigen Tag ein Rezept gegeben. In XXXX sei er im Krankenhaus gewesen, nachdem er beim Putzen des Hauses ausgerutscht sei und ein Hämatom und Handprobleme gehabt habe. Er habe bereits eine Ehefrau gehabt, mit der er einen Sohn habe. Dann habe er zum 2. Mal standesamtlich geheiratet. Mit dieser Ex-Frau habe er 2 Kinder. Die Familiennamen und Wohnadressen seiner Ex-Frauen seien ihm nicht bekannt. Seine Angaben bei der Erstbefragung seien richtig. Nach seiner Ankunft in Polen habe er einen Asylantrag gestellt. Sie hätten eineinhalb Jahre lang von den polnischen Behörden nichts bekommen. In dieser Zeit habe er 2 Ablehnungen von den polnischen Behörden erhalten. Während des Aufenthaltes in Polen habe er viel Negatives erlebt, damit meine er, dass es Verfolgungen gegen ihn gegeben habe. Polen habe ihnen keine Möglichkeit gegeben, eine Unterkunft zu bekommen und dort weiter zu leben. Auch Schreiben an die CARITAS und UNHCR hätten nicht geholfen. Er habe in Polen an verschiedenen Arbeitsstellen, zum Beispiel auf Baustellen, gearbeitet und so auch seine damalige Familie unterstützt. Die Sozialhilfe, die sie vom polnischen Staat erhalten hätten, sei ausreichend gewesen, um den Lebensunterhalt in Polen finanzieren zu können. Zusätzlich hätten er und seine jetzige Lebenspartnerin in Polen gearbeitet. Das Reiseziel bei Verlassen Polens sei Österreich gewesen. Er habe in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union keine Verwandten. Sie seien am 6. oder 07. Februar 2014 nach Polen gekommen und von den Grenzbeamten festgenommen worden. Sie hätten dort eine Einvernahme gehabt, in welcher sie über ihre Asylgründe berichtet hätten. Sie seien bis zum 11.10.2015 in Polen aufhältig gewesen. Sie hätten in Polen verschiedene Wohnsitze gehabt. Nach seiner Ankunft in Polen sei er 1 Monat im Flüchtlingslager gewesen, danach hätte er in verschiedenen Privatwohnungen in XXXX gelebt und zwar etwa 1 Jahr und 8 Monate lang. Sie hätten vom Staat in Polen eine Sozialhilfe erhalten. Zusätzlich hätten er und seine Lebensgefährtin in Polen gearbeitet. Seit Dezember 2014 habe seine Frau keinen Anspruch auf staatliche Sozialhilfe mehr gehabt. Er habe in Polen keine Kurse besucht, er sei jeden Tag mit dem Arbeiten beschäftigt gewesen und habe keine Zeit gehabt. Er habe Polen verlassen, da es dort gegen ihn Verfolgungen gegeben habe.

Befragt zu dieser Verfolgung gab der Erstbeschwerdeführer an:

"A: Das war im Jahr 2015. Im ersten Monat des Sommers 2015, an das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich war im Zeitraum von XXXX , an einer Bushaltestelle. Zu mir kamen zwei für mich unbekannte Personen, welche auf Ukrainisch gesprochen haben. Sie haben meine Daten genannt, den Familiennamen usw. Sie zeigten einen Ausweis, dass dies Beamte von XXXX wären. Sie haben mir gesagt, dass ich mitgehen soll. Es war für mich ausreichend zu verstehen, worum es geht. Vor der U-Bahn-Unterführung kamen viele Menschen und ich hatte Glück, mich unter die Menschenmenge zu schummeln und somit flüchten zu können. Ein paar Tage später haben wir unsere Wohnsitzadresse gewechselt. Denn es bestand Lebensgefahr und Abschiebungsgefahr für mich, deswegen verließ ich Polen.

F: Wohin hätten Sie mit den XXXX -Personen gehen sollen?

A: Ich vermute zu deren Auto. Ich bin mir sicher, dass diese Personen mit dem Auto unterwegs waren. In der Nähe gab es eine Straße und einen Autoparkplatz.

F: Wann und wo genau war der Vorfall mit den XXXX -Personen?

A: Im Zentrum von XXXX , Bushaltestelle, wo ich immer mit dem Bus nach Hause gefahren bin. XXXX , so heißt diese Bushaltestelle. Das war Mitte Juni, ungefähr im Jahr 2015. Auf Rückfrage gebe ich an, dass es ungefähr 20:00 Uhr war. Ich war unterwegs von der Arbeitsstelle. Zu diesem Zeitpunkt lebte ich in XXXX , XXXX .

F: Wie lange nach dem Vorfall lebten Sie noch in XXXX ?

A: 2-3 Tage lebten wir noch an der Adresse, bevor wir übersiedelt sind.

F: Sind Sie in diesen 2, 3 Tagen zur Arbeit gegangen?

A: Nein, ich habe eine Wohnung gesucht. Ich nahm mir Urlaub und suchte eine Wohnung.

F: Wann wurden Sie erstmals, wann letztmals und wie oft in Summe bedroht?

A: Es war in Summe zweimal. Der letzte Vorfall war am 20.08.2015.

F: Welcher Wochentag war der 20.08.2015?

A: Ich erinnere mich nicht.

F: Wann und wo genau war der Vorfall vom 20.08.2015?

A: Es war genauso im Zentrum von XXXX , an derselben Bushaltestelle. Sie kamen nicht zu mir, aber ich habe diese Menschen wieder gesehen. Dann ging ich zu Fuß zur anderen Bushaltestelle und fuhr von dort mit dem Bus weg.

F: Nach dem ersten Vorfall, gingen Sie, nachdem Sie eine neue Wohnung gefunden haben, wieder zur selben Arbeitsstelle zurück?

A: Ja. Ich habe weiter an dieser Arbeitsstelle gearbeitet. Aber nach Hause habe ich einen anderen Weg genommen. Nur an diesem Tag, ich dachte mir, die Leute sind nicht mehr da, ging ich zur selben Bushaltestelle. Das war ungefähr um 15:00 Uhr.

F: Haben Sie dieselben Leute am 20.08.2015 aufgesucht, welche Sie auch im Sommer 2014 erstmals aufgesucht haben?

A: Ja."

Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, er habe in Polen während des Asylverfahrens medizinische Behandlung gehabt. Er habe mehrmals versucht in Polen bei der Polizei wegen der genannten Vorfälle Anzeige zu erstatten, aber habe man das niemals akzeptiert. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Polen oder in den Herkunftsstaat zurückzukehren, es bestehe Lebensgefahr für ihn. Nach dem 20.08.2015 habe es keine Vorfälle mehr in Polen gegeben. Er habe in Polen keine Sicherheit bekommen und keinen Flüchtlingsstatus. Es sei ihm ausreichend Zeit eingeräumt worden, seine Probleme in Polen vollständig und ausführlich zu schildern.

