W153 1228062-2•BVwG W153 1228062-2
W153 1228062-2Bundesverwaltungsgericht03.02.2016
Abschiebung, Diskriminierung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe
W153 1228062-2/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX StA Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010, Zl. 01 16.071, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2015, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten I. und II. gemäß § 7 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 1997 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. zu lauten hat: Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauretanien ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig.
2. Das Verfahren wird zu Spruchpunkt III. gem. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mauretaniens, stellte am 12.07.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge einer niederschriftlicher Befragung machte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt/Außenstelle XXXX am 12.07.2001 nachfolgende Angaben:
"A: Befragt zu meiner Schulbildung gebe ich an, dass ich mir das Lesen und Schreiben selbst angeeignet habe und zwar mit der Hilfe von Büchern und Freunden. Ich habe niemals identitätsbezeugende Dokumente besessen. 1999 ging ich nach XXXX/Mauretanien zurück um meine Reise nach Europa vorzubereiten. Ich verließ XXXX 1999, begab mich nach Senegal, dann weiter nach Marokko wo ich mich 7-8 Monate aufhielt. Danach kehrte ich wieder in den Senegal zurück. In Senegal blieb ich bis Anfang Juni 2001. In Senegal besorgte mir ein Schlepper einen gefälschten franz. Reisepass und ein Flugticket nach Tschechien und sollte er mich danach nach Italien weiterschleusen. In Begleitung des Schleppers flog ich mit der Fluglinie IBERA nach Tschechien wo ich mich in der Folge 3-4 Wochen, d.h. bis gestern (11.07.2001) aufhielt. Aus Tschechien wurde ich gestern von einem
Fahrzeugschlepper nach Österreich geschleppt. ... Der LKW ließ uns
in der Nähe einer U6 Station in XXXX aussteigen. Dort traf ich auf einen Schwarzafrikaner der mir erklärte, dass ich mich nicht wie angenommen in Italien sondern in Österreich befinden würde. Ursprünglich wollte ich nach Brescia in Italien, weil ich gehört habe, dass dort so viele Afrikaner leben. Der Schwarzafrikaner, den ich traf, verwies mich an das BAW, wo ich am heutigen Tage eintraf.
F: Warum haben Sie Ihr Heimatland Mauretanien verlassen? Nennen Sie Ihr fluchtauslösendes Ereignis!
A: Mein Problem warum ich um Asyl ansuche ist das ich kein Land habe das mich wirklich akzeptiert und das ich als Heimatland betrachten kann. Sie wissen ja, dass es in Mauretanien noch die Sklaverei gibt und dass ich dort nicht als Staatsbürger mit Rechten wie alle anderen akzeptiert werde. Das ist mein einziges Problem. Andere Probleme hatte ich nicht.
F: Waren Sie jemals politisch tätig?
A: Nein.
F: Hatten Sie Schwierigkeiten mit den Behörden in Mauretanien?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals in Haft?
A: Nein.
F: Weshalb sind Sie nicht einfach in Algerien oder in der Elfenbeinküste geblieben?
A: In den Ländern die ich durchreiste, konnte ich nicht bleiben da ich keine gute Arbeit fand. Ich hatte keine Qualifikation und konnte daher nur Hilfsarbeiten übernehmen.
F: Die Behörde schließt aus Ihren Ausführungen, dass Sie deshalb Österreich nur aus dem Grund aufsuchten um eine gute Arbeit zu finden.
A: Was mit mir in Österreich passiert hängt von Ihnen ab, in Italien wollte ich Arbeit suchen und habe ich gehört, dass in Brescia gute Arbeit zu finden ist.
..."
Der Beschwerdeführer wurde am 04.03.2002 von einem Landesgericht verurteilt. Er erhielt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Monaten und 5 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
Bei einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle XXXX am 18.04.2002 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"Der AW gibt an, dass er in Mauretanien niemals gearbeitet hätte, sondern in Algerien und im Senegal: Der AW will über seine Arbeitszeiten im Ausland keine genauen Angaben machen.
"Ich habe Mauretanien in etwa im Jahr 1990 verlassen und habe im Senegal in einer Zuckerfabrik gearbeitet. Befragt gebe ich an, dass ich in dieser Fabrik zirka fünf bis sechs Jahre gearbeitet habe und ich danach nach Algerien, nach XXXX gegangen bin. Zwischenzeitlich bin ich in den Niger bzw. in die Elfenbeinküste gereist, um in diesen Ländern Handel zu betreiben. Auf Befragen gebe ich an, dass ich 1998 noch einmal nach Mauretanien zurückgekehrt bin. Dieser Aufenthalt im Jahr 1998 war mein letzter Aufenthalt in Mauretanien. Im Juni 2001 bin ich von XXXX aus nach Tunesien und anschließend weiter nach XXXX geflogen. Danach bin am Landweg, über Tschechien, illegal nach Österreich gekommen. Auf Befragung gebe ich an, dass ich bei meiner letzten Ausreise aus Mauretanien illegal das Land verlassen habe. Ich war niemals in Mauretanien anerkannt.
F: Sie geben an, dass Sie seit den 90er Jahren in verschiedenen afrikanischen Ländern aufhältig gewesen wären. Benennen Sie jenes Land, dass Sie zur Asylantragstellung veranlasst hat bzw. in dem Sie verfolgt wurden?
A: Ich habe ausschließlich in meinem Heimatland Mauretanien Probleme gehabt. Auf Befragung gebe ich an, dass ich ansonsten in keinem Land der Erde verfolgt wurde, bzw. ich Probleme hatte.
F: Haben Sie jemals von sich aus, d.h. aus eigenem eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft aufgesucht?
A: Nein. Ich habe im Senegal im Jahr 1990 versucht, die senegalesische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Mein diesbezüglicher Antrag wurde jedoch abgelehnt.
F: Warum haben Sie Ihr Heimatland/Herkunftsland verlassen? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!
A: Mein Herkunftsland Mauretanien habe ich verlassen, weil in Mauretanien eine rassische Diskriminierung herrscht. In Mauretanien gibt es eine zweigeteilte Gesellschaft, die sich in Weiße und in Schwarze teilt. Als Schwarzer hat man in Mauretanien praktisch keine Rechte. Man muss als Zwangsarbeiter arbeiten. 1988 gab es sogar einen Krieg zwischen den Schwarzen und den Weißen. Die Situation in Mauretanien ist mit jener im Sudan zu vergleichen und ich möchte ausdrücklich angeben, dass ich nicht aus politischen Gründen sondern aus rassischen Gründen einen Asylantrag gestellt habe. Weitere Fluchtgründe habe ich nicht.
F: Sind Sie sicher, dass Sie keine weiteren Fluchtgründe haben?
A: Ja.
F: Haben Sie jemals Schwierigkeiten mit mauretanischen Behörden gehabt?
A: Ja, mit der Polizei.
F: Welche Probleme hatten Sie mit der mauretanischen Polizei?
A: Polizisten haben mich schikaniert. Ich durfte nicht gehen wohin ich wollte. Polizisten sind einfach ins Dorf gekommen und haben unsere Schafe mitgenommen. Das waren Übergriffe. Auf Befragung gebe ich an, dass ich Mauretanien niemals inhaftiert wurde.
F: Wie wurden Sie in Mauretanien rassisch diskriminiert? Was meinen Sie damit?
A: Die Kinder der weißen Araber dürfen in die Schule gehen. Die schmutzigen Arbeiten bleiben den Schwarzen. Das Land gehört großteils den Weißen und wenn ein Feld etwas einbringt, dann nehmen es einem die Araber weg. Es gibt allerdings auch Schwarze, die im öffentlichen Leben anerkannt sind. Dies aber nur deshalb, weil es Druck aus Europa gegeben hat. Dies gilt jedoch nicht für den ländlichen Raum.
F: Wurden Sie ansonsten noch irgendwie diskriminiert?
A: Nein.
F: Wurden Ihnen jemals Felder weggenommen?
A: Nein.
F: Mussten Sie jemals als Zwangsarbeiter arbeiten?
A: Ja, manchmal wurde ich gezwungen zu arbeiten.
F: Was heißt manchmal? Wer hat Sie zur Arbeit gezwungen?
A: Ich habe seit meinem fünfzehnten Lebensjahr zwangsweise für Araber arbeiten müssen. Dabei musste ich z.B. auf die Rinder der Araber aufpassen. Bezahlung habe ich für meine Arbeitsleistung nie erhalten. Man hat lediglich etwas zum Essen bekommen.
F: Wie viele Regionen gibt es in Mauretanien?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie heißt die kleinere Währungseinheit der mauretanischen Währung?
A: Das weiß ich nicht. Ob sich die mauretanische Währung in eine kleinere unterteilt, kann ich nicht angeben.
F: Wie heißt die Hauptstadt der Region XXXX?
A: Das weiß ich nicht.
Vorh.: .Im Juli 2001 haben Sie beim Bundesasylamt angegeben, dass Familienangehörige von Ihnen in XXXX leben würden. XXXX ist die Hauptstadt von XXXX. Was sagen Sie dazu?
A: Dazu kann ich nichts angeben.
F: Kennen Sie mauretanische Zeitungen?
A: Nein.
F: Gibt es in Mauretanien ein Fernsehproqramm?
A: Dort wo ich gelebt habe, hat es kein Fernsehen gegeben.
Vorh.: Im Juli 2001 haben Sie beim Bundesasylamt angegeben, dass Sie niemals Probleme mit mauretanischen Behörden gehabt hätten. Heute nennen Sie Probleme mit Polizisten. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?
A: Damals habe ich verstanden, dass ich aufgrund etwaiger politischer Aktivitäten Schwierigkeiten mit Behörden gehabt hätte und habe ich dies verneint.
Vorh.: Sie geben Ihr Verhältnis zu mauretanischen Behörden völlig widersprüchlich an und haben heute, entgegen Ihren Angaben im Juli 2001 angegeben, dass Ihre Eltern in XXXX-Mauretanien leben würden. Heute geben Sie im völligen Widerspruch dazu an, dass Ihre Eltern wegen des Krieges in unbekannte Richtung verzogen wären. Aufgrund dieser völligen Widersprüchlichkeiten sind Ihre Angaben unglaubwürdig. Was möchten Sie dazu angeben?
A: Damals habe ich das senegalesische XXXX gemeint. Seit sechs Jahren weiß ich nichts mehr von meiner Familie.
F: Wann haben Sie in Mauretanien Zwangsarbeit geleistet?
A: Ich musste seit meiner Minderjähriqkeit bis zum Jahr 1988 Zwangsarbeit leisten.
F: Vor dem Bundesasylamt haben Sie im Juli 2001 angegeben, dass Sie von 1985bis 1987 im Senegal und danach in Algerien bzw. der Elfenbeinküste aufhältig gewesen wären. Heute geben Sie im völligen Widerspruch dazu an, dass Sie bis 1988 in Mauretanien als Zwangsarbeiter gearbeitet hätten. Erklären Sie diese völlige Widersprüchlichkeit!
A: Damals hat man von mir genaue Daten verlangt.
F: Sagen Sie heute vor dem Bundesasylamt ausschließlich die Wahrheit?
Der AW lacht!
A: Ja.
F: Wie hat es ihnen in Italien gefallen?
A: Ich war niemals in Italien.
Vorh.: Gegen Sie besteht seit 1995 in Italien ein aufrechtes Aufenthaltsverbot der Polizeipräfektur XXXX. Was sagen Sie dazu?
A: In Italien? Ich war niemals in Italien.
F: Sie geben vor, dass Sie in verschiedenen afrikanischen Ländern beruflich tätig gewesen wären. Von welchen Ländern wird Mauretanien umgeben?
A: Senegal, Mali und Marokko.
F: Benennen Sie Städte rund um XXXX!
A: XXXX in Mauretanien. XXXX ist mit einem Pferdegespann zweieinhalb Reisetage von XXXX entfernt.
F: Liegt XXXX am Meer?
A: Ich weiß es nicht.
Vorh.: Sie haben keine Ahnung von Mauretanien bzw. machen nur falsche Angaben über Mauretanien. Aus diesem Grunde ist es nicht glaubhaft, dass Sie Mauretanier sind bzw. Sie aus Mauretanien stammen und Mauretanien Ihren Herkunftsstaat darstellt. Was sagen Sie dazu?
A: Ich bin Mauretanier.
Vorh.: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Mauretanien?
A: Ich kann nicht nach Mauretanien, weil ich in Mauretanien als Asylwerber sofort ins Gefängnis komme. Ich habe keine mauretanischen Papiere und würde mich die mauretanischen Behörden auch nicht mehr zurücknehmen.
F: Haben Sie noch weitere Befürchtungen?
A: Nein.
F: Haben Sie bzgl. irgendeines anderen afrikanischen Staates irgendwelche Rückkehrbefürchtungen?
A: Nein. Ich habe ausschließlich in Mauretanien Probleme gehabt. In keinem anderen Land werde ich verfolgt.
..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2002 wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauretanien gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt. Aufgrund der Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten sei der Beschwerdeführer hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates als auch der von ihm dargelegten Fluchtgründe völlig unglaubwürdig. Es könne daher von der Geltendmachung einer begründeten Flucht vor Verfolgung nicht ausgegangen werden.
In der am 24.04.2002 eingebrachten Berufung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sehr wohl Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und solche auch in Zukunft drohen.
Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers musste das Verfahren im Zeitraum vom 11.11.2003 bis 05.04.2006 eingestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2006 von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon zu 8 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am 02.08.2007 wurde er von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Mit Erkenntnis vom 23.12.2009 behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2002 gem. § 66 Abs. 2 AVG und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung einer neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründet wurde die Zurückverweisung im Wesentlichen damit, dass verabsäumt wurde konkrete Ermittlungen in Bezug auf die Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers anzustellen. Mangels ausreichender Ermittlungen stehe derzeit nicht fest, welcher Staat im Sinne des in § 1 Zif 4 AsylG 1997 als Herkunftsstaat zu beurteilen sei.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle XXXX am 16.02.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
"...
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: ich bin mauretanischer Staatsangehöriger.
Anm.: Ungefragt gibt der AW an, dass er ohne seinen Anwalt keine Aussagen machen möchte. Ich bin ohne meinen Anwalt verunsichert und möchte ich, dass mein Anwalt der gegenständlichen Einvernahme beiwohnt.
Vorh.: Dem AW wird zur Kenntnis gebracht, dass das letzte Erkenntnis des Asylgerichtshofs dem AW persönlich zugestellt wurde und dem Bundesasylamt keine Vertretungsvollmacht vorliegt!
A: Sie haben ja den Schriftverkehr gesehen.
Auff.: Legen Sei eine Vertretungsvollmacht eines Rechtsvertreters vor!
Anm.: Der AW legt einen Zettel über einen Schriftverkehr mit RA Mag. XXXX vor. Der vorgelegte Zettel ist keine Vertretungsvollmacht.
Anm.: Der AW wird aufgefordert, binnen einer Woche (ab dem heutigen Tag) eine Vertretungsvollmacht vorzulegen.
Anm.: Der AW gibt an, dass er auf Empfehlung seines Anwalts im Zuge der heutigen Einvernahme keinerlei Angaben machen wird.
Anm.: Dem AW wird zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, dem AW einer Sprachanalyse zu Mauretanien zu unterziehen!"
Bei der neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle XXXX am 16.03.2010 wurde Folgendes angegeben:
"Ich bin in der Lage mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten."
Anm.: Der AW wird in Kenntnis gesetzt, dass sein Vertreter von der gegenständlichen Einvernahme in Kenntnis gesetzt wurde.
Anm.: Der AW wird zu Beginn seiner Einvernahme bzgl. seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG manuduziert und wird der AW bzgl. der Folgen, im Falle der Verletzungen der Mitwirkungspflichten, ausführlich und eingehend belehrt! Der AW nimmt das ausdrücklich zur Kenntnis!
Weiters wird dem AW zur Kenntnis gebracht, dass die Mitwirkung bzw. Nichtmitwirkung beim Asylverfahren gem. § 18 Abs. 3 AsylG unmittelbar in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einfließt.
F: Wie heißen Sie?
A: XXXX XXXX (Mauretanien) geboren.
F: Können Sie heimatliche Personendokumente vorlegen?
A: Nein.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin mauretanischer Staatsangehöriger.
F: Haben Sie ausschließlich in Mauretanien Probleme gehabt?
A: Ja.
F: Wie heißt ihr Vater?
A: Ist das jetzt eine Befragung?
Wiederholung der Frage!
A: Ich habe schon alles gesagt, ich bin heute nicht zu einer Einvernahme gekommen.
Anm.: Der AW wird neuerlich bzgl. seiner Mitwirkungspflicht in gegenständlichen Asylverfahren belehrt!
F: Wollen Sie nun am gegenständlichen Asylverfahren mitwirken und die gestellten Fragen beantworten?
A: Ich lehne das nicht ab. Ich habe ein Recht von meinem Rechtsanwalt begleitet zu werden.
Vorh.: Ihr Vertreter wurde nachweislich von der heutigen Einvernahme in Kenntnis gesetzt. Sie bzw. Ihr Vertreter haben dafür zu sorgen dass der Vertreter auch erscheint. Was möchten Sie dazu angeben?
A: Mein Rechtsanwalt sagt mir, es ginge heute um meine Sprache und ich sagte, dass es nicht notwendig ist das mein Anwalt heute dabei ist.
F: Haben Sie Fluchtgründe?
A: Meine Fluchtgründe habe ich schon früher dargestellt und mein Fall ist danach beurteilt worden.
F: Haben Sie zu Ihrem seinerzeitigen Vorbringen noch Ergänzungen darzulegen?
A: Nein.
Auff.: Schreiben Sie auf, wo bzw. in welchen Ländern Sie in welchem Zeitraum gelebt haben!