1.5. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vom selben Tag vor selber Behörde an, sie habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu tätigen. Sie habe keine Krankheiten und nehme keine Medikamente. Sie habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Sie sei zwar ledig, lebe jedoch in einer Beziehung. Sie habe in Österreich keine Verwandten. Sie habe im Herkunftsstaat gearbeitet und sei mit diesem Geld nach XXXX gekommen, wo sie ihren jetzigen Lebenspartner kennengelernt habe. Sie seien dann zusammen nach Polen weitergefahren und hätten dort um Asyl angesucht. In Polen habe sie Sozialhilfe erhalten. Zusätzlich hätten sie und ihr Lebensgefährten in Polen gearbeitet. Sie hätten in Polen 2 negative Bescheide bekommen. Für ihren Mann sei es abgelehnt worden, am Obersten Gericht eine Beschwerde zu erheben. Sie habe beim Obersten Gericht eine Beschwerde erhoben, aber 6 Monate lang keine Antwort erhalten. Der Grund ihrer Asylantragablehnung sei gewesen, dass sie in anderen Teilen der Ukraine leben dürfen und in anderen Teilen der Ukraine keine Gefahr bestehe. Man habe nicht geschaut, dass für sie auf Grund der Teilnahme an der Demonstration am XXXX eine Lebensgefahr bestanden habe. Während ihres Aufenthaltes in Polen hätten sie mehrmals ihre Wohnsitze gewechselt, denn mit ihrem Mann sei ein Vorfall geschehen. Er sei an einer Bushaltestelle gestanden und seien zu ihm einige ukrainisch-sprechende Männer gekommen. Sie hätten einen Ausweis gezeigt, dass sie von der XXXX seien ( XXXX ). Am nächsten Tag hätten sie ihren Wohnsitz gewechselt. Das sei im Juni 2015 gewesen. Insgesamt seien sie vom 07.02.2014 bis Oktober 2015 in Polen gewesen. Sie hätten dort Sozialhilfe erhalten und zusätzlich gearbeitet. Sie hätten in Polen keine Kurse besucht, aber die Sprache selbst gelernt.

Befragt, warum sie Polen jetzt verlassen habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an:

"A: Wir haben zwei Ablehnungen bekommen. Wir haben zusätzlich Verfolgungen durch unbekannte Menschen gehabt. Es gab keine Sicherheit für uns in Polen und die polnischen Behörden sagten uns, dass wir nach Hause zurückkehren müssen, obwohl es für uns keine Möglichkeit gab. Es gibt zwar einen neuen Präsidenten in der Ukraine, deswegen sind wir jedoch noch lange nicht in Sicherheit. Sollten wir in die Ukraine abgeschoben werden, droht uns Gefängnis oder Lebensgefahr.

F: Wann wurden Sie erstmals, wann letztmals und wie oft in Summe in Polen bedroht?

A: Ich wurde nicht bedroht, nur mein Mann. Erstmals Mitte Juni 2015. Insgesamt war es zweimal. Letztmals wurde er im August 2015 bedroht. Unterwegs von der Arbeitsstelle hat mein Mann wieder solche Männer gesehen und hat mit einem anderen Bus die Bushaltestelle sofort verlassen.

F: Waren Sie in Polen jemals in medizinischer Behandlung?

A: Nein. Wir waren versichert und bekamen auch die allgemeine Untersuchung. Aber wegen gesundheitlicher Probleme sind wir nie zu einem Arzt gegangen. Als es erstmals zu dem Vorfall mit meinem Mann kam, versuchten wir eine Anzeige bei der Polizei zu tätigen. Diese hat dies jedoch ignoriert. Die polnischen Behörden wollen die ukrainischen Flüchtlinge nicht annehmen, soweit mir bekannt ist. Von 3.000 Asylanträgen wurde nur für eine Frau positiv entschieden. Ich glaube, die polnischen Behörden arbeiten mit den ukrainischen Behörden zusammen. Die polnischen Behörden haben viele Leute in die Ukraine abgeschoben und die genauen Gründe nicht angeschaut.

F: Wurden Sie in Polen jemals verfolgt, bedroht oder ähnliches?

A: Nein.

F: Machten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei in Polen?

A: Nein. Ich war zusammen mit meinem Mann bei der Polizei, diese hat uns jedoch nicht zugehört."

Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, sie sei nicht bereit, freiwillig nach Polen oder in den Herkunftsstaat zurückzukehren, denn dort bestehe Lebensgefahr. Würde man sie nach Polen abschieben, würde man sie weiter in die Ukraine abschieben, wo Lebensgefahr bestehe. Sie habe sämtliche Gründe, sie sie veranlasst hätte, Polen zu verlassen, vollständig geschildert.

1.6. Mit Bescheiden vom 16.01.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Polen (Stand Juli 2014) wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 17.7.2014, neues Fremdengesetz (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)

Das neue polnische Fremdengesetz trat mit 1.5.2014 in Kraft. Es trennt Asylverfahren und Rückkehr. Damit ist eine negative Entscheidung im Asylverfahren nicht mehr länger mit einer gleichzeitigen Ausreiseaufforderung verbunden. Ein Antragsteller kann somit nicht außer Landes gebracht werden, solange seine Beschwerde beim zuständigen Gericht noch anhängig ist. Das neue Gesetz weitet auch die maximale Haftdauer auf 6 Monate im Asylverfahren und 18 Monate im Rückkehrverfahren aus. Ebenfalls neu ist die Bestimmung, dass eine Beschwerde bei Gericht eine bestehende Haft um 6 Monate verlängern kann. Gleichzeitig werden auch Alternativen zur Haft in beiden Verfahren ermöglicht (Meldeauflagen, Kaution, Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts). (AIDA 6.2014, vgl. ECRE 11.7.2014))

Quellen:

Allgemeines zum Asylverfahren

Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren.

Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.

Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen.

Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wird angeordnet innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich. (UDSC 8.9.2011a)

Die 6-Monatsgrenze für Entscheidungen in Asylverfahren wird üblicherweise nicht eingehalten. In diesem Fall ist der betreffende AW nach 6 Monaten berechtigt, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. (AIDA 25.11.2013)

Für offensichtlich unbegründete Fälle gibt es ein beschleunigtes Verfahren, das binnen 30 Tagen abgeschlossen sein soll. Doch auch dieses Zeitlimit wird in der Regel nicht eingehalten. Es gibt kein Grenzverfahren. (AIDA 25.11.2013)

Wenn der AW einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen. (UDSC 8.9.2011b) Um aufschiebende Wirkung kann aber beim Folgeantrag mit angesucht werden. Das Ansuchen entfaltet noch keine aufschiebende Wirkung. Der Direktor der Ausländerbehörde hat binnen 5 Tagen darüber zu entscheiden. Gegen eine negative Entscheidung über das Ansuchen auf aufschiebende Wirkung ist Beschwerde binnen 5 Tagen möglich. (AIDA 25.11.2013)

Momentan gibt es in Polen kein System staatlicher Rechtshilfe für Fremde und die Gesetzeslage garantiert AW keinen Zugang zu rechtlichem Beistand. (HFHR 11.10.2013) Derzeit wird kostenlose Rechtshilfe für Fremde durch NGOs bereitgestellt. (UN o.D. / AIDA 25.11.2013) Polen bemüht sich, ein derartiges System herzustellen und Ende 2013 wurde bereits ein entsprechendes Konzept vorgestellt. (UN o.D.)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen. (UDSC 8.9.2011a / CBAR 12.2011) Die durchschnittliche Entscheidungsdauer sind 35 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Im beschleunigten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 5 Tage. (AIDA 25.11.2013)

Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Dieses Gericht entscheidet nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens, nicht inhaltlich. Die hier fällige Gebühr wird Asylwerbern in der Praxis auf Antrag erlassen.