A: Nein, es tut mir leid, das habe ich schon alles gesagt. Ich sage das nicht.
F: Haben Sie jemals mit Ihrem Vertreter, Mag. XXXX über Ihre Fluchtgründe gesprochen?
A: Nein, Mag. XXXX ist erst seit kurzem mein Vertreter.
F: Warum haben Sie Mauretanien verlassen?
A: Das habe ich schon gesagt, aufgrund meiner Aussagen wurde mein Fall auch schon entschieden.
Vorh.: Aufgrund der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde Ihr Asylantrag nicht entschieden, sondern vielmehr das Verfahren zur neuerlichen Bescheiderlassung an der Bundesasylamt zurückverwiesen. (Anm.: Der AW wird bzgl. des bisherigen Verfahrensganges manuduziert!)
A: Der Asylgerichtshof hat eine Neuanhörung verfügt.
F: Möchten Sie an diesem Asylverfahren nun mitwirken oder nicht?
A: Ich bin heute wegen der Sprache hier und nicht wegen der Einvernahme.
Vorh.: Sie wirken trotz vorheriger Manuduktion am gegenständlichen Asylverfahren nicht mit. Sie haben ganz offensichtlich kein Interesse an diesem Asylverfahren. Sie behaupten ausschließliche Verfolgung in Mauretanien, können jedoch Ihre Herkunft aus Mauretanien nicht glaubhaft machen. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe nicht abgelehnt mitzumachen. Sie sagen jetzt schon dass ich kein Mauretanier bin. Sie haben keinen Beweis. Das ist ein Skandal.
Anm.: Nunmehr ist beabsichtigt, seitens des Bundesasylamtes eine Sprachanalyse durch Dr. XXXX durchzuführen!
F: Wirken Sie an dieser Sprachanalyse mit?
A: Ja.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Mauretanien?
A: Gefängnis und die Marginalisierung (Ausschluss aus der Gesellschaft).
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zur Mauretanien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der AW vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
A: Das interessiert mich nicht.
Anm.: Zur Sprachanalyse gibt der AW nunmehr folgendes an: Ich mache bei dieser Sprachanalyse nicht mit. Ich will das nicht machen.
F: Warum wirken Sie an der Sprachanalyse nicht mit?
A: Sie haben das Recht mir zu glauben, dass ich nicht aus Mauretanien bin.
Vorh.: Dem AW wird die Wesensart einer Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht! Diese Feststellung der Sprachanalyse könnte auch zum Ergebnis bringen, dass Sie aus Mauretanien stammen!
A: Ich habe dazu nichts zu sagen!
Vorh.: Dem AW wird zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylantrag mangels Glaubwürdigkeit und mangels Mitwirkung des AW am gegenständlichen Asylantrag abgewiesen wird! Was sagen Sie dazu?
A: Das ist ihr Recht, ich habe hier kein Recht. Ich werde, wenn die Möglichkeit besteht, eine Berufung einlegen.
F: Sie sind seit 2001 in Österreich. Warum wollen Sie am gegenständlichen Asylverfahren nicht mitwirken?
A: Ich lehne es nicht ab mitzuarbeiten, mir ist gesagt worden es ginge um eine Sprachanalyse. Dann haben wir hier Französisch gesprochen, sie wissen vom letzten Mal das ich Französisch spreche. Bei einem Interview möchte ich meinen Rechtsanwalt dabei haben.
F: Lehnen Sie die Sprachanalyse ab?
A: Ja.
..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2010 wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
"...
Die Feststellungen zur Ihrer Person (Identität und Herkunft) ergeben sich aus dem Umstand, als dass Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben. Im Formblatt des Bundesasylamtes haben Sie anlässlich Ihrer Asylantragsstellung angegeben, dass Sie im Jahr XXXX in XXXX (Mauretanien) geboren worden wären und die mauretanische Staatsangehörigkeit hätten. Dieselben Aussagen haben Sie im gegenständlichen Asylverfahren stets wiederholt und haben Sie im Juni 2001 beim Bundesasylamt/Außenstelle XXXX auch behauptet, dass sowohl Ihre Eltern als auch Ihre Geschwister in XXXX (Mauretanien) leben würden.
Bzgl. Ihrer Sprachkompetenz haben Sie angegeben, dass Sie sowohl Französisch, Wolof als auch eine "unbekannte Sprache" sprechen würden und haben Sie bzgl. Ihrer Schulbildung angegeben, dass Sie niemals eine Schule besucht sondern sich selbst lesen und schreiben beigebracht hätten.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme haben Sie am 08.04.2002 bzgl. Ihrer Sprachkompetenz angegeben, dass Sie Französisch, Wolof und "Koranarabisch" sprechen würden. In Ihrer ersten Einvernahme haben Sie zusammengefasst behauptet, dass Sie im Zeitraum Ihrer Geburt im Jahr XXXX bis zum Jahr 1999 in Mauretanien gelebt hätten. Sie wären in Mauretanien geboren worden und hätten Sie danach Mauretanien in den Senegal verlassen wo Sie anschließend jahrelang (fünf oder sechs Jahre) in einer Zuckerfabrik gearbeitet hätten. Später wären Sie über verschiedenste afrikanische Länder nach Österreich gelangt. Letztendlich wären Sie vom senegalesischen XXXX -via Flugzeug - nach Österreich gelangt. U. a. haben Sie auch behauptet, dass Sie in Mauretanien von Arabern zur Zwangsarbeit gezwungen worden wären.
Grundsätzlich ist zu Ihrer Person festzuhalten, dass Sie trotz mehrfacher Aufforderung am gegenständlichen Asylverfahren mitzuwirken dies nicht getan haben. Dabei haben Sie stets darauf verwiesen, dass Sie ohne Ihren Vertreter keinerlei Aussagen bzgl. Ihrer Fluchtgründe machen würden. Abgesehen davon war seitens des Bundesasylamtes beabsichtigt Sie einer Sprachanalyse (zur Feststellung Ihres Herkunftsstaates) zu unterziehen! Dieser Sprachanalyse haben Sie zuerst eingewilligt (siehe Niederschrift vom 16.03.2010) und haben Sie letztendlich diese Sprachanalyse (trotz angeblicher Absprache mit Ihrem Vertreter) später abgelehnt.
Dazu ist festzuhalten, dass Ihr Vertreter von Ihrer Einvernahme am 16.03.2010 nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde und obliegt es ihnen bzw. Ihrem Vertreter dafür Sorge zu tragen, dass eine Einvernahme in der von Ihnen gewünschten Konstellation stattfindet. Ursprünglich war es seitens des Bundesasylamtes nicht beabsichtigt Sie am 16.03.2010 tatsächlich einer Sprachanalyse zu unterziehen. Sie haben es jedoch - wie bereits auch in Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle XXXX am 16.02.2010 (wo Sie im Verfahren noch nicht vertreten wurden) abgelehnt am gegenständlichen Verfahren mitzuwirken. Weil Sie am 16.03.2010 auch noch angegeben haben, dass Sie eine Befragung bzgl. Ihrer Fluchtgründe ablehnen und Sie bloß wegen Ihrer Sprache (vermutl. meinen Sie Sprachanalyse) - im Einvernehmen mit Ihrem Vertreter ohne Vertreter -zum Bundesasylamt gekommen wären.
In Änderung der weiteren Vorgangsweise im gegenständlichen Verfahren wurde aus diesem Grund in Ihrem speziellen Einzelfall - im Sinne der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie (Sie wurden bereits zuvor erfolglos zur Einvernahme zum Bundesasylamt/Außenstelle XXXX aus der Justizanstalt XXXX) vorgeführt - angedacht, sogleich eine Sprachanalyse mit dem beigezogenen Dolmetscher und Sprachwissenschafter bzw. Sprachanalytiker Dr. XXXX durchzuführen. Widersprüchlicher Weise haben Sie dazu einmal angegeben, dass Sie an dieser Sprachanalyse mitwirken würden und haben Sie später dezidiert die Durchführung einer Sprachanalyse abgelehnt.
Als Begründung für die Ablehnung der Sprachanalyse haben Sie angegeben, dass das Bundesasylamt das Recht hätte zu glauben dass Sie nicht aus Mauretanien wären. Es ist aufgrund der genannten Umstände nicht von Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit auszugehen.
Aus Ihrer Ablehnung der Mitwirkung am gegenständlichen Asylverfahren ergibt sich aus Sicht des Bundesasylamtes folgendes:
Es ist davon auszugehen, dass sowohl Ihre Identität und Ihre Nationalität nicht der Wahrheit entsprechen und Sie die mauretanische Herkunft (Staatsangehörigkeit) nur deswegen vorgeben um dadurch einerseits im Asylverfahren Vorteile zu erlangen und Sie andererseits damit versuchen die Durchführung von fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen zu verhindern.