Eine Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau gegen eine negative Entscheidung der 2. Instanz hat keine aufschiebende Wirkung. Diese muss extra beantragt werden, wird aber meistens gewährt; die Entscheidung dauert jedoch einige Monate.

Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich. (CBAR 12.2011 / AIDA 25.11.2013)

Das UN Antifolterkomitee (CAT) moniert in seinem Bericht vom Dezember 2013, Polens Praxis sei nicht in Einklang mit dem Non-Refoulement-Prinzip, da es manchmal den Flüchtlingsstatus nicht als alleinigen Grund anerkannte, die Abschiebung in ein Land zu verbieten, in dem Leben und Unversehrtheit eines Flüchtlings bedroht wären. (UN 23.12.2013) Laut der NGO Helsinki Foundation for Human Rights gibt es ein entsprechendes Urteil des Appellationsgerichtes Warschau vom 26.10.2010 (AKz 791/10)). Üblicherweise begründen die polnischen Gerichte in solchen Fällen aber die Unzulässigkeit der Außerlandesbringung mit der drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK im Herkunftsland. (HFHR 11.10.2013)

Auch behauptet das CAT, dass die Möglichkeit bestehe, Antragsteller aus Polen abzuschieben, ohne dass sie Gelegenheit bekämen, diese Abschiebung rechtlich zu bekämpfen. (UN 23.12.2013) HFHR schlägt in dieselbe Kerbe und spricht von einer "Lücke im Rechtsschutz" für Fremde (Asylverfahren negativ oder "return cases"), weil es zwar die Möglichkeit gibt, gegen negative Entscheidungen der 2. Instanz beim Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau zu berufen, die aufschiebende Wirkung aber nicht automatisch erfolgt, sondern für die Dauer des Verfahrens extra beantragt werden kann (siehe oben, Anm.), wenn die Außerlandesbringung "substantiellen Schaden" anrichten würde bzw. "irreversible Auswirkungen" hätte, wird als Problem betrachtet. HFHR anerkennt zwar, dass in der Praxis eine solche aufschiebende Wirkung üblicherweise auch zuerkannt wird (speziell bei Asylverfahren negativ), weil das Gericht argumentiert, dass eine Außerlandesbringung es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würde, am Verfahren teilzunehmen. Jedoch stößt sich HFHR an der Bearbeitungsdauer der Anträge auf aufschiebende Wirkung von einigen Monaten, welche bereits ein niederländisches Gericht dazu veranlasste, die Dublin-Überstellung eines Antragstellers nach Polen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegen die Außerlandesbringung zu untersagen (AWB 13/11314 vom 18.6.2013), weil eine Außerlandesbringung vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, das Non-Refoulement-Prinzip verletze.

Weiters wird von 2 Fällen berichtet, in denen Asylwerber am Tag bzw. einige Tage nach der Zustellung der negativen Entscheidung des Rates für Flüchtlingsfragen abgeschoben worden seien, was diesen den Zugang zum Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau verwehrt hätte, sowie von 2 Fällen, in denen Antragsteller außer Landes gebracht worden seien, bevor über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden worden sei. (HFHR 11.10.2013; vgl. auch AIDA 25.11.2013)

Der österreichische Asylgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 11.11.2013 erkannt, dass sich aus genannter niederländischer Provisionalentscheidung kein Schluss auf systematische Verstöße gegen Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ziehen lasse. (AGH 11.11.2013)

HFHR, eine jener NGOs, die am Konsultationsprozess zum Entwurf des neuen polnischen Fremdenrechts beteiligt sind, rief dazu auf, die Gesetze dahingehend zu ändern, dass hinkünftig die aufschiebende Wirkung bei einer wie oben beschriebenen Beschwerde automatisch gegeben sei. (HFHR 11.10.2013) Diese Änderungen wurden akzeptiert und gleichzeitig die maximale Haftdauer von 12 auf 18 Monate angehoben. Dieser Text wurde am 8.11. vom polnischen Unterhaus angenommen und steht vor seiner Bestätigung im Senat. (AIDA 25.11.2013)

In einem Bericht, der -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, stellen die polnischen Behörden eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. (UN o.D.)

Sollte das Gesetz mit 1. Mai 2014 in Kraft treten, werden nach Ansicht Polens alle Bedenken des CAT, durch Änderung der betroffenen Gesetzesstellen, ausreichend berücksichtigt sein. (VB 11.12.2013)

Quellen:

Inhaftierung

In Polen gibt es zwei Arten geschlossener Einrichtungen für Fremde:

6 bewachte Zentren für Fremde mit zusammen 650 Plätzen (Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie und Przemysl); und 2 Schubhaftzentren mit zusammen 50 Plätzen (Bialystok und Przemysl). Mit Überbelegung gibt es in beiden Arten von Zentren kein Problem.

Die Gesetze erlauben eine Inhaftierung nur, wenn sie aus folgenden Gründen notwendig ist: zur Identitätsfeststellung; um den Missbrauch des Asylverfahrens zu verhindern; um eine Gefahr für anderer Personen Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Eigentum zu verhindern; zum Schutz des Staates oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Darüber hinaus ist Haft für Fremde aus folgenden Gründen möglich:

wenn sie die Grenze illegal überschritten oder es versucht haben (außer wenn sie Gründe dafür nennen können und sofort einen Asylantrag stellen); wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit in einem Aufnahmezentrum darstellen.

In Schubhaft können Fremde nur genommen werden, wenn es für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit usw. nötig ist. (AIDA 25.11.2013)

AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen.

Haft für AW (bzw. deren Verlängerung) wird vom zuständigen Bezirksgericht auf Antrag der Grenzwache für 30 bis 60 Tage verhängt. Wenn während dieser Zeit eine negative Entscheidung in 1. Instanz ergeht, kann die Haft bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung verlängert werden (auch wenn Beschwerde erhoben wird), jedoch nicht länger als insgesamt 1 Jahr. Es gibt jedoch Berichte von Überschreitungen der max. Haftdauer.

Wird der Asylantrag aus der Haft heraus gestellt, verlängert das Gericht die Haft automatisch um 90 Tage.

Gegen die Haftgründe kann binnen 7 Tagen (auch nach einer Verlängerung) beim zuständigen Regionalgericht Beschwerde eingelegt werden.

Unabhängig von der Beschwerde gegen die Haftgründe, können AW jederzeit einen Antrag auf Enthaftung wegen Änderung der persönlichen Umstände (zB. Erkrankung, ...) an das Bezirksgericht stellen. Gegen dessen Entscheidung ist keine Beschwerde möglich.

Wenn es auch Kritik gibt, dass Haft in Polen zu oft angewendet und oft automatisch verlängert würde, zeigen die Zahlen der Inhaftierten im Vergleich zu den Antragszahlen jedoch, dass es kein System der automatischen Inhaftierung von AW in Polen gibt.