Soweit im gegenständlichen Verfahren ermittelt werden konnte haben Sie angegeben aus Mauretanien/XXXX zu stammen. Ganz offensichtlich waren Sie bei dieser Angabe nicht in der Lage Ihre konkrete Herkunftsregion bzw. Stadt/Dorf richtig (nämlich XXXX) wiederzugeben. Tatsächlich gibt es in Mauretanien eine Region namens XXXX mit der Hauptstadt XXXX. Bei dieser Region handelt es sich um eine Region in der vornehmlich und fast ausnahmslos Arabisch (XXXX) gesprochen wird. Im Hinblick auf Ihre behaupteten Sprachkenntnisse verfügen Sie jedoch bloß über Sprachkenntnisse in "Koranarabisch" und nicht in Arabisch. Diese Sprachunkenntnisse widersprechen jedoch einerseits der von Ihnen vorgegeben Herkunftsregion und andererseits auch dem Umstand, als dass Sie behauptet haben für Araber Zwangsdienste geleistet zu haben und Sie aus einer vornehmlich arabischsprachigen Region stammen.
Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass Sie tatsächlich nicht aus dieser Region stammen zumal es Ihnen allein schon aufgrund Ihrer mangelnden Sprachkenntnisse in Arabisch nicht möglich gewesen wäre sich mit den arabisch sprechenden Stammesangehörigen in Ihrer Heimatregion zu verständigen und hätten Sie auch keine Anweisungen bzgl. der Ausführung von Zwangsdiensten befolgen können. Überhaupt wäre Ihnen eine Kommunikation mit der dortigen Bevölkerung nicht möglich gewesen. Ausschließlich Französisch bzw. Wolof sprechende Personen könnten die Anweisungen von Arabern nicht erfolgsorientiert ausführen. Die Region XXXX bzw. ein langjähriger behaupteter Aufenthalt in XXXX (Mauretanien) führt zwangsläufig zu einer Sprachkompetenz in Arabisch zumal Sie entsprechend Ihren Behauptungen in dieser Region auch Ihre Kindheit verbracht haben. Eine solche Sprachkompetenz in Arabisch haben Sie jedoch nicht und reicht "Koranarabisch" - dabei geht es um das ausschließliche rezitieren des Islams, was ein Sprachverständnis nicht voraussetzt - zu einer Verständigung in der dortigen Region nicht aus. Darüber hinaus verfügen sich über gute Sprach- und Schreibkenntnisse in Französisch und widerspricht dieser Umstand auch Ihrer Behauptung wonach Sie niemals eine Schule besucht haben und Sie sich diese Sprachkompetenz aus Eigenem angeeignet hätten. Es ist davon auszugehen, dass Sie in einem französischsprachigen Sprachkreis sozialisiert wurden und ist diesbezüglich ausschließlich der Senegal (weil dort auch Wolof gesprochen wird), wo sie letztendlich selbstbehaupteter Maßen jahrelang gearbeitet haben, in Betracht zu ziehen. Mit einer äußerst hohen Wahrscheinlichkeit stammen Sie aufgrund der vorhin genannten Umstände i. V. m. Ihren diesbezüglichen eigenen Angaben aus dem Senegal.
Mangels Sprachkenntnisse in Englisch ist nicht davon auszugehen, dass Sie aus Gambia stammen und widersprechen Ihre Sprachkenntnisse in Französisch - bei nichtvorhandenen Sprachkenntnissen in Englisch - einem tatsächlichen Aufenthalt in Gambia. Anzumerken ist auch, dass Sie tatsächlichen einen solchen Aufenthalt in Gambia auch nicht behauptet haben.
Eine Herkunft aus anderen afrikanischen Ländern (beispielsweise Guinea, Guinea Bissau bzw. Mali, Marokko etc.) ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses bzgl. Ihrer Sprachkenntnisse - auf Basis der getroffenen Feststellungen rund um Sprachen in Mauretanien bzw. den Nachbarländern - mit an beinahe Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Unter Miteinbeziehung des Umstandes, als das Sie die Durchführung einer Sprachanalyse verweigern ist es ganz offensichtlich, dass es Ihnen nicht um die Abklärung Ihrer tatsächlichen Herkunft geht zumal tatsächliche Mauretanier keinesfalls eine derartige Sprachanalyse ablehnen würden.
Sie versuchen mit mangelnder Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren sowohl Ihre Nationalität als auch Ihre Identität zu verschleiern.
Aufgrund der genannten Ausführungen ist davon auszugehen, dass Sie mit einer äußerst hohen Wahrscheinlichkeit tatsächlich aus dem Senegal stammen und der Senegal zumindest Ihren Herkunftsstaat darstellt.
Bzgl. Ihrer beim Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründe ist festzuhalten:
Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe haben Sie sich beim Bundesasylamt/Außenstelle XXXX auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt. Darüber hinaus haben Sie Ihr Vorbringen widersprüchlich dargestellt! Anlässlich Ihrer Asylantragsstellung haben Sie behauptet, dass Sie mauretanischer Staatsangehöriger wären bzw. haben Sie ausschließliche Verfolgung in Mauretanien behauptet. Aufgrund der obigen Beweiswürdigung ist jedoch vielmehr davon auszugehen, dass Sie in Wirklichkeit nicht aus Mauretanien stammen und entfaltet aus diesem Grund Ihr Vorbringen rund um Ihre angeblich erlittene Verfolgung im Mauretanien keine Relevanz!
Weiters ist festzuhalten, dass Sie im gegenständlichen Verfahren Ihre Mitwirkung am Verfahren trotz vorheriger mehrfacher Manuduktion verweigert haben. Sie haben sowohl bei der Auskunftserteilung rund um Ihre Person als auch bei der Darstellung Ihrer Fluchtgründe die Mitwirkungsverpflichtungen i. S. d. Asylgesetzes verweigert!
Trotz des Umstandes als, dass Sie im Februar 2010 niederschriftlich angegeben haben das Sie ohne Ihren Vertreter beim Bundesasylamt keine Aussagen machen werden und Sie trotzdem nachmals - via Verständigung ihres Vertreters - neuerlich im März 2010 zu einer Einvernahme beim Bundesasylamt geladen wurden haben Sie keinerlei sach- und zweckdienliche Angabe rund um Ihre Person und Ihre Fluchtgründe gemacht.
Dies zeigt, dass Sie ganz offensichtlich überhaupt kein Interesse an Ihrem Asylverfahren haben und Sie bloß versuchen Ihr Asylverfahren unnötig in die Länge zu ziehen und damit auch noch fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern.
Bereits in den Jahren 2001 und 2002 ist es Ihnen nicht gelungen Ihre Herkunft aus Mauretanien glaubhaft zu machen und wird diesbezüglich auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2002 verwiesen!
Sie sind im höchsten Maße unglaubwürdig! Das dies tatsächlich so ist zeigt sich auch in den Umständen, als dass Sie in Ihrer ersten Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle XXXX im Juli 2001 noch vage Angaben rund um Ihre Aufenthaltsorte in den Jahren vor Ihrer Einreise in Österreich gemacht haben. Dabei haben Sie noch angegeben, dass Sie von Mauretanien nach Senegal gegangen wären bzw. hätten Sie u. a. auch in Algerien und Mali bzw. Niger gearbeitet. Bereits in Ihrer späteren Einvernahme im Landesgericht XXXX am 08.04.2002 (im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens) haben Sie Auskünfte rund um Ihre "Auslandsaufenthalte" verweigert und bereits damals - so wie ich im März 2010 - nicht an Ihrem Verfahren mitgewirkt. Dies zeigt, dass Sie gezielt und bewusst Ihre Mitarbeit am gegenständlichen Asylverfahren verweigern! Tatsächlich verfolgte Personen würden stets umfassende Antworten auf gestellte Fragen geben.
Einerseits haben Sie behauptet, dass Sie in Mauretanien Schwierigkeiten seitens der arabisch stämmigen Bevölkerung gehabt hätten und hätten Sie Zwangsdienstleistungen erbringen müssen und haben Sie andererseits in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme im April 2002 auch angegeben, dass Sie in Mauretanien niemals gearbeitet hätten. Derart widersprüchliche Angaben lassen sich nicht nachvollziehen und ist Ihnen jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Aufgrund obiger Umstände musste Ihren Angaben über Ihre Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Die Negativ Feststellung, nämlich dass Sie keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG im Falle Ihrer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Senegal ausgesetzt sind, ergibt sich aus der allgemeinen tatsächlichen Lage im Senegal, die sich in den behördlichen Feststellungen widerspiegeln und aus der Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau sämtlicher zitierter unbedenklicher schlüssiger Erkenntnisquellen. Aus der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland alleine, kann eine asylrelevante Gefährdung Ihrer Person nicht abgeleitet werden.
Die Feststellung, nämlich dass keine Umstände vorliegen, die gegen eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich stehen, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
..."
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher zulässig.
In der am 07.04.2010 eingelangten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es vollkommen unklar bleibe, wie die Behörde dazu gelangt sei, dass er nunmehr aus dem Senegal sei.
Der Beschwerdeführer wurde 11.01.2011 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren aus der Strafhaft entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.05.2011 von einem Landesgericht neuerlich verurteilt. Er erhielt eine unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und die bedingte Entlassung aus der vorhergehenden Freiheitsstrafe widerrufen. Er wurde am 04.03.2013 aus der Strafhaft entlassen.