Die Gesetze sehen eine kostenfreie Rechtshilfe für Beschwerdeverfahren vor Gerichten vor, wenn AW diese beantragen und ihre Bedürftigkeit nachweisen. In der Praxis geschieht das aus Mangel an Information aber angeblich selten. (AIDA 25.11.2013)

Die inhaftierten Fremden haben Zugang zu medizinischer Versorgung. In jedem Zentrum gibt es zumindest einen Arzt und eine Krankenschwester, manchmal nur Teilzeit verfügbar. Der Mangel an Sprachkenntnissen ist das größte Hindernis beim Zugang zu Gesundheitsversorgung. (AIDA 25.11.2013)

Es gibt in Polen auch eine Alternative zur Haft, nämlich die Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts, der nicht ohne Erlaubnis verlassen werden darf. Das ist möglich, wenn der Aufenthalt in einem bewachten Zentrum oder einem Schubhaftzentrum für einen AW eine ernste Bedrohung von dessen Leben oder Gesundheit darstellen würde, bzw. wenn angenommen werden kann, dass der Antrag wohlbegründet ist und positiv entschieden werden wird. 2012 gab es jedoch keine einzige Anwendung dieses Mittels.

AW werden nicht in regulären Gefängnissen zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert. (AIDA 25.11.2013)

Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen. (CBAR 12.2011)

Die NGO Helsinki Foundation for Human Rights sagt in ihrem Bericht vom Oktober 2013, dass in den bewachten Flüchtlingszentren, trotz aller gefängnisähnlichen Sicherung nach außen, die einzelnen Zimmertüren nicht versperrt werden können und somit Tag und Nacht offen sind und die dort Untergebrachten sich in bestimmten Bereichen frei bewegen können. Ein Problem, das als grundlegend beschrieben wird, ist Langeweile aufgrund von Mangel an interessanten Betätigungsmöglichkeiten in den Zentren. Besuche beim Arzt würden demnach oft als Bereicherung des Alltags betrachtet.

HFHR hält fest, dass die Fremden NGOs per Telefon, Fax oder E-Mail kontaktieren können, es gebe auch Sprechstunden von NGO-Anwälten in den Zentren, allerdings nicht regelmäßig und oft nur einmal im Monat oder weniger, abhängig von den Projekten der NGOs.

Es gebe allgemein zugängliche Telefone in den Gängen der Zentren. Die Verwendung von Mobiltelefonen sei generell erlaubt, es gebe aber in manchen Zentren gewisse Einschränkungen. Lediglich Mobiltelefone mit Möglichkeit zur Audio- und Videoaufzeichnung unterlägen generellen Beschränkungen und würden einbehalten.

Vor allem Fax-Kommunikation sei wichtig für den Zugang zu rechtlicher Hilfe. Das Senden eines Fax bedarf in einigen Zentren eines schriftlichen, meist aber nur eines mündlichen Antrags und ist gebührenfrei. (HFHR 11.10.2013)

In jedem Zentrum besteht Zugang zu medizinischer Versorgung, er ist jedoch unterschiedlich geregelt, Dauer und Häufigkeit der Ordination sind anhängig von Größe und Auslastung des jeweiligen Zentrums. Fachärztliche Versorgung ist in der Regel außerhalb der Zentren in örtlichen Gesundheitseinrichtungen möglich. Zugang zu geeigneter psychologischer Unterstützung sei nicht in jedem Zentrum verfügbar. Die Möglichkeit der Diagnose von Traumatisierten oder Folteropfern usw. zieht HFHR für die meisten Zentren in Zweifel. (HFHR 11.10.2013)

Neuankömmlinge in den bewachten Zentren werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer medizinischen Eingangsuntersuchung unterzogen und ein Gesundheitsakt angelegt. Es besteht das Recht auf medizinische Hilfe, auch psychologische, wenn die Notwendigkeit besteht. Psychologische Hilfe wird dabei sowohl von Psychologen im Zentrum, als auch außerhalb geleistet. (UN o.D.)

Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)

Vulnerable AW sollen nicht geschlossen untergebracht werden, es sei denn ihr Verhalten stellt eine Bedrohung für andere Personen im Unterbringungszentrum dar. In der Praxis soll es aber dennoch zu Fällen kommen, in denen vulnerable AW aus anderen Gründen in Haft kommen. Es gibt Kritik, dass die Gesetze nicht genug Vorkehrungen zur Identifizierung vulnerabler Fremder böten und die Grenzwache hier zu wenig geschult wäre.

UMA dürfen gemäß Gesetz nicht inhaftiert werden, trotzdem komme dies in Fällen, wo es Zweifel über das Alter eines AW gebe, gelegentlich vor. Ebenso soll es zu derartigen Fällen kommen, wenn unbegleitete Minderjährige zuerst als illegale Migranten festgenommen werden (was die Gesetze erlauben) und erst aus der Haft heraus einen Asylantrag stellen. In den geschlossenen Einrichtungen gibt es jedenfalls abgetrennte Bereiche für Männer, Familien und manchmal für alleinstehende Frauen. Familien werden in einem Zimmer untergebracht. (AIDA 25.11.2013)

In einem Bericht, der -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, legen die polnischen Behörden dar, dass Minderjährige sowohl in einem Heim, als auch in einem bewachten Zentrum untergebracht werden können, stellen aber eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. Dessen Entwurf sehe vor, dass nur begleitete Jugendliche über 15 Jahren in bewachten Zentren untergebracht werden können, nicht jedoch UMA, was in Übereinstimmung mit Empfehlungen des UNHCR sei. Auch bestehen die polnischen Behörden darauf, dass Kinder in bewachten Zentren garantierten Zugang zu Bildung hätten. Es gebe entsprechende Vereinbarungen mit Schulen und Lehrern. (UN o.D.)

Gemäß UNHCR werden Familien mit Kindern von der Grenzwache nicht mehr in bewachten Zentren untergebracht, wenn dies laut Gesetz auch nicht verboten ist. (USDOS 27.2.2014)

Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)

Die Regierung setzt die Menschenrechte generell durch und unternimmt Schritte zur Belangung von Beamten, die sich des Missbrauchs schuldig gemacht haben, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo. (USDOS 27.2.2014)

Gemäß HFHR vorliegenden Statistiken, sollen Strafverfahren gegen Polizisten aufgrund von Beschwerden selten sein und diese Fälle meist aus Mangel an Beweisen eingestellt werden. 2012 wurden demnach 218 Beamte wegen Amtsmissbrauch verurteilt, davon 9 zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe. (HFHR 11.10.2013)

Quellen:

Verfolgung durch Dritte

Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt. (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013)

Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise. (Pax Christi 1.12.2011)

Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt. (VB 11.2.2013)

Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)

Quellen:

Dublin- Rückkehrer

Ein Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Erstantrag stellen.

Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlassen hat, wurde dieses in der Zwischenzeit höchstwahrscheinlich eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Erstantrag stellen.

Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes, kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein Folgeantrag ist möglich. Folgeanträge ohne neue Elemente werden jedoch als unzulässig betrachtet. (VB 4.4.2014 / AIDA 25.11.2013)

Die Grenzwache wird den AW entweder direkt in ein offenes Aufnahmezentrum überstellen, oder für max. 48 Stunden inhaftieren und bei Gericht dessen Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum beantragen. (AIDA 25.11.2013) Die Entscheidung über die Art der Unterbringung wird in jedem Einzelfall individuell getroffen. (VB 4.4.2014)

Rückkehrer, die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)

AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen. (siehe dazu das Kap. 2.1. Inhaftierung, Anm.) (AIDA 25.11.2013; vgl. auch: VB 4.4.2014) Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden. (CBAR 12.2011)

Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen. (VB 4.4.2014)

Es kam in der Vergangenheit vor, dass sich Dublin-Rückkehrer bei Ankunft in Polen, statt einen Antrag/Folgeantrag/Wiederaufnahmeersuchen zu stellen, sofort für die freiwillige Heimreise meldeten und ausreisten. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. 2013 nahmen jedenfalls die Antragszahlen in Polen zu und die Dublin-Statistik zeigt, dass die meisten Antragsteller in andere Dublin-Staaten weiterreisten ohne ihr Verfahren in Polen abzuwarten. Zwischen 1.1. und 21.11.2013 gab es 9.101 take back bzw. take charge-Anfragen an Polen. Davon wurden 8.074 positiv beantwortet und 2.913 AW tatsächlich überstellt. (AIDA 25.11.2013)

Quellen:

Non-Refoulement

Tschetschenen die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen. (VB 13.1.2010) Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreff Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden. (VB 29.11.2012)

Zum Thema Refoulement siehe auch die Ausführungen zu Beschwerdemöglichkeiten auf p. 7 f. im Kap. 2. Allgemeines zum Asylverfahren. (Anm.)

Quellen:

Versorgung

Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf reagiert wurde. UNHCR berichtet auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren. (USDOS 27.2.2014)

In Polen gibt es 13 Unterbringungszentren mit gesamt 2.500 Plätzen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme, wo Registrierung und medizinische Untersuchung des AW vorgenommen werden. Alle 13 Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde, neun der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet.

AW können sich in Polen frei bewegen, wenn sie das zugewiesene Zentrum jedoch ohne entsprechende Mitteilung für mehr als 2 Tage verlassen, werden die Beihilfen bis zu Ihrer Rückkehr zurückgehalten. (AIDA 25.11.2014)

Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen. (UDSC 24.5.2012)

Um die Hilfe zu erhalten, müssen die Asylwerber in einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.

Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr. (UDSC 13.9.2011b)

In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für Fahrten im Asylverfahren und aus medizinischen Gründen; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c)

Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen. (UDSC 13.9.2011e)

Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten. (USDOS 27.2.2014)

AW sind während jeder Stufe des gesamten Asylverfahrens im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Eine Lücke gibt es nur, wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird. Wenn das Regionale Verwaltungsgericht jedoch die Umsetzung der bekämpften Entscheidung der 2. Instanz suspendiert, wird die Unterstützung bis zum Ende des Verfahrens wieder gewährt.

Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren wegen Unzulässigkeit beendet, gelten die Ansprüche noch für 14 Tage. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde, als rechtlich vorgesehen. Die Unterstützung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt.

AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLAN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln.

AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; Familienmitglieder erhalten je nach ihrer Anzahl gestaffelt etwas weniger), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten). Eine Einzelperson außerhalb des Zentrums kommt so auf PLN 750,-/Monat (ca. EUR 183,-).

Beide Unterstützungsformen beinhalten Gesundheitsversorgung.

Ende 2012 erhielten 1.291 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 1.428 außerhalb der Zentren.

Es gibt Stimmen, die behaupten, diese Unterstützungen seien nicht hoch genug um in Polen einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten. (AIDA 25.11.2013)

Für erwachsene AW gibt es in Polen keinen gesetzlich garantierten Zugang zu Job-Training. Die einzigen Ausbildungsmaßnahmen, die ihnen garantiert werden, sind Polnisch-Kurse in den Unterbringungszentren. Es gibt daher Initiativen von NGOs, andere Kurse in den Zentren zu organisieren, darunter auch Job-Training. Diese Kurse werden gelegentlich auch von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt. (AIDA 25.11.2013)

Asylwerber haben während des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum bzw. auf finanzielle Unterstützung wenn sie sich privat unterbringen. Die Rechte auf medizinische Versorgung, Sprachkurse und Schulstartpakete für Kinder, werden davon nicht beeinflusst. Trotzdem klassifiziert UNHCR die Unterbringung in einem Zentrum als eine Art Obdachlosigkeit ("a state of homelessness") und kritisiert weiters die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So seien laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Centre), für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen.

Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den letzten 2 Jahren außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen.

Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle vergibt. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind. (UNHCR 06.2013)

Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.

Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für polnische Staatstangehörige.

Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen; als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:

Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.

Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.

Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.

Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.

Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Asylwerber, die der Ausländerbehörde gegenüber erwähnen, dass sie Opfer von Gewalt sind, werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Ein Gutachten wird vorbereitet, wenn PTSD diagnostiziert wird, ein Psychologe wird hinzugezogen. Eine Zweitmeinung eines Psychologen fließt ebenfalls in den Entscheidungsprozess ein. Die Behörden arbeiten daran durch Trainings für Psychologen diese Gutachten in Einklang mit dem Istanbul-Protokoll der UN für die Ausbildung in der Begutachtung von Personen, die den Vorwurf erheben, gefoltert oder misshandelt worden zu sein, zu bringen. Dolmetscher stehen in diesem Prozess kostenlos zur Verfügung. (UN o.D.)

Die Gesetze garantieren Asylwerbern den Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie polnischen Staatsbürgern mit Krankenversicherung. Die medizinische Versorgung der AW wird von der öffentlichen Hand finanziert.

Medizinische Basisversorgung wird in den Krankenrevieren aller Unterbringungszentren geleistet. Darüber hinaus können sie in medizinischen Einrichtungen behandelt werden, mit denen das Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums in Warschau entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Das erwähnte Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums koordiniert für die polnische Ausländerbehörde die medizinische Versorgung der AW.

Auch psychische Probleme sind von der medizinischen Versorgung erfasst. Mindestens 5 Psychologen stehen in den Unterbringungszentren zur Verfügung, ihre Arbeit beschränkt sich aber auf grundlegende Konsultationen, wie psychologische Unterstützung und Beratung sowie Diagnose psychischer Störungen, etwa PTBS. Darüber hinaus können AW zu einem Psychiater oder in ein psychiatrisches Hospital überwiesen werden. Es gibt Experten, die der Meinung sind, spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Asylwerbern sei in Polen in der Praxis nicht verfügbar.

Das größte Hindernis beim Zugang zu medizinischer Versorgung für AW sind mangelnde Sprachkenntnisse. (AIDA 25.11.2013)

Zur medizinischen Versorgung Inhaftierter siehe das Kap. 1.2. Inhaftierung (Anm.)

Quellen:

Die angeführten Informationsquellen haben trotz angeführten älteren Datums an Aktualität nichts eingebüßt, wie dies auch eine entsprechende Mitteilung des Verbindungsbeamten in Polen nach einer diesbezüglichen Anfrage beim polnischen Amt für Repatriierung und Ausländerangelegenheiten ergeben hat. (Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 29.01.2008: BMI-ID1000/0037-BAA-GDA/2008).

Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass die Beschwerdeführer, deren Identität feststehe, tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen würde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Durch die Außerlandesbringung beider Beschwerdeführer aus Österreich seien beide im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Beide Beschwerdeführer hätten keinen Familienbezug in Österreich. Es gebe keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens.