Mit Schreiben vom 23.06.2015 wurde vom Bewährungshelfer (XXXX) mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2013 in Betreuung des Vereins befinde und sich sehr kooperativ verhalte. Er sei in einem Wohnheim und werde dort als wertvolles Mitglied der Wohngemeinschaft geschätzt. Er habe Deutschkurse besucht und abgeschlossen. Beigelegt wurden eine Wohnbestätigung und ein bestandenes A1 Sprachzertifikat und ein nichtbestandenes A2 Sprachzertifikat.
Nach der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015 gibt der bevollmächtigte Vertreter mit Schreiben vom 14.10.2015 die Auflösung der Vollmacht bekannt.
In der am 29.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gegeben:
"...
R: Es liegt gegenwärtig kein aufrechtes Vollmachtverhältnis vor. Mit Schreiben vom 14.10. 2015 hat der bis dato ausgewiesene Rechtsvertreter mitgeteilt das abgeschlossene Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei.
R: Sind Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit eines Rechtsberaters durchzuführen?
BF: Ich verzichte auf die Teilnahme eines Rechtsberaters.
...
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX bin XXXX in XXXX in Maretanien geboren. StA:
Mauretanien.
R: Warum wissen Sie Ihr genaues Geburtsdatum nicht?
BF: Weil ich nie Papiere hatte, ich hatte weder Ausweis noch Pass, noch Geburtsurkunde. Ich habe keine Schule besucht.
R: Sie können aber schreiben?
BF: Ich habe mir das Schreiben selbst beigebracht, im Laufe meiner Reisen.
R: Sie bestehen darauf, mauretanischer Staatsbürger zu sein? Wie können Sie das belegen?
BF: Ich habe keinen Beweis und niemand, der das bezeugen kann.
R: Haben Sie keine Familie mehr im Heimatstaat?
BF: Nein, sie leben nicht mehr dort.
R: Wo leben diese Verwandten und was sind das für Verwandte?
BF: Seit ungefähr 15 Jahren lebt meine Familie in Senegal. Ich habe aber keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.
R: Wo war die Familie zuletzt?
BF: In Senegal, das waren mein Vater, die Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder.
R: Warum haben sie keinen Kontakt zu ihrer Familie?
BF: Es gab Probleme mit der Adresse. Ich habe keine Daten, wo sie sich aufhalten, es ist irgendwo in XXXX in Senegal.
R: Sie haben auch keine Freunde in Mauretanien?
BF: Nein
R: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF: Mit der Familie habe ich Wolof gesprochen. Dies war auch die Umgangssprache, wo ich gelebt habe. Französisch habe ich dann in Senegal und in den anderen frankophonen Ländern, Niger, Elfenbeinküste und Algerien gelernt und gesprochen. Diese Sprachen beherrsche ich gut.
R: Wie ist es mit Arabisch?
BF: Ich kann Arabisch beten, das habe ich auf meinen Reisen gelernt. In Mauretanien habe ich das noch nicht gekonnt. Wir lebten in einem kleinen Dorf und meine Eltern haben mir das nicht beigebracht. Den Koran kann ich dann auf Arabisch lesen wenn er mit lateinischen Buchstaben transkribiert ist.
R: Wo haben sie in Mauretanien gelebt?
BF: Bis zu meiner Ausreise um 1990 habe ich in XXXX gelebt. Das ist ein kleines Nomadendorf. Wir hatten weder Radio noch Fernsehen.
R: Wo genau in Mauretanien ist das?
BF: Ich kann nur sagen, dass es nicht weit von XXXX in Mauretanien entfernt war.
R: Wie kann man die Grenze erkennen?
BF: An der Grenze gibt es Wasser. Wie dieser Fluss heißt, weiß ich nicht.
Ich selbst war kein Nomade, das waren die Araber, die umhergezogen sind.
R: Was hat Ihre Familie im Dorf gemacht?
BF: Mein Vater hat für einen Araber gearbeitet, wir haben aber getrennt von diesen gewohnt. Es war eine Art von Sklaverei. Meine Familie musste für die Araber arbeiten, sie bekamen keinen Lohn nur etwas zu essen. Wir lebten in einer Baracke, die dem Araber gehört hat.
R: Was hat Ihre Mutter gemacht?
BF: Meine Mutter hat für den Haushalt der arabischen Familie gearbeitet.
R: Sie waren unter anderem in Senegal, Niger und der Elfenbeinküste. Wie konnten Sie da ohne Dokumente reisen?
BF: Die Grenzen sind nicht dicht. Ich bin überall ohne Papiere durchgekommen.
R: Erzählen Sie mir konkret , warum sie Ihren Heimatstaat verlassen haben?
BF: Meine Hauptmotive waren Rassismus und Diskriminierung.
R: Haben sie konkret Probleme in Mauretanien gehabt?
BF: Die Rechtlosigkeit aber auch die schlechten Perspektiven wegen der Arbeit haben mich zur Ausreise veranlasst.
R: Wann haben sie Mauretanien verlassen?
BF: Ich bin ungefähr 1990 in den Senegal und habe dort fünf bis sechs Jahre als Hilfsarbeiter gearbeitet. Dann war ich noch in Niger, Algerien, Marokko und der Elfenbeinküste. Dort habe ich als Hausgehilfe gearbeitet.
R: Ist Wäsche waschen und kochen nichts für Frauen?
BF: In den arabischen Ländern ist es üblich dass diese Tätigkeiten auch von schwarzen Männern ausgeführt werden.
R: Aber die Elfenbeinküste ist kein arabischer Staat?
BF: Dort habe ich als Straßenhändler mit Senegalesen gearbeitet.
R: Wann haben Sie in der Elfenbeinküste gearbeitet?
BF: Es war ungefähr 1998 bis 2000.
R: In welchem Land haben Sie zuletzt gearbeitet bevor Sie nach Mauretanien zurückgekehrt sind?
BF: An das kann ich mich nicht mehr genau erinnern. Ich bin jedenfalls 2001 über den Senegal wieder nach Mauretanien gereist.
R: Wie lange waren Sie in Mauretanien und warum sind Sie wieder ausgereist?
BF: Ich wollte meine Familie noch einmal sehen und mich bei Ihr verabschieden. Ich habe sie aber nicht mehr antreffen können. Ich habe einen mir vom Sehen bekannten Lkw Fahrer, der die Dörfer, darunter auch meine Dorf beliefert, in XXXX/Mauretanien getroffen. Ich wollte ihm Geld für meine Familie geben und dieser hat mir gesagt, dass meine Familie in den Senegal ausgewandert sei. Ich bin dann von dort wieder in den Senegal und von dort weiter nach Europa gereist.
R: Haben Sie 1990 Mauretanien alleine verlassen?
BF: Ja
Integration: (R stellt die Fragen auf Deutsch)
R: Haben Sie irgendwelche gesundheitlichen Probleme?
BF: Nein
R: Haben Sie Drogen genommen?
BF: Ja, ich habe Drogen genommen, zuletzt letztes Jahr.
R: Wo wohnen Sie?
BF: Ich wohne in einem Wohnheim.
R: Wer bezahlt die Unterkunft?
BF: Ich bekomme Geld vom AMS.
R: Warum bekommen Sie Geld vom AMS?
BF: Ich habe im Gefängnis gearbeitet und bekomme jetzt Arbeitslosenunterstützung.
R: Wie sieht Ihr Alltag aus?
BF: Ich mache einen Computerkurs. Der Kurs ist von Montag bis Donnerstag vormittags und am Freitag besteht die Möglichkeit das Gelernte zu wiederholen.
Monatlich arbeite ich 25 Stunden bei "XXXX". Das ist ein Secondhandshop von der XXXX. Dort arbeite ich dann jeweils fünf Stunden und erhalte jeweils 25€. Ich möchte auch den Führerschein machen und habe schon einen Kurs besucht, muss aber den Kurs wegen Sprachschwierigkeiten wiederholen. Weiters helfe ich im Heim beim Putzen.
R: Wie sieht es mit Deutschkursen aus?
BF: Derzeit besuche ich keinen Deutschkurs. Voriges Jahr habe ich den A1 Kurs absolviert.
R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? Haben Sie Kinder oder Familie in Österreich?
BF: Nein
R: Haben Sie eine Aussicht auf Arbeit in Österreich?
BF: Nein
R: Was wollen Sie arbeiten in Österreich?
BF: Ich habe keine Qualifikation aber ich bin ambitioniert zu arbeiten zB. als Taxifahrer.
R: Haben Sie seit ihrer Entlassung Probleme mit der Polizei gehabt?
BF: Ich wurde letztes Jahr mit einem Joint erwischt und wurde zur Therapie geschickt. Seither nehme ich keine Drogen mehr und hatte keine Probleme mehr mit der Polizei.
Verlesen wird ein aktueller Strafregisterauszug in dem zahlreiche Verurteilungen aufscheinen.