Zum gesundheitlichen Zustand des Erstbeschwerdeführers wurde festgestellt, dieser leide an keinen ernsthaften lebensbedrohlichen Erkrankungen. Bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung anlässlich der Antragstellung habe der behandelnde Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen können, ansonsten wäre der Erstbeschwerdeführer sofort in ein Krankenhaus überwiesen worden. Auch seien ihm keine Medikamente verschrieben worden. Bezüglich der vom Erstbeschwerdeführer erwähnten Herzprobleme sei festzustellen, dass eine medizinische Behandlung in Polen möglich sei und habe der Erstbeschwerdeführer auch medizinische Unterlagen und ein Elektro-Kardiogramm vorgelegt, welches in Polen erstellt worden sei, woraus erkennbar sei, dass er die notwendige medizinische Versorgung in Polen erhalten habe. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits am 12.10.2015 nach Österreich eingereist und habe erst am 13.01.2016, somit 3 Monate nach seiner Einreise, einen Arzt aufgesucht und seien ihm dabei Medikamente verschrieben worden, woraus erkennbar sei, woraus erkennbar sei, dass auch diesmal der Arzt keine lebensbedrohliche Erkrankung beim Erstbeschwerdeführer habe feststellen können. Obwohl der Erstbeschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren an Herzproblemen leide, sei er sowohl im Herkunftsstaat, als auch in Polen und nun auch in Österreich einer Arbeit nachgegangen und somit gesundheitlich in der Lage, Arbeiten zu verrichten.

Zum gesundheitlichen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass bei diese keine Krankheiten habe und keine Medikamente einnehme.

Ferner sei die medizinische Versorgung in Polen gegeben.

Die behauptete Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch Personen des XXXX in Polen sei nicht glaubwürdig. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht einmal das genaue Datum nennen können, wann die erste diesbezügliche Bedrohung in seinem Leben stattgefunden habe. Darüber hinaus seien zu der vom Erstbeschwerdeführer angeführte Verfolgung seiner Person in Polen von ihm und seiner Lebensgefährtin (Zweitbeschwerdeführerin) widersprüchliche Angaben getätigt worden. So habe der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf den Vorfall im August 2015 angegeben, dass er nach Ansicht der Beamten der XXXX zu Fuß zu einer anderen Bushaltestelle gegangen und von dort mit dem Bus weggefahren sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zu diesem Vorfall jedoch angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer bei der zweiten erwähnten Verfolgungssituation in Polen im August 2015 von den Personen neuerlich gesehen worden sei und mit einem anderen Bus die Haltestelle verlassen habe. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, dass beide nach erst nach 2 oder 3 Tagen nach dem ersten Vorfall die Wohnung gewechselt hätten, die Lebensgefährtin habe jedoch widersprüchlich dazu angegeben, dass sie und der Erstbeschwerdeführer nach dem 1. Vorfall bereits am nächsten Tag die Wohnung in XXXX gewechselt hätten. Auf Grund der widersprüchlichen Angaben bezüglich der Verfolgung in Polen sei auch hier die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es sei daher auch nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführer in Polen zur Polizei gegangen seien, um eine Anzeige über diese Vorfälle zu erstatten.

Bezüglich des als Beweismittel vorgelegten USB-Stick sei zu den darauf enthaltenen Fotos und Videos anzuführen, dass dies allgemeine Nachrichten-Videos, bzw. Fotos seien. Auffallend seien jedoch 4 Fotos, in welchen beide Beschwerdeführer angeführt seien und welche mit einer anderen Kamera aufgenommen worden seien. Auch die Pixelgröße sei um das Zehnfache höher, als bei den restlichen, auf dem USB-Stick abgespeicherten Aufnahmen. Laut Speicherdatum seien diese 4 Fotos erst am 27.07.2014 aufgenommen worden. Laut ERODAC-Trefferergebnis haben die Beschwerdeführer jedoch bereits am 06.02.2014 in Polen einen Asylantrag gestellt und seien zum Zeitpunkt der Fotoaufnahme bereits seit über 5 Monaten in Polen gewesen. Daher könne auch mit diesen vorgelegten Fotos bzw. Nachrichtenvideos keine Teilnahme der Beschwerdeführer an der XXXX Demonstration erkannt werden.

Zu dem vorgelegten Ausweis betreffend die Teilnahme an der Demonstration auf dem XXXX sei anzuführen, dass es sich hierbei lediglich um ein beschriebenes Ausweisdokument ohne Lichtbildausweis handle und habe der Erstbeschwerdeführer auch angegeben, dass die auf dem Mitgliedsausweis angegebenen Personalien seine Alias-Identität sei. Somit sei abzuleiten, dass diese Ausweise an jede Person ausgestellt worden seien, ohne deren Daten zu überprüfen.

1.10. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Diese Beschwerden bringen gleichlautend vor, die Beschwerdeführer hätten ihr Heimatland auf Grund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK verlassen. Ihnen drohe eine Kettenabschiebung in die Ukraine, weil ihr Asylantrag in Polen schon jeweils zweimal abgelehnt worden sei. Damit wären ihre Grundrechte verletzt und das Selbsteintrittsrecht Österreichs zwingend auszuüben. Wenn die Beschwerdeführer in die Ukraine zurückkehren sollten, würden sie wegen ihrer Teilnahme am XXXX ins Gefängnis kommen und mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe verbüßen, nur deswegen, weil sie gegen eine korrupte Regierung protestiert hätten. Eine Rücküberstellung und die damit verbundene Kettenabschiebung würde in ihrem Fall mit Sicherheit zu einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK führen. Die Behörde habe im konkreten Fall bezüglich der Gefahr einer Kettenabschiebung und der diskriminierenden Behandlung von ukrainischen Antragstellern nicht ausreichend ermittelt und damit das Prinzip der Offizial-Maxime gemäß § 39 Absatz 2 und 3 AVG verletzt.

In der Beschwerde betreffend den Erstbeschwerdeführer ist ergänzend ausgeführt, dem Erstbeschwerdeführer sei Kraft des Gesetzes nach der Annektierung XXXX XXXX durch Russland auch die russische Staatsbürgerschaft anerkannt worden. Die russische Regierung habe dieses Gesetz genutzt, um einen internationalen Haftbefehl gegen ihn zu erlassen. Gegen ihn sei am 15.04.2014 in XXXX eine Ermittlung eingeleitet worden, es sei aber auffallend, dass er zu diesem Zeitpunkt schon in Polen gelebt habe. Für ihn sei eindeutig, dass diese Ermittlungen wegen seiner Tätigkeit XXXX XXXX eingeleitet worden seien. Die Anklage sei frei erfunden und habe er nichts mit den Anschuldigungen zu tun. Er habe bei seiner Einvernahme eine Kopie der Tagsatzung des XXXX vom 21.12.2015 vorgelegt, denn bei dieser Verhandlung habe er seine Gründe, die gegen eine Auslieferung nach Russland sprechen, detailliert vorgebracht. Die Behörde habe dieses Vorbringen in dem Bescheid jedoch völlig außer Acht gelassen und nicht abgeklärt, ob ihm als russischer Staatsbürger bei einer Abschiebung in die Ukraine eine Auslieferung XXXX XXXX drohe oder nicht. Um den Sachverhalt abzuklären, hätte die Behörde die Entscheidung des XXXX über die Zulässigkeit der Auslieferung abwarten müssen.

Den Beschwerden sind auch handschriftliche Beschwerdezusätze der beiden Beschwerdeführer beigelegt, in welcher jeweils die Flucht nach Polen, die Ablehnung der Asylanträge in Polen und die vom Erstbeschwerdeführer in der Niederschrift angegebenen Vorfälle seiner angeblichen Verfolgung neuerlich dargelegt werden. Der Erstbeschwerdeführer gibt in seinem niederschriftlichen Beschwerdezusatz weiters an, die medizinische Betreuung in Polen sei ihm nicht im notwendigen Ausmaß gewährt worden. Sie hätten in Polen in einem Privatquartier gewohnt. Die Sozialhilfe sei für die Bezahlung der Miete nicht ausreichend gewesen, weshalb sie zusätzlich illegal hätten arbeiten müssen, um sich diese Wohnung leisten zu können. Beide ersuchen darum, sie in Österreich zu belassen und nicht nach Polen abzuschieben, da eine Abschiebung nach Polen für sie mit einer Abschiebung in die Ukraine gleichgestellt sei.

I.11. Der Erstbeschwerdeführer legte im Verfahren zahlreiche Urkunden vor, darunter medizinische Unterlagen über ein durchgeführtes Elektro-Kardiogramms in Polen vom April 2014, ein für ihn ausgestelltes Rezept einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Ausweise, sowie einen Schlussbericht über die Feststellung der russischen Staatsangehörigkeit auf Anfrage der Staatsanwaltschaft für den Bezirk XXXX der Stadt XXXX , wonach der Erstbeschwerdeführer als Staatsangehöriger der Russischen Föderation anerkannt sei und keinen Antrag über die Erhaltung der vorhandenen Staatsangehörigkeit (ukrainische Staatsangehörigkeit) gestellt habe, sowie einen Beschluss über eine internationale Fahndung der Polizeibehörden der Stadt XXXX vom 11.03.2015, wonach der Erstbeschwerdeführer im ersten Vierteljahr 2011 bis 23.12.2014 Geschlechtsverkehr und andere Unzuchtshandlungen in Bezug auf seine damals 12jährige minderjährige Stieftochter vorsätzlich begangen habe.

Mit der Beschwerde wurde vom Erstbeschwerdeführer noch eine Bestätigung des XXXX XXXX samt Rezept vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer dort am 22.01.2016 in der Akut-Aufnahme wegen Anamn.Panikattacken und DD:Herzrhythmusstörung vorstellig wurde. Er wurde nach Verschreibung des Medikamentes Atarax (bei Bedarf bei Herzrasen), der Empfehlung einer Vorstellung beim niedergel. Psychiater und eines 24h-EKG über einen niedergel. Internisten noch am selben Tag entlassen.

1.12. Beim XXXX ist zu AZ 9 Hr 342/15w, ein Auslieferungsverfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung des Erstbeschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger im Sinne des Auslieferungsersuchens der Russischen Föderation anhängig. Diesem Verfahren liegt ein internationaler Haftbefehl des Gerichtes in XXXX zugrunde.

In diesem Verfahren fand am 15.10.2015 eine Beschuldigtenvernehmung des Erstbeschwerdeführers statt, bei welcher gemäß § 29 ARHG der Beschluss auf Absehen von der Verhängung der Auslieferungshaft auf Grund bestehender Bedenken gegen die Zulässigkeit einer allfälligen Auslieferung auf Grund des Umstandes, dass die Tat in der XXXX stattgefunden haben soll und die Russische Gebietshoheit für dieses Gebiet XXXX der UN-Staatengemeinschaft nicht anerkannt worden sei, der internationale Haftbefehl aber von einer Behörde der Russischen Föderation ausgestellt worden wäre, gefasst wurde.

Am 21.12.2015 fand eine Tagsatzung zur Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Auslieferung am XXXX statt, welche zur Einholung der vom öffentlichen Ankläger beantragten Abklärung über die Zuständigkeit der Behörden der Russischen Föderation im Wege des Bundesministeriums für Justiz auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten Anfang Feber 2014 XXXX XXXX über XXXX und XXXX nach Polen, wo sie am 07.02.2014 Asylanträge einbrachten und sich bis 11.10.2015 aufhielten. Anschließend reisten sie nach Österreich, wo sie am 12.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Am 23.11.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen für die beiden Beschwerdeführer an Polen und stimmte Polen der Wiederaufnahme am 01.12.2015 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor.

Beide Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Asylwerber haben in Polen Zugang zur medizinischen Versorgung im selben Ausmaß wie polnische Staatsangehörige mit Krankenversicherung und sind die Erkrankungen in Polen grundsätzlich behandelbar.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine besonderen familiären oder private Bindungen.

Beim XXXX ist zu AZ 9 Hr 342/15w, ein Auslieferungsverfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung des Erstbeschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs Unmündiger im Sinne des Auslieferungsersuchens der Russischen Föderation anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrer Antragstellung in Polen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit den aufliegenden EURODAC-Treffermeldungen vom 07.02.2014 der Kategorie 1.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den polnischen Dublin-Behörden.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Der Erstbeschwerdeführer gab in der Erstbefragung keine Beschwerden oder Krankheiten an. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er an, Herzprobleme zu haben. Gleichzeitig gab er an, in Österreich eine ärztliche Untersuchung gehabt zu haben und habe ihm der Arzt gesagt, er habe keine Probleme mit dem Herzen, solle jedoch mehr spazieren gehen. Er erwähnte einen weiteren Arztbesuch am 13.01.2016 aus den von ihm diesbezüglich vorgelegten von der Ärztin verschriebenen Rezept ergibt sich die Verschreibung von Psychopax-Tropfen. Dieses Mittel besitzt angstlösende, muskelerschlaffende und krampflösende Eigenschaften und wirkt beruhigend und schlaffördernd. Weiters wurde ihm eine Vendobene-Salbe verschrieben. Bei beiden Mitteln handelt es sich um keine spezifischen Herzmedikamente. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren ärztlichen Befunde vor, war seit seiner Ankunft in Österreich auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung und muss der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer zugestimmt werden, wonach dieser sowohl im Heimatstaat, als auch in Polen und in Österreich in der Lage war bzw. ist, eine Arbeit zu verrichten.

Von der Zweitbeschwerdeführerin wurden im Verfahren keine Erkrankungen angegeben und keine ärztlichen Befunde vorgelegt.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die angeführten Informationsquellen haben trotz angeführten älteren Datums an Aktualität nichts eingebüßt, wie dies auch eine entsprechende Mitteilung des Verbindungsbeamten in Polen nach einer diesbezüglichen Anfrage beim polnischen Amt für Repatriierung und Ausländerangelegenheiten sowie eine Nachschau in der Staatendokumentation ergeben hat.

Die Situation für Flüchtlinge in Polen hat sich zuletzt weder durch die Flüchtlingswelle in einigen europäischen Staaten - nicht jedoch in Polen - noch durch die jüngst geäußerte Kritik der europäischen Union an den neuen Mediengesetzen in Polen verändert.

Die Feststellungen zum Auslieferungsverfahren vor dem XXXX ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und den von ihm diesbezüglich vorgelegten gerichtlichen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A 1.):

Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-VO.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Polen keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise im Verfahren beanstandet worden.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführer durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.