Festgehalten wird, dass die Befragung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache möglich war.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Dem BF wurden die aktuellen Länderfeststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und übergeben.
Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
R: Warum glauben Sie, dass Sie in Ihrem Heimatstaat nicht leben können?
BF: Die Berichte in den Länderfeststellungen entsprechen nicht der Realität. Ich habe dort keine Dokumente, keine Familie und werde in diesem Land nicht anerkannt.
R: Warum hat die Behörde geglaubt, dass Sie aus dem Senegal stammen.
BF: Ich hatte damals bei der Einvernahme einen Algerier als Dolmetscher.
R: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise, Kontakte zu Behörden Ihres Heimatstaates, z.B. Botschaft etc.?
BF: Nein, ich sage immer, dass ich aus dem Senegal bin und nicht aus Mauretanien.
R: Das ist aber jetzt verwirrend!
BF: Ich gebe das an, weil ich mich schäme aus Mauretanien zu sein. Aufgrund meines Aussehens werde ich In Mauretanien für einen Sklaven gehalten. Außerdem war mein Vater aus dem Senegal.
R: Wie kann man das verstehen? Sind Sie jetzt aus Mauretanien oder Senegal?
BF: Ich korrigiere mich, meine Mutter stammte aus Senegal. Von wo mein Vater stammt weiß ich nicht genau.
R: Waren Sie seit Ihrer Ausreise jemals wieder in Ihrem Heimatstaat?
BF: Nein ich war immer in Österreich.
R: Sie waren aber zwischen 2003 und 2006 unbekannten Aufenthaltes?
BF: Ich lebte drei Monate bei der XXXX, dann musste ich weg und so bin ich auf der Straße gelandet und in die Drogenszene hineingerutscht. Ich hatte damals keine Unterkunft.
Schlussanträge:
R: Wollen Sie noch was Vorbringen?
BF: Ich bitte um Vergebung um meine Vergangenheit.
Im Übrigen verweist der BF auf das bisherige Vorbringen und wiederholt den Antrag auf Stattgebung der Beschwerde.
BFA gibt keine Stellungnahme ab.
Dem BF wird aufgetragen innerhalb von 14 Tagen zu den vorgelegten Länderberichten Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Unterlagen vorzulegen.
..."
In der Stellungnahme vom 01.11.2015 merkte er zu den Länderfeststellungen an, dass die Sicherheitslage in Mauretanien niemanden zumutbar wäre. In so einem Land könne es auch keine Freiheit und Gerechtigkeit geben. Diese drei zentralen Begriffe würden eine Vielzahl von gegebenheiten implizieren, auf die er nicht näher eingehen müsse. Er habe auch im Grunde keinen Bezug zu Mauretanien. Beigelegt wurden noch eine Kursbestätigung "ECDL Base für MigrantInnen" für den Zeitraum 14.09.2015 bis 18.12.2015 sowie eine Bestätigung stundenweiser Beschäftigung im Rahmen eines sozialökonomischen Arbeitsprojektes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsbürger Mauretaniens, reiste illegal nach Österreich und stellte am 12.07.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er lebte bis 1990 in Mauretanien und bis zur Reise nach Europa arbeitete er im Wesentlichen fünf bis sechs Jahre als Hilfsarbeiter in Senegal und später in Niger, der Elfenbeinküste und in Algerien. Die Familie lebte zuletzt in Senegal. Kontakte zur Familie bestehen keine ebenso hat der Beschwerdeführer keinerlei Kontakte zu Personen in Mauretanien.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) konnte nicht festgestellt werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Diskriminierungen von Afro-Mauretaniern bestehen zwar, von der Regierung geduldete oder geförderte allgemein verbreitete rassistische Übergriffe wurden weder behauptet noch konnte dies festgestellt werden.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis 1990 im Herkunftsstaat. Anschließend arbeitete in verschiedenen afrikanischen Staaten und reiste 2001 illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Das Asylverfahren war vom 11.11.2003 bis 05.04.2006 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde 2002, 2006, 2007 und 2011 wegen Suchtgiftdelikten zu insgesamt mehr als 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zuletzt wurde er zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und am 04.03.2013 aus der Strafhaft entlassen. Seit September 2013 befindet er sich in sozialarbeiterischer Betreuung der Bewährungshilfe. Er lebt in einem Wohnheim der "Integrationshilfe" und erhält finanzielle Unterstützung vom AMS. Monatlich arbeitet er 25 Stunden im Rahmen der Arbeitstherapie und hilft im Wohnheim. 2014 absolvierte er die A1 Deutsch-Sprachprüfung. Derzeit besucht er keinen Deutschkurs. Zuletzt absolvierte er bis Ende 2015 einen Computerkurs Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen keine gesundheitlichen Probleme. Laut eigenen Angaben ist er seit 2014 drogenfrei. Entsprechende Befunde liegen jedoch nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides bezüglich des Herkunftsstaates nicht an und stellt fest, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger Mauretaniens ist.
Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
"Politische Lage
Mauretanien ist eine Präsidialrepublik. Die Verfassung garantiert Volkssouveränität, Gewaltenteilung und Grundrechte. Der Präsident ist alleiniger Träger der exekutiven Gewalt (fünfjähriges Mandat, eine Wiederwahl möglich). Er bestellt die Regierung und kann sie jederzeit entlassen. Die Regierung kann durch das Parlament gestürzt werden. Regierungsmitglieder müssen nicht dem Parlament angehören. Abgelöst werden kann der Präsident nur durch eine Verurteilung des in der Verfassung vorgesehenen Hohen Gerichtshofs wegen Hochverrats (AA 11.2014a).
Bei der Präsidentschaftswahl am 21.6.2014 wurde der bisherige Amtsinhaber, Präsident Abdel Aziz für eine zweite Amtszeit mit 81,94 Prozent der Stimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung lag bei 56,55 Prozent. Die anderen vier Kandidaten erreichten nur einstellige Ergebnisse. Die meisten Oppositionsparteien haben diese Wahl - wie bereits die Parlaments- und Kommunalwahlen Ende 2013 - boykottiert (AA 11.2014a). Erklärte Ziele seiner Präsidentschaft sind die Bekämpfung der Armut und der Kampf gegen Korruption (BMZ 4.2015).
Im November und Dezember 2013 fand die Wahl für die Nationalversammlung statt, bei der die Regierungspartei U.P.R. die absolute Mehrheit der Sitze erhielt. Die in dem Bündnis C.O.D. organisierten Oppositionsparteien haben bis auf die islamistische Partei Tawassul die Wahlen boykottiert (AA 11.2014a).
Mauretanien wird von einem politischen und militärischen Block regiert, wobei sich politische Organisationen gegenüber dem Militär nicht durchsetzen können. Wahlen sind vorwiegend eine Farce und dienen nur zur Bestätigung des derzeitigen Regimes. Die Opposition spielt kaum eine Rolle (AJCS 27.1.2015).
Quellen:
Sicherheitslage
Gemäß französischem Außenministerium gelten die Grenzgebiete zur Westsahara, Algerien und Mali sowie der gesamte Osten bzw. Nordosten des Landes mit Ausnahme der Agglomeration Zouérate/Fdêrik als unsicher (rote Zone, von Reisen dorthin wird abgeraten). XXXX, der Westen des Landes inklusive der Atlantikküste und die Grenze zum Senegal sind als orange Zone (Reisen bzw. geschäftliche Aufenthalte mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen möglich) eingestuft (FD 27.4.2015). Seitens des BMEIA besteht eine Reisewarnung für das gesamte Land (BMEIA 27.4.2015), seitens des deutschen Auswärtigen Amtes eine Teilreisewarnung (Saharagebiete und Grenzgebiete zu Algerien und Mali) (AA 27.4.2015). Die unsichere Lage im Norden Malis strahlt auch nach Mauretanien aus (BMEIA 27.4.2015). Die Sicherheitslage wird - neben den Aktivitäten der Terrorgruppe "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) - auch durch grenzüberschreitend operierende Banden erheblich gefährdet. Zwischen diesen Banden und Sicherheitskräften kann es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen. Mit terroristischen Anschlägen muss in XXXX und im ganzen Land gerechnet werden (AA 27.4.2015). Die AQIM hat in Mauretanien mehrere Anschläge mit zahlreichen Todesopfern verübt und gezielt europäische Staatsbürger entführt (BMZ 4.2015). Neben der AQIM ist Ansar al-Scharia seit 2013 im Land aktiv (TRAC 2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz gliedert sich in Zivil- und Strafjustiz. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nicht. Die Einhaltung der Verfassung überwacht der Verfassungsrat. Er kann nur von Staatsorganen befasst werden (AA 11.2014a). Die Verfassung und das Gesetz gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis ist sie nicht unabhängig. Die Exekutive übt weiterhin durch ihre Kompetenz, Richter zu ernennen oder abzusetzen, signifikanten Einfluss auf die Justiz aus. Internationale Geber finanzierten im Laufe des Jahres 2013 die Ausbildung von Staatsanwälten und Richtern, um die Effizienz der Justiz zu erhöhen. Die Scharia ist die rechtliche Basis für Gesetze und Gerichtsverfahren. Gleichbehandlung von Frauen wird von Gerichten nicht immer praktiziert. Es gibt ein spezielles Gericht, das Fälle, in denen Minderjährige unter 18 Jahren involviert sind, anhört. Kinder, die vor Gericht stehen, erhalten mildere Strafen als Erwachsene und mildernde Umstände werden tendenziell eher beachtet (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
...