Die vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Vorfälle in Polen, werden auch vom erkennenden Gericht für nicht glaubwürdig erachtet. Diesbezüglich ist der oben wiedergegebenen Argumentation der erstinstanzlichen Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer zu folgen. Aber auch bei Wahrunterstellung der Angeben des Erstbeschwerdeführers kann aus seiner Schilderung nicht wirklich abgeleitet werden, um wen es sich bei den angeblichen Verfolgern tatsächlich gehandelt hat und kann aus der derlei Vorfällen nicht geschlossen werden, dass der polnische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig und schutzwillig wäre.

Die Beschwerdeführer sind in Polen allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführer vermochten nicht zu belegen, dass russische bzw. ukrainische Behörden oder sonstige Dritte in Polen straflos Asylwerber verfolgen könnten, ohne von den polnischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass polnische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Polen nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im polnischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen, wie der Ukraine bzw. der Russischen Föderation, zu beobachten wäre. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach das polnische Asylsystem mit schweren, nicht näher dargestellten Mängeln behaftet sei, ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zunächst sehr wohl in einem Flüchtlingslager untergebracht wurden und anschließend sogar eine Wohnung bezogen. Sie gaben auch an zunächst sehr wohl Sozialhilfe ebenso wie ärztliche Versorgung erhalten zu haben. Auch in Österreich ist eine volle Versorgung für Asylwerber zunächst nur für die Dauer des Verfahrens gewährleistet und erhalten Asylwerber, deren Anträge rechtskräftig abgelehnt wurden, ebenfalls keine Grundversorgung mehr.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Polen beachtet auch den Refoulementschutz und haben die Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer keine ungeprüfte Kettenabschiebung in ihr Heimatland zu befürchten. Die Tatsache alleine, dass das Verfahren der Beschwerdeführer negativ beschieden wurde, rechtfertigt nicht die Antragstellung in einem anderen Dublin-Staat. Im übrigen gibt es auch in Österreich negative Asylentscheidungen für ukrainische Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Polen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Das erkennende Gericht hat keine Hinweise darauf, dass bei einem der Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Polen unzumutbar erscheinen lässt.

Für die Beschwerdeführer ist festzustellen, dass aus den getroffenen Länderfeststellungen hervorgeht, dass in Polen eine adäquate medizinische Versorgung besteht. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Auch psychische Probleme sind in der medizinischen Versorgung erfasst.

Demnach gibt es keine Bedenken dagegen, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen der Beschwerdeführer in Polen durchgeführt werden können. Es liegen keine Hinweise vor, dass einer der Genannten nicht überstellungsfähig wäre und ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Polen auszugehen.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).

Zu A 2.):

Das ARHG normiert grundsätzlich den Vorrang der Auslieferung gegenüber anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, so auch solchen nach dem Asylgesetz oder dem Fremdenpolizeigesetz.

§ 13 ARHG lautet: "Ist ein Auslieferungsverfahren gegen einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen."

§13 klärt das Verhältnis zwischen der Auslieferung und der nach anderen Vorschriften zulässigen Abschiebung und soll verhindern, dass der Auszuliefernde durch eine Abschiebung in den Staat, in dem er strafrechtlich verfolgt wird, der im ARHG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Garantien, insbesondere der richterlichen Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung sowie seines Anspruches auf Einhaltung der Spezialität verlustig geht (Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht, Wien 1981, S 29).

Demzufolge ist ein Auslieferungsverfahren zuerst abzuhandeln, bevor eine asylgerichtliche Entscheidung zu vollziehen ist. Die Russische Föderation beantragt die Auslieferung des Asylwerbers, weil gegen ihn in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren anhängig ist. Darüber ist ausschließlich das XXXX zur Entscheidung berufen, insbesondere darüber zu befinden, ob eine Auslieferung gem. § 14 ARHG zulässig ist.

Im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens ist nur zu prüfen, ob eine Zuständigkeit Polens für die Prüfung der vorliegenden Asylverfahren gegeben ist. Insoweit hat auch die erstinstanzliche Behörde richtig entschieden, da vorliegend eine Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO zu beurteilen ist und das vorliegende Asylverfahren nicht inhaltlich in Österreich zu führen ist. Allenfalls wird Polen die inhaltliche Prüfung der Asylverfahren abzuhandeln haben, insoweit nicht in Österreich der Auslieferungsantrag der Russischen Föderation positiv erledigt werden würde. Es war daher aus Gründen der Rechtssicherheit der im Spruch angeführte Durchführungsaufschub zu gewähren.

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem gleich gelagerten Fall in seiner Entscheidung über eine Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2009 am 25.02.2011 zu U 1789/09 u.a. ausgeführt:

"Das zur Prüfung des Auslieferungsersuchens zuständige Gericht ist gemäß § 33 Abs. 3 ARHG verpflichtet, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung alle sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondre auf dem Gebiet des Asylrechts, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.

Dass in Österreich bei gleichzeitig anhängigem Auslieferungs- und Asylverfahren - im Gegensatz zu zahlreichen anderen europäischen Staaten (vgl. Göth-Flemmich, aaO, § 13 ARHG Rz 2) - das Auslieferungsverfahren nicht bis zum Vorliegen eine Entscheidung im Asylverfahren nicht bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Asylverfahren ausgesetzt werden muss, liegt nicht zuletzt darin begründet, dass die (Auslieferungs)Gerichte das Vorliegen asylrechtlicher Hinderungsgründe im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung (vgl. § 33 Abs. 3 iVm § 19 Z 3 ARHG) selbstständig zu untersuchen haben.

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 7. März 2008, 2008/06/0019, aus Anlass einer Beschwerde eines georgischen Asylwerbers gegen seine Auslieferung nach Georgien während laufenden Asylverfahrens nach Darstellung der Rechtslage festgestellt, dass "sämtliche subjektive[n] Rechte" einer auszuliefernden Person, insbesondere auch auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend im gerichtlichen Auslieferungsverfahren wahrzunehmen sind. Auch trifft die in diesem Beschluss vertretene Auffassung zu, dass der Umstand, dass ein Asylverfahren anhängig ist, mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung zwar kein Auslieferungshindernis darstellt, aber die subjektiven Rechte des Auszuliefernden auch auf dem Gebiet des Asylrechtes im gerichtlichen Verfahren umfassend zu prüfen sind, "und zwar nach den in Österreich maßgeblichen asylrechtlichen Normen in ihrer jeweils relevanten Fassung, also auch nach der aktuellen Rechtslage ...".

Zur Rechtslage gehört auch die Dublin-II-VO, die nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts in Österreich unmittelbar anwendbar ist (zur unmittelbaren Wirkung von Verordnung vgl. EuGH 10.10.1973, Rs C-34/73, Slg. 1973, 981).

Um das Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit der Auslieferung an den ersuchenden Staat im Sinne des ARHG zu gewährleisten, konnte der Asylgerichtshof denkmöglich davon ausgehen, dass ein Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 13 ARHG zu gewähren ist.

Die Beschwerdeführer sind daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt worden."

In casu war aufgrund der unstrittigen seit längerem bestehenden Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer in Hinblick auf den weiter gefassten Familienbegriff der Dublin III-VO und zur Vermeidung einer Art.8 EMRK-Verletzung auch für die Zweitbeschwerdeführerin ein Durchführungsaufschub anzuordnen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: "GRC") hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG hegt, noch finden kann, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden ist.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

Der VwGH geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (28.05.2014, 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Polen zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen nicht dargetan.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt der gegenständlichen Verfahren vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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