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um, und Beamte sind oft ungestraft in Korruption verwickelt. Es wird weithin angenommen, dass Korruption auf allen Ebenen der Regierung existiert und die letzten weltweiten Governance-Indikatoren der Weltbank zeigen, dass Korruption ein schweres Problem ist. Die Brigade für Wirtschaftsverbrechen des Innenministeriums, die Kriminalabteilung für Wirtschafts- und Finanzverbrechen des Justizrates sowie das Büro des Generalinspektors sind für die Untersuchung von Korruption verantwortlich. Auch in den Polizeikräften sind Korruption und Straffreiheit ernste Probleme und die Regierung zieht Sicherheitsbeamte kaum zur Verantwortung oder verfolgt sie aufgrund von begangenen Misshandlungen. Auch Korruption in der Justiz ist ein Problem (USDOS 27.2.2014). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nahm Mauretanien 2014 den 124. von 174 Plätzen ein (TI 2014).
Quellen:
...
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juli 2009 punktuell verbessert. Verfassung und Gesetze enthalten Vorschriften zum Schutz der Menschenrechte. Die Bestimmungen werden allerdings nicht konsequent angewandt. Defizite sind sowohl Regierung und Verwaltung als auch der nicht unabhängigen Justiz anzulasten. Mauretanien ist dem Zivilpakt, dem Sozialpakt und der VN-Antifolterkonvention beigetreten und wurde im Mai 2010 in den VN-Menschenrechtsrat gewählt. Im Oktober 2012 ratifizierte das Land das VN-Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (AA 11.2014a). Die gröbsten Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung von Folter durch die Polizei, Sklaverei und Menschenhandel (USDOS 27.2.2914).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
In der Verfassung sind Meinungs- und Pressefreiheit verankert, und die Regierung respektiert diese Rechte im Wesentlichen auch in der Praxis. Bürger können Kritik an der Regierung privat und auch öffentlich äußern, selten kommt es zu Repressalien. Es gibt einige dokumentierte Fälle, bei denen Journalisten eingeschüchtert oder bedroht wurden (USDOS 27.2.2014). Einige Journalisten praktizieren Selbstzensur (FH 23.1.2014).
Zwei Tageszeitungen und die meisten Fernsehanstalten sind im Regierungsbesitz. Es gibt jedoch fünf private Radiosender und fünf private Fernsehsender. In einigen täglich erscheinenden Publikationen wird ein breites Spektrum an Ansichten - mit gewissen Einschränkungen - ausgedrückt (USDOS 27.2.2014). Mauretanien hat eine vergleichsweise freie und auch kritische Presse, die aber weitgehend nur in den Städten gelesen wird. Es gibt rund 20 Tages- und Wochenzeitungen, die auf dem Land aber kaum verbreitet sind. Das staatliche Fernsehen sendet auf zwei Kanälen. Zwischen 2011 und 2013 haben fünf private Radiostationen und fünf private Fernsehsender Sendelizenzen erhalten. Der Medienmarkt wird mit großer Geschwindigkeit zunehmend vom frei zugänglichen Internet beeinflusst, in dem sich alle politischen Kräfte des Landes frei äußern können (AA 11.2014b).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit. Das Gesetz erfordert, dass NGO Organisatoren beim örtlichen Präfekten (Hakim) um eine Erlaubnis für die Abhaltung großer Treffen oder Versammlungen ansuchen (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Generell wird die Erlaubnis erteilt, aber bei manchen Gelegenheiten verweigern die Behörden die Erlaubnis Demonstrationen abzuhalten. Das Gesetz gewährt Vereinigungsfreiheit und üblicherweise respektiert die Regierung dieses Recht. Alle lokalen NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren. Die Regierung ermutigt NGOs sich der von der Regierung finanzierten Plattform Civil Society anzuschließen. Die ca. 6.000 lokalen NGOs, die sich dieser Plattform anschlossen, erhalten von der Regierung keine finanzielle Unterstützung. Die Regierung hindert nicht registrierte NGOs üblicherweise nicht am Arbeiten (USDOS 27.2.2014).
Die Opposition setzt sich aus 15 Parteien in der Coordination de l'opposition Démocratique (C.O.D.) um den Oppositionsführer Ahmed Ould Daddah des Rassemblement des Forces Démocratiques (R.F.D.) zusammen. Weitere starke Oppositionspartei ist die Alliance Populaire Progressive (A.P.P.) des früheren Präsidenten der Nationalversammlung, Messaoud Ould Boulkheir (AA 11.2014a).
Quellen:
...
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung und das Gesetz gewähren Gleichheit für alle Staatsbürger, unabhängig von Rasse, nationalem Ursprung, Geschlecht oder sozialem Status und verbieten rassische oder ethnische Propaganda. Ethnische Minderheiten sind jedoch Diskriminierungen seitens der Regierung ausgesetzt. Ethnische Gruppen in Mauretanien sind weiße und schwarze Mauren und Afro-Mauretanier (vorwiegend im Süden ansässig). Die weißen Mauren dominieren in Wirtschaft und Regierung, Diskriminierung besteht gegenüber schwarzen Mauren und Afro-Mauretaniern. Die inkonsistente Ausstellung von Personalausweisen, die zum Wählen benötigt werden, entrechtet viele Angehörige südlicher Minderheitengruppen effektiv. Es gab zahlreiche Berichte über Landstreitigkeiten zwischen ehemaligen Sklaven, Afro-Mauretaniern und Mauren (USDOS 27.2.2014).
Trotz einem Gesetz zur Abschaffung der Sklaverei aus dem Jahr 1981 sollen etwa eine halbe Million schwarze Mauren von Sklaverei betroffen sein (FH 23.1.2014). Gemäß einem Gesetz aus dem Jahr 2007 stehen auf Sklaverei 5 bis 10 Jahre Haft, jedoch muss der Betroffene selbst Anzeige erstatten. Sklavenhalter, die verhaftet werden, kommen oft ohne Strafe frei (FH 23.1.2014; vgl. OFPRA 6.2014). Bei Eigentumsstreitigkeiten zwischen Sklaven bzw. ehemaligen Sklaven und deren ehemaligen Besitzern werden seitens der Behörden häufig letztere bevorzugt. Im Jahr 2013 wurde eine neue Antisklaverei-Behörde eingerichtet, um diese Probleme anzugehen (FH 23.1.2014).
Quellen:
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Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt Reisefreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte, es gibt jedoch Ausnahmen. Menschen ohne Identitätsdokumente können nicht ungehindert in manchen Regionen reisen. Die Regierung setzt als Antwort auf die erhöhte Bedrohung durch den Terrorismus mobile Straßensperren ein, an denen Gendarmerie, Polizei oder Zollbeamte die Papiere der Reisenden kontrollieren und oft Bestechungsgelder verlangen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, IDPs, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern und Staatenlosen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 27.2.2014). In Mauretanien sind etwa 48.000 Flüchtlinge aus Mali und 26.000 Flüchtlinge aus der Westsahara aufhältig. In das Mandat von UNHCR fallen die Flüchtlinge aus Mali, von denen erst eine kleinere Zahl (2.000 im Jahr 2013, 418 in der ersten Jahreshälfte 2014) aufgrund der instabilen Lage in Mali zurückkehren konnte (UNHCR 2015).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Im Zeitraum von 2006 bis 2012 wuchs das Bruttoinlandsprodukt Mauretaniens durchschnittlich um jährlich 4,1%. Allerdings zeigt der Weltentwicklungsbericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (Human Development Index), bei dem Mauretanien 2012 an 155. Stelle von 187 Ländern lag, dass das Wirtschaftswachstum weite Teile der Bevölkerung nicht erreicht hat. Grundlegende Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit, fehlende Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Korruption, mangelnde Diversifizierung der Wirtschaft sowie Defizite in der Basisversorgung und staatlichen Infrastruktur auf dem Land bestehen weiterhin. Neben dem Export von Energie erzielt Mauretanien seine Haupteinnahmen aus dem Export v.a. von Eisenerz und der Fischerei. Mit zahlreichen Staaten (u.a. der EU) hat Mauretanien Fischereiabkommen abgeschlossen. Es gibt umfangreiche Phosphatvorkommen, die aber zum größten Teil noch nicht erschlossen sind. Über 80 Prozent des Landes besteht aus Wüste, bewässerbare Ackerflächen werden unzureichend genutzt. Mauretanien ist zu 70 Prozent von der Einfuhr von Nahrungsmitteln abhängig. Kaum vorhanden ist verarbeitendes Gewerbe (AA 11.2014c).
Die soziale Lage der Mauretanier hat sich trotz der Reformprozesse in den vergangenen Jahren kaum verbessert. Die Armut konnte zwar seit 1990 um 15 Prozent verringert werden. 2008 (neuere Daten liegen nicht vor) lebten jedoch immer noch 42 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Die mauretanische Regierung hat 2001 unter Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen eine Armutsbekämpfungsstrategie (PRSP) erarbeitet, die kontinuierlich weiterentwickelt wird. Ihre Umsetzung scheitert jedoch vor allem an einem ausgeprägten Fachkräftemangel. Gut ausgebildete Bürger wandern oft aus, weil sie im Ausland bessere berufliche Chancen für sich sehen. Auch eine verfehlte Bildungspolitik hat zum Mangel an Fach- und Führungskräften beigetragen (BMZ k.D.).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in XXXX ist begrenzt (AA 27.4.2015). Vor allem außerhalb von XXXX und Nouadhibou, wo der Mangel an Kommunikation es sehr schwierig macht, mit Notfällen umzugehen, ist die medizinische Versorgung eingeschränkt (UK FCO 30.1.2013). Einrichtungen der Gesundheitsversorgung existieren im ganzen Land, ihre Qualität und Kapazität ist allerdings eingeschränkt. In einem Land mit mehr als 3 Millionen Einwohnern gibt es nur etwas mehr als 300 Ärzte und 2.400 Spitalsbetten. Es gibt nur ein großes Spital in XXXX. In anderen Städten und Gemeinden gibt es 25 Gesundheitszentren, von denen 15 Geburtszentren sind. Die Gesundheitsversorgung ist für Bürger mit geringem Einkommen kostenlos (LE k.D.).
Die Kindersterblichkeit war mit 11 Prozent im Jahr 2010 weiterhin extrem hoch und auch bei der medizinischen Versorgung der Mütter sind keine entscheidenden Fortschritte zu verzeichnen (BMZ k.D.).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, der International Organization for Migration und anderen humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu bieten, doch der Regierung mangelte es an Ressourcen, um diese Personen effektiv zu unterstützen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Entgegen den Feststellungen der Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit richtig sind. Der Beschwerdeführer hat auch durchgehend und im Wesentlichen nicht widersprüchlich ausgesagt aus Mauretanien zu stammen. Aufgrund seiner Herkunft aus einem kleinen Dorf im Grenzgebiet zu Senegal ist es plausibel, dass er keinerlei Kenntnisse von seinem Heimatstaat hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 1990 nicht mehr in seinem Heimatstaat gelebt hat. Aufgrund seiner ethnischen Herkunft ist auch seine nicht sehr enge Bindung an Mauretanien nachvollziehbar. Daher war bezüglich des Herkunftsstaates den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht zu folgen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich jedoch in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass beim Beschwerdeführer keine Fluchtgründe in Sinne der GFK vorliegen. Der Beschwerdeführer hat letztlich nur unsubstantiiert behauptet, dass er vor mehr als 25 Jahren wegen Rassismus und Diskriminierung Mauretanien verlassen habe. Angesprochen auf konkrete Probleme gab er allgemein die Rechtlosigkeit, aber auch die schlechten wirtschaftlichen Perspektiven an (vgl. oben S 15).
Die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Feststellungen des BFA zum Herkunftsstaat Mauretanien vom April 2015 stützen sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer wandte zwar ein, dass der Staat keine Sicherheit für seine Bürger gewähren könne und es auch keine Freiheit und Gerechtigkeit gebe. Konkretere Einwendungen wurden jedoch nicht vorgebracht. Es wurde lediglich ausgeführt, dass die oben erwähnten Begriffe eine Vielzahl von Gegebenheiten implizieren würde, auf die er nicht näher eingehen müsse. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes konnten keine schwerwiegenden Gründe gefunden werden, dass für einen arbeitsfähigen Mann, der jahrelang in verschiedenen afrikanischen Ländern seinen Unterhalt verdient hat, eine Rückkehr nach Mauretanien unzumutbar wäre.
Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Bezüglich der Integration konnten zwar in der letzten Zeit Bemühungen zu Integrationsschritten festgestellt werden und der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung teilweise Fragen in deutscher Sprache beantworten, doch in einer Gesamtbetrachtung gerade in Hinblick auf die zahlreichen schweren Straftaten ist die Integrationswilligkeit wenig überzeugend.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
Betreffend die Entscheidung über die Frage des subsidiären Schutzes gilt, dass gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, der § 8 in der Fassung BGBl I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gem. § 44 Abs. 1 AsylG anzuwenden ist.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ist § 10 in der Fassung des BGBl I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z. 2 gilt.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 7 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, unsubstantiiert und nicht geeignet um eine noch dazu aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK festzustellen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in diesem Fall nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu beurteilen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG) .
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG 2005 ersetzt wurde, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt würden oder damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080) ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG 1997 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Mauretanien in hohem Maße als spekulativ dar. Wenn auch nicht verkannt wird, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Mauretanien unbefriedigend sind und es für Personen ohne höhere Ausbildung und größere finanzielle Mittel äußerst schwierig ist, der allgemeinen Armut zu entfliehen, so ist jedenfalls beim Beschwerdeführer, einem gesunden und arbeitsfähigen Mann, nicht anzunehmen, dass er nicht durch Erwerbsarbeit sein Überleben, wenn auch auf bescheidenem Niveau, sichern könnte. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit frühester Jugend, wenn auch vor allem in afrikanischen Ländern der Umgebung, in verschiedensten Berufen gearbeitet hat. Außerdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Mauretanien und der angrenzenden Region familiäre Kontakte und Freunde hat, mag er auch mit seinen Familienangehörigen aktuell keine Kontakte haben.
Es wird auch nicht verkannt, dass trotz rechtlicher Verbesserungen (vgl. oben S 18) ethnische Diskriminierungen bestehen, trotzdem kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für den Beschwerdeführer schlechthin ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis). Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der Beschwerdeführer lebte nach eigenen Angaben bis 1990 im Herkunftsstaat. Anschließend arbeitete in verschiedenen afrikanischen Staaten und reiste 2001 illegal nach Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Das Asylverfahren war vom 11.11.2003 bis 05.04.2006 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt.
Der Beschwerdeführer wurde 2002, 2006, 2007 und 2011 wegen mehrerer Suchtgiftdelikte (u.a. § 28 SMG) zu insgesamt mehr als 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Tilgung der Verurteilungen wird voraussichtlich erst 2032 eintreten. Zuletzt wurde er zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei gleichzeitigem Widerruf der bedingten Entlassung aus der vorhergehenden Freiheitsstrafe verurteilt und am 04.03.2013 aus der Strafhaft entlassen. Seit September 2013 befindet er sich in sozialarbeiterischer Betreuung der Bewährungshilfe.
Der Beschwerdeführer lebt in einem Wohnheim der "Integrationshilfe" und erhält finanzielle Unterstützung vom AMS. Monatlich arbeitet er 25 Stunden im Rahmen der Arbeitstherapie und hilft im Wohnheim. 2014 absolvierte er die A1 Deutsch-Sprachprüfung. Derzeit besucht er keinen Deutschkurs. Zuletzt absolvierte er bis Ende 2015 einen Computerkurs.
Beim Beschwerdeführer gibt es keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich, er lebt in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen Problemen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.). Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt kann jedoch - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist, - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.03.2012, 2011/18/0256).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit 2001, somit mehr als 10 Jahre, in Österreich aufhältig. Doch die überlange Dauer des Asylverfahrens kann nicht nur den Behörden zugerechnet werden, da der Beschwerdeführer sich längere Zeit durch unbekannten Aufenthalt dem Verfahren entzogen hat.
Außerdem hat der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, wiederholt schwere Drogendelikte begangen und lange Zeit (fast 6 Jahre) in Haft verbracht. Er hat die Bewährungsstrafen nicht zu einer Besserung genützt. 2011 wurde er trotz Bewährungshilfe nochmals straffällig und die bedingte Entlassung aus der vorherigen Freiheitsstrafe musste widerrufen werden. Auch seit der letzten Entlassung aus der Strafhaft 2013 wurde er nach eigenen Angaben 2014 wegen Drogenkonsums von der Polizei angehalten und musste sich einer Therapie unterziehen. Eine Aufenthaltsbeendigung ist insbesondere in Hinblick auf die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Handels mit Suchtmitteln, auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, trotz eines mehr als 10 jährigen Aufenthaltes in Österreich kaum nachhaltige Integrationsschritte gesetzt. Er hat zwar in letzter Zeit mit Integrationsmaßnahmen begonnen, arbeitet im Rahmen der Arbeitstherapie und ist auch der deutschen Sprache schon etwas mächtig, doch er macht im Wesentlichen vom Angebot Kurse zu besuchen oder sich eine Berufsausbildung anzueignen zu wenig Gebrauch. Daher ist auch von einer Selbsterhaltungsfähigkeit in naher Zukunft nicht auszugehen.
Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479) überwiegen.
Da im vorliegenden Fall kein Ausspruch der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF zu treffen ist, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